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BGH · VI ZR 89/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 89/74

Dabei handelt es sich um eine meist und auch im Falle des Klägers im Gesicht auftretende Hautkrankheit, deren Nebenwirkungen vor allem bei übergreifen auf die Augen erheblich sind. Der Kläger begehrt Ersatz des ihm und seiner mitfahrenden Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten hat, entstandenen Schadens unter Einschluß eines Schmerzensgeldes. Das Landgericht hat die Klage, soweit die Ansprüche auf das angebliche Wiederaufflammen der Rosacea gestützt sind, abgewiesen und auch ein Schmerzensgeld nicht zugesprochen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision nicht angegriffen. Obwohl für das Revisionsverfahren wohl davon auszugehen ist« daß der Kläger bei dem Unfall wenigstens geringfügige Verletzungen erlitten hat, weist das Berufungsgericht den Anspruch auf Schmerzensgeld zur Gänze ab. Es vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß der Unfall durch ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers verursacht worden ist. 1. ln diesem Zusammenhang stellt es insbesondere fest, daß der Versicherungsnehmer nicht gegen das in Italien bestehende Verbot des Überholens in Kurven verstoßen hat. 2. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht § 282 ZPO verletzt habe, indem es auch im übrigen ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des B. c) Daß das Berufungsgericht andere entscheidungserhebliche Umstände in diesem Zusammenhang außer Betracht gelassen habe, rügt die Revision mit Recht nicht. Sie läßt aber zusammen mit der tatbestandlichen Verweisung auf die in diesem Punkt ausführliche Begründung des erstrichterlichen Urteils erkennen, daß das Berufungsgericht sich der Feststellung eines Verkehrsverstoßes des B. deshalb nicht anzuschließen vermag, weil es sich von der Indizwirkung des Anerkenntnisses nicht überzeugen kann; auf diese hatte das Landgericht bei der Bejahung eines Verschuldens des B.entscheidend abgestellt. Für den weiteren Vermögensschaden des Klägers (Verdienstausfall und Behandlungskosten durch das angeblich unfallbedingte Wiederaufflammen der Rosacea) vermag, daß der Unfall für die Beschwerden ursächlich geworden ist, die dem Kläger in der Folgezeit aus einem Wiederaufflammen seiner Hautkrankheit erwachsen sind. Die Auffassung, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen den späteren Haut- und Augenbeschwerden und dem Unfall nicht feststellbar sei, teilt das Berufungsgericht mit den Sachverständigen Prof. und Dr. Sch.; von diesem Verständnis der Gutachter geht auch die Revision aus. Davon, daß dies hier zutraf, hatte sich das Landgericht durch eine von Prof. b) Die Frage, ob die Beantwortung der Gutachterfragen eine Untersuchung des Klägers erfordere, war vom Sachverständigen zu entscheiden* Daß er sie fälschlich verneint hätte, ist nicht ersichtlich. Das hat das Berufungsgericht aber nicht verkannt, vielmehr den Kläger rechtzeitig durch vorbereitende Verfügung vom 12. e) Schließlich kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht hier ausnahmsweise verpflichtet gewesen wäre, einen weiteren Gutachter, insbesondere den vom Kläger vorgeschlagenen Prof. Dr. weitere Erkenntnismöglichkeiten zu erwarten gewesen wären, ist nicht ersichtlich, übrigens ergibt dessen vom Kläger zu den Akten gegebene Schrift "Die rosaceaförmige Dermatitis des Gesichts", daß auch er der Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe, soweit es die Ursächlichkeit des Unfalls für die späteren Haut- und Augenbeschwerden nicht festzustellen vermochte, die Vorschrift des § 287 ZPO verkannt. Fraglich ist dies deshalb, weil auch nach der Darstellung des Klägers das Aufflammen der Hautkrankheit nicht eine weitere Auswirkung der geringfügigen Verletzungen war, die er bei dem Unfall erlitten haben will, sondern auf seiner "Schreckhaftigkeit" benähte. Offen bleiben kann die Frage deshalb, weil das Berufungsgericht von seiner möglichen tatrichterlichen Würdigung aus auch bei Anwendung des § 287 ZPO zu der Überzeugung hätte kommen müssen, die Ursächlichkeit des Unfalls für das Wiederaufflammen der Hautkrankheit sei nicht nur unbewiesen, sondern zu verneinen. Damit läßt sich ausschließen, daß das Berufungsgericht bei Anwendung des § 287 ZPO, wenn man sie für zulässig hielte, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Zitierte Normen: § 282 ZPO § 823 BGB § 7 StVO § 287 ZPO
UnfallBerufungsgerichtGutachtenAnspruchLandgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: nein BGHZ:	nein
 Veröffentlichung: Ja
ZPO §§ 286, 287
Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Erschrecken anläßlich eines Verkehrsunfalls und dem Wiederaufflammen einer Rosacea (Hautleiden) des Gesichts ?
BGH, Urt. v. 18. März 1975 - VI ZR 89/74 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 89/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18. Marz 1975 Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäfts* teUe
 des Steuerberaters Dr. jur. Hans S
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.vJ
gegen
0 SBBHBBBi(West), JflfiB^straße 00^,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr.
H.	S0/I&, P^Bp, daselbst.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1975 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Kullmann, Peetz und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. November 1973 wird zurückgewlesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der im Jahre 1912 geborene Kläger, früher Beamter im höheren Finanzdienst und nach seiner aus Gesundheitsgründen erfolgten Pensionierung jetzt Steuerberater und Rechtsbeistand, leidet seit langer Zeit an Rosacea. Dabei handelt es sich um eine meist und auch im Falle des Klägers im Gesicht auftretende Hautkrankheit, deren Nebenwirkungen vor allem bei übergreifen auf die Augen erheblich sind.
Am 9. Juli 1969 fuhr der Kläger von einem in Italien verbrachten Urlaub zurück. Er wurde auf der Staatsstraße zwischen Tolmezzo und Ampezzo von dem Versicherungsnehmer B. der Beklagten überholt. Dabei streifte der überholende PKW VW den PKW Mercedes 190 C des Klägers und verursachte an diesem einen leichten Blechschaden.
 
Der Verlauf des Unfalls ist im einzelnen streitig. Anschließend leistete B. seine Unterschrift im Taschenkalender des Klägers. Uber ihr befindet sich heute eine Anerkenntnis seiner Verantwortung fUr die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs. Dabei handelt es sich nach Behauptung der Beklagten allerdings um eine nachträgliche Einfügung durch den Kläger.
Der Kläger begehrt Ersatz des ihm und seiner mitfahrenden Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten hat, entstandenen Schadens unter Einschluß eines Schmerzensgeldes. Er behauptet vor allem, der Unfall habe, wie schon zwei frühere Autounfälle, zu einem Wiederaufflammen seiner Hautkrankheit geführt, woraus Verdienstausfall lind hohe Behandlungskosten erwachsen seien.
Das Landgericht hat die Klage, soweit die Ansprüche auf das angebliche Wiederaufflammen der Rosacea gestützt sind, abgewiesen und auch ein Schmerzensgeld nicht zugesprochen. Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolglos geblieben. Er verfolgt seine Ansprüche mit der Revision weiter.
EntscheidungsgrUnde
A.
Das Berufungsgericht wendet - unter Zugrundelegung der italienischen Straßenverkehrsregeln - deutsches Haftpflichtrecht an (vgl. BGHZ 57» 265, 269 f). Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision nicht angegriffen.
I. Obwohl für das Revisionsverfahren wohl davon auszugehen ist« daß der Kläger bei dem Unfall wenigstens geringfügige Verletzungen erlitten hat, weist das Berufungsgericht den Anspruch auf Schmerzensgeld zur Gänze ab. Es vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß der Unfall durch ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers verursacht worden ist.
1.	ln diesem Zusammenhang stellt es insbesondere fest, daß der Versicherungsnehmer nicht gegen das in Italien bestehende Verbot des Überholens in Kurven verstoßen hat. Diese Feststellung beruht auf möglicher Tatsachenwürdigung und Anwendung nicht revisiblen Rechts und ist dem Angriff der Revision entzogen.
2.	Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht § 282 ZPO verletzt habe, indem es auch im übrigen ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des B. nicht feststellen kann.
a)	Die Tatsache, daß sich die Fahrzeuge beim Überho lvorgang berührt haben, begründet nicht schon an sich einen Anschein für das Verschulden des überholenden, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 -VersR 1975, 351).
b)	Daß das nur auf den Fahrzeugschaden bezogene Anerkenntnis als Beweisanzeichen dafür in Betracht kam, daß sich B. einer falschen Fahrweise bewußt war, hat
 
das Berufungsgericht nicht Ubersehen, denn es bezeichnet diesen Schluß, den das Landgericht gezogen hatte, als "bedenklich" (S. 11). Seine späteren Ausführungen zu dem Schmerzensgeld (S. 17/18) stellen klar, daß dieser an sich allerdings mißverständliche Ausdruck besagen soll, das Berufungsgericht vermöge sich - in rechtlich möglicher Weise - der Annahme einer solchen Hinweiswirkung nicht anzuschließen.
c)	Daß das Berufungsgericht andere entscheidungserhebliche Umstände in diesem Zusammenhang außer Betracht gelassen habe, rügt die Revision mit Recht nicht. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zwar recht kurz. Sie läßt aber zusammen mit der tatbestandlichen Verweisung auf die in diesem Punkt ausführliche Begründung des erstrichterlichen Urteils erkennen, daß das Berufungsgericht sich der Feststellung eines Verkehrsverstoßes des B. deshalb nicht anzuschließen vermag, weil es sich von der Indizwirkung des Anerkenntnisses nicht überzeugen kann; auf diese hatte das Landgericht bei der Bejahung eines Verschuldens des B. entscheidend abgestellt.
Damit ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, soweit es einen schuldhaften Verkehrsverstoß des B. als Unfallursache nicht festzustellen vermag, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Verneinung von Ansprüchen aus § 823 BGB hat vielmehr Bestand.
II. Für den weiteren Vermögensschaden des Klägers (Verdienstausfall und Behandlungskosten durch das angeblich unfallbedingte Wiederaufflammen der Rosacea)
 
zieht das Berufungsgericht § 7 StVO als mögliche Anspruchsgrundlage in Betracht, macht Jedoch Bedenken geltend, oh dem Beklagten die behaupteten Schadensfolgen als "adäquat" zuzurechnen wären. Jedenfalls wären nach seiner Ansicht die Ansprüche des Klägers gemindert durch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und ein Mitverschulden dadurch, daß sich der Kläger in Kenntnis seiner nach eigenem Vorbringen hohen Anfälligkeit der Gefahr von Verkehrsunfällen ausgesetzt habe. All das läßt das Berufungsgericht aber dahinstehen. Es weist auf diese Ansprüche ab, weil es sich - sachverständig beraten - nicht zu überzeug«! vermag, daß der Unfall für die Beschwerden ursächlich geworden ist, die dem Kläger in der Folgezeit aus einem Wiederaufflammen seiner Hautkrankheit erwachsen sind. Diese Ausführungen halten den Verfahrensrügen der Revision stand.
1. Die Auffassung, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen den späteren Haut- und Augenbeschwerden und dem Unfall nicht feststellbar sei, teilt das Berufungsgericht mit den Sachverständigen Prof. Dr. Th. und Dr. Sch.; von diesem Verständnis der Gutachter geht auch die Revision aus.
a)	Die Mitwirkung des Dr. Sch. rügt die Revision zu Unrecht. Zwar war zunächst durch Beweisbeschluß nur Prof. Dr. Th. zu dem Sachverständigen bestellt worden, wobei dem Landgericht aber bereits angezeigt war, daß dieser das Gutachten wahrscheinlich in Zusammenarbeit mit Dr. Sch. erstatten werde. Daß sich ein Sachverständiger in dieser Weise der Unterstützung durch einen
 
Gehilfen bedient, ist - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - in der Rechtsprechung als zulässig anerkannt, wenn jedenfalls der Sachverständige seihst aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. Davon, daß dies hier zutraf, hatte sich das Landgericht durch eine von Prof. Dr. Th. ausführlich beantwortete Rückfrage überzeugt.
b)	Die Frage, ob die Beantwortung der Gutachterfragen eine Untersuchung des Klägers erfordere, war vom Sachverständigen zu entscheiden* Daß er sie fälschlich verneint hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten stützt sich vielmehr erkennbar auf medizinisches Erfahrungswissen. Inwiefern dabei eine persönliche Untersuchung weitere Erkenntnisse versprechen konnte, legt auch die Revision nicht dar.
c)	Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht auch Dr. Sch. selbst als Sachverständigen wertet. Seine Heranziehung als solcher war jedenfalls in dem Augenblick für alle Beteiligten unzweifelhaft, in dem er vom Landgericht zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zugelassen wurde.
Daß das Fehlen eines förmlichen Bestellungsbeschlusses auf die angefochtene Entscheidung Einfluß gewonnen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Heranziehung von Dr. Sch.
als (zweiten) Gutachter war auch nicht unsachgemäß, denn er ist nach Auskunft von Prof. Dr. Th. Fachdermatologe und in der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten erfahren.
d)	Zu Unrecht hatte allerdings das Landgericht dem Verlangen des Klägers nach persönlicher Anhörung
 
des Prof. Dr. Th. keine Folge gegeben. Das wäre nur zulässig gewesen, wenn bei der Entscheidung die eigenen Bekundung«! dieses Sachverständigen ganz außer Betracht geblieben wären. Sonst konnten die Äußerungen des Dr. Sch. nicht auch seine mündliche Anhörung ersetz«! (vgl. dazu BGH LM ZPO § 355 Nr. 2).
Das hat das Berufungsgericht aber nicht verkannt, vielmehr den Kläger rechtzeitig durch vorbereitende Verfügung vom 12. Juli 1973 auf die Möglichkeit hingewiesen, diese Anhörung im Berufungsverfahren noch zu beantragen. Wenn das Berufungsgericht dann den erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingekommenen Antrag als verspätet zurückgewiesen hat, begegnet dies keinen Bedenken; dabei durfte das Berufungsgericht nach seinem Hinweis davon ausgehen, daß der Kläger den beim Landgericht gestellten Antrag gegebenenfalls ausdrücklich und rechtzeitig wiederholen werde.
e)	Schließlich kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht hier ausnahmsweise verpflichtet gewesen wäre, einen weiteren Gutachter, insbesondere den vom Kläger vorgeschlagenen Prof. Dr. Milbradt, zu hören. Das Berufungsgericht brauchte an der Qualifikation der gehörten Gutachter und an der Verläßlichkeit ihrer Bekundungen keine Zweifel zu haben. Daß insbesondere von Prof. Dr. weitere Erkenntnismöglichkeiten zu erwarten gewesen wären, ist nicht ersichtlich, übrigens ergibt dessen vom Kläger zu den Akten gegebene Schrift "Die rosaceaförmige Dermatitis des Gesichts", daß auch er der
 
Annahme psychischer Faktoren als Auslöser der fraglichen Erscheinungen eher kritisch gegenübersteht (S. 35).
2. Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe, soweit es die Ursächlichkeit des Unfalls für die späteren Haut- und Augenbeschwerden nicht festzustellen vermochte, die Vorschrift des § 287 ZPO verkannt. Auch damit dringt die Revision jedenfalls im Ergebnis nicht durch.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob nach der Sachlage für eine Beweiserleichterung nach § 287 ZPO überhaupt Raum war. Fraglich ist dies deshalb, weil auch nach der Darstellung des Klägers das Aufflammen der Hautkrankheit nicht eine weitere Auswirkung der geringfügigen Verletzungen war, die er bei dem Unfall erlitten haben will, sondern auf seiner "Schreckhaftigkeit" benähte. Daher liegt es nahe, in der angeblich unmittelbar psychisch vermittelten Ge-sundheitsSchädigung (Wiederaufflammen der Rosacea), die haftungsrechtlich durchaus zurechenbar sein könnte, erst das haftungsbegründende Ereignis zu sehen, für dessen Nachweis dann § 286 ZPO gälte.
Offen bleiben kann die Frage deshalb, weil das Berufungsgericht von seiner möglichen tatrichterlichen Würdigung aus auch bei Anwendung des § 287 ZPO zu der Überzeugung hätte kommen müssen, die Ursächlichkeit des Unfalls für das Wiederaufflammen der Hautkrankheit sei nicht nur unbewiesen, sondern zu verneinen. Anhand
 der Gutachten, denen es ohne Rechtsfehler folgen will, war ein anderes Ergebnis nicht denkbar. Der Sachverständige Dr. Sch. hat in seiner abschließenden Stellungnahme ausdrücklich bekundet (Bl. 151), daß nach seinen wiederholten Forschungen im medizinischen Schrifttum nirgends von einer nachhaltigen Verschlechterung der Rosacea aufgrund einer augenblicklichen seelischen Erregung berichtet werde und daß er aus diesem Grund eine solche Möglichkeit ablehne. Damit läßt sich ausschließen, daß das Berufungsgericht bei Anwendung des § 287 ZPO, wenn man sie für zulässig hielte, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Die Revision bleibt nach allem ohne Erfolg. NUßgens	Dunz	Dr.	Kulimann
 Peetz
Dr. Ankermann