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BGH · 71 ZR 89/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 89/60

Eine Freigabe der Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr und dem darin liegenden '•Halt” durch seitliches Ausstrecken der Arme des Polizeibeamten quer zur Verkehrsrichtung könne für die Klägerin nicht verbindlich gev/esen sein. über einen Kreuzungs- oder Einmündungsbereich von Straßen hinaus unmittelbare Geltung beanspruchen können« Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nämlich, wenn auch möglicherweise in einer Entfernung von 25 m vom Verkehrsposten, in dem gesperrten Bereich und damit entgegen der konkreten Weisung nach § 2 StVO, die Straße überschritten. Sie Weisungen des Verkehrspostens betrafen nicht nur den Verkehr auf der von Norden in die Kaiseraülee einmündenden BlflB^straße, sondern auch den der von Süden einmündenden Y^^straße wie das angefochtene Urteil ergibt. Somit hat die Kläge rin durch ihr Überschreiten schuldhaft gegen die nach § 2 StVO gegebene Weisung des Verkehrspostens verstoßen wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Auch in der Berufungsinstanz ist von der Klägerin nicht bestritten worden, daß sich die Weisung des Verkehrspostens ebenfalls auf die Einmündung der Y^i^straße, also die Stelle bezog, an der sie die KaflBHI: überqueren wollte. Die Klägerin hatte lediglich erneut betont, der Verkehrsposten habe den Verkehr auf der Ka erst frei gegeben und für sie gesperrt, als sie bereits mit dem Überqueren begonnen hatte. Hierzu hat nun das Berufungsgericht in tatrichterlicher Beweiswürdigung unangreifbar festgestellt, daß der Verkehrsposten den Verkehr auf der KatfiHHMi 2 mindestens 9 Sekunden vor dem Unfall freigegeben hatte. Damit ist auch unangreifbar festgestellt, daß die Klägerin mindestens 3 Sekunden nach der Sperrung durch den Verkehrsposten entgegen § 2 StVO die Fahrbahn der KaMHHIK zu überqueren begann. Dieses Verhalten hat das Berufungsgericht auch rechtsirrtumsfrei selbst dann als besonders grob fahrlässig bezeichnet, wenn die Klägerin den Verkehrsposten und seine Zeichen übersehen haben sollte. Die Revision wendet sich aber zu Recht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Unfall sei auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen und damit jede Haftung ausgeschlossen. Alter der Klägerin ist insoweit unerheblich, denn es ist nicht bewiesen, daß der Zweitbeklagte annehmen mußte, es handle sich um eine verkehrsunerfahrene oder unbeholfene, der Verkehrslage nicht gewachsene Person«, Die Klägerin hat selbst vorgetragen, sie habe die Straße schnell überquerte Damit scheidet der Nachweis eines fahrlässig fehlsamen Verhaltens des Zweitbeklagten aus, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat«, Die Haftung des Zweitbeklagten ist jedoch im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu bejahen, da er den nach § 18 StVG erforderlichen Entlastungsbev/eis nicht erbracht hat* Nach der tatrichterlichen Bev/eis-v/ürdigung kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin die Fahrbahn der 7»50 m breiten Straße schnellen Schrittes betrat* Dann aber kbnnteder Zweitbeklagte nicht darauf vertrauen, die Klägerin Werde auf der Straßenmitte anhalten, um ihn vorbei zu lassen.

Zitierte Normen: § 2 StVO § 18 StVG
StraßeFahrbahnBerufungsgerichtFahrzeugverkehrBrVerkehrspostenStVOKlägerinWeisungRevision

Volltext der Entscheidung

71 ZR 89/60
Verkündet	2203	096
am 31. Januar 1961,
Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frieda B§|B in	SflBPstr.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Helmut S p	Auto-^und	Motorradverleih	in
 GflHUDstraße %,
20 Edward B<
l/USA,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Ziffo 1 zugleich Nebenintervenient,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3. Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br. K.E. Meyer, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9. März I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Taubestand:
Am 1« Februar 1955 wurde die Klägerin gegen 17,50 Uhr in beim	Überschreiten	der:?,	50	m
breiten Fahrbahn der K in	südlicher	Rich-
tung, kurz vor dem Verlassen der Fahrbahn, von einem in östlicher Richtung zur Stadtmitte hin fahrenden Personenkraftwagen erfaßt. Wegen ihrer schweren Verletzungen hat die Klägerin von dem Erstbeklagten als Halter und dem Zweitbeklagten als Fahrer des Wagens Schadenersatz begehrt.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision begehrt die Klägerin wie in der Berufungsinstanz wegen ihres mitwirkenden Verschuldens von den Beklagten nur Ersatz der Hälfte ihres Schadens, Der allein in der Revisionsinstanz vertretene Erstbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen.
Auch soweit die Revision sich gegen den in der Revisionsinstanz nicht anwaltlich vertretenen Zweitbeklagten richtet, konnte sie keinen Erfolg haben.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß der Klägerin gegen § 2 StVO angenommen. Eine Freigabe der Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr und dem darin liegenden '•Halt” durch seitliches Ausstrecken der Arme des Polizeibeamten quer zur Verkehrsrichtung könne für die Klägerin nicht verbindlich gev/esen sein. Die Klägerin habe nämlich die Fahrbahn der KaflHHHD in einer Entfernung von 25 m vom verkehrsx’egelnden Polizeiposten überschritten.
Entscheidungsgründe
 
Die Klägerin v/ill ersichtlich nicht in Abrede stellen, daß an sich auch Fußgänger den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten und den Farbzeichen folgen müssen« Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß an einer Kreuzung und Einmündung, - für beide gilt § 2 StVO -wo bei der steigenden Verkehrsdichte eine Verkehrsregelung in immer stärkerem Umfang erforderlich wird, das verkehrsregelnde Zeichen nicht nur für den Fahrzeugverkehr, sondern auch für Fußgänger gilt« Dies ergibt neben Abs« 4 Satz 2 deutlich die Sonderregelung des Abs« 6 des § 2 StVO« Für Fußgänger gilt - neben der grundsätzlich gleichen Regelung wie für den Fahrzeugverkehr - jedoch die Ausnahme, daß sie anders als der Fahrzeugverkehr beim Haltzeichen nach rechts und links einbiegen dürfen, wenn sie dabei den Gehweg nicht verlassen müssen« Soweit also Fußgänger die Fahrbahn betre ten müßten, haben sie genau wie der Fahrzeugverkehr an Kreuzungen und Einmündungen der Verkehrsregelung zu folgen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob der Verkehr spos ten genau auf der Mitte der Kreuzung oder Straßeneinmündung stehto Es genügt, wie im vorliegenden Falle, daß seine Eigenschaft als Verkehrsleiter für die Verkehrsteilnehmer erkennbar ist.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Verkehrsregelung an einer Kreuzung oder Einmündung keine Sperre für die gesamte Länge der Straße bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung bedeuten muß. Sie will daher aus der Entfernung der die Straße überquerenden Klägerin vom Verkehrsposten folgern, daß kein Verstoß gegen § 2 StVO, sondern höchstens gegen § 1 StVO vorliegen könne. Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit die generellen Weisungen und Zeichen
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über einen Kreuzungs- oder Einmündungsbereich von Straßen hinaus unmittelbare Geltung beanspruchen können« Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nämlich, wenn auch möglicherweise in einer Entfernung von 25 m vom Verkehrsposten, in dem gesperrten Bereich und damit entgegen der konkreten Weisung nach § 2 StVO, die Straße überschritten. Sie Weisungen des Verkehrspostens betrafen nicht nur den Verkehr auf der von Norden in die Kaiseraülee einmündenden BlflB^straße, sondern auch den der von Süden einmündenden Y^^straße wie das angefochtene Urteil ergibt. Somit hat die Kläge rin durch ihr Überschreiten schuldhaft gegen die nach § 2 StVO gegebene Weisung des Verkehrspostens verstoßen wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß bereits das Landgericht einen Verstoß der Klägerin gegen § 2 StVO angenommen hatte. Auch in der Berufungsinstanz ist von der Klägerin nicht bestritten worden, daß sich die Weisung des Verkehrspostens ebenfalls auf die Einmündung der Y^i^straße, also die Stelle bezog, an der sie die KaflBHI: überqueren wollte. Die Klägerin hatte lediglich erneut betont, der Verkehrsposten habe den Verkehr auf der Ka	erst	frei gegeben und
 für sie gesperrt, als sie bereits mit dem Überqueren begonnen hatte.
Hierzu hat nun das Berufungsgericht in tatrichterlicher Beweiswürdigung unangreifbar festgestellt, daß der Verkehrsposten den Verkehr auf der KatfiHHMi 2 mindestens 9 Sekunden vor dem Unfall freigegeben hatte. Obwohl die Klägerin nach ihren eigenen Angaben die Straße in rascher Gangart überschritten hat, ist das
 
Berufungsgericht zu ihren Gunsten davon ausgegangen, daß sie nur langsam gegangen sei und für die 6 Meter bis zur Unfallstelle volle 6 Sekunden benötigte. Damit ist auch unangreifbar festgestellt, daß die Klägerin mindestens 3 Sekunden nach der Sperrung durch den Verkehrsposten entgegen § 2 StVO die Fahrbahn der KaMHHIK zu überqueren begann.
Dieses Verhalten hat das Berufungsgericht auch rechtsirrtumsfrei selbst dann als besonders grob fahrlässig bezeichnet, wenn die Klägerin den Verkehrsposten und seine Zeichen übersehen haben sollte.
2. Die Revision wendet sich aber zu Recht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Unfall sei auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen und damit jede Haftung ausgeschlossen.
Zwar ist rechtsirrtumsfrei eine Haftung des Zv/eitbeklagten als Führer des Kraftfahrzeugs aus unerlaubter Handlung verneint worden, da es an dem Nachweis eines fahrlässig fehlsamen Verhaltens fehle. Der Zv/eitbeklagte ist möglicherweise nicht über 60 km/st gefahren. Dies war mangels einer Geschwindigkeitsbegrenzung unter den gegebenen Umständen auf der großen Durchgangsstraße nach Freigabe der Fahrt durch den Verkehrsposten nicht zu hoch. Umstände, die dem Zv/eitbeklagten Anlaß hätten geben müssen, mit einer geringeren Geschwindigkeit zu fahren, sind nicht nach-gev/iesen. Die Klägerin ist möglicherweise so über die Straße gegangen, daß der Zweitbeklagte annehmen durfte, sie v/erde auf der Straßenmitte anhalten, um ihn vorbeifahren zu lassen. Das von der Revision hervorgehobene
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Alter der Klägerin ist insoweit unerheblich, denn es ist nicht bewiesen, daß der Zweitbeklagte annehmen mußte, es handle sich um eine verkehrsunerfahrene oder unbeholfene, der Verkehrslage nicht gewachsene Person«, Die Klägerin hat selbst vorgetragen, sie habe die Straße schnell überquerte Damit scheidet der Nachweis eines fahrlässig fehlsamen Verhaltens des Zweitbeklagten aus, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat«,
Die Haftung des Zweitbeklagten ist jedoch im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu bejahen, da er den nach § 18 StVG erforderlichen Entlastungsbev/eis nicht erbracht hat* Nach der tatrichterlichen Bev/eis-v/ürdigung kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin die Fahrbahn der 7»50 m breiten Straße schnellen Schrittes betrat* Dann aber kbnnteder Zweitbeklagte nicht darauf vertrauen, die Klägerin Werde auf der Straßenmitte anhalten, um ihn vorbei zu lassen. Kann sich somit der Fahrer des Kraftfahrzeugs nicht entlasten, so entfällt damit auch die Entlastungsmöglich-keit gern* § 7 Abs* 2 StVG für den Halter. Auch seine Haftung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes ist somit gegeben* Daher muß beiden Beklagten gegenüber eine Schadensabwägung vorgenommen werden.
3* Das Berufungsgericht hat nun, wenn auch nur hilfsweise, eine Schadensverteilung für den Fall vorgenommen, daß kein Entlastungsbeweis erbracht sei.
Aus den Gründen, insbesondere dem Hinweis auf § 7 Abs. 2 StVG einerseits und § 18 StVG andererseits ergibt sich, daß das Berufungsgericht sich dieser verschiedenen Haftungsgrundlagen der Parteien bewußt war. Bei der Schadensverteilung selbst hat das Berufungsgericht das grob fahrlässige gegen § 2 StVO verstoßende
 
Verhalten der Klägerin zu dem Anlaß genommen, beide Beklagten von jeder Haftung freizustellen„ Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn bei dieser Schadensabv/ägung handelt es sich um eine mit der Revision nicht angreifbare tatrichterliche Ermessensentscheidung, so daß die Revision zurückzuv/eisen v/ar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO» DroKleinewefers DroK.E«Meyer Dr*Bode HoMeyer Dr.Graf
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