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BGH

Gericht: BGH

Am 16o Juli 1956 gegen 2o,4o Uhr geriet der damals 31-jährige Kläger mit dem linken Ruß in einen etwa 4o cm tiefen, nicht abgedeckten Schacht, der vor einem Kellerfenster des Hauses VfllHBstraßefP in H^^AVestf» in dessen Breite etwa 1/2 Meter in den Bürgersteig hinein-ragto Eigentümer des Hauses ist die Beklagte„ Der Kläger erlitt Prellungen und Schwellungen am linken Bein» Eine Röntgenaufnahme des linken Rußes in zwei Ebenen war ohne Befund» In der Rolgezeit hat der Kläger zu vielen Malen eine Reihe von Ärzten wegen des Zustandes seines linken Beines, den er auf den Unfall zurückführt, aufgesucht» Im Jahre 1953 hatte der Kläger wegen eines linksseitigen bis in das linke Bein ausstrahlenden Ischiasleidens Einspritzungen erhalten, nach denen sich 4 Wochen lang ein Taubheitsgefühl im Rücken des linken Rußes einstellte„ Kläger habe den Brothandel und das Ladengeschäft vor dem Unfall nur einen kurzen Zeitraum betrieben, der für die Ermittlung des Verdienstausfalls nicht maßgebend sein könne, zu demal er noch kurze Zeit vorher den Offenbarungs-eid geleistet habe. Januar 1957 überzeugt hat, führt es weiter aus, die vom Kläger über den Zustand seines linken Beines geäußerten Klagen halte es für stark, übertrieben, wenn sie nicht überhaupt unzutreffend seien» Hierbei verweist es auf den Y/iderspruch, der nach seiner Meinung zwischen der persönlichen Einlassung des Klägers am 2» Dezember 1963 und seinem Verhalten im Termin vom 16» Februar 1961 besteht» Sodann l'ährt es fort, daß den Behauptungen und der Einlassung des Klägers nur mit großer Skepsis gefolgt werden könne, ergebe sich auch aus seinen Feststellungen im Urteil vom 8» April 1963 im Rechtsstreit des Klägers gegen die Oldenburger Dauersahne GmbH (OLG Hamm 3 U 225/62)» Hierzu weist es auch auf sein in dem vorliegenden Rechtsstreit an die Prozeßbevollmächtigten am 29<> -April 1963 gerichtetes Schreiben hin, in dem es auf den widersprüchlichen Vortrag des Klägers in den beiden Verfahren aufmerksam macht» 45)» Es ist aber anerkannten Hechts, daß das Gericht auf die beabsichtigte Verwertung solcher gerichtsbekannter Tatsachen nicht ausdrücklich hinzuweisen braucht, die den Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit diese auch wissen (EGH aaO)• Insoweit kann es davon ausgehen, daß die Parteien auch ohne Hinweis hinreichende Gelegenheit zur Äußerung haben» Hier hat das Berufungsgericht durch Schreiben vom 29o April 1963 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, daß aus dem Vorbringen des Klägers in dem vor dem gleichen Senat des Oberlandesgerichts schwebenden anderen Rechtsstreit des Klägers Bedenken gegenüber seinem widersprechenden Vorbringen in diesem Verfahren erwachsen könnten und hat ihm ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben» Hiermit war der Kläger darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht auch sein Vorbringen im anderen Verfahren im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten gedachte» Schon deshalb konnte das Berufungsgericht weiter davon ausgehen, daß der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung am 2» Dezember 1963 hinreichend Gelegenheit hatte, auch zu den weiteren gegen ihn sprechenden Umständen sich zu äußern, die sich aus dem am 8» April 1963 ergangenen Urteil des anderen Verfahrens zu seinen Lasten ergaben» Dem widerspricht auch nicht seine Feststellung, der Kläger sei uim wesentlichen” in demselben Umfange wie vor dem Unfall arbeitsund erwerbsfähig» Hiermit meint es ersichtlich, daß allenfalls nur solche unwesentlichen Einschränkungen vorliegen, die sich für den Tätigkeitsbereich des Klägers gerade nicht auswirken» lo Soweit die Revision die Verletzung des § 781 BG-B rügt und aus ihm die 3o-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB herleiten will, kann sie keinen Erfolg haben« Die im wesentlichen tatrichterlicher Feststellung und Auslegung unterliegende Frage nach dem Inhalt der brieflichen Erklärung des als Vertreter des Klägers handelnden Versicherers hat das Berufungsgericht in möglicher Weise dahin beantwortet, daß nach Wortlaut und Sinn des Schreibens das Anerkenntnis lediglich bestätigender Natur isto Es sind keine Umstände erkennbar, die das Berufungsgericht annehmen lassen mußten, daß der Haftpflichtversicherer mit seiner Erklärung, er erkenne die Ansprüche des Klägers “aus Anlaß des Unfall vom 16« Juli 1956 dem Grunde nach" an, unabhängig von dem zugrundeliegenden Haftpflichttatbestand eine selbständige Rechtsgrundlage für die Schadensersatzansprüche des Klägers schaffen wollte« Der Kläger ist in erster Instanz. 2« Der Ablauf der Verjährungsfrist mit dem 12» September 1959 wurde nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch gehindert, daß der Kläger in den ersten Terminen einen allgemeinen Feststellungsantrag verlesen hat» In seinem späteren Verhalten erblickt es eine Rücknahme des Feststellungsbegehrens mit der Folge, daß die eingetretene Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt gilt (§ 212 BGB)o - abgesehen von einem hier ausscheidenden Klageverzicht -auch dahin gedeutet werden, daß der Antrag vorläufig nicht weiter betrieben werden soll mit der Verjährungsfolge des § 211 EGBo Zu beachten ist auch, daß für die Annahme einer Rücknahme mehr als der Wille, nur einen Stillstand der Anspruchsverfolgung zu erstreben, ausgedrückt sein muß (vgl» RG Urt. vom 3° März 1921 VI 517/2o -N § 271/28; RG JW 1911, 769? b) Welche Deutung dem Verhalten zukommt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (RGZ 66, 12; 75, 29o; 136, 253; 142, 63 - teilweise zur Berufungsrucknahme; Stein-Jonas-SchÖnke § 271 I 1; Wieczorek § 271 I c)» Da es sich um die Auslegung eines Verhaltens im Verfahren handelt, kann und muß sie vom Revisionsgericht ohne Bindung an die Auffassung des Tatsachengerichts vorgenommen werden (RGZ 168, 56 mit weiteren Nachweisen)» Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger in den Terminen vom 6» Dezember 1957 und vom 4» März 1958 außer um Zahlung von zunächst 1 9oo DM um die allgemeine Feststellung der Ersatzpflicht gebeten hat, wurde hierdurch die Verjährung unterbrochen (§ 2o9 Abs» 1 BGB, § 281 ZPO)o In den vier weiteren Terminen erster Instanz ab 23» Dezember 1958 auch am 17» März 1959? wie die Feststellungen in der Sitzung vom 26» Mai 1959 ergeben - hat der Kläger nur noch einen der Hohe nach geänderten Zahlungsantrag genommen; eine Feststellung hat er nicht mehr begehrte Hiermit brachte er aus besonderen Umständen zu dem Ausdruck, daß er insoweit nicht mehr auf Verhandlung und Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit bestände Während er im Schriftsatz vom 8» August 1957 das Armenrecht für Leistungs- und Feststellungsantrag erbeten hatte, begehrte er es im Schriftsatz vom 29e August 1958 nur noch für den Leistungsbntrag von jetzt 5 ooo D11 Dementsprechend hat das Landgericht durch Beschluß vom 3» November 1958 auch nur hierüber befunden» Hur diesen Zahlungsantrag stellte er im Termin vom 23» Dezember 1958» Das entsprach seiner Äußerung im Schriftsatz vom 4» Marz 1958, der Feststellungsantrag werde (erst) nach Konkretisierung seiner Ansprüche wegen des künftigen Schadens gestellt werden» ebenfalls nicht im letzten erstinstanzlichen Termin vom 5« Mai 196o0 Ersichtlich war Grund die Vermeidung des Kostenrisikos « Bislang war ihm für das Peststellungsbegehren das Armenrecht nicht gewährt und im letzten Termin sogar versagt worden« Auf eigene Kosten wollte er den Rechtsstreit im wesentlichen nicht durchführen (vgl« Schriftso vom 25» Mai 1959)° Dementsprechend stellte er auch den Leistungsantrag hur beschränkt über 6 231 DM und nicht in Höhe der von ihm angekündigten 36°3o3 DM» Im Hinblick auf die Verjährung konnte in diesem Verhalten eine Gefahr nicht liegen, nachdem der Beklagte im letzten Termin ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte, "soweit es sich um den gesamten entgangenen Gewinn handelt, der in diesem Rechtsstreit teilweise eingeklagt wird" <> Denn nach seinem damaligen eigenen Vorbringen kam als Gegenstand des Peststellungsantrags nur zukünftiger Erwerbsschaden in Betracht« Daftiit ist, im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, das Gesamtverhalten des Klägers dahin zu verstehen, daß er das Verfahren hinsichtlich des Fest-stellungsbegehrens - ebenso wie hinsichtlich des überschießenden Leistungsantrags - nicht nur vorläufig ruhen lassen, sondern auf seine Verhandlung und Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit verzichten wollte« Eine solche prozessuale Erklärung ist^teilweise) Zurücknahme der Klage (Stein-Jonas-SchÖnke aaO § 271 I)» Daß sie nicht ausdrücklich zu erfolgen braucht, ist anerkannten Rechts (Stein-Jonas-Schönke aaO § 271 III mit weiteren Nachweisen)« Hiervon ist der Kläger im übrigen auch selbst ausge-gangen« Gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten im Berufungsverfahren hat er sich nicht etwa auf eine Unter-brechung durch den früheren Peststellungsantrag berufen, sondern nur auf die 3o-jährige Verjährungsfrist des Anspruchs aus dem nach seiner Auffassung konstitutiven Anerkenntnis« Nachdem er in der BerufungsVerhandlung vom 28o November i960 zunächst die Schlußantrage erster Instanz - also ohne Peststellungsbegehren - angekündigt hatte, hat er im Verhandlungstermin vom 16« Februar 1961 einen neuen Peststellungsantrag gestellt« Für diesen "beabsichtigten" Feststellungsantrag hat er das Armenrecht erbeten«

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 212 BGB § 271 ZPO
FeststellungUnfallBerufungsgerichtTerminSchreibenKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28o September 1965 Kriegl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR 88/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Geschäftsführers Bernhard S| Y/flHIBstraße
 in Hl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
•AG, vertreten durch den traß<
die Y/|_
Vorstan
 in	D
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28<> September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr0 Hauß, Heinrich Meyer und Dro Nüßgens .
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (V/estfo) vom 2o Dezember 1963 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt O
Von Rechts wegen
 Tatbest an d^.
Am 16o Juli 1956 gegen 2o,4o Uhr geriet der damals 31-jährige Kläger mit dem linken Ruß in einen etwa 4o cm tiefen, nicht abgedeckten Schacht, der vor einem Kellerfenster des Hauses VfllHBstraßefP in H^^AVestf» in dessen Breite etwa 1/2 Meter in den Bürgersteig hinein-ragto Eigentümer des Hauses ist die Beklagte„ Der Kläger erlitt Prellungen und Schwellungen am linken Bein» Eine Röntgenaufnahme des linken Rußes in zwei Ebenen war ohne Befund» In der Rolgezeit hat der Kläger zu vielen Malen eine Reihe von Ärzten wegen des Zustandes seines linken Beines, den er auf den Unfall zurückführt, aufgesucht» Im Jahre 1953 hatte der Kläger wegen eines linksseitigen bis in das linke Bein ausstrahlenden Ischiasleidens Einspritzungen erhalten, nach denen sich 4 Wochen lang ein Taubheitsgefühl im Rücken des linken Rußes einstellte„
 
Der Kläger hat die Beklagte wegen Verdienstausfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommene Er hat vorgetragen: Schon vor dem Unfall habe er ab Februar 1956 in »MB ein Einzelhandelsgeschäft für Brot und Backwaren mit einer Verkäuferin betriebene Von diesem Zeitpunkt ab habe er außerdem einen ambulanten Brothandel in der Art unterhalten, daß er nachmittags etwa ab 15 Uhr mit einem Dreirad Brot herumgefahren und abgeliefert habeD Vormittags habe er an 5 Tagen der Woche auf Märkten Brot und Backwaren verkauft « Drei Y/ochen nach dem Unfall habe er das Ladengeschäft schließen müssen, weil er os nicht mehr habe halten können« Den ambulanten Brothandel habe er nach dem Unfall vergeblich aufrecht zu erhalten versucht, weil er das Treppensteigen nicht ausgehalten habe« Seine Ehefrau betreibe in H^l^nach wie vor ein Ladengeschäft, deren Geschäftsräume er, solange er ein eigenes Geschäft unterhalten habe, teilweise als Abstellräume für seine Y/aren benutzt habe« Zur Zeit betätige er sich mit Kleinigkeiten, "gewissermaßen- als Handlanger" im Ladengeschäft seiner Frau, soweit ihm das sein Gesundheitszustand erlaube, d«h« etwa 2 Stunden täglich«
Im ersten Hechtszug hat er den monatlichen Verdienstausfall auf 1 o74 DM beziffert und dementsprechend für die Zeit vom 16« Juli 1956 bis 31» Januar 1957 die Zahlung von 6 981 DM abzüglich geleisteter 75o DM = 6 231 DM begehrt, und zwar, da die Forderung verschiedentlich abgetreten und gepfändet war, zu Händen näher bezeichneter Gläubiger«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Den Unfallhergang hat sie nicht in Abrede gestellt, aber bestritten, daß dem Kläger durch den Unfall ein Verdienstausfall entstanden sei« Eine ins Gewicht fallende unfallbedingte Erwerbsbeschränkung de3 Klägers habe nie, allenfalls für einen unwesentlichen Zeitraum bestanden« Der
 
Kläger habe den Brothandel und das Ladengeschäft vor dem Unfall nur einen kurzen Zeitraum betrieben, der für die Ermittlung des Verdienstausfalls nicht maßgebend sein könne, zu demal er noch kurze Zeit vorher den Offenbarungs-eid geleistet habe. Die sehr hohen Schulden des Klägers und die Maßnahmen der Gläubiger sowie des Finanzamts deu teten darauf hin, daß seine Einnahmen vor dem Unfall erheblich niedriger als von ihm jetzt angegeben gewesen seien«.
Las Landgericht hat der Klage in Höhe von 4 42o IM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen0
Mit der Berufung hat der Kläger behauptet, er sei noch arbeitsund erwerbsunfähig und habe weiterhin Schmerzen am linken Bein«, Er hat den abgewiesenen Teil seiner erstinstanzlichen Klageforderung weiter verfolgt und außerdem die Befreiung von Verbindlichkeiten für ärztliche Behandlungen in Höhe von insgesamt 3 476,41 3DM ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - allen zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen habe«,
Lie Beklagte hat behauptet, der Kläger sei seit dem 1» Januar 1957 voll arbeitsund erwerbsfähige Gegenüber den erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Ansprüchen hat sie die Einrede der Verjährung erhobene Dem ist der Kläger entgegengetreten«,
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg gebliebene
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit nach dem 31» Dezember 1936 mangels Unfallbedingten Schadens für unbegründet gehaltene Die übrigen Schadensersatzforderungen hat es als verjährt angesehene
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I) 1» Das Berufungsgericht stellt - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - fest, daß der Kläger ab L Januar 1957 in demselben Umfange arbeite- und erwerbsfähig wie vor dem Unfall war. Diese Überzeugung hat es aufgrund von sieben ärztlichen Gutachten intern-neurologischer, chirurgischer, orthopädischer und nervenfachärztlicher Art, von denen zwei als Obergutachten erstattet wurden, gewonnen. Den hiermit teilweise in Widerspruch stehenden Stellungnahmen des Oberarztes Dr. Matthiass in seinem Ergänzungsgutachten und des Chefarztes Dr» Lungmuss in seinem kurzen Mfachchirurgischen Untersuchungsbefund’1 vom 31o Oktober 1963 ist das Berufungsgericht nicht gefolgt 0
2, Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet„
a)	Vergeblich rügt die Revision die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs»
Nachdem sich das Berufungsgericht aufgrund der ärztlichen Gutachten von der vollen Erwerbsfähigkeit des
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Klägers seit dem 1. Januar 1957 überzeugt hat, führt es weiter aus, die vom Kläger über den Zustand seines linken Beines geäußerten Klagen halte es für stark, übertrieben, wenn sie nicht überhaupt unzutreffend seien» Hierbei verweist es auf den Y/iderspruch, der nach seiner Meinung zwischen der persönlichen Einlassung des Klägers am 2» Dezember 1963 und seinem Verhalten im Termin vom 16» Februar 1961 besteht» Sodann l'ährt es fort, daß den Behauptungen und der Einlassung des Klägers nur mit großer Skepsis gefolgt werden könne, ergebe sich auch aus seinen Feststellungen im Urteil vom 8» April 1963 im Rechtsstreit des Klägers gegen die Oldenburger Dauersahne GmbH (OLG Hamm 3 U 225/62)» Hierzu weist es auch auf sein in dem vorliegenden Rechtsstreit an die Prozeßbevollmächtigten am 29<> -April 1963 gerichtetes Schreiben hin, in dem es auf den widersprüchlichen Vortrag des Klägers in den beiden Verfahren aufmerksam macht»
Die Revision beanstandet die Verwertung des Urteils vom 8» April 1963, in der sie eine Verletzung des Art» lo3 Abs» 1 GG erblickt»
Mit der Revision ist davon auszugehen, daß sich nach den zu Art» lo3 Abs» 1 GG in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht darin erschöpft, daß den Parteien Gelegenheit gegeben wird, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen» Sie müssen vielmehr auch zu allen Tatsachen und Beweismitteln Stellung nehmen können, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (BVerfGE 6?- 12,
 14; lo, 177)o Demnach erstreckt sich die Pflicht zur Anhörung, wie der Revision zuzugeben ist-, ebenfalls auf ge-richtsbekannte Tatsachen.» Ihre Offenkundigkeit entbindet
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das Gericht nicht von der Verpflichtung, solche Tatsachen, will es sie verwerten, zu dem Gegenstand der Verhandlung zu machen (BGHZ 31? 43? 45)» Es ist aber anerkannten Hechts, daß das Gericht auf die beabsichtigte Verwertung solcher gerichtsbekannter Tatsachen nicht ausdrücklich hinzuweisen braucht, die den Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit diese auch wissen (EGH aaO)• Insoweit kann es davon ausgehen, daß die Parteien auch ohne Hinweis hinreichende Gelegenheit zur Äußerung haben»
Hier hat das Berufungsgericht durch Schreiben vom 29o April 1963 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, daß aus dem Vorbringen des Klägers in dem vor dem gleichen Senat des Oberlandesgerichts schwebenden anderen Rechtsstreit des Klägers Bedenken gegenüber seinem widersprechenden Vorbringen in diesem Verfahren erwachsen könnten und hat ihm ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben» Hiermit war der Kläger darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht auch sein Vorbringen im anderen Verfahren im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten gedachte» Schon deshalb konnte das Berufungsgericht weiter davon ausgehen, daß der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung am 2» Dezember 1963 hinreichend Gelegenheit hatte, auch zu den weiteren gegen ihn sprechenden Umständen sich zu äußern, die sich aus dem am 8» April 1963 ergangenen Urteil des anderen Verfahrens zu seinen Lasten ergaben»
b)	Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen klar erkennen, aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht sich sein Urteil gebildet hat» Daß dem Tatrichter hierbei eine Überschreitung des ihm nach § 287 ZPO zukora-rnenden Ermessensbereiches oder ein sonstiger Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich» Insbesondere
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stellt es keine Verletzung des § 287 ZPO dar? daß das Berufungsgericht sich bei der Würdigung des Verhandlungsergebnisses nicht im einzelnen mit dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 17» Mai 1963 auseinandersetzt, in1 dem sich sein Prozeßbevollmächtigter'als Antwort auf das gerichtliche Schreiben vom 29° April 1963 auf die wörtliche Y/iedergabe des Schreibens des Klägers beschränkte (EGHZ 3? 162, 175)° Daß in ihm der aufgezeigte Widerspruch widerlegt sei, brauchte und vermochte das Berufungsgericht ihm nicht zu entnehmen«
c)	Die Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich allerdings nach dem konkreten Schaden und nicht nach dem medizinisch festgestellten Grad der abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit » Das gilt auch,* wenn die Schadenshöhe wie hier nach § 287 ZPO geschätzt wird» Indessen hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz nicht verkannte Es hat sich davon überzeugt, daß der Kläger seit dem L Januar 1957 im wesentlichen in gleichem Umfange wie vor dem Unfall arbeitsund erwerbsfähig gewesen isto Hierbei hat es gerade trotz der vom Sachverständigen Profo Dr° Bürkle - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr» KUppermann - auf lo $ geschätzten ab strakten Erwerbsminderung seinen und den Ausführungen der anderen Sachverständigen entnommen, daß der Kläger ab 1957 wieder in vollem Umfang in der Lage war, seinen Geschäftsbetrieb durchzuführen und seinen Dreiradlieferwagen zu fahreno Hiermit hat es den Schaden konkret bev.er teto Den teilweise entgegengesetzten Ausführungen der Sachverständigen Dr» Matthiass in seinem Ergänzungsgut-achten und Dr» Langmuss ist das Berufungsgericht gerade nicht gefolgt» Hierin ist ein Hechtsfehler nicht zu erblicken»
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Dem widerspricht auch nicht seine Feststellung, der Kläger sei uim wesentlichen” in demselben Umfange wie vor dem Unfall arbeitsund erwerbsfähig» Hiermit meint es ersichtlich, daß allenfalls nur solche unwesentlichen Einschränkungen vorliegen, die sich für den Tätigkeitsbereich des Klägers gerade nicht auswirken»
d)	Zu Unrecht vermißt die Revision die Berücksichtigung einer Anlaufs zeit nach Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit o Y/enn der Kläger jedenfalls ab h Januar 1957 voll arbeitsund erwerbsfähig war, dann ist dieser Zustand nicht plötzlich eingetreten, worauf die Revision selbst hinweisto Vielmehr hat sich seine Arbeitsund Erwerbsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt stetig gesteigert» Demnach ist der Erwerbsschaden der Anlaufszeit bereits dadurch in zulässiger Weise (§ 287 ZPO) berücksichtigt, daß dem Kläger bis zu dem 31» Dezember 1956 der volle Verdienstentgang zugebilligt und nicht zu seinem Rachteil berücksichtigt worden ist, daß er bis dahin nicht voll arbeitsunfähig war»
II») Die übrigen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Klageansprüche - auf Schuldbefreiung,
 Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung hinsichtlich des zukünftigen Unfallschadens - hält das Berufungsgericht für verjährt»
Dem Schreiben des HaftpflichtVersicherers der Beklagten vom 12» September 1956 mißt es nur bestätigende (deklaratorische) und keine schuldbegründende (konstitutive) Bedeutung zu» Demzufolge hat es die laufende Verjährungsfrist für unterbrochen angesehen (§ 2o8 BGB) und als Ende der ab 13* September 1956 erneut begonnenen Frist des § 852 EGB den 12» September 1959 angenommen»
Diesen Ausführungen tritt die Revision vergeblich entgegen»
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lo	Soweit die Revision die Verletzung des § 781 BG-B rügt und aus ihm die 3o-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB herleiten will, kann sie keinen Erfolg haben« Die im wesentlichen tatrichterlicher Feststellung und Auslegung unterliegende Frage nach dem Inhalt der brieflichen Erklärung des als Vertreter des Klägers handelnden Versicherers hat das Berufungsgericht in möglicher Weise dahin beantwortet, daß nach Wortlaut und Sinn des Schreibens das Anerkenntnis lediglich bestätigender Natur isto Es sind keine Umstände erkennbar, die das Berufungsgericht annehmen lassen mußten, daß der Haftpflichtversicherer mit seiner Erklärung, er erkenne die Ansprüche des Klägers “aus Anlaß des Unfall vom 16« Juli 1956 dem Grunde nach" an, unabhängig von dem zugrundeliegenden Haftpflichttatbestand eine selbständige Rechtsgrundlage für die Schadensersatzansprüche des Klägers schaffen wollte« Der Kläger ist in erster Instanz. >	-
selbst davon ausgegangen, daß trotz des Anerkenntnisses die Verjährung in drei Jahren ablief«
Selbst v/enn man das Schreiben vom 12« September 1959 nicht nur als einseitige Erklärung, sondern im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers als Teil einer vertraglichen Vereinbarung Uber die Anerkennung der Ersatzpflicht dem Grunde nach betrachtet, war Sinn dieser Vereinbarung eben nicht eine Verselbständigung der bisherigen Schuld, sondern nur, daß die Parteien sich über den Grund der im Charakter unveränderten Verpflichtung nicht streiten wollten« Unter solchen Umständen verbleibt es bei Fehlen besonderer Umstände auch bei der Verjährungsfrist der bisherigen, nicht umgestalteten Schuld«
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2« Der Ablauf der Verjährungsfrist mit dem 12» September 1959 wurde nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch gehindert, daß der Kläger in den ersten Terminen einen allgemeinen Feststellungsantrag verlesen hat» In seinem späteren Verhalten erblickt es eine Rücknahme des Feststellungsbegehrens mit der Folge, daß die eingetretene Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt gilt (§ 212 BGB)o
Im Ergebnis bekämpft die Revision diese Auslegung ohne Erfolge
a)	Allerdings ist in der Nichtwiederholung eines früher gestellten Antrags nicht notwendig dessen Zurücknahme zu finden» Ein derartiges Verhalten kann vielmehr
- abgesehen von einem hier ausscheidenden Klageverzicht -auch dahin gedeutet werden, daß der Antrag vorläufig nicht weiter betrieben werden soll mit der Verjährungsfolge des § 211 EGBo Zu beachten ist auch, daß für die Annahme einer Rücknahme mehr als der Wille, nur einen Stillstand der Anspruchsverfolgung zu erstreben, ausgedrückt sein muß (vgl» RG Urt. vom 3° März 1921 VI 517/2o -N § 271/28; RG JW 1911, 769? RGZ 66, 12, 14; RG JW 191o, 827)o Das ist aber hier der Fall»
b)	Welche Deutung dem Verhalten zukommt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (RGZ 66, 12; 75, 29o; 136, 253; 142, 63 - teilweise zur Berufungsrucknahme; Stein-Jonas-SchÖnke § 271 I 1; Wieczorek § 271 I c)» Da
 es sich um die Auslegung eines Verhaltens im Verfahren handelt, kann und muß sie vom Revisionsgericht ohne Bindung an die Auffassung des Tatsachengerichts vorgenommen werden (RGZ 168, 56 mit weiteren Nachweisen)»
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V /
Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger in den Terminen vom 6» Dezember 1957 und vom 4» März 1958 außer um Zahlung von zunächst 1 9oo DM um die allgemeine Feststellung der Ersatzpflicht gebeten hat, wurde hierdurch die Verjährung unterbrochen (§ 2o9 Abs» 1 BGB, § 281 ZPO)o In den vier weiteren Terminen erster Instanz ab 23» Dezember 1958 auch am 17» März 1959? wie die Feststellungen in der Sitzung vom 26» Mai 1959 ergeben - hat der Kläger nur noch einen der Hohe nach geänderten Zahlungsantrag genommen; eine Feststellung hat er nicht mehr begehrte Hiermit brachte er aus besonderen Umständen zu dem Ausdruck, daß er insoweit nicht mehr auf Verhandlung und Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit bestände Während er im Schriftsatz vom 8» August 1957 das Armenrecht für Leistungs- und Feststellungsantrag erbeten hatte, begehrte er es im Schriftsatz vom 29e August 1958 nur noch für den Leistungsbntrag von jetzt 5 ooo D11 Dementsprechend hat das Landgericht durch Beschluß vom 3» November 1958 auch nur hierüber befunden» Hur diesen Zahlungsantrag stellte er im Termin vom 23» Dezember 1958» Das entsprach seiner Äußerung im Schriftsatz vom 4» Marz 1958, der Feststellungsantrag werde (erst) nach Konkretisierung seiner Ansprüche wegen des künftigen Schadens gestellt werden»
Erst im Schriftsatz vom 26» Februar 1959 kündigte er als neue Anträge neben einer Zahlungsforderung über jetzt 6 231 DM ein Feststellungsbegehren für den Zukunftsschaden an. Hierin erblickte er selbst nicht die Wiederaufnahme seines früheren vom Berufungsgericht als Feststellungsantrag gedeuteten Begehrens, sondern die Ankündigung eines neuen Antrages» Das zeigt auch seine Begründung, am 15» Juli 1959 drohe die Verjährung gern»
§ 852 BGB und sein späterer Hinweis auf § 2o3 Abs» 2 BGB» Zudem machte er seine Geltendmachung abhängig von der Ge-
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Währung des zugleich beantragten Armenrechta« Sä verlas er den Peststellungsantrag auch nicht in den Terminen vom 17o März 1959 und vom 26« Mai 1959? ebenfalls nicht im letzten erstinstanzlichen Termin vom 5« Mai 196o0 Ersichtlich war Grund die Vermeidung des Kostenrisikos « Bislang war ihm für das Peststellungsbegehren das Armenrecht nicht gewährt und im letzten Termin sogar versagt worden« Auf eigene Kosten wollte er den Rechtsstreit im wesentlichen nicht durchführen (vgl« Schriftso vom 25» Mai 1959)° Dementsprechend stellte er auch den Leistungsantrag hur beschränkt über 6 231 DM und nicht in Höhe der von ihm angekündigten 36°3o3 DM» Im Hinblick auf die Verjährung konnte in diesem Verhalten eine Gefahr nicht liegen, nachdem der Beklagte im letzten Termin ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte, "soweit es sich um den gesamten entgangenen Gewinn handelt, der in diesem Rechtsstreit teilweise eingeklagt wird" <> Denn nach seinem damaligen eigenen Vorbringen kam als Gegenstand des Peststellungsantrags nur zukünftiger Erwerbsschaden in Betracht«
Daftiit ist, im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, das Gesamtverhalten des Klägers dahin zu verstehen, daß er das Verfahren hinsichtlich des Fest-stellungsbegehrens - ebenso wie hinsichtlich des überschießenden Leistungsantrags - nicht nur vorläufig ruhen lassen, sondern auf seine Verhandlung und Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit verzichten wollte« Eine solche prozessuale Erklärung ist^teilweise) Zurücknahme der Klage (Stein-Jonas-SchÖnke aaO § 271 I)» Daß sie nicht ausdrücklich zu erfolgen braucht, ist anerkannten Rechts (Stein-Jonas-Schönke aaO § 271 III mit weiteren Nachweisen)«
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Hiervon ist der Kläger im übrigen auch selbst ausge-gangen« Gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten im Berufungsverfahren hat er sich nicht etwa auf eine Unter-brechung durch den früheren Peststellungsantrag berufen, sondern nur auf die 3o-jährige Verjährungsfrist des Anspruchs aus dem nach seiner Auffassung konstitutiven Anerkenntnis« Nachdem er in der BerufungsVerhandlung vom 28o November i960 zunächst die Schlußantrage erster Instanz - also ohne Peststellungsbegehren - angekündigt hatte, hat er im Verhandlungstermin vom 16« Februar 1961 einen neuen Peststellungsantrag gestellt« Für diesen "beabsichtigten" Feststellungsantrag hat er das Armenrecht erbeten«
c)	Die zur Rücknahme erforderliche Einwilligung (vgl« § 271 Abs« 1 ZPO) hat die Beklagte, was ausreicht (Stein-Jonas-Schönke äaO § 271 II 2 b), durch schlüssiges Verhalten erklärt« Nach der Niederschrift der Verhandlung vom 26« Mai 1959 hat auch ihr Prozeßbevollmächtigter erklärt, daß der Kläger den Feststellungsantrag weder in diesem noch im vorhergehenden Termin vom 17« März 1959 gestellt hat und daß auch sie, die Beklagte, hierzu nicht verhandele und nicht verhandelt habe« Baß hierin ihr Einverständnis zur Rücknahme lag, zeigt auch ihr weiteres Verhalten« Sie ist im folgenden sachlich und verfahrensmäßig auf das Feststellungsbegehren nicht mehr zurückgekommen« Ersichtlich ist sie im Termin vom 5° Mai i960 bei Verzicht auf die Verjährungseinrede ebenso wie der Kläger davon ausgegangen, daß ein verjährungsunterbrechendes allgemeines Feststellungsbegehren nicht mehr rechtshängig war«
3«) Somit sind die späteren Begehren auf Schadensersatz erst nach ihrer mit Ablauf des 12« September 1959 eingetretenen Verjährung rechtshängig geworden«
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Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Schmer-zensgeld&nspruch auch für Schmerzen aus nicht verjährter Zeit gefordert wird» Nach den Feststellungen zur Erwerbsund Arbeitsfähigkeit liegen nach dem 1» Januar 1957 nur unwesentliche Unfallbedingte Beeinträchtigungen vor» Zudem. gelten selbst nachträglich auftretende Schadensfolgen, auch Verschlechterungen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden als möglich voraussehbar waren, von diesem Zeitpunkt ab als bekannt ioS» des § 852 BGB«. Das trifft in besonderem Maße für fortdauernde wiederkehrende Nachteile zu, sofern eine gewisse Dauer der Schadensfolgen als möglich zu erwarten war» Um völlig unvorhergesehene Unfallfolgen handelt es sich nicht»
Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Befreiung von - nach dem Vorbringen des Klägers unfallbedingter -Aufwendungen für ärztliche Behandlungen» Im übrigen sind diese Verpflichtungen teilweise bereits in den Jahren 1956 bis 1959 entstanden»
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III.) Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„
Engels	Hanebeck	Dr0	Hauß
 Meyer	Dr*	Nüßgens