* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 88/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 88/68

August 1961 in Besitz hat- Am 15» Juni 1962 verpachtete er die in dem Haus befindliche Gastwirtschaft nebst Wohnung an die Klägerin und deren Ehemann- Dieser verstarb am 1962 beim Baden in dem zu der Wohnung gehörenden Badezimmer an einer Kohlenmonoxyd-Vergiftung» Das Badezimmer hat eine Größe von 1,6 cbm» Als der Rechts Vorgänger des Ers'tbeklagten im Jahre 1939 das Hau3grundstüclc übernahm, war in dem Badezimmer ein Gas-Wasserdurchlauferhitzer installiert. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten für den Tod ihres Ehemannes verantv/ortlich seien. wegen der geringen Raumgrüße habe dort ein Gas-Durchlauferhitzer nicht angebracht werden dürfen, in einem größeren Raum überdies auch nur bei Vorhandensein von Be- und EntlüftungsÖffnungen, Bas vorschriftswidrig ins Breie führende Abzugsrohr habe dazu geführt, daß der am Unfalltag herrschende Ostwind die Abgase in das Badezimmer zuriickgedrückt habe. Bie Klägerin hat die Feststellung beantragt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr den künftigen Schaden, der ihr durch den Tod ihros Ehemannes entstehen wird, als Gesamtschuldner zu ersetzen. Sie haben behauptet, daß der Unfall allein auf das Verschulden der Klägerin und ihres Ehemannes zurückzuführen sei, der die Gaszufuhr zu dem Burchlauferhitzer habe ungewöhnlich hoch eins toi len lassen, weil er gern heiß gebadet habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgc-richt das landgerichtliohe Urteil toilv/eiso abgeändert und - unter dem Vorbehalt des Anspruchs Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - festgcstellt, daß der Erst beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr in der Zeit vom 1, Dezember 1963 an durch den Tod ihres Ehemannes entstanden ist und noch entstehen wird. Es hat ferner festgestollt, daß die Zv/eit beklag to verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr vom 1, Dezember 1963 an durch den Wegfall ihrer Unterhaltoansprüche gegen ihren Ehemann entstanden ist und noch entstehen v/ird. Bas Berufungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage deswegen für zulässig erachtet, v/cil sich diese auf die Ersatspflicht wegen künftiger Schäden beziehe und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Schäden bestehe» Es ist zu Recht auf das Vorbringen der Beklagten nicht eingegangen, daß die Klägerin von ihrem Ehemann nur den notdürftigen Unterhalt habe verlangen können und die Realisierung von Unterhaltsansprüchen wegen der Verschuldung des Ehemannes zweifelhaft gewesen sei. 2, Hingegen hat das Berufungsgericht den Erstbeklagten auf Grund der Vorschrift des § 538 Abs, 1 1GB verpflichtet angesehen, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Tod ihros Ehemannes entstanden ist und entstehen wird. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich der nach seiner Ansicht vorschriftswidrige und gefährliche Zustand des Badezimmers und seiner Einrichtung als ein Mangel der verpachteten Wohnung darstellt und daß dieser Mangel bereits zur Zeit der Überlassung der Wohnung an die Klägerin und deren Ehemann bestand, Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der der Klägerin als Vertragspartei des Pachtvertrages zustehende Schoens-ersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht auf Ersatz eines eigenen GesundheitsschQdens beschränkt sei; sie könne auch Ersatz dos ihr durch den Tod ihros Ehemannes entstandenen Schadens verlangen, zu dem auch die Entziehung des Rechts auf Unterhalt gegen ihren Ehemann gehöre. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Klägerin, weil sie Mitpächterin war, nicht nur auf die sonst für Familienangehörige des Mieters (Pächters) bestehende Schutzwirkung des Vertrages angewiesen ist, sondern ihre Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht herleiten kann. Dieser Anspruch umfaßt alle Schäden, für die der Erstbeklagto auf Grund der Vorschrift des § 538 Abo. 1 BGB einzu3tehen hat, darunter auch den der Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen Vermögensschaden. Er ist hierbei nicht auf die Verletzung bestimmter, etwa absoluter Rechte beschränkt und kann auch den Schaden geltend machen, der in seiner Vermögenslage durch den Ausfall von Diensten entstanden ist (RGZ 77, 99, 101). 3, Zu Unrecht rügt die Revision,das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß durch § 8 des Pachtvertrages jegliche Haftung des Erst beklagten aus § 538 BGB ausgeschlossen worden sei. Der Erstbeklagte ist dieser Beurteilung in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten, so daß das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen nicht einzugehen brauchte (§ 519 Abs«, 3 Nr. 2 ZPO). Der Erstbeklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, er ergebe sich aus dem Pachtvertrag, daß die Klägerin und ihr Ehemann für den Zustand des Durchlauferhitzers selbst verantwortlich gewesen seien. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der Unfall sich auch dann ereignet hätte, wenn die Lamellen des Durchlauferhitzers nicht verschmutzt gewesen wären. Dann aber hätte es einer Prüfurg der Präge bedurft, ob die Klägerin und deren Ehemann ihrer sich aus § 6 Abs. 2 des Pachtvertrages ergebenden Instandhaltungspflicht nachgekommen sind. Präge hat nämlich Bedeutung für einen auf § 545 Aha, i Satz 1 BGB beruhenden Ausschluß der Ansprüche aus § 558 Abs. 1 BGB und für den Einwand des mitwirkenden Verschuldens, den sich die Klägerin auch hinsichtlich eines etwaigen vertragsv/idrigen Verhaltens ihres Ehemannes entgegenhalten lassen muß (RGZ 81, 214, 215; BGB-RGRK § 558 An. 8). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe unv/idersprochon behauptet, die Undichtigkeit bei der Gaszufuhr sei 8 Wochen vor dem Unfall beseitigt worden, ist durch den Bcrichti-vom , Juni 1968 in Fortfall geraten, so daß diese Behauptung der Klägerin nicht als zugestanden angesehen werden darf.In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob von dom Ehemann der Klägerin veranlaßte Veränderung der Gaszufuhr durch eine andere Einstellung der Höhe der Gasflamme für don Unfall roitursächlich war und ob der Ehemann insoweit seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Instandhaltung des Pachtobjekts verletzt hat« Oktober 1951 fertiggestellt wurden, war aber gehalten, sich zu vergegenwärtigen, ob der von ihm eingebaute Durchlauferhitzer für das Badezimmer nach den damals geltenden Vorschriften zulässig v;ar und ob die Inbetriebnahme Gef «ähren mit sich bringen konnte.In diesem Zusammenhang mußte er u.a, prüfen, ob die durch die Hauswand ins Freie vorgenommene Abgasführung ausreichend war und ob die Be- und Entlüftungsöffnungen in der Badezimmertür vorhanden waren. h) Das Berufungsgericht hat fostgestollt, daß in Unfallzeitpunkt in der Badeziramertür die vorgoschriebenen Be- und Entlüftungsöffnungen nicht vorhanden waren. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es für die Haftung der Zweit"beklagten nicht darauf ankODmt, oh diese Öffnungen am Unfalltag vorhanden waren; entscheidend ist vielmehr der Tag, an dem den Durchlauferhitzer angeschlossen hat. Die Zweitbeklagtc hat in der Berufungsbegründung behauptet, daß zu diesem Zeitpunkt die Badezimmertür eine untere und eine obere Entlüftung hatte; sie hat diese Behauptung unter Protest gegen die Beweislaat durch Benennung von als Zeugen unter Beweis gestellt. mittlungsverfahren sei zu entnehmen, daß die Türöffnungen bereits am 3, August 1951 gefehlt hätten; einer Vernehmung des Zeugen Kflp mißt es wegen dessen Aussage im Ermittlungsverfahren und deswegen keine Bedeutung bei, weil nicht anzunehmen sei, daß dieser nach fünf Jahren mehr als im Ejanittlungsverfahren sagen können. lastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als geführt angesehen; es hat ausgeführt, daß zwar eine Klempner- und Installathurlehre absolviert, eine Gesellenprüfung jedoch nicht abgelegt habe.Im übx’igcn sei der Ehemann der Zweit beklag ten auch dann, wenn sonst keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe, gehalten gewesen, sich davon zu überzeugen, ob K^^^p auch weiterhin zuverlässig arbeitete, sich Uber die geltenden Vorschriften und Richtlinien auf dem laufenden hielt und sie gewissenhaft beachtete, so daß ihm die selbständige Erledigung von Aufträgen unbedenklich überlassen werden konnte. Erweist sieh das Vorbringen der Zwoitbe-klagten über die fachlichen Eigenschaften von als richtig, so würde hiervon auch der Grad der Pflicht zur Überwachung durch den Ehemann der Zweitbeklagten beeinflußt werden,, Ein Verrichtungsgehilfe ist mit den im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zu überwachen, für die sich kein allgemein verbindlicher Katalog aufstellen läßt (Urteil des erkennenden Senats vom 25. Die Zweit beklagte hat im Hinblick darauf, daß am Unfall tag die Badewarme sowohl mit Wasser aus dem Durchlauferhitzer als auch aus der Zentralheizung gefüllt worden war, durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß bei dieser Situation auch ohne Mängel an dem Durchlauferhitzer der Erstickungstod hätte eintreten müssen. 5. Das Berufungsgericht hat ein mit wirkend es Verschulden der Klägerin oder ihres Ehemannes an dem Unfall verneint. Es hat dabei übersehen, daß die Behauptung der Klägerin, die an dem Durchlauferhitzer bestehende Gasundichtigkeit sei etwa 8 Wochen vor den Oktober und 24.November 1967 diese Behauptung bestritten und unter Beweisantritt vorgotragen hat, daß sich in der Zeit vor dem Unfall im Badezimmer Gasgeruch bemerkbar gemacht hatte. Dieser Gasgeruch hätte für die Klägerin und deren Ehemann Anlaß sein müssen, den Durchlauferhitzer kontrollieren zu lassen, zu demal sie gegenüber dem Erotbeklagten die Verpflichtung zur Instandhaltung des gesamten Hausgrundstücks übernommen hatten. Wegen der vorstehend im einzelnen angeführten Verfahrenomängel kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist nicht auszuschließen, daß es auf den gerügten Verfahrens verstoßen beruht, daß also das Berufungsgericht ohne diese Verstöße anders erkannt hätte. Deshalb war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der ihm gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO zustehonden Befugnis Gebrauch gemacht hat. 1. Die Klägerin hatte ausweislich des ira Tatbestand des angefochtenen Urteils wieder gegebenen Klagantrags im ersten Rechtszug lediglich die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr den künftigen Schaden, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes entstehen wird, als Gesamtschuldner zu ersetzen. (DVGM) zu den “Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung von Niederdruckgasanlagen in Gebäuden und Grundstücken” von 1938 (DVGW-TVR 1938) und der entsprechenden Nr. 35 der DVGW-TVR Gas 1950 hätte deshalb in dem Badezimmer ein Gas-Wasserheizer überhaupt nicht auf gestellt werden dürfen. DVO zu dem Energiewirtschaftsgesotz vom 7» Dezember 1938 (RGBl» I 1732) unbeschadet der bestehenden behördlichen Vorschriften als anerkannte Regeln der Technik galten, weil sie durch die Anordnung des Reichs-wirtschaftsrainistero über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und Verwendung von Gas von 31« Juli 1940 (Reichsanzeigor 1940 Nr. 190) genehmigt worden waren« Die DVGW-TVR Gas 1938 enthielten koine Vorschriften über eine bestimmte Größe des Raumes, in welchem der Gac-Wasser--heizer aufgeotellt werden durfte» In Ziffer 35 Nr. 1 hieß es lediglich, daß Gas-Wasserheizer nur in genügend großen und gut lüftbaren Räumen angebracht worden dürfen. Diese Baupolizei Verordnung ist erst durch die Vorschrift des § 108 Abo. 1 Br. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25« Juni 1962 (GV NW 1962, 373) aufgehoben v/orden. die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann hatte, sondern nur darauf, in welchem Umfang sie in ihrem Vermögen durch den Wegfall der im gemeinsam geführten Betrieb erbrachten Dienstleistungen des Ehemannes Verluste erlitten hat» Dieser Schaden kann geringer sein als der Wert des Unterhalts, den der Ehemann der Klägerin zu gewähren verpflichtet war» Es ist daher nicht zutreffend, daß der Anspruch der Klägerin auch den Schaden umfaßt, der ihr durch den Wegfall der Unterhalt sen spräche gegen ihren Ehemann entstehen wird (Berufungsurteil Seite 9)» Das Berufungsgericht wird vielmehr festzustellen haben, in welchem Umfang jeder der beiden Ehegatten im Gaststättenbetrieb mitgearbeitet hat und wie seine Leistung zu bewerten ist» Der von dem Erstbelclagten zu ersetzende Schaden ist begrenzt durch den Wert der von dem Ehemann erbrachten Dienstleistungen» Eine gesamtschuldnerische Haftung des Erstbeklagten mit der Zweitbeklagten für einen von der Klägerin geltend gemachten entgangenen Unterhaltsanspruch kann somit nicht in Betracht kommen.

Zitierte Normen: § 538 BGB § 519 ZPO § 831 BGB § 565 ZPO
VorschriftRechtAnspruchBGBEhemannBerufungsgerichtBadezimmerDurchlauferhitzerKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk! ja BGHZj____________nein
BGB §§ 538 Abs. 1, 581
Zum Umfang der Schadensersatzpflicht des Verpachtern, wenn der Pachtgegenstand bei Vertragsschluß Mängel aufv/oiot und die Garantiehaftung des Verpächters gegeben ist (im Anschluß an RGZ 77» 99; 81, 200).
BGH, Urt.v. 11.November 1969 - VI ZR 88/68 - OLG Hamm
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
VI z
IM NAMEN DES VOLKES
Verkfindel am
11. November 1969 Kri egl Jusii zhaup t s ckr c t fir
 al» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
88/68^	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1
dös Hauaoi gentümors Androas
 kümk Nr. m.
B o
»
Beklagten, Berufungaklägcrr» und Revisiansklagern,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt
 der Witwe geh. Bc
 Elisabeth I
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionoklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
*ie Witwe Irmgard L a 3W|>latz 0
geh. Lit
 Klägerin, Berufungabeklagtc und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« September 1969 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof„Dr0 Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt :
Auf die Revisionen der Beklagten v/ird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgorichts Hann (Westf.) vom 2. Pebi*uar 1968 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang v/ird die Sache zur anderwoiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an den 3» Zivilsenat des Bcrufurgs-geri chts zurück verwi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Erotbeklagte ist Eigentümer dec Hausgrundstücks Sch^Hfeplatz A in	das	er seit 1.
August 1961 in Besitz hat- Am 15» Juni 1962 verpachtete er die in dem Haus befindliche Gastwirtschaft nebst Wohnung an die Klägerin und deren Ehemann- Dieser verstarb am	1962	beim Baden in dem zu der
 Wohnung gehörenden Badezimmer an einer Kohlenmonoxyd-Vergiftung» Das Badezimmer hat eine Größe von 1,6 cbm» Als der Rechts Vorgänger des Ers'tbeklagten im Jahre 1939 das Hau3grundstüclc übernahm, war in dem Badezimmer ein Gas-Wasserdurchlauferhitzer installiert.
 
Später wurde in dao Haus eine Zentralheizung rait Warn-was servers or gung eingebaut; sowohl dieser als auch den Durchlauferhitzer konnte Badev/asser entnommen werden.
1944 vairde der bis dahin vorhandene Durchlauferhitzer ontfei 1951 ließ der Rechts Vorgänger des Erstbeklagton einen von ihm selbst beschafften Gas-Wasserdurchlauferhitzer anschließen; rait dieser Arbeit beauftragte er den in-zvnschen verstorbenen Klerapnerraeister	den
 die Zweitbeklagte, seine Frau, allein beerbt hat. Der Ehemann der Zwei tbek lag ten übertrug die Ausführung der Arbeit dem bei ihm beschäftigten Gehilfen KHI|^, der den Durchlauferhitzer am 3» August 1951 anschloß.
Aus diesem Gerät strömte am Hl. HBHHfc 1962 das Gas, das zu dem Tod des Ehemannes der Klägerin führto. Der Durchlauferhitzer hatte eine Nennleistung von 325 Kcal/nin, Der Gehilfe KHHP verband ihn rait einem bereits vorhandenen Abzugsrohr, das nicht in einen Schornstein mündete, sondern auf der Ostsoite dec Hauses unmittelbar ins Freie führte. Andere Be- und Snt-lüf tungsmöglichkei ten waren - abgesehen von den Fenn tor -nicht vorhanden; insbesondere v/aren in der Badezimmer-tür keine Be- und Entlüftungsschlitze angebracht.
Entgegen seiner sonstigen Gewohnheit badete der Ehemann der Klägerin v/egen strengen Frostes hei geschlossenem Fenster; noch während des Badens ließ er heißes Wasser aus dem Durchlauferhitzer und aus der an die Zentralheizung angeschlossenen Warmvrasaerver-sorgungsanlage zufließen.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten für den Tod ihres Ehemannes verantv/ortlich seien.
Sie hat behauptet, die Einrichtung des Badezimmers habe nicht den maßgeblichen Vorschriften entsprochen;
wegen der geringen Raumgrüße habe dort ein Gas-Durchlauferhitzer nicht angebracht werden dürfen, in einem größeren Raum überdies auch nur bei Vorhandensein von Be- und EntlüftungsÖffnungen, Bas vorschriftswidrig ins Breie führende Abzugsrohr habe dazu geführt, daß der am Unfalltag herrschende Ostwind die Abgase in das Badezimmer zuriickgedrückt habe.
Bie Klägerin hat die Feststellung beantragt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr den künftigen Schaden, der ihr durch den Tod ihros Ehemannes entstehen wird, als Gesamtschuldner zu ersetzen.
Bie Beklagten haben Klageabweisung beantragt und sind dem Klage vor bringen ent gegen getreten. Sie haben behauptet, daß der Unfall allein auf das Verschulden der Klägerin und ihres Ehemannes zurückzuführen sei, der die Gaszufuhr zu dem Burchlauferhitzer habe ungewöhnlich hoch eins toi len lassen, weil er gern heiß gebadet habe. Dadurch seien die Lamellen dos Geräts Btark verschmutzt worden und verschmort; die Lamcllon-Zv/ischenräume seien infolge der Verschmutzung verstopft gewesen. Biese Umstände hätten zur Bildung von Kohlenmonoxyd geführt, das zwischen den verschmutzten Lamellen nicht habe entweichen können. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten bereits vor dem Unfalltag Gasgeruch verspürt, jedoch weder Meldung gemacht noch für Abhilfe gesorgt.
Der Eratbeklagte hat sich außerdem auf § 8 Abs. 2 des Pachtvertrages berufen, wonach der Pächter dem Verpächter gegenüber für alle Forderungen und Ansprüche
~ 5 -
auf Schadensersatz haften solle. Die Zweitbeklagte ist der Ansicht, der Gehilfe	der	zuverlässig
 gewesen sei, sei nicht verpflichtet gewesen, die Vcr-schriftsmäßigkeit der bestehenden Badezimmerei n-richtung zu prüfen, weil er lediglich einen von dem Hauseigentümer beschafften Durchlauferhitzer aus-zuwechsoln gehabt habe.
Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgc-richt das landgerichtliohe Urteil toilv/eiso abgeändert und - unter dem Vorbehalt des Anspruchs Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - festgcstellt, daß der Erst beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr in der Zeit vom 1, Dezember 1963 an durch den Tod ihres Ehemannes entstanden ist und noch entstehen wird.
Es hat ferner festgestollt, daß die Zv/eit beklag to verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr vom 1, Dezember 1963 an durch den Wegfall ihrer Unterhaltoansprüche gegen ihren Ehemann entstanden ist und noch entstehen v/ird. Hinsichtlich des Untorhaltsschadens ist die gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagter ausgesprochen worden. Soweit die Klägerin über den Unterhaltsschaden hinaus eine v/eiter-gehende Feststellung der Schadensersatzpflicht der Zweitbeklagten beantragt hat, ist die Klage abgewiesen worden,
 Mit ihren Revisionen, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten Klageat-weiöung in vollem Umfang.
- 6 —
Entscheidungsgründe:
1.
Bas Berufungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage deswegen für zulässig erachtet, v/cil sich diese auf die Ersatspflicht wegen künftiger Schäden beziehe und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Schäden bestehe»
Biese Auffassung hält den Angriffen der Revisionen stand; sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1969 - VI ZR 48/67 - VersR 1969, 949 -). Bas Berufungsgericht brauchte keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß die Klägerin einen Unterhaltsschaden erleidet. Es ist zu Recht auf das Vorbringen der Beklagten nicht eingegangen, daß die Klägerin von ihrem Ehemann nur den notdürftigen Unterhalt habe verlangen können und die Realisierung von Unterhaltsansprüchen wegen der Verschuldung des Ehemannes zweifelhaft gewesen sei. Biese Gesichtspunkte können Berücksichtigung finden, wenn die Klägerin bezifferte Ansprüche stellt. Bie Zulässigkeit der Feststellungsklage ist auch dadurch niclt in Frege gestellt, daß die Klägerin während des Rechtsstreits hätte zur Leistungsklage übergehen können (RGZ 108,
 201, 202).
II.
1.	Bas Berufungsgericht hat eine Haftung des Erst beklagten aus unerlaubter Handlung verneint; e3 hat

keine Tatsachen festzustellen vermocht, die ein Verschulden des Erstbeklagten begründen können,
2,	Hingegen hat das Berufungsgericht den Erstbeklagten auf Grund der Vorschrift des § 538 Abs, 1 1GB verpflichtet angesehen, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Tod ihros Ehemannes entstanden ist und entstehen wird. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich der nach seiner Ansicht vorschriftswidrige und gefährliche Zustand des Badezimmers und seiner Einrichtung als ein Mangel der verpachteten Wohnung darstellt und daß dieser Mangel bereits zur Zeit der Überlassung der Wohnung an die Klägerin und deren Ehemann bestand, Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der der Klägerin als Vertragspartei des Pachtvertrages zustehende Schoens-ersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht auf Ersatz eines eigenen GesundheitsschQdens beschränkt sei; sie könne auch Ersatz dos ihr durch den Tod ihros Ehemannes entstandenen Schadens verlangen, zu dem auch die Entziehung des Rechts auf Unterhalt gegen ihren Ehemann gehöre.
Biese Auffassung trifft entgegen den Angriffen der Revision im wesentlichen zu. Sie bedarf nur insofern der Richtigstellung, als es für das Ausmaß des zu ersetzenden Schadens nicht - vrie nach §§ 844 f,, 618 BGB - auf die Höhe des gesetzlichen Unterhalteanspruchs, sondern entsprechend § 249 BGB allein auf die Höhe des tatsächlichen Schadens	der	ge-
ringer oder auch größer sein kann als der gesetzliche Anspruch.

- 8
Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist die Haftung des Vermieters nicht auf das eigentliche Er fü llungsi nt er e s se des Mieters, den ungehinderten Gebrauch der Mietsache, beschränkt, sondern umfaßt z.B» auch Körperschaden, die der Mieter infolge den Fehlers erleidet (BGH Urteil vom 21. Februar 1962 - VIII ZR 4/61 - IM BGB § 538 Kr. 5 = NJW 1962, 908 mit Hinweisen auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung; Urteil vom 1. April 1963 - VIII ZR 257/61 -IM BGB § 537 Nr. 10 = HJW 1963, 1449). Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Klägerin, weil sie Mitpächterin war, nicht nur auf die sonst für Familienangehörige des Mieters (Pächters) bestehende Schutzwirkung des Vertrages angewiesen ist, sondern ihre Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht herleiten kann. Die Klägerin stützt ihren Schadensersatz-' anspruch auf die Verletzung ihres Pachtrechts, macht also keinen mittelbaren, sondern einen unmittelbaren Schaden gegen ihren Vertragspartner, den Erst beklag ten, aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung geltend. Dieser Anspruch umfaßt alle Schäden, für die der Erstbeklagto auf Grund der Vorschrift des § 538 Abo. 1 BGB einzu3tehen hat, darunter auch den der Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen Vermögensschaden. Ihr Vermögensochaden beruht darauf, daß sie den Genuß der von dem Ehemann in der gemeinsam betriebenen Gaststätte geleisteten Dienste verloren hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Ehemann die Gaststätte nach außen etwa allein unter seinem Namen und auf Grund einer ihm allein erteilten Schankerlaubnis geführt hat; die Annahme einer stillschweigend zwischen den Ehegatten begründeten Gesellschaft würde genügen (BGB-RGRK, 10./11.Aufl., § 1356 Anra. 14 und 21).
 
Der Vermögensschaden der Klägerin beruht auf der Verletzung ihres eigenen Pächterrechts, nicht auf der Verletzung des familienrechtlichen Anspruchs (RGZ 77, 99» 102). Die Verletzung des eigenen Pächtorrcchto der Klägerin gewährt ihr unmittelbar einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 538 Abs. 1 BGB. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der reichc-gerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Anopruchogrundlcgo und zu dem Umfang der Schadenoersatzpflicht des Vermieters (Verpächters) abzugehen (RGZ 77, 99;
 81, 200; 90, 65; SeuffA 80 Nr. 164- = JR 1926, 1118). Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Es ist die wirtschaftliche Lage des Ersatzberechtigten, wie sie vor dem schädigenden Ereignis bestand mit der zu vergleichen, wie sie sich infolge des Ereignisses gestaltet hat; hiernach ist die Ausgleichung vorzunehr.en. In diesem Rahmen kann der Schadensberechtigte den Schaden in jeder Weise begründen. Er ist hierbei nicht auf die Verletzung bestimmter, etwa absoluter Rechte beschränkt und kann auch den Schaden geltend machen, der in seiner Vermögenslage durch den Ausfall von Diensten entstanden ist (RGZ 77, 99, 101).
3,	Zu Unrecht rügt die Revision,das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß durch § 8 des Pachtvertrages jegliche Haftung des Erst beklagten aus § 538 BGB ausgeschlossen worden sei. Das Landgericht hatte § 8 dahin ausgelegt, daß die Vertragsparteien hierdurch nur solche Ansprüche hätten ausBchließen wollen, die von Dritten gegen den Erstbeklagten erhoben würden; ein Ausschluß
10 ~
der Ansprüche der Pächter gegen den Verpächter sei weder dem Wortlaut noch dem Zweck dieser Vereinbarung zu entnehmen. Der Erstbeklagte ist dieser Beurteilung in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten, so daß das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen nicht einzugehen brauchte (§ 519 Abs«, 3 Nr. 2 ZPO). In übrigen zeigt der weitere Wortlaut -von § 8 Abs. 2 des Pachtvertrages, daß die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung möglich ist.
4» Zu Recht beanstandet jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht nicht auf die Bedeutung und die Auswirkungen des § 6 Ab3. 2 des Pachtvertrages eingegangen ist.
Der Erstbeklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, er ergebe sich aus dem Pachtvertrag, daß die Klägerin und ihr Ehemann für den Zustand des Durchlauferhitzers selbst verantwortlich gewesen seien. In § 6 Abs. 2 des Vertrages, dessen Inhalt der Erstbeklagte bereits im Schriftsatz vom 15-Pebruar 1965 vorgetragen hatte, war vereinbart, daß die Pächter sämtliche während der Pachtzeit innerhalb der Räume vorkommenden Instandsetzungen an dem Pachtobjekt zu tragen haben. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der Unfall sich auch dann ereignet hätte, wenn die Lamellen des Durchlauferhitzers nicht verschmutzt gewesen wären. Pur die Revision ist somit davon auszugehen, daß der Durchlauferhitzer im Zeitpunkt des Unfalls verschmutzte Lamellen gehabt hat. Dann aber hätte es einer Prüfurg der Präge bedurft, ob die Klägerin und deren Ehemann ihrer sich aus § 6 Abs. 2 des Pachtvertrages ergebenden Instandhaltungspflicht nachgekommen sind. Diese
11
Präge hat nämlich Bedeutung für einen auf § 545 Aha, i Satz 1 BGB beruhenden Ausschluß der Ansprüche aus § 558 Abs. 1 BGB und für den Einwand des mitwirkenden Verschuldens, den sich die Klägerin auch hinsichtlich eines etwaigen vertragsv/idrigen Verhaltens ihres Ehemannes entgegenhalten lassen muß (RGZ 81, 214, 215; BGB-RGRK § 558 Anm. 8). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe unv/idersprochon behauptet, die Undichtigkeit bei der Gaszufuhr sei 8 Wochen
 vor dem Unfall beseitigt worden, ist durch den Bcrichti-vom ,
gungsbeschluß 21./28. Juni 1968 in Fortfall geraten, so daß diese Behauptung der Klägerin nicht als zugestanden angesehen werden darf. In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob von dom Ehemann der Klägerin veranlaßte Veränderung der Gaszufuhr durch eine andere Einstellung der Höhe der Gasflamme für don Unfall roitursächlich war und ob der Ehemann insoweit seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Instandhaltung des Pachtobjekts verletzt hat«
Bas Berufungsgericht hat somit entscheidungnerhebliches Vorbringen des Erstbeklagten nicht berücksichtigt.
III.
1.	Bas Berufungsgericht hat den Gehilfen für verpflichtet gehalten, bei dem Einbau dos Durchlauferhitzers zu prüfen, ob die Badeeinrichtung den geltenden Vorschriften entsprach. Die Revision der meint, eine solche Prüfungspflicht habe angesichts der Tatsache, daß es sich um einen beschränkten Auftrag gehandelt habe, nicht bestanden.
12 -
habe lediglich den Durchlauf erhi tu er anzuschließen gehabt; er habe sich nicht darum zu kümmern biauchen, ob das Badezimmer hinsichtlich seiner Größe und der Be- und Entlüftung den Vorschriften entsprach,
a) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt worden.
Zwar galten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die von dem Deutschen Verein von Gae- und Wasserfachmännern erlassenen "Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung und Unterhaltung von Riederdruckgasanlagen in Gebäuden und Grundstücken" (DVGW-TVR Gas 1950) am 3. August 1951 noch nicht, weil diese Vorschriften erst auf Anlagen ansuwenden waren, die nach dem 1. Oktober 1951 fertiggestellt wurden, war aber gehalten, sich zu vergegenwärtigen, ob der von ihm eingebaute Durchlauferhitzer für das Badezimmer nach den damals geltenden Vorschriften zulässig v;ar und ob die Inbetriebnahme Gef «ähren mit sich bringen konnte.In diesem Zusammenhang mußte er u.a, prüfen, ob die durch die Hauswand ins Freie vorgenommene Abgasführung ausreichend war und ob die Be- und Entlüftungsöffnungen in der Badezimmertür vorhanden waren. Rach den am 5. August 1951 geltenden DVGW-TVR Gas (1938) war die Abgasführung durch die Wand ins Freie nur in Reubauten verboten; bei vorhandenen Gebäuden sollte die Abgasführung durch die Wand ins Freie vermieden werden (Ziffer 65). Danach handelte	nioht gegen anerkannte Regeln der
 Technik, wenn er den Durchlauferhitzer an das bereits vorhandene, duroh die Mauer ins Freie führende Abzugsrohr
13
anschloß. Die Sollvor schrift von Ziffer 65 Ahn. 2 galt nur dann, wenn die Abgasführung erstmalig angelegt v/urde.
h) Das Berufungsgericht hat fostgestollt, daß in Unfallzeitpunkt in der Badeziramertür die vorgoschriebenen Be- und Entlüftungsöffnungen nicht vorhanden waren.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es für die Haftung der Zweit"beklagten nicht darauf ankODmt, oh diese Öffnungen am Unfalltag vorhanden waren; entscheidend ist vielmehr der Tag, an dem	den
 Durchlauferhitzer angeschlossen hat. Die Zweitbeklagtc hat in der Berufungsbegründung behauptet, daß zu diesem Zeitpunkt die Badezimmertür eine untere und eine obere Entlüftung hatte; sie hat diese Behauptung unter Protest gegen die Beweislaat durch Benennung von	als
 Zeugen unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben mit der Begründung, der Aussage der Ehefrau	im polizeilichen Er-
mittlungsverfahren sei zu entnehmen, daß die Türöffnungen bereits am 3, August 1951 gefehlt hätten; einer Vernehmung des Zeugen Kflp mißt es wegen dessen Aussage im Ermittlungsverfahren und deswegen keine Bedeutung bei, weil nicht anzunehmen sei, daß dieser nach fünf Jahren mehr als im Ejanittlungsverfahren sagen können.
Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht ablehnen. Zu Recht rügt die Revision eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Angesichts des ausdrücklich gestellten und hinreichend bestimmten Beweisantrags durfte das Berufungsgericht die im polizeilichen Ermittlungsvor-
 
fahren auf genommene Niederschrift über die Vernehmung des Gehilfen	vom	25° Januar 1963 nicht im "./ege
 des Urkundenbeweisos würdigen. Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die Verwertung einer Niederschrift eines Zeugen aus einem anderen Verfahren urkundenbeweialich möglich ist (RGZ 105,
219, 221; RG JU 1935, 2953; OGHZ 1, 206, 207; BGHZ 7, 116, 121; Stein/Jonas/Schuroonn/Leipold, ZPO, 19»
Auf1., § 286 Anm. III 4 a). Jedoch ist keine Partei gehn1tor den Urkundenbeweis statt des Zeugenbeweises gelten zu lassen; jede Partei kann die Vernehmung des Zeugen erzwingen, indem sie einen Antrag nach § 373 ZPO stellt (RG, OGHbrZ, BGH aaO). Der in der Berufungobegründung gestellte Antrag,	zu	vernehmen, zeigt, daß die
 Zweitbeklagte mit der urkundlichen Verwertung der in Ermittlungsverfahren auf genommenen Vernchnungsniedcr-schrift nicht einverstanden war (BGH 7.Januar 1965 - Ia ZR 151/63 - JM ZPO § 286 /|7 Nr. 11).
2.	Das Berufungsgericht hat den von der Zweitbeklngton hinsichtlich des Gehilfen	angotretenen Ent-
lastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als geführt angesehen; es hat ausgeführt, daß	zwar
 eine Klempner- und Installathurlehre absolviert, eine Gesellenprüfung jedoch nicht abgelegt habe.Im übx’igcn sei der Ehemann der Zweit beklag ten auch dann, wenn sonst keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe, gehalten gewesen, sich davon zu überzeugen, ob K^^^p auch weiterhin zuverlässig arbeitete, sich Uber die geltenden Vorschriften und Richtlinien auf dem laufenden hielt und sie gewissenhaft beachtete, so daß ihm die selbständige Erledigung von Aufträgen unbedenklich überlassen werden konnte.
15 -
Die Revision der Zweit beklag ten rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die angebotenen Beveire Uber die Zuverlässigkeit und das fachliche Können von nicht erhoben und an die Uberwachungspflicht des Lhorannoa der Zweit beklagten zu strenge Anforderungen gostollt hat. Die Zweitbeklagte hat unter Wiederholung ihrer in ersten Rechtszug gestellten Bev/eisanträgo in der Berufungsbegründung vorgetragen und durch das Zeugnis von	und	durch	eine	Auskunft	der	Stadtwerke	in
 unter Beweis gestellt, daß	von	1924
bis 1927 bei der Pirna HHH eine Klempner- und Installateur lehre absolviert und die Gesellenprüfung nur deswegen nicht abgelegt habe, weil er zu der in Betracht kommenden Zeit erkrankt gewesen sei; er sei dann bis 1934 weiterhin bei der Pirma	tätig
 gewesen, dann mit besten Zeugnissen ausgeschieden und bis 1936 in seinem Beruf bei verschiedenen Firmen tätig gewesen, die ihm ebenfalls beste Zeugnisse ausgestellt hätten. Im Jahre 1936 sei er in die Dienste des Ehemannes der Zweitboklagten getreten und habe bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1951 niemals Grund zu Beans tandungeigegeben: Der Ehemann der Zweitbeklagten habe ihn über die maßgeblichen Vorschriften unterrichtet, die	stets	beachtet	habe. Iß November
1951 sei	in	die Dienste der Stadt wer ko I|
getreten, bei denen er zur vollen Zufriedenheit des Dienstherrn tätig sei.
Dieses unter Beweis gestellte Vorbringen der Zweitbeklagten durfte das Berufungsgericht nicht unbeachtet lassen. Die Tatsache, daß K^^B keine Gesellenprüfung abgelegt hat, kann, wenn seine Leistungen der
16 -
eines geprüften Klempner- und Installateur gesellen entsprachen, nicht als ein Auswahlverschulden des Ehemannes der Zweitbeklagten angesehon werden, in dessen Dienste	nach	etwa	12	Berufsjahren	ge-
treten war. Erweist sieh das Vorbringen der Zwoitbe-klagten über die fachlichen Eigenschaften von als richtig, so würde hiervon auch der Grad der Pflicht zur Überwachung durch den Ehemann der Zweitbeklagten beeinflußt werden,, Ein Verrichtungsgehilfe ist mit den im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zu überwachen, für die sich kein allgemein verbindlicher Katalog aufstellen läßt (Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1966 - VI ZR 154/64 VoroR 1966, 364). Es würde - weil kostensteigernd - zu wirtschaftlich untragbaren Ergebnissen führen, wenn ein Handwerksmeister, der von einem Besteller einen relativ kleinen Auftrag erhält, sich persönlich von der ordnungsmäßigen Ausführung dieses Auftrags durch einen Beschäftigten überzeugen müßte, der bereits 27 Jahre ira Beruf steht und 16 Jahre für ihn tätig ist. Eine solche Überwachung mag bei einem Lehrling oder einem jungen Mitarbeiter erforderlich sein; sie ist aber entbehrlich, wenn es sich um eine Routinearbeit eines älteren Beschäftigten handelt.
3.	Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht seiner Entscheidung das im ersten Rechtszug erstattete schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. Lo0B zugrundegelegt, der davon ausgegangen ist, daß am Unfalltag Ostwind herrschte, der di e Abgase durch da^ Abzugsrohr in das Badezi mmer zurückdrUckte. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - übersehen, daß die Zweitbeklagto
 
in der Berufungsbegründung die Behauptung der Klägerin, es habe Ostwind geherrscht, bestritten und unter Bev/eisantritt behauptet hat, es habe völlige Windstille geherrscht. Das Berufungsgericht hätte dieses Vorbringen und den Beweisantrag niclxt übergehen dürfen. Wenn sich das Vorbringen der Zweit beklag ten als richtig herausgestellt hätte, so würde <fer Sachverständige möglicherweise zu einer anderen Schlußfolgerung gekommen sein.
4.	Der Sachverständige Dr. Ing. Lofl^ hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß mit der Wasoerdampf-Entwicklung im Badezimmer auch ein Temperaturanstieg der Rauraluft verknüpft gewesen sei. Die Zweit beklagte hat im Hinblick darauf, daß am Unfall tag die Badewarme sowohl mit Wasser aus dem Durchlauferhitzer als auch aus der Zentralheizung gefüllt worden war, durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß
 bei dieser Situation auch ohne Mängel an dem Durchlauferhitzer der Erstickungstod hätte eintreten müssen. Bas Berufungsgericht hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - zu diesem Beweisantrag keine Stellung genommen, obwohl hierzu angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing.	Anlaß bestanden
 hätte. Dieser Sachverständige hat unter Angabe von Zahlenwerten auf die Schädlichkeit von Wärmestauungon im raensohlichen Körper hingewiesen.
5.	Das Berufungsgericht hat ein mit wirkend es Verschulden der Klägerin oder ihres Ehemannes an dem Unfall verneint. Es hat dabei übersehen, daß die Behauptung der Klägerin, die an dem Durchlauferhitzer bestehende Gasundichtigkeit sei etwa 8 Wochen vor den
18
Unfall behoben worden, nicht unbestritten war, daß vielmehr die Zweit beklagte in den Schriftsätzen von 18. Oktober und 24.November 1967 diese Behauptung bestritten und unter Beweisantritt vorgotragen hat, daß sich in der Zeit vor dem Unfall im Badezimmer Gasgeruch bemerkbar gemacht hatte. Das Berufungsgericht hätte die sen auf die Vernehmung der Ehefrau Schr^Bfc geh. Trfl^ gerichteten Bewoisantreg stattgeben müssen, zu demal sich bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren herausgestcllt hatte, daß beim Baden immer ein Grasgeruch zu verspüren war. Dieser Gasgeruch hätte für die Klägerin und deren Ehemann Anlaß sein müssen, den Durchlauferhitzer kontrollieren zu lassen, zu demal sie gegenüber dem Erotbeklagten die Verpflichtung zur Instandhaltung des gesamten Hausgrundstücks übernommen hatten.
IV.
Wegen der vorstehend im einzelnen angeführten Verfahrenomängel kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist nicht auszuschließen, daß es auf den gerügten Verfahrens verstoßen beruht, daß also das Berufungsgericht ohne diese Verstöße anders erkannt hätte. Deshalb war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der ihm gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO zustehonden Befugnis Gebrauch gemacht hat.
V.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben:
-19-
1.	Die Klägerin hatte ausweislich des ira Tatbestand des angefochtenen Urteils wieder gegebenen Klagantrags im ersten Rechtszug lediglich die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr den künftigen Schaden, der ihr durch
 den Tod ihres Ehemannes entstehen wird, als Gesamtschuldner zu ersetzen. Sie hatte in der Berufungsbeantwortung ausdrücklich erklärt, sie begehre in diesem Rechtsstreit die Feststellung der Ersatzpflicht für den zukünftigen Schaden. Das Berufungsgericht hat bei der Fassung der Urteiloformel klarstellon wollen, daß die Ersatzpflicht für die von der Klage-erhebung an eintretenden Schäden besteht. Die Klageschrift ist am 11. November 1964 bei den Bandgericht eingegangen und am 17. November 1964 den Beklagten zugestellt worden. Eine Feststellung der Schadenersatzpflicht vom 1. Dezember 1965 dürfte also Ubor den Klageantrag hinausgehen und gemäß § 508 Abo. 1 Satz 1 ZK) unstatthaft sein.
2.	In dem angefochtenen Urteil ist fe3tgeotollt, daß das Badezimmer einen Rauminhalt von 7,6 cbm hatte.
Es kann dahingestellt hieiben, ob das Berufungsgericht bei dieser Feststellung von dem Ausbaumaß ausgehen durfte oder ob das größere Rohbaumaß zugrundezulegen war. Das Berufungsgerioht hat ausgeführt, nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins von Gas-und Wasserfachmännern e.V. (DVGM) zu den “Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung von Niederdruckgasanlagen in Gebäuden und Grundstücken” von 1938 (DVGW-TVR 1938) und der entsprechenden Nr. 35 der DVGW-TVR Gas 1950 hätte deshalb in dem Badezimmer ein Gas-Wasserheizer überhaupt nicht auf gestellt werden dürfen.
- 20-
Die DVGW-TVR Gas 1950 kann - wie bereits ausgeführt - zur Beurteilung des Standes der Technik für den Tag, an dein K^pi den Durchlauferhitzer anschloß (3. August 1951), nicht herangezogen werden» Damals waren noch die DVGW-TVR Gas 1938 maßgebend, die nach § 1 der 4. DVO zu dem Energiewirtschaftsgesotz vom 7» Dezember 1938 (RGBl» I 1732) unbeschadet der bestehenden behördlichen Vorschriften als anerkannte Regeln der Technik galten, weil sie durch die Anordnung des Reichs-wirtschaftsrainistero über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und Verwendung von Gas von 31« Juli 1940 (Reichsanzeigor 1940 Nr. 190) genehmigt worden waren« Die DVGW-TVR Gas 1938 enthielten koine Vorschriften über eine bestimmte Größe des Raumes, in welchem der Gac-Wasser--heizer aufgeotellt werden durfte» In Ziffer 35 Nr. 1 hieß es lediglich, daß Gas-Wasserheizer nur in genügend großen und gut lüftbaren Räumen angebracht worden dürfen. In Ziffer 37 war angeordnet, daß die Lüftung von Baderäumen gegebenenfalls durch in der Nähe des 1‘uß-bodens und nahe der Zimmerdecke liegende Lüftungsöffnungen von je etwa 100 Quadratzentimeter, die beide nach demselben Raum führen mußten, sicherzustellen sei. Der Deutsche Verein von Gas- und Wasserfaeh-mannern hatte zu Ziffer 37 der DVGW-TVR 1938 empfohlen, bei Baderäumen unter 8 cbm Rauminhalt Gas-Wasserheizer in einem Nebenraum (Küche, klur) aufzustellen. Es handelte sich hierbei lediglich um eine Empfehlung, die in der Anordnung des Reichswirtschaftsminioters vom 31. Juli 1940 nicht erwähnt worden ist und die deshalb nach § 1 der 4. DVO zu dem Energiewirtschaftoge-sotz nicht als anerkannte Regel galt. Als ’'bestehende
- 21
behördliche Vorschrift” im Sinne dieser Verordnung könnte allerdings der Erlaß des Preußischen Pinanz-mini sters vom 24. Februar 1934 (PrFinHinBl. I 1934, 46,47) in Betracht kommen, v/onach in Räumen mit v/eniger als 10 cbm luftinhalt (kleine Badezimmer, Buschräume und der gl *) Warmv/asser her ei t er nicht aufgestellt v/erden dürfen. Das Berufungsgericht v/ird zu prüfen haben, ob insoweit die mehrmals geänderte BaupolizeiVerordnung für die Städte und stadt-ähnlichen Orte des Regierungsbezirks	vom
29- April 1938 eine abv/eichende Beurteilung zuläßt. Diese Baupolizei Verordnung ist erst durch die Vorschrift des § 108 Abo. 1 Br. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25« Juni 1962 (GV NW 1962, 373) aufgehoben v/orden. In dem von der Zweitbeklagten mit der 3erufungcbegründung überreichten und damit zu dem Gegenstand des ParteiVorbringens gemachten Privatgutachten des Bezirksschornotcinfeger-meisters vom 1. März 1965 sind Ausführungen darüber gemacht, daß nach den Vorschriften der Baupolizei Verordnung vom 28. April 1938 Änderungen in bereits vorhandenen Bauten nur ausnahmsweise verlangen v/erden konnten. Da die Baupolizei Verordnung vom 28. April 1938 nur Geltung im Bezirk des Berufungsgerichts gehabt hat, ist das Revisionsgericht gemäß § 549 Abs. 1 ZPO zu einer selbständigen Prüfung nicht befugt.
3.	Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß der etv/aige Anspruch der Klägerin gegen den Erstbeklagten sich darauf und nur darauf erstreckt, daß dieser den Zustand her stellen muß, der bestehen v/lirdc, v/enn das Schadens er eignis nicht eingetreten wäre. Es kommt daher nicht darauf an, ob und in v/elchem Umfang
22 -
die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann hatte, sondern nur darauf, in welchem Umfang sie in ihrem Vermögen durch den Wegfall der im gemeinsam geführten Betrieb erbrachten Dienstleistungen des Ehemannes Verluste erlitten hat» Dieser Schaden kann geringer sein als der Wert des Unterhalts, den der Ehemann der Klägerin zu gewähren verpflichtet war» Es ist daher nicht zutreffend, daß der Anspruch der Klägerin auch den Schaden umfaßt, der ihr durch den Wegfall der Unterhalt sen spräche gegen ihren Ehemann entstehen wird (Berufungsurteil Seite 9)» Das Berufungsgericht wird vielmehr festzustellen haben, in welchem Umfang jeder der beiden Ehegatten im Gaststättenbetrieb mitgearbeitet hat und wie seine Leistung zu bewerten ist» Der von dem Erstbelclagten zu ersetzende Schaden ist begrenzt durch den Wert der von dem Ehemann erbrachten Dienstleistungen» Eine gesamtschuldnerische Haftung des Erstbeklagten mit der Zweitbeklagten für einen von der Klägerin geltend gemachten entgangenen Unterhaltsanspruch kann somit nicht in Betracht kommen. Die Zweitbeklagte braucht - wenn überhaupt -nur für den "mittelbaren" Schaden der Klägerin (§ G44 bgb) einzustehen, wohingegen der Erstbeklagte für den
 gesamten Schaden haften v/ürde, den die Klägerin an ihrem Vermögen erlitten hat; hierzu gehört ein nach § 844 BGrB zu bemessender Anspruch nicht.
Engels
 Dr„ V/eber
 Nüßgens
 Sonnabend
Eunz