Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurlickverwiesen. Oktober 1970 an die Witwe KrflHM auf Grund der zwischen der Gebietskörperschaft Groß-Berlin und den Berliner Gewerkschaften der UGO abgeschlossenen Vereinbarung über Versetzung der Arbeitnehmer der Gebiets-körporschaft Groß-Berlin in den Ruhestand und ihre Versorgung vom 24. Groß-Berlin und den Berliner Gewerkschaften UGO abgeschlossene Vereinbarung über die Versetzung der Arbeitnehmer der Gebietskörperschaft von Groß-Berlin in den Ruhestand und ihre Versorgung vom 24- Januar 1949 besteht und die Klägerin auf Grund dieser Tarifvereinbarung zur Zahlung des Witwengeldes in der angegebenen Höhe an die verwitwete Frau KrflBKverpflichtet ist. Sie sind der Ansicht, daß sowohl die Abtretung der Ansprüche im Tarifvertrag wie in der Urkunde vom 25- August 1950 gegen § 400 BGB verstoße, so daß die Klägerin nicht zur Sache berechtigt sei. Die Klägerin habe außerdem nicht mehr Ansprüche, als die Frau KrflBHB haben könne, bei der in Höhe der abgetretenen Beträge Vorteilsauegleichung eingetreten sei. Sft dem Verunglückten laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der Rentenberechtigte vorher den vollen Gegenwert erhalten hat oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist? Unpfändbare Unfallrentenansprüche können an einen Arbeitgeber abgetreten werden, der auf Grund eines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer, der bis zu dem Unfall im Dienstverhältnis gestanden hat, oder dessen Hinterbliebenen laufend Versorgungsbezüge in Höhe der Schadensrenten zu zahlen, wenn der Arbeitsvertrag die Abtretung der Ansprüche für die Leistung der Bezüge voraussetzt. Durch die angeführte Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen ist ausgesprochen, daß durch eine Vereinbarung, wie sie der Klage zugrunde liegt, eine Abtretung etwaiger "SchadensersAtzansprüche und damit die Sachberech-tigung der Klägerin herbeigeführt werden kann, sofern den in der Entscheidung angeführten Einschränkungen entsprochen ist. Dieser Vertrag ist zwar ein Formularvertrag, der aber nur im Gebiet des Kammergerichts zur Anwendung kommt und sonach der Auslegung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Das gleiche gilt von der von der Witwe KrtfHM gegebenen Abtretungserklärung, Schon aus diesem Grunde muß die Sache an den Tatsachenrichter zurückverwiesen werden, der zu entscheiden hat, ob die Abtretung unter Anwendung der vom Großen Senat ausgesprochenen Grundsätze rechtsgültig ist, Falls dies zutrifft, also die Sachberechtigung der Klägerin feststeht, muß auf die bisher nicht behandelten Fragen eingegangen werden, ob der Tod Kx^HIBs durch den Unfall verursacht worden ist, ob die Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich sind und ob KrflHBBein mitwirkendes Verschulden trifft.
VliZR §9/52 VerkUndet am 3* November 1954 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2352 049 Im 'Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Bl&tzVF* Klägerin, Berufungsklügerin und Revi s i onsklägej: in, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma HBM^ Internationale Omnibus-Verkehrsgesell-schaf t B^Hl und KAMI" in BBHHHHMHB AI persönlich haftende Gesellschafter die Kaufleu-te Karl Bflft und Hans BflHFin BflHI, 2, den Kraftfahrer Otto Bu lamm in Bl Brl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi sionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br«. Meiß und der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer und Hanebeck für Recht erkannt: Auf "lüie Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1952 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurlickverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Am 12c Februar 1949 erlitt der Polizeiwachtmeister Paul KrflflHfe in einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen er am 17, Oktober 1949 gestorben ist. Beteiligt an dem Unfall war ein Privatlinienomnibus, dessen Halter die Beklagte zu 1) und dessen Fahrer der Beklagte zu 2) war. Krflft war bei der Klägerin auf Privatdienstvertrag angestellto Die Rechtsbeziehimgen zwischen ihm und der Klägerin waren im Rahmen eines Tarifvertrages geregelt. In’ diesem ist eine Witwenversorgung vorgesehen. § 56 des Tarifvertrages enthält eine Abtretungsvorschrift, die sinngemäß dem § 139 des Deutschen Beamtengesetzes entspricht, Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des Witwengeldes, das sie an die Witwe des KrflHBl in Höhe von 94,70 DM monatlich zahlt. Diese hat ihre Ansprüche Mim Umfange der ihr zustehenden Versor-gungsbezüge” an die Gebietskörperschaft Groß-Berlin am 25. August 1950 abgetreten« Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 1 796,10 MI rückständiger Beträge und die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die Witwengelder zu ersetzen, welche sie ab Ir Juli 1951 bis 31. Oktober 1970 an die Witwe KrflHM auf Grund der zwischen der Gebietskörperschaft Groß-Berlin und den Berliner Gewerkschaften der UGO abgeschlossenen Vereinbarung über Versetzung der Arbeitnehmer der Gebiets-körporschaft Groß-Berlin in den Ruhestand und ihre Versorgung vom 24. Januar 1949 zu zahlen verpflichtet ist; hilfsweise beantragt die Klägerin insoweit, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ab 15* Juli 1951 monatlich fortlaufend 94,70 DM-West zu zahlen und zwar so lange, als die zwischen der Gebietskörperschaft Groß-Berlin und den Berliner Gewerkschaften UGO abgeschlossene Vereinbarung über die Versetzung der Arbeitnehmer der Gebietskörperschaft von Groß-Berlin in den Ruhestand und ihre Versorgung vom 24- Januar 1949 besteht und die Klägerin auf Grund dieser Tarifvereinbarung zur Zahlung des Witwengeldes in der angegebenen Höhe an die verwitwete Frau KrflBKverpflichtet ist. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie sind der Ansicht, daß sowohl die Abtretung der Ansprüche im Tarifvertrag wie in der Urkunde vom 25- August 1950 gegen § 400 BGB verstoße, so daß die Klägerin nicht zur Sache berechtigt sei. Die Klägerin habe außerdem nicht mehr Ansprüche, als die Frau KrflBHB haben könne, bei der in Höhe der abgetretenen Beträge Vorteilsauegleichung eingetreten sei. Die Beklagten behaupten weiter, zu dem Unfall habe ein ausschließliches oder doch überwiegendes Verschulden des Verunglückten beigetragen. Sein Tod sei nicht durch den Unfall verursacht worden. Außerdem sei eine etwaige Forderung verjährt. Beide Vorinstanzen haben die Klage mangels Sachbe-rechtigung der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten gebeten haben, ihre Ansprüche weiter. Nach mündlicher Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat dieser die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt: Können unpfändbare Rentenansprüche an denjenigen abgetreten werden, der dem Rentenberechtigten auf Grund einer Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag mit - 4 ~ Sft dem Verunglückten laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der Rentenberechtigte vorher den vollen Gegenwert erhalten hat oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist? Der Große Senat hat wie folgt -entschieden; Unpfändbare Unfallrentenansprüche können an einen Arbeitgeber abgetreten werden, der auf Grund eines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer, der bis zu dem Unfall im Dienstverhältnis gestanden hat, oder dessen Hinterbliebenen laufend Versorgungsbezüge in Höhe der Schadensrenten zu zahlen, wenn der Arbeitsvertrag die Abtretung der Ansprüche für die Leistung der Bezüge voraussetzt. Notwendig ist jedoch, daß der Rentenberechtigte vor der Abtretung den vollen Gegenwert erhalten hat oder daß die Abtretung durch die jeweils terminsgemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist. Entscheidungsgrttnde: Durch die angeführte Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen ist ausgesprochen, daß durch eine Vereinbarung, wie sie der Klage zugrunde liegt, eine Abtretung etwaiger "SchadensersAtzansprüche und damit die Sachberech-tigung der Klägerin herbeigeführt werden kann, sofern den in der Entscheidung angeführten Einschränkungen entsprochen ist. Ob die Vereinbarung zwischen der Klägerin und in ihrer Handhabung diesen Voraussetzungen ent- spricht« kann nur durch Auslegung des Anstellungsvertrages und nach tatsächlicher Feststellung, wie der Zahlungsvorgang erfolgt, entsohieden werden. Dieser Vertrag ist zwar ein Formularvertrag, der aber nur im Gebiet des Kammergerichts zur Anwendung kommt und sonach der Auslegung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Das gleiche gilt von der von der Witwe KrtfHM gegebenen Abtretungserklärung, Schon aus diesem Grunde muß die Sache an den Tatsachenrichter zurückverwiesen werden, der zu entscheiden hat, ob die Abtretung unter Anwendung der vom Großen Senat ausgesprochenen Grundsätze rechtsgültig ist, Falls dies zutrifft, also die Sachberechtigung der Klägerin feststeht, muß auf die bisher nicht behandelten Fragen eingegangen werden, ob der Tod Kx^HIBs durch den Unfall verursacht worden ist, ob die Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich sind und ob KrflHBBein mitwirkendes Verschulden trifft. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das 6 - Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, Meiß Br. Kleinewefers Br. Gelhaär Br.K.E.Meyer Hanebeck