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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat von dem Beklagten Ersatz für den Ausfall der Dienste seiner Frau im Haushalt und im Geschäft verlangt* Er hat vorgetragen; Seine Frau habe vor dem Unfall ihre ganze Kraft im Haushalt eingesetzt und diese Arbeiten ohne bezahlte Hilfe erledigt* Ferner habe sie die gesamten, allerdings nicht schwierigen Büroarbeiten einschließlich der Buchführung erledigt* Als der Sohn größer geworden sei, habe sie noch mehr Seit für das Geschäft gehabt und daher in den letzten Jahren vor dem Un~ Frau ZflBV hatte gebeten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Vermehrung der Bedürfnisse auf Grund des Unfalls sowie weitere nach dem lo Januar 1963 eventuell eintretende Schäden aus dem Unfall zu ersetzen» Für den Fall, daß angenommen werde, zwischen den Eheleuten bestehe ein Gesell sehe ftsv erhält nis (Innengesellschaft) hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1» März 1963 monatlich 290 DM nebst 9 $ Zinsen für jeden auf den 1» März I960 folgenden Monatsbetrag zu zahlen» Zwischen den Ehegatten habe eine Innengesellschaft bestanden» Das habe zur Folge, daß der Kläger keine Uchodensersatzrente wegen des Ausfalls der Mitarbeit seiner Frau im gemeinsamen Geschäft beanspruchen könne» Hinsichtlich der Dienste im Haushalt bestehe höchstens noch ein Schaden von IGO DM monatlich» Frau ZflHP habe auch schon früher den Haushalt nicht allein geführt» Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Ehefrau des Klägers stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger Hermann ab 1» März 1960 bis zu dem Tode des Klägers oder seiner Frau eine monatliche Rente zu zahlen und zwar für die Zeit vom 1» März I960 bis einschließlich Juni I960 von monatlich 440 DM, für die Zeit vom lo Juli 1960 bis einschließlich Oktober 1983 von monatlich 350 DM und für die Zeit ab 1» November 1983 von monatlich 150 DM» Die rückständigen Beträge sollten sofort gezahlt und ab 1» März I960 mit 6 % verzinst werden» Für die Ansprüche des Klägers gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 832 BOB» Bei der Prüfung, ob diese Frist gewahrt ist, konnte das Berufungsgericht offenlassen, ob Frau die bei ihrem Unfall neben mehreren Brüchen eine Gehirnerschütterung erlitten hat und bewußtlos war, und der Kläger schon am Unfalltag - 22.Februar I960 die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatten» IIIo ln der Sache selbst ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zwischen den Eheleuten Ziegler keine Gesellschaft (§ 705 BGB) bestanden hat und daß der Schaden aus dem Unfall der Ehefrau Z^Jj^ deshalb nicht nach gesellschöftsrechtlichen Gesichtspunkten, also nicht danach zu beurteilen'ist, wieweit die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Frau ZfHHP zu einer Schmälerung ihres Anteils am Gewinn geführt hato Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden.» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger das Omnibus- und Kietwagenunternehmen allein ins Leben gerufen und zunächst auch allein geführt* Sicher ist, daß Seine Frau in diesem Stadium der Entwicklung nicht als Gesellschafterin am Geschäft beteiligt war* Fraglich kann somit nur sein, ob sich die rechtlichen Beziehungen der Ehegatten später geändert haben, als Frau zm mehr and mehr im Betrieb ihres Mannes mitarbeitete o Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, wie sich der Aufbau des Unternehmens weiter entwickelt und in welchem Ausmaß Frau vor allem nach dem Erwachsenwerden des Sohnes im . gewicht des Geschäfts nach wie vor auf seiner Tätigkeit beruhte, während seine Frau, wie das Berufungsgericht fest« stellt, nur wie eine Angestellte in dem umfangreicher werdenden Betrieb des Mannes mitarbeiteteo Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zu diesen Fragen entwickelt hat (u.a. BGHZ 8, 249 und 31* 197)» Baß das Berufungsgericht bei ihrer Anwendung wesentliche Umstände außer acht gelassen habe, kann der Bevision nicht zugegeben werden* Es hat die von der Bevision hervor gehobenen Tatsachen berücksichtigt und in einer Weise gewürdigt, die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt« IVo 1* Bas Berufungsgericht hat dem Kläger für den Entgang der Arbeitskraft der Ehefrau im Haushalt und Geschäft eine Schadensrente nach § 845 BGB zugesproehen. Es ist der Ansicht, diese Bestimmung sei auch heute noch anwendbar, wenn ein Ehegatte infolge der Verletzung des anderen Ehegatten Dienstleistungen entbehren müsse, zu denen der Verletzte nach § 1356 Abs* 2 BGB verpflichtet sei* Daß man heute der verletzten Ehefrau wegen des Ausfalls ihrer Arbeitsleistungen im Haushalt (BGHZ 38, 55) und im Geschäft des Mannes (OLG Nürnbergs::VersB 1964* 954) eigene Schadensersatzansprüche zubillige, stehe dem Anspruch des Mannes nicht entgegen, denn f«ann und Frau ständen insoweit als Gesamtgläubiger nebeneinander. Falle nicht erforderlich, diese vom Berufungsgericht angeschnittenen Fragen zu prüfen und zu entscheiden, denn Frau war in den Tatsaeheninstanzen als Mitklägerin am Prozeß beteiligt und durch denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten; sie ist Jedenfalls damit einverstanden, daß ihr Ehemann den Anspruch auf Entgelt für den Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt und im Geschäft geltend macht» in beiden Fällen ist, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, in erster Linie maßgebend, welche Aufwendungen erforderlich waren, um Hilfskräfte für die Arbeiten einzustellen, die die Ehefrau wegen der ünfallver-letzungen nicht mehr erbringen kann (Urteil des BGH vom 30o Juni 1959 - VI ZR 122/58 - VersH 1959, 900 und BGHZ 38, Las Berufungsgericht hat in seinem Urteil eingehend dargelegt, inwieweit Frau Z^m bis zu dem Unfall im Haushalt tätig war und wie der durch ihren Ausfall entstandene Schaden für die jeweiligen Zeitabschnitte zu bewerten ist* Lie Bemessung der zugebilligten Beträge beruht auf einer fehlerfreien Schätzung (§ 287 ZPO) und 1st aus Rechtegründen nicht zu beanstanden* Die Revision macht insoweit nur geltend, der Kläger habe seine Pflicht zur Minderung des Schadens verletzt (§ 254 Abs® 2 BGB), weil er das Unternehmen nach dem Unfall beibehalten habe, obwohl es nach dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers Ohr im Jahre 1959 und damit wohl auch in den übrigen Jahren nur geringen Gewinn abgewoi'fen habe» Br habe in einem Dienstverhältnis ebensoviel, ja sogar mehr verdienen können, als er in seinem selbständigen Gewerbebetrieb mit der Hilfe seiner Brau erzielt habe» Unter solchen Verhältnissen sei es nicht vertretbar, daß er auch nach dem Ausfall der Mitarbeit seiner Brau das Unternehmen weiterführe, obwohl er ohne weiteres in der läge sei, durch seine. Arbeitskraft in einem Dienstverhältnis mehr zu verdienen als er bei nitarbeit der Brau einnehmen würde «> Diese Rüge kann keinen Erfolg habeno Von einem selbständigen Unternehmer kann nicht ohne weiteres verlangt werden, daß er mit Rücksicht auf den von einem anderen verschuldeten Bortfall der Arbeitskraft seiner Brau seine Selbständigkeit aufgibt und im Dienste eines anderen seinen Lebensunterhalt verdient* Hierzu bestand im vorliegenden Balle umso weniger Anlaß, als der Kläger nach dem von der Revision angeführten Gutachten immerhin im Jahre 1959 bei einem Umsatz von 70 035 DM einen Rohgewinn von 26 815 DM und nach seinem eigenen Vorbringen, auf das sich auch die Revision beruft, in den Jahren 1961 bis 1965 Umsätze von 82 677 DM, 81 877 DM und 81 971 DM erzielt hat*

Zitierte Normen: § 209 BGB § 182 ZPO § 705 BGB § 287 ZPO § 254 BGB
GeschäftUnfallBerufungsgerichtMärzHaushaltZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
¥
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 89/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17* Januar 1967 Kriegl, Justiz« haupteekretar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i^mil
 in Kl
 itraße
uuu
 Rechtsanwalt
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Hermann Z __ is^raße
9
Kläger* Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten9
Prozeßbevollmächtigte} Rechtsanwälte ProfoBr.
und Br.
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Januar 1967 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br« Bode, Br«, Hauß, Br» Pfretzschner und Br» Nüßgens
 für Hecht erkannt>
Bio Bevision des Beklagten gegen das Urteil des 2o^Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19» März 1965 wird zurückgewiesen»
Die kosten der Bevision werden dem Beklagten a uferlegt»
Von Rechts wegen Tatbestandt
 Die Ehefrau des Klägers, Frau Bisa	ist	am
22o Februar 1960 durch das alleinige Verschulden des Beklagten verunglückt, als sie auf der Bundesstraße 27 einen VW-Bus von Kottweil nach Balingen führte» Bei dem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten gesteuerten Lastzug erlitt sie u»a* eine Stirnplatzwunde, eine Oehirner-schütterung, einen Bruch des rechten Innen- und Außenknöchels , einen offenen Bruch des linken Unterschenkels sowie frümmerfrakturen des linken Mittelfußes und der FußWurzel» Bie Verletzungen des linken Beines führten dazu, daß der linke Unterschenkel unterhalb des Knies amputiert werden mußte»
i4
 
Die Parteien haben eich über den bis lo März 1963 entstandenen unmittelbaren Personen- und Sachschaden sowie Liber das Schmerzensgeld in einem Vergleich geeinigt* Mit der Klage haben der Kläger und seine Ehefrau den Ersatz weiterer Schäden beansprucht*
Der Kläger und seine Frau betrieben in SflHHHHHP ein fransportunternehmen, das auf den Kamen des Mannes läuft* Der Mann führte Omnibusfahrten im Linienverkehr sowie Ausflugs- und Gesellschaftsfahrten aus, während Frau	die	Büroarbeiten erledigte bis auf den Jahres-
abschluß und die Steuererklärungen, die ein Steuerberater erledigte* Sie besorgte die Arbeiten im Haushalt, in dem ein heranwachsender Sohn mitzuversorgen war, und unternahm auch faxi- und Kleinbusfahrten*
Der Kläger hat von dem Beklagten Ersatz für den Ausfall der Dienste seiner Frau im Haushalt und im Geschäft verlangt* Er hat vorgetragen; Seine Frau habe vor dem Unfall ihre ganze Kraft im Haushalt eingesetzt und diese Arbeiten ohne bezahlte Hilfe erledigt* Ferner habe sie die gesamten, allerdings nicht schwierigen Büroarbeiten einschließlich der Buchführung erledigt* Als der Sohn größer geworden sei, habe sie noch mehr Seit für das Geschäft gehabt und daher in den letzten Jahren vor dem Un~
*
fall zunehmend auch faxi- und Kleinbusfahrten unternommeno Allo diese Arbeiten für das Geschäft des Mannes könne sie ... seit dem Unfall nicht mehr erledigen* Da sie eine Prothese trage, könne ' sie keine 'Fahrten mehr ausführen* Zudem habe ihre Merk- und Konzentrationsfähigkeit infolge des Unfalls nachgelassen, so daß sie nicht mehr' imstande.sei* die Büroarbeiten wie früher zu erledigen* Schließlich könne sie auch nicht mehr längere Zeit stehen* Deshalb habe man für
 den Haushalt Hausgehilfinnen und später Stundenfrauen einstellen müssen»
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab 1„ Marz I960 eine angemessene monatliche Geldrente nebst 9 $ Zinsen für jeden auf den L März I960 folgenden Monatsbetrag der Rente zu zahlen? wobei die Höhe der Rente in das Ermessen des Gerichts gestellt werde« Hilfsweise hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm eine monatliche Entschädigung wegen entgangener Dienste seiner Frau im Haushalt und im Gewerbebetrieb in Höhe der jeweils notwendigen monatlichen AufWendungen für einen faxi- und VW-Busfahrer, eine Buchhaltungskraft und eine Hausgehilfin zu zahlen»
Frau ZflBV hatte gebeten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Vermehrung der Bedürfnisse auf Grund des Unfalls sowie weitere nach dem lo Januar 1963 eventuell eintretende Schäden aus dem Unfall zu ersetzen» Für den Fall, daß angenommen werde, zwischen den Eheleuten bestehe ein Gesell sehe ftsv erhält nis (Innengesellschaft) hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1» März 1963 monatlich 290 DM nebst 9 $ Zinsen für jeden auf den 1» März I960 folgenden Monatsbetrag zu zahlen»
Der Beklagt© hat Klageabweisung beantragt« Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und ^
Zwischen den Ehegatten	habe eine Innengesellschaft
 bestanden» Das habe zur Folge, daß der Kläger keine Uchodensersatzrente wegen des Ausfalls der Mitarbeit seiner
 Frau im gemeinsamen Geschäft beanspruchen könne» Hinsichtlich der Dienste im Haushalt bestehe höchstens noch ein Schaden von IGO DM monatlich» Frau ZflHP habe auch schon früher den Haushalt nicht allein geführt»
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Ehefrau des Klägers stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger Hermann	ab	1» März 1960 bis zu dem Tode
 des Klägers oder seiner Frau eine monatliche Rente zu zahlen und zwar für die Zeit vom 1» März I960 bis einschließlich Juni I960 von monatlich 440 DM, für die Zeit vom lo Juli 1960 bis einschließlich Oktober 1983 von monatlich 350 DM und für die Zeit ab 1» November 1983 von monatlich 150 DM» Die rückständigen Beträge sollten sofort gezahlt und ab 1» März I960 mit 6 % verzinst werden»
Die hur gegen den klagenden Ehemann gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg» Auf die Berufung des 'Klägers Hermann Z^H^ hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt*.
uDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Hermann EflB 1» März 1960 eine monatlich voraus zahl-
bare, beim Tode eines der beiden Kläger endende Rente in folgender Höhe zu bezahlen*
om	1» März	I960	bis	30 o	Juni v	1961	m	640,00
»t	1» Juli	1961	<!	31,	"Dezember	1961	u	550,00
n	lo Januar	1962	if	31»	Dezember■	1962	»1	462,50
i»	lo Januar	1963	II	31 o	Dezember	1964	u	433,34
l»	lo Jahuar	1965	II	31»	Oktober	1978	ii	466,67
H	1» November	1978	<1	31»	Oktober	1993	ti	266,67
If	lo November	1993	■ il	31»	Oktober	1998	ii	100,00
Die Rückstände sind mit je 4 i° Zins * aus den einzelnen Monatsbeträgen seit deren Verfall sofort zu bezahlen» u
 
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem Berufungsrechtozug weiter, die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 1 030 DM an den Kläger verurteilt worden ist» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweiseno
 Entscheidungsgründe *
Io Bas Urteil des Bandgerichts ist rechtskräftig, soweit es dem Feststellungsantrag der Frau	statt	gibt
 und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1 030 DM zu zahlen, denn insoweit ist das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen worden»
II» Hinsichtlich der übrigen Klageansprüche hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Einrede der Verjährung nicht durchgreift»
Für die Ansprüche des Klägers gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 832 BOB» Bei der Prüfung, ob diese Frist gewahrt ist, konnte das Berufungsgericht offenlassen, ob Frau	die	bei	ihrem	Unfall neben mehreren
 Brüchen eine Gehirnerschütterung erlitten hat und bewußtlos war, und der Kläger schon am Unfalltag - 22.Februar I960 die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatten»
Auch wenn man davon ausgeht, daß die dreijährige Frist an diesem fege, also am 22» Februar I960 zu laufen begann, ist die Verjährung rechtzeitig nach § 209 BGB unterbrochen worden, denn die Klage wurde am 21» Februar 1963 hei Gericht eingereicht und ausweislich der Postzustellungsurkundo am darauffolgenden Tage durch iJiederlegung beim Postamt 1 in Krefeld zugestellt (§§ 182, 261 b Abs» 3 ZPO)»
 
Soweit die Revision die Wirksamkeit dieser Zustellung bezweifelt, stützt sie sich weitgehend auf neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisiönsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde. Sie begründet nach § 418 ZPO
den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, also den •*
vollen Beweis dafür, daß 1. der Zustellungsbeamte den Beklagten am 22o Februar 1965 nicht in der Wohnung angetroffen hat und die Klageschrift weder einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen noch einer in der Familie dienenden erwachsenen Person noch dem Hauswirt oder Vermieter zugestellt werden konnte, 2. die Klageschrift beim Postamt 1 in Krefeld hinterlegt wurde, und 5° eine schriftliche Mitteilung über die hiederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben wurde (§ 182 ZPO). Allerdings stand es dem Beklagten nach § 418 Abs. 2 ZPO offen, die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zu beweisen«
Er hat aber in den fötsaehehinstanzen keineriei Beweis in dieser Richtung angetreten. Das Berufungsgericht war entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, dem Beklagten nach § 159 ZPO weiteres Vorbringen nahezu-legen« Hierzu bestand umso weniger Anlaß, als der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vor dem Landgericht zur Bache verhandelt hat, ohne dabei zu rügen, daß die Klageschrift seiner Partei nicht zugestellt war (§ 295 ZPO)«
Zudem ist ein etwaiger Zustellungsinöhgel auch nach § 187 ZPO geheilt, denn der Anwalt der Beklagten hat sich in einem Schriftsatz vom 16. April 1965 eingehend zu dem Klagevorbringen geäußert, hatte also zweifelsfrei spätestens an diesem Tage Kenntnis von der Klageschrift. Auch in diesem
 
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Zeitpunkt war die Klage unter den hier gegebenen Umständen noch ,,demn^£chst,, im Sinne des § 261 b Abs0 3 ZPO zugestellt»
IIIo ln der Sache selbst ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zwischen den Eheleuten Ziegler keine Gesellschaft (§ 705 BGB) bestanden hat und daß der Schaden aus dem Unfall der Ehefrau Z^Jj^ deshalb nicht nach gesellschöftsrechtlichen Gesichtspunkten, also nicht danach zu beurteilen'ist, wieweit die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Frau ZfHHP zu einer Schmälerung ihres Anteils am Gewinn geführt hato Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden.»
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger das Omnibus- und Kietwagenunternehmen allein ins Leben gerufen und zunächst auch allein geführt* Sicher ist, daß Seine Frau in diesem Stadium der Entwicklung nicht als Gesellschafterin am Geschäft beteiligt war* Fraglich kann somit nur sein, ob sich die rechtlichen Beziehungen der Ehegatten später geändert haben, als Frau zm mehr and mehr im Betrieb ihres Mannes mitarbeitete o Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, wie sich der Aufbau des Unternehmens weiter entwickelt und in welchem Ausmaß Frau	vor	allem	nach	dem Erwachsenwerden
 des Sohnes im	. Es hat sich nicht
 davon überzeugen können, daß damit die eheliche Zusammenarbeit der* Ehepartner eine andere rechtliche Grundlage erhalten hat* Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat trau ZdB ihre Mitarbeit bis zuletzt auf Grund ihrer Stellung und ihrer Pflichten als Ehefrau geleistet und nicht als Mitgesellschafterin zur Erreichung eines über die eheliche Gemeinschaft hinausgehenden gesellschaftsrechtlichen Zweckes* Dagegen ist rechtlich nichts einzu-
 
wenden, zu demal sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, daß der Kläger außer dem Taxi und dem von der Frau
 gefahrenen VW-Bus drei Omnibusse besaß und das Schwer-*
gewicht des Geschäfts nach wie vor auf seiner Tätigkeit beruhte, während seine Frau, wie das Berufungsgericht fest« stellt, nur wie eine Angestellte in dem umfangreicher werdenden Betrieb des Mannes mitarbeiteteo
 Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zu diesen Fragen entwickelt hat (u.a. BGHZ 8, 249 und 31* 197)» Baß das Berufungsgericht bei ihrer Anwendung wesentliche Umstände außer acht gelassen habe, kann der Bevision nicht zugegeben werden* Es hat die von der Bevision hervor gehobenen Tatsachen berücksichtigt und in einer Weise gewürdigt, die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt«
Daher ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Eheleute	nicht	in	der	Form	einer bürgerlich-
rechtlichen Gesellschaft zusammengearbeitet haben*
IVo 1* Bas Berufungsgericht hat dem Kläger für den Entgang der Arbeitskraft der Ehefrau im Haushalt und Geschäft eine Schadensrente nach § 845 BGB zugesproehen. Es ist der Ansicht, diese Bestimmung sei auch heute noch anwendbar, wenn ein Ehegatte infolge der Verletzung des anderen Ehegatten Dienstleistungen entbehren müsse, zu denen der Verletzte nach § 1356 Abs* 2 BGB verpflichtet sei* Daß man heute der verletzten Ehefrau wegen des Ausfalls ihrer Arbeitsleistungen im Haushalt (BGHZ 38, 55) und im Geschäft des Mannes (OLG Nürnbergs::VersB 1964* 954) eigene Schadensersatzansprüche zubillige, stehe dem Anspruch des Mannes nicht entgegen, denn f«ann und Frau ständen insoweit als Gesamtgläubiger nebeneinander. Es ist im vorliegenden
 
ff.
Falle nicht erforderlich, diese vom Berufungsgericht angeschnittenen Fragen zu prüfen und zu entscheiden, denn Frau war in den Tatsaeheninstanzen als Mitklägerin am Prozeß beteiligt und durch denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten; sie ist Jedenfalls damit einverstanden, daß ihr Ehemann den Anspruch auf Entgelt für den Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt und im Geschäft geltend macht»
Für die Bemessung dieses Anspruchs ist es gleichgültig, ob der Mann oder die Frau forderungsberechtigt ist, denn
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in beiden Fällen ist, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, in erster Linie maßgebend, welche Aufwendungen erforderlich waren, um Hilfskräfte für die Arbeiten einzustellen, die die Ehefrau wegen der ünfallver-letzungen nicht mehr erbringen kann (Urteil des BGH vom 30o Juni 1959 - VI ZR 122/58 - VersH 1959, 900 und BGHZ 38,
55,	60)o
2«. Las Berufungsgericht hat in seinem Urteil eingehend dargelegt, inwieweit Frau Z^m bis zu dem Unfall im Haushalt tätig war und wie der durch ihren Ausfall entstandene Schaden für die jeweiligen Zeitabschnitte zu bewerten ist* Lie Bemessung der zugebilligten Beträge beruht auf einer fehlerfreien Schätzung (§ 287 ZPO) und 1st aus Rechtegründen nicht zu beanstanden*
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Aussage der Zeugin Irmelinde	üb	ergangen»	Es	hat	die	Aussage	der	Zeugin
 nicht nur im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben, sondern sich auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit ihr auseinandergesetzto
3* Soweit das Berufungsgericht Sehadensbeträge dafür zuspricht, daß die Arbeitskraft der Frau im Geschäft des
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Hannes ausgefallen ist, enthalten seine Ausführungen ebenfalls keinen Rechtsfehler*
Die Revision macht insoweit nur geltend, der Kläger habe seine Pflicht zur Minderung des Schadens verletzt (§ 254 Abs® 2 BGB), weil er das Unternehmen nach dem Unfall beibehalten habe, obwohl es nach dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers Ohr im Jahre 1959 und damit wohl auch in den übrigen Jahren nur geringen Gewinn abgewoi'fen habe» Br habe in einem Dienstverhältnis ebensoviel, ja sogar mehr verdienen können, als er in seinem selbständigen Gewerbebetrieb mit der Hilfe seiner Brau erzielt habe» Unter solchen Verhältnissen sei es nicht vertretbar, daß er auch nach dem Ausfall der Mitarbeit seiner Brau das Unternehmen weiterführe, obwohl er ohne weiteres in der läge sei, durch seine. Arbeitskraft in einem Dienstverhältnis mehr zu verdienen als er bei nitarbeit der Brau einnehmen würde «> Diese Rüge kann keinen Erfolg habeno
 Von einem selbständigen Unternehmer kann nicht ohne weiteres verlangt werden, daß er mit Rücksicht auf den von einem anderen verschuldeten Bortfall der Arbeitskraft seiner Brau seine Selbständigkeit aufgibt und im Dienste eines anderen seinen Lebensunterhalt verdient* Hierzu bestand im vorliegenden Balle umso weniger Anlaß, als der Kläger nach dem von der Revision angeführten Gutachten immerhin im Jahre 1959 bei einem Umsatz von 70 035 DM einen Rohgewinn von 26 815 DM und nach seinem eigenen Vorbringen, auf das sich auch die Revision beruft, in den Jahren 1961 bis 1965 Umsätze von 82 677 DM, 81 877 DM und 81 971 DM erzielt hat*
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Vo Zusammenfassend ergibt sich, daß die Revision des Beklagten in allen Punkten unbegründet ist» Sie war dahex* zurückzuweiseno
 Hanebeck	Dr<>	Bode	Dr<>	Hauß
 Br» Pfretzschner	Dr*	Nüßgens