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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Als der Kläger am Morgen des 3* Februar 1964 gegen 7.30 Uhr seinen Wagen abholen wollte, stand dieser nicht mehr in der eigentlichen Garagenhalle, sondern auf einer 2,46 m breiten Abstellfläche, die rechts von einer Mauer und links von einer im rechten Kinkel zu ihr verlaufenden 1 m breiten und 2 m tiefen Abschmiergrube begrenzt ist. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und die weitere Ersatzpflicht der Beklagten im Umfang von 3/4 des Schadens festgestellt; es hat die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zwar nicht feststellen können, daß - wie der Kläger behauptet hat - am Unfalltag die Deckplatte auf dem in die Abstellfläche hineinragenden Teil der Abschmiergrube gefehlt hat. Der Kläger kannte die Örtlichkeit, da er schon mehrmals seinen Wagen von dem Behelfsabstellplatz abgeholt und hierbei auch die der Abschmiergrube zugevvandte Tür benutzt hatte. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch die Abschmiergrube eine Gefährdung des Garagenbenutzers herbeigeführt wurde, daher eine Absicherung der Grube unerläßlich war; es hat ein schwerwiegendes Verschulden der Beklagten darin gesehen, daß diese die Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, daß der Benutzer des auf dem Behelfsabstellplatz stehenden Wagens das Fahrzeug stets von der Wandseite her besteigen werde. zwar ein mitv/irkendes Verschulden des Klägers bejaht, dieses aber gegenüber dem erheblichen Verschulden der Beklagten als nicht haftungsmindernd angesehen. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger die von der Abschmier grübe, ausgehende Gefahr in ihrer ganzen Auswirkung erkannt hat. Das Berufungsgericht hat auch den Kläger nicht für verpflichtet gehalten, den Wagen durch den Inhaber der Beklagten oder einen seiner Bediensteten von dem Behelfsabstellplatz wegbringen zu lassen. 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß an sich der Kläger ein - wenn auch geringes - Mitverschulden gegen sich gelten lassen muß, daß dieses Mitverschulden aber wegen des schweren Verschuldens der Beklagten nicht ins Gewicht fällt.

Zitierte Normen: § 254 BGB
FeststellungGrubeWagenBerufungsgerichtAbschmiergrubeBehelfsabstellplatzKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

2089 083 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. Dezember 1969 * Becker Justizangesteliter als Urkundsbeamter der GeschäftasteUe
TI 2R 89/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Karl M RhflB,	Straße
,	Inhaber	Karl	M<
Beklagten und Revisionskiägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 den Bankprokuristen Hans E flHP >	RHBweg	0,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode,
 Professor Dr. Küßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5* März I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hatte dem Kläger in ihrer Samme±-garage einen Einstellplatz für seinen Personenkraftwagen vermietet. Als der Kläger am Morgen des 3* Februar 1964 gegen 7.30 Uhr seinen Wagen abholen wollte, stand dieser nicht mehr in der eigentlichen Garagenhalle, sondern auf einer 2,46 m breiten Abstellfläche, die rechts von einer Mauer und links von einer im rechten Kinkel zu ihr verlaufenden 1 m breiten und 2 m tiefen Abschmiergrube begrenzt ist. Dorthin hatte ein Bediensteter der Beklagten das Fahrzeug verbracht. Die Abschmiergrube ragt etwa 48 cm weit in die Bodenfläche dieses Abstellplatzes hinein, ist aber in diesem Bereich mit einer entsprechend breiten Eisenplatte bedeckt.
 
Als der Klager, der ein Tonbandgerät in der Hand hielt, seinen tfagen von der rechten tfagenseite besteigen wollte, die der Abschmiergrube zugewandt war, stürzte er in diese hinein* Er zog sich am rechten Fuß einen doppelten Knöchelbruch zu, der zu Dauerschäden geführt hat.
Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens (Kleiderschaden, Mehraufwendungen für Fahrtkosten, ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 8.000 DM); er begehrt weiter die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftschäden.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und die weitere Ersatzpflicht der Beklagten im Umfang von 3/4 des Schadens festgestellt; es hat die weitergehende Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die Zahlungsansprüche in voller Höhe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung unter dem Vorbehalt des Übergangs auf Soziälversicherungsträger getroffen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, v/eiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zwar nicht feststellen können, daß - wie der Kläger behauptet hat - am Unfalltag die Deckplatte auf dem in die Abstellfläche hineinragenden Teil der Abschmiergrube gefehlt hat. Es ist jedoch der Ansicht, daß auch die offene Grube eine erhebliche Gefahrenquelle gebildet, die Beklagte daher zu Sicherungsvorkehrungen verpflichtet habe. Im übrigen ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts folgendes: Auf dem Behelfsabstellplatz rechts und links von dem Wagen des Klägers verblieben als begehbare Fläche insgesamt 85 cm, bei gleichem Seitenabstand also je 42,5 cm zur Wand und zur Abschmiergrübe hin. Der Kläger wollte sein Fahrzeug nicht durch die der Wand zugekehrte Wagentür besteigen, sondern durch die Tür, die sich zur Abschmiergrube hin Öffnete, weil der Abstand zur Wand hin verhältnismäßig gering und das Einsteigen auf dieser Seite schwieriger war als auf der der Abschmiergrube zugo-kehrten Seite. Dort mußte sich jedoch der Benutzer auch dann unmittelbar am Rand der Grube bewegen, wenn deren in den Behelfsabstellplatz hineinragender Teil abgedeckt war. Der Kläger kannte die Örtlichkeit, da er schon mehrmals seinen Wagen von dem Behelfsabstellplatz abgeholt und hierbei auch die der Abschmiergrube zugevvandte Tür benutzt hatte. Diese Grube war von der Garageneinfahrt her durch eine Mauer verdeckt. Die Beleuchtung der Sammcl-garage war zur Unfallzeit ungenügend.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch die Abschmiergrube eine Gefährdung des Garagenbenutzers herbeigeführt wurde, daher eine Absicherung der Grube unerläßlich war; es hat ein schwerwiegendes Verschulden der Beklagten darin gesehen, daß diese die
 
gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, daß der Benutzer des auf dem Behelfsabstellplatz stehenden Wagens das Fahrzeug stets von der Wandseite her besteigen werde.
Das Berufungsgericht hat. zwar ein mitv/irkendes Verschulden des Klägers bejaht, dieses aber gegenüber dem erheblichen Verschulden der Beklagten als nicht haftungsmindernd angesehen. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger die von der Abschmier grübe, ausgehende Gefahr in ihrer ganzen Auswirkung erkannt hat. Es hat keine Sorgfaltspflicht Verletzung des Klägers darin gesehen, daß er in seinen Wagen einsteigen wollte, ohne das mitgeführte Tonbandgerät abzusetzen-. Das Berufungsgericht hat auch den Kläger nicht für verpflichtet gehalten, den Wagen durch den Inhaber der Beklagten oder einen seiner Bediensteten von dem Behelfsabstellplatz wegbringen zu lassen.
II.. Die Angriffe der Revision gegen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und gegen die darauf beruhende rechtliche Würdigung erweisen sich als unbegründet.
1.	Die insoweit erhobenen Verfahrens rügen erachtet der Senat für unbegründet.
2.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß an sich der Kläger ein - wenn auch geringes - Mitverschulden gegen sich gelten lassen muß, daß dieses Mitverschulden aber wegen des schweren Verschuldens der Beklagten nicht ins Gewicht fällt. Was hiergegen die Revision vorbringt, greift nicht durch.
 
Das Berufungsgericht hat weder den Begriff der Verursachung noch den des Verschuldens im Sinne von § 254 Abs, 1 BGB verkannt. Die hiernach vorzunehmende Abwägung ist weithin Aufgabe des Tat rieht er s und der Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts nur insoweit zugänglich, als der Tatrichter erm es sens fehlerhaft gehandelt hat. Das angefochtene Urteil läßt keine derartigen Ermessensfehler erkennen. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen das Ergebnis, daß die Beklagte ein besonders schweres Verschulden trifft. Wer in einer Sam mel gar age, die den Mietern der Einstellplätze jederzeit zugänglich ist, eine Abschmiergrübe unbeaufsichtigt und ungesichert läßt, obschon er den eingestellten Wagen in deren unmittelbare Nähe umsetzen läßt, handelt grob fahrlässig. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, diese Gefahrenquelle durch geeignete Maßnahmen (durch Abdecken der gesamten Grube, zu demindest aber durch eine Absperrung oder durch eine Warnleuchte) zu beseitigen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Grundsätze, die für die Sorgfaltspflicht von Besuchern von Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten gelten, nicht herangezogen. Denn hier handelt es sich um eine Sammelgarage, die in erster Linie der Unterstellung von Kraftfahrzeugen dient und bei der nur daneben der Tank- und Wartungsbetrieb in Betracht kommt. Eine reine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt ist hingegen in erster Linie eine Arbeitsstätte; von ihr gehen naturgemäß Gefahren aus, mit denen der Besucher stets rechnen muß.
Es liegt also im revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tat rieht er liehen Ermessen, v/enn das Berufungsgericht den gegenüber der groben Nachlässig-
 
keit der Beklagten nicht ins Gewicht fallenden Ursachonboi-trag des Klägers und dessen geringe Sorgfaltspflichtverletzung nicht als haftungsraindernd berücksichtigt hat.
3)r. Weber	Br,	Bode	Nüßgens
 Sonnabend
Dunz