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BGH · VI ZE 89/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 89/58

RVO § 898 Wer als selbständiger Unternehmer (hier Fuhrunternehmer) für einen anderen Unternehmer in dessen Betriebsbereich eine zu dem Äufgabenkreis seines eigenen Unternehmens gehörende Tätigkeit äusübt, nimmt auch bei Befolgung von Ausführungsangaben deshalb nicht schon die Stellung einer Hilfskraft ein, die sich dem fremden Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingliedert* Erleidet er einen Arbeitsunfall, so-" sind Schadensersatzansprüche gegen den fremden Unternehmer daher nicht nach § 898 RVO eingeschränkt* April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.3.Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß seine Haftung nach § 898 RVO ausgeschlossen sei* Seine Schadenshaftung entfalle auch deshalb, weil HflU die Arbeiten in Kenntnis ihrer Gefährlichkeit als selbständiger Unternehmer übernommen habe; darin iiege ein stillschv/eigender vertraglicher Haftungsausschluß und ein Handeln auf eigene Gef ähr. Das Landgericht hat den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der Schutzpflichten, die ihm auf Grund des Werkvertrages mit BflIBIi (entsprechend § 618 BGB) zugunsten d^s HflU obgelegen hätten (§ 328 BGB) , sowie aus dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung (§ 823 Abs* 1 BGB) für schadensersatzpflichtig gehalten, aber auch ein Mitver-schulden des H(Ml bejaht und den Beklagten für verpflichtet erachtet, 2/3 der Schäden zu tragen* Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 801,96 DM + 2639>58 DM nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen für eine Rente, die sie aus Anlaß des Unfalls dos HHM zu leisten hat, insoweit zu ersetzen, als dem Verletzten bürgerlich-rechtliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von 1/3 gegen den Beklagten zustehen * Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen* Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin unter Weiterverfolgung ihrer vollen Klageansprüche, der Beklagte mit dem Ziele voller Klagabweisung 0 Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen« Bas Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß dem Beklagten der Haftungsausschluß nach § 898 RVO zugute komme« Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat es festgestellt, daß Gerhard Vfl|, ein Sohn des Verwalters Karl VBB> der im Aufträge seines Vaters an der Kiesgrube erschienen war, zu den Fuhrunternehmern LiJB und HBJB gesagt hat, sie sollten zunächst die Löcher am entgegengesetzten Ende der Kiesgrube auffüllen und sich bei den Fuhren dorthin in der bereits vorhandenen Spur des Fahrweges halten« Später hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts V^Ploder der Arbeiter LeÜ zu KlMl gesagt, er möge nunmehr den Abraum weiter gegen die Mitte der Kiesgrube zu abladen. Als zu Beginn seiner Tätigkeit HflM mit einer Stange den Rand der Böschung abstieß, hat VBB zu-gerufen, es halte schon, Bas Berufungsgericht hat aus diesen Umständen geschlossen, daß HMB bei der Ausführung der Fahrten nicht als selbständiger Unternehmer in völliger Unabhängigkeit gehandelt habe, sondern den Anordnungen des : Gerhard unterworfen gewesen sei, der die Abraumarbei- ten als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten tiberwacht und geleitet habe und hierbei so weit gegangen sei, daß er die Bedenken des HflRI wegen der Tragfähigkeit des Kiesgrubenrandes mit seinem Zuruf beschwichtigt und in augenfälliger Form die eigene Verantwortung für die angeordnete Tätigkeit übernommen habe® V^| habe durch seine Äußerungen zu erkennen gegeben, daß er die Art und Weise der vorzunehmenden Arbeiten selbst zu bestimmen wünsche; HflHI habe sich dem gefügt, nach den Weisungen des gearbei- Obwohl sein Sturz von der Klägerin als Arbeitsunfall in seinem Fuhrunternehmen anerkannt worden sei, stelle er sich, so meint das Berufungsgericht, hiernach doch auch als Arbeitsunfall im Betriebe des Beklagten dar,' so daß das Haftungsprivileg des § 898 RVO zugunsten des Beklagten eingreifeo Der Revision ist zuzugeben, daß diese Beurteilung rechtlichen Bedenken begegnet«. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon auggegangen, daß, wenn die Klägerin den Unfall des HflU diesem gegenüber als Arbeitsunfall in seinem eigenen Fuhrunternehmen anerkannt hat, dies die Prüfung nicht hindert, ob der Unfall nicht auch dem Betriebe des Beklage ten als Arbeitsunfall zugerecbnet werden kann und demit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich der Beklagte gegenüber den auf die Klägerin nach § 1542 HVO übergegangenen Schadensersatzansprüchen des HflHI auf den zivil-rechtlichen Ausschluß der Haftung des Unternehmers nach § 898 RVO berufen kann (BGHZ 24, 247)* Bas Berufungsgericht befindet sich auch im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 21, 2o7 (vgl* auch die weiteren Urteile des erkennenden Senats vom.4p Juli 1956 VI ZH 117/55 VereR 1956; 552;.vom VorAR 19575 245; vom 21p Januar 1958 VI ZR 509/56 VersR 1958, 184), wenn es hierfür als erforderlich angesehen hat, daß HflBl bei seiner Tätigkeit in den Betrieb des Unternehmens des Beklagten in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war„ Daß dies der Fall gewesen sei, läßt sich bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt jedoch nicht auf-rechterhalten* Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände vermögen den Schluß, den es aus ihnen gezogen hat, nicht zu rechtfertigen,, Bedenken erheben sich schon darum, weil es das Berufungsgericht an Feststellungen darüber hat fehlen lassen, wie der Kiesgrubenbetrieb des Beklagten überhaupt geordnet gewesen und vor sich, gegangen ist, Ob sich jemand hei seiner Tätigkeit für einen anderen in einen von diesem geführ ten Betrieb wie ein eigener Arbeitnehmer dieses Betriebes eingegliedert hat j, kann nicht beantwortet werden« ohne daß der Betrieb in der Eigenart seiner Aufgaben- und Ar-beitsgestaltung erfaßt wirdc Wie der Beklagte die Ausbeute. 19° Oktober 1951 in fden Ermittlungsakten 8 Js 1 262/53 StA München- II «, auf deren Inhalt sich das Landgericht und das Berufungsgericht bezogen haben«, nicht im Kiesgrubenbetrieb beschäftigt in einer unter der Verwaltung von sondern HirtsarDeixer vflHfsteilenden Gastwirtschaf Ld weit nach den organisatorischen Vorkehrungen und Abmachun-chungen mit den Beteiligten die Ausführung der Arbeiten in den eigenständigen Betrieb der Kiesgrube einbezogen wurde» Baß der Sohn des Verwalters einzelnen Mitwirkenden angab, was sie tun sollten, läßt nicht schon die Schlußfolgerung zu, daß sich der Betrieb der Kiesgrube auf die Gesamtheit dieser Arbeiten erstreckt und sich die Beteiligten wie betrieb sangehörige ■" Arbeitnehmer dienstbar gemacht habe, überdies hat der Beklagte selbst behauptet, der Sohn des VJH habe mit der Verwaltung nichts zu tun gehabt, er sei nur einer der Arbeiter gewesen, die beim Wegschaufeln des Abraums hätten behilflich sein sollen (Schriftsatz vom 3. Keinesfalls erscheint bei dem von den Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Annahme gerechtfertigt, daß sich HfHÜ, ein selbständiger Fuhrunternehmer, bei seiner Tätigkeit in die Rolle eines dem Kiesgrubenbetrieb eingeordneten Arbeitnehmers begeben hätte.

Zitierte Normen: § 618 BGB § 1542 BWHVO
TätigkeitUnternehmerRVOBerufungsgerichtArbeitbetreibenKlägerinKiesgrube

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Amtliche Sammlungg
 nein
nein
#49 076
RVO § 898
Wer als selbständiger Unternehmer (hier Fuhrunternehmer) für einen anderen Unternehmer in dessen Betriebsbereich eine zu dem Äufgabenkreis seines eigenen Unternehmens gehörende Tätigkeit äusübt, nimmt auch bei Befolgung von Ausführungsangaben deshalb nicht schon die Stellung einer Hilfskraft ein, die sich dem fremden Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingliedert* Erleidet er einen Arbeitsunfall, so-" sind Schadensersatzansprüche gegen den fremden Unternehmer daher nicht nach § 898 RVO eingeschränkt*
BGH, Urt.v.24. April 1959 - VI ZE 89/58 - 01» München
VI ZR 89/^8
TTe r k ü n d e t
am 24a April 1959
HHH, Justizobersekretar
 als TJrkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem. Rechtsstreit
 der BflHfeenossenschaft für Fahrzeu liehe >-TJnfallverSicherung,
*tr. tt, vertreten durch ihren Vorstand,
 lughaltungen, get
 mm, mmmm
 rorstand, ebenda <
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungs beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 Albert Michael S|
gegen
 in
Istraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Beruf ungs kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.3.Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1958 aufgehoben*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand*
Der Beklagte ist Eigentümer einer Kiesgrube in
 die unter der Verwaltung seines Generalbevollmächtigten Karl	steht«	Am	Sonntag,	dem	18« Oktober
1953 ließ V^H Abraum von dem Gelände am Ende der Kiesgrube abheben und an der bis zu dem Nachbargrundstück bereits ausge-beuteten Längsseite der Kiesgrube in diese abkippen« Das Abheben des Abraums geschah mit einem Bagger der Baufirma ACH durch deren Baggerführer* Für die Beförderung und das Abkippen des Abraums waren die Fuhrunternehmer LiO und BflHI zur Kiesgrube bestellt worden; da der Lastkraftwagen des in Reparatur war, sprang jedoch auf dessen Veranlassung der Fuhrunternehmer Johann HSBi für ihn ein« Der Arbeiter Lefll des Beklagten hatte die Aufgabe, den an der Kippstolle verbleibenden Abraum die KieggrubenbÖschung hinabzuschaufeln.« Nachdem BfH bereits mehrere Fuhren ausgeführt hatte, sackte sein Fahrzeug an der Entladestelle plötzlich kurz vor dem Abkippen der Ladung in die Kiesgrube ab«	wurde bei dem Sturz schwer verletzt«
Die Klägerin erkannte den Unfall als Arbeitsunfall	f
im Betriebe seines Fuhrunternehmens an und gewährte ihm Versicherungsschutz nach der ReichsVersicherungsordnung«
Die Klägerin hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht, weil der Rand der Kiesgrube entge-	.	\
gen den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften anstel-	[
lc eines Böschungswinkels von nicht mehr als 60 0 eine	|
senkrechte Wand von 5 m Höhe auf gewiesen habe« Mit der	i
Klage hat 'sie die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen	f
Schadensersatzansprüche des HflH gegen den Beklagten gel—
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tend gemacht und Zahlung von 3061,67 MI nebst Zinsen sowie Entrichtung einer laufenden Monatsrente von 27 DM verlangt 0
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß seine Haftung nach § 898 RVO ausgeschlossen sei* Seine Schadenshaftung entfalle auch deshalb, weil HflU die Arbeiten in Kenntnis ihrer Gefährlichkeit als selbständiger Unternehmer übernommen habe; darin iiege ein stillschv/eigender vertraglicher Haftungsausschluß und ein Handeln auf eigene Gef ähr. Der Unfall sei allein auf die eigene Unvorsichtigkeit des HAM zurückzufUhren*
Das Landgericht hat den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der Schutzpflichten, die ihm auf Grund des Werkvertrages mit BflIBIi (entsprechend § 618 BGB) zugunsten d^s HflU obgelegen hätten (§ 328 BGB) , sowie aus dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung (§ 823 Abs* 1 BGB) für schadensersatzpflichtig gehalten, aber auch ein Mitver-schulden des H(Ml bejaht und den Beklagten für verpflichtet erachtet, 2/3 der Schäden zu tragen* Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 801,96 DM + 2639>58 DM nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen für eine Rente, die sie aus Anlaß des Unfalls dos HHM zu leisten hat, insoweit zu ersetzen, als dem Verletzten bürgerlich-rechtliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von 1/3 gegen den Beklagten zustehen * Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen*
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Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin unter Weiterverfolgung ihrer vollen Klageansprüche, der Beklagte mit dem Ziele voller Klagabweisung 0
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen«
’Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin das Ziel ihrer Klage« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiseno
 Bntscheidungsgründe%
Bas Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß dem Beklagten der Haftungsausschluß nach § 898 RVO zugute komme« Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat es festgestellt, daß Gerhard Vfl|, ein Sohn des Verwalters Karl VBB> der im Aufträge seines Vaters an der Kiesgrube erschienen war, zu den Fuhrunternehmern LiJB und HBJB gesagt hat, sie sollten zunächst die Löcher am entgegengesetzten Ende der Kiesgrube auffüllen und sich bei den Fuhren dorthin in der bereits vorhandenen Spur des Fahrweges halten« Später hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts V^Ploder der Arbeiter LeÜ zu KlMl gesagt, er möge nunmehr den Abraum weiter gegen die Mitte der Kiesgrube zu abladen. Als zu Beginn seiner Tätigkeit HflM mit einer Stange den Rand der Böschung abstieß, hat VBB zu-gerufen, es halte schon, Bas Berufungsgericht hat aus diesen Umständen geschlossen, daß HMB bei der Ausführung der
 Fahrten nicht als selbständiger Unternehmer in völliger Unabhängigkeit gehandelt habe, sondern den Anordnungen des : Gerhard	unterworfen	gewesen	sei,	der die Abraumarbei-
ten als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten tiberwacht und geleitet habe und hierbei so weit gegangen sei, daß er die Bedenken des HflRI wegen der Tragfähigkeit des Kiesgrubenrandes mit seinem Zuruf beschwichtigt und in augenfälliger Form die eigene Verantwortung für die angeordnete Tätigkeit übernommen habe® V^| habe durch seine Äußerungen zu erkennen gegeben, daß er die Art und Weise der vorzunehmenden Arbeiten selbst zu bestimmen wünsche; HflHI habe sich dem gefügt, nach den Weisungen des	gearbei-
tet, seine Bedenken wegen der Tragfähigkeit des Bodens unterdrückt und sich damit also bei der Ausführung der Arbeiten wie ein unselbständiger Arbeiter in den Betrieb des Beklagten eingegliedertoEr habe sich mit den anderen hinzugo zogenen Arbeitskräften derart zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, daß er unter der den Arbeitsgang bestimmenden und ausgestaltenden Leitung des VflP tätig geworden und nach dessen Anordnungen gehandelt, ihm aber gleichzeitig auch die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten in großem Umfang überlassen und sich seinem Schutz anvertraut habe* Zumindest habe er seine Tätigkeiten nicht nur für sein eigenes Unternehmen, sondern unter Eingliederung wie ein unselbständiger Arbeitnehmer zugleich für den Betrieb des Beklagten verrichtet. Obwohl sein Sturz von der Klägerin als Arbeitsunfall in seinem Fuhrunternehmen anerkannt worden sei, stelle er sich, so meint das Berufungsgericht, hiernach doch auch als Arbeitsunfall im Betriebe des Beklagten dar,' so daß das Haftungsprivileg des § 898 RVO zugunsten des Beklagten eingreifeo
 Der Revision ist zuzugeben, daß diese Beurteilung rechtlichen Bedenken begegnet«.
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon auggegangen, daß, wenn die Klägerin den Unfall des HflU diesem gegenüber als Arbeitsunfall in seinem eigenen Fuhrunternehmen anerkannt hat, dies die Prüfung nicht hindert, ob der Unfall nicht auch dem Betriebe des Beklage ten als Arbeitsunfall zugerecbnet werden kann und demit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich der Beklagte gegenüber den auf die Klägerin nach § 1542 HVO übergegangenen Schadensersatzansprüchen des HflHI auf den zivil-rechtlichen Ausschluß der Haftung des Unternehmers nach § 898 RVO berufen kann (BGHZ 24, 247)* Bas Berufungsgericht befindet sich auch im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 21, 2o7 (vgl* auch die weiteren Urteile des erkennenden Senats vom.4p Juli 1956 VI ZH 117/55 VereR 1956; 552;.vom 5p Februar 1957 VI ZR.307/55 VorAR 19575 245; vom 21p Januar 1958 VI ZR 509/56 VersR 1958, 184), wenn es hierfür als erforderlich angesehen hat, daß HflBl bei seiner Tätigkeit in den Betrieb des Unternehmens des Beklagten in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war„ Daß dies der Fall gewesen sei, läßt sich bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt jedoch nicht auf-rechterhalten* Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände vermögen den Schluß, den es aus ihnen gezogen hat, nicht zu rechtfertigen,,
Bedenken erheben sich schon darum, weil es das Berufungsgericht an Feststellungen darüber hat fehlen lassen, wie der Kiesgrubenbetrieb des Beklagten überhaupt geordnet
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selbst ipp| war nach seiner Aussage.vom 19° Oktober 1951 in fden Ermittlungsakten 8 Js 1 262/53 StA München- II «, auf deren Inhalt sich das Landgericht und das Berufungsgericht bezogen haben«, nicht im Kiesgrubenbetrieb beschäftigt
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weit nach den organisatorischen Vorkehrungen und Abmachun-chungen mit den Beteiligten die Ausführung der Arbeiten in den eigenständigen Betrieb der Kiesgrube einbezogen wurde» Baß der Sohn des Verwalters einzelnen Mitwirkenden angab, was sie tun sollten, läßt nicht schon die Schlußfolgerung zu, daß sich der Betrieb der Kiesgrube auf die Gesamtheit dieser Arbeiten erstreckt und sich die Beteiligten wie betrieb sangehörige ■" Arbeitnehmer dienstbar gemacht habe, überdies hat der Beklagte selbst behauptet, der Sohn des VJH habe mit der Verwaltung nichts zu tun gehabt, er sei nur einer der Arbeiter gewesen, die beim Wegschaufeln des Abraums hätten behilflich sein sollen (Schriftsatz vom 3. Dezember 1956 und vom 23. April 1957).
Keinesfalls erscheint bei dem von den Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Annahme gerechtfertigt, daß sich HfHÜ, ein selbständiger Fuhrunternehmer, bei seiner Tätigkeit in die Rolle eines dem Kiesgrubenbetrieb eingeordneten Arbeitnehmers begeben hätte. Zwar kann sich auch ein selbständiger Unternehmer dem Betriebe eines anderen Unternehmers wie einer von dessen Arbeitnehmern einordnen. Eine solche Sachlage, wird aber wie in den Pallen der Entscheidung BGHZ 24-, 247, 252 und der weiteren Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1958 VI ZR 251/57 VersR 1959, 109 nur dann angenommen werden können, wenn seine Tätigkeit nicht zu dem Aufgabenkreis seines eigenen Unternehmens gehört (BSG Urteil vom 28. Mai 1957 2 RU 150/55 NJU 1957, 158 =5 VersR 1958, 357). Hier hat Hdp dagegen im Rahmen seines eigenen Unternehmens gehandelt.» Es war nicht etwa so, daß er sich losgelöst von seinem Fuhrunternehmen
 wie ein Kraftfahrer des Kiesgrubenbetriebes mit einem Fahrzeug des Beklagten in einen mit dem Kiesgrubenbetrieb verbundenen Fahrdienst eingereiht hätte, sondern er wurde tätig, indem er als Unternehmer seines Fuhrbetriebes den eigenen Lastkraftwagen einsetzte und die Transporte mit ihm selbst ausführte« Daß er sich hierbei nach den Wünschen richtete, die der Sohn des Verwalters V^0 äußerte, gibt der Sachlage keine andere Note, als sie regelmäßig auch dann gegeben ist, wenn einem selbständigen Gewerbetreibenden von dem Besteller einer Leistung nähere Angaben über deren Ausgestaltung gemacht und befolgt werden« Durch die Entgegennahme und Beachtung solcher Bestimmungen begibt sich der Unternehmer für die aufgetragene Leistung nicht seiner Unternehmereigenschaft« Auch bei ßflHI ist dies daher nicht der Fall gewesen« Eigenwirtschaftlicher Unternehmer blieb dr auch ungeachtet der Tatsache, daß seine Tätigkeit neben dem Ziel eigenen Erwerbs den Zwecken des Kiesgrubenbetriebes des Beklagten diente«
 
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