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BGH

Gericht: BGH

Unter der Voraussetzung der Komplettheit, Bruch- und Rißfreiheit würden wir Ihnen franko waggonver-, laden NBHBHPfür die Maschine, wie oben beschrieben, mit komplettem Drehstromaggregat mit 30 PS Drehstrommotor 7-500 DM limitieren, wobei wir Ihnen 3*000 DM sofort nach Kaufbestätigung und den Rest in einem für Sie spesenfreien Dreimonatsakzept leisten würden- An unsere Kauf Zusage halten wir uns bis zu dem 20- ds.Mts- fest gebunden. Eine Maschine, die 40 Jahre alt ist, hat keine Original-Kugellager und besitzt, wie Sie selbst wissen, nicht mehr als Schrottwert ... Jahre alt ist (Baujahr 1910) und dass sie sich in einem hat die Klägerin von ihr mit der Klage geforderts Die Klägerin ist der Ansicht, ein Kaufvertrag sei mangels verstehen müssen, dass die Maschine von vornherein für elektri^ Tatsächlich habe es sich um eine veraltete Riemenantriebsmaschine gehandelt, die nachher in primitiver Weise durch Einbau von Motoren auf elektrischen Betrieb umgebastelt sei; ebenfalls seien die Kugellager nachträglich und* noch dazu unvollständig eingebaut worden. Palls es auf eine Mängelrüge überhaupt ankomme, so sei diese rechtzeitig erfolgt, weil sie, die Klägerin, erst durch die Benachrichtigung der Firma Fi^BBvon den Män geln Kenntnis erhalten habe und ihr eine gewisse Prüfungszeit zugebilligt werden müsse. D4V‘ Die Klägerin habe schon deshalb nicht annehmen können, sie werde eine Maschine des Baujahres 1935 erhalten, weil Wenn der Inhaber der Klägerin von dem Angebot, die Maschine vor dem Kauf zu besichtigen, keinen Gebrauch gemacht habe, so könne er nicht deshalb den Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei ein Kaufvertrag über die ausgelieferte og D^fc-Maschine zustande gekommen und dieser könne nicht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. sung dahin zu verstehen gewesen sei, es werde eine von vornherein auf elektrischen Antrieb konstruierte und mit Kugellagern versehene ^Maschine verkauft. Wenn das Berufungsgericht der Oberzeugung sei, der Kaufvertrag beziehe sich auf eine durch nachträglichen Einbau von Motoren und Kugellagern umgebaute Maschine so habe es nicht ohne Erhebung des Sachverständigenbeweises “einen solchen Vertragsinhalt annehffien~dürfen. Die möglicherweise unterschiedliche Auffassung, wie die näheren Angaben über Einrichtung und Beschaffenheit der Maschine zu verstehen waren, berührte nicht die Identität des Kaufgegenstandes, sondern konnte nur auf dem Gebiet der Gewährleistung Bedeutung gewinnen. Im übrigen würde, selbst wenn eine Irrtumsanfechtung aus § 119 BGB zunächst rechtlich möglich gewesen wäre, diese dadurch ausgeschlossen sein, dass die übersandte Ware gemäss § 377 Abs 2 HGB infolge der unterlassenen rechtzeitigen Mangelanzeige als genehmigt zu gelten hätte (Baumbach-Duden, HGB 9« Aufl 6 A zu § 377; Düringer-Hachenburg, HGB Anm 59 zu § 377) Insoweit wird auf die Ausführungen zu 3) verwiesen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine arglistige Täuschung der Beklagten über Eigenschaften oder Mängel der Maschine sei nicht bewiesen. Von Rissen, Brüchen oder Schweißstellen sei den Zeugen, die mit der Maschine vertraut gewesen seien, nichts bekannt. Es sei sehr wohl möglich, dass die von dem Sachverständigen beschriebenen Brüche und Risse dem Inhaber der Beklagten, der keine fachmännische Kenntnisse habe, entgangen seien. Dass dieser mit der Maschine zufrieden gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er die Absicht gehabt habe, diese neben der neu angeschafften Hobelmaschine weiterzuverwenden und nur aus Raumgründen hier- Er habe auch den geforderten Preis als angemessen ansehen dürfen, da der mit dem Maschinenhandel vertraute Zeuge HömUPden Verkaufswert auf 8 000 bis 8 500 DM geschätzt und den Neuanschaffungspreis einer elektrisch betriebenen Hobelmaschine ohne Periodenumformer und Schaltschrank auf 57 000 BM angegeben habe«, Wenn der Sachverständige den Wert niedriger geschätzt habe, so habe er doch zugleich betont, dass es ftir einen Nichtfachmann ausserordentlich schwierig sei, ein eigenes Urteil über den angemessenen Verkaufswert zu gewinnen. Gegen ^tne arglistige Täuschung spreche auch, dass der Inhaber der Beklagten in dem der Klägerin bekannten Angebot an den Ingenieur BW eine Besichtigung der Maschine ausdrücklich angeboten habe. Bas Berufungsgericht kommt abschliessend zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht.feststellen, dass der Inhaber der Beklagten auch nur mit bedingtem Vorsatz unwahre Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen habe, die nach seiner Auffassung für den Entschluss des Käufers hätten von Belang sein können. Was die Revision ihnen gegenüber 'vorbringt, ist im wesentlichen ein Angriff gegen die Beweiswürdigung * Letztere ist aber für das Revisionsgericht bindend, soweit nicht dargetan wird, dass die Würdigung wesentlichen Verhandlungsstoff übersehen hat oder mit den Denkgesetzen oder den Sätzen der Lebenserfahrung in Widerspruch steht. a) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Inhaber der Beklagten habe die Angaben seines Angebots "gebrauchte Putzhobelmaschine, Fabrikat og vollelektrisch mit Normen-Kugellagern" so verstehen können, dass sie die Vi Beschaffenheit der Maschine zutreffend bezeichneten, er habe auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, die Angaben könnten der Klägerin ein unrichtiges Bild von der Einrichtung der Maschine vermitteln* In diesem Zusammenhang ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts insbesondere von Bedeutung, dass der Preis für eine von vornherein auf elektrischen Betrieb konstruierte Maschine wesentlich höher liegen musste* Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen, die eine mögliche Würdigung der Beweisaufnahme enthalten, liegen ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiet und können daher vom Revisiorisgericht nicht beachtet werden« Wenn es sich trotzdem nicht davon überzeugt hat, dass der Inhaber der Beklagten bewusst wesentliche Mängel verschwiegen oder bewusst nicht vorhandene Eigenschaften behauptet habe, so kann dem mit der Revision nicht entgegengetreten werden* Vertraute der Inhaber der Beklagten den Angaben des Zeugen HVmmm über den Wert der Maschine zu Unrecht, so könnte ihm vielleicht der Vorwurf einer Fahrlässigkeit gemacht werden. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlass, auf das eigene Interesse des Zeugen, der als Vertreter einer Maschinenfabrik der Beklagten eine neue Maschine verkaufen wollte, näher einzugehen. Pas Berufungsgericht hat auch unter Würdigung dieser Beweismittei nicht feststellbar können, dass der Inhaber der Beklagten von den Rissen und Brüchen gewusst hat, da diese nach seiner Oberzeugung einem Nichtfachmann sehr wohl hätten verborgen bleiben kön-ne.n^xEs liegt auch entgegen der Ansicht d er Revision kein Wi-derSpruch zu den Ausführungen des Berufungsurteils darüber vorV-MJass die Klägerin diese Mängel bei einer Untersuchung ohne, besondere Schwierigkeiten hätte feststellen können. Wenn das Unterlassen dieser Untersuchung der Klägerin als grobe Bahrlässigkeit angerechnet worden ist, so bestand deshalb noch kein zwingender Urund, dem Inhaber der Beklagten aus dem Unterlassen der Untersuchung Arglist zur Last zu legen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Erklärung d er Beklagten über Bruch- und Rißfreiheit fahrlässig, vielleicht sogar grob fahrlässig falsch abgegeben worden ist, so ist deshalb der Vorwurf einer arglistigen Täuschung noch nicht begründet. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht diesen im Tatbestand enthaltenen Sachverhalt bei seiner Würdigung übersehen hat« Hiermit brauchte noch nicht auf eine Arglist der Beklagten geschlossen zu werden. 3» Muß daher mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, dass ein arglistiges Verhalten der Beklagten b6i Vertragsabschluss nicht bewiesen ist, so kam auch eine Anfechtung des Kaufvertrages gemäss § 123 BGB nicht in Betracht Es war daher von der Gültigkeit des Kaufvertrages auszugehen« Soweit von d er Beklagten aus preirechtlichen Gesichtspunkten Bedenken gegen seine Gültigkeit erhoben worden sind, hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt, dass diese Bedenken nicht durchgreifen. Diese Spanne ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin erst die Mitteilung der Firma Pi^HP Überdas Ergebnis ihrer Untersuchung abwarten mußte, zu lang. Dass die Mängel, auf die die Beklagte sich beruft, ohne besondere Schwierigkeit von einem Fachmann erkannt werden konnten, hat das Berufungsgericht festge-stellto Wenn die Revision in tatsächlicher Hinsicht neue Behauptungen über die Schwierigkeit und Zeitdauer der hier erforderlichen Untersuchung aufstellt, so kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Die von der Revision gerügte Verletzung des § 139 ZPO liegt nicht vor, weil es in dem Rechtsstreit ersichtlichrdarauf ankam, ob die Klägerin dartun konnte, dass Untersuchung der Maschine und Absendung der Mängelanzeige unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung erfolgt waren. Wenn die Klägerin die Maschine an einen anderen Ort senden liess, so wäre es ihre Aufgabe gewesen, dafür zu sorgen, dass nicht 14 Tage vergingen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bis die Rüge erhoben wurde. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht angesichts des Umstandes, dass die Maschine bei einer Maschinenbaufirma eintraf und zwischen dieser und der Klägerin eine Verständigung leicht möglich war, die Absendung der Mängelanzeige 14 Tage nach Eintreffen der Maschine als verspätet ansehen« Bei einer solchen den Gepflo genheiten im Handel widersprechenden Verzögerung der Mängelanzeige ist der Zweök der-Vorschrift des § 377 HGB, eine —schnelle Abwicklung von Handelsgeschäften zu gewährleisten .und eine alsbaldige Beweis Sicherung zu ermöglichen, nicht mehr erreicht.’ Da durch diese Erwägung die Entscheidung des Berufungsgerichts getragen wird, bedurfte es keines Eingehens auf die allerdings nicht zweifelsfreie Hilfsbegründung, Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien auch deshalb ausgeschlossen, weil dieser die von ihr gerügten Mängel infolge grober Eahrlässigkeit unbekannt geblieben seien (§ 460 BGB)c 5c Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich nach allem im Ergebnis aufgrund der getroffenen Feststellungen als rechtlich zutreffend, so dass die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Zitierte Normen: § 459 BGB § 377 HGB § 463 BGB § 377 HGB § 139 ZPO § 377 HGB § 460 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtInhaberMaschineKlägerinKäuferRevision

Volltext der Entscheidung

Vl.ZR 88/53
Verkündet am 23* Juni 1954
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2350 059	^
*
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Emil S
m,
, Inhaber Fabrikant Emil
 Ring 0,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma L.F. F Sägewerk, Inhaber Otto se 0,
, Holzhandlung und
 tra s*
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Juni 1954 unter Mitwirkung der Bunde srichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4« Bezember 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Bast.
Von Rechts wegen

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Tatbestand
 Die Beklagte, die eine Holzhandlang sowie ein Säge- und Hobelwerk betreibt, bot im April 1950 dem Ingenieur BBB in SchMBBBB eine bisher in ihrem Betrieb benutzte Putzmesserhobelmaschine zu dem Kauf an. Die Maschine war im Jahre 1910 von der Firma	og	D^B	in	als	Hiemenantriebsmaschine
 erbaut und später durch Einbau von Motoren auf elektrischen Antrieb aller Teile umgestellt worden. Die drei Messerwellen und die beiden Fräskopfwetten laufen auf nachträglich eingebaut ten Kugellagern; im übrigen läuft die Maschine auf Gleitlagern. Die Klägerin, die sich mit der Herstellung und dem Handel von Holzbearbeitungsmaschinen befasst, erfuhr von dem Angebot und wandte sich mit Schreiben vom 15- April 1950 an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es 8
MVon einer uns nahestehenden Firma erfahren wir zufällig, dass Sie Ihre Putzmessermaschine, Fabrikat og DflB, vollelektrisch mit' eingebauten Drehstrommotoren, 220/380 V, mit Original-Kugellager, zu 7*500 DM bis 8.000 DM abgeben. Unter der Voraussetzung der Komplettheit, Bruch- und Rißfreiheit würden wir Ihnen franko waggonver-, laden NBHBHPfür die Maschine, wie oben beschrieben, mit komplettem Drehstromaggregat mit 30 PS Drehstrommotor 7-500 DM limitieren, wobei wir Ihnen 3*000 DM sofort nach Kaufbestätigung und den Rest in einem für Sie spesenfreien Dreimonatsakzept leisten würden- An unsere Kauf Zusage halten wir uns bis zu dem 20- ds.Mts- fest gebunden.
Wir wären Ihnen sehr verbünden, wenn Sie uns recht bald ^ Ihre Stellungnahme bekanntgeben würden* Der Auftrag würde sich bestimmt einwandfrei mit Ihnen abwickeln. Eventuell würden wir im Kaufpreis bis 8.000 DM gehen, wenn Sie sich verpflichten, Schnittware nach beiliegendem Verkaufsangebot anzunehmen."
Hach einem Wechsel von Briefen und Telegrammen bestätigte die Beklagte am 27- April 1950 die abgeschlossenen Vereinbarungen schrifflich wie folgt*
rt. . . DanacbThabe ich Ihnen verkauft: Eine gebrauchte Putzmesserhobelmaschine, Fabrikat JflJBpog D4B, vollelektrisch mit Normen-Kugellagern. Die Maschine ist komplett, bruch- und rißfrei mit komplettem Drehstrom-aggregat und 30 PS / Motor. Stromstärke 220 V, Antriebsmotor und Umformer müssen bei 380 V auf Ihre Kosten umgewickelt werden, da wir hier eine Spannung von 220 V haben. Der Preis ist 8.000 DM frei Lastzug oder Waggon verladen.	X
Wir kauften dagegen von Ihnen für 10.000 DM Fichtenholzbretter . . . Davon werden 8.000 DM auf die Maschine verrechnet, 2.000 DM werden von uns in einem Dreimonatsakzept nach Ablieferung der letzten Ladung gezahlt....
Die von :uns gekaufte Maschine soll Anfang Mai geliefert werden. Ich werde Ihnen den genauen Termin noch aufgeben. Die alte Maschine kann ich natürlich nicht eher entbehren, als die neue hier eintrifft.”
Die Klägerin erklärte sich unter der Voraussetzung ein*-verstanden, dass das Schnittholz unverzüglich abgerufen werde. Eine Besichtigung der Maschine fand nicht statt. Nach Auslie-
ferung des Holzes an die Beklagte übersandte diese ihrer-
die mit der Klägerin in ihrem Vortrag die Maschi bei der die Mascb "3atum ist streitig - eingetroffen war, teilte der Klägerin
 Zustand, dass sie vom Inhaber der Klägerin besichtigt werden müsse c Pie Klägerin schrieb am 20- Juni 1950 an die Beklag-
"ünsere Befürchtungen haben sich nicht nur in vollstem Umfange erfüllt, sondern stellen wohl alles bis-
uns nach Eintreffen der Maschine mit, dass es sich bei
 derartigen Zustand befinde, dass dieselbe von unserem Firmeninhaber persönlich betrachtet werden müsse . ..c.
Sie bestätigten uns, dass die Maschine Original-Kugellager besitzt, dass der Betrag von 8.500 DM erheblich weniger als der vierte Teil des Keuanschaffungswertes einer ähnlichen Maschine mit allem Zubehör darstellt.
Kehr an Bbertfeibungen und fiktiven Behauptungen konnten Sie sich wohl nicht leisten . . . Die Maschine steht Ihnen ab sofort gegen Vergütung der Frachtkosten zur Verfügung. Eine Maschine, die 40 Jahre alt ist, hat keine Original-Kugellager und besitzt, wie Sie selbst wissen, nicht mehr als Schrottwert ... 11
Da die Beklagte eine Rücknahme der Maschine verweigert,
 seits am 51* Hai 1950 die Hobelmaschine weisungsgemäss mit
 der Bahn an die Firma Fi
 nach einigen Tagen mit, die Maschine sei in solch schlechtem
 her Dagewesene in den Schatten. Die Firma Fii
 teilt
der	og	um	eine	Maschine	handele,	die	40
Jahre alt ist (Baujahr 1910) und dass sie sich in einem
 hat die Klägerin von ihr mit der Klage geforderts
 
a) Rückzahlung des Kaufpreises von 8.000.DM,
b)	'	ng	der	Frachtkosten	von	nach
 in Höhe von 460,30 HM,
nach Bul
c) Erstattung weiterer Frachtkosten von B
in Höhe von 263,90 DM,
nach
d) Verlade- und Entladekosten über 121,50 HM sowie Lagerkosten für die Zeit vom Dezember 1950 bis vorläufig Mai 1951 in Höhe von monatlich 25 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein Kaufvertrag sei mangels
 verstehen müssen, dass die Maschine von vornherein für elektri^
fen sei. Da solche Maschinen erst seit 1935 gebaut worden seien habe sie angenommen, die Maschine sei höchstens 15 Jahre alt. Tatsächlich habe es sich um eine veraltete Riemenantriebsmaschine gehandelt, die nachher in primitiver Weise durch Einbau von Motoren auf elektrischen Betrieb umgebastelt sei; ebenfalls seien die Kugellager nachträglich und* noch dazu unvollständig eingebaut worden. Sie, die Klägerin, habe sich nach der Beschreibung unter der Maschine etwas .ganz anderes vorgestellt als sie erhalten habe. Zumindest müsse daher, so meint die Klägerin, die Anfechtung des^iufVertrages wegen Irrtums durchgreifen. Es liege zudem eine^arglistige Täuschung vor.
Der Inhaber der Beklagten habe gewusst, dass seine Beschreibung der Maschine nicht zutreffend gewesen sei9und überdies die Verpflichtung gehabt, nähere Aufklärung über Alter und Brauchbarkeit der Maschine zu geben. Er habe Bruch- und RiB-freiheit zugesichert, obwohl wesentliche Teile der Maschine an mehreren Stellen gebrochen und notdürftig zusammengeflickt seien. Die Maschine sei sodann in verrostetem und gebrauchs-.unfähigem Zustand angeliefert worden. Ihre Reparatur lohne nicht, da sie nur Schrottwert habe und schon auf ßrund der gewerbepolizeilichen Vorschriften nicht in Betrieb genommen
 Einigung nicht zustande gekommen. Sie habe das Angebot dahin
 sehen Betrieb eingerichtet gewesen und auf Kugellagern gelau-
 
werden könne. Palls es auf eine Mängelrüge überhaupt ankomme, so sei diese rechtzeitig erfolgt, weil sie, die Klägerin, erst durch die Benachrichtigung der Firma Fi^BBvon den Män geln Kenntnis erhalten habe und ihr eine gewisse Prüfungszeit zugebilligt werden müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, 8.999,10 DM nebst 5 Zinsen von 8.463,70 Dü seit Klagzustellung und von 535,40 DM seit dem 1. Mai 1951 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisungder Klage gebeten. Sie hat vorgetragen, die Maschine habe in ihrem Betrieb stets ordnungsmässig gearbeitet. Die elektrische linrichtung sei fachmännisch installiert gewesen und vor der Versendung der Maschine noch- überprüft worden. Das für den Kaufvertrag allein maßgebende Schreiben vom 27. April 1950 enthalte keine mehrdeutigen Erklärungen. Tatsächlich seien alle Antriebe der Maschine elektrisch. Diese liefen in demselben Umfang auf Kugellagern wie neue Hobelmaschinen der Firma	og
D4V‘ Die Klägerin habe schon deshalb nicht annehmen können,
 sie werde eine Maschine des Baujahres 1935 erhalten, weil
/
dann der angemessene Preis 30 000 DM bis 50 000 DM gewesen sei. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor, da die Maschine den vereinbarten Preis wert gewesen sei und ein Fachmann vor dem Verkauf bestätigt habe, die Maschine, die bruch-und rißfrei sei, werde noch zehn Jahre gut ihren Dienst tun. Bei der Verladung seien keine wesentlichen Mängel an der Maschine festzustellen gewesen. Wenn der Inhaber der Klägerin von dem Angebot, die Maschine vor dem Kauf zu besichtigen, keinen Gebrauch gemacht habe, so könne er nicht deshalb den

Kauf rückgängig machen, weil seine angeblichen Erwartungen über Alter und Zustand der Maschine nicht bestätigt worden seien. Die Mängelrüge der Klägerin sei sachlich unbegründet und überdies verspätet und unzureichend spezifiziert.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheid ungsgründ e:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei ein Kaufvertrag über die ausgelieferte	og	D^fc-Maschine
 zustande gekommen und dieser könne nicht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Frage sei nur, ob Gewährlsistungsansprüche der Klägerin begründet seien. Diese scheiterten daran, dass die Klägerin die Mängelanzeige verspätet abgesandt habe und ihr überdies die.von ihr gerügten Mängel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien. Die Revision greift jede dieser Erwägungen
 als rechtlich fehlerhaft an.
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1. Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe verkannt, dass bei VertragsSchluss ein Einigungsmangel Vorgelegen habe. Es genüge nicht, dass sich beide Parteien über den Verkauf einer gebrauchten	°£	D^J-Putzmesserhöbe 1-
maschine einig gewesen seien, da sie mit dieser Maschine völlig verschiedene Vorstellungen verbunden hätten. Das Berufungsgericht habe zunächst prüfen müssen, welchen objektiven Inhalt die Vertragserklärungen der Parteien gehabt hätten Die Klägerin habe Sachverständigenbeweis dafür angetreten, dass das Kaufangebot der Beklagten naph der Verkehrsauffas-
sung dahin zu verstehen gewesen sei, es werde eine von vornherein auf elektrischen Antrieb konstruierte und mit Kugellagern versehene ^Maschine verkauft. Tatsächlich sei ein aliud, nämlich eine aus einer Hiemenantriebsmaschine umgebaute, sonst nicht im Verkehr bekannte Eigenkonstruktion geliefert worden. Wenn das Berufungsgericht der Oberzeugung sei, der Kaufvertrag beziehe sich auf eine durch nachträglichen Einbau von Motoren und Kugellagern umgebaute Maschine so habe es nicht ohne Erhebung des Sachverständigenbeweises “einen solchen Vertragsinhalt annehffien~dürfen.
Die Rüge der Revision ist unbegründet. Die Erklärungen der Parteien deckten sich soweit, als die bisher im Betrieb der Klägerin gebrauchte Putzmesserhobelmaschine, Fabrikat JflUB °£ DflP’ von der Beklagten angekauft werden sollte.. Damit war eine bestimmte Sache genügend eindeutig als Kaufgegenstand bezeichnet worden. Die möglicherweise unterschiedliche Auffassung, wie die näheren Angaben über Einrichtung und Beschaffenheit der Maschine zu verstehen waren, berührte nicht die Identität des Kaufgegenstandes, sondern konnte nur auf dem Gebiet der Gewährleistung Bedeutung gewinnen. Waren die Erklärungen nach der Verkehrsanschauung so aufzufassen, wie sie die Klägerin verstanden haben will, so würde entweder ein Fehler vorliegen, der den Wert und die Tauglichkeit der Maschine zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch gemindert hätte, oder aber eine zugesicherte Eigenschaft der Maschine fehlen (§ 459 Abs 1 und Abs 2 BGB). Gerade für den Fall, dass die gelieferte Sache in ihrer Beschaffenheit nicht den berechtigten Erwartungen des Käufers entspricht, sollen die §5 459 ff BGB über die Gewährleistung bei Sachmängeln die Rechte des Käufers abschliessend regeln. Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung stets die Auffassung vertreten, dass
 die Sachmängelgewähr der §§ 459 ff BGB als Sonderregelung eine Irrtumsanfechtung des Käufers wegen Fehlens verkehrswesentlicher Eigenschaften bei der gekauften Sache (§ 119 Abs 2 BGB) ausschliesst (RGZ 135, 340; 138, 354 /5567; 157, 174). Der Käufer ist bei Lieferung einer bestimmten gekauften Sache selbst dann auf die Gewährleistungsansprüche verwiesen worden, wenn nach der Verkehrsauffassung.die gelieferte Sache in ihrer Beschaffenheit ganz erheblich hinter der nach dem Vertrag vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit 'zurückblieb und trotz tatsächlicher Identität wirtschaftlich die Annahme eines aliud nahelag (RGZ 99, 147; 115, 286- 135, 540; RG SeuffArch 87, 129). Im gleichen Sinne tritt das neuere Schrifttum bei ähnlicher Fallgestaltung weitgehend für ausschliessliche Gel-* tung der Gewährleistungsregelung ein, die den Käufer ausreichend schützt (Flume: Eigenschaftsirrtum und Kauf .1948 S 114 f; von Caemmerer, Falschlieferung in HFestschrift für Martin Wolf« S 3 /TÖ7; Raape, ArchZivPrax 150, 481 /jf937; Gierke, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht 1951 S 73	Erman, BGBK Anm 14 zu § 459). Soweit eine Unwirk-
samkeit des Vertrages wegen Einigungsmangel über die Beschaffen heit des Kaufgegenständes oder ein zur Anfechtung berechtigender Eigenschaftsirrtum der Klägerin über den Kauf ge genstand dargetan werden sollte, kam es daher auf eine Beweiserhebung nicht an. Im übrigen würde, selbst wenn eine Irrtumsanfechtung aus § 119 BGB zunächst rechtlich möglich gewesen wäre, diese dadurch ausgeschlossen sein, dass die übersandte Ware gemäss § 377 Abs 2 HGB infolge der unterlassenen rechtzeitigen Mangelanzeige als genehmigt zu gelten hätte (Baumbach-Duden, HGB 9« Aufl 6 A zu § 377; Düringer-Hachenburg, HGB Anm 59 zu § 377) Insoweit wird auf die Ausführungen zu 3) verwiesen.
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2. Hätte die Beklagte die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages allerdings arglistig getäuscht, so würde die ' Klägerin gemäss § 123 BGB zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt sein, da die §§ 459 ff BGB die Hechte des Käufers gegenüber einer Arglist des Verkäufers nicht verkürzen wollen (BGB RGRK 7 Be zu § 459 und di<e dort angeführten Entscheidungen), Eine arglistige Täuschung über einen Mangel des Kaufgegenstandes wäre auch deshalb von Belang, weil alsdann die Gewährleis tungsansprüche unbeschadet einer etwa /verspäteten oder nicht spezifizierten Mangelanzeige erhoben werden könnten (§ 377 Abs 5 HGB).	>
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine arglistige Täuschung der Beklagten über Eigenschaften oder Mängel der Maschine sei nicht bewiesen. Die Zeugen, die die Maschine im Betrieb der Beklagten gesehen und teilweise an ihr gearbeitet hätten, seien übereinstimmend der Auffassung, die Maschine habe die an sie billigerweise zu stellenden Anforderungen erfüllt. Nach ihren Bekundungen habe sie zwar nicht die Leistungefähigkeit einer modernen Hobelmaschine gehabt, andererseits habe sie ihren Dienst noch gut getan, insbesondere seien nur gelegentlich unwesentliche Reparaturen erforderlich gewesen. Mit elektrischem Antrieb und Normen-Kugellagern sei die Maschine schon seit langem versehen gewesen. Von Rissen, Brüchen oder Schweißstellen sei den Zeugen, die mit der Maschine vertraut gewesen seien, nichts bekannt. Es sei sehr wohl möglich, dass die von dem Sachverständigen beschriebenen Brüche und Risse dem Inhaber der Beklagten, der keine fachmännische Kenntnisse habe, entgangen seien. Dass dieser mit der Maschine zufrieden gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er die Absicht gehabt habe, diese neben der neu angeschafften Hobelmaschine weiterzuverwenden und nur aus Raumgründen hier-
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von abgekommen sei. Er habe auch den geforderten Preis als angemessen ansehen dürfen, da der mit dem Maschinenhandel vertraute Zeuge HömUPden Verkaufswert auf 8 000 bis 8 500 DM geschätzt und den Neuanschaffungspreis einer elektrisch betriebenen Hobelmaschine ohne Periodenumformer und Schaltschrank auf 57 000 BM angegeben habe«, Wenn der Sachverständige den Wert niedriger geschätzt habe, so habe er doch zugleich betont, dass es ftir einen Nichtfachmann ausserordentlich schwierig sei, ein eigenes Urteil über den angemessenen Verkaufswert zu gewinnen. Gegen ^tne arglistige Täuschung spreche auch, dass der Inhaber der Beklagten in dem der Klägerin bekannten Angebot an den Ingenieur BW eine Besichtigung der Maschine ausdrücklich angeboten habe. Bas Berufungsgericht kommt abschliessend zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht.feststellen, dass der Inhaber der Beklagten auch nur mit bedingtem Vorsatz unwahre Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen habe, die nach seiner Auffassung für den Entschluss des Käufers hätten von Belang sein können.
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Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Was die Revision ihnen gegenüber 'vorbringt, ist im wesentlichen ein Angriff gegen die Beweiswürdigung * Letztere ist aber für das Revisionsgericht bindend, soweit nicht dargetan wird, dass die Würdigung wesentlichen Verhandlungsstoff übersehen hat oder mit den Denkgesetzen oder den Sätzen der Lebenserfahrung in Widerspruch steht. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken;	.	.	„
a)	Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Inhaber der Beklagten habe die Angaben seines Angebots "gebrauchte Putzhobelmaschine, Fabrikat	og	vollelektrisch
 mit Normen-Kugellagern" so verstehen können, dass sie die

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 Beschaffenheit der Maschine zutreffend bezeichneten, er habe auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, die Angaben könnten der Klägerin ein unrichtiges Bild von der Einrichtung der Maschine vermitteln* In diesem Zusammenhang ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts insbesondere von Bedeutung, dass der Preis für eine von vornherein auf elektrischen Betrieb konstruierte Maschine wesentlich höher liegen musste* Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen, die eine mögliche Würdigung der Beweisaufnahme enthalten, liegen ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiet und können daher vom Revisiorisgericht nicht beachtet werden«
b)	Das Berufungsgericht ist allerdings bei der Prüfung, ob dem Inhaber der Beklagten erhebliche Mängel der Maschine bewusst waren, im wesentlichen den Aussagen der Zeugen gefolgt, die die Maschine im Betrieb der Beklagten beobachtet hatten. Es hat aber auch berücksichtigt, dass die Aussagen anderer Zeugen, die die Maschine in Bu^^MIHP untersucht hatten, den Zustand ungünstiger geschildert haben. Wenn es sich trotzdem nicht davon überzeugt hat, dass der Inhaber der Beklagten bewusst wesentliche Mängel verschwiegen oder bewusst nicht vorhandene Eigenschaften behauptet habe, so kann dem mit der Revision nicht entgegengetreten werden* Vertraute der Inhaber der Beklagten den Angaben des Zeugen HVmmm über den Wert der Maschine zu Unrecht, so könnte ihm vielleicht der Vorwurf einer Fahrlässigkeit gemacht werden. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlass, auf das eigene Interesse des Zeugen, der als Vertreter einer Maschinenfabrik der Beklagten eine neue Maschine verkaufen wollte, näher einzugehen. Ebenfalls brauchte sich das Berufungsgericht, nachdem es einen Sachverständigen über den Zustand der Maschine gehört hatte, mit den Angaben eines überreichten

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Pa^vatgutachtens nicht im einzelnen auseinanderzusetzen.
/ Wös die Erklärung der Beklagten über Riß- und Bruchfreiheit . angeht, so ist diese ygm Berufungsgericht keineswegs überse-hfen,_worderi. Ebenfalls sind die Peststellungen des Sachverstän-digen Prof. Pr. ing.' Eflfe und der Zeugen SÖ^gP und IfögBP Uber den, Zustand der Maschine, insbesondere Uber vorhandene Risse und Brüche berücksichtigt worden.. Pas Berufungsgericht hat auch unter Würdigung dieser Beweismittei nicht feststellbar können, dass der Inhaber der Beklagten von den Rissen und Brüchen gewusst hat, da diese nach seiner Oberzeugung einem Nichtfachmann sehr wohl hätten verborgen bleiben kön-ne.n^xEs liegt auch entgegen der Ansicht d er Revision kein Wi-derSpruch zu den Ausführungen des Berufungsurteils darüber vorV-MJass die Klägerin diese Mängel bei einer Untersuchung ohne, besondere Schwierigkeiten hätte feststellen können. Wenn das Unterlassen dieser Untersuchung der Klägerin als grobe Bahrlässigkeit angerechnet worden ist, so bestand deshalb noch kein zwingender Urund, dem Inhaber der Beklagten aus dem Unterlassen der Untersuchung Arglist zur Last zu legen. Schon in-tatsächlicher Hinsicht bestand ein wesentlicher Unterschied da sich der Inhaber der Beklagten nach der. Peststellung des Berufungsgerichts auf die Erklärungen der von ihm zu Rate gezogenen Leute verließ und im übrigen die eigene günstige Betriebserfahrung mit der Maschine zugrunde legte, während die Klägerin die Maschine an eine Spezialfirma schicken ließ, bei. der eine fachmännische Untersuchung dahin, ob sie den mit dem Ankauf verfolgten Zwecken gerecht wurde, ohne Schwierigkeit erfolgen konnte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Erklärung d er Beklagten über Bruch- und Rißfreiheit fahrlässig, vielleicht sogar grob fahrlässig falsch abgegeben worden ist, so ist deshalb der Vorwurf einer arglistigen Täuschung noch nicht begründet. Eine andere Präge ist es, ob nicht die Er-
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klärung über Bruch- und Rißfreiheit als Zusicherung einer Eigenschaft (im Sinne des Nichtvorhandenseins eines Fehlers) aufzufassen und daher, da die zugesicherte Eigenschaft schon zur *eit des Kaufes fehlte, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 463 BGB gerechtfertigt ist. Aber auch dann würde es sich lediglich darum handeln, wie die Rechte des Käufers aus Crewährleistung zu erfüllen sind (BGB RGRK Anm i zu § 463)*
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c)	Es war unstreitig, dass die. Maschine von der Beklagten erst nach Auslieferung des gesamten Holzes abgesandt worden ist. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht diesen im Tatbestand enthaltenen Sachverhalt bei seiner Würdigung übersehen hat« Hiermit brauchte noch nicht auf eine Arglist der Beklagten geschlossen zu werden. Dps Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, bei der ßeweiswürdigung jeden Umstand, der für die Würdigung erheblich war, zu erörtern. Auch insoweit liegt ein nach 5 286 ZPO erheblicher Verfahrensverstoss nicht vor.
3» Muß daher mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, dass ein arglistiges Verhalten der Beklagten b6i Vertragsabschluss nicht bewiesen ist, so kam auch eine Anfechtung des Kaufvertrages gemäss § 123 BGB nicht in Betracht Es war daher von der Gültigkeit des Kaufvertrages auszugehen« Soweit von d er Beklagten aus preirechtlichen Gesichtspunkten Bedenken gegen seine Gültigkeit erhoben worden sind, hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt, dass diese Bedenken nicht durchgreifen. Beim Ausscheiden einer Arglist der Beklagten kamen auch Ansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (Betrug) nicht in Betracht. Es konnte sich daher, wie das Berufungsgericht zu-
treffend erkannt hat, nur darum handeln, ob der Klägerin Gewährleistungsansprüche wegen Sachmangels zustehen. Da der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft war und die Ausnahme des § 377 Abs 5 HGB bei Fehlen einer Arglist nicht durchgreift, war Platz für die Anwendung der Vorschrift des § 377 Abs 1 bis 4 HGB. Danach' hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit es nach ordnungsmässigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn ein Mangel sich zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, dass die Maschine am 6. und nicht am 9* Juni 1930 bei der Firma Fid^fc ausgeliefert worden ist. 5s lagen also zwischen Ablieferung der Ware und Abgang der Mängelanzeige 14 Tage. Diese Spanne ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin erst die Mitteilung der Firma Pi^HP Überdas Ergebnis ihrer Untersuchung abwarten mußte, zu lang. Gerade weil der Kauf ohne vorherige Besichtigung erfolgte, habe es - so meint das Berufungsgericht - den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns entsprochen, die Besichtigung und eine evtl. Mängelrüge alsbald nach Ablieferung der Maschine vorzunehmen.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts entsprechen der Bechtslage. Wurde die verkaufte Ware auf Weisung des Käufers, wie im vorliegenden Falle an eine andere Person geschickt, so blieb doch im Verhältnis der Parteien § 377 HGB maßgebend (RGZ 96, 13 /T47$ 102, 91)* Es musste Sache der . Klägerin sein, eine alsbaldige Untersuchung der Maschine sicherzustellen, was hier umso eher möglich war, als es sich
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bei der Firma FiflBB um eine im Maschinenbau sachverständige Firma handelte. Dass die Mängel, auf die die Beklagte sich beruft, ohne besondere Schwierigkeit von einem Fachmann erkannt werden konnten, hat das Berufungsgericht festge-stellto Wenn die Revision in tatsächlicher Hinsicht neue Behauptungen über die Schwierigkeit und Zeitdauer der hier erforderlichen Untersuchung aufstellt, so kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Die von der Revision gerügte Verletzung des § 139 ZPO liegt nicht vor, weil es in dem Rechtsstreit ersichtlichrdarauf ankam, ob die Klägerin dartun konnte, dass Untersuchung der Maschine und Absendung der Mängelanzeige unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung erfolgt waren. Die Klägerin hätte insoweit in den Tatsacheninstanzen eine Erklärung der Verzögerung geben müssen. Sie hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 1951 (Akten Bl 84), in dem sie die Berufung begründet, sich eingehend zu der Frage geäussert, ob ihre Rüge rechtzeitig erfolgt ist. Die Klägerin hat vorgetragen, die Firma PifMHfc an die die Maschine geliefert worden sei, sei nicht berechtigt gewesen, eine Rüge auszusprechen. Ihr, der Klägerin, habe eine gewisse Prüfungszeit von elf Tagen zustehen müssen. Dieser Vortrag musste das Berufungsgericht nicht zu näherer Klärung des Sachverhalts veranlassen. Wenn die Klägerin die Maschine an einen anderen Ort senden liess, so wäre es ihre Aufgabe gewesen, dafür zu sorgen, dass nicht 14 Tage vergingen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bis die Rüge erhoben wurde. Für das Gericht war daher kein Anlass ersichtlich, die Klägerin zu einer Ergänzung ihres Vorbringens zu veranlassen.
Da das neue Verbringen in der Revisionsinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Beachtung finden kann, bedurfte es keiner Erörterung, ob es auf die neu aufgestellten
 Behauptungen rechtlich ankommen könnte. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht angesichts des Umstandes, dass die Maschine bei einer Maschinenbaufirma eintraf und zwischen dieser und der Klägerin eine Verständigung leicht möglich war, die Absendung der Mängelanzeige 14 Tage nach Eintreffen der Maschine als verspätet ansehen« Bei einer solchen den Gepflo genheiten im Handel widersprechenden Verzögerung der Mängelanzeige ist der Zweök der-Vorschrift des § 377 HGB, eine —schnelle Abwicklung von Handelsgeschäften zu gewährleisten .und eine alsbaldige Beweis Sicherung zu ermöglichen, nicht
 mehr erreicht.’
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4» Da die in dem Schreiben vom 20. Juni 1930 enthaltene Mangelanzeige schon wegen verspäteter Absendung nicht geeignet war, der Klägerin Gewährleistungsansprüche zu erhalten, so konnte unerörtert bleiben, ob auch aus dem Gesichtspunkt mangelnder Spezifizierung Bedenken gegen die Mängelrüge zu erheben sind. Gemäss § 377 Abs 2 HGB gilt die Ware, da es sich um erkennbare Mängel handelte, als genehmigt, und zwar auch insoweit, als zugesicherte Eigenschaften fehlten (Dttrin ger-Hachenburg Anm 14 zu § 377). Damit sind die mit der Klage aus der Beschaffenheit der gelieferten Ware hergeleiteten Ansprüche unbegründet. Da durch diese Erwägung die Entscheidung des Berufungsgerichts getragen wird, bedurfte es keines Eingehens auf die allerdings nicht zweifelsfreie Hilfsbegründung, Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien auch deshalb ausgeschlossen, weil dieser die von ihr gerügten Mängel infolge grober Eahrlässigkeit unbekannt geblieben seien (§ 460 BGB)c
5c Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich nach allem im Ergebnis aufgrund der getroffenen Feststellungen als rechtlich zutreffend, so dass die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Dr. KLeinewefers Dr* Gelhaar Dr.K.B-Meyer Ha ne beck	Dr®	Haiiß

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