Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandes— gerichis Düsseldorf vom 15° Dezember 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. (USA) hergestellten Harvestore Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfüiterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa» Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf.amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Masbhine der Charter-Fluggesellschaft Er hinterließ seine Frau und drei Kinder, Eie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Berufsgenossenschaft , der der Verunglückte angehörte, haben an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialvcrsid rungsgesetze erbracht und werden sie ihnen nach ihren Behauptungen unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen» Sie verlangen von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen» pfliehtversicherer der AiflIBBi, mit dem ochlie lieh Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöcho summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl» 1933 II 1039) erhielten Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br» Wfl knapp 1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Fr^BHHI AiflHHP verzichtete» Die Klägerinnen geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesomtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nurceinenlTeil'erhalten hab nicht zufrieden» Nach ihrer Ansicht haftet auch die Bekla te als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art» 17 des Warschauer Abkommens ^WA7) • Auf die Haftungs höehstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA)» Außerdem, so gen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht haben und in Zukunft werden erbringen müssen«. Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein, Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln» Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last, Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art» 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des HoftpflichtversichererG der Pr Ai bereits gedeckt seien» Die.Voraussetzungen, des Art» 25 Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sieh selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA renn im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt Ob die Klägerinnen die unbegrenzte Haftung der Beki ten aus Art. 25WA horleiten könnten, läßt das Berufungs gericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Axt. 3 WA verstoßen habe. Flugscheine ausge-vor dem Abflug in habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung diese Flugscheine an die einzelnen Reisoteilnehmer gefehlt habe. , Das Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insov/eit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs* 2 Satz 2 WA) 5 durcbgreifenden rechtlichen Bedenken* I* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Feststcllungsklage schon deshalb 'obweisen müssen, vreil die Klägerinnen in der Lage gewesen seien, Leistungsklage zu erhoben* Diese lüge greift nicht durch* a) Da die Ansprüche der Klägerinnen ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen des Warschauer Ab- Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom 9» 1961 an* infolge- welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherer auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs« 2 des Durchführungs-gesotses zu dem Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1933 (BGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Y/itwc und jedes Kind entfiel® Zwar behauptet die.Revision, die Beteiligten hätten sieh schon Monate vorher darüber verständigt, v/ie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden» Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Klägerinnen auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 1963 einzureichenden Leistungsklage um Beträge zu kür-, sen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten® Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang; der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30= August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil- Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversichorungsträgern eine Einigung erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis darüber die Zah- b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Beststellungs-klage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits in der Loge gewesen wären, Leistungsklago zu erheben (BGHZ 28, 123, 127). den Klägerinnen auch nicht verlangt werden, kurzer hand mit einer Xieistungsklage Ersatz der von ihnen .h:i. her oufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden« 1s mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hin weis auf das Urteil BGHZ 4» 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 28? 3« Konnten somit die Klägerinnen wegen der bisher von ihnen erbrachten Leistungen Peststellungsklage erheben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Zukunft in Betracht kamen» Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf da sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar» II» Bio Peststollungsklage konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerinnen auch dartaten, daß ihnen bzw» den Hinterbliebenen trotz des auf sie entfallenen. stehen wird, der auf die Klägerinnen übergegangen war und übergehen wird und nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers augeteilt worden war, voll gedeckt werde» Das Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft', und ist dabei au dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei» 1o Soweit es um die künftigen Untorholtsansprüche der Hinterbliebenen und damit um die künftigen Regreß» ansprüche der Klägerinnen ging, konnte sich das rufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne» Das ent- Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Re vision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit•dafür fest- zustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch fest-gestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse» den konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von den Klägerinnen erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (EG2 142, 291, 293)o Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellungen der Klägerinnen gewonnen. s) Die Revision behauptet, bei habe das Berufungsgericht die von de ihren Schriftsätzen vom 24» Juni und dieser Prüfung r Beklagten in vom 19» Septem- b) Das Berufungsgericht hat auf Grund summarischer Prüfung der Schadenoberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei. Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Proseßökonomio (BGHZ 2, 250)o Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, v/onn sich auf Grund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung 304 ZPO Nr° 16)und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden» Denn das Fest- stellüngsverfohron geht nicht wie bei einer Leiotungs-klage anschließend in ein Be ir.en Uber; in Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schoden, der noch nicht zu übersehen, ist, nach den Erfahrungen des Bebens mit einiger■Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120)° Das Berufungsgericht hat diesen Maßstob bei seiner summarischen, ober kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt» Ein Rechtsfehlor ist daher nicht ersichtlich» Daß es etwa, als es einen An- Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung", daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer 'Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28» Juli 1958 (ArchLR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts HGZ 161, 76, Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159) und Sichter (Die Berufsgenosoonschöft 1940, 101 ff) dieses Urteil an-gegriffeno Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzan-oprücho, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365, 371J 33s 247, 249)» Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversieherungsträger über (so mit Recht Blloser, SozVers 1959» 207; Geigel, Haftpfliehtpro-zeß 13» Auflo 26° Kapitel Rdnr» 49)® Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14» Hai 1963 (VI ZR 127/62 - LM LuftVG Kr» 3 = WJW 1963, 2» Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG» sondern ebenso für An- V hv spräche aus Art» 17 V/A (vgl» auch das erwähnte Sens urteil vom 14» Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15)» Die Ansicht von Schlcicher/Heyraann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt» 3» Aufii.li;;; Art» 25 V/A Anm« 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl» jetzt Bd„ II dieses Kommentars So 244 zu § 44 LuftVG *nm° 13)“ Kehl geht auch der -Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLB 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsansprueh aus einer.. 3» Daß im vorliegenden Fall.sowohl die Bunde fiver Sicherungsanstalt für Angestellte wio die Berufs-genossonschaft klagt, unterliegt keinen Bedenken, da sie, soweit sich etwa ihre Regreß!orderungen über schneiden, Gesamtglüubiger sind (BGHZ 28, 68; Senats urteile vom 8» November I960 - VI ZR 183/59 - IM Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führerin, gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet. 1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die ReiseteiInehmer mit der Beklagten einen BefÖrderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter- Juli 1961 a:i zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Be-rater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gar fit 11 ex’- Anlag en 11 Das große Interesse, das praktische landwärts, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen«, Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die lo 900 DM überwiesen habe. Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVISIORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durehzufUhren, wenn auch durch Heranziehung eines Buftfahr>tunternohmene Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der aas Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist {§§ 133, 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch. klagten-'nachgegangen, sie habe sich, nicht seihst zu einer Beförderung, verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, dal die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen. den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt ei nee-\vttndt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden. eine Firma für ihre Angestellteno dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das aus führende Luf t fahr tunt er;— nehmen (vgl, Schleieher/Reymann/Abraham Art. 1 WA An. 26 bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte, Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechteirrturnsfrei verneint. Bagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Famen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen vrtirden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Famen hätte ab schließen wollen, Lediglich in dem für die Konsulate sie erwähnt, es solle bestimmten Referenzschreiben 1 mit der Charter-Fluggesellschaft Paul MflB Air Service, zurückgeflogen werden, Burch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei. Auch aus der “agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Flügge Seilschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein /ollen und sollen. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Pluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie ce) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darsutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der ReiseteiInehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Wilienserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin11 war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgranden nicht beanstandet werden. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern11 hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liesen.de Studienreise geworben stehende "Valuta-Verhältnis", Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen bat, bei ei ner fransport-öharter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beforderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersVJirtsch 1957, 558 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Beliebet, Responsabilite fr Civile en Qas d$ Affrätemont et de Location df Aeronef, 1963 So 40).. Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 NA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham. keine ausschlaggebende Rolle, Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art, 1 VA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art. Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Kamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt. In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Ei geni nt er es s e an der Reise dadurch geweckt worden war, punkt; des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, . Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf frachtführer haften soll, in erster Linie dessen delikti.sehe Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird arihehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am b) Das Berufungsgericht v.ertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke» Darauf kommt es indes’nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art! Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausxührende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein aus umstellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene- Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende denkt vor allem nicht, die Unterstellung des vertrag schließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daf3 er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausge- Im übrigen läßt auch d inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. 149)» Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180). 3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungenj unentgeltliche Be-förderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen ’’gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann. Infolgedessen kann hi auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent geltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt y/enn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbst kosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Ent Scheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art, 1 WA (vgl. .b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt, Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbst kosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art, 1 WA aus (Goeöhuis, La Convention de Varsovie und National Airlegislations Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu- und eines Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen-.ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Plug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei« Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen» Ob die Revision damit Recht Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; eie wollte ihnen nicht nur eine billige -Rundreise durch die USA, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar wahrend der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestelle oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. Iclagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsi< daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen au nehmen«, las Berufungsgericht weist darauf bin, daß die Beklagte im Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch :n durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der ‘-Teilnehmer gefunden hat.. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwi r tsehaftlichen. Sinne ist das ange~ foehtene Urteil nicht zu verstehen» Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt,, Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung,, Das aber hat das Berufungsgericht hier im Er ge'bnis aut reff end bejaht* Las Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob liegenden Beweis nicht angetreten. abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung nt fallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl, § 423 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Pr^HHP (und deren Versicherer) als ihren luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges “venire contra facttim proprium" dar» Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige. II, Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt» Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haf tung s hö ch s t -summe des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-teilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs» 2 Satz 2 WA). Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffern uc Über den Inhalt des Flugscheins stellt Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Vfirksarokeit des Beförderungsvertrages ohne Ein fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist oder in Verlust geraten i Nach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderiing der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt. II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art, 3 Abs. 2 V/A auslöst Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und Warschauer Abkommen i,d,3?o von Den Haag angeführ 157; Drion Nr, 223)° Sie ist daher von An fang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl, Denkschrift des Reichs justizministeriums 1934 aaö S, 5 Riese ArchfLR 1934» 47)° Auch bei der Neufassung des Art, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15), Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz, Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein An. 4; Riese S, 432; Öoqitoz S, 1Ö6/107), Das wird nach Lage des jeweilige». an sprechen könnte (^chleichei’/Reymann/Abraham b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, v&e die Beklagte mit Recht geltend macht» das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23= August 1961 geschickt hat. Hier hatte nicht ein luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug chartex-te und dadurch, v/ie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Das Berufungs-gericht meint, der Brief vom 25° August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. und des Eingangs der 1.900 IM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Daß Diese Erklärung genügte aber- für einen Flugschein sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeh. Es mag zwar sein, daß .die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung’' übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen. Baß dadurch di« Passagiere uav/, ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Pehlen öfer Papiere beruht , ist lediglich eine Nebenwirkung, deretv/egen di Sanktion nicht angeordnet ist«, Maßgebend i objektive Sachverhalt» ein aer Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche ReiseteiInehmer den Brief hei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre» Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen» Ob der Reisende ihn auf dem Plugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Ein- III» Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchst summen haftet» Da jedoch der Versicherer der PrflHP AiflHÜ diese Höchstsummen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist. vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt,, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BG-B, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzv/irkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BG-B verantwortlich sei. Der unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der AiflHI und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit. Da deren .Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem latriehter Vorbehalten bleiben muß, war dis Sache, soweit es urn den unbegrenzten Feststellungsantrag
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2049 020
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yx ZB 88/6?
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
24» Juni 1969
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JustiahauptSekretär
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma M 0 - L a n d t e c h n i
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in I)_
... — - ? vertjggy^:ch^|g(^ku3chüftsführer loi
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Beklagten, Berufungsbeklagtenäund Revisions
Klägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» Br»
und Dr»
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die B u n d e s v e r a i für Angestellte in B ihre Geschäftsführung, die Direktoren Dr. Sei
c n o r u n straße Präsidenten Dr» G und Dr» Gu
t a 1 t 9 vertreten durch
g 0 t
sov/io
2 o die V c r v; a 1 tun g 0 b c r u 3 c h a f t in HflBpp, vertreten
r olrcor I
f 0 g durch
schäftsführer Diro
S c hv/
e n 0 0 d e n ihren Hauptge
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Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbovollraächtigter: Rechtsanv/alt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die -mündliche Verhandlung vom 6» I-Iai 19^9 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr. Woher, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Duns
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandes— gerichis Düsseldorf vom 15° Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestandt
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O International 8.A. in.Mi
(USA) hergestellten Harvestore Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfüiterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa» Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf. amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die
%
sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug- -
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zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im
19 6
veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu
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der sie .74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte
sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul
in
) eine Maschine gechartert» Ben von ihj
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zu zahlenden Gesamt-Plugpreis legte sie auf die Teilnehmer.
um
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so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise-
kosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch
Dr
den Leiter ihrer Verkaufsfördorungsabteilung,
und einen weiteren Angestellten teilnehmen
Am
1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Masbhine der Charter-Fluggesellschaft
, der die Flug-
gesellschaft Faul wegen Ausfalls der von ihr vorge-
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach de
* *
USA ab; die Maschine war von Cpt (Irland) nach D Zwischenlandung in S
und startete am
über Sh
gebracht worden» Hach einer
übernahm Cpt
das Flugzeug'
gegen 3.00 Uhr früh zu dem Weiter
flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
Einer der Reiseteilnehmer war der 46jährige Dr, Hans IfidP. Er hinterließ seine Frau und drei Kinder, Eie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Berufsgenossenschaft , der der Verunglückte angehörte, haben an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialvcrsid rungsgesetze erbracht und werden sie ihnen nach ihren Behauptungen unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen» Sie verlangen von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen»
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Shannon" zusammen» Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. in IMHBk wandte sich zunächst an den Haft-
pfliehtversicherer der AiflIBBi, mit dem ochlie
lieh Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöcho summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl» 1933 II 1039) erhielten Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br» Wfl knapp 1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Fr^BHHI AiflHHP verzichtete»
Die Klägerinnen geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesomtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nurceinenlTeil'erhalten hab nicht zufrieden» Nach ihrer Ansicht haftet auch die Bekla
te als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art» 17 des Warschauer Abkommens ^WA7) • Auf die Haftungs höehstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen,
weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA)» Außerdem, so
4
■behaupten die Klägerinnen, lägen die Voraussetzungen des Art» 25 WA vor» Schon die Beklagte seihst habe.
als sie ohne jede vorherige Brkurdngung die Pr
für den Plug ausgewählt hohe, grob fahrläs-
sig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse auch den Beuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt° wie sich vor allem
aus dem amtlichen Plugunfallbericht der Irischen Re-
gierung , den die Klägerinnen überreicht haben.
ergebe
*
Die Klägerinnen haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die Sozi all ei stufi-
gen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht haben und in Zukunft werden
erbringen müssen«.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein, Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln» Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last,
Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art» 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des HoftpflichtversichererG der Pr
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bereits gedeckt seien» Die.Voraussetzungen, des Art» 25
seien nicht zu beweisen» Bbensowenig
grei
Sanktion des Art» 3 Abs» 2 Satz 2
ein; denn es seien
Flugscheine ausgestellt gewesen« Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Heise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art» 3 WA an einen Flugschein stelle» Außerdem habe Cpt» F4HB^ Flugscheine der PrfBHIBI A44MIB) mitgebracht und sie, als er in DflHIHBB gelandet sei.
Dr
übergeben, der sie als der Reiseleiter
der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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1o Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Seisetoilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand
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der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl.
3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sieh selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA
und zurück zu befördern
sie als Luftfracht
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im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt
17 WA. Au
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die
habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art.
Höchstoummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht beru
fen. Ob die Klägerinnen die unbegrenzte Haftung der Beki ten aus Art. 25WA horleiten könnten, läßt das Berufungs gericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Axt. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an
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die Teilnehmer könnten nicht als flugseheine angesehen werden. Ob die Pr stellt und durch Cpt
Dr.
Flugscheine ausge-vor dem Abflug in
habe übergeben lassen, könne auf sich
beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung diese Flugscheine an die einzelnen Reisoteilnehmer gefehlt
habe.
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, Das Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insov/eit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs* 2 Satz 2 WA) 5 durcbgreifenden rechtlichen Bedenken*
I* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Feststcllungsklage schon deshalb 'obweisen müssen, vreil die Klägerinnen in der Lage gewesen seien, Leistungsklage zu erhoben* Diese lüge greift nicht durch*
1* Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägerinnen, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage auszutragen*
a) Da die Ansprüche der Klägerinnen ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen des Warschauer Ab-
kommens finden, mußten sic nach Art* 29 WA "ihre' Klage binnen zwei. Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom 9» 1961 an* infolge-
dessen haben sie ihre vom.®* 1963 datierte
und am®*bei Gericht eingegangene Klage
gerade noch rechtzeitig erhoben, line bezifferte Lei-stungsklago einzureichen, war ihnen, wie das Berufungs-
gericht rechtsirrturasfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten.
Irst v/enigo Tage zuvor war die ÜberY/eisung des
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Haftpflichtversicherers der Fr®flHH^ A14IHBI bei
Rechtsanwalt Br
eingegangen* Hätten die Kläge-
rinnen eine Bezifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen.
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welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherer auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs« 2 des Durchführungs-gesotses zu dem Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1933 (BGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Y/itwc und jedes Kind entfiel® Zwar behauptet die.Revision, die Beteiligten hätten sieh schon Monate vorher darüber verständigt, v/ie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden» Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Klägerinnen auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 1963 einzureichenden Leistungsklage um Beträge zu kür-, sen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten® Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang; der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30= August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-
Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden
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Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu. beanstanden (vgl® RGZ 152, 193» 197» BGHZ 2,
251, 253)
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden,' daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur weni-
Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei
Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt
8
gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Peststellungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten» Pies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägerinnen in den wenigen noch zur Verfügung stehenden lagen nicht zugemutot worden konnte, Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Pristablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust führen können. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach
Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und
den Sozialversichorungsträgern eine Einigung erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis
darüber die Zah-
lung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialvcrsicherüngsträger übergegangen und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufge-
teilt werden sollten. Deshalb kann hier die Präge, ob sich etwa die Klägerinnen kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Auf'Wendungen: aus der Ver sieherungsleistung hätten befriedigen dürfen, uner-
örtert bleiben.
b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Beststellungs-klage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits in der Loge gewesen wären, Leistungsklago zu erheben (BGHZ 28, 123, 127). Dazu waren sie umsoweniger verpflichtet, als sic im zweiten Rechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr -zur Leistungskiege übergehen, dann aber bei der Poststellungsklago geblieben sind.
nachdem ihnen das Berufungsgericht raitgeteilt es halte die Poststellungsklage für zulässig 1GHZ 28, 123, 126)o
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Entgegen der Ansicht der Revision konnte von
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den Klägerinnen auch nicht verlangt werden, kurzer hand mit einer Xieistungsklage Ersatz der von ihnen .h:i. her oufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden« 1s mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hin weis auf das Urteil BGHZ 4» 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 28? ZPO) zu klagen« Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl» auch BGHZ 36, 38)»
3« Konnten somit die Klägerinnen wegen der bisher von ihnen erbrachten Leistungen Peststellungsklage erheben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Zukunft in Betracht kamen» Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf da sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar»
II» Bio Peststollungsklage konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerinnen auch dartaten, daß ihnen bzw» den Hinterbliebenen trotz des auf sie entfallenen. Anteils an der Zahlung des Ver-
sicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse
aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen
usw» ein Unterhaltsschaden entstanden war und ent-
10
stehen wird, der auf die Klägerinnen übergegangen war und übergehen wird und nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers augeteilt worden war, voll gedeckt werde» Das Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft', und ist dabei au dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei»
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg»
1o Soweit es um die künftigen Untorholtsansprüche der Hinterbliebenen und damit um die künftigen Regreß» ansprüche der Klägerinnen ging, konnte sich das
rufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne» Das ent-
spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EGHZ 4, 133, 135» Senatsurteil vom 21» Ok-
tober 1953 - VI ZS 320/52 - DM §
Abs» 2 Nr* 9)
Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Re vision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit•dafür fest-
zustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch fest-gestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse»
2= Hinsichtlich der bereits entstandenen Schä-
***+ » m ...
den konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon
X-*-
überzeugte, daß die von den Klägerinnen erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (EG2 142, 291, 293)o Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellungen der Klägerinnen gewonnen.
s) Die Revision behauptet, bei habe das Berufungsgericht die von de ihren Schriftsätzen vom 24» Juni und
dieser Prüfung r Beklagten in vom 19» Septem-
ber 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt* Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont;
es wolle sich dem Rechenwerk der Klägerinnen nicht
lat
voll anschließen. Zu Unrecht verlangt die Revision,
aas
Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretonen Bev/eise hinsichtlich der
Höhe des Unterhaltsausfalls usw. erheben aussen.
•o
Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt? gegen sie auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Brsatspflicht
festgestellt. Io brauchte sich daher noch nicht die
zu verschaffen, die bei einem leist
-rsur-
tcil allerdings auch dann erforderlich sind, 'wenn der
Schoden nach
287 ZPO'geschätzt wird; der Hinweis
der Revision auf die im Urteil ten Grundsätze geht deshalb fehl
2
62 aufgestell-
b) Das Berufungsgericht hat auf Grund summarischer Prüfung der Schadenoberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei. Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der
1 2
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Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Proseßökonomio (BGHZ 2, 250)o Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, v/onn sich auf Grund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung
V*
ergibt (BGH LM § 304 ZPO Nr. 2; BGH VHS 4, 88; U; teil vom 11. Dezember 1961 - III ZR 110/60 = WM 1962, 307)= Für den Erlaß eines Feststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden» Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schoden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23° April 1964 - III ZR 140/63 - VersE 1964, 925, 927; Senatsurtoilo vom 7° Februar 196?
- VI ZR 126/65 - VersE 196?, 456 und vom
- VI ZR 115/66 - VorsR 1967, 1
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Juli 196?
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der Schoden
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mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt-wird (Se
natsurteil vom 4° November I960 - VI ZR 1
DM
304 ZPO Nr° 16)und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden» Denn das Fest-
stellüngsverfohron geht nicht wie bei einer Leiotungs-klage anschließend in ein Be ir.en Uber; in
Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schoden, der noch nicht zu übersehen, ist, nach den Erfahrungen des Bebens mit einiger■Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120)°
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstob bei seiner summarischen, ober kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt» Ein Rechtsfehlor ist daher nicht ersichtlich» Daß es etwa, als es einen An-
y -
Spruch dor Klägerinnen trotz der zahlreichen materic-11-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrschein-lieh hielt, hinsichtlich der Schadensberechnung und
Vorteilsauegleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben v^erden»
IIIc Bas Berufungsgericht leitet die Aktivlegiti-raation der Klägerinnen aus § 1542 RVO her, der gemäß § 77 Abs» 2 AVG auch für die Bundesversicherungsanotal gilt. Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung", daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer 'Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach
§ 1542 RVO übergingen * Das ist nicht richtig
1
Die Revision bezieht sich auf das Urteil des
Kammergerichts vom 28» Juli 1958 (ArchLR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts HGZ 161, 76, Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159) und Sichter (Die Berufsgenosoonschöft 1940, 101 ff) dieses Urteil an-gegriffeno Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzan-oprücho, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365, 371J 33s 247, 249)» Infolgedessen gehen auch die Ansprüche,
die einem Beförderten auf Grund
s Beförderungsver
trag
gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf
die Sozialversieherungsträger über (so mit Recht
Blloser, SozVers 1959» 207; Geigel, Haftpfliehtpro-zeß 13» Auflo 26° Kapitel Rdnr» 49)® Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14» Hai 1963 (VI ZR 127/62 - LM LuftVG Kr» 3 = WJW 1963,
1925 = VersR 1963, 773), wenn auch ohne nähere Be-
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gründung, ausgegongen» Hieran ist festzuhalten (vgl“ auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 9» Aufl° TZ 903 und in VersR 1963» 651)»
2» Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG» sondern ebenso für An-
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V hv
spräche aus Art» 17 V/A (vgl» auch das erwähnte Sens urteil vom 14» Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15)» Die Ansicht von Schlcicher/Heyraann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt» 3» Aufii.li;;; Art» 25 V/A Anm« 3) fußt noch
auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl» jetzt Bd„ II dieses Kommentars So 244 zu § 44 LuftVG *nm° 13)“ Kehl geht auch der -Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLB 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsansprueh aus einer.. Unfallversicherung <,
3» Daß im vorliegenden Fall.sowohl die Bunde fiver Sicherungsanstalt für Angestellte wio die Berufs-genossonschaft klagt, unterliegt keinen Bedenken, da sie, soweit sich etwa ihre Regreß!orderungen über schneiden, Gesamtglüubiger sind (BGHZ 28, 68; Senats urteile vom 8» November I960 - VI ZR 183/59 - IM
§ 1542 RVO Nr» 53 - VersR I960, 1122 und vom 26 1962 -VI ZR 179/61 - VersR 1962, 964)=
Junx
- 16
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In der Sache seihst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg.
I. Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führerin, gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet.
1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses
W1 » mm m* w m i m m* ++* ff***
Abkomtnen3 ansusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die ReiseteiInehmer mit der Beklagten einen BefÖrderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-
en zu sorgen, so daß dieses, hier also die FrflB-
, der ihnen allein haftende Luftfracht-
führer v/are.
*
e.) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4-. Juli 1961 a:i zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Be-rater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gar fit 11 ex’- Anlag en
aTi
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ih, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein An-
meldeformular bei gefügt war, heißt es,u,a
*
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- 17-
11 Das große Interesse, das praktische landwärts, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wir wollen .voraussichtlich am §.!■, 1961 von DflBHHV .. o. starten und nach fliegen
Der Rückflug erfolgt am 1961 ab UflP Ifli.
Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 Mo Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen. ... .
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und in den USA durch die Firma O.A. orga-
nisiert o o O "
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen«, Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die lo 900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. August 1961 angenommen , das lautet %
"Be.tr. ; 2. MRVSSgp^-Studi enrei se_ nach USA
A
Sehr geehrter Herr (Mer folgte der Harne }!
* ~
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVISIORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt."
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durehzufUhren, wenn auch durch Heranziehung eines Buftfahr>tunternohmene
18 -
I§278 BGB)„ Sie habe sich nämlich Vorbehalten,, die
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nehmer seihst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen.
an sie zu richten gewesen; ihr- hätten die Rei gekosten bezahlt v/erden müssen. Es habe sich um eine von der Be klagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise
gehandelt. Zwar habe sie den -Teilnehmern geschrieben
es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtge Seilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen
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sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahr tunt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte- Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft-beförderungen mit Flugzeugen durchfuhrten, die sie von luftfahrtgesellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-
legungsgriradsätze und übersehe für die Auslegung wesent-
♦
liehe Umstande. Las läßt sich aber nicht feststellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der aas Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden
Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen
Willenserklärungen gelangt ist {§§ 133, 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch. Erfahrungs-sätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermüßiger typischer Vertragsbedingungen Daß die Beklagte mit allen 'Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat,- ändert nichts daran, daß Iridivi dual er klä rung en zu deuten waren.
Das Berufungsger icht ist der Behauptung der Be
klagten-'nachgegangen, sie habe sich, nicht seihst zu einer Beförderung, verpflichten, sondern nur den Teilnehmern
1
den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, dal die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen.
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meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer
klaren Weise ausdrücken müssen
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aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis
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den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt ei nee-\vttndt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
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Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Hicht das Reise-
büro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, Bas Recht
der Luftfahrt, 3. Auf1., Art. 1 WA Anw. 28 S». 2™ • «•
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f 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957» 358; Georgiades
RFDA 1953, 16. ff; TJrteil der Cour de Cassation. Paris
♦
RFDA. 1956, 217)o Nichts anderes gilt, wenn wehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer
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von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen
Sarataelheförderungsvertrag abschließt -
eines Spor.tclubs» eine Firma für ihre Angestellteno dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das aus führende Luf t fahr tunt er;— nehmen (vgl, Schleieher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26
etwa der Vorstand
,S=; Bodenschatz aaO 360; Riese ’ZLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330).v Mit diesen Fallen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
20 -
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte, Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechteirrturnsfrei verneint.
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwie
fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Famen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen. Bagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Famen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen vrtirden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Famen hätte ab schließen wollen, Lediglich in dem für die Konsulate
sie erwähnt, es solle
bestimmten Referenzschreiben 1
!T
mit der Charter-Fluggesellschaft Paul MflB Air Service,
zurückgeflogen werden, Burch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei.
Auch aus der “agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Flügge Seilschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein /ollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
21
. * der IAIÄ (international Air Traffic Association) ange
hörenden Gesellschaften hei der Charterung von Flug-
zeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer
schließe den Vertrag "hoth on his own hehalf and as agent for al&ejöerstjfts 'carried in the aircraft” (vgl, hierzu
Es
in, oh hier wit ”agent ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht hloß
eingehend Sundherg, Air Charter 1961, So 359 ff)
■ »
kann eher schon zweifelhaft
ff
wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and
the Warsaw Convention .1956 S. 115 In. 4; Schv/eickhaörlt
• 4 \ •
ZLW 1964, 13). Die Präge braucht hei der Mer anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Pluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie
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der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
ce) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darsutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag,
wenn auch zugunsten der ReiseteiInehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Diesen gegenüber habe
sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Fracht-
führer yertni11elnden .Snediteur (vgl. § 407 RGB) nur vea pflichtet, die das Plugzeug vercharternde Gesellschaft
sorgfältig auszuwählen.
Der Revision ist zuzugehen, daß diese engere.recht'
liehe Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Intej
* '
nationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 VIA Rdn. 8;
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Schweickhardt ZLV 1964? 23; Riese ZLW 1962,
8: Rudolf ZLW
I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht g< zogen vierden konnte. Aber schon im Handelsrecht i
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die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragt der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier. Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Aus-
legung der Erklärungen ab (Schleicher/Reytnann/Abrahs
Art
7A Anro. 28 a.E.; Schweickhardt, Schweizerisches
Lufttransportrecht 1954 S„ 50/51). Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BGB geregelte Frage handelt,
9
wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Wilienserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin11 war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgranden nicht beanstandet werden. Sie hatte den Breis von 1.900 M festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern11 hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liesen.de
Studienreise geworben
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Die Revision meint, bier habe es sich "nur1
um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt„ Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei o Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesell-
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Schaft;(Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Ghärter Contract" auch au-gunst OH tLOI*. iXi Öl 0 S€*TI2 VG3?H al^ SgXoX cl 02? 110 \TO jL ^GS Ol3,0*flGIi
"group" abgeschlossen war (so Art, 8 des Contracts),
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dies derartige Charterverträge, häufig vorsehen (vgl, Drioj Limitation of Liabilities in International Air Law.-
1954 Nr, 120 Fn. 3), Bei der.Entscheidung des Rechts-
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streits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -
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Fluggesellschaft (das Beckungsverhältnis) an, sondern
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auf das zv/isehen der Beklagten und den Leilnehraern be-
stehende "Valuta-Verhältnis", Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen
bat, bei ei ner
fransport-öharter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beforderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersVJirtsch 1957, 558 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Beliebet, Responsabilite
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Civile en Qas d$ Affrätemont et de Location df Aeronef, 1963 So 40).. Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 NA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham. Art. 1 WA Aura» 26; Riese ArchLR 1959, 138; Bodenschatz aaO. S. 360* Coidhui National Airlegislations and the Warsaw Convention
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1937, So 134; Shawerosa/Beaumont, On Air Lew, 2» Auf! 1951 Anm. 513 D = 3= Aufl. 1966 S. 603). Auch bei
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dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die■"agent-clause" in Art» 17 des Charter-Vertrages
keine ausschlaggebende Rolle, Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art, 1 VA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 VA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal” - vgl. Sundberg S. 360; Shaweross/Beaumont Nr. 351 = 3, Aufl. S, 480; Prion Mr. 120; Rudolf 2LW
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I960, 146; Dutoit, La Collaboration entre Compagnies
Aeriennes 1957 S, 101). Pie "agent"-Klausel mag daher
bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten
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' Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Kamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Pas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
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Das Berufungsgericht: hat sieh, eingehend mit der
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Interessenlage Befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be-forderuhg Ubernoiiirnen habe. In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem. Programm durchorganisierte Reise von Gesell-schaftsreisen. und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Seilnehmer flo
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" in die USA, um dort
nicht etwa hur '"mit M eine Rundreise zu unternehmen„ Sie nahmen vielmehr an ei ner "Mai
Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf
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der Gäx’fuiter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Geraeinsehaftsreise den von ihr angestrebten, wirtschaftiichen Erfolg zu gewährleist en,
nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Ei geni nt er es s e an der Reise dadurch geweckt worden war,
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daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das
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stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
entgegen
ee) Schließlich lassen auch die «übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerh&ft wäre. Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklag
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berechtigt gewesen ware, die Ausführung eines ihr Uber-
tragenen "Aufträges” gemäß $ 664 BGB einem Drx'rcea, fixer
der amerikanischen Fluggesellschaft,
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Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellunger
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des Berufungsgerichts hatte di der Reisenden selbst übernommen.
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Dbenso vergeblich greift die Revision den
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punkt; des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon
sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, .
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frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen
a) Die Frage» wer Luftfrachtführer ist, daher die den Artr,3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art-.. 1? ff WA (5U haften hat, kann bei einem 11 echten Chartervertrag w zweifelhaft sein. Senn hier gibt es sowohl einen den
Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen andere.! den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen. Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung
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Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf
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Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch
andere
r jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luft-
frachtführer haften soll, in erster Linie dessen delikti.sehe Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick
auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird arihehmen, das
Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft.
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treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgef'ührt ist.
Dieses
Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen} hat inzwischen
den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie
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als ausführende Luftfrachtführerin
haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu
beurteilenden Unfall, der sich am
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eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entseheidungs-erheblich.
b) Das Berufungsgericht v.ertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftver-
kehrsgesetz 1937 3.
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Art. 1
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26, 28; Riese, Luftrecht 8, 408 und ZLE 1958, 7
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S.
95
und in .Rational Airlegislations"S. 1341 Shav/cross/Be aumont Hr. 362 Anm. a) und 513 C; Drion Rr. 110 ff; Gronfors 3. '38, 81; Peliehet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann, Art. 1 WA Ihm.10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
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er Ansicht waren (Cccrnoz, Le Droit Privö Inter-
national Aerien, 1938, 3. 92; Juglart, Tratte El6mentaire de Droit Aerien, 1952 Nr. 276| ebenso Litvine,., Precis Eie-
mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Nr. 180). Die von dieser Mi^d ormelnung angeführten Argumente über S* 0 Ci fC © Indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des
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sondern auch die Ausgabe
der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht
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3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mil
dem Beforderungsvertrag. Auch ist im Art
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die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Pa teien des Beförderungsvertrages.
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Die Revision meint, oft habe der vertragschließende
luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer
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Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen.; nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke» Darauf kommt es indes’nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art! 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr
geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausxührende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein aus umstellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen
Ländern vorgeschriebene- Versicherung abgeschlossen hat,
und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende
6owuxü;«uug Luf tf rach t x üh r e r
- 30
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern., Diesem Gedanken könnte .jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Eicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unter nommen hat, gewisses Gewicht zukommen, Die Revision he-
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denkt vor allem nicht,
die Unterstellung des vertrag
schließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daf3 er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausge-
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schlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch d inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. auch Meyer ZLR 195?» 330)»
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) au b geführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Pelichet S. 149)» Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungenj unentgeltliche Be-förderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
- 31
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das Urteil den Angriffen der Revision stand.
¥/as als Entgelt bzw, als unentgeltlich
im Sinne des Art
WA anzusehen ist, ist dem Abkommen
selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich
um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff ’’unentgeltlich1' (etna in § 8 a StVG-; § 1 PBefG; vgl. auch RGZ 163, 356) nicht herangesogen yrerden (Drion llr» 56; vgl, Riese, Luftrecht S» 68/69). Auch ein Rück griff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen ’’gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann. Infolgedessen kann hi auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom
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November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Nr. 5) heran-
gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent geltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt y/enn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbst kosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Ent Scheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art, 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963. 153» 16Q)
.b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt, Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbst kosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch
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zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka Sehleicher/Reymann/Abraham Art, 1 Anm. 10'; Riese S. 410; ArehLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art, 1 WA aus (Goeöhuis, La
Convention de Varsovie
und National Airlegislations
32 -
26; Coqiioz 3. 89; Demoine, Trait6 de Droit Aerien
1947 N
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>77; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttrans-
portrecht , 1954, 8. 15)* Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen fall Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art .... 17 ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis-flug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem ent-
geltlichen macht, weil es dann dejeu.ö&tzes 2 im Art
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WA. kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur
um ''compensation'1 seiner Auslagen oder nicht (auch) um
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profit" ging (so treffend fittard, Droit Aerien 193 69 ff, angeführt bei Goedhuis 3. 126 bzw.
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Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu-
nehmen. Daher v/ird ein flug in -aller Regel schon dann nicht mehr:, als unentgeltlich im Sinne des Art« 1
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angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unter-nehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr. 56; Litvine Nr. 176; SehwexcJchard aaü
5).
c) Mit diesen KechtsgrundsÜtzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang»
und eines
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen-.ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten
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gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt'des Heiseleiters Dr seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Plug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei« Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen» Ob die Revision damit Recht
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hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Beruiimgsge-richts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; eie wollte ihnen nicht nur eine billige -Rundreise durch die USA,
verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeifekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal
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veranstaltete Reise war sowohl eine M'Werbereise" wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte s nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte.
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daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar wahrend der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestelle oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung de
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34 -
Iclagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsi< daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen au nehmen«, las Berufungsgericht weist darauf bin, daß die Beklagte im
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Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gär futter-Anlagen zu dem Preise von je 70»000 IM. verkauft
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Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden,
wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch :n durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der ‘-Teilnehmer gefunden hat.. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwi r tsehaftlichen. Besichtigungen usw« teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten,
bis sum Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen» Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die ■Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Be-
sä chtigungen tei1zunehmen, und daß es dann in dieser von. den Teilnehmern u ge schul de ten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe» In diesem. Sinne ist das ange~ foehtene Urteil nicht zu verstehen» Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt,,
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Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung,, Das aber hat das Berufungsgericht hier im Er ge'bnis aut reff end bejaht*
4» Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, dai3 weder sie
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chulden an der« Unglück getroffen ha.be (Art, 20 WA),.
Ihr Schriftsatz vom 18» August 1966 setzt sich zwar
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auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art, 20 V/A auszuräumen. Las Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob liegenden Beweis nicht angetreten.
5« Hilfeweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen. Las trifft nicht zu»
a) Lie Revision meint, durch den von der Inter essengemeinschaft mit dem Versicherer der Pr
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abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung nt fallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl, § 423 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden. Las Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung
des Vergleichs zu wirken» Rechtsanwalt I)x% M
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in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
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Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder v/eitere Fragen gestellt hätte*
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Pr^HHP (und deren Versicherer) als
ihren luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges “venire contra facttim proprium" dar» Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige. Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte
eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht festst eilen. Sie gingen mit Grund davon
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aus, daß letztlich die Pr Versicherer,den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Stand
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wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Ent Schädigung von nahezu 1,5 Hillionen erlangte, SO lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpfl ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
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II, Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt» Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haf tung s hö ch s t -summe des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-teilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs» 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23» August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden»
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Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffern
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Über den Inhalt des Flugscheins stellt
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Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Vfirksarokeit des Beförderungsvertrages ohne Ein fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist oder in Verlust geraten i
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Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweisnapieres hat (so jetzt ausdrück-
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lieh Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art.
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Abs, 2 WA). Er soll in privatrechtlicher Beziehun bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem, bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung
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Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gevähr-
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Nach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderiing der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fohlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Heymann/Abraham Art. 3 Anm» 6; Riese aaO S„ 432; Abraham S
3 Fn. 68
und in ZLR 1953, 79). Erst die Neufassung des Art im Haager Protokoll vom 28. September 1955
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II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art, 3 Abs. 2 V/A auslöst Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963
in Kraft getreten (BAnz, 1963 Nr. 148), Für die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour': d’appel Paris 2LY/ 1967 $ 115; schief KG NJW 1961, 1170), Es läßt sich auch nicht, wie
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ausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme über steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal ox
Air La# 1947-»V 34). Bgi bloßen Ordnungsverstoßen und
Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten
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Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers
(vgl, Döring, ArchfLR 1935» 10; Goedhuis, Alrlegi lations S. 157; Drion Nr, 223)° Sie ist daher von An fang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl, Denkschrift des Reichs justizministeriums 1934 aaö S, 5 Riese ArchfLR 1934» 47)° Auch bei der Neufassung des Art, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15), Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz, Wohl ist daran festzuhalten,
daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein
Anm. 4; Riese S, 432; Öoqitoz S, 1Ö6/107), Das wird nach Lage des jeweilige». Falles zu entscheiden sein« Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art, 3 Anm, IV a.E.'j Drion Nr, 251; Guldimann Art, 3 Rdn, 17)°
an sprechen könnte (^chleichei’/Reymann/Abraham
b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, v&e die Beklagte mit Recht geltend macht» das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23= August 1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines ’’Fahrtausweises" zu sein.
Untei’ Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Prion Nr. 251)° Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug chartex-te und dadurch, v/ie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Das Berufungs-gericht meint, der Brief vom 25° August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das m&i t ‘’Lieber Amerikafahrer! “ (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wix- bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM 1.900“ Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung
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und des Eingangs der 1.900 IM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, “daß wir
»Sie für die 2. Harvestore
Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben“
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Diese Erklärung genügte aber- für einen Flugschein sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeh. Bern konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt
sein werde.
Es mag zwar sein, daß .die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung’' übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensriehtung des Ausstellers und des Pluggastes stellt es die Sanktion des Art«. 3 ’WA jedoch nicht ab» Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art
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aufgestellten'Regeln ' zu veranlassen. Baß dadurch di« Passagiere uav/, ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Pehlen öfer Papiere beruht , ist lediglich eine Nebenwirkung, deretv/egen di Sanktion nicht angeordnet ist«, Maßgebend i objektive Sachverhalt»
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Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche ReiseteiInehmer den Brief hei sich hatten, wie dies
nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre» Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen» Ob der
Reisende ihn auf dem Plugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Ein-
tritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Gulditaann Art» 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S» 432)»
III» Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der
in Art. 22 WA bestimmten Höchst summen haftet» Da jedoch der Versicherer der PrflHP AiflHÜ diese Höchstsummen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
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1« Insofern haben die Kläger den Standpunkt
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vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt,, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BG-B, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzv/irkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BG-B verantwortlich sei. Bas ist unrichtig. Nachdem fest steht, daß die Beklagte Luftfracht führer in ist und aus Art. 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art. 24 WA)„
2. Der unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der AiflHI und
deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit. zur Last (Art. 25 WA), Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Da deren .Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem latriehter Vorbehalten bleiben muß, war dis
Sache, soweit es urn den unbegrenzten Feststellungsantrag
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geht, zur and er weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
Engels Br. Weber Nüßgens Sonnabend Bunz