(Bild 11 der Anlage zur StVO) an einer Straßeneinmündung rechtfertigt nicht die Annahme, daß aus dieser Einmündung kein Fahrzeug ausfahren werde. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br« Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewofers, Br* Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Scha dens, der an ihrem Betriebsg^bäude entstanden ist, als am 12« Mai I960 der VW-Personenkraftwagen der Beklagten und der An diesem Tage befuhr die Beklagte gegen 9»50 Uhr in Hamburg den Eilbekerweg in Richtung Innenstädte An der Kreuzung dos Eilbekerwegos mit der Wagnerstraße hielt sie in Höhe des dort aufgestellten Haltzeichens (Bild 30 a der Anlage zur StVO), um den Verkehr auf der als bevorrechtigt gekennzeichneten Wagnerstraße zu beobachten« Hach links war der zur Wandsbeker Chaussee führende Teil der Wagnorstraße durch ein auf der Fahrbahnmitte aufgestelltes Verbotsschild nach Bild 11. der Anlage zur StVO ("Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art,r) gesperrt» Unter dem Verbotsschild war ein Umleitungc-schild (Bild 56 der Anlage zur StVO) mit dem Zusatz "für Bitterstraße" angebracht« Unmittelbar bevor die Beklagte wie der anfuhr, näherte sich aus Sichtung V/andsbek - für die Beklagte also von links - der Lastzug der Firma EflHB & Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe das Vorfahrtsrecht des Lastzuges verletzt und dadurch den Unfall Lastzug der Firma Die Klägerin meint, sie habe beim Anblick des an der Kreuzung Eilbekerweg-Wagner-straße auf der Mitte der Fahrbahn aufgestellten Verkehrsver-botes für alle Fahrzeuge nicht damit zu rechnen brauchen, daß aus Richtung Wandsbek ein Lastzug herankam. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne für den Schaden der Klägerin nicht nach Deliktsrecht (§ 823 BGB) in Anspruch genommen werden, weil sie kein Verschulden treffe. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Fahrer des Lastzuges, mit dem die Beklagte zusammen- Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß aus dieser Richtung Fahrzeuge herankamen; sie habe auf Grund der dort aufgestellten Verbotszeichen nach Bild 11 Es hat sich vor allem von der irrigen Ansicht leiten lassen, das Verbotszeichen Bild 11 der StVO habe die Beklagte zu der Annahme berechtigt, daß aus dieser Einmündung kein Fahrzeug ausfähren werde. Daß sich die Beklagte unter diesen Umständen auf die Beobachtung des von rechts kommenden Verkehrs beschränkt und vor dom Anfahren nicht mehr nach links gesehen hat, ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als Außerachtlassen der Sorgfalt zu werten, die der Straßenverkehr der Großstadt von Jedem Kraftfahrer fordert. 2usammenfassend ergibt sich somit, daß das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens mit Recht bejaht hat.
2209 071
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
StVO §§ 3, 1
Das Zeichen "Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art" . (Bild 11 der Anlage zur StVO) an einer Straßeneinmündung rechtfertigt nicht die Annahme, daß aus dieser Einmündung kein Fahrzeug ausfahren werde.
BGH, Ürt, v. 12b Jtoär 1963 r'-:- o£g Hamburg
• DG Hamburg
JI_ZE_85/62
Vor kündet am 22o Januar 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Vereinigte Fe inkost fabriken Otto Inhaber
Kaufmann Claus V^^p, HfHIHHB V/eg^pt,
Klägerin, Berufungsbeklagton und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevo.llmächtigter: Rechtsanwalt Dr„
gegen
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Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Prof«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br« Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewofers, Br* Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgcrichts zu Hamburg vom 6« Februar 1962 aufgehoben«.
V Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6«, Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 1961 wird zurüekgev/iesen, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet«
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Zur Entscheidung über die Höhe wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiescn«, Dieses hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden«,
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Scha dens, der an ihrem Betriebsg^bäude entstanden ist, als am 12« Mai I960 der VW-Personenkraftwagen der Beklagten und der
An diesem Tage befuhr die Beklagte gegen 9»50 Uhr in Hamburg den Eilbekerweg in Richtung Innenstädte An der Kreuzung dos Eilbekerwegos mit der Wagnerstraße hielt sie in Höhe des dort aufgestellten Haltzeichens (Bild 30 a der Anlage zur StVO), um den Verkehr auf der als bevorrechtigt gekennzeichneten Wagnerstraße zu beobachten« Hach links war der zur Wandsbeker Chaussee führende Teil der Wagnorstraße durch ein auf der Fahrbahnmitte aufgestelltes Verbotsschild nach Bild 11. der Anlage zur StVO ("Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art,r) gesperrt» Unter dem Verbotsschild war ein Umleitungc-schild (Bild 56 der Anlage zur StVO) mit dem Zusatz "für Bitterstraße" angebracht« Unmittelbar bevor die Beklagte wie der anfuhr, näherte sich aus Sichtung V/andsbek - für die Beklagte also von links - der Lastzug der Firma EflHB &
Kreuzung zusammen» Der Lastzug geriet in der Wagnerstraße auf den rechten Bürgersteig» Die Zugmaschine prallte gegen das Betriebsgebäude der Klägerin, drückte die Mauer ein und brachte einen Ffeiler zu dem Einstürzen» Das Uebäude drohte ebenfalls einzustürzen und mußte deshalb vorübergehend geräumt werden»
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe das Vorfahrtsrecht des Lastzuges verletzt und dadurch den Unfall
Lastzug der Firma
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zusammenstießen«
der Kreuzung« Beide Fahrzeuge stießen auf der
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und den ihr entstandenen Schaden schuldhaft verursacht, Sic hat mit der Klage Ersatzansprüche in Höhe von 14 *663 >23 DM geltend gemacht. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat nach Zustellung der Klage 6,260 DM auf die Klageforderung gezahlt. Darauf hat die Klägerin ihren Anspruch insoweit erledigt erklärt und nur noch Zahlung von 8,403>23 DM nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagte hat um Klage abwei sung gebeten. Sie hat geltend gemacht: Der Unfall sei allein auf die unrichtige Beschilderung zurückzuführen und für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen. Unstreitig ist, dafedas Befahren der Wagnerstraße für den Verkehr aus Richtung Wandsbek nicht verboten war, Für diesen Verkehr war an der Abzweigung der Wagnerstraße von der Wandsbeker Chaussee kein Sperrschild nach Bild 11 der Anlage zur StVO angebracht. Die Klägerin meint, sie habe beim Anblick des an der Kreuzung Eilbekerweg-Wagner-straße auf der Mitte der Fahrbahn aufgestellten Verkehrsver-botes für alle Fahrzeuge nicht damit zu rechnen brauchen, daß aus Richtung Wandsbek ein Lastzug herankam. Das Verbotszeichen Bild 11 der Anlage zur StVO enthalte im Gegensatz zu dem Zeichen Bild 12, das den Verkehr nur in einer Richtung verbiete, ein umfassendes Verlcehrs verbot. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse sich darauf verlassen können, daß die Polizei die Verkehrszeichen richtig angebracht habe. Die Beklagte habe ihr Augenmerk vor allem nach rechts wenden, müssen, da von dort vorfahrtborechtigto Fahrzeuge gekommen seien* Daß sie vor dem Anfahren nicht noch einmal nach links gesehen habe, könne ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die
/
Klägerin So403»23 und Zinsen zu zahleno Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht durch die Zahlung der Beklagten in der Hauptsache erledigt ist.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen«.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne für den Schaden der Klägerin nicht nach Deliktsrecht (§ 823 BGB) in Anspruch genommen werden, weil sie kein Verschulden treffe. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
daß der Fahrer des Lastzuges, mit dem die Beklagte zusammen-
gestoßen ist, ihr gegenüber die Vorfahrt hatte. Die Straße,
die er befuhr, war als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet und
in seiner Fahrtrichtung nicht gesperrt. Das Berufungsgericht
meint, die Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen,
daß aus dieser Richtung Fahrzeuge herankamen; sie habe auf
Grund der dort aufgestellten Verbotszeichen nach Bild 11
der Anlage zur StVO ("Vorkehrsvorbot für Fahrzeuge aller
Art") annehmen können, der Verkehr sei in dem linken Teil \
der Wagncrstraße völlig gesperrt. Es hat deshalb keine Sorgfalt svor let zung darin gesehen, daß die Beklagte vor dem An-
fahren nicht noch einmal nach links gesehen, sondern ihr Augenmerk nur auf den von rechts kommenden Verkehr gerichtet hat«,
Damit hat das Berufungsgericht zu geringe Anforderungen an den Grad der Sorgfalt gestellt, die der Kraftfahrer in einer solchen Lage anwenden muß. Es hat sich vor allem von der irrigen Ansicht leiten lassen, das Verbotszeichen Bild 11 der StVO habe die Beklagte zu der Annahme berechtigt, daß aus dieser Einmündung kein Fahrzeug ausfähren werde. Der linke Teil der Wagnerstraße war erkennbar nur vorübergehend gesperrt. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß aus einer solchen Straße auch dann gelegentlich Fahrzeuge kommen, wenn die Sperrung für beide Richtungen angeordnet ist«. Abgesehen davon, daß häufig Straßenbauarbeiten die Ursache derartiger Sperrungen sind und daher Lastkraftwagen von der Baustelle und zu ihr fahren, muß aber auch mit Kraftfahrzeugen der Anlieger gerechnet worden. Auch wenn das, Sperrschild an der Kreuzung Eilbekerweg-Wagnorstraße die Anlieger nicht ausdrücklich von dem Verkohrsverbot ausnahm, mußte gleichwohl mit Fahrzeugen der Anlieger gerechnet werden, zu demal ihnen die Benutzung der Straße möglicherweise an dem entgegengesetzten Ende der Straße durch ein besonderes Verkehrsschild ausdrücklich gestattet war. Daß sich die Beklagte unter diesen Umständen auf die Beobachtung des von rechts kommenden Verkehrs beschränkt und vor dom Anfahren nicht mehr nach links gesehen hat, ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als Außerachtlassen der Sorgfalt zu werten, die der Straßenverkehr der Großstadt von Jedem Kraftfahrer fordert. Der Unfall wäre vermieden worden, wenn die Beklagte vor dem
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Anfahren nur einen kurzen Blick nach links geworfen hätte, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte schon dies genügt, um den in die Kreuzung einfahrenden Lastzug zu bemerken.
2usammenfassend ergibt sich somit, daß das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens mit Recht bejaht hat. Seine Entscheidung war daher, soweit Sie den Grund des Anspruchs betrifft, wiederhorzustellen. Da die Höhe des Anspruchs bestritten ist und das Berufungsgericht hierzu noch keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruck-zuvorweisen.
Engels Br. Kleinewefers Br. Bode
Br. Hauß l^inrich Meyer
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