Die Beklagte zu 2) kam damals am Steuer eines von dem Beklagten zu 1), ihrem Vater, gehaltenen Volkswagens aus der Einfahrt des Gehöfts ihres Wegen dieser Behinderung, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Erwerbsminderung von 20 # veranschlagt worden ist, wurde vom Amtsarzt seine Polizeidienstunfähigkeit festgestellt. Während die Klage im ersten Rechtszuge nur geringen Erfolg gehabt hatte, hat das Berufungsgericht ihr im jetzigen ermäßigten Umfang voll stattgegeben und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zweitbeklagte den Unfall des Beamten schuldhaft verursaoht hat. Es hat offengelassen, ob die Beklagte an sich als von rechts Kommende (§ 13 Abs. 1 StVO) vorfahrtsberechtigt gewesen sei, obgleich der ganze Vorgang noch im Zusammenhang mit der Ausfahrt aus dem Hofgrundstück gestanden habe. Daß das verkehrswidrige Verhalten der Beklagten für den Unfall ursächlich geworden ist, entspricht angesichts des Schutzcharakters der verletzten Vorschriften dem ersten Anschein und wird auoh von der Revision nicht in Frage gezogen. Bie Bedenken der Revision gegen diese Erwägungen mögen teilweise berechtigt sein, können aber insoweit an dem Ergebnis nichts ändern. Auch wenn man abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beamten für erwiesen erachtete, müßte das vom Vorderrichter zutreffend als nicht unbeträchtlich gewertete verkehrswidrige Verhalten der Zweitbeklagten dazu führen, daß sie wenigstens die Hälfte des entstandenen Sohadens auf sich behalten muß; dies vermag der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst zu beurteilen. 1• Bern Berufungsurteil ist auch ohne ausdrückliche Feststellung zu entnehmen, daß die Bauerfolgen der Verletzung die Zurruhesetzung des für eine Beamtenstelle im Verwaltungsbereich nicht vorgebildeten Beamten notwendig gemacht haben. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang prüft, oh das klagende Land den Beamten wenigstens im Angestelltenverhältnis hätte weiterbeschäftigen können, kann dies nur im Zusammenhang mit der sogleich zu erörternden Präge Bedeutung gewinnen, ob sich der Kläger einen Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung an-rechnen lassen muß. Die Frage, ob den Kläger als Empfänger des kraft Gesetzes übergegangenen Anspruchs insoweit eine eigene Pflicht zur Schadensminderung treffen könnte, stellt sich schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, daß das Land die Möglichkeit gehabt hätte, den Beamten zur Weiterarbeit im Angestelltenverhältnis zu veranlassen. 2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich der Kläger die mangelnde Bereitschaft deB Beamten, seine verbliebene Arbeitskraft in zu demutbarer Weise zu verwerten, gegebenenfalls entgegenhalten lassen muß (§ 254 Abs. 2 BGB - vgl. a) Das Berufungsgericht hat sich indessen von der Ursächlichkeit eines Verschuldens des Beamten in Bezug auf unterlassene Schadensminderung nicht zu überzeugen vermooht. Es kommt zu dem Ergebnis, die Auskünfte der Arbeitsämter gäben keinen sicheren Anhalt dafür, daß der Beamte in eine seinen Fähigkeiten entsprechende und ihm zu demutbare Stelle hätte vermittelt werden können. Allerdings stellt das Berufungsgericht fest, daß sich der Beamte nur ein einziges Mal beim Arbeitsamt um eine Halbtagsstelle bemüht hat und verkennt nicht, daß er dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Das Berufungsgericht befindet sioh mit seiner Meinung, daß es grundsätzlich Sache des Schädigers sei, bestimmte zu demutbare Arbeitsmöglichkeiten nachzuweisen, die der Verletzte nicht genutzt hat, im Einklang mit der auch im Schrifttum überwiegend gebilligten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. 338)• Im Verhältnis zu dem Schädiger kann auch grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn, wie hier, der verletzte Beamte nicht selbst Kläger ist und er deshalb auf eine Ersatztätigkeit verzichtet, weil er sich mit seinen Ruhestandsbezügen zufrieden gibt, was ihm nicht zu dem rechtlichen Vorwurf gereicht. Das Berufungsgericht hat innerhalb des dem Verletzten nach den Umständen zu demutbaren räumliohen Bereichs die zu Beweiszwecken erhobenen Auskünfte der Arbeitsämter nicht nur in Bezug auf die jeweiligen Einzelstellen, sondern auch hinsichtlich des sioh daraus ergebenden Gesamtbildes unter angemessener Berücksichtigung der typischen Schwierigkeiten hei der Arbeitssuche älterer Angestellter ohne geeignete Ausbildung umfassend gewürdigt. Wenn es dabei nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, daß der Verletzte - hätte er sich entsprechend seiner Obliegenheit gegenüber den Beklagten ernstlich bemüht - mit hinreichender Sicherheit eine zu demutbare Ersatztätigkeit erlangt haben würde, dann liegt diese Feststellung innerhalb des für die Revisions-instanz nicht nachprüfbaren Bereichs des tatrichterlichen Ermessens.
BUNDESGERICHTSHOF 064 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 1. Dezember 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe fr ZR 88/69 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. des Landwirts Heinrich W 2. der Studentin Irmgard W beide wohnhaft in bei Gi (Landkreis VI i), Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. h.c. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Innenminister in Hannover, dieser wiederum vertreten durch den Präsidenten des Nieder-sächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg in Oldenburg (Oldb), 0, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr. Dr. und « Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und Scheffen für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9* Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in Diensten des klagenden Landes stehende damals 43-jährige Polizeihauptwachtmeister befuhr am 24. April 1962 gegen 18.13 Uhr mit einem Motorrad aus Richtung Altona in Richtung Goldenstedt die Gemeindestraße Nr. 1 in Ambergen. In diese Straße mündet die Dorfstraße, ebenfalls in Richtung Goldenstedt verlaufend in spitzem Winkel auf der für reohten Straßenseite ein. Im Winkel der so hier zusammenlaufenden Straßen steht das örtliche Feuerwehrhaus. Die Beklagte zu 2) kam damals am Steuer eines von dem Beklagten zu 1), ihrem Vater, gehaltenen Volkswagens aus der Einfahrt des Gehöfts ihres Vaters heraus, das an der Dorfstraße, und zwar nicht weit von deren Einmündung in die Gemeindestraße liegt und fuhr über die Dorfstraße hinweg, um nach links (in Richtung Altona) in die Gemeindestraße einzubiegen. Sie fuhr nicht den spitzen Straßenwinkel aus, sondern gradlinig über eine dreieckige, mit Schotter und festgefahrener Erde bedeckte Fläche hinweg, welche sich zwischen dem Feuerwehrhaus und dem Scheitel des Einmündungswinkels befand. Die Fahrspur der Beklagten war dabei nur 60 cm vom Rand der das Feuerwehrhaus umgebenden Grasbewachsung entfernt. Bei der Einfahrt des Personenkraftwagens in die Gemeindestraße kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Motorrad. wurde verletzt und behielt von dem Unfall ein sogenanntes Wackelknie. Wegen dieser Behinderung, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Erwerbsminderung von 20 # veranschlagt worden ist, wurde vom Amtsarzt seine Polizeidienstunfähigkeit festgestellt. Er wurde vom Kläger mit Ablauf des 30. September 1964 in den Ruhestand versetzt. Das klagende Land macht im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Schadensersatzansprüche des Beamten geltend, die im Rahmen der Ruhegeldaufwendungen gern. § 186 des Niedersächsischen Beamtengesetzes übergegangen sein sollen. Es zieht bei der Berechnung der Ansprüche nunmehr ein hälftiges Mitverschulden des Beamten Bowie dessen Quotenvorrecht in Betracht. Während die Klage im ersten Rechtszuge nur geringen Erfolg gehabt hatte, hat das Berufungsgericht ihr im jetzigen ermäßigten Umfang voll stattgegeben und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision erstrebt weiterhin volle Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zweitbeklagte den Unfall des Beamten schuldhaft verursaoht hat. Es hat offengelassen, ob die Beklagte an sich als von rechts Kommende (§ 13 Abs. 1 StVO) vorfahrtsberechtigt gewesen sei, obgleich der ganze Vorgang noch im Zusammenhang mit der Ausfahrt aus dem Hofgrundstück gestanden habe. Jedenfalls könne sie sich nicht auf ihre Vorfahrt berufen, weil sie die übersichtliche, trichterförmig erweiterte Einmündung geschnitten und somit gegen § 8 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen habe. Außerdem falle ihr ein Verstoß gegen § 1 StVO zur Last, weil sie trotz den ihr bekannten schlechten Sichtverhältnissen für aus Richtung Altona ankommende Kraftfahrer nicht, wie geboten, im Schrittempo in die Gemeindestraße eingebogen sei. Diese Ausführungen sind reohtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 16, 255). Daß das verkehrswidrige Verhalten der Beklagten für den Unfall ursächlich geworden ist, entspricht angesichts des Schutzcharakters der verletzten Vorschriften dem ersten Anschein und wird auoh von der Revision nicht in Frage gezogen. Soweit die Revision sioh gegen die Bedenken wendet, die das Berufungsgericht gegen das Vorfahrtsrecht der Beklagten äußert, brauoht darauf nicht eingegangen zu werden, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf ersichtlich nicht beruht. 2. Das Berufungsgericht sieht sioh nioht in der Lage, ein Mitverschulden des verletzten Beamten festzustellen. Andererseits vermag es auch nicht auszuschließen, daß der Unfall für den Beamten abwendbar war (§7 Abs. 2 StVG). Bas Berufungsgericht meint, daß demnach die Beklagten für mindestens die Hälfte des entstandenen Schadens haften müßten. Bie Bedenken der Revision gegen diese Erwägungen mögen teilweise berechtigt sein, können aber insoweit an dem Ergebnis nichts ändern. Bas Berufungsgericht nimmt gleichwohl eine hälftige Mitverantwortung des Beamten an, wobei es an die vom klagenden Land selbst vorgenommene Antragsbeschränkung anknüpft. Auch wenn man abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beamten für erwiesen erachtete, müßte das vom Vorderrichter zutreffend als nicht unbeträchtlich gewertete verkehrswidrige Verhalten der Zweitbeklagten dazu führen, daß sie wenigstens die Hälfte des entstandenen Sohadens auf sich behalten muß; dies vermag der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst zu beurteilen. II. 1• Bern Berufungsurteil ist auch ohne ausdrückliche Feststellung zu entnehmen, daß die Bauerfolgen der Verletzung die Zurruhesetzung des für eine Beamtenstelle im Verwaltungsbereich nicht vorgebildeten Beamten notwendig gemacht haben. Biese von der Revision nioht angegriffene Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nioht erkennen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die überdies geäußerten Bedenken des Berufungsgerichts gegen seine Befugnis, insoweit die Verwaltungsentscheidung des klagenden Landes sachlich naohzu-prüfen, berechtigt sind. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang prüft, oh das klagende Land den Beamten wenigstens im Angestelltenverhältnis hätte weiterbeschäftigen können, kann dies nur im Zusammenhang mit der sogleich zu erörternden Präge Bedeutung gewinnen, ob sich der Kläger einen Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung an-rechnen lassen muß. Die Frage, ob den Kläger als Empfänger des kraft Gesetzes übergegangenen Anspruchs insoweit eine eigene Pflicht zur Schadensminderung treffen könnte, stellt sich schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, daß das Land die Möglichkeit gehabt hätte, den Beamten zur Weiterarbeit im Angestelltenverhältnis zu veranlassen. 2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich der Kläger die mangelnde Bereitschaft deB Beamten, seine verbliebene Arbeitskraft in zu demutbarer Weise zu verwerten, gegebenenfalls entgegenhalten lassen muß (§ 254 Abs. 2 BGB - vgl. auch Senatsurteil vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 -VersR 1967, 933; ständige Rechtsprechung). Diese Rechtsfolge besteht unabhängig davon, ob dem Beamten sein Entschluß, untätig zu bleiben, allgemein zu dem Vorwurf gemacht werden kann. a) Das Berufungsgericht hat sich indessen von der Ursächlichkeit eines Verschuldens des Beamten in Bezug auf unterlassene Schadensminderung nicht zu überzeugen vermooht. Es führt insoweit aus: Der Beamte (der das Zeugnis der Mittleren Reife erworben, alsdann 1936 die Gesellenprüfung in dem ihm jetzt infolge seiner Verletzung verschlossenen Sohornsteinfegerhandwerk abgelegt hat und hierauf in den Polizeivollzugsdienst eingetreten war) habe nioht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar in einem anderen Beruf eine seinen Fähigkeiten entsprechende und ihm zu demutbare Tätigkeit finden können. Dazu würdigt das Berufungsgericht die im Laufe des Verfahrens eingeholten Auskünfte der beiden räumlich in Betracht kommenden Arbeitsämter und deren Berichte über verfügbar gewesenen Stellen. Es kommt zu dem Ergebnis, die Auskünfte der Arbeitsämter gäben keinen sicheren Anhalt dafür, daß der Beamte in eine seinen Fähigkeiten entsprechende und ihm zu demutbare Stelle hätte vermittelt werden können. Allerdings stellt das Berufungsgericht fest, daß sich der Beamte nur ein einziges Mal beim Arbeitsamt um eine Halbtagsstelle bemüht hat und verkennt nicht, daß er dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Das Berufungsgericht meint aber, der Schädiger bleibe grundsätzlich für konkrete Arbeitsmöglichkeiten darlegungsund beweispflichtig. Da die Beklagten dieser Pflicht nicht nachgekommen seien, komme trotz der eigenen Untätigkeit des Verletzten eine Umkehrung der Beweislast nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat angesichts dessen auch auf Feststellungen darüber verzichtet, ob der Beamte angesichts der angeblich immer noch auftretenden Schmerzen in dem verletzten Knie, wie er als Zeuge behauptet hat, zu einer geregelten (d.h. ganzzeitigen) Erwerbstätigkeit überhaupt fähig ist. b) Auch insoweit hält das Berufungsurteil der rechtlichen Prüfung stand. Die Revision meint, es widerstreite angesiohts der damaligen und heutigen Lage des Arbeitsmarktes der Erfahrung, daß ein Arbeitnehmer, der (anders als des hier verletzten Beamten) ernsthaft Arbeit suche, eine seinen Verhältnissen entsprechende Beschäftigung nicht finde. Vor allem sei der Hinweis verfehlt, manche Betriebe hätten Bedenken, ältere Angestellte zu beschäftigen, weil diese unterhaltsbedürftig werden könnten; eben dieser Gesichtspunkt scheide bei einem Ruhestandsbeamten aus. Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht befindet sioh mit seiner Meinung, daß es grundsätzlich Sache des Schädigers sei, bestimmte zu demutbare Arbeitsmöglichkeiten nachzuweisen, die der Verletzte nicht genutzt hat, im Einklang mit der auch im Schrifttum überwiegend gebilligten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa die Urteile vom 11. Juli 1958 - VI ZR 198/57 -VersR 1958, 768, 769; 10. November 1959 - VI ZR 197/58 -VersR 1959, 346, 347; 1. Dezember 1959 - VI ZR 23/59 -VersR I960, 223, 225; 3. Juli 1962 - VI ZR 81/62 - VersR 1962, 1100, 1101 u.a.m.). Eine Erleichterung der Beweislage für den Sohädiger kann allerdings geboten sein, wenn der Verletzte ohne berechtigten Anlaß den Nachweis einer zu demutbaren Arbeit allein ihm, dem Schädiger, überläßt (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 112/62 - VersR 1963, 337, 338)• Im Verhältnis zu dem Schädiger kann auch grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn, wie hier, der verletzte Beamte nicht selbst Kläger ist und er deshalb auf eine Ersatztätigkeit verzichtet, weil er sich mit seinen Ruhestandsbezügen zufrieden gibt, was ihm nicht zu dem rechtlichen Vorwurf gereicht. Es ist indessen nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze verkannt hätte. Wohl wäre es fehlerhaft gewesen, wenn es geglaubt hätte, bezüglioh jedes einzelnen der als verfügbar gewesen festgestellten Arbeitsplätze den sichern Erfolg einer Bewerbung feststellen zu müssen, die der Verletzte ja bewußt unterlassen hat. Ein riohtiges Verständnis des angefochtenen Urteils gibt jedooh zu dieser Deutung keinen Anlaß. Das Berufungsgericht hat innerhalb des dem Verletzten nach den Umständen zu demutbaren räumliohen Bereichs die zu Beweiszwecken erhobenen Auskünfte der Arbeitsämter nicht nur in Bezug auf die jeweiligen Einzelstellen, sondern auch hinsichtlich des sioh daraus ergebenden Gesamtbildes unter angemessener Berücksichtigung der typischen Schwierigkeiten hei der Arbeitssuche älterer Angestellter ohne geeignete Ausbildung umfassend gewürdigt. Wenn es dabei nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, daß der Verletzte - hätte er sich entsprechend seiner Obliegenheit gegenüber den Beklagten ernstlich bemüht - mit hinreichender Sicherheit eine zu demutbare Ersatztätigkeit erlangt haben würde, dann liegt diese Feststellung innerhalb des für die Revisions-instanz nicht nachprüfbaren Bereichs des tatrichterlichen Ermessens. Verfahrensfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Der Revision muß daher ein Erfolg auch insoweit versagt bleiben. Dunz Schaffen Dr. Weber Dr. Bode Sonnabend