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BGH · vi zr 89/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 89/64

Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten £r* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Kauß, Br» Bfretzschner und Br« Nußgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30 o Januar 1964 samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben» gegen die Klägerin und ihren Redakteur Helmut beim Landgericht Hamburg mehrere einstweilige Verfügungen,, Über gefährliche Getränke schrieb auch das Deutsche Wochenmagazin "aktuell", das inzwischen sein Erscheinen eingestellt hat, in seinem Heft 3/62«. Die Beklagte ließ daraufhin in dem Heft 6/62 des Woehenmagazins "aktuell" einen Artikel unter der Überschrift "Coca-Cola contra * Wochenpost *" veröffentlichen, durch den sich die Klägerin rechtswidrig angegriffen fühlt, Sie hat beantragts die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe die Verbreitung von Behauptungen folgenden Inhalts zu unterlassen 2, die "Hamburger Wochenpost" führe den Kampf gegen die Getränke, die Phosphorsäure enthalten, erst, nachdem sie geraume Zeit wiederholt und ohne Erfolg versucht hatte, von der Coca-Cola-GmbH Inseraten-Aufträge zu erhalteno Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Kr» 1 ZPO) greift durcho Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg war der 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern besetzt» Eine solche Überbesetzung, die schon nach den Bestimmungen der §§ 62, 122 GVG bedenklich ist, steht nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24»März 1964 (NJ\V 1964, 1020) mit Art 101, Abs* 1 Satz 2 GG nicht in Einklang» Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in dem Urteil vom L Juli 1964 - VIII ZU 304/63 -dem Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen und es als unzulässig beanstandet, daß ein Senat eines Oberlandesgerichts mit sieben Richtern besetzt war.

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 7 GKG
WochenpostBerufungsgerichtCoca-ColaGetränkBrKlägerinZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 89/64	URTEIL
in dem Hechtestreit
 Verkündet am
5* Februar 1965 Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der B	Verlag GmbH»,	$
vertreten durch den Geschäftsführer Helmut B
weg
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
die Firma straße A
0 MM GmbH., IMP, Kl__________
durch ihren Geschäftsführer,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
R echt sanv/äl t e Prof. Br und Br.
I V
 
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten £r* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Kauß, Br» Bfretzschner und Br« Nußgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30 o Januar 1964 samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrena mit Ausnahme derjenigon, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin verlegt die Zeitung “Hamburger Wochenpost" und gibt sie heraus» Me Beklagte stellt den Grundstoff für das unter der Bezeichnung “Coca-Cola” vertrieben© Getränk her» Die Klägerin brachte eine mit “Gefährliche Getränke“ überschriebene Artikelserie, in der sie auch das Coca-Cola-Getränk als gefährlich bezeichnete» Die Beklagte erwirkte wegen verschiedener in dieser Artikelserie über das Coca-Cola-Getränk aufgestellter Behauptungen
 
gegen die Klägerin und ihren Redakteur Helmut	beim
 Landgericht Hamburg mehrere einstweilige Verfügungen,, Über gefährliche Getränke schrieb auch das Deutsche Wochenmagazin "aktuell", das inzwischen sein Erscheinen eingestellt hat, in seinem Heft 3/62«. Dort wurde auf die genannte Artikelserie in der "Hamburger Wochenpost" Bezug genommen. Die Beklagte ließ daraufhin in dem Heft 6/62 des Woehenmagazins "aktuell" einen Artikel unter der Überschrift "Coca-Cola contra * Wochenpost *" veröffentlichen, durch den sich die Klägerin rechtswidrig angegriffen fühlt,
 Sie hat beantragts
 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe die Verbreitung von Behauptungen folgenden Inhalts zu unterlassen
1.	die von der Beklagten gegen die "Hamburger Wochenpost" im Laufe der Zeit beantragten Verfügungen, insbesondere die einstweilige Verfügung wegen des Coffeingehaltes von Coca-Cola, seien alle aufrechterhalten worden}
2,	die "Hamburger Wochenpost" führe den Kampf gegen die Getränke, die Phosphorsäure enthalten, erst, nachdem sie geraume Zeit wiederholt und ohne Erfolg versucht hatte, von der Coca-Cola-GmbH Inseraten-Aufträge zu erhalteno
 Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Klage ab gewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
 
Entscheidungsgründe:
Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Kr» 1 ZPO) greift durcho Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg war der 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern besetzt» Eine solche Überbesetzung, die schon nach den Bestimmungen der §§ 62, 122 GVG bedenklich ist, steht nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24»März 1964 (NJ\V 1964, 1020) mit Art 101, Abs* 1 Satz 2 GG nicht in Einklang» Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in dem Urteil vom L Juli 1964 - VIII ZU 304/63 -dem Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen und es als unzulässig beanstandet, daß ein Senat eines Oberlandesgerichts mit sieben Richtern besetzt war. Von dem Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts geht auch das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1964 - VI ZR 113/64 - aus, das ebenfalls das Urteil eines überbesetzten Senats eines Oberlandesgerichts aufgehoben hat*
Bas angefoehtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben, ohne daß auf die sachlichen Ausführungen des Berufungsgerichts einzugehen war* Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 564, 56$ ZPO)®
In Anwendung der §§ 7, 4 Abs. 1 GKG hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens voll und die des BerufungsVerfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vgl. BGHZ 27, 163, 170 ff).
 
Die Entscheidung über die nicht niedergeschlagenen Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von der Sachentscheidung abhängt *
Engels	Hanebeck	Br*	Hauß
 Dr. Pfretzschner
 Br. NUBgens