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BGH

Gericht: BGH

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die ir.endliche Verhandlung vom 2« Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr<> Bode, Dr« Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Unter den Parteien ist unstreitig, daß Dr« BflHI den Un fall allein verschuldet hat und die Beklagte als seihe Rechts nachfolgerin dem Kläger zu dem Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet ist« über die Höhe des von ihr zu erstattenden materiellen und immateriellen Schadens besteht jedoch Streit« Der Kläger hat mit der am 22« Dezember 1961 eingereichten Klage die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50«000,— DM nebst Prozeßzinsen abzüglich bezahlter 15»000,— DM in Anspruch genommen« Er hat außerdem die Feststellung begehr* * daß die .Beklagte verpflichtet sei, auch den künftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen« hinaus zugesprochen und den weiterge-licnden Schmerzensgeldanspruch abgewiesen« Es hat ferner fest-gestellt, daß die Eeklagte verpflichtet sei, dem Kläger "für olle nicht vorhergesehenen immateriellen Schäden" eine billige Entschädigung in Geld zu leisten« Auf den geltend gemachten materiellen Schaden hat es dem Kläger einen Teilbetrag von 6«265,— IM nebst Zinsen zugesprochen« Hierbei handelt es sich um die Summe der Schadenersatzposten;, die im ersten Rechtszug durch zwei Teilvergleiche der Höhe nach geklärt worden sindo Endlich hat das Landgericht den Kläger mit einem Betrage von 5o349964 DM (4»200,— DM Haushaltsbeihilfe und Io 149?64 DM Erstattung von Krankenkassenbeitragen) abgewieseno Die Beklagte hat im zv/eiten Rechtszug auf das verlangte Schmerzensgeld weitere 10«000,— DM gezahlt« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Schmerzensgeld auf 30«000,— DM nebst Zinsen festgesetzt dem und den Kläger mit/weiteren Schmerzensgei-danspruch abgewiesen« Eo hat festgestelltP daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für allen weiteren künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld zu leisten» Außerdem hat es das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 6»265,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist» Fehl geht endlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe mit unzureichender Begründung die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente abgelehnt; es sei insbesondere unter Verletzung des § 286 ZPO nicht auf die in der Schrift vom 11« März 1966 angeführten Gründe eingegangen« Das Berufungsgericht hat die begehrte Rente versagt, weil durch den zugesprochenen Kapitalbetrag von 30«000,— DM auch alle künftigen immateriellen Schäden abgefunden seien,.soweit diese vorhersehbar seien« Dieso Erwägung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen« 7/ie der erkennende Senat im Anschluß an die Entscheidung BGHZ i139 149 mehrfach ausgesprochen hat, engt das Gesetz den Richter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach keiner Richtung hin ein und überläßt es ihm, nach seinem freien Ermessen im Rahmen de3 § 287 ZPO auch über die Form der Entschädigung - ob Kapital oder Rente oiler beides nebeneinander - zu entscheiden (Urteile vom 11» Dezember **95 6 -VI ZR 286/55 - LM § 847 EGB Nr, 10; vom 30«, Mai 1958 -VI ZR 125/57 - VersR 1958, 530)«, In dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 11» März 1966 hat der Kläger lediglich in wertender Betrachtung die Gründe dargelegt, aus denen ihm der begehrte Kapitalbetrag von 50„000,— DM für sich allein noch nicht als eine billige Entschädigung und daher eine zusätzliche Rente als angemessen erscheint« Mit diesen Ausführungen brauchte sich das Berufungsgericht nicht im einzelnen auseinander zu setzen; es spricht nichts dafür, daß es sic bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unbeachtet gelassen hätte, und es liegt kein Grund für die Annahme vor, das Berufungsgericht habe den Begriff der billigen Entschädigung ioSo des § 847 BGB verkannt« 2« Die Anschlußrevision beanstandet zu Unrecht«) daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die HinauBzögerung der Schadensregulierung und die dauernde Beruf sunfähigkeit zugunsten des Klägers in die Waagschale geworfen hat« Wie der Senat in der Entscheidung vom 23« Juni 1963 - VI ZR 90/63 - VersR 1964, 1103 ausgesprochen hat, ist die Berücksichtigung der langen Zeit bis zur Leistung der Genugtuung keine sachfremde Erwägung« Gleiches gilt für die dauernde Berufsunfähigkeit, durch die der Kläger in seinem besten Mannesalter aus seiner vorgezeichneten Lebensbahn geworfen worden ist« Entgegen der Meinung der Anschlußrevision iot es für die Berücksichtigung der angeführten Umstände nicht erforderlich, daß sie sich beim Kläger als (neue) Störung seiner Gesundheit ausgewirkt haben« Es genügt, daß sie ihn seelisch beeinträchtigt haben und noch beeinträchtigen« Eine solche Beeinträchtigung halten die Vorin3tanzen, gestützt auf das Gutachten von Prof® Dr« Ba0vom 19« März 1963 in einwandfreier tatsächlicher Würdigung für gegeben« Nach diesem Gutachten besteht beim Kläger ein ausgesprochen depressiver Verstimmungszustand« der eindeutig durch die schwere Behinderung Im übrigen müßten auch GesundheitsSchäden, die durch eine medizinisch nicht gebotene Einnahme von Schmerztabletten hervorgerufen worden sind, als adäquate Unfallfolge angesehen werden, weil jedenfalls der Gebrauch der Tabletten auf die durch den Unfall hervorgerufenen anhaltenden Schmerzen zuiück-zuführen wäre» Das Ergänzungsgutachten vom 23« September 1964 sagt hierzu, wie vielfach bei solchen Entwicklungen, sei cs auch hier zu dem Arzneimittelmißbrauch gekommen« Für einen schuldhaften Mißbrauch, der allein zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden könnte, geben die Gutachten nichts her»

Zitierte Normen: § 286 ZPO
SchmerzensgeldesBerufungsgerichtLandgerichtBemessungKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2088 005
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
2« Dezember 1966 Kriegl, Justizhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Vl _ZR .08/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Schlossers und Kraftfahrers Georg
7
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsboklagten, Revisionsklägers und Anschlußre-vi si onsbeklagten 9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
 Frau Maria B Istraße
9
Beklagte 9 Berufungsbeklagtc, Berufungsklägerin5 Revisions-beklagto und Anschlußrevisionskläger i n9
- Prozeßbevollnrichtigter:
Rechtsanwalt Br
~ 2 -
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die ir.endliche Verhandlung vom 2« Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr<> Bode, Dr« Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 120 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28o April 1966 werden zurückgewiesen<>
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu zwei Dritte:*! dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auf erlegt«.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Alleinerbin nach ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, dem Staatsanwalt Dr« J« B< auf Schadensersatz aus einem VerkehrsUnfall in Anspruch, der sich am 27 o Mai 1957 auf der Bundesstraße zwischen Be^^^ und KflP ereignet hat« Der Erblasser, der erheblich unter Alkoholeinfluß stand, überfuhr mit seinem Kraftwagen den damals 40-jährigen Kläger, der sein Motorrad steuerte« Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen«
Unter den Parteien ist unstreitig, daß Dr« BflHI den Un fall allein verschuldet hat und die Beklagte als seihe Rechts nachfolgerin dem Kläger zu dem Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet ist« über die Höhe des von ihr zu erstattenden materiellen und immateriellen Schadens besteht jedoch Streit«
 
Der Kläger hat mit der am 22« Dezember 1961 eingereichten Klage die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50«000,— DM nebst Prozeßzinsen abzüglich bezahlter 15»000,— DM in Anspruch genommen« Er hat außerdem die Feststellung begehr* * daß die .Beklagte verpflichtet sei, auch den künftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen«
Mit der am 9o September 1963 eingereichten und spätestens am 19o September 1963 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger seinen Vermögensschaden auf insgesamt 127«458,40 DM beziffert, worauf er bisher von der Allgemeinen Ortskrankenkasse, der Berufsgenossenschaft sowie der Haftpflichversi-cherung der Beklagten 76«196,72 DM erhalten hat« Letztere hat vor Klageerhebung in mehreren Teilbeträgen insgesamt 37«500 DM nauf den allgemeinen Schaden" und 8«310,— DM auf den Dosten Baumehrkosten gezahlt« Nach Einbeziehung von 855>50 DM vor-piccassualer Anwaltskosten hat der Kläger den nach seiner Auffassung noch offen stehenden Differenzbetrag von 52«117?18 EM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt«, .daß die Beklagte verpflichtet sei, den ihm nach dem 30« Juni 1963 entstehenden materiellen Unfallschaden zu ersetzen«
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, durch ihre bisherigen Zahlungen sei der eretattungsfähige Schaden des Klägers voll abgegolten«
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 25«000,— DM nebst Zinsen über die gezahlten 15«000,— II! hinaus zugesprochen und den weiterge-licnden Schmerzensgeldanspruch abgewiesen« Es hat ferner fest-gestellt, daß die Eeklagte verpflichtet sei, dem Kläger "für olle nicht vorhergesehenen immateriellen Schäden" eine billige Entschädigung in Geld zu leisten« Auf den geltend gemachten materiellen Schaden hat es dem Kläger einen Teilbetrag von 6«265,— IM nebst Zinsen zugesprochen« Hierbei handelt es sich
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um die Summe der Schadenersatzposten;, die im ersten Rechtszug durch zwei Teilvergleiche der Höhe nach geklärt worden sindo Endlich hat das Landgericht den Kläger mit einem Betrage von 5o349964 DM (4»200,— DM Haushaltsbeihilfe und Io 149?64 DM Erstattung von Krankenkassenbeitragen) abgewieseno
 Die Beklagte hat im zv/eiten Rechtszug auf das verlangte Schmerzensgeld weitere 10«000,— DM gezahlt«
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten
 das Schmerzensgeld auf 30«000,— DM nebst Zinsen festgesetzt
 dem
und den Kläger mit/weiteren Schmerzensgei-danspruch abgewiesen«
Eo hat festgestelltP daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für allen weiteren künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld zu leisten» Außerdem hat es das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 6»265,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist»
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, soweit der Kläger mit einem Betrage von 5o349964 DM abgewiesen worden ist»
Im übrigen hat es die Berufurgei zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 500000,— DM abzüglich der geleisteten Zahlungen von insgesamt 25o000,— DM weiter, desgleichen den mit der Berufung gestellten Hilfsantrag auf Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldrente neben einem Schmerzensgeldbetrag von 400000,— DIA»
Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die Herabsetzung des Schmerzensgeldes auf die von ihr gezahlten
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25*000,— DM sowie die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz künftigen immateriellen Schadenso
 Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite«
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hat das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld auf 30«000,— DM bemessen« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision wie der Anschlußrevision können keinen Erfolg haben«
In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 18, 149 geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Anspruch auf Schmerzensgeld ein Anspruch eigener Art i"st, dem eine Ausgleichsund eine Genugtuungsfunktion innewohnt, daß bei der Bemessung in erster Linie Höhe und Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten, insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer seiner Leiden und Schmerzen, daneben aber auch die besonderen Umstände des konkreten Falles (Entstehung des Unfalls, Ausmaß des Verschuldens des Schädigers) zu berücksichtigen sind«
1« Die Revision verkennt nicht, daß die Bemessung dos Schmerzensgeldes durch den Tatrichter nur darauf nachprüfbar ist, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht« Unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 6,62 bemängelt sie jedoch, das an-^efochtene Urteil lasse jede Darlegung der tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung vermissen, durch die dem Revisi-onogericht die Prüfung ermöglicht werden könnte, ob das Urteil auf einer Verkennung der für die Bemessung des Schmerzensgeldes rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte beruht«
 
Die Rüge ist nicht begründete Das Berufungsgericht hebt hervor, es habe Höhe und Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung des Klägers, insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer seiner Leiden und Schmerzen berücksichtigt* Es führt aus, das Landgericht habe die für die Festsetzung,, der Höhe der Entschädigung maßgeblichen Gesichtspunkte im wesentlichen beachtet* Sodann erörtert es mehrere Punkte (chronische Gastritis, ständige Kopfschmerzen, Schaden an zwei Schneidezähnen), in denen es der - dem Kläger ungünstigen - tatsächlichen Würdigung des Landgerichts nicht folgen zu können glaubt: Den vom Landgericht als Ursache für die Gastritis und die Kopfschmer-- zen angenommenen Arzneimittelmissbrauch hält es nicht für erwiesen und beanstandet, daß das Landgericht die Unfallbedingtheit der Zahnschäden ohne Anhörung eines Sachverständigen verneint hat* Den Ausführungen kann unbedenklich entnommen werden, daß es im übrigen den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts über Art und Ausmaß der Gesund-hoitsschäden und Beeinträchtigungen des Klägers gefolgt ist, die auf einer eingehenden und sorgfältigen Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der zahlreichen, in^®esentlichen Punkten übereinstimmenden fachärztlichen Gutachten beruht* las gilt umso mehr, als die schweren, für die Bemessung des Schmerzensgeldes ausschlaggebenden GesundheitsSchäden und Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere auch die Dauerschäden, wie sie das Landgericht festgestellt hat, zwischen den Parteien im wesentlichen unstreitig sind* Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß von einer ins einzelne gehenden Darstellung der Gesundheitsschäden des Klägers, die nur eine Y/iederholung der fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hätte darstellen können, soweit es von diesen nicht abwich, Abstand nehmen*
Daran ändert entgegen der Meinung der Revision der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht den Schmerzensgeldanspruch jn ein Viertel niedriger bemessen hat als das Landgericht, obwohl es die tatsächlichen Grundlagen der Bemessung in den
 
bereits angeführten Punkten für den Kläger günstiger beurteilt « Paß in dieser Bemessung ein Penkfehler läge, kann der Revision nicht zugegeben werden« Per Berufungsrichter hat die Höhe des Schmerzensgeldes nach seinem freien Ermessen festzusetzen und ist nicht - wie das Revisionsgericht - darauf beschränkt, die Festsetzung des Vorderrichters darauf zu prüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruhto
 Zu Unrecht beanstandet die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 8, Juli 1953 - VI ZR 36/52 - LM § 847 EGB Nr.» 4> das Berufungsgericht habe das festgesetzte Schmerzensgeld nicht erkennbar in angemessene Beziehung zu Art und Dauer der erlittenen Schmerzen gebracht« Das Berufungsgericht hat nicht nur Art und Dauer der erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen, sondern auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes sowie die für die Bemessung einer billigen Entschädigung bedeutsamen Umstände des konkreten Falles in Betracht gezogen und auf diesen Grundlagen die Höhe des Anspruchs festgesetzt» Für eine willkürliche Bemessung bieten seine Ausführungen keinen Anhalt«
Fehl geht endlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe mit unzureichender Begründung die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente abgelehnt; es sei insbesondere unter Verletzung des § 286 ZPO nicht auf die in der Schrift vom 11« März 1966 angeführten Gründe eingegangen« Das Berufungsgericht hat die begehrte Rente versagt, weil durch den zugesprochenen Kapitalbetrag von 30«000,— DM auch alle künftigen immateriellen Schäden abgefunden seien,.soweit diese vorhersehbar seien« Dieso Erwägung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen« 7/ie der erkennende Senat im Anschluß an die Entscheidung BGHZ i139 149 mehrfach ausgesprochen hat, engt das Gesetz den Richter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach keiner Richtung hin ein und überläßt es ihm, nach seinem freien Ermessen im Rahmen de3 § 287 ZPO auch über die Form
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der Entschädigung - ob Kapital oder Rente oiler beides nebeneinander - zu entscheiden (Urteile vom 11» Dezember **95 6 -VI ZR 286/55 - LM § 847 EGB Nr, 10; vom 30«, Mai 1958 -VI ZR 125/57 - VersR 1958, 530)«, In dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 11» März 1966 hat der Kläger lediglich in wertender Betrachtung die Gründe dargelegt, aus denen ihm der begehrte Kapitalbetrag von 50„000,— DM für sich allein noch nicht als eine billige Entschädigung und daher eine zusätzliche Rente als angemessen erscheint« Mit diesen Ausführungen brauchte sich das Berufungsgericht nicht im einzelnen auseinander zu setzen; es spricht nichts dafür, daß es sic bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unbeachtet gelassen hätte, und es liegt kein Grund für die Annahme vor, das Berufungsgericht habe den Begriff der billigen Entschädigung ioSo des § 847 BGB verkannt«
2« Die Anschlußrevision beanstandet zu Unrecht«) daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die HinauBzögerung der Schadensregulierung und die dauernde Beruf sunfähigkeit zugunsten des Klägers in die Waagschale geworfen hat« Wie der Senat in der Entscheidung vom 23« Juni 1963 - VI ZR 90/63 - VersR 1964, 1103 ausgesprochen hat, ist die Berücksichtigung der langen Zeit bis zur Leistung der Genugtuung keine sachfremde Erwägung« Gleiches gilt für die dauernde Berufsunfähigkeit, durch die der Kläger in seinem besten Mannesalter aus seiner vorgezeichneten Lebensbahn geworfen worden ist« Entgegen der Meinung der Anschlußrevision iot es für die Berücksichtigung der angeführten Umstände nicht erforderlich, daß sie sich beim Kläger als (neue) Störung seiner Gesundheit ausgewirkt haben« Es genügt, daß sie ihn seelisch beeinträchtigt haben und noch beeinträchtigen« Eine solche Beeinträchtigung halten die Vorin3tanzen, gestützt auf das Gutachten von Prof® Dr« Ba0vom 19« März 1963 in einwandfreier tatsächlicher Würdigung für gegeben« Nach diesem Gutachten besteht beim Kläger ein ausgesprochen depressiver Verstimmungszustand« der eindeutig durch die schwere Behinderung
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durch Unfallfolgen in zahlreichen Lebens bereichen und die jahrelang anhaltenden Schmerzen bedingt VrjJ. . psychologisch durchaus verständlich ist«
Die weiteren Rügen der Anschlußrevision gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes bewegen sich im wesentlichen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigungo Im einzelnen ist folgendes zu sagen:
a)	Daß das Berufungsgericht einen Arzneimittelmißbrauch nicht für erwiesen hält, ist rechtlich nicht zu beanstanden«» rach dem internistischen Gutachten von Prof» Dr»
vom 1» August 1963 hat der Kläger angegeben, er müsse wegen der anhaltenden Schmerzen bis zu 6 Tabletten Dolviran täglich einnehmen» Das Ergänzungsgutachten der Universitäts-Nerven-klinik vom 25« September 1964 erblickt hierin ohne nähere Begründung einen Arzneimittelmißbrauch» Das internistische Gutachten vom 1» August 1963 führt dagegen aus, es könne nicht beurteilt werden, ob der beträchtliche Verbrauch von Dolviran tatsächlich notwendig sei»
Im übrigen müßten auch GesundheitsSchäden, die durch eine medizinisch nicht gebotene Einnahme von Schmerztabletten hervorgerufen worden sind, als adäquate Unfallfolge angesehen werden, weil jedenfalls der Gebrauch der Tabletten auf die durch den Unfall hervorgerufenen anhaltenden Schmerzen zuiück-zuführen wäre» Das Ergänzungsgutachten vom 23« September 1964 sagt hierzu, wie vielfach bei solchen Entwicklungen, sei cs auch hier zu dem Arzneimittelmißbrauch gekommen« Für einen schuldhaften Mißbrauch, der allein zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden könnte, geben die Gutachten nichts her»
b)	Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die ihm glaubhaft erscheinenden Angaben des Klägers bei s einer Par~ toiVernehmung im ersten Rechtszug die Feststellung des Landgerichts gebilligt, daß der Kläger durch die Unfallverletzungen in seiner Beiwohnungsfehigkeit erheblich beeinträchtigt worden
 sei«. Diese 'Würdigung überschreitet nicht den Rahmen des dem latrichter durch § 287 ZPO eingeräumten freien Ermessenso Sie wird, wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, durch das Ergänzungsgutachten vom 25» September 1964 gestützt, das die inhaltlich gleichen Angaben des Klägers zu diesem Punkte als glaubhaft ansieht<>
Mit den weiteren von der Anschluörevision angedeuteten Einwänden der Beklagten gegen die Würdigung des Landgerichts im Rahmen des § 287 ZPO» die sämtlich ungerechtfertigt sind, brauchte sich das Berufungsgericht aicht im einzelnen auseinanderzusetzen (BOHZ 3» 162, 175)o
IIo Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden stattgegebeno Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, daß eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (verglc BGH Urteil vom 7o April 1952; - III ZR 194/51 IM § 256 ZPO Nr» 7)o Eine solche Möglichkeit hat das Eerufungs gericht im Hinblick auf die schweren Verletzungen und Dauerschäden des Klägers rechtsirrtumsfrei bejahte Zutreffend hat es erwogen, dem Kläger müsse für den Fall der Verwirklichung dieser Möglichkeit die spätere Geltendmachung von Ersatzansprüchen offengehalten werden, weil die festgesetzte Entschädigung nur einen Ausgleich für die Schäden darstelle, die bis zu dem Schluß der letzten Tatsachenverhandlung vorhersehbar gewesen seien» Der Anschlußrevision kann nicht zugegeben werden, daß irgendwelche andere Gesundheitsschäden als die jetzt bestehenden nicht eintreten können»
Nach alledem sind die Rechtsmittel beider Parteien unbegründet o Sie waren daher mit der Kostenfolge aus §§ 97? 92 zpo zurückzuweisen«
Hane beck	Dr<>	Bode	Dr«	Hauß
 Meyer
Dr* Pfretzschner