Wird ein bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigter Wachmann im Kasernengelände auf seinem Motorrad von einem Lastkraftwagen der Streitkräfte angefahren, so hat sich der Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet. - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der,Vi. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspi&sidenteh Br» Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzechnery für Re c h t erkannt: ihm den Schaden in Höhe von DM732,84 |s'^ ersetzen, gewährte ihm das Amt für Verteidigungslaeten in hlirzhurg mit der Entscheidung vom 30 P Januar 1961, zugestellt am 31. Seine weitergehenden Ansprüche lehnte das Amt mit der Begründung ab, daß es sich um oinen Arbeitsunfall handele, der Verletzte, daher nur Anspruch auf Ersatz seines Sachschadens habe und seine Übrigen Ersatzansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung seines Unternehmers richten müsse ( § 898 BFO). August 1959 - BGBl 1961 II 1218),; ist der Unfall des Klägers-nach den Vorschriften des deutschen Rechte zu beurteilen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Es hat ersichtlich die Ansicht des Landgerichts gebilligt, daß der Unfall des Klägers ein Arbeitsunfall im Dienste. der Streitkräfte .war (BGHZ 33, 339, 343)o Pa der Schaden des Klägers nicht vorsätzlich, sondern durch ein fahrlässiges Handeln des den Lkw steuernden ÜS-Soldaten herbeigeführt worden ist, könnte er Uber die Leistungen aus der Unfallversicherung hinaus Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nur geltend, machen, wenn die Anwendung des § 898 fiVO durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes Über die erweiterte Zulassung von Schadens-ersatzansprüchen bei Dienstund Arbeiteunfällen vom 7, Dezember 1943 (RGBl IS. stattgefunden hat, daß vielmehr entsprechend dem militärischen Charakter der Anlage geeignete Maßnahmen getroffen waren, um die Allgemeinheit aus dem Xasernenbereich fernzu-halten und nur einem begrenzten Kreis von Befugten den Zutritt zu ermöglichen» Der Revision kann nicht zugegeben werden* daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr sowie den Sinn und Zweck des Erweiterungsgesetzes vom 7. Dieses Gesetz will nach seinem Vorspruch Unbilligkeiten beseitigen, die sich daraus ergeben hatten, daß ein durch einen Dienstoder Arbeitsunfall Geschädigter schlechter gestellt wurde als andere Verkehrsteilnehmer* Diese Unbilligkeit trat vor allem zutage, wenn ein Unternehmer oder ein ihm Gleichgestellter ( § 899 RVü) mit dem Kraftfahrzeug einen auf dem V/ege zur Arbeitsstätte befindlichen Betriebsangehörigen anfuhr und verletzte. Für diesen Unfall, der nach § 543 RVÖ als Arbeitsunfall anzueöhen ist, konnte der .Verletzte zwar Leistungen aus der Unfallversicherung beänspruchenf er konnte-wegen seinen weitergehehden Schäden aber nach ■§§ 898, 899 IDVO keine Schadens er s atz an Sprüche gegen den Unternehmer oder die in § 899 RVO aufgeführten Personen geltend machen, obwohl in einem solchen Falle nur ein loser Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers besteht* Diese unbillige Schlechterstellung hat das Gesetz Über die.erweiterte Zulassung von Schade nser sät zansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen dadurch beseitigt, daß es in allen Fällen, in denen sich der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat, unbeschränkt Schadensersatzahsprüch© gegen den Unternehmer und die nach § 899 HVÖ gleichgestellten Personen zuließ. In dem jetzt zu entscheidenden Falle wurde der Kläger erst zu dem normalen Verkehrsteilnehmer, wenn er auf der Heimfahrt den Kasernenbereich verlassen hatte und sich in dem jedermann zugänglichen öffentlichen' Straßenverkehr bewegte» Solange er sich auf dem Käsemengelände befand, nahm er noch nicht am allgemeinen Verkehr teil. Daß der Kläger auf einer zu dem Kasernenbereich gehören^ den Straße mit einem Lastkraftwagen der üS-Streitkräfte zusammengestoßen ist,.stand in einem ursächlichen und organischen Zusammenhang mit dem'/Betrieb*V.in-dem beide Teile beschäftigt waren, denn es ist ein innerbetrieb“-lieber Vorgang, wenn sich in einer solchen militärischen ... Anlage, in der nur ein beschränkter Verkehr zugelassen ist, Kraftfahrzeuge begegnen* Bei dieser nähen Verbindung zu dem Betrieb steht die Eigenschaft des Klägers als .Betriebsangehöriger so sehr ira Vordergrund, daß es nicht gerechtfertigt ist, ihm die Vorteile zu gewähren, die das Gesetz für Fälle vorsieht, in denen der Versicherte die Arbeitsstelle schon verlassen hat und wie jede andere Person am allgemeinen Verkehr teilnimmt*
Nachschlagewerk; $a Amtliche Sammlung; nein Ges. Uber die erweiterte Zulassung von Schadensersatz-ansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen v. 7. Dezember 1943, RGBl I 674, § X Abs. 2 Wird ein bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigter Wachmann im Kasernengelände auf seinem Motorrad von einem Lastkraftwagen der Streitkräfte angefahren, so hat sich der Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet. BGH, Urt. vom 14. Januar 1964 - VI 2R 88/62 - OLG Bamberg LG Würzburg VI ZH 88/62 Verkündet am 14» Januar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit: des Wachmanns Josef Klägers, Berufungsklagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt l>r. g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, in Froze ß standechaft für die Vereinigten Staaten von Amerika handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Nürnberg, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der,Vi. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspi&sidenteh Br» Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzechnery für Re c h t erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichte Bamberg vom 8b Februar 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen — 2 Tatbestand: Der Kläger, der als Wachmann der 4073. labour Service Company bei.den amerikanischen ßtreitkräften in der Faulenbergkaserne in W^HHB^esc!häftigt w€ir, erlitt am 21» September 1959 gegen 10.30 Ohr beim Verlassen seiner Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall. Sr fuhr mit seinem Motorrad in der Nähe des Kasernenausgangs auf der Strai3a, die zu diesem Ausgang führt und noch im Kasernenbereich liegt, und stieß dort mit einem auf einer Dienstfahrt befindlichen lastkraftwagender OS-Streitkräfte zusammen. Der Kläger wurde verletzt, sein Motorrad wurde beecMdfgt./'AÜf^ tfeUw'h \ ihm den Schaden in Höhe von DM732,84 |s'^ ersetzen, gewährte ihm das Amt für Verteidigungslaeten in hlirzhurg mit der Entscheidung vom 30 P Januar 1961, zugestellt am 31. Januar 1961, eine SntSchädigung von 112,13. Seine weitergehenden Ansprüche lehnte das Amt mit der Begründung ab, daß es sich um oinen Arbeitsunfall handele, der Verletzte, daher nur Anspruch auf Ersatz seines Sachschadens habe und seine Übrigen Ersatzansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung seines Unternehmers richten müsse ( § 898 BFO). Gegen diese Entscheidung hat der Kläger innerhalb der in Art. 8 Absatz 10 des Finanzvertrages gesetzten Ausschlußfrist Klage gegen die Bundesrepublik erhoben. Br hat von ihr. Zahlung von l 500^ nebst Zinsen als Teilbetrag seines Schadens verlangt. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist deh Ansprüchen des Klägers in erster Linie aus rechtlichen Grün-, den entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage angewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer DM 1 133,19 sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes erstrebte, hatte keinen Erfolg. • Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, - f Ents chei dungsgründei I. Die Revision ist zulässig, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist ( § 546 Abs. 1 Z3?0). Denn die Klage ist u.a. auf Amtspflichtverletzung' nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages gestützt; es wird also ein Anspruch geltend gemacht, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind ( §-71 Abs. 2 GYG; § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).- II. Nach-Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952/ 30. März 1953 (BGBl 1955 II 381) , dessen Bestimmungen auch nach dom Inkrafttreten des Nato-Iruppensiatuts vom 1. Juli 1963: auf vorher entstandene Schädeiisfälie anzuwen-den sind (Art. 41 Abs. 12 b des Zusatzabkommens zu dem Nato-Sruppenetatut vom 3. August 1959 - BGBl 1961 II 1218),; ist der Unfall des Klägers-nach den Vorschriften des deutschen Rechte zu beurteilen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. 4M ^ i. Hiervon ausgehend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen» daß die Haftung- der Streitkräfte naoh § 898 RVO ausgeschlossen sei. Es hat ersichtlich die Ansicht des Landgerichts gebilligt, daß der Unfall des Klägers ein Arbeitsunfall im Dienste. der Streitkräfte .war (BGHZ 33, 339, 343)o Pa der Schaden des Klägers nicht vorsätzlich, sondern durch ein fahrlässiges Handeln des den Lkw steuernden ÜS-Soldaten herbeigeführt worden ist, könnte er Uber die Leistungen aus der Unfallversicherung hinaus Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nur geltend, machen, wenn die Anwendung des § 898 fiVO durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes Über die erweiterte Zulassung von Schadens-ersatzansprüchen bei Dienstund Arbeiteunfällen vom 7, Dezember 1943 (RGBl IS. 674) ausgeschlossen wäre, der Unfall sich also bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hätte. Das hat dasBerufungsgericht' Ee hat ehtsehei dendes Gewicht darauf gelegt, daß. sich der.Unfall auf einer Straße des kasernengeländes zugetragen hat. Zu diesem Gelände hatten nach den Feätsteilungen des Beruiungsgerlchts . nur die jenigen Personen Zutritt, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Lieferanten dazu berechtigt waren. Diese Berechtigung war durch einen Ausweis nachzuweisen und wurde am Eingang des Kasernenbereiche von einem Posten kontrolliert, sofern die person nicht schon bekannt war. Das Berufungsgericht hat hieraus gefolgert, daß auf den Straßen des Kasernengeländes kein öffentlicher Verkehr . stattgefunden hat, daß vielmehr entsprechend dem militärischen Charakter der Anlage geeignete Maßnahmen getroffen waren, um die Allgemeinheit aus dem Xasernenbereich fernzu-halten und nur einem begrenzten Kreis von Befugten den Zutritt zu ermöglichen» 2. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Revision kann nicht zugegeben werden* daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr sowie den Sinn und Zweck des Erweiterungsgesetzes vom 7. Dezember 1943 verkannt habe. Dieses Gesetz will nach seinem Vorspruch Unbilligkeiten beseitigen, die sich daraus ergeben hatten, daß ein durch einen Dienstoder Arbeitsunfall Geschädigter schlechter gestellt wurde als andere Verkehrsteilnehmer* Diese Unbilligkeit trat vor allem zutage, wenn ein Unternehmer oder ein ihm Gleichgestellter ( § 899 RVü) mit dem Kraftfahrzeug einen auf dem V/ege zur Arbeitsstätte befindlichen Betriebsangehörigen anfuhr und verletzte. Für diesen Unfall, der nach § 543 RVÖ als Arbeitsunfall anzueöhen ist, konnte der .Verletzte zwar Leistungen aus der Unfallversicherung beänspruchenf er konnte-wegen seinen weitergehehden Schäden aber nach ■§§ 898, 899 IDVO keine Schadens er s atz an Sprüche gegen den Unternehmer oder die in § 899 RVO aufgeführten Personen geltend machen, obwohl in einem solchen Falle nur ein loser Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers besteht* Diese unbillige Schlechterstellung hat das Gesetz Über die.erweiterte Zulassung von Schade nser sät zansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen dadurch beseitigt, daß es in allen Fällen, in denen sich der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat, unbeschränkt Schadensersatzahsprüch© gegen den Unternehmer und die nach § 899 HVÖ gleichgestellten Personen zuließ. Geht man hiervon aus, so ist für die Frage, ob der Versicherte am allgemeinen Terkehr teii-genommen hat, in erster Linie maßgebend* ob er den Unfall •Jtlö normaler Verkehrsteilnehmer öder gerade äle^ Betriebsangehöriger erlitten hat (BGHZ 8, 330, 336 ff. und 19, 119). Ob das eine oder das andere vorliegt oder Überwiegt, ist nach der besonderen Lage des Einzelfalles'zu entscheiden« In dem jetzt zu entscheidenden Falle wurde der Kläger erst zu dem normalen Verkehrsteilnehmer, wenn er auf der Heimfahrt den Kasernenbereich verlassen hatte und sich in dem jedermann zugänglichen öffentlichen' Straßenverkehr bewegte» Solange er sich auf dem Käsemengelände befand, nahm er noch nicht am allgemeinen Verkehr teil. Daß der Kläger auf einer zu dem Kasernenbereich gehören^ den Straße mit einem Lastkraftwagen der üS-Streitkräfte zusammengestoßen ist,.stand in einem ursächlichen und organischen Zusammenhang mit dem'/Betrieb*V.in-dem beide Teile beschäftigt waren, denn es ist ein innerbetrieb“-lieber Vorgang, wenn sich in einer solchen militärischen ... Anlage, in der nur ein beschränkter Verkehr zugelassen ist, Kraftfahrzeuge begegnen* Bei dieser nähen Verbindung zu dem Betrieb steht die Eigenschaft des Klägers als .Betriebsangehöriger so sehr ira Vordergrund, daß es nicht gerechtfertigt ist, ihm die Vorteile zu gewähren, die das Gesetz für Fälle vorsieht, in denen der Versicherte die Arbeitsstelle schon verlassen hat und wie jede andere Person am allgemeinen Verkehr teilnimmt* Ist aber § 1 Abs. 2 des Erweiteruhgsgösetzes hier nicht anwendbar, sö verbleibt es dabei, daß § 89& HVO der Geltendmachung des Klageanspruchs entgegensteht. Daraus folgt, daß die Klage mit Hecht abgewiesen worden. ist und die fievisipn des Klägers daher zurüekgewiesen werden muß» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2PÖ.- Engels Dr,.Bode : Dr. Hauß Heinrich Meyer . Dr.Pfretzschner