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BGH · VI ZR 89/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 89/66

Kreuzes sind Angehörige eines Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen« Kommt es bei einer Fahrt, auf der ein Kranker mit einem Krankenwagen des Roten Kreuzes zur Operation in das Krankenhaus ge-bracht werden sollte, durch fahrlässiges Verhalten des als Fahrer eingesetzten freiwilligen Helfers zu einem Unfall, bei dem die zur Betreuung des Kranken mitfahren~ de Helferin verletzt wird, so ist die Haftung des Fahrers ausgeschlossen, weil es sich um einen Unfall in einem Be-. Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1» Dezember 1967 unter Mit" Wirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, Dr» Hauß, Heinr» Meyer und Dr» Pfretzsohner für Recht erkannt: 1, Der Unfall hat sich am 16, Mai 1961, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30, April 1963 (BGBl I So 241) zugetragen, Daher ist die Frage des Haftungsausschlusses nach den Bestimmungen der Reichs» Versicherungsordnung in ihrer alten Fassung und, da es sioh um einen Kraftfahrzeugunfall handelt, nach dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenser» Satzansprüchen bei Dienstund Arbeitsanfällen vom 7, Dezember 1943 (RGBl I S, 674) zu beurteilen. 4» Der Streit der Parteien geht in erster Linie darum, ob die Parteien als freiwillige Helfer des Deutschen Roten Kreuzes einem Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen angehört haben und ob sieh der Unfall der Klägerin in einem solchen Betrieb ereignet hat» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die zweite Fra-ge schon durch die Berufsgenossenschaft für das Gericht bindend geklärt sei. Es kann auf sich beruhen, ob die Bedenken berechtigt sind, die von der Revision gegen eine solche Bindung nach § 901 RVO a.F. erhoben werden, denn bei dem festgestellten Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin den Unfall in einem Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücks*» fällen erlitten hat. Das ist ersichtlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, denn es hat aus eigener Entscheidung bejaht, daß die Parteien einem Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen angehört haben. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß § 537 RVO a»P0 bei der Aufzählung der versicherten Personen unter Hr, 3 die Angehörigen des Deutschen Roten Kreuzes und daneben noch Personen erwähnt, die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind. Im übrigen ist diese doppelte Benennung in der seit dem Unfallversicherungs-Heuregelungsgesetz geltenden Passung der ReiohBversicherungsordnung beseitigt, § 539 RVO n,P» erwähnt unter den Personen, die in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert sind, nur noch die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücks fällen tätigen. Wahlperiode vorgelegt wor-den war, "bereits zu dem Ausdruck gebracht, das Unternehmen des Deutschen Roten Kreuzes werde auch als Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen angesehen werden können, und hat sie es nur für angezeigt gehalten, ungeachtet dieser Tatsache das Deutsohe Rote Kreuz noch besonders zu erwähnen (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucks,, 11/3318 S. - den Ausschluß der Haftung nicht von dieser Voraussetzung abhängig, sondern fordert nur, daß sich der Unfall in einem Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen zugetragen hat. Daß dies hier der Fall gewesen ist, kann nicht zweifelhaft sein, denn es ist unstreitig, daß die Parteien am Unfalltag den Auftrag hatten, einen an Blinddarmentzündung Erkrankten zur Operation in das Krankenhaus zu bringen und daß es auf der Fahrt zu diesem Kranken zu dem Unfall gekommen ist. Ist ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so kann der Versicherte nach fl Abs» 2 des Gesetzes vom 7» Dezember 1943 Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer oder ihm nach § 899 RVO a»F» Gleichgestellte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den §§ 898, 899 RVO a»F» ausgeschlossen sind» Für die Frage, ob der Versicherte am allgemeinen Verkehr teilgenommen hat, ist in erster Dinie maßgebend, ob er den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat» Die Mitfahrt der Klägerin in dem Krankenwagen diente unstreitig ausschließlich dem Zweck, den abzuholenden Patienten während seines Transportes in das Krankenhaus durch die Klägerin sachgerecht betreuen zu lassen» Die Fahrt des Krankenwagens stand also mit dem Betrieb des Roten Kreuzes und mit der Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Roten Kreuz in so engem Zusammenhang, daß demgegenüber die Eigenschaft der Beförderten als Verkehrsteilnehmerin in den Hintergrund trat (vgl. tere Rechtsprechung des BGH), Bei diesem innerbetrieblichen Charakter der Fahrt ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Klägerin nicht am allgemeinen Verkehr teilgenommen hat, so daß es bei dem Ausschluß ihrer Schadenersatzansprüche nach § 899 Abs» 3 EVO aJ, verbleibt* 9, Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die §§ 898, 899 RVO a,F, auch Sehmerzensgeldan-sprttche ausschließen, Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl, BGHZ 3,

Zitierte Normen: § 537 RVO
UnfallGesetzRVOParteiUnternehmenKreuzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
RVO §§ 899 Abs« 3 aF (= 637 Abs« 3 nF), 537 Nr« 3a aF (~ 539 Nr, 8 nF)
Die beim Krankentransport eingesetzten freiwilligen Helfer des Deutschen Rote?* Kreuzes sind Angehörige eines Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen« Kommt es bei einer Fahrt, auf der ein Kranker mit einem Krankenwagen des Roten Kreuzes zur Operation in das Krankenhaus ge-bracht werden sollte, durch fahrlässiges Verhalten des als Fahrer eingesetzten freiwilligen Helfers zu einem Unfall, bei dem die zur Betreuung des Kranken mitfahren~ de Helferin verletzt wird, so ist die Haftung des Fahrers ausgeschlossen, weil es sich um einen Unfall in einem Be-. triebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen handelt und keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt»
BUH Urt,v« 1$, Dezember 1967 - VI ZR 89/66 - OBS Koblenz
m Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 89/66	URTEIL	Verkündet	am
19o Dezember 1967 Kriegl, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Apothekenhelferin Gertrud GMM? AflB/Ww„, Uber	(UhMK»	H^pötraße	Wko
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Heinrich Mb. AMHB/Wwo, H^IPstraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollroächtigter; Rechtsanwalt 3h*.
9
 
Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1» Dezember 1967 unter Mit" Wirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, Dr» Hauß, Heinr» Meyer und Dr» Pfretzsohner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13« April 1966 wird zurückge™* wiesen»
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien waren Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes und gehörten als freiwillige Helfer zur DRK-Be-reitschaftsgruppe in	Am	16»	Mai 1961 übernahmen
 sie den Auftrag, mit dem DRK-Krankenwagen in der Gemein" de StM einen an Blinddarmentzündung erkrankten Mann abzuholen und in das Krankenhaus zu bringen» Der Beklagte steuerte den Krankenwagen; die Klägerin fuhr mit, um den Kranken während der tiberfiihrungs fahrt zu betreuen»
 
Auf der Pahrt nach StflHB) kam es zu einem schweren Verkehrsunfall» Der Beklagte fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kurve» Bei dem Versuch9 einem entgegenkommenden Personenkraftwagen auszuweichen, geriet der Krankenwagen ins Schleudern; er prallte gegen 2wei Straßenbäume und stürzte schließlich die Straßenböschung hinab»
Die Klägerin wurde schwer verletzt» Sie bezieht wegen der tfnfallfolgen von der Berufsgenossenschaft und einer Angestelltenversicherung eine monatliche Rente von etwa 230 DM»
Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt»
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und um die Peststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Ir hat geltend gemacht, daß seine Haftung nach §§ 898, 899 RVO a.P» entfalle»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
•  
Entscheidungsgründes
 Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Haftung des Beklagten nach § 899 Abs, 3 RVO aJ. in Verbindung mit § 898 RVO a,F» ausgeschlossen <> Beta ist im Ergebnis beizutreten,
1,	Der Unfall hat sich am 16, Mai 1961, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30, April 1963 (BGBl I So 241) zugetragen, Daher ist die Frage des Haftungsausschlusses nach den Bestimmungen der Reichs» Versicherungsordnung in ihrer alten Fassung und, da
 es sioh um einen Kraftfahrzeugunfall handelt, nach dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenser» Satzansprüchen bei Dienstund Arbeitsanfällen vom 7, Dezember 1943 (RGBl I S, 674) zu beurteilen. Hiernach ist bei Unfällen in Betrieben zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen derjenige, der den Unfall verursacht hat, einem in demselben Betrieb tätigen nur dann zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn strafgerichtlich festgestellt worden ist, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§§ 899 Abs, 3 RVO a,F, in Verbindung mit §§ 899 Abs, 2 und 898 RVO a,F,) oder wenn sieh der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat (Gesetz vom 7» Dezember 1943)*
2,	Die Parteien sind sich einig darüber, daß sie als freiwillige Helfer des Deutschen Roten Kreuzes den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genessen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den Unfall auch als einen zu Versioherungsleistungen verpflichtenden Arbeitsunfall anerkannt; sie zahlt der Klä-
 
gerin wegen ihrer Unfallverletzungen seit Jahren eine Schadensrente„
3» Ebenso ist außer Streit, daß dem Beklagten nach dem Strafurteil kein vorsätzliches Handeln, sondern nur Fahrlässigkeit zur last fällt»
4» Der Streit der Parteien geht in erster Linie darum, ob die Parteien als freiwillige Helfer des Deutschen Roten Kreuzes einem Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen angehört haben und ob sieh der Unfall der Klägerin in einem solchen Betrieb ereignet hat» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die zweite Fra-ge schon durch die Berufsgenossenschaft für das Gericht bindend geklärt sei. Es hat, ohne daß ihm der Bescheid der Berufegenossenschaft vor lag, aus der Tatsache, daß die Berufsgenossenschaft den Unfall der Klägerin als Arbeitsanfall anerkannt und damit zugleioh den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall der Klägerin und der versicherten Tätigkeit bejaht hat, gefolgert, es sei als bindend feststehend davon auszugehen, daß es sich bei dem Unfall der Klägerin um einen Unfall in einem Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücks fällen gehandelt hat. Es kann auf sich beruhen, ob die Bedenken berechtigt sind, die von der Revision gegen eine solche Bindung nach § 901 RVO a.F. erhoben werden, denn bei dem festgestellten Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin den Unfall in einem Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücks*» fällen erlitten hat. Das ist ersichtlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, denn es hat aus eigener Entscheidung bejaht, daß die Parteien einem Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen angehört haben. Damit hat es zugleich eine wesentliche Voraussetzung dafür bejaht, daß es sich hei dem Unfall der
 
Klägerin um einen Unfall in einem solchen Betrieb gehandelt hot,
5, Betriebe zur Hilfe bei Unglücksfällen sind alle Unternehmen im weitesten Sinne-, die der Abwendung drohender Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit oder der Beseitigung von Unfallfolgen dienen (lau-terbach, Unfallversicherung, 3. Auflo § 539 Anm, 47).
Zu diesen Unternehmen gehört auch das Deutsche Rote Kreuz„ Der Revision ist zuzugeben, daß das Rote Kreuz nach seiner Satzung auch Aufgaben zu erfüllen hat, die keine Hilfe bei Unglücksfällen sind« Indessen ist die Hilfe bei Unglüoksfällen eine der Hauptaufgaben des Roten Kreuzesp Dazu gehört der Krankentransport und Rettungsdienst, der in der Satzung als eine der Aufgaben besonders aufgeführt ist» Jedenfalls ist es in diesem Bereich gerechtfertigt, in dem Deutschen Roten Kreuz einen Betrieb zur Hilfeleistung bei Unglüoks-fällen zu sehen»
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß § 537 RVO a»P0 bei der Aufzählung der versicherten Personen unter Hr, 3 die Angehörigen des Deutschen Roten Kreuzes und daneben noch Personen erwähnt, die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind. Das Gesetz hält es ersichtlich für möglich, daß jemand unter beiden Gesichtspunkten den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießt. Im übrigen ist diese doppelte Benennung in der seit dem Unfallversicherungs-Heuregelungsgesetz geltenden Passung der ReiohBversicherungsordnung beseitigt, § 539 RVO n,P» erwähnt unter den Personen, die in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert sind, nur noch die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücks fällen tätigen. Hatte die Begründung zu dem Regierungsentvmrf,
 
der dem Bundestag in der II . Wahlperiode vorgelegt wor-den war, "bereits zu dem Ausdruck gebracht, das Unternehmen des Deutschen Roten Kreuzes werde auch als Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen angesehen werden können, und hat sie es nur für angezeigt gehalten, ungeachtet dieser Tatsache das Deutsohe Rote Kreuz noch besonders zu erwähnen (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucks,, 11/3318 S. 86), so ist zu den späteren Ge setzentwürfen, die das Deutsche Rote Kreuz nicht mehr nannten, hierzu in der Begründung gesagt worden, die im § 537 Nr. 3 RVO (a.F.) genannten besonderen Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen seien nicht mehr besonders erwähnt worden, da es dessen nicht bedürfe (Drucks.III/ 758 S. 51» IV/120 S. 51). Unverkennbar hat der Gesetze geber das Deutsche Rote Kreuz also den Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen zugerechnet.
6. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob die Fahrt der Parteien, bei der es zu dem Unfall der Klägerin kam, der Hilfeleistung bei einem Unglücksfall dienen sollte. § 899 Abs. 3 RVO a.F. macht - ebenso wie § 637 Abs. 3 RVO n.F. - den Ausschluß der Haftung nicht von dieser Voraussetzung abhängig, sondern fordert nur, daß sich der Unfall in einem Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen zugetragen hat. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Es genügt, daß die Fahrt im Zusammenhang mit der Hilfstätigkeit des Roten Kreuzes stand. Daß dies hier der Fall gewesen ist, kann nicht zweifelhaft sein, denn es ist unstreitig, daß die Parteien am Unfalltag den Auftrag hatten, einen an Blinddarmentzündung Erkrankten zur Operation in das Krankenhaus zu bringen und daß es auf der Fahrt zu diesem Kranken zu dem Unfall gekommen ist. Das rechtfertigt nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 899 Abs. 3 RVO a.F. den Ausschluß der Haftung.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Haftung bei der damaligen Gesetzeslage auch dann ausgeschlossen wäre, wenn sich ein Unfall bei einer Tätigkeit ereignet hätte, die mit der Aufgabe des Roten Kreuzes, bei Un-glücksfällen Hilfe zu leisten, in keiner Weise mehr zusammenhing, denn bei einem Krankentransport, v/ie er hier in Rede steht, ist ein solcher Zusammenhang zweifelsfrei gegeben»
7» Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Parteien bei der Unglücksfahrt nicht am allgemeinen Verkehr im Sinne des schon erwähnten Erweiterungsgesetzes vom 7« Dezember 1943 teilgenomraen haben»
Ist ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so kann der Versicherte nach fl Abs» 2 des Gesetzes vom 7» Dezember 1943 Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer oder ihm nach § 899 RVO a»F» Gleichgestellte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den §§ 898, 899 RVO a»F» ausgeschlossen sind» Für die Frage, ob der Versicherte am allgemeinen Verkehr teilgenommen hat, ist in erster Dinie maßgebend, ob er den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat» Die Mitfahrt der Klägerin in dem Krankenwagen diente unstreitig ausschließlich dem Zweck, den abzuholenden Patienten während seines Transportes in das Krankenhaus durch die Klägerin sachgerecht betreuen zu lassen» Die Fahrt des Krankenwagens stand also mit dem Betrieb des Roten Kreuzes und mit der Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Roten Kreuz in so engem Zusammenhang, daß demgegenüber die Eigenschaft der Beförderten als Verkehrsteilnehmerin in den Hintergrund trat (vgl. BGHZ 19, 114 und die dort angeführte wei-
 
tere Rechtsprechung des BGH), Bei diesem innerbetrieblichen Charakter der Fahrt ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Klägerin nicht am allgemeinen Verkehr teilgenommen hat, so daß es bei dem Ausschluß ihrer Schadenersatzansprüche nach § 899 Abs» 3 EVO aJ, verbleibt*
8,	Vergebens versucht die Revision, dieses Ergebnis durch den Hinweis auf das in BGHZ 27, 62 ff abgedruckte Urteil des Bundesgerichtshofs zu erschüttern* Sie meint, die Schadensersatzpflicht des Beklagten müsse aus den gleichen Erwägungen, die dem Urteil BGHZ 27, 62 zugrundeliegen, bejaht werden, weil für den Krankenwagen des Roten Kreuzes eine gesetzliche Haftpflichtversicherung bestanden habe, Biese Ansicht kann nicht gebilligt werden, Ber erkennende Senat hat sich schon in seinem Urteil vom 29,. Januar 1963 - VI ZR 67/62 - NJW 1963, 654
* VersR 1963, 243 zu dieser Frage geäußert und mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß der Haftungsaus-schluß nach den §§ 898, 899 RVO a,F, für Arbeitsunfälle durch Kraftfahrzeuge nicht mit Rücksicht auf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entfällt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Begründung des früheren Urteils verwiesen v/erden,
•	y.
9,	Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die §§ 898, 899 RVO a,F, auch Sehmerzensgeldan-sprttche ausschließen, Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl, BGHZ 3,
298 sowie die Urteile des BGH vom 5, November 1967
-	VI ZR 211/56 - VersR 1958, 46 und vom 28, Mai 1965
-	VI ZR 22/64 - VersR 1965, 806),
IO,	Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben» Sie war auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen
 Hanebeck
Br» Bode	Br»	HSauß
 Meyer
Br» Pfretzschner