März 195*1- in den lodenmitsuxigsvertrag seine*’ Vorgänger mit den Grundstückseigentümern eingetreten, der bis zu dem 31- Dezember 1933 befristet war und in dem den Bodennutcem ftir den Fall des massiven Wiederaufbaus des Hauses «ein Vormiet-roeht auf ein Ladenlokal.eingeräumt« ein Räumungsvergleich geschlossen, durch den der jetzige Kläger sich zur bedingungslosen Räumung zu dem 1. September 1955 verpflichtete, und in dem ihm die «Ausübung seines Vormiot-rechts für den geplanten Wiederaufbau des Hauses zu den bekannten, ihm heute übergebenen Bedingungen bis zu dem 1. dom Kläger und seinem Frozeßbevollmächtigtou einerseits urd dem Beklagten anderseits otatbgefundon, in der der Beklagte sein früheres Angebot (S0.G00,- Tßl rückzahlbaren Baukostenzuschuß imd : 100,- DJ1 Monatsmiete für die vorgesehene, e tv.,4\ ;90 qn große Gaststätte zuzüglich Keller- Kins Einigung Uber den Mietvertrag kam auch in dex’ Folge nicht zustande, obwohl der Beklagte seine Miet zins ford s rosig auf 2 600,- Bw senkte* Ein anderweites Angebot des Beklagten, dem Kläger einen kleinen Raum von etwa 4-5 4m zur Verfügung zu stellen, wurde ebenfalls als undiskutabel abgelehnt. Nunmehr beansprucht der Kläger vom Beklagten Schadensersatz*, weil er 3ein Mietrecht im Vertrauen auf die Susegen dos Beklagten aufgegeben, der Beklagte aber die ver der Protokollierung des Vergleichs getx'of-far.e 1. Daß Berufvuigsgericht ist "nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme" zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte den Kläger zu dem Vergleicheabs ehluß unter der Vorspiegelung, er werde ihm weitestmöglich entgegenkommen, veranlaßt hat, in der Folge aber nicht bereit gewesen ist, diese Zusage einsuhalten, und den Kläger auf diese V,*eise vorsätzlich aus einer günstigen Eecht3posi-cion verdrängt hat (§ 826 BGB). Die Erfolgsaussichten der auf Veranlassung des Beklagten angestrengten Räumungsklage seien angesichts der Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern als ungünstig au bezeichnen gewesen. Zumindest habe der Beklagte für den Fall der Durchführung des Räumungspro-ze5sc3 mit einer längeren Dauer des Rechtsstreits rechnen müssen« Er habe mithin ein verständliches Interesse an i.hseklaß de3 Vergleichs gehabt und sei sich als erfahrener Kaufmann darüber im klaren gewesen, daß er dem Kläger für ein TTacbgeben im Recht eine Gegenleistung habe bieten müssen. Er habe Jedoch gewußt, daß der Kläger auf die Eechtsvorbind-lichkeit der Zusage vertraut habe und bei Kenntnis der Ab sichten des Beklagten den Vergleich jedenfalls nicht in der konkreten Form abgeschlossen hätte. Boi dieser Konstruktion wird übersehen, daß die Fxch^svei’biii.iliehkeit einer Willenserklärung durch den gehe:'men Vorbei:dt des Erklärenden* das Erklärte nur unverbindlich au wollen und sich seine Eilt Schließung vor-subchalten, nicht berührt wird (§ 116 Sate 1 BGB) - Maßgebend ist nicht der innere Wille, sondern der erklärte, wie er unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben au verstehen ist. War die Zusage de3 Beklagten, er werde den Kläger noch weiter entgegenkommen, hiernach trotz eines inneren Vorbehalts Klüftig*.? War sie e3 mög 1 iclierweise aus anderem Grunde - etwa mangels ausreichender Bestimmbarkeit der übernommenen Verpflichtung - nicht, so ist dem angefochtenen Urteil rieht zu entnehmen, daß der Beklagte dies erkennt hätte und insoweit sr.r Bas Berufungsurteil führt insofern lediglich aus: Bas nachfolgende Verhalten des Beklagten lasse keinerlei Entgegenkommen, wie es dem Klüger in Aussicht gestellt war, erkennen, Bor Beklagte könne dem Kläger insoweit nicht den Vorr.urf der Untätigkeit machen, da es nach den stattgefundenon ergebnislosen Verhandlungen Sache des Beklagten gewesen sei, dem Kläger seine Bereitschaft cu enderweiten Vertragsbedingungen zu demindest zu erkennen au geben. August 19?5s 50,000,- BII rückzahlbarer Baukostencuschuß, 2 500,- DM Monatsmiete) zeige überdies, daß der Beklagte unter keinen für den Kläger tragbaren Umständen cum Abschluß eines- 7erbreges mit diesem bereit gewesen sei. Bis dem Berufungsgericht vorliegende Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der ScbJBHÄ-Brauerci AG,, bei der wegen der Mittellosigkeit des Klägern die Aiibscneidiuig lag, ergibt demgegenüber folgendes: Juli 1955 den mit dem Kläger geschlossenen Räumungsvergleich und den Beginn des Wiederaufbaus sum 1. Juli 1955, in welchem er den VergleichsSchluß bestätigte und nunmehr um umgehende Entscheidung bs;t, beantwortete die Brauerei unter dem 26. Juli durch die Mitteilung, sie hebe sich nochmals nach dem Stand der Binge erkundigt und es sei ihr nochmals ausdrücklich bestätigt worden, daß ein Vergleich - wie vom Beklagten angeführt - nicht vorliege; der Beklagte werde verstehe?i, 3c.klagten vorgesehenen Größe nicht rentabel ec in dürfte, und bat unter Bezugnahme auf das Vormietrecht des Klägers, ihr ein äußerstes Angebot für eine Gaststätte in der Größe von ca. unter keinen für den Kläger tragbaren Umständen zu dem Abschluß eines Vertrages mit diesem gewillt gewesen sei,ist jeden-i- Eicht verständlich ist auch die Ausführung des an—* * •>’ gefochtenen Urteils, es sei Sache des Beklagten gewesen, dem Kläger seine Bereitschaft zu anderweiten Vertragsbedingungen zu dem mindesten zu erkennen zu geben. Der Sachverhalt bedarf hiernach einer erneuten, gründlichen Erörterung durch den (Datrichter, Labei kann es der Gewinnung einer klaren Rechtsgrundlage dienlich sein, wenn durch Auslegung des Bodennutzungs-Vertrages ermittelt wird, ob der Kläger zur Räumung am 1, Septejnber 1955 verpflichtet War, Hierbei wird insbesondere zu erwägen sein, ob es der Sinn dieses Vertrages gewesen sein kann, den Wiederaufbau eines in dre Ciby von Frankfurt* belegenen Geschäftshauses bis y.nCic *!?r£ vom guten Willen des Klägers abhängig zu ma-ciiwjo, - oder ob die vertragliche Einräumung des Vo.mniet-rechtes sich als Gegenleistung für die Verpflichtung zu alsbaldiger Räumung im Falle des Wiederaufbaus darstellte. War nä>lich der Kläger vertraglich zur Räumung bis zu dem 1, September 1955 verpflichtet, so bestand kein roch.bi-5eher Grand, ihm über die Gewährung des vereinbarten Vorbei re ohtcc hinaus eine weitere Ent s chad igiuig dafür zukomjiien zu lassen, daß er von rechtswidriger Verzögerung der Räumung Ab3tand nahm, die ihn überdies zu dem Ersatz des - möglicherweise beträchtlichen - Verzugs Schadens verpflichtet hätte. hat« .Dabei übergeht es indessen den Vortrag des Beklagten, solche VergleichsZahlungen 3eicn deshalb erfolg«, weil diese Benutzer im Gegensatz zu dem Kläger gleich erklärt hätten, daß sie auf einen laden im Heubau nicht reflektiert eri Stelli ten sich aber hiernach die Ab stands Zahlungen als Gegenleistung nicht für die Räumung des Grundstücks, sondern für die Aufgabe des Vormietrechtes dar, auf das der Kläger eben nicht verzichtet hatte, so ist nicht ersichtlich, wie aus diesen Zahlungen auf die Vorstellungen des Beklagten über die Räumungapflicht des Klägers geschlossen werden könnte.
2336 075 VI ZR 89/57 Verkündet am 3. Bezember 1957 JustizcbersekretÖr al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle *Im H amen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erwin V flHHHBl , BMHfc, HflHB^-Straße Beklagten, Berafungsk.l ügers und Re visionslclägers, - Prozoßbevollmäclrbigter:. Reöhtsanwalt gegen den Gastwirt Otto ctr&fio 0, - Prozeßbevollmächtigter* Kläger, Berufungabeklagten und Revisionsbeklsgten, Rechtsanwalt Br« hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Bezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Br. Engels, Heuebcclc, Br*. Bode und Br. Haiiß für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 18. März 1957 aufgehoben. Bio Sache wird cur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an d*n $. leenat des Beruftag3gefiebts curückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betrieb auf einer 150 bis 170 qm großen Teilfläclie des kriegszerstörten Grundstücks ScflHHNtr. | in FlHHHfc (W) in einem behelfsmäßig aufgebauten Ladenkiosk eine Gaststätte. Er war zu dem 1. März 195*1- in den lodenmitsuxigsvertrag seine*’ Vorgänger mit den Grundstückseigentümern eingetreten, der bis zu dem 31- Dezember 1933 befristet war und in dem den Bodennutcem ftir den Fall des massiven Wiederaufbaus des Hauses «ein Vormiet-roeht auf ein Ladenlokal.eingeräumt« war. Im Juni 1955 traten die Grundstückseigentümer in Verkaufe verbaue,langen mit dem Beklogten, die schließlich zun Übergang. :Us Grundstücks auf diesen führten. Mit Rücksicht auf ciese Verhandlungen und den zunächst zu dem 1. Juli geplanten Beginn des Wiederaufbaus erhoben die' Grundstückseigentümer sm 13* Juni 1955 gegen den Kläger die Räumungsklage. In diesem Rechtsstreit (56 C /I?5//53 AG. Frankfurt) v.urde am 6. Juli 1955. ein Räumungsvergleich geschlossen, durch den der jetzige Kläger sich zur bedingungslosen Räumung zu dem 1. September 1955 verpflichtete, und in dem ihm die «Ausübung seines Vormiot-rechts für den geplanten Wiederaufbau des Hauses zu den bekannten, ihm heute übergebenen Bedingungen bis zu dem 1. September 1953 Vorbehalten« wurde. Unmittelbar vor Abschluß des Vergleiches hatte eine Besprechung zwischen “ IX dom Kläger und seinem Frozeßbevollmächtigtou einerseits urd dem Beklagten anderseits otatbgefundon, in der der Beklagte sein früheres Angebot (S0.G00,- Tßl rückzahlbaren Baukostenzuschuß imd : 100,- DJ1 Monatsmiete für die vorgesehene, e tv.,4\ ;90 qn große Gaststätte zuzüglich Keller- — ^ — räumen) wiederholte, jedoch den Mietzins am? 2 800,- DM nerabsctzle« Der Kläger, der inj ttc] los und auf c!3e Hilfe scinex’ Vertragsbrauei’ei, der SchflHHB-AG. in SpflBfc, angewiesen -rar, erhob auch hiergegen Vorstellungen, und der Geklagte stellte weiteres Entgegenkormen in Aussicht, indem er sinngemäß erklärte, er werde dein Kläger weit onfcgcgenkommen, so daß es für ilin tragbar sein werde, und die Brauerei werde schon mitmachen. Die Einzelheiten sind streitig. Kins Einigung Uber den Mietvertrag kam auch in dex’ Folge nicht zustande, obwohl der Beklagte seine Miet zins ford s rosig auf 2 600,- Bw senkte* Ein anderweites Angebot des Beklagten, dem Kläger einen kleinen Raum von etwa 4-5 4m zur Verfügung zu stellen, wurde ebenfalls als undiskutabel abgelehnt. Der Kläger versuchte, die Wirkungen des Räumungsvergleichs vom So Juli 1955 durch Vollstreckungsgegen-klagc (36 C 699/55 AG. Frankfurt) auszuräumen. Seine Klage wurde indessen abgewiesen. Nunmehr beansprucht der Kläger vom Beklagten Schadensersatz*, weil er 3ein Mietrecht im Vertrauen auf die Susegen dos Beklagten aufgegeben, der Beklagte aber die ver der Protokollierung des Vergleichs getx'of-far.e Vereinbarung nicht erfüllt, sondern auf seiner un-annehmbSrcn Offerte bestanden habe. Das Landgericht hat den Xlagesr^roruch den Grunde nach für gerechtfertigt c-rkxärt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Hit der E?7i3.;on, deren Surückweisung der Kläger beantragt, e”3tr:.bt der Beklagte die Abweisung der Klage. 5nt s che idurftSftründ e g 1. Daß Berufvuigsgericht ist "nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme" zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte den Kläger zu dem Vergleicheabs ehluß unter der Vorspiegelung, er werde ihm weitestmöglich entgegenkommen, veranlaßt hat, in der Folge aber nicht bereit gewesen ist, diese Zusage einsuhalten, und den Kläger auf diese V,*eise vorsätzlich aus einer günstigen Eecht3posi-cion verdrängt hat (§ 826 BGB). Es führt dazu aus? Die Erfolgsaussichten der auf Veranlassung des Beklagten angestrengten Räumungsklage seien angesichts der Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern als ungünstig au bezeichnen gewesen. Zumindest habe der Beklagte für den Fall der Durchführung des Räumungspro-ze5sc3 mit einer längeren Dauer des Rechtsstreits rechnen müssen« Er habe mithin ein verständliches Interesse an i.hseklaß de3 Vergleichs gehabt und sei sich als erfahrener Kaufmann darüber im klaren gewesen, daß er dem Kläger für ein TTacbgeben im Recht eine Gegenleistung habe bieten müssen. Diese Gegenleistung habe in der Einräumung eines günstigen Mietvertrages bestehen sollen, vrie der Beklagte einräume, habe er bei seiner Zusage mm keineswegs eine rechtliche Verpflichtung übernehmen, sondern sich seine Entschließung Vorbehalten wollen. Er habe Jedoch gewußt, daß der Kläger auf die Eechtsvorbind-lichkeit der Zusage vertraut habe und bei Kenntnis der Ab sichten des Beklagten den Vergleich jedenfalls nicht in der konkreten Form abgeschlossen hätte. Tenn der Beklagte dennoch nichts getan habe, diese offenbare (Täuschung des Klägers au beheben, so lasse sein Verhalten nur den Schluß su*? ein? vor sät dich beabsichtigte Täuschung des Klägers zu» Boi dieser Konstruktion wird übersehen, daß die Fxch^svei’biii.iliehkeit einer Willenserklärung durch den gehe:'men Vorbei:dt des Erklärenden* das Erklärte nur unverbindlich au wollen und sich seine Eilt Schließung vor-subchalten, nicht berührt wird (§ 116 Sate 1 BGB) - Maßgebend ist nicht der innere Wille, sondern der erklärte, wie er unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben au verstehen ist. War die Zusage de3 Beklagten, er werde den Kläger noch weiter entgegenkommen, hiernach trotz eines inneren Vorbehalts Klüftig*.? anderwei-ier Entschließung rechtsverbindlich, so ist der Kläger hinsichtlich ihrer Rechtsverbindlichkeit entgegen der ■Annahme des Berufungsgerichts keiner Täuschung unterlegen. War sie e3 mög 1 iclierweise aus anderem Grunde - etwa mangels ausreichender Bestimmbarkeit der übernommenen Verpflichtung - nicht, so ist dem angefochtenen Urteil rieht zu entnehmen, daß der Beklagte dies erkennt hätte und insoweit sr.r Belehrung des durch einen Anwalt beratenen Klägers verpflichtet gewesen wäre. Wenn sich der Kläger auf die unbestimmte Zusage künftigen Entgegenkommens hin zur Räumung verpflichtete, ohne auf vorheriger Vereinbarung der Llietbeffingungen su bestehen, 30 handelte er erkennbar auf eigene Gefahr* Die Feststellung, der Beklagte sei schon zur Zeit der Zuscge weiteren Entgegenkommens entschlossen gewesen, diese Zusage nicht su halten oder überhaupt nicht eit (Jcm rCLägcr s.bisusohließcn, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. 2, Soweit das Berufungsgericlit aus dem späteren VorjjrJ ten des Beklagten Rückschlüsse auf 3cine Absichten zur Zeit des VergleichsSchlusses sieht, läßt das angefoch--cene Urt.cs il - wie die Revision zutreffend rügt - nicht erkennen, d*a£ der Proseßstoff sachgemäß gewürdigt, insbe- * sondere die sum Vcrhandlungsgegenstand gemachte Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der Sctalltheiß-Brc.verei AG« berüc3csichtigt worden ist (§ 286 ZPO). Bas Berufungsurteil führt insofern lediglich aus: Bas nachfolgende Verhalten des Beklagten lasse keinerlei Entgegenkommen, wie es dem Klüger in Aussicht gestellt war, erkennen, Bor Beklagte könne dem Kläger insoweit nicht den Vorr.urf der Untätigkeit machen, da es nach den stattgefundenon ergebnislosen Verhandlungen Sache des Beklagten gewesen sei, dem Kläger seine Bereitschaft cu enderweiten Vertragsbedingungen zu demindest zu erkennen au geben. Bas schließlich der Brauerei des Klagers unterbreitete Angebot (vom 2?. August 19?5s 50,000,- BII rückzahlbarer Baukostencuschuß, 2 500,- DM Monatsmiete) zeige überdies, daß der Beklagte unter keinen für den Kläger tragbaren Umständen cum Abschluß eines- 7erbreges mit diesem bereit gewesen sei. Andernfalls sei die kursse Trist (bis 29» August abends), die der Brauerei cur Erklärung über die Offeree gesetzt wurde und die aus einsehbarem Grunde nicht habe gewahrt werden können, nicht verständlich. Bis dem Berufungsgericht vorliegende Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der ScbJBHÄ-Brauerci AG,, bei der wegen der Mittellosigkeit des Klägern die Aiibscneidiuig lag, ergibt demgegenüber folgendes: Bereits mit Schreiben vom 6. Mai 1955 habte der Beklagte der SchHHB~AG. unter Überreichung 7011 Plan-skizzen das Angebot der für den Kläger vorgesehenen P£iur*c gegen 5 100,- M Monatsmiete und SO.000,- DM rückzahlbaren Baukostenzuschuß bestätigt und un baldige Ent- ♦ Scheidung gebeten. Auf die Erinnerungen des Beklagteji von 18. Mal und 20. -Juni teilte die Brauerei lediglich mit, sie werde auf die Angelegenheit noch zurückkommen. Als dor 3e3:lagto ihr unter dem 6. Juli 1955 den mit dem Kläger geschlossenen Räumungsvergleich und den Beginn des Wiederaufbaus sum 1. September 1955 anzeigte, erwiderte die Brauerei mit Schreiben vom 18. Juli, daß ihr davon nichts bekannt sei und s£ph somit eine weitere •« Stellungnahme zu dom ihr unterbreiteten P.rojekt erübrige. Pas Schreiben de3 Beklagten vom 20. Juli 1955, in welchem er den VergleichsSchluß bestätigte und nunmehr um umgehende Entscheidung bs;t, beantwortete die Brauerei unter dem 26. Juli durch die Mitteilung, sie hebe sich nochmals nach dem Stand der Binge erkundigt und es sei ihr nochmals ausdrücklich bestätigt worden, daß ein Vergleich - wie vom Beklagten angeführt - nicht vorliege; der Beklagte werde verstehe?i, daß sie ihre Stellungnahme nicht hinter der» Rücker, ihres Vertragspartners abgeben könne. Erst als ihr der Beklagte nunmehr unter dem 28. Juli den Wortlaut des Vergleichs mitteilte, erklärte sie am 50. Juli 1955, sie werde nunmehr in eine Prüfung des ihr on-gotrageii33! Projekts eintreten. Mit Schreiben vom 15. Augus legte die Brr.uerei dar, daß ihres Erachtens ein Lolcal in dor vom. 3c.klagten vorgesehenen Größe nicht rentabel ec in dürfte, und bat unter Bezugnahme auf das Vormietrecht des Klägers, ihr ein äußerstes Angebot für eine Gaststätte in der Größe von ca. 100 qm zu machen. Bei der Unteivedung zwischen dem Beklagten und dem Brauerei-Angestellten ScBHBfe am 25. August 1955 ging der ? Beklagte mit seinen Forderungen auf 50.000,- DM Bau- 0 kosbersusobuß und 2 500,- DM Monatsmiete herunter, ver-langte aber nunmehr Erklärung bis zu dem 29. August abends, weil der Wiederaufbau am 1. September beginne. \ Ni * */? Wie bei solcher Sachlage ein Tatrichter zu der **/ Auffassung gelangen kann, diese kurze Fristsetzung sei nur verständlich, wenn man annehme, daß der Beklagte ? unter keinen für den Kläger tragbaren Umständen zu dem Abschluß eines Vertrages mit diesem gewillt gewesen sei,ist jeden-i- % H falls dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Denn ■i nach der Korrespondenz beruht der schließlich eingetretene «» 4 • Zoitdrupjt darauf, daß sich monatelang trotz ständigen Drängens des Beklagten weder die Vertragsbrauerei des Klägers, noch dieser selbst um das Zustandekommen eines 'i für sie tragbaren Mietvertrags kümmerten. ♦ Eicht verständlich ist auch die Ausführung des an—* * •>’ gefochtenen Urteils, es sei Sache des Beklagten gewesen, dem Kläger seine Bereitschaft zu anderweiten Vertragsbedingungen zu dem mindesten zu erkennen zu geben. Eben dies hatte er nämlich vor Abschluß des Häumungsverglei chs durch die Zusage weiteren Entgegenkojnmens getan. Außerdem t bot er dem finanzschwachen Kläger ein kleineres Projekt ; an. Wenn das Berufungsgericht meint, der Kläger habe alledem gegenüber in Ablehnung und Untätigkeit verharren dürfen, so wird es der Sachlage nicht gerecht. Bei Ablehnung der Anträge des Beklagten war es vielmehr - zu dem « mindesten möglicherweise naoh den kaufmännischen Vorstellungen des Beklagten - Sache des Klägers oder seiner Vertragsbrauerei, sich auch ihrerseits durch ein Gegenangebot um das Zustandekommen eines Mietvertrages zwischen - 9 ~ V cten Barbelcn zu bemühen* Hierzu war indessen die SeJ vc.'-'o oj AG«. rnoglioherweise überhaupt nicht bereit unci ciex' Klvgcr ohne sie nicht in der Lage«, Der Sachverhalt bedarf hiernach einer erneuten, gründlichen Erörterung durch den (Datrichter, Labei kann es der Gewinnung einer klaren Rechtsgrundlage dienlich sein, wenn durch Auslegung des Bodennutzungs-Vertrages ermittelt wird, ob der Kläger zur Räumung am 1, Septejnber 1955 verpflichtet War, Hierbei wird insbesondere zu erwägen sein, ob es der Sinn dieses Vertrages gewesen sein kann, den Wiederaufbau eines in dre Ciby von Frankfurt* belegenen Geschäftshauses bis y.nCic *!?r£ vom guten Willen des Klägers abhängig zu ma-ciiwjo, - oder ob die vertragliche Einräumung des Vo.mniet-rechtes sich als Gegenleistung für die Verpflichtung zu alsbaldiger Räumung im Falle des Wiederaufbaus darstellte. War nä>lich der Kläger vertraglich zur Räumung bis zu dem 1, September 1955 verpflichtet, so bestand kein roch.bi-5eher Grand, ihm über die Gewährung des vereinbarten Vorbei re ohtcc hinaus eine weitere Ent s chad igiuig dafür zukomjiien zu lassen, daß er von rechtswidriger Verzögerung der Räumung Ab3tand nahm, die ihn überdies zu dem Ersatz des - möglicherweise beträchtlichen - Verzugs Schadens verpflichtet hätte. Laß jedenfalls der Beklagte die Erfolgsanssichten der Räumungsklage als ungünstig beurteilt habe, folgert das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß er anderen Benutzern des Grundstücks AbstandZahlungen geleistet hat« .Dabei übergeht es indessen den Vortrag des Beklagten, solche VergleichsZahlungen 3eicn deshalb erfolg«, weil diese Benutzer im Gegensatz zu dem Kläger gleich erklärt hätten, daß sie auf einen laden im Heubau nicht reflektiert eri Stelli ten sich aber hiernach die Ab stands Zahlungen als Gegenleistung nicht für die Räumung des Grundstücks, sondern für die Aufgabe des Vormietrechtes dar, auf das der Kläger eben nicht verzichtet hatte, so ist nicht ersichtlich, wie aus diesen Zahlungen auf die Vorstellungen des Beklagten über die Räumungapflicht des Klägers geschlossen werden könnte. Dr. Kleinevefers Dr. kJngels Hanebeck Dr. Bode Dr. Häuft t