Am 20, Oktober 1951 verkaufte und lieferte die Klägerin dem Kraftfahrzeughandwerker SBBBHU& bBHHHI einen Sattelschlepper gegen flergabe eines von S^BHi über den Kaufpreis von 7 500.— DM ausgestellten, auf die Zweigstelle Bmmm der Beklagten gezogenen Schecks. HfH wußte, daß der Scheck Über 6 200,— DU den größ ten Teil des Erlöses aus dem Weiterverkauf des Schleppers dar stellte und in dieser Höhe zur Deckung des von SBHH ausgestellten Schecks Über 7 500,— DU bestimmt war. Das Konto SOM* feei üer Zweigstelle der Beklagten wies nämlich einen Debetsaldo von mehr als 50 000,— DU auf, der - soweit er 1 500,— DU überstieg - darauf beruhte, daß &BB Pflichtwidrig Kontenüberziehungen zugelassen und durch unrichtige Buchungen verdeckt hatte. Die Zweigstelle der Beklagten brachte am 22, Oktober 1951 den Gegenwert des rechtzeitig eingelösten Schecks über 6 200,— DU dem Girokonto SflHMN gut, dessen Debetsaldo sich entsprechend verminderte. und des entgegenstehenden Willens S^H8 nicht zur teilweisen Deckung des Schecks von 7 500.— DM, sondern mit Rücksicht auf die bevorstehende Revision zur Verminderung des Debetsaldos SfBB19 verwenden ließ, und weil die Beklagte für diese unerlaubte Handlung ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters einstehen müsse« Mit der Revision erstrebt die Beklagte, die den Gegenwert des Schecks Über 6 200,— DM behalten will,, die Wiederher-Stellung des abweisenden landgerichtlichen Urteils« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zu ünrecnt vermißt die Revision im angefochtenen Urteil eine'Darlegung der "Umstände", aus denen sich nach der Auffassung des BerufungsgerichtB der Auftrag EHHHF8 an den Zweigstellenleiter RflB ergibt, den Gegenwert des Schecks Uber 6 200.— DM zur teilweisen Einlösung des von ausgestellten Schecks über 7 500,— DM zu verwenden. Danach wußte daß der Scheck von 6 200,— DM den größten Teil des Erlöses aus dem Weiterverkauf des Schleppers darstellte und in dieser Höhe zur Deckung des von S(HHBBbeim Kauf für jdie Klägerin ausgestellten Scheoks über 7 500.— DM bestimmt war. Ob I^Bpbereits beider Entgegennahme ■ des Schecks über 6 200.— DM in Ausführung der ihm als Zwei*stellenloser zustehenden Verrichtungen oder vielmehr als Buchhalter gehandelt hat, kann auf sich beruhen, weil die Klägerin erst dadurch geschädigt worden iBt, daß den Scheck in den Geschäftsgang der Beklagten gab ohne zu veranlassen und sicherzustellen, daß der Gegenwert zur teilweisen Einlösung des demnächst einladenden Schecks von 7 500.— Es mag daher zutreffen,daß die Beklagte den Scheck über 6 200,— DM nach ihren Geschäftsbedingungen einwandfrei behandelt hat und nicht verpflichtet war, ihr Interesse an einer Abdeckung des Debetsaldos den Interessen der Klägerin nachzusetzen. Unerheblich ist deshalb auch, ob zwlsohen S(pB| und R0B eine die Beklagte verbindliche Vereinbarung des Inhalts zustande gekommen ist, daß der Gegenwert des Schecks über 6 200.— DM nicht über das Konto smm* laufen solle. EM, der - wie er wußte -wirtschaftlich einen der Klägerin zustehenden VermÖgensgegen-stand verkörperte und der ihm von dem Verfügungsberechtigten mit dem Auftrag Übergeben worden war, ihn dementsprechend zur teilweisen Honorierung des Schecks Über 7 500,— Wie sich die formale Rechtslage auf Grund der Geschäftsbedingungen der Beklagten darstellt, ist hier unerheblich; denn die Vorschrift des § 826 BGB greift gerade dann ein, wenn die an sich berechtigte Ausübung eines Rechtes im Einzelfall gegen das AnstandsgefUhl verstößt und sich damit als sittenwidrige Mißachtung einer fremden Rechtsstellung erweist (vgl RGZ 155r 58; 166, 117)* Biese Voraussetzung sowie die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände und den bedingten uchädigungsvorsatz in der Person RBB& hat das Berufungsurteil ohne Rechtsverstoß bejaht. Baß RBli als Zweigstellenleiter ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB war, legt das angefochtene Urteil zutreffend dar (vgl RGZ 157» 235; 162, 166), wird von der Revision auch nicht in Präge gezogen.
•' JTJLZR 89/?5 Verkündet am 18, Mai 1956 Hoffmeister, Justizangestellter &G$ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2352 089 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kl I, Haupt Zweigstelle B| Beklagt an, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Autohaus Fritz BMA Bl Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI< Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br, Engels, Br. Meyer Br. Bode und Erbel für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts in Bremen vom 11. Hovember 1954 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand j n * w/ Am 20, Oktober 1951 verkaufte und lieferte die Klägerin dem Kraftfahrzeughandwerker SBBBHU& bBHHHI einen Sattelschlepper gegen flergabe eines von S^BHi über den Kaufpreis von 7 500.— DM ausgestellten, auf die Zweigstelle Bmmm der Beklagten gezogenen Schecks. te den Schlepper am selben Tage weiter und erhielt dafür u.a. einen auf die Spar- und Darlehnskasse in BBHHB gezogenen Scheck über 6 200,—DU. Diesen übergab er noch am Nachmittag des 20. Oktober in seiner Wohnung dem ZweigsteDen-leiter der Beklagten RBHh der ihm nebenberuflich die Bücher führte. HfH wußte, daß der Scheck Über 6 200,— DU den größ ten Teil des Erlöses aus dem Weiterverkauf des Schleppers dar stellte und in dieser Höhe zur Deckung des von SBHH ausgestellten Schecks Über 7 500,— DU bestimmt war. Das Konto SOM* feei üer Zweigstelle der Beklagten wies nämlich einen Debetsaldo von mehr als 50 000,— DU auf, der - soweit er 1 500,— DU überstieg - darauf beruhte, daß &BB Pflichtwidrig Kontenüberziehungen zugelassen und durch unrichtige Buchungen verdeckt hatte. Die Zweigstelle der Beklagten brachte am 22, Oktober 1951 den Gegenwert des rechtzeitig eingelösten Schecks über 6 200,— DU dem Girokonto SflHMN gut, dessen Debetsaldo sich entsprechend verminderte. Als am 23. Oktober der Scheck der Klägerin von 7 500,— DU zur Vorlage gelangte, wurde er mangels Deckung nicht eingelöst und am 26. Oktober mit dem Nichteinlösungsvermerk zurückgegeben, nachdem sich bei einer am Vortage vorgenommenen Revision die Unregelmäßigkeiten BBB3 argeben hatten. SBBHI inzwischen in Konkurs gegangen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6 200,— DU nebst Zinsen verurteilt, weil R||^dle Klägerin dadurch sittenwidrig geschädigt habe, daß er den Scheck von 6 200,— DM trotz Kenntnis der Zusammenhänge und des entgegenstehenden Willens S^H8 nicht zur teilweisen Deckung des Schecks von 7 500.— DM, sondern mit Rücksicht auf die bevorstehende Revision zur Verminderung des Debetsaldos SfBB19 verwenden ließ, und weil die Beklagte für diese unerlaubte Handlung ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters einstehen müsse« Mit der Revision erstrebt die Beklagte, die den Gegenwert des Schecks Über 6 200,— DM behalten will,, die Wiederher-Stellung des abweisenden landgerichtlichen Urteils« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe * * 1, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Zu ünrecnt vermißt die Revision im angefochtenen Urteil eine'Darlegung der "Umstände", aus denen sich nach der Auffassung des BerufungsgerichtB der Auftrag EHHHF8 an den Zweigstellenleiter RflB ergibt, den Gegenwert des Schecks Uber 6 200.— DM zur teilweisen Einlösung des von ausgestellten Schecks über 7 500,— DM zu verwenden. Diese Umstände werden vielmehr im Berufungsurteil unmittelbar anschließend ausführlich erörtert. Danach wußte daß der Scheck von 6 200,— DM den größten Teil des Erlöses aus dem Weiterverkauf des Schleppers darstellte und in dieser Höhe zur Deckung des von S(HHBBbeim Kauf für jdie Klägerin ausgestellten Scheoks über 7 500.— DM bestimmt war. Das ist ihm nämlich von bei der Über- gabe des Scheoks ausdrücklich gesagt worden- R^^kannte auch die wirtschaftliche Lage und die Vermögensverhältnisse 5MHHN 1111(1 war Über dessen geschäftliche .Angelegenheiten unterrichtet. Ihm war bekannt, daß SMB die von ihm getätigten Aufkäufe von Kraftfahrzeugen auf diese Weise zu finonoieren pflegte und daß ihm andere Mittel zur Einlösung des an die Klägerin gegebenen Schecks nicht zur Verfügung standen. Hiernach vermittelt der Hinweis auf die «Umständew ein klares Bild der Beweisanzeichen, aus denen das Berufungsgericht seinen rechtlich einwandfreien Schluß gezogen hat. Ebensowenig lassen die Urteil sauf führungen zu dem Vorsatz I^Bfcs einen Begründungsmangel erkennen. Daß den Fall einer Aufdeckung seiner eigenmächtigen Kreditgewährung an SfH infolge der ihm am 20. Oktober 1951 in Aussicht gestellten Revision vorausbedacht, mit einer Aufdeckung also gerechnet'hat, stellt das Berufungsgericht unmißveistündlich fest. Biese Überzeugung durfte der Tat-richter in freier Würdigung auch aus der naheliegenden Erwägung schöpfen, daß R||| mit einer Aufdeckung seiner Unregelmäßigkeiten bei der bevorstehenden Revision rechnen mußte, d.h. die Gefahr der Entdeckung unmöglich übersehen konnte. Ob I^Bpbereits beider Entgegennahme ■ des Schecks über 6 200.— DM in Ausführung der ihm als Zwei*stellenloser zustehenden Verrichtungen oder vielmehr als Buchhalter gehandelt hat, kann auf sich beruhen, weil die Klägerin erst dadurch geschädigt worden iBt, daß den Scheck in den Geschäftsgang der Beklagten gab ohne zu veranlassen und sicherzustellen, daß der Gegenwert zur teilweisen Einlösung des demnächst einladenden Schecks von 7 500.— UM verwandt wurde; Daß aber die damit betätigte Sorge für den Ausgleich debitorischer Konten zu dem Aufgabenbereich deB Zweigstellenleiters gehörte, ist zweifelsfrei und unbestritten. Die auf § 286 ZPO gestützten weiteren Revisionsangriffe sind somit unerheblich. »i Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist, soweit sie sich auf § 254 BGB bezieht, nicht schlüssig erhoben. Denn die bloße Behauptung, daß SflflHI zwischen der Seheckeinlüsung (Ende Oktober 1951) und der Konkurseröffnung (September 1953) zahlungsfällig gewesen sei und die Klägerin befriedigt haben würde, wenn diese sich darum bemUht hätte, ergibt noch kein Verschulden der Klägerin. « Schuldhaft hätte diese nur dann gehandelt, wenn sie sich einen Erfolg solcher Bemühungen hätte versprechen müssen. Die He vision trägt indessen nicht vor, daß die Beklagte, vom Tatrichter befragt, auch Insoweit Behauptungen aufgestellt und Beweise angetreten hätte. Daß der Klägerin nicht zugetoubet werden konnte, dem Überschuldeten ihre Verkaufsvertretung zu belassen, bedarf keiner Ausführung. Soweit die Aufklärungsrüge sich mit dem Ent last ungs-beweis nach § 831 BGB befaßt, ist sie unerheblich, weil sie sich nur gegen eine nicht zu dem Tragen kommende Hilfserwägung richtet. 2. Das angefochtene Urteil läßt auch keine zu Ungunsten der Beklagten wirkende Beeinflussung durch materiellen Hechtsirrtum hervortreten. Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht seinen Vorwurf nicht gegen die Beklagte, sondern gegen gegen ihren ZweigsteDsnieiter RflB erhebt. Es mag daher zutreffen,daß die Beklagte den Scheck über 6 200,— DM nach ihren Geschäftsbedingungen einwandfrei behandelt hat und nicht verpflichtet war, ihr Interesse an einer Abdeckung des Debetsaldos den Interessen der Klägerin nachzusetzen. Unerheblich ist deshalb auch, ob zwlsohen S(pB| und R0B eine die Beklagte verbindliche Vereinbarung des Inhalts zustande gekommen ist, daß der Gegenwert des Schecks über 6 200.— DM nicht über das Konto smm* laufen solle. Maßgebend ist vielmehr allein das Verhalten R^B8* Wenn dieser den Scheck von 6 200.— EM, der - wie er wußte -wirtschaftlich einen der Klägerin zustehenden VermÖgensgegen-stand verkörperte und der ihm von dem Verfügungsberechtigten mit dem Auftrag Übergeben worden war, ihn dementsprechend zur teilweisen Honorierung des Schecks Über 7 500,— EM verwenden zu lassen, gleichwohl in seinem eigenen Interesse und im Interesse der Beklagten zur Verminderung des Bebetsaidos SBMHM verwenden ließ, indem er zugleich die Weisung des formal und das Interesse des wirtschaftlich Berechtigten mißachtete, - so hat das Berufungsg' rieht ein solches Verhalten mit Hecht als unanständig mißbilligt. Entweder mußte dem SflRHB unter Rückgabe des Schecks erklä- ren, daß er seinem Auftrag nicht entsprechen könne, oder er mußte - gleichviel wie - sicherstellen, daß der im Scheck verkörperte Segenwert des Sattelschleppers der berechtigten Klägerin zufloß. Wie sich die formale Rechtslage auf Grund der Geschäftsbedingungen der Beklagten darstellt, ist hier unerheblich; denn die Vorschrift des § 826 BGB greift gerade dann ein, wenn die an sich berechtigte Ausübung eines Rechtes im Einzelfall gegen das AnstandsgefUhl verstößt und sich damit als sittenwidrige Mißachtung einer fremden Rechtsstellung erweist (vgl RGZ 155r 58; 166, 117)* Biese Voraussetzung sowie die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände und den bedingten uchädigungsvorsatz in der Person RBB& hat das Berufungsurteil ohne Rechtsverstoß bejaht. Baß RBli als Zweigstellenleiter ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB war, legt das angefochtene Urteil zutreffend dar (vgl RGZ 157» 235; 162, 166), wird von der Revision auch nicht in Präge gezogen. Bie Annahme des Berufungsgerici ts, daß die Behandlung des Schecks in der Zweigstelle die Ausführung einer dem Zweigstellenleiter dienstlich zustehenden Ver- riehtung betraf, wurde bereits gebilligt« Schließlich ist auch die Ablehnung einer Minderung des zu leistenden Schadenersatzes aus dem Gesichtspunkt des § 254 BGB mit Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Die Kosten ihrer hiernach unbegründeten Revision fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO der Beklagten zur'Last. Br« Kleinewefers Br. Engels Br. Meyer Br.* Bdde ~ Ertfel 4