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BGH · VI ZR 88/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 88/72

Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Teilund Grundurteil des 1. Die Kosten der Revisionsinstanz fallen zur Hälfte dem Kläger und zur anderen Hälfte den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Da der Kläger nunmehr beim Berufungsgericht zur Hälfte obgesiegt hat, ist Dem hat der erkennende Senat jedoch nur teilweise zu folgen vermocht und durch Beschluß vom 4. Dezember 1973 den Streitwert für die Revision des Klägers (nur diese ist dort gemeint) auf DM 21.500,— insgesamt festgesetzt. Daraus ergibt sich auch die Unwirksamkeit der Anschlußrevision, die als unselbständige eine zulässige Revision zur Voraussetzung hat (§ 556 Abs. 2 i.V. m.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
unzulässigAnschlußrevisionBeschlußZPOHälfteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 88/72 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Volkswagenhjfadlers Hans-^folfgang
9
Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
den Kraftfahrer Günter BflHIBi) Gfl^straße
»
2.
den Kaufmann Hugo E
GflBBBstr. 0,
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 28. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Kulimann
 beschlossen:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Teilund Grundurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Oktober 1971 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revisionsinstanz fallen zur Hälfte dem Kläger und zur anderen Hälfte den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Wert der Anschlußrevision DM 21.500,—
0 r ün de:
I.
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Während des bisherigen Verfahrens unter Einschluß der früheren Revisionsinstanz war im Einverständnis des Klägers ein Streitwert von DM 27.955,— angenommen worden, wobei auf den vor allem den zurückliegenden Verdienstausfall betreffenden Feststellungsantrag ein Betrag von DM 15.000 entfiel. Da der Kläger nunmehr beim Berufungsgericht zur Hälfte obgesiegt hat, ist
 
er nur noch zur Hälfte des ursprünglichen Streitgegenstandes beschwert. Der Kläger hat mit der gegenwärtigen Revision zwar eine Neuberechnung seines Schadens vorgelegt, die ein Vielfaches des früher Zugrundegelegten beträgt. Dem hat der erkennende Senat jedoch nur teilweise zu folgen vermocht und durch Beschluß vom 4. Dezember 1973 den Streitwert für die Revision des Klägers (nur diese ist dort gemeint) auf DM 21.500,— insgesamt festgesetzt. Damit ist die Revisionssumme (§ 546 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 1 BGHEntlG) nicht erreicht. Das Rechtsmittel ist daher, nachdem es dennocl aufrechterhalten wird, durch Beschluß zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
II.
Daraus ergibt sich auch die Unwirksamkeit der Anschlußrevision, die als unselbständige eine zulässige Revision zur Voraussetzung hat (§ 556 Abs. 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO). Daß es sich um eine echte, d.h. unselbständige Anschlußrevision handelt, ergibt sich daraus, daß das angefochtene Urteil am 21. Oktober 191 verkündet worden, die Anschließung aber erst mehr als sechs Monate später, nämlich am 20. Mai 1972 einge-
 
kommen ist (vgl. § 552 ZPO). Die Kosten der Anschlußrevision treffen die Beklagten, die sich einer von Anfang an unzulässigen Revision angeschlossen haben (vgl. BGHZ - GSZ- 4, 229, 240 f).
Dr. Weber	Nüögens	Sonnabend
 Dunz
Dr.Kulimann