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BGH · VI ZR 89/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 89/59

In ihnen werden der persönlich haftende Gesellschafter Heinrich Kä^^ vflfc H^^ von dem Beklagten vertreten und die Kommanditisten Marceline Ka^Bl v# und Ellen Ka^^ v4M Dieser Ausschuss soll nach dem Vertrage aus je einem Vertreter des persönlich haftenden Gesellschafters und der Kommanditisten bestehen. In dem Rechtsstreit HK Q 10/54, in dem Ellen KafBl v^H^^ von den Eheleuten Aflfll^ und Heinrich Ka^B HO im Wege der einstweiligen Verfügung die Zustimmung zur Bestellung des Rechtsanwalts Dr. BflO (jetziger Kläger) zu dem gemeinsamen Vertreter der Kommanditisten verlangte. Nunmehr verlangten die Kommanditistinnen mit der Klage von dem persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich Kafl^ vfl| H0 die Zustimmung zur Wahl des Hechtsanwalts Dr. R^HIBI als Vertreters der Kommanditisten im Uberwaohungsausschuss (Aktenzeichens HK.. In dem Hauptsacherechtsstreit hat das Landgericht den persönlich haftenden Gesellschafter verurteilt, der Wahl des Rechtsanwalts Dr. RflHHBB als Vertreter der Kommanditisten zuzustimmen. Auf seine Klage hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, die Ehre des Klägers durch den Gebrauch der folgenden Ausdrucksformen zu beeinträchtigen: 4o der Kläger habe sich des Herrn Lo^^, He^-als Spitzel bedient und nach dem Ausscheiden des Herrn Xoi^ mit diesem konspiriert; Da sich der Kläger gegen Vorwürfe wendet, die seine Berufstätigkeit als Anwalt betreffen, stehen für ihn vermögensrechtliche Interessen auf dem Spiel. Io Die meisten Erklärungen, deren Widerruf mit der Klage verlangt wird, hat der Beklagte in den beiden Zivilprozessen abgegeben, die er als Prozeßbevollmächtigter des Heinrich Ka^v0H^ geführt hat (HK Q 20/57 und HK 0 109/57).Sie standen in engem Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Prozesse und waren dazu bestimmt und geeignet, den Standpunkt seiner Partei darzulegen und zu rechtfertigen» hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen und deshalb nicht widerrechtlich gehandelt habe. auch seine Abhandlung "Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privat-recht" Tübingen 1957 und NJW 1958, 1524 sowie Michel in MDR 1959» 709} zutreffend, ausgeführt hat, ist es nicht erforderlich, auf den Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen zurückzugreifen, um das Vorbringen einer Partei oder ihres Anwalts, das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozeß dient, gegenüber dem Widerrufsverlangen des in seiner Ehre Betroffenen zu rechtfertigen. Ferner folgt hieraus, daß der Anwalt sich weitgehend auf die Informationen seines Auftraggebers verlassen darf» Er kann darauf vertrauen, daß der Sachverhalt, so-weit er streitig ist, im Beweisverfahren geklärt wird» Er ist nicht verpflichtet und in weitem Umfang auch gar nicht in der läge, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die einzelnen Behauptungen zutreffen» Schließlich muß dem Anwalt auch hinsichtlich der Form seiner Schriftsätze eine gewisse Freiheit zugestanden werden» Ihm kann nicht verwehrt werden, das, was er zur Sache vorzutragen hat, auch in starken, eindringlichen Ausdrücken und sinnfälligen Schlagworten zu sagen, selbst wenn dies dem Gegner unangenehm ins Ohr klingen muß ('so zutreffend RGZ 140, 392 ^“3ö9_7) • Selbstverständlich braucht er sich nicht auf den Vortrag der Tatsachen zu beschränken, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können? er darf vielmehr die Schlußfolgerungen hinzufügen, die nach seiner Überzeugung aus den mitgeteilten Tat= Sachen gezogen werden müssen» Das gilt, wenn es für die Entscheidung des Streitfalles darauf ankommt, auch dann, wenn diese Folgerungen die Persönlichkeit eines anderen berühren und seine Ehre angreifeh» Ebenso wie in dem Verfahren HK Q 20/57, das den Erlaß einer einstweiligen Verfügung betraf, hängt auch in dem noch schwebenden Rechtsstreit HK 0 109/57 die Entscheidung davon ab, ob der heutige Kläger geeignet ist, die Kommanditisten der Steingutfabrik H. Als Prozeßbevollmäch-tigter des persönlich haftenden Gesellschafters war der jetzige Beklagte befugt, alles vorzutragen, was ihm für die Entscheidung dieser Präge erheblich schien, auch wenn es sich dabei um Äußerungen handelte, die geeignet waren, die Ehre des heutigen Klägers zu verletzen. Da der Kläger sich bereit erklärt hat, die Kommanditisten im Überwachungsausschuß zu vertreten, muß er in Kauf nehmen, daß seine Eignung für dieses Amt eingehend erörtert und, wenn es wie hier erforderlich ist, in einem Prozeß in der Weise geklärt wird, wie es die Rechtsordnung hierfür vorsieht. Mit der rechtsstaatlichen Ordnung wäre es unvereinbar, wenn man zulassen wollte, daß der Beklagte in dem jetzigen Rechtsstreit verurteilt werden könnte, die Erklärungen zu widerrufen, die er in den Prozessen der Gesellschafter als Anwalt des Heinrich KaflB HO abgegeben hat. Er hat ein Recht darauf, daß die Eignung des Rechtsanwalts Dr, RflHHBH für das Amt des Kommanditistenvertreters in dem hierfür vorgesehenen Verfahren geprüft wird. Wollte man zulassen, daß wegen derselben Vorwürfe, die Gegenstand des anderen Prozesses sind, eine Widerrufsklage erhoben werden kann, so müßten dieselben Tatsachen,, die in dem Rechtsstreit der Gesellschafter im Hinblick auf die dort zu klärende Eignung des Rechtsanwalts Dr. RdHHP als Vertreter der Kommanditisten von Bedeutung sind, schon im jetzigen Verfahren unter dem Gesichtspunkt d.es Ehrenschutzes auf ihren Wahrheits- gehalt geprüft werden» Damit würde dem anderen Rechtsstreit weitgehend vorgegriffen und dem persönlich haftenden Gesellschafter die Führung des anderen Prozesses in einer Weise erschwert, die nicht verantwortet werden könnte. Eine solche Entscheidung würde dem persönlich haftenden Gesellschafter und seinem Anwalt in dem Hauptprozeß die Hände binden und sie möglicherweise sogar zwingen, dem Klagebegehren der Kommanditisten zu entsprechen und entgegen ihrer Überzeugung der Wahl des Rechtsanwalts Dr. RWHBD zu dem Vertreter der Kommanditisten zuzustimmen» Das wäre mit dem Grundsatz nicht zu vereinbaren, daß es einer Prozeßpartei nicht verwehrt werden kann, eine in einer anderen Sache ergangene Entscheidung und die dort getroffenen Feststellungen für falsch zu halten. Der Kläger muß daher im Interesse einer sachgemäßen Prüfung seiner Eignung für das Amt des Kommanditistenvertreters hinnehmen, daß die Äußerungen, durch die er sich in seiner Ehre verletzt fühlt, nicht vorweg in einem anderen als dem hierfür vorgesehenen Prozeß auf ihre Berechtigung geprüft werden. Damit erweist sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe im jetzigen Prozeß die Beweise erheben müssen, die der Kläger im einzelnen für die Unwahrheit der umstrittenen Behauptungen des Beklagten angetreten hat, als unbegründet. Der Kläger kann diesen Widerruf vielmehr unabhängig von dieser Frage schon deshalb nicht verlangen, weil es sich bei den beanstandeten.Äußerungen um Prozeßbehauptungen handelt, die der Rechtsverteidigung des persönlich haftenden Gesell schafters in dem Rechtsstreit der Gesellschafter dienen. Nach seiner Ansicht sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Beklagte leichtfertig Vorwürfe gegen den Kläger erhoben hat, die er von vornherein als haltlos hätte erkennen können. 2« In einigen der umstrittenen Äußerungen des Beklagten hat das -öerufungsgericht reine Werturteile gesehen« Es hat zutreffend hervorgehoben, daß nur tatsächliche Behauptungen geeignet sind, ein Widerrufsverlangen zu rechtfertigen« Von dem Störer kann nicht verlangt werden, daß er von einer Meinungsäußerung abrückt oder ein Werturteil zurücknimmt. Denn das Hecht läßt einen Zwang zu dem Widerruf von Ansichten oder Überzeugungen, wie er in der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ausgeübt werden müßte, nicht zu (BGHZ 10, 104 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des BGH vom 20. Um Äußerungen dieser Art handelt es sich aber bei den Klageanträgen, mit denen der Kläger von dem Beklagten den Widerruf der Erklärungen verlangt, der Kläger müsse von jedem abgelehnt werden, der nur einen Rest von Ehre im ieibe habe (Klageantrag I..A 5) , und das Verfahren des Klägers, am 18.7.1957 Herrn Heinrich KaflPv^KflB im Betrieb unvermutet aufzusuchen, sei ausgesprochenermaßen unfair und unanständig gewesen (Klageantrag I A 9). Bas Berufungsgericht hat mit Hecht angenommen, daß der Beklagte mit diesen Äußerungen ein Werturteil über den Kläger und sein Verhalten abgegeben hat. Er kann nicht dazu gezwungen werden, daß er diese seine Ansicht aufgibt und eine Würdigung zurücknimmt, die er nach seiner inneren Überzeugung für richtig hält. Soweit die Klage zu dem Ziel hat, daß der Beklagte bestimmte Behauptungen gegenüber dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Prankenthal widerruft, handelt es sich um Äußerungen, die in Strafanzeigen enthalten und Gegenstand eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens geworden sind. Das Berufungsgericht hat diesen Teil der Klage daher mit Recht abgewiesen, ohne darauf einzugehen, ob dem Beklagten der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite stand. Die Erklärungen, deren Widerruf der Kläger hier begehrt, sind in Beschwerden und Schreiben an diese Kammern enthalten und damit gegenüber Behörden abgegeben, deren Aufgabe es ist, die Erfüllung der den Rechts-r anwälten obliegenden Pflichten zu gewissenhafter Ausübung ihres Berufes und zu achtungswürdigem Verhalten im Beruf und außerhalb seiner zu überwachen (§§ 35, 61 Nr« 2 der damals geltenden Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. Es geht auch hier nicht an, daß durch ein Urteil, das einen der Beteiligten zu dem Widerruf bestimmter Äußerungen verurteilt, in die behördliche Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer eingegriffen wird. C. Zum Unterlassvingsanspruch Diesen Teil der Klage hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagte zu den Handlungen, deren Unterlassen der Kläger von ihm verlangt, berechtigt gewesen sei. Er habe als Vertreter des persönlich haftenden Gesellschafters dem Finanzamt gegenüber den Standpunkt vertreten können, daß der Kläger die Kommanditistinnen nicht als Anwalt vertreten dürfe. Aus dem gleichem Grunde sei auch nicht zu beanstanden, daß der persönlich haftende Gesellschafter sich bei dem Schweizer Rechtsanwalt flflHH) nach der Höhe der Gebührenrechnung des Klägers erkundigt habe. Daß der Kläger zugleich wegen der ehrverletzenden Äußerungen der Beklagten Y/iderrufs-und Unterlassungsklage erhoben hat, kann entgegen der Meinung der Revision zu keiner anderen Beurteilung führen, zu demal der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Widerrufs- und Unterlassungsklage»

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 888 ZPO § 164 StGB § 97 ZPO
KommanditistenProzeßEhreKlägerGesellschafterHeinrichBehauptung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 1004, 823 Ah, G
Gegenüber dem Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwalts, das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozeß dient, kann der hierdurch in seiner Ehre Betrof-fene nicht Widerruf oder Unterlassung fordern» Das Gleiche gilt, wenn es sich um angeblich unrichtige Strafanzeigen oder Beschwerden an eine Rechtsanwaltskammer handelt.
BGH, Urt. Vo ^4»	1961- VI ZR 89/59 - Oiß Neustadt/ty.
LG Prankenthal
VI ZR 89/59
V erkundet am 14» November 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der G e s chäft s st eIle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr.
EL
m
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den^Rechtsanwalt Dr. Kurt Straße
 in S
Beklagten, Berufungskläger, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 20. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Zwischen den Gesellschaftern der Steingutfahrik Gi Ho K^H^vflpHfl^KG bestehen seit Jahren Streitigkeiten. In ihnen werden der persönlich haftende Gesellschafter Heinrich Kä^^ vflfc H^^ von dem Beklagten vertreten und die Kommanditisten Marceline Ka^Bl v#	und	Ellen	Ka^^	v4M
H^P (Mutter und Schwester des persönlich haftenden Gesellschafters) vom Kläger beraten. Die weitere Kommanditistin und Schwester des persönlich haftenden Gesellschafters Nadja A| geb. Ka^^ v^^Hfl^ ist zeitweise ebenfalls vom Kläger beraten worden. Sie stand zunächst auf der Seite ihres Bruders, trat später ihrer Mutter und ihren Schwestern bei und hat sich neuerdings wieder auf die Seite des Bruders-gestellt.
Die Gesellschafter streiten vor allem über die Zusammensetzung des im Gesellschaftsvertrag (§§ 6 und 7) vorgesehenen überwachungsausschusses. Dieser Ausschuss soll nach dem Vertrage aus je einem Vertreter des persönlich haftenden Gesellschafters und der Kommanditisten bestehen. Der von den Kommanditisten gewählte Vertreter bedarf der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters, die dieser nur verweigern kann, wenn schwerwiegende in der Person des Vertreters begründete Bedenken entgegenstehen. Der Streit der Gesellschafter geht nun seit Jahren um die Person des Vertreters der Komman-ditistinnen. In dem Rechtsstreit HK Q 10/54, in dem Ellen KafBl v^H^^ von den Eheleuten Aflfll^ und Heinrich Ka^B HO im Wege der einstweiligen Verfügung die Zustimmung zur Bestellung des Rechtsanwalts Dr. BflO (jetziger Kläger) zu dem gemeinsamen Vertreter der Kommanditisten verlangte.
“ 3 -
einigten sich die Gesellschafter in einem Vergleich auf die SchflIHBfc HeSHHK- und	in
 als Vertreterin der Kommanditisten im Überwachungsausschuss. Diese Gesellschaft legte ihr Amt später nieder. Dr. GflHP, der in einem neuen Vergleich zu dem Vertreter der Kommanditisten bestellt wurde, gab im Jahre 1957 ebenfalls sein Amt auf. Als die Kommanditisten daraufhin den jetzigen Kläger zu ihrem Vertreter im Überwachungsausschuss wählten, machte Heinrich Kafl} HflP Bedenken gegen den Kläger geltend und verwei-gerte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Nunmehr verlangten die Kommanditistinnen mit der Klage von dem persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich Kafl^ vfl| H0 die Zustimmung zur Wahl des Hechtsanwalts Dr. R^HIBI als Vertreters der Kommanditisten im Uberwaohungsausschuss (Aktenzeichens HK.. 0. 109/57 des Landgerichts Prankenthal, Kammer für Handelssachen in Ludwigshafen). Ferner beantragten sie, Rechtsanwalt Dr. HSPBHBI durch einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftig* gen Entscheidung des Hauptsacheprozesses zu dem gemeinsamen Vertreter der Kommanditisten zu bestellen (Aktenzeichens HK. Q 20/57). Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, das Oberlandesgericht hat sie aufgehoben und den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In dem Hauptsacherechtsstreit hat das Landgericht den persönlich haftenden Gesellschafter verurteilt, der Wahl des Rechtsanwalts Dr. RflHHBB als Vertreter der Kommanditisten zuzustimmen. Über die Berufung des Heinrich KaflP y9H^ ist noch nicht entschieden.
In diesen Rechtsstreitigkeiten hat der heutige Beklagte als Prozeßbevollmächtigter des Heinrich Ka^l y#H# gel-
 
tend gemacht, daß schwerwiegende Bedenken dagegen bestehen, Rechtsanwalt Br.	(den	jetzigen	Kläger) zu dem Vertre-
ter der Kommanditisten zu bestellen. Er hat gegen ihn eine Reihe von Vorwürfen erhoben, die im Berufungsurteil im einzelnen v/iedergegeben sind. Ber Kläger fühlt sich durch diese Behauptungen und durch Äußerungen, die der Beklagte ih'Anzeigen an die Staatsanwaltschaft und in Eingaben an die Rechtsan-waltskammern in	und	gemacht	hat, in seiner Ehre
 gekränkt. Auf seine Klage hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, die Ehre des Klägers durch den Gebrauch der folgenden Ausdrucksformen zu beeinträchtigen:
a)	Ber Kläger habe die Herausgabe des Zwischenberichts der Wirtschaftsprüfer in arglistiger Weise verhindert,
b)	er habe in grob arglistiger Weise die Herausgabe des Zwischenberichts sabotiert,
c)	er müsse von jedem abgelehnt werden, der nur einen Rest von Ehre im Leib habe,
d)	er habe Prävarikation begangen,
e)	er habe gesetzwidrig, standeswidrig und sittenwidrig gehandelt,
f)	er sei ein Mann, der notorischerweise darauf ausgehe, dem Heinrich Kafp^ v#| Ü0K0Nachteil zuzufügen,
g)	er versuche mit allen Mitteln zu verhindern, daß die objektive Wahrheit bei der Prüfung ans Licht komme.
Wegen einiger weiterer Äußerungen des Beklagten hat das Landgericht die Unterlassungsklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Ber Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, das Urteil des Landgerichts wie folgt zu ändern:
 
I.	A. Der Beklagte wird verurteilt, die folgenden Behauptungen zu widerrufen:
Io	Der Kläger habe Prävarikation, Betrug, Nötigung und Erpressung begangen;
2» der Kläger habe gesetzwidrig, standeswidrig und sittenwidrig gehandelt;
3. der Kläger müsse von jedem abgelehnt werden, der nur einen Best von Ehre im leibe habe;
4o der Kläger habe sich des Herrn Lo^^, He^-als Spitzel bedient und nach dem Ausscheiden des Herrn Xoi^ mit diesem konspiriert;
5 o der Kläger habe Herrn Xofl^ geholfen, die Abfindung nach dem von Herrn Xo^^mit der Firma St eingut fabrik GxflHHP H. Kaflft vfl»	KG
sowie Herrn Heinrich	vä H^B abge-
schlossenen Abfindungsvertrag vom 5*1.1957 zu erschwindeln;
6* der Kläger habe versucht oder versuche noch, die St eingut fabrik	H* Kafl^ v0
HflP KG in die Hände einer Konkurrenzfirma zu spielen;
7.
der Kläger habe in der Kommanditistenversammlung vom H.6.1957 Frau Nadja Afl arglistig getäuscht;
8.	der Kläger habe Herrn Rechtsanwalt Dr. V^^
oder Br. FeSHBfr gegenüber Herrn Heinrich Ka^Bl vflp H4B*' einen Verbrecher, Spitzbuben, Gauner, Strauchdieb und Vagabund genannt, der endlich hereingelegt werden müsse; Herr Heinrich Kaife vfl»	habe	auch	schon	im
 Ausland verschiedene Dinge gedreht;
9.	das Verfahren des Klägers, am 18.7.1957 Herrn Heinrich Kafl^ v^ Hflfe im Betrieb unvermutet aufzusuchen, sei ausgesprochenermaßen unfair und unanständig gewesen;
10, der Kläger sei ein Mann, der notorischerweise dax*auf ausgehe, dem Heinrich Ka^^ vQp HflB/G-rflBMP Nachteil zuzufügen;
 
11	* der Kläger habe die Herausgabe des Zwischenbe-richts des Wirtschaftsprüfers HenPBPBP vom 1 ->2,1957 über die Firma H. KaPP v^PHPP KG/GrpPIPI in arglistiger Weise verhindert und sabotiert;
12c der Kläger versuche mit allen Mitteln zu verhindern, daß die objektive Wahrheit bei der Prüfung der Firma Steingutfabrik Ho KaPP v« HPP KG/GrPPi^R ans Licht komme;
13c der Kläger praktiziere seit Jahren das Bestreben, Frau Aflpp umzudrehen;
und zwar die Behauptungen zu 1-13 gegenüber:
a)
b) e)
d)
e)
f)
g)
Frau Marceline Kai^p v<p HPP/St = Fräulein Eilen Ka^P v^ HPP/St.
Frau Nadja ApIP^ipPP,
Herrn Heinrich KaPP v<P HP Herrn Rechtsanwalt Ro^^P/F|
Herrn Rechtsanwalt Br. Vp^/Luj Herrn Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankenthal zu 10 Js 548/57.
Die Behauptungen zu 1 und 2 gegenüber:
a)	dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer KP
b)	dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer in nwmam a.dc
c)	dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankenthal zu 34 Js 30/58
5
die Behauptungen zu 4 und 5 gegenüber:
a)
to)
Herrn Lo^P/He{ Herrn Rechtsanwalt
 Bc Der Beklagte wird verurteilt, folgende Handlungen zu unterlassen: •
1.	Dritten gegenüber die Vertretung von Frau Marceline Ka^Pi vflFHPP und Fräulein Ellen KapP vPH# durch den Kläger als Anwalt als unzulässig zu bezeichnen0
2.	Bei Mandanten des Klägers oder anderer dritten Personen anzufragen, aus welchem Grunde der Kläger seine Tätigkeit beendigt habe*
 
3.	Nachforschungen bei Dritten über die Höhe von Gebührenrechnungen des Klägers anzustellen»
II.	Der Beklagte wird verurteilt,
 an den Kläger 6,000,- DM nebst 4 i» Zinsen seit 30.8.1958 zu zahlen,
III.	Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den über II. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die unter I. aufgeführten Behauptungen entstanden ist und noch entsteht .
Das Oberlandesgerieht hat die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Zur Zulässigkeit der Revision
 Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Be» denken. Da sich der Kläger gegen Vorwürfe wendet, die seine Berufstätigkeit als Anwalt betreffen, stehen für ihn vermögensrechtliche Interessen auf dem Spiel. Es handelt sich also auch bei der Widerrufs- und Unterlassungsklage um einen vermögensrechtlichen Streit. Den Wert des Gesamtstreits hat der Senat auf 30.000 DM festgesetzt» Daher ist die Revisionssumme erreicht.
B. Zum Widerrufsanspruch
 Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Widerruf ehrverletzender Behauptungen in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden schon bei bloß objektiver Rechtswidrigkeit gerechtfertigt sein kann, wenn dadurch ein Zustand fortwirkender Jßhrbeein-trächtigung geschaffen worden ist (BGHZ 14, 222 / 225_7> 31, 308 /~320_7 und 34, 99 /~102_7 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung)» Gegenüber den Bällen, in denen dieser Grundsatz entwickelt und bisher angewandt worden ist, hat der jetzt zu entscheidende Ball die Besonderheit, daß die ehrenrührigen Behauptungen nicht isoliert, sondern in Verfahren aufgestellt worden sind, die vor einem Gericht und vor Behörden geschwebt haben und noch schweben» Dieser Tatsache kommt für die rechtliche Beurteilung des Balles besondere Bedeutung zu, wie auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat»
Io Die meisten Erklärungen, deren Widerruf mit der Klage verlangt wird, hat der Beklagte in den beiden Zivilprozessen abgegeben, die er als Prozeßbevollmächtigter des Heinrich Ka^v0H^ geführt hat (HK Q 20/57 und HK 0 109/57).Sie standen in engem Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Prozesse und waren dazu bestimmt und geeignet, den Standpunkt seiner Partei darzulegen und zu rechtfertigen»
1o Soweit die beanstandeten Äußerungen des Beklagten Tatsachenbehauptungen oder Behauptungen enthalten, bei denen der Tatsachencharakter gegenüber dem Werturteil überwiegt,
 
hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen und deshalb nicht widerrechtlich gehandelt habe.
Diese rechtliche Beurteilung entspricht der Betrachtungsweise, wie sie bisher in Rechtsprechung und Rechtslehre vorherrschte. Sie ist im Ergebnis richtig, kann aber in der Begründung nicht mehr aufrechterhalten werden. Wie Helle (NJW 1961, 1896} vgl. auch seine Abhandlung "Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privat-recht" Tübingen 1957 und NJW 1958, 1524 sowie Michel in MDR 1959» 709} zutreffend, ausgeführt hat, ist es nicht erforderlich, auf den Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen zurückzugreifen, um das Vorbringen einer Partei oder ihres Anwalts, das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozeß dient, gegenüber dem Widerrufsverlangen des in seiner Ehre Betroffenen zu rechtfertigen.
An die Schriftsätze eines Zivilprozesses ist grundsätzlich ein anderer Maßstab anzulegen als an Schriften anderer Art. Sie dienen der einseitigen Wahrung der Interessen einer Partei und geben ausschließlich ihre Auffassungen und Behauptungen wieder. Hinzu kommt, daß sie an richterliche Behörden gerichtet sind, die die Pflicht haben, auch dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren und den Sachverhalt auf Grund des beiderseitigen Parteivorbringens gewissenhaft aufzuklären. Daraus ergibt sich, daß von solchen Streitschriften eines Prozesses keine objektive Darstellung des Für und Wider zu erwarten ist, daß es vielmehr dem Gegner überlassen
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v/erden kann, etwaige dagegensprechende Tatsachen und Erwägungen vorzubringen. Ferner folgt hieraus, daß der Anwalt sich weitgehend auf die Informationen seines Auftraggebers verlassen darf» Er kann darauf vertrauen, daß der Sachverhalt, so-weit er streitig ist, im Beweisverfahren geklärt wird» Er ist nicht verpflichtet und in weitem Umfang auch gar nicht in der läge, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die einzelnen Behauptungen zutreffen» Schließlich muß dem Anwalt auch hinsichtlich der Form seiner Schriftsätze eine gewisse Freiheit zugestanden werden» Ihm kann nicht verwehrt werden, das, was er zur Sache vorzutragen hat, auch in starken, eindringlichen Ausdrücken und sinnfälligen Schlagworten zu sagen, selbst wenn dies dem Gegner unangenehm ins Ohr klingen muß ('so zutreffend RGZ 140, 392 ^“3ö9_7) • Selbstverständlich braucht er sich nicht auf den Vortrag der Tatsachen zu beschränken, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können? er darf vielmehr die Schlußfolgerungen hinzufügen, die nach seiner Überzeugung aus den mitgeteilten Tat= Sachen gezogen werden müssen» Das gilt, wenn es für die Entscheidung des Streitfalles darauf ankommt, auch dann, wenn diese Folgerungen die Persönlichkeit eines anderen berühren und seine Ehre angreifeh»
So liegt die Sache aber hier.» Ebenso wie in dem Verfahren HK Q 20/57, das den Erlaß einer einstweiligen Verfügung betraf, hängt auch in dem noch schwebenden Rechtsstreit HK 0 109/57 die Entscheidung davon ab, ob der heutige Kläger geeignet ist, die Kommanditisten der Steingutfabrik H. KaJBF vm*	KG im Überwachungsausschuß zu vertreten oder
 ob, wie es im Gesellschaftsvertrage heißt, schwerwiegende
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Bedenken gegen seine Person bestehen. Als Prozeßbevollmäch-tigter des persönlich haftenden Gesellschafters war der jetzige Beklagte befugt, alles vorzutragen, was ihm für die Entscheidung dieser Präge erheblich schien, auch wenn es sich dabei um Äußerungen handelte, die geeignet waren, die Ehre des heutigen Klägers zu verletzen. Da der Kläger sich bereit erklärt hat, die Kommanditisten im Überwachungsausschuß zu vertreten, muß er in Kauf nehmen, daß seine Eignung für dieses Amt eingehend erörtert und, wenn es wie hier erforderlich ist, in einem Prozeß in der Weise geklärt wird, wie es die Rechtsordnung hierfür vorsieht.
Mit der rechtsstaatlichen Ordnung wäre es unvereinbar, wenn man zulassen wollte, daß der Beklagte in dem jetzigen Rechtsstreit verurteilt werden könnte, die Erklärungen zu widerrufen, die er in den Prozessen der Gesellschafter als Anwalt des Heinrich KaflB HO abgegeben hat. Damit wäre er in seiner Berufstätigkeit in einer nicht zu rechtfertigenden 7/eise beeinträchtigt. Aber auch seinem Mandanten wäre die Führung des noch schwebenden Hauptsacheprozesses unangemessen erschwert. Er hat ein Recht darauf, daß die Eignung des Rechtsanwalts Dr, RflHHBH für das Amt des Kommanditistenvertreters in dem hierfür vorgesehenen Verfahren geprüft wird. Wollte man zulassen, daß wegen derselben Vorwürfe, die Gegenstand des anderen Prozesses sind, eine Widerrufsklage erhoben werden kann, so müßten dieselben Tatsachen,, die in dem Rechtsstreit der Gesellschafter im Hinblick auf die dort zu klärende Eignung des Rechtsanwalts Dr. RdHHP als Vertreter der Kommanditisten von Bedeutung sind, schon im jetzigen Verfahren unter dem Gesichtspunkt d.es Ehrenschutzes auf ihren Wahrheits-
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gehalt geprüft werden» Damit würde dem anderen Rechtsstreit weitgehend vorgegriffen und dem persönlich haftenden Gesellschafter die Führung des anderen Prozesses in einer Weise erschwert, die nicht verantwortet werden könnte. Der Beklagte und Heinrich Ka^^ v#	sind, wie schon dargelegt wurde,
 berechtigt, in jenem Prozeß alles vorzutragen, was sie für die Entscheidung für erheblich halten. Daran wären sie gehindert, wenn ihnen durch Urteil oder einstweilige Verfügung die Verpflichtung auferlegt werden könnte, die in dem anderen Prozeß aufgestellten rechtserheblichen Behauptungen zu widerrufen oder zu unterlassen. Eine solche Entscheidung würde dem persönlich haftenden Gesellschafter und seinem Anwalt in dem Hauptprozeß die Hände binden und sie möglicherweise sogar zwingen, dem Klagebegehren der Kommanditisten zu entsprechen und entgegen ihrer Überzeugung der Wahl des Rechtsanwalts Dr. RWHBD zu dem Vertreter der Kommanditisten zuzustimmen» Das wäre mit dem Grundsatz nicht zu vereinbaren, daß es einer Prozeßpartei nicht verwehrt werden kann, eine in einer anderen Sache ergangene Entscheidung und die dort getroffenen Feststellungen für falsch zu halten. Der Kläger muß daher im Interesse einer sachgemäßen Prüfung seiner Eignung für das Amt des Kommanditistenvertreters hinnehmen, daß die Äußerungen, durch die er sich in seiner Ehre verletzt fühlt, nicht vorweg in einem anderen als dem hierfür vorgesehenen Prozeß auf ihre Berechtigung geprüft werden. Das ist ihm umso mehr zuzu demuten, als er selbst dieses Amt zu übernehmen wünscht und als die beanstandeten Erklärungen nur in Schriftsätzen enthalten sind und auch, soweit der Beklagte. sie in den Verhandlungen vor Gericht vorgetragen hat, nur einem kleinen Kreis bekannt geworden sind.
Damit erweist sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe im jetzigen Prozeß die Beweise erheben müssen, die der Kläger im einzelnen für die Unwahrheit der umstrittenen Behauptungen des Beklagten angetreten hat, als unbegründet. Darauf, ob diese Behauptungen wahr oder unwahr sind, kommt es für die Entscheidung über den Widerrufsanspruch nicht an. Der Kläger kann diesen Widerruf vielmehr unabhängig von dieser Frage schon deshalb nicht verlangen, weil es sich bei den beanstandeten.Äußerungen um Prozeßbehauptungen handelt, die der Rechtsverteidigung des persönlich haftenden Gesell schafters in dem Rechtsstreit der Gesellschafter dienen.
Die übrigen Angriffe der Revision gehen ebenfalls von der irrigen Annahme aus, daß die Entscheidung über die Widerruf sklage davon abhängt, ob der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Da es hierauf nicht ankommt, ist den Rügen der Revision der Boden entzogen.
Ob der Widerruf verlangt werden kann, wenn ein Rechtsanwalt in einem Prozeß leichtfertig Behauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt oder wenn er gar bewußt unwahre Behauptungen vorträgt, ist hier nicht zu entscheiden, denn es ist nichts dafür dargetan, daß dem Beklagten in dieser Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden könnte. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Äußerungen, um die hier gestritten wird, unter diesem Blickpunkt geprüft.
Nach seiner Ansicht sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Beklagte leichtfertig Vorwürfe gegen den Kläger erhoben hat, die er von vornherein als haltlos hätte erkennen können. Diese Beurteilung liegt im wesentlichen auf tat-
u -
sächlichem Gebiet« Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2« In einigen der umstrittenen Äußerungen des Beklagten hat das -öerufungsgericht reine Werturteile gesehen« Es hat zutreffend hervorgehoben, daß nur tatsächliche Behauptungen geeignet sind, ein Widerrufsverlangen zu rechtfertigen« Von dem Störer kann nicht verlangt werden, daß er von einer Meinungsäußerung abrückt oder ein Werturteil zurücknimmt. Denn das Hecht läßt einen Zwang zu dem Widerruf von Ansichten oder Überzeugungen, wie er in der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ausgeübt werden müßte, nicht zu (BGHZ 10, 104 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des BGH vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60).
Um Äußerungen dieser Art handelt es sich aber bei den Klageanträgen, mit denen der Kläger von dem Beklagten den Widerruf der Erklärungen verlangt,
 der Kläger müsse von jedem abgelehnt werden, der nur einen Rest von Ehre im ieibe habe (Klageantrag I..A 5) , und das Verfahren des Klägers, am 18.7.1957 Herrn Heinrich KaflPv^KflB im Betrieb unvermutet aufzusuchen, sei ausgesprochenermaßen unfair und unanständig gewesen (Klageantrag I A 9).
Bas Berufungsgericht hat mit Hecht angenommen, daß der Beklagte mit diesen Äußerungen ein Werturteil über den Kläger und sein Verhalten abgegeben hat. Er kann nicht dazu gezwungen werden, daß er diese seine Ansicht aufgibt und eine Würdigung zurücknimmt, die er nach seiner inneren Überzeugung für richtig hält.
II.	Soweit die Klage zu dem Ziel hat, daß der Beklagte bestimmte Behauptungen gegenüber dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Prankenthal widerruft, handelt es sich um Äußerungen, die in Strafanzeigen enthalten und Gegenstand eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens geworden sind. Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Verdacht mitteilt, daß ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, ist meistens genötigt, mit seinem Vorbringen die Ehre des anderen zu verletzen. Das kann ihm nicht verwehrt werden, denn mit der Erstattung der Anzeige übt er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Er dient mit seiner Anzeige der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung, denn er trägt damit zur Aufdeckung strafbarer Handlungen bei. Soll dieser Zweck erfüllt werden, so muß der Anzeigende berechtigt sein, all das vorzubringen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Dabei braucht er auch nicht vor Behauptungen zurückzuschrecken, durch die er die Ehre des anderen gefährdet. Was aber hiernach als Inhalt der Strafanzeige erlaubt ist, kann nicht zugleich unter dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes einer zivilrechtlichen Wider-rufsklage ausgesetzt sein. Wollte man das zulassen, so wäre das Recht des Staatsbürgers, mit einer Strafanzeige zur Verfolgung strafbarer Handlungen beizutragen, in unangemessener Weise beeinträchtigt. Zudem würde durch ein Urteil, das den Anzeigenden zu dem Widerruf dessen verurteilt, was er in seiner Anzeige vorgebracht hat, in das Strafverfahren eingegriffen und die Strafverfolgung erschwert. Das geht nicht an. Damit ist der Angeschuldigte nicht schutzlos. Ob die Vorwürfe, die gegen ihn erhoben werden, berechtigt sind, wird in dem hierfür vorgesehenen Strafverfahren geprüft. Außerdem genießt er
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strafrechtlichen Schutz, vor allem den des § 164 StGB. Ferner stehen ihm, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, Schadensersatzansprüche zu. Dagegen kann er nicht verlangen, daß der Anzeigende den Inhalt der Strafanzeige widerruft.
Auch hier kommt es nicht darauf an, ob die Strafanzeige der Yfahrnehmung berechtigter Interessen diente (ebenso Helle aaO). Das Widerrufsverlangen ist vielmehr unabhängig von dieser Frage nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat diesen Teil der Klage daher mit Recht abgewiesen, ohne darauf einzugehen, ob dem Beklagten der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite stand.
III.	Aus den gleichen Erwägungen ist die Klage.auch insoweit unbegründet, als der Kläger einen Y/iderruf gegenüber den Vorständen der Rechtsanwaltskammern in K^^ und afdVWflBP verlangt. Die Erklärungen, deren Widerruf der Kläger hier begehrt, sind in Beschwerden und Schreiben an diese Kammern enthalten und damit gegenüber Behörden abgegeben, deren Aufgabe es ist, die Erfüllung der den Rechts-r anwälten obliegenden Pflichten zu gewissenhafter Ausübung ihres Berufes und zu achtungswürdigem Verhalten im Beruf und außerhalb seiner zu überwachen (§§ 35, 61 Nr« 2 der damals geltenden Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. März 1949, seit T. Oktober 1959 II 43, 73 Nr. 3 der Bundesrecht sanwaltsordnung vom 1. August 1959, BGBl I 565)» Bas Recht des Rechtsanwalts, dieser Stelle vermeintliche Verfehlungen eines Kollegen anzuzeigen, darf nicht durch eine Widerruf sklage beeinträchtigt werden. Es geht auch hier nicht an, daß durch ein Urteil, das einen der Beteiligten zu dem Widerruf bestimmter Äußerungen verurteilt, in die behördliche Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer eingegriffen wird.
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IV.	Nach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Widerrufsklage unbegründet ist, im Ergebnis zu billigen.
C.	Zum Unterlassvingsanspruch
 Diesen Teil der Klage hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagte zu den Handlungen, deren Unterlassen der Kläger von ihm verlangt, berechtigt gewesen sei. Er habe als Vertreter des persönlich haftenden Gesellschafters dem Finanzamt gegenüber den Standpunkt vertreten können, daß der Kläger die Kommanditistinnen nicht als Anwalt vertreten dürfe. Er habe auch‘bei der Prüfungsgesellschaft, deren Vorstandsmitglied der Kläger früher gewesen sei, anfrägen dürfen, aus welchem Grunde der Kläger seine Tätigkeit böi ihr beendigt habe, denn dies sei für die laufenden Prozesse, besonders für die Präge erheblich gewesen, ob der Kläger geeignet ist, die Kommanditisten im Überwachungsausschuss zu vertreten. Aus dem gleichem Grunde sei auch nicht zu beanstanden, daß der persönlich haftende Gesellschafter sich bei dem Schweizer Rechtsanwalt flflHH) nach der Höhe der Gebührenrechnung des Klägers erkundigt habe. Es könne daher auf sich beruhen, ob der Beklagte diese Anfrage veranlaßt oder bei ihr mitgewirkt habe.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustim-men. Sie rechtfertigen seine Ansicht, daß mit diesen Angriffen weder die Ehre des Klägers angegriffen noch unzulässig und rechtswidrig in seinen "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" eingegriffen worden ist.
D.	Zum Schadensersatzanspruch
 Mit seinem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 6.000 DM zu verurteilen, beansprucht der Kläger Erstattung der Kosten zweier Hechtsgutachten, die Rechtsanwalt Prof.
Dr. Da^ in seinem Auftrag erstattet habe. Pur diesen Antrag hat das Berufungsgericht zutreffend das Rechtsschutzinteresse mit der Begründung verneint, daß der Kläger bei Erfolg seiner Klage die Festsetzung dieser Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren beantragen, denselben Erfolg also auf einfachere Y/eise erreichen könne. Daß der Kläger zugleich wegen der ehrverletzenden Äußerungen der Beklagten Y/iderrufs-und Unterlassungsklage erhoben hat, kann entgegen der Meinung der Revision zu keiner anderen Beurteilung führen, zu demal der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Widerrufs- und Unterlassungsklage»
E.	Zum Feststellungsanspruch
 Die Schadensersatzpflicht des Beklagten, deren Feststellung der Kläger hier verlangt, würde voraussetzen, daß der Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Für ein Verschulden ist aber nichts dargetan.
D. Zusammenfassung und Kostenentscheidung
 Hiernach erweist sich die Revision des Klägers zu allen
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Klageansprüchen als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Kläger zu tragen.
Engels	Dr. Bode	Dr.	Hauß
 Heinrich Meyer	Dr.	Pfretzschner