Ist die Gegenseitigkeit nicht verbürgt, so kann das Urteil eines ausländischen Gerichts auch dann nicht anerkannt werden, wenn auf den Streitfall das Recht oben des Staates anwendbar ist, dem jenes Gericht angehört. klagte au3 dem Lumpengeschäft einen Erlös von 446 <>868 US-Dollar, Als die Verkaufsverhandlungen mit der J^^ im November 1948 vor einem erfolgreichen Abschluß standen, wandte sich der Kläger wegen der in Aussicht gestellten Sondervergütung an den Beklagten. Dieser unterschrieb in Frankfurt (Main) am 29o November 1948 eine an den Kläger gerichtete, in türkischer Sprache abgefaßte Erklärung, in der er sich verpflichtete, ihm für den Verkauf oder die anderweitige Liquidation der Lumpen als Remuneration für die geleistete und noch zu leistende Tätigkeit und seine Bemühungen unabhängig von dem Monatsgehalt und dem Unkostenersatz einen Pauschal- und Nettobetrag von 50.000 türkischen Pfund zu zahlen, davon 10$ = 5 000 türkische Pfund auf einmal im voraus und den Rest in monatlichen Raten innerhalb von 9 Monaten. Der Kläger erhob darauf im Jahre 1949 in der Türkei gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 50.000 türkischen Pfund. Er habe das damalige Versprechen nur abgegeben, weil er ebenso wie der Kläger angenommen habe, daß sich aus dem Vertrag mit der J^^ für ihn ein Erlös von 2,5 Millionen US-Dollar ergebe» Auch seien die Parteien davon ausgegangen, daß der Vertrag in kurzer Zeit abgewickelt werde, spätestens bis Endo August 1949s dem Fälligkeitszeitpunkt der letzten Rate Nach Beendigung des in der Türkei geführten Rechtsstreits hat der Beklagte die Einrede der Rechtskraft erhoben und geltend gemacht, daß es für die vorliegende Klage zu dem mindesten an einem Rechtscchutzbodürfnis fohle, weil über den Streitgegenstand in einem mit allen Rechtsgarantien ausge-statteten Verfahren entschieden worden sei. Zutreffend haben die vorinstanzlichen Gerichte die deutsche Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht darauf für gegeben gehalten, daß die Parteien die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und in der Türkei ihren Wohnsitz haben» Der Beklagte hat in Frankfurt (Main) Vermögen und ist mit diesem der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (vgl» § 23 ZPO). Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Rechtskraft dos in der Türkei ergangenen klagabv/oisenden Urteils den gegenwärtigen Prozeß und die eigene Sachprüfung der angegangenen deutschen Gerichte nicht hindert. Die Entscheidung des türkischen Gerichts kann nach § 328 Abs. 1 Ziff.5 ZPO hier nicht anerkannt und berücksichtigt werden, weil die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. In der Türkei werden nämlich nach Art. 540 des türkischen Ziviipro-zeßgesetzes ausländische Urteile in Zivilund Handelssachen nicht anerkannt, wenn zwischen der Türkei und dem betreffenden anderen Staat keine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung besteht. 608)□ Hiervon abgesehen, werden die Urteile deutscher Gerichte in der Türkei also nicht anerkannt und ist die Gegenseitigkeit daher nicht verbürgt. Allerdings beansprucht der Kläger u.a. auch Ersatz für einen Teil der Prozeßkosten, die ihm in seinem PLechtsstroit gegen den Beklagten auf Zahlung der zugesagten Sondervergütung von den türkischen Gerichten entstanden sind. Zur Tragung dieser Kosten ist der Beklagte dort aber nicht als abgewiesener Kläger verurteilt worden; geklagt hat vielmehr der Kläger und e r ist in dem dortigen Rechtsstreit unterlegen. Der Beklagte hat auch nicht etwa behauptet, daß der Kläger in jenem Prozeß verurteilt worden sei, oben diejenigen Kosten dem Beklagten zu erstatten, die der Kläger in dem gegenwärtigen Rechtsstreit gegen ihn geltend macht. Ob dem Kostenersatzanspruch des Klägers, wenn dom so wäre, mit Rücksicht auf die deutsch-türkische Voll-streckbarkeitsvoroinbarung aus dem Urteil des türkischen Gerichts oinov:Einwendung entgegengesetzt werden könnte, braucht daher nicht erörtert zu werden. Aufl.S. 745)o Denn da im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Türkei die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 328 Abs. 1 Ziff, 5 ZPO die Anerkennung der Entscheidung eines türkischen Gerichts ausgeschlossen. Die Vorschrift dos § 328 Abs. 1 Ziff.5 ZPO stellt nicht darauf ab, ob ein deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger Prozeßpartei ist, wo die Partei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ob deutsches oder fremdes Recht auf den Streitfall anwendbar ist. Soweit das Gesetz in diesem Bereich deutsche Belange für schutzbedürftig hält, ist dem in den Vorschriften der Ziffern 1 bis 4 des § 328 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen worden. Ist die Gegenseitigkeit nicht verbürgt5 so ist die Anerkennung des ausländischen Gerichtsurteils ausgeschlossen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sich Bedenken gegen die Anerkennung auch aus den Gesichtspunkten der Ziffern 1 bis 4 erheben. Eine andere Beurteilung erscheint auch nicht darum gerechtfertigt, weil das deutsche internationale Privatrecht, wie das Berufungsgericht zutreffend dargolegt hat, für die Beurteilung der streitigen RechtsbeZiehungen der Parteien türkisches Recht maßgebend sein läßt und somit auf das Recht eben dos Staates verweist, dessen Gericht in dem vorgologten Urteil entschieden hat. Die Revision hat nicht behauptet und es bietet sich auch kein Anhalt für die Annahme, daß in dor Türkei in Fällen einer vom türkischen Kollissionsrecht bestimmten Maßgeblichkcit des deutschen Rechts entgegen der oben bezoichnoton türkischen Gesetzesvorschrift solche Urteile anerkannt würden, die von deutschen Gerichten erlassen worden sind. 5o Dio Revision sieht in der Klage einen unzulässigen Versuch des Klägers, die Rechtskraft des von dem türkischen Gericht erlassenen Urteils zu umgehen; es sei eine unzulässige Rechtsausübung, daß der Kläger die dort rechtskräftig aberkannte Forderung in einem Lande geltend mache, das rechtskräftige Urteile türkischer Gerichte nicht anerkenne» Die Verleugnung dos rechtskräftigen Urteils, das im Heimatstaat der Parteien in ordnungsmäßigem Verfahren ergangen sei, widerspreche den guten Sitten und der öffentlichen Ordnung und könne, falls dem nicht schon das türkische Recht entgegenstehe, jedenfalls nach Art» 30 EGBGB nicht hingenommen werden» Daher kann es keine Berücksichtigung finden, daß der Kläger mit seinem Anspruch auf die Sondervergütung durch das Urteil des türkischen Gerichts abgev/iesen worden ist. Für die Erwägungen, die die Revision auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Entscheidung des türkischen Gerichts anstellt, ist daher kein Raum. als eine neue Tatsache - nicht in seiner Eigenschaft als Urteil - Beachtung finden müsse, so etwa, wenn eine Schadens-ersatzklage darauf gegründet werde, daß der Gegner das ausländische Urteil in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise horbeigcführt habe, oder wenn es für dio Entscheidung oincssRcchtsstreits auf die Gutgläubigkeit der Partei über eine bestimmte Rechtslage ankommc und cs in dieser Hinsicht von Bedeutung sei, ob die Partei auf die Richtigkeit des ausländischen Urteils vertraut habe. Im vorliegenden Palle geht es nicht um derartige Tatbostandswirkungen0 Die Revision stellt vielmehr unmittelbar auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung des türkischen Gerichts ab, um ihm für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits Geltung zu verschaffen« Das geht nicht an. Das Berufungsgericht hat sich über das einschlägige türkische Rocht durch Rechtsgutachten unterrichtet, die von den Institut für internationales und ausländisches Privatrecht an der Universität von Prof. Sov/eit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß die 5-jährige Verjährung des Anspruchs auf die Sondervergütung durch die Erhebung der Klage vor dem türkischen Gericht und jode weitere Prozeßhandlung der Partei oder des Gerichts wieder unterbrochen worden sei und jeweils von neuem zu laufen begonnen habe, greift die Revision allerdings auf deutsches Recht zurück. Wenn das türkische Gerichtsurteil, so meint die Revision, nach § 328 Abs. 1 Ziff.5 ZPO in Deutschland nicht anerkannt werde, so könne auch nicht Anerkannt werden, daß die voraufgegangenen Prozeßhandlungen verjährungcunterbrochen-de Wirkung gehabt hätten. Mit den von der Revision an-gostollten Erwägungen kann es daher nicht angegriffen werden, daß nach dor auf das türkische Recht gegründeten Feststellung dos Berufungsgerichts die Verjährung durch den vor den türkischen Gerichten geführten Prozeß unterbrochen worden ist.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein ZPO § 328 Abs. 1 Ziff. 5 Ist die Gegenseitigkeit nicht verbürgt, so kann das Urteil eines ausländischen Gerichts auch dann nicht anerkannt werden, wenn auf den Streitfall das Recht oben des Staates anwendbar ist, dem jenes Gericht angehört. BGH, Urt. vom 30. Juni 1964 - VI ZR 88/63 - OLG Frankfurt/Hain LG Frankfurt/Main VI ZR 88/65 Verkündet am 30o Juni 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Osman T Türkei', Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen den kaufmännischen Angestellten Takvur P Kflp, Türkei, 7 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senat3präsi-denten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Haüß, Heinr. Meyer und Br. Nüßgens für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22. Januar 1963 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in der Türkei. Der Beklagte besitzt in Frankfurt (Hain) Vermögen. Der Kläger war in der Zeit vom 3 = Oktober 19A4 bis zu dem 30. April 1949 für den Beklagten tätig. Er erhielt ein Monatsgehalt von 500 türkischen Pfund und Ersatz seiner Unkosten. Der Beklagte kaufte im Jahre 1947 von einer amerikanischen Gesellschaft in der Türkei lagernde Lumpen zu dem Preise von 1.200.000 türkischen Pfund. Für die rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises stellte er oine Bankgarantie. Die türkischen Behörden erteilten jedoch nicht die Erlaubnis, den Kaufpreis in harter Währung zu bezahlen. Der Beklagte bemühte sich daher, vor Verfall der Bankgarantie einen anderen Käufer zu finden, der in seine Rechte aus dom Vertrag mit der amerikanischen Gesellschaft eintrat. Seine Bemühungen waren zunächst erfolglos. Anfang 1948 betraute er den Kläger damit, einen Käufer für die Lumpen zu suchen. Er stellte dem Kläger für den Fall eines erfolgreichen Vertragsschlusses eine Sondervergütung in Aussicht. Nach monatelangen Bemühungen fand der Kläger in der Export and Import Company (J^^) in Frankfurt (Main) eine Käuferin. Am 10. Dezember 1948 kam zwischen dem Beklagten und der ein Vertrag über die Lumpen zustande. Kurze Zeit später entstanden zwischen dem Beklagten und der über die Beschaffenheit der ver- kauften Lumpen Meinungsverschiedenheiten. Sie führten zu Prozessen, die am 10. A|>ril 1986 mit einem Schiedsspruch endeten. Auf Grund dieses Schiedsspruchs erhielt der Be- ~ 3 - klagte au3 dem Lumpengeschäft einen Erlös von 446 <>868 US-Dollar, Als die Verkaufsverhandlungen mit der J^^ im November 1948 vor einem erfolgreichen Abschluß standen, wandte sich der Kläger wegen der in Aussicht gestellten Sondervergütung an den Beklagten. Dieser unterschrieb in Frankfurt (Main) am 29o November 1948 eine an den Kläger gerichtete, in türkischer Sprache abgefaßte Erklärung, in der er sich verpflichtete, ihm für den Verkauf oder die anderweitige Liquidation der Lumpen als Remuneration für die geleistete und noch zu leistende Tätigkeit und seine Bemühungen unabhängig von dem Monatsgehalt und dem Unkostenersatz einen Pauschal- und Nettobetrag von 50.000 türkischen Pfund zu zahlen, davon 10$ = 5 000 türkische Pfund auf einmal im voraus und den Rest in monatlichen Raten innerhalb von 9 Monaten. Der Beklagte weigerte sich in der Folgezeit, die vereinbarte Vergütung an den Kläger zu zahlen. Der Kläger erhob darauf im Jahre 1949 in der Türkei gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 50.000 türkischen Pfund. Die Klage wurde durch Urteil dos Handelsgerichts in Instanbul vom 26. September 1958 abgewiesen, weil die Vergütung auch für eine zukünftige Tätigkeit des Klägers versprochen sei, der Kläger seine Tätigkeit aber eigenmächtig aufgegeben habe. Der türkische Kassationshof bestätigte diese Entscheidung. Inzwischen war der Kläger auch im gegenwärtigen Rechtsstreit gegen den Beklagten vorgegangen. Er hat beim Arbeitsgericht in Frankfurt (Main) die am 13. November 1956 oingc-reichte und am 21. März 1957 zugeotellte Klage erhoben und mit dem Verlangen nach Zahlung von 58.839»64 türkischen - 4 ~ Pfund nebst 5$ Zinoen aus 55»000 türkischen. Pfund seit dem 27» September 1949 gleichfalls die Sondervergütung von 50.000 türkischen Pfund beansprucht, hiervon weiter eine 10?£ige Entschädigung wegen Ableugnena der Klageforderung begehrt sowie einen Teil der von ihm in der Türkei aufgewondeten Prozcßkosten ersetzt verlangt» Das Arbeitsgericht hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht in Frankfurt (Main) verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, mit dem Abschluß des Vertrages zwischen dem Beklagten und der sei der -An- spruch auf die Sondervergütung entstanden; zu einer weiteren Tätigkeit sei er nicht verpflichtet gewesen. Um die vereinbarte Sondervergütung nicht mehr zahlen zu müssen, habe ihn der Beklagte am 30» April 1949 grundlos entlassen. Der Beklagte hat entgegnet, die Klageforderung sei verjährt; es handele sich um eine Forderung aus Dienstvertrag, die nach türkischem Recht in fünf Jahren ■vro^ühre» Die Klageerhebung in der Türkei habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen-worden sei. Weiter hat der Beklagte eingev/endet, die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 29. November 1949 sei weggefallen. Er habe das damalige Versprechen nur abgegeben, weil er ebenso wie der Kläger angenommen habe, daß sich aus dem Vertrag mit der J^^ für ihn ein Erlös von 2,5 Millionen US-Dollar ergebe» Auch seien die Parteien davon ausgegangen, daß der Vertrag in kurzer Zeit abgewickelt werde, spätestens bis Endo August 1949s dem Fälligkeitszeitpunkt der letzten Rate dor Sondervergütung« Beide Erwartungen hätten sich nicht erfüllt. Auch hat der Beklagte vorgcbracht, der Kläger habe seine Arbeit vernachlässigt, mit Konkurrenten Verbindung aufgenommen und am 30. April 1949 unter Mitnahme von Akten seine Tätigkeit boi ihm beendet. Er habe daher andere Personen mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Deutschland beauftragen müssen. Hierfür habe er erhebliche Mittel aufwenden müssen. Insoweit stehe ihm gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch zu. - Der Kläger hat dieses Vorbringen bestritten. Nach Beendigung des in der Türkei geführten Rechtsstreits hat der Beklagte die Einrede der Rechtskraft erhoben und geltend gemacht, daß es für die vorliegende Klage zu dem mindesten an einem Rechtscchutzbodürfnis fohle, weil über den Streitgegenstand in einem mit allen Rechtsgarantien ausge-statteten Verfahren entschieden worden sei. Da3 Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgorieht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, 3$.303978 türkische Pfund nebst 5# Zinsen aus 30.000 türkischen Pfund seit dem 27. September 1949 auf ein Konto des Klägers bei einer inländischen Bank zu zahlen. Im übrigen hat es, die Klage abge-wioson« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des löndgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurübkzuweisen Entscheidungsgründe: Die Revision kann keinen Erfolg haben. X. Zutreffend haben die vorinstanzlichen Gerichte die deutsche Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht darauf für gegeben gehalten, daß die Parteien die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und in der Türkei ihren Wohnsitz haben» Der Beklagte hat in Frankfurt (Main) Vermögen und ist mit diesem der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (vgl» § 23 ZPO). 2. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Rechtskraft dos in der Türkei ergangenen klagabv/oisenden Urteils den gegenwärtigen Prozeß und die eigene Sachprüfung der angegangenen deutschen Gerichte nicht hindert. Die Entscheidung des türkischen Gerichts kann nach § 328 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO hier nicht anerkannt und berücksichtigt werden, weil die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. In der Türkei werden nämlich nach Art. 540 des türkischen Ziviipro-zeßgesetzes ausländische Urteile in Zivilund Handelssachen nicht anerkannt, wenn zwischen der Türkei und dem betreffenden anderen Staat keine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung besteht. Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Türkei gilt aber nur die begrenzte Vereinbarung über die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen gegen den abgewiesenen Kläger (Art. 3j 4 des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen vom 28. Mai 1929 - ’ RGBl. 1930 II S. 7 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei wieder in Kraft gesetzt am 1» März 1952 1t. Bekanntmachung über die V/iederanwendung deutsch- türkischer Vorkriegsverträge vom 29. Mai 1952 - BGBl» II S. 608)□ Hiervon abgesehen, werden die Urteile deutscher Gerichte in der Türkei also nicht anerkannt und ist die Gegenseitigkeit daher nicht verbürgt. Bei dem Zahlungsvorlangcn des Klägers handelt es sich nicht um einen Prozeßgogon3tand, der unter die erwähnte Voll-streckbarkoitsvereinbarung fiele. Allerdings beansprucht der Kläger u.a. auch Ersatz für einen Teil der Prozeßkosten, die ihm in seinem PLechtsstroit gegen den Beklagten auf Zahlung der zugesagten Sondervergütung von den türkischen Gerichten entstanden sind. Zur Tragung dieser Kosten ist der Beklagte dort aber nicht als abgewiesener Kläger verurteilt worden; geklagt hat vielmehr der Kläger und e r ist in dem dortigen Rechtsstreit unterlegen. Der Beklagte hat auch nicht etwa behauptet, daß der Kläger in jenem Prozeß verurteilt worden sei, oben diejenigen Kosten dem Beklagten zu erstatten, die der Kläger in dem gegenwärtigen Rechtsstreit gegen ihn geltend macht. Ob dem Kostenersatzanspruch des Klägers, wenn dom so wäre, mit Rücksicht auf die deutsch-türkische Voll-streckbarkeitsvoroinbarung aus dem Urteil des türkischen Gerichts oinov:Einwendung entgegengesetzt werden könnte, braucht daher nicht erörtert zu werden. 3. Die Revision vertritt die Ansicht, die Vorschrift des § 328 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO greife nicht ein, weil dessen Grundgedanke im vorliegenden Fgll keine Anwendung finde. Sie meint, grundsätzlich hoi von einer Anerkennung ausländischer Urteile auszugehon; das Gesetz schaffe in § 328 ZPO nur Ausnahmetat-bestände. Diese stellten aber sämtlich auf den Schutz deutscher Belange ab und hätten zur Voraussetzung, daß eine deutsche Interessenlage auf dem Spiel stehe. Daran fehle es hier. y/eil beido Parteien türkische Staatsangehörige seien und weder ihren Wohnsitz noch auch ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland hätten, irgendeine Divergenz zwischen dem ausländischen und dem deutschen Recht auch nicht infrage komme. Der Revision kann hierin nicht gefolgt werdon. Es braucht hier nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob nach dom System dos deutschen Rechts die Anerkennung ausländischer Dr~ teile Regel oder Ausnahme ist (vgl. einerseits Seuffert/ Walsmann ZPO 12. Aufl. § 328 Anm. 2 a; Wieczorek ZPO § 328 Anm. B Ila; Zoller ZPO 9» Aufl. § 328 Anm. Abs. 1; andererseits Förster/Kann ZPO 3« Aufl. § 328 Anm. 1; Stoin/Jonas/Sohönke ZPO 18. Aufl. § 328 Anm. I 1; Baumbach/Lauterbach ZPO 26. Aufl. § 328 Anm. 1 A; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl.S. 745)o Denn da im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Türkei die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 328 Abs. 1 Ziff, 5 ZPO die Anerkennung der Entscheidung eines türkischen Gerichts ausgeschlossen. Die Vorschrift dos § 328 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO stellt nicht darauf ab, ob ein deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger Prozeßpartei ist, wo die Partei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ob deutsches oder fremdes Recht auf den Streitfall anwendbar ist. Soweit das Gesetz in diesem Bereich deutsche Belange für schutzbedürftig hält, ist dem in den Vorschriften der Ziffern 1 bis 4 des § 328 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen worden. Die daneben bestehende Regelung des § 328 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO hat selbständige Bedeutung. Sie liegt auf dem Gobiet rechtspolitischer zwischenstaatlicher Beziehungen und ist nicht aus den in den Ziffern 1 bis 4 ins Auge gefaßten be- sonderen Schutzzwecken heraus zu verstehen. Ist die Gegenseitigkeit nicht verbürgt5 so ist die Anerkennung des ausländischen Gerichtsurteils ausgeschlossen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sich Bedenken gegen die Anerkennung auch aus den Gesichtspunkten der Ziffern 1 bis 4 erheben. Derartige Bedenken gewinnen überhaupt erst dann Gewicht, wenn die Anerkennung nicht schon mangels verbürgter Gegenseitigkeit ausgeschlossen ist. 4. Eine andere Beurteilung erscheint auch nicht darum gerechtfertigt, weil das deutsche internationale Privatrecht, wie das Berufungsgericht zutreffend dargolegt hat, für die Beurteilung der streitigen RechtsbeZiehungen der Parteien türkisches Recht maßgebend sein läßt und somit auf das Recht eben dos Staates verweist, dessen Gericht in dem vorgologten Urteil entschieden hat. Die Revision hat nicht behauptet und es bietet sich auch kein Anhalt für die Annahme, daß in dor Türkei in Fällen einer vom türkischen Kollissionsrecht bestimmten Maßgeblichkcit des deutschen Rechts entgegen der oben bezoichnoton türkischen Gesetzesvorschrift solche Urteile anerkannt würden, die von deutschen Gerichten erlassen worden sind. Da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, ist in Deutschland daher auch in dem umgekehrten Falle die Anerkennung ausgeschlossen. Pur den deutschen Richter, an den ein nach türkischem Recht zu beurteilender Streitfall herangetragen wird, stellt ein Urteil, das von einem türkischen Gericht bereits erlassen worden ist, gewiß eine '.aufschlußreiche Erkenntnis quelle dar; er ist aber nicht davon befreit, sich über den Streitfall unter Heranziehung und Zugrundelegung des türkischen Rechts ein eigenes Urteil zu bilden und in der Sache selbständig zu entscheiden. - 10 5o Dio Revision sieht in der Klage einen unzulässigen Versuch des Klägers, die Rechtskraft des von dem türkischen Gericht erlassenen Urteils zu umgehen; es sei eine unzulässige Rechtsausübung, daß der Kläger die dort rechtskräftig aberkannte Forderung in einem Lande geltend mache, das rechtskräftige Urteile türkischer Gerichte nicht anerkenne» Die Verleugnung dos rechtskräftigen Urteils, das im Heimatstaat der Parteien in ordnungsmäßigem Verfahren ergangen sei, widerspreche den guten Sitten und der öffentlichen Ordnung und könne, falls dem nicht schon das türkische Recht entgegenstehe, jedenfalls nach Art» 30 EGBGB nicht hingenommen werden» Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben. Da die Anerkennung des türkischen Gerichtsurteils ausgeschlossen ist, ist es als solches im vorliegendem Rechtsstreit schlechthin unbeachtlich (Stein/Jonas/Sehöhke aaO § 328 Anm» I 2; Rosenberg aaO S.747). Daher kann es keine Berücksichtigung finden, daß der Kläger mit seinem Anspruch auf die Sondervergütung durch das Urteil des türkischen Gerichts abgev/iesen worden ist. Für die Erwägungen, die die Revision auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Entscheidung des türkischen Gerichts anstellt, ist daher kein Raum. Auf Riezler (Internationales Zivilprozeßrecht, 19499 S. 523) kann sich die Revision zur Stützung ihrer Ansicht nicht berufen. Riezler hat (unter Bezugnahme auf Hinweise von Bartin, Valfery, Frankenstein und Neumeyer) erwähnt, daß ein nicht anerkanntes ausländisches Urteil unter Umständen 11 als eine neue Tatsache - nicht in seiner Eigenschaft als Urteil - Beachtung finden müsse, so etwa, wenn eine Schadens-ersatzklage darauf gegründet werde, daß der Gegner das ausländische Urteil in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise horbeigcführt habe, oder wenn es für dio Entscheidung oincssRcchtsstreits auf die Gutgläubigkeit der Partei über eine bestimmte Rechtslage ankommc und cs in dieser Hinsicht von Bedeutung sei, ob die Partei auf die Richtigkeit des ausländischen Urteils vertraut habe. Im vorliegenden Palle geht es nicht um derartige Tatbostandswirkungen0 Die Revision stellt vielmehr unmittelbar auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung des türkischen Gerichts ab, um ihm für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits Geltung zu verschaffen« Das geht nicht an. 6. Das Berufungsgericht hat sich über das einschlägige türkische Rocht durch Rechtsgutachten unterrichtet, die von den Institut für internationales und ausländisches Privatrecht an der Universität von Prof. Dr. Hirsch an der Freien Universität B^^p, fr«her an den Universitäten I^fl^ und A^^^, und von Prof. Dr. Arslandi an der Universi-tüt erstattet worden sind, dazu ferner durch eine Au3kun£‘ty ?dio es von der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- land in Ankara eingeholt hat. In Anwendung des so in Erfahrung gebrachten türkischen Rechts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klageansprüche in dem zuerkannten Umfange begründet sind. 7. Die Angriffe, mit denen die Revision dieser sachlich rechtlichen Beurteilung entgegentritt, können im Revisionsverfahren kein Gehör finden. Ausländisches Recht ist nach § 549 ZPO irrevisibel; die Revision kann nicht darauf ge- 12 stützt werden, daß durch das angefochtene Urteil das ausländische Recht vorletzt worden sei. Sov/eit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß die 5-jährige Verjährung des Anspruchs auf die Sondervergütung durch die Erhebung der Klage vor dem türkischen Gericht und jode weitere Prozeßhandlung der Partei oder des Gerichts wieder unterbrochen worden sei und jeweils von neuem zu laufen begonnen habe, greift die Revision allerdings auf deutsches Recht zurück. Wenn das türkische Gerichtsurteil, so meint die Revision, nach § 328 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO in Deutschland nicht anerkannt werde, so könne auch nicht Anerkannt werden, daß die voraufgegangenen Prozeßhandlungen verjährungcunterbrochen-de Wirkung gehabt hätten. Die Revision rührt hiermit eine Rechtsfrage an, die sich dann atollt, wenn über die Verjährung nach deutschem Recht zu entscheiden ist und es darauf änkommt, ob eine vor ausländischen Gerichten erhobene Klage die Verjährung unterbrochen hat (vgl. hierzu einerseits RG JW 1926, 374; RGZ 129, 385, 389; Prankenstein, Internationales Privatrecht Bd. 1, 1926, S. 371 f, 598 f; andererseits Neuraeyer in seiner Anmerkung zu der erstgenannten Entscheidung JW 1926, 374; Katins'zKjyv, Unterbrechung der Verjährung durch Klagcerhebung vor ausländischen Gerichten, in RabelsZ Bd, 9 S. 855 ff). Hier bestimmt sich die Verjährung jedoch ausschließlich nach türkischem Recht. Mit den von der Revision an-gostollten Erwägungen kann es daher nicht angegriffen werden, daß nach dor auf das türkische Recht gegründeten Feststellung dos Berufungsgerichts die Verjährung durch den vor den türkischen Gerichten geführten Prozeß unterbrochen worden ist. Irrig ist schließlich die Meinung der Revision, das Berufungsgericht hahe hinsichtlich der zugesprochenen Verzugszinsen § 288 BGB angowendot; auch insoweit stützt sich die Entscheidung auf türkisches Recht» Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden» Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Engels Hanobock Heinr» Meyer Br» Nüßgens Br» Hauß