- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung* vom 14, April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br, Hauß, Heinrich Meyer und Br, Pfretzschner für Recht erkannt: Juli 1957 verletzte der Beklagte beim Zurücksetzen seines Kraftwagens den Facharzt Br« B^|p (geboren am 1895) tödlich* Die Kläger - Ehefrau und Kinder des Getöteten - haben den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen» Ihre Ansprüche sind durch rechtskräftiges Zwischenurteil des Landgerichts dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden» Auf dieser Grundlage und unter Verrechnung gewisser Zahlungen des hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherers haben die Kläger um die Zubilligung von Renten gebeten, die am 1. Die Höhe der Zahlungen haben die Kläger in erster Linie in das Ermessen des Gerichts gestellt und nur hilfsweise nach ihren Vorstellungen beziffert; ferner haben sie die Feststellung begehrt, daß ihnen der Beklagte auch ihren etv/aigen weiteren Unterhaltsschaden ersetzen müsse. litten, die seine Lebenserwartung verkürzt, ihn jedenfalls aber gezwungen hätte, seine Praxis lange vor Erreichung des 77, Lebensjahres aufzugebeno Bis dahin sei ein Reineinkommen von nicht mehr als 25,000 DM jährlich zu erwarten gewesene Die sich hiernach ergebenden Ansprüche der Kläger seien durch die Zahlungen des Haftpflichtversicherers ausgeglichen. Das Landgericht hat den von 1,109>57 DM nebst Zinsen otung folgender Monatsrenten An die Erstklägerin Außerdem hat das Landgericht die erbetene feststellung getroffen und dabei zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die auf die Rentenleistungen entfallenden persönlichen Steuern zu erstatten. I, Hinsichtlich der Dauer der zuerkannten Renten sind das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Dr. seine Praxis ohne den TJnfall bis zu dem Da sie sich auf einen speziellen, bei dem Verunglückten erhobenen Befund gründet, kann sie von der Revision nicht mit der angeblichen Erfahrungstatsache bekämpft werden, daß Ärzte durchweg früher in den Ruhestand treten. Mit dem Hinweis, daß sich alsbald Verschleißerscheinungen eingestellt hätten, versucht die Revision unzulässig, die bereits festgestellte Leistungsfähigkeit im Wege einer eigenen Beweiswürdigung wieder zu verneinen, Bamit erledigt sich auch der Angriff, daß sich ein Nachlassen der ärztlichen Betreuung bald bei den Pa- ; tienten herumspreche und zu einem rascboii Absinken der Praxis führe, Baß Br, seine Praxis bis zur Vollendung des 65» Lebensjahres noch weiter ausgebaut hätte, haben die Vorinstanzen entgegen dem Vorwurf der Revision nicht angenommen; es ist vielmehr ein bis 1965 gleichbleibendes Burchschnitts-einkommen von 35*000 BM jährlich zugrunde gelegt worden, Biese Zahl beruht wiederum auf der sorgfältigen' Auswertung eines eingeholten Gutachtens, dem freilich auch der Hinweis entlehnt worden ist, daß die erkennbare Steigerungstendenz der Praxis im Unfall Zeitpunkt noch nicht voll abgeschlossen gewesen sei. Diese unterstellte Zunahme bezieht sich aber nur auf die Einnahmen; denn sie wird ausschließlich aus der erfolgten Erhöhung der Honorare hergeleitet und nicht etwa aus einer vermehrten Arbeitsleistung des Arztes« Der angebotene Beweis, daß lediglich die kassenärztlichen Gebühren angehoben worden seien, brauchte entgegen der Meinung der Revision nicht erhoben zu werden; denn soweit Dr« B^f^ Privatpatienten behandelte, hatte er es nach den bestehenden Rahmensätzen selbst in der Hand, seine Liquidation den Zeitverhältnissen anzupassen« 2« Damit ergibt sich bereits, daß auch die Höhe der entgangenen Einnahmen auf einer gesicherten Grundlage und ohne Rechtsfehler geschätzt worden ist (§ 287 ZPO)« Die weitere Schätzung, daß Dr« bis 1963 - bei einem Nettoeinkommen von 26«250 DM - jährlich 12,000 DM für die Altersversorgung zurückgelegt hätte, hält sich im Rahmen des Möglichen und ist deshalb ebenfalls den Revisionsangriffen entzogen. Der veranschlagte Betrag ist zwar hoch, trägt aber damit nur dem Umstand Rechnung, daß Dr. Büberdurchschnittliche Anstrengungen zur Sicherung seines Ruhestandes machen mußte, weil er erst nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1949 an den Neuaufbau seiner Pacharztpraxis Herangehen konnte. auf den 31* Dezember 1972 begrenzt, andererseits aber in der Höhe so bemessen worden ist,, daß sie den Betrag enthält, den Dr. schätzungsweise von seinem Einkommen für die Al- Von der Annahme, daß Dr. und seine Ehefrau die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel etwa zu gleichen Teilen verbraucht haben würden, ist nur für die Zeit nach der endgültigen Einstellung jeder Berufstätigkeit (ab 1. Die festen Haushaltskosten hat das Landgericht mit Recht als nahezu gleichbleibeiid behandelt und deshalb nicht etwa halbiert. Das Verfahren, die Summe zur Feststellung der frei verfügbaren Mittel zunächst vom Einkommen abzuziehen und sie dann der so sich ergebenden Unterhaltsrente wieder ganz hinzuzusetzen, ist rechnerisch richtig. Bei ihrer Rüge, daß den zuerkannten Renten die darauf entfallenden persönlichen Steuern nur dann hinzuzurechnen seien, wenn die Berechnung der Renten vom Hettoeinkommen des Getöteten ausgehen, übersieht die Revision, daß eben dies Verfahren von den Vorinstanzen eingeschlagen worden ist. 4o Endlich sind auch die Kostenentscheidungen nicht zu beanstanden,, Das Landgericht hat dargelegt, daß von einer nennenswerten Zuvielforderung der teilweise abgewiesenen Kläger nicht gesprochen werden könne, und deshalb die gesamten Kosten nach § 92 AbSo 2 ZPO dem Beklagten auferlegt« Biese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand« Bie Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ergab sich zwingend aus § 97 ZPO,
2209 037 IOP-8S/63 Verkündet am 14« April 1964 Kriogl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Josef latz 0 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen Io die Pacharztwitwe Gerda 2. die Studentin Bagmar B 3« den Studenten Peter B 4, den Schüler Roland B _____ geh, am 1943» gesetzlich vertreten durch die Erstklägerin als Mutter, alle wohnhaft in Straße 0, Kläger, Berufungsbeklagt e und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung* vom 14, April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br, Hauß, Heinrich Meyer und Br, Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29« Januar 1963 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt, Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 23«. Juli 1957 verletzte der Beklagte beim Zurücksetzen seines Kraftwagens den Facharzt Br« B^|p (geboren am 1895) tödlich* Die Kläger - Ehefrau und Kinder des Getöteten - haben den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen» Ihre Ansprüche sind durch rechtskräftiges Zwischenurteil des Landgerichts dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden» Die Parteien streiten über Höhe und Dauer der von den Klägern begehrten Unterhaltsrenten» Die Kläger haben behauptet, ihr mit 62 Jahren verstorbener Ehemann und Vater würde seine fachärztliche Praxis bis zu dem vollendeten 65» Lebensjahr voll ausgeübt und dabei jährlich netto 37.250 DM verdient haben; bis zu dem 70. Lebensjahr sei ein Absinken des Reinertrages auf 32.485 DM und in der Zeit bis zu dem 77« Lebensjahr, dem vermutlichen Ende der Berufstätigkeit, eine weitere Verminderung auf 18.250 DM zu erwarten gewesen. Auf dieser Grundlage und unter Verrechnung gewisser Zahlungen des hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherers haben die Kläger um die Zubilligung von Renten gebeten, die am 1. Mai 1958 beginnen und bei der Erstklägerin am 7» September 1990, der'Zweitklägerin am 31. August 1965» dem Drittkläger am 20. April 1966 und dem Viertkläger am 9» Mai 1969 enden sollten. Die Höhe der Zahlungen haben die Kläger in erster Linie in das Ermessen des Gerichts gestellt und nur hilfsweise nach ihren Vorstellungen beziffert; ferner haben sie die Feststellung begehrt, daß ihnen der Beklagte auch ihren etv/aigen weiteren Unterhaltsschaden ersetzen müsse. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat be- hauptet, Dr, habe an einer Bluthochdruckkrankheit ge- litten, die seine Lebenserwartung verkürzt, ihn jedenfalls aber gezwungen hätte, seine Praxis lange vor Erreichung des 77, Lebensjahres aufzugebeno Bis dahin sei ein Reineinkommen von nicht mehr als 25,000 DM jährlich zu erwarten gewesene Die sich hiernach ergebenden Ansprüche der Kläger seien durch die Zahlungen des Haftpflichtversicherers ausgeglichen. Das Landgericht hat den von 1,109>57 DM nebst Zinsen otung folgender Monatsrenten An die Erstklägerin 930,- DM vom Io August 1959 1055,- DM '• 1, April *1963 650,- DM « 1. Januar 1965 735,- DH » 1, Mai 1966 650,- DM »» 1, Januar 1970 an die Zweitklägerin 210,- DM vom 1 * August 1959 an den Drittkläger 210,- DM vom 1. August 1959 380,- DM » 1, April 1963 175,- DM " 1o Januar 1965 an den Viertkläger 210,- DM vom 1, August 1959 Beklagten zur einmaligen Zahlung an die Erstklägerin und zur Lei-verurteilt: bis letztmals am 1, März. 1963, it it ii I, Dezember 1964 it ii ii I, April 1966 1! ii ii I, Dezember 1969 tt ii ii I, Dezember 1972 bis letztmals am I, März 1963, bis letztmals am I, März 1963, H n ii I, Dezember 1964 II ii ii I, April 1966, bis letztmals am I, Januar 1963, Außerdem hat das Landgericht die erbetene feststellung getroffen und dabei zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die auf die Rentenleistungen entfallenden persönlichen Steuern zu erstatten. Der Beklagte hat seine Berufung auf den Antrag beschränkt, die Klage insoweit abzuweisen, als seine Verurteilung zur Rentenzahlung folgende Beiträge und Zeiträume übersteigt: An die Erstklägerin 530,- DM vom 1. Januar I960 420,- DM " 1„ Januar 1965 an die Zweitklägerin 75DM vom 1» Januar I960 an den Drittkläger 75DM vom 1, Januar I960 140,- DM 11 Io April 1963 75,- DM " Io Januar 1965 an den Viertkläger 759- DM vom Io Januar I960 bis ii bis bis ii ii bis letztmals ii letztmals lotztmals it ii letztmals am 31o Dezember I964 " 31o Dezember 1969* am 30o Juni 1963, am 31 , März 1963, " 31o Dezember 1964, " 20o April 1966, am 9» Januar 1963» Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Der Beklagte verfolgt ihr Ziel mit der Revision weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet, I, Hinsichtlich der Dauer der zuerkannten Renten sind das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Dr. seine Praxis ohne den TJnfall bis zu dem 65• Lebensjahr voll und bis zu dem 70« Lebensjahr nahezu voll ausgeübt hätte, um danach noch weitere fünf Jahre teilweise zu arbeiten, Diese gewiß hohe Einschätzung der Lebenserwartung und der Arbeitskraft des Verunglückten ist nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage einer sorgfältigen tatsächlichen Auf- « Klärung erfolgto Sie beruht insbesondere auf den eingeholten ärztlichen Gutachten, nach denen Br. B^|^ in seinem 62. Le-benojahr überdurchschnittlich gesund und rüstig war. Gegen die Annahme, daß Br, zu der angegebenen Arbeitsleistung im- stande gewesen v/äre, ist danach aus Hechtsgründen nichts einzuwenden. Da sie sich auf einen speziellen, bei dem Verunglückten erhobenen Befund gründet, kann sie von der Revision nicht mit der angeblichen Erfahrungstatsache bekämpft werden, daß Ärzte durchweg früher in den Ruhestand treten. Im übrigen trifft dieser Satz auch im allgemeinen auf gesunde und rüstige Praktiker nicht zu. Bas Landgericht hat folgerichtig weiter dargelegt, daß Br ° im Hinblick auf seine wesentlich jüngere Ehefrau und seine vier unversorgten Kinder allen Anlaß gehabt hätte, seine Arbeitskraft in der beschriebenen Weise zu nutzen. Auch diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Hinweis, daß sich alsbald Verschleißerscheinungen eingestellt hätten, versucht die Revision unzulässig, die bereits festgestellte Leistungsfähigkeit im Wege einer eigenen Beweiswürdigung wieder zu verneinen, Bamit erledigt sich auch der Angriff, daß sich ein Nachlassen der ärztlichen Betreuung bald bei den Pa- ; tienten herumspreche und zu einem rascboii Absinken der Praxis führe, Baß Br, seine Praxis bis zur Vollendung des 65» Lebensjahres noch weiter ausgebaut hätte, haben die Vorinstanzen entgegen dem Vorwurf der Revision nicht angenommen; es ist vielmehr ein bis 1965 gleichbleibendes Burchschnitts-einkommen von 35*000 BM jährlich zugrunde gelegt worden, Biese Zahl beruht wiederum auf der sorgfältigen' Auswertung eines eingeholten Gutachtens, dem freilich auch der Hinweis entlehnt worden ist, daß die erkennbare Steigerungstendenz der Praxis im Unfall Zeitpunkt noch nicht voll abgeschlossen gewesen sei. Diese unterstellte Zunahme bezieht sich aber nur auf die Einnahmen; denn sie wird ausschließlich aus der erfolgten Erhöhung der Honorare hergeleitet und nicht etwa aus einer vermehrten Arbeitsleistung des Arztes« Der angebotene Beweis, daß lediglich die kassenärztlichen Gebühren angehoben worden seien, brauchte entgegen der Meinung der Revision nicht erhoben zu werden; denn soweit Dr« B^f^ Privatpatienten behandelte, hatte er es nach den bestehenden Rahmensätzen selbst in der Hand, seine Liquidation den Zeitverhältnissen anzupassen« 2« Damit ergibt sich bereits, daß auch die Höhe der entgangenen Einnahmen auf einer gesicherten Grundlage und ohne Rechtsfehler geschätzt worden ist (§ 287 ZPO)« Die weitere Schätzung, daß Dr« bis 1963 - bei einem Nettoeinkommen von 26«250 DM - jährlich 12,000 DM für die Altersversorgung zurückgelegt hätte, hält sich im Rahmen des Möglichen und ist deshalb ebenfalls den Revisionsangriffen entzogen. Der veranschlagte Betrag ist zwar hoch, trägt aber damit nur dem Umstand Rechnung, daß Dr. Büberdurchschnittliche Anstrengungen zur Sicherung seines Ruhestandes machen mußte, weil er erst nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1949 an den Neuaufbau seiner Pacharztpraxis Herangehen konnte. Entgegen der Meinung der Revision war es nicht fehlsam, den Betrag von 12.000 DM nicht vorweg von der jährlich für don Unterhalt zur Verfügung stehenden Summe abzuziehen. So wäre zwar zu rechnen gewesen, wenn der Erstklägerin anschliessend eine gesonderte Entschädigung wegen der entgangenen Alterssicherung zuerkannt worden wäre. Hiervon ist jedoch, was die Revision anscheinend verkennt, ausdrücklich abgesehen v/orden. Der Ausgleich der insoweit bestehenden Ansprüche ist vielmehr in der Weise erfolgt, daß die Rentenzahlung einerseits « auf den 31* Dezember 1972 begrenzt, andererseits aber in der Höhe so bemessen worden ist,, daß sie den Betrag enthält, den Dr. schätzungsweise von seinem Einkommen für die Al- tersversorgung seiner Ehefrau abgezwoigt hätteo Der Erstklägerin ist es mit anderen Worten überlassen worden, die Rücklagen für ihr Alter aus der entsprechend festgesetzten Rente selbst zu bildeno Gegen diese Berechnungsart ist aus Reehts-gründen nichts einzuwenden. 3o Auch die weiterhin gerügten Schätzungs- und Berechnungs fehler sind nicht ersichtlich» Von der Annahme, daß Dr. und seine Ehefrau die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel etwa zu gleichen Teilen verbraucht haben würden, ist nur für die Zeit nach der endgültigen Einstellung jeder Berufstätigkeit (ab 1. Januar 1970) ausgegangen worden. Daß sich die Bedürfnisse der Ehegatten während des gemeinsamen Lebensabends, naoh dem Wegfall aller berufsbedingten Sonderaufwendungen für den Mann, annähernd die Waage halten, entspricht durchaus der Erfahrung. Die festen Haushaltskosten hat das Landgericht mit Recht als nahezu gleichbleibeiid behandelt und deshalb nicht etwa halbiert. Das Verfahren, die Summe zur Feststellung der frei verfügbaren Mittel zunächst vom Einkommen abzuziehen und sie dann der so sich ergebenden Unterhaltsrente wieder ganz hinzuzusetzen, ist rechnerisch richtig. Bei ihrer Rüge, daß den zuerkannten Renten die darauf entfallenden persönlichen Steuern nur dann hinzuzurechnen seien, wenn die Berechnung der Renten vom Hettoeinkommen des Getöteten ausgehen, übersieht die Revision, daß eben dies Verfahren von den Vorinstanzen eingeschlagen worden ist. - 8 4o Endlich sind auch die Kostenentscheidungen nicht zu beanstanden,, Das Landgericht hat dargelegt, daß von einer nennenswerten Zuvielforderung der teilweise abgewiesenen Kläger nicht gesprochen werden könne, und deshalb die gesamten Kosten nach § 92 AbSo 2 ZPO dem Beklagten auferlegt« Biese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand« Bie Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ergab sich zwingend aus § 97 ZPO, 5« Die Revision des Beklagten mußte demnach als unbegründet zurückgewiesen werden« Über die Kosten entscheidet auch insoweit § 97 ZPO« Engels Hanebeck Br« Hauß Meyer Br« Pfretzschner «