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BGH · III ZR 263/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 263/04

Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger vom 23. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
10StöhrMüllerGreinerMärzVorbringenKlägerPauge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Mai 2005
dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 23. März 2005 gegen den Senatsbeschluß vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat
 hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe schwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vol lern Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Pauge
 Müller
Greiner
 Stöhr
Wellner