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BGH · VI ZR 88/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 88/83

RVO § 1542; YVG § 67 Abs. 2 Der Sozial versicherungsträger kann auch gegen den Erben des Schädigers keinen Rückgriff nehmen, wenn der Geschädigte sowohl im Zeitpunkt des Schadensereignisses als auch bei Geltendmachung des Rückgriffs mit dem Erben in häuslicher Familiengemeinschaft lebte. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind auch für den hier maßgebenden Zeitraum der Geltung des § 1542 RVO die Rückgriffsrechte der Sozial versicherungsträger gegen Familienangehörige des Versicherten entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen, wenn die Familienangehörigen mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben (BGHZ 41, 79; 54, 256; zuletzt Senatsurteil vom 15. Für den Rückgriffsausschluß genügt es, wenn die häusliche Gemeinschaft jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls bestand (BGHZ 54, 256). Für bestimmte Fall gruppen hat der Senat es ausreichen lassen, daß die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 VVG erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen. So ist der Ausschluß z.B. bejaht worden, wenn Schädiger und Geschädigter nach dem Unfall, aber vor Voll- 2. Unstreitig haben auch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Ausschluß des Regreßes im Unfall Zeitpunkt noch nicht Vorgelegen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Rückgriffs sind erst mit dem Tod des Lothar W. Nunmehr richtete sich der Ersatzansprruch des Verletzten gegen seine Eltern als Erben, mit denen der Verletzte in häuslicher Gemeinschaft lebte und heute noch lebt. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es geboten, auch bei einer solchen Fallgestaltung den Ausschluß des Rückgriffsrechts des Sozial Versicherungsträgers anzunehmen. a) Der Schutzzweck des Rückgriffsausschlußes beschränkt sich nicht nur auf die Familiengemeinschaft zwischen Geschädigtem und Schädiger. Die Gemeinschaft zwischen dem Geschädigten und den Erben des Schädigers erscheint nicht weniger schutzwürdig. Auch die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG, auf deren analoge Anwendung die Rechtsprechung den Rückgriffsausschluß im Sozial versicherungsrecht bisher gestützt hat, stellt nicht auf eine häusliche Gemeinschaft zwischen Schädiger und Geschädigtem ab, sondern verbietet den Rückgriff stets dann, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Geschädigte mit dem Erben des Schädigers in Familiengemeinschaft lebt. Der Wortlaut des § 116 Abs.6 SGB X, durch den mit Wirkung vom 1. Juli 1983 der Ausschluß des Rückgriffs des Sozial Versicherungsträgers gesetzlich geregelt ist, stellt allerdings darauf ab, daß Schädiger und Geschädigter im Zeitpunkt des Schadensereignisses in häuslicher Gemeinschaft leben. Schließlich ist den Erben auch nicht zuzu demuten, daß sie den drohenden Rückgriff des Sozial Versicherungsträgers durch eine Ausschlagung der Erbschaft oder die Beantragung von Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs von ihrem übrigen Vermögen abzuwenden versuchen. Der einzige Grund, weshalb der Senat für das Vorliegen der Ausschlußvoraussetzungen gleichwohl grundsätzlich auf den Unfall Zeitpunkt abstellt, ist die Gefahr von Manipulationen. Das Bedürfnis, den Versicherten und seine Familie vor einem Rückgriff zu bewahren, ist im vorliegenden Fall sogar noch evidenter als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen einer nachträglichen Heirat von Schädiger und Geschädigtem. Denn im Falle der Heirat wird nach dem Unfall Zeitpunkt bewußt eine Änderung der Verhältnisse herbei geführt und damit erst die Voraussetzung für einen Ausschluß des Rückgriffs geschaffen. Hier ist es erst recht geboten, die Familiengemeinschaft vor dem Rückgriff des Sozial Versicherungsträgers zu schützen.

Zitierte Normen: § 67 VVG § 116 SGB 10 § 67 VVG § 116 SGB 10 § 67 VVG § 91 ZPO
UnfallhäuslichRückgriffKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
RVO § 1542; YVG § 67 Abs. 2
Der Sozial versicherungsträger kann auch gegen den Erben des Schädigers keinen Rückgriff nehmen, wenn der Geschädigte sowohl im Zeitpunkt des Schadensereignisses als auch bei Geltendmachung des Rückgriffs mit dem Erben in häuslicher Familiengemeinschaft lebte.
BGH, Urt. v. 29. Januar 1985 - VI ZR 88/83 - OLG Frankfurt a. Main
LG Gießen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
29. Januar 1985 Herrwerth Justizangestell te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 88/83
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der	Versicherungs-Aktiengesel1schaft,
 vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Patrick S. Rfll Straße 14,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 vertreten
Of
 durch
;traße
i hren 28, B!
für den Direktor Alex

- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Frhr. v.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Or. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a. Main vom 22. Februar 1983 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 31. März 1982 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbetand
Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung des Udo W. Dieser wurde am 26.5.1979 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer im PKW seines Bruders Lothar W. verletzt. Das von Lothar W. gesteuerte Fahrzeug, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war, kam wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrmals. Der Fahrer Lothar W. verstarb wenige Minuten nach dem Unfall an den hierbei erlittenen Verletzungen. Er wurde von seinen Eltern beerbt, in deren Haushalt der bei dem Unfall verletzte Udo W. lebt.
 
Die Klägerin erbrachte für Udo W. Versicherungsleistungen in Höhe von 9.043,21 DM. Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten Erstattung der Hälfte dieses Betrages. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entschei dungsgründe
 Die Parteien streiten lediglich über die Frage, ob der Rückgriffsanspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen ist, weil der verletzte Udo W. und seine Eltern als Erben des verstorbenen Schädigers Lothar W. in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Ausschluß des Rückgriffsanspruchs ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu bejahen.
1.	Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind auch für den hier maßgebenden Zeitraum der Geltung des § 1542 RVO die Rückgriffsrechte der Sozial versicherungsträger gegen Familienangehörige des Versicherten entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen, wenn die Familienangehörigen mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben (BGHZ 41, 79; 54, 256; zuletzt Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 - VersR 1980, 644; jetzt: § 116 Abs. 6 SGB X). Das gilt unabhängig davon, ob der Schädiger im Einzel fall haftpflichtversichert ist (Senatsurteile vom 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 -, 248 und vom 5. Dezember 1978 -VI ZR 233/77 - VersR 1979, 256 jeweils m.w.N.). Für den Rückgriffsausschluß genügt es, wenn die häusliche Gemeinschaft jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls bestand (BGHZ 54, 256). Für bestimmte Fall gruppen hat der Senat es ausreichen lassen, daß die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 VVG erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen. So ist der Ausschluß z.B. bejaht worden, wenn Schädiger und Geschädigter nach dem Unfall, aber vor Voll-
 
Ziehung des Regreßes geheiratet und eine häusliche Gemeinschaft gegründet haben (Senatsurteile vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 - VersR 1972, 764; vom 25. November 1975 - VI ZR 33/75 - VersR 1976, 289; vom 21. September 1976 -VI ZR 210/75 - VersR 1977, 149).
2.	Unstreitig haben auch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Ausschluß des Regreßes im Unfall Zeitpunkt noch nicht Vorgelegen. Denn der Schädiger Lothar W. und sein verletzter Bruder Udo W. lebten nicht in häuslicher Gemeinschaft. Lothar W. lebte in einer anderen Stadt, er war zur Unfall zeit lediglich bei seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder zu Besuch. Da der Anspruchsübergang nach § 1542 RVO sich im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses vollzieht (BGHZ 48, 181), sind die Ersatzansprüche des verletzten Udo W. zunächst auf die Klägerin übergegangen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Rückgriffs sind erst mit dem Tod des Lothar W. in der Person seiner Erben eingetreten. Nunmehr richtete sich der Ersatzansprruch des Verletzten gegen seine Eltern als Erben, mit denen der Verletzte in häuslicher Gemeinschaft lebte und heute noch lebt.
3.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es geboten, auch bei einer solchen Fallgestaltung den Ausschluß des Rückgriffsrechts des Sozial Versicherungsträgers anzunehmen. Der Rückgriffsausschluß soll verhindern; daß der Rückgriff des Sozial Versicherungsträgers in Widerspruch zu der Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Versicherten gerät. Was der Sozial versicherungsträger einem Familienmitglied an Versicherungsleistungen erbringt, soll er ihm nicht dadurch mittelbar wieder entziehen können, daß er bei einem anderen Mitglied der Familiengemeinschaft Regreß nimmt. Außerdem soll der Sozialversicherungsträger den haftpflichtigen Familienangehörigen nicht mit Forderungen womöglich im Klagewege überziehen können, von deren Erhebung der Versicherte im Interesse der Erhaltung des Familienfriedens abgesehen hätte.
 
a)	Der Schutzzweck des Rückgriffsausschlußes beschränkt sich nicht nur auf die Familiengemeinschaft zwischen Geschädigtem und Schädiger. Die Gemeinschaft zwischen dem Geschädigten und den Erben des Schädigers erscheint nicht weniger schutzwürdig. Auch die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG, auf deren analoge Anwendung die Rechtsprechung den Rückgriffsausschluß im Sozial versicherungsrecht bisher gestützt hat, stellt nicht auf eine häusliche Gemeinschaft zwischen Schädiger und Geschädigtem ab, sondern verbietet den Rückgriff stets dann, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Geschädigte mit dem Erben des Schädigers in Familiengemeinschaft lebt. Der Wortlaut des § 116 Abs. 6 SGB X, durch den mit Wirkung vom 1. Juli 1983 der Ausschluß des Rückgriffs des Sozial Versicherungsträgers gesetzlich geregelt ist, stellt allerdings darauf ab, daß Schädiger und Geschädigter im Zeitpunkt des Schadensereignisses in häuslicher Gemeinschaft leben. Da mit dieser Vorschrift nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 9/95,
 S. 28) nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG in Gesetzesform gebracht werden sollte, läßt sich daraus jedoch kein von § 67 Abs. 2 VVG abweichender RegelungswiIle des Gesetzgebers entnehmen. Schließlich ist den Erben auch nicht zuzu demuten, daß sie den drohenden Rückgriff des Sozial Versicherungsträgers durch eine Ausschlagung der Erbschaft oder die Beantragung von Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs von ihrem übrigen Vermögen abzuwenden versuchen.
b)	Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 9. Mai 1972 (aaO S. 765) betont hat, treffen die den Rückgriffsausschluß tragenden Sachgründe grundsätzlich auch dann zu, wenn ihre Voraussetzungen nicht schon im Unfall Zeitpunkt, sondern erst später erfüllt sind. Der einzige Grund, weshalb der Senat für das Vorliegen der Ausschlußvoraussetzungen gleichwohl grundsätzlich auf den Unfall Zeitpunkt abstellt, ist die Gefahr von Manipulationen. Vor allem die zu dem Ausschlußtatbestand gehörende häusliche Gemeinschaft läßt sich sehr leicht hersteilen. Hier liegt die Gefahr einer bewußten Herbeiführung des Ausschlußtatbestandes auf der Hand.
 
Im vorliegenden Fall sind Manipulationen jedoch ausgeschlossen. Der bei der Klägerin versicherte Udo W. lebte bereits vor dem Unfall im Hause seiner Eltern. Dort lebt er auch jetzt noch. Die Veränderung, die bezüglich des Ausschlußtatbestandes nach dem Unfall eingetreten ist, ist durch Erbgang herbeigeführt worden. Daß auf diesem Wege manipuliert werden könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Deshalb besteht bei der vorliegenden Fallgestaltung kein Grund, das oben dargelegte Interesse des Versicherten und seiner Familienangehörigen an einem Schutz vor dem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers zurücktreten zu lassen. Das Bedürfnis, den Versicherten und seine Familie vor einem Rückgriff zu bewahren, ist im vorliegenden Fall sogar noch evidenter als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen einer nachträglichen Heirat von Schädiger und Geschädigtem. Denn im Falle der Heirat wird nach dem Unfall Zeitpunkt bewußt eine Änderung der Verhältnisse herbei geführt und damit erst die Voraussetzung für einen Ausschluß des Rückgriffs geschaffen. Im vorliegenden Fall ist diese Änderung der Verhältnisse dagegen ohne Mitwirkung der Beteiligten durch den Tod des Schädigers eingetreten. Hier ist es erst recht geboten, die Familiengemeinschaft vor dem Rückgriff des Sozial Versicherungsträgers zu schützen.
Daher ist der klagenden AOK hier der Rückgriff gegen die Beklagte verwehrt.
Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung abzu-wei sen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa
 Bi schoff
 Dr. Schmitz