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BGH

Gericht: BGH

Es hält ebenso wie das Landgericht für bewiesen, daß der Beklagte die Scheune der Kläger vorsätzlich in Brand gesteckt hat. pabei ist es davon auögegangon, daß der Beklagte bei .drei verschiedenen Vernehmungen, darunter einer durch den Ermittlungsrichter, ein volles und umfassendes Geständnis abgelegt und dieses Geständnis auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nicht ausdrücklich widerrufen hat. Es hat sich gründlich und ausführlich mit diesen Bedenken auseinandergo?-setzt und ist auf Grund dos gesamten Ergebnisses der Verhandlungen und der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, daß das Geständnis des Beklagten der Wahrheit entspricht, daß der Beklagte also tatsächlich das Anv.tk.en der Kläger in der Weise in Brand gesteckt hat, wie es von ihm in seinem Geständnis geschildert worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht angenommen, daß es dem Beklagten nach dem Verlassen der Gastwirtschaft und der Verabschiedung von dem Zeugen bis zu seinem Eintreffen zu Hause zeitlich durchaus möglich war, den Brand zu legen. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe hierzu, vor allem zu der Frage der Entwicklung des Brandes einen Sachverständigen hören müssen, wie es vom Beklagten beantragt war» Biese Rüge ist unbegründet« Bas Berufungsgericht konnte die hier in Betracht kommenden verhältnismäßig einfachen Vorgänge auf Grund seiner Erfahrung aus eigener Sachkunde beurteilen, ohne daß es erforderlich war, hierzu einen Sachverständigen zu hören. E^^p und konnte das Berufungsgericht absehen, ohne hierdurch gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen» Bieco Personen waren vom Beklagten als Zeugen dafür benannt worden, daß zur Zeit des Brandausbruches auch noch andere Personen von Konnersreuth unterwegs gewesen seien» Biese Behauptung des Beklagten hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt« Bann ist aber in der Nichtvernehnung der hierfür benannten Zeugen kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken. 3o Die Zeugen Hans und Anna R^^^ sind schon vom Landgericht vernommen worden« Ob sie nochmals zu hören waren, hatte das Berufungsgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden« Es ist kein Anhalt dafür gegeben und von der Revision auch nicht dargelegt worden, inwiefern das Berufungsgericht bei dem Entschluß , von einer nochmaligen Vernehmung dieser Zeugen abzuschen, die Grenzen seines Ermessens verkannt hätte« Die Revision versucht die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine andere Wertung zu ersetzen« Das ist in der Revisionsinstanz unzulässig« 5« Des weiteren bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten darüber eingeholt hat, ob der Beklagte äußerst labil und beeinflußbar ist und sein Geständnis deshalb auf Grund der wiederholten Vorhaltungen durch die vernehmenden Polizeibeamten und dem Richter zustandegekommen sein kann« Auch diese Rüge hat keinen Erfolg« beamten und des Ermittlungsrichters sei bewiesen, daß der Beklagte bei den Vernehmungen nicht beeinflußt worden ist, entgegen der Wahrheit die Tat einzugestehen. 6. Verfehlt ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Gutachten de3 Landgerichtsarztco nicht verwerten dürfen, weil sich der Beklagte in der Berufungsbegründung dagegen verwahrt habe, daß an Stelle einer Vernehmung der Zeugen auf die Protokolle;- im Strafverfahren verwiesen werde. auf den sich die Revision beruft, enthält nichts, was den Schluß darauf zuließe, daß der Beklagte die Vernehmung des Sachverständigen Br. habe beantragen wollen. Geht man aber von dem festgestellten Sachverhalt aus, so ist der Beklagte verpflichtet, den Schaden des Klägers zu ersetzen (§ 823 BGB)» Das bezweifelt auch die Revision nicht»

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO § 823 BGB
BrandGrundBerufungsgerichtZeugeGeständnisScheuneKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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2069 097
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR88/65	URTEIL	Verkündet	am
25* Januar 1966 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Maurers Max K

Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtors
 Rechtsanv/alt Dr«.
gegen
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2 .
den Landwirt Johann TI__
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Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Januar 1966 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr« Engels und der Bundosrichter Dr. Bode, Dr«, Hauß, Heinro Mwyer und Dr.- Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25» Januar 1965 wird zürückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen Tatbestand:
In der Nacht vom 17» auf den 18. März I960 brach zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr im bäuerlichen Anwesen der Kläger in Konnersrouth, A^m^straße 4b ein Brand aus. Dabei wurden die Scheune und der Schuppen mit den Erntovorräten und Geräten vernichtet und das Wohnhaus der Kläger beschädigt.
Der Beklagte hatte sich in dieser Nacht bis kurz nach Mitternacht in der Gastwirtschaft	in
 Konnorsreuth aufgehalten und auf dem Heimweg den damaligen Feuerwehrkommandanten	bis zu dessen Anwesen be-
gleitet. Er gab bei drei Vernehmungen - am 24» März I960 vor der Bayerischen Landospolizei, an demselben Tage vor dem Ermittlungsrichter . des Amtsgerichts Tirschenreuth und am 30. März I960 vor der Landpolizei - an, er habe den Brand gelegt und zwar habe er an der Rückseite der Scheune mit der
 Hand durch die Lücke der schadhaften Bretterwand gelangt und mit seinem Sturmfeuerzeug dort lagerndes Stroh angezündet«
- .	i
Der Beklagte wurde durch das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Weiden/Opf'iv vom 12« Juli I960 wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt« Seine Revision gegen das Urteil wurde durch Beschluß des 1« Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September I960 als unbegründet verworfen« Bemühungen des Beklagten um eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens sind erfolglos geblieben.
Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe, wie sich aus dem Inhalt der Strafakten ergebe, die Scheune vorsätzlich angezündet. Die Behebung der Brandschäden an den Gebäuden habe Aufwendungen in Höhe von 58.110 DM erforderlich gemacht. Hierauf habe die BayeriscÜcfVTVorsicherungskarimer, bei der das Anwesen gegen Brand versichert gewesen sei, nur eine Entschädigung von 34*632 DM gezahlt.
Mit der Klage haben die Kläger von dem Beklagten die restlichen 23*,47ß DM nebst Zinsen verlangt.«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, den Brand gelegt zu haben.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurüc^zu-weisen.
 
11
Entscheidungsgründe:
I; Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht. Es hält ebenso wie das Landgericht für bewiesen, daß der Beklagte die Scheune der Kläger vorsätzlich in Brand gesteckt hat. pabei ist es davon auögegangon, daß der Beklagte bei .drei verschiedenen Vernehmungen, darunter einer durch den Ermittlungsrichter, ein volles und umfassendes Geständnis abgelegt und dieses Geständnis auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nicht ausdrücklich widerrufen hat. Das Berufungsgericht ist sodann allen Bedenken nach-gegängen, die nach der Ansicht des Beklagten gegen die Richtigkeit des Geständnisses sprechen. Es hat sich gründlich und ausführlich mit diesen Bedenken auseinandergo?-setzt und ist auf Grund dos gesamten Ergebnisses der Verhandlungen und der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, daß das Geständnis des Beklagten der Wahrheit entspricht, daß der Beklagte also tatsächlich das Anv.tk.en der Kläger in der Weise in Brand gesteckt hat, wie es von ihm in seinem Geständnis geschildert worden ist.
II. Vergebens versucht die Revision, diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts durch verfahrensrechtliche Rügen zu erschüttern.
1. Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht angenommen, daß es dem Beklagten nach dem Verlassen der Gastwirtschaft und der Verabschiedung von dem Zeugen	bis	zu	seinem	Eintreffen zu Hause zeitlich
 durchaus möglich war, den Brand zu legen. Dabei hat es sich
 auf die eingehende Bev/e is auf nähme des Landgerichts gestützt , das in einem Augenschoinstormin die vom Beklagten zurückgelegte Wegestrecke begangen und die dazu erforderliche Zeit gemessen sowie an Ort und Stelle die Zeugen vernommen hat, die als erste die Entwicklung des Brandes beobachtet haben» Ihren Aussagen hat das Berufungs gericht entnommen, daß sich das Feuer sehr rasch über die Scheune ausgebreitet hat» Biese schnelle Entwicklung des Brandes ist, wie das Berufungsgericht annimmt, darauf zurückzuführeh, daß lose gelagertes Stroh angezündet wurde und in* dei* Scheune auf Grund der schadhaften Bretter wand erhebliche Zugluft herrschte»
Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe hierzu, vor allem zu der Frage der Entwicklung des Brandes einen Sachverständigen hören müssen, wie es vom Beklagten beantragt war» Biese Rüge ist unbegründet« Bas Berufungsgericht konnte die hier in Betracht kommenden verhältnismäßig einfachen Vorgänge auf Grund seiner Erfahrung aus eigener Sachkunde beurteilen, ohne daß es erforderlich war, hierzu einen Sachverständigen zu hören.
2» Von der Vernehmung der Zeugen	B^pp,
E^^p und	konnte	das Berufungsgericht absehen,
 ohne hierdurch gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen» Bieco Personen waren vom Beklagten als Zeugen dafür benannt worden, daß zur Zeit des Brandausbruches auch noch andere Personen von Konnersreuth unterwegs gewesen seien» Biese Behauptung des Beklagten hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt« Bann ist aber in der Nichtvernehnung der hierfür benannten Zeugen kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken.
 
A i
3o Die Zeugen Hans und Anna R^^^ sind schon vom Landgericht vernommen worden« Ob sie nochmals zu hören waren, hatte das Berufungsgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden« Es ist kein Anhalt dafür gegeben und von der Revision auch nicht dargelegt worden, inwiefern das Berufungsgericht bei dem Entschluß , von einer nochmaligen Vernehmung dieser Zeugen abzuschen, die Grenzen seines Ermessens verkannt hätte«
4 o 'Was*die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin vorbringt, sind im wesentlichen Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Revision versucht die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine andere Wertung zu ersetzen« Das ist in der Revisionsinstanz unzulässig«
5« Des weiteren bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten darüber eingeholt hat, ob der Beklagte äußerst labil und beeinflußbar ist und sein Geständnis deshalb auf Grund der wiederholten Vorhaltungen durch die vernehmenden Polizeibeamten und dem Richter zustandegekommen sein kann« Auch diese Rüge hat keinen Erfolg«
Das Berufungsgericht hat dem Gutachten des im Strafverfahren zugezogenen Landgericht-sarztes Dr«	ent-
nommen, daß der Beklagte keinen uhysischen oder geistigen Defekt hat« Es unterstellt, daß er labil und leicht beeinflußbar ist, und nimmt sogar an, daß seine Beeinflußbarkeit den Anstoß zu dem Geständnis gegeben hat« Das bedeutet aber nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß der Beklagte ein falsches Geständnis abgelegt hat« Durch die Aussagen der Polizei-
 
beamten und des Ermittlungsrichters sei bewiesen, daß der Beklagte bei den Vernehmungen nicht beeinflußt worden ist, entgegen der Wahrheit die Tat einzugestehen. Es stand im Ermessen dos Berufungsgerichts, ob es Hernach die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens für erforderlich hielt, Baß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich, zu demal dem Berufungsgericht außer dem Gutachten dos Land-gerichtsarztcs: Br.	auch	das im strafrechtlichen
 Wiederaufnahmeverfahren eingeholte Gutachten des Nerven-facharztes Br.	vorlag,	das	auf Grund einer
 mehrfachen eingehenden Exploration und einer eingehenden Untersuchung det- Beklagten erstattet worden ist und ausreichende Unterlagen zur Beurteilung der einschlägigen Fragen enthält.
6.	Verfehlt ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Gutachten de3 Landgerichtsarztco nicht verwerten dürfen, weil sich der Beklagte in der Berufungsbegründung dagegen verwahrt habe, daß an Stelle einer Vernehmung der Zeugen auf die Protokolle;- im Strafverfahren verwiesen werde. Bas Berufungsgericht war. durch dieses Vorbringen des Beklagten nicht gehindert, das im Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten im V/ege des Urkundenbeweises zu verwerten. Ein Antrag, den Sachverständigen zu vernehmen, ist nicht gestellt worden. Ber Schriftsatz vom 22. Mai 1964? auf den sich die Revision beruft, enthält nichts, was den Schluß darauf zuließe, daß der Beklagte die Vernehmung des Sachverständigen Br.
habe beantragen wollen.
7.	Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht gegen die Benkgesetze
 
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und gegen Sätze der Lebenserfahrung verstoßen habe«, Seine Feststellungen sind rechtlich einwandfrei getroffen und bin^V-: den somit den Senat«,
8.	Geht man aber von dem festgestellten Sachverhalt aus, so ist der Beklagte verpflichtet, den Schaden des Klägers zu ersetzen (§ 823 BGB)» Das bezweifelt auch die Revision nicht»
9« Hiernach war die Revision dos Beklagten zurückzuweisen«,
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen»
Engels	Dr«,	Bode	Dr«,	Haufi
 Meyer	Dr»	Pfretzschner