BGH · VI ZR 88/52 vom 29.06.1953
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- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15® Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br» Kaul für Recht erkannt; Unter Zugrundelegung eines Monatsbetrages von 300 DM, den dieser ihr nach ihrem Vortrag bei Lebzeiten zu dem Unterhalt aus seinem Einkommen hätte zuwenden müssen, hat sie für die Zeit vom 1. Br habe Tag und Nacht operieren müssen und sich kaum eine Ruhepause gönnen können« Da die ordentlichen Operationssäle nicht benutzbar gewesen seien* hätten die Operationen in einem Bunker des Krankenhauses ausgeführt werden müssen* Die elektrische Stromversorgung des Krankenhauses sei unterbrochen gewesen; ein Notstrom-Aggregat, das vorhanden gewesen sei, habe nicht selten versagt, so dass man sich in solchen Bällen bei Operationen mit Kerzenoder Taschenlampenbeleuchtung habe behelfen müssen« Seine Leistungsfähigkeit sei auch durch den Geruch der in der Leichenhalle aufgestapelten Leichen,, die man damals nicht habe beerdigen könne, sowie durch die schlechte Luft im Bunker infolge der Ausdünstung der eitrigen Geschwüre der dort durcheinander liegenden Schwerstverwundeten stark beeinträchtigt gewesen* Es habe ihn zudem seelisch stark belastet, dass sein Bamilienheim, wie er zu Beginn der Kampfhandlungen in erfahren habe,* von Feinde in- eben erst sein .Examen abgelegt gehabt habe, sowie ein Medizinstudent.zugeteilt gewesen« Bür die Entfernung der Arteridnklemme aus dem Operationsbereich seien die Assistenten verantwortlich gewesen; sie zu kontrollieren, sei er bei seiner starken Überbelastung ausserstande gewesen, da er sich auf den Operationsvorgang habe konzentrieren müssen« Der Beklagte hat ferner bestritten, dass der Verbleib der Arterienklemme in der Bauchhöhle für den Tod des Ehemannes der Klägerin ursächlich gewesen ist«, Er hat eingewendet« dieser habe seinen Tod selbst verschuldet, da er sich trotz seiner Beschwerden nach der ersten Operation nicht alsbald einer ärztlichen Behandlung unterzogen und es versäumt habe, die Arterienklemme zu einer Zeit entfernen zu-lassen, zu der dies noch ohne Gefahr habe geschehen können« Wie das Berufungsgericht zutreffend aüsführt, kommen als Klagegrundlage für die Ansprüche der Klägerin nur die Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht* Bas Verlangen nach Entrichtung einer bereits aufgelaufenen und weiterhin zu leistenden Geldrente zu dem Ersatz des Schadens, den die Klägerin durch den Verlust ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann erlitten hat, lässt sich nur auf § 844 Abs 2 BGB stützen* Bie Grundsätze einer Vertragshaftung können entgegen der Meinung der Klägerin nicht zur Anwendung gelangen. ihrem Ehemann gegen den Beklagten erwachsen sein mögen, die auf seine ..ersteheliche Tochter als alleinige Erbin Ubergegangen und, wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorgebracht hat, nunmehr an sie abgetreten worden sind, können nicht den Ersatz des Schadens zu dem Gegenstand haben, der ihr selbst erst durch den Tod ihres Ehemannes entstanden ist* Schon aus diesem Grunde geht auch die Rüge der Revision fehl* dass es das Berufungsgericht unter Verstoss gegen § 139 ZPO versäumt habe, der Klägerin durch Hinweis auf ihre mangelnde Erbenstellung Gelegenheit zu geben, sich die Ansprüche, die ihrem verstorbenen Ehemann zugestanden hätten, von seiner Tochter bereits im Berufungsverfahren sbtreten zu lassen« In dem Zurücklassen der Arterienklemme in der Bauchhöhle des Ehemannes der Klägerin hat, wie das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen nicht verkannt hat, eine objektiv rechtswidrige Verletzung des Gesundheitszustandes des Operierten gelegen« Für die Folgen seines Versehens, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, wäre der Beklagte aber nur dann schadensersatzpflichtig, wenn ihm Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könnte« Normalerweise müsse zwar ein Verschulden angenommen werden, wenn ein Fremdkörper von dem Ausmass und der Grösse der Arterienklemme bei chirurgischem Eingriff in der Bauchhöhle zurückbleibe, möge auch von medizinischen Autoritäten die Ansicht vertreten werden, dass es kein absolut sicheres Mittel gebe, das Zurückbleiben eines Fremdkörpers unter allen Umständen zu verhüten* Hier sei aber zu berücksichtigen, dass aussergewöhnliche Umstände Vorgelegen hätten, die für das Versehen des Beklagten mitursachlich gewesen seien« Wie durch die Bekundungen der Zeugen G^^ April 1945 durch die Amerikaner besetzt und von der Umwelt isoliert worden sei und gangen seien, in einem behelfsmässigen Bunker bei Notbeleuchtung, teilweise sogar bei Kerzenlicht und Taschenlampenbeleuchtung unter ungünstigen Luftverhältnissen mit völlig unzureichender Assistenz Tag und Nacht operieren müssen» Während die normale Belegung des Krankenhauses auf 80 Patienten berechnet gewesen sei, hätten damals 217 verwundete Soldaten und eine Anzahl Zivilisten ärztlich betreut werden müssen. In Anbetracht dieser Umstände, unter denen die unaufschiebbare Operation des Ehemannes der Klägerin habe vorgenommen werden müssen, könne der Beklagte für-sein fehlerhaftes Verhalten, auch soweit es-etwa auf mangelnder Überwachung seiner Assistenten beruhe, nicht verantwortlich gemacht werden; sein Verschulden sei zu verneinen. Obwohl das Berufungsgericht mit Hecht erwogen hat, dass es, falls nicht ganz aussergwöhnliche und abnorme Umstände vorliegen, als Verschulden des operierenden Arztes anzusehen ist, wenn er einen Fremdkörper von der Grösse dieser Arterienklemme in der Bauchhöhle des Patienten zurücklässt, hat es hieraus die notwendigen Folgerungen nicht rechtsirrtumsfrei gezogen. Kann man bei dem Zurückbleiben von Fremdkörpern in der Operationswunde auch nicht ganz allgemein und stets ein Verschulden des Arztes unterstellen, so weist*das Zurücklassen eines derartig grossen und festen Gegenstandes wie hier doch in solchem Maße auf die Verletzung der anerkannten Regeln ärztlicher Kunst, ja der von jedem vorsichtigen Menschen anzuwendenden Sorgfalt hin", dass dem ersten Anschein nach von dem Verschulden des operierenden Arztes ausgegangen werden muss und es es ihm zufällt, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen (vgl BGHZ 4, 138 /T44 ff/)* Dazu ist aber erforderlich, dass ein Sachverhalt dargetan wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines Geschehensablaufes ergibt, bei dem das Zurückbleiben des Fremdkörpers ohne Verschulden des Arztes erklärlich ist. 1. Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, dass die nach der Einlieferungsdiagnose unaufschiebbare Operation des Ehemannes der Klägerin nur wenige Tage nach Beendigung der Kampfhandlungen um stattgefunden habe, während das Krankenhaus noch von den amerikanischen Truppen besetzt und von der Aussenwelt abgeschnitten gewesen sei« Dass sich infolge dieser Umstände für den Hergang der Operation Störungen ergeben hätten, die für das Zurückbleiben der Arterienklemme verantwortlich gemacht werden könnten, lässt sich aus dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen* Das Berufungsgericht hat nicht etwa festgestellt, dass während der Operation noch kriegerische Zwischenfälle eingetreten wären* Auch liegt nichts dafür vor, dass die Operation, so wenig sie .auch einen Aufschub duldete,- überstürzt vorgenommen werden musste oder sich in ihrem Verlauf irgendwelche Komplikationen, unvorhergesehene bedrohliche Blutungen, HarkoseZwischenfälle oder dergleichen ergeben und ausserordentliche Maßnahmen erforderlich gemacht hätten, aus denen sich das Zurücklassen der Klemme erklären Hesse« Vielmehr steht fest, dass sich nach Öffnung der Bauchhöhle der Verdacht auf Darmverschluss nicht bestätigte und jedes weitere chirurgische Eingreifen unterblieb* r $ t % 3* Bei der Prüfung der Präge, wie es sich überhaupt erklären lässt, dass die in ihrem Ausmasse keineswegs unansehnliche Arterienklemme vom Beklagten hat übersehen werden können, hat das Berufungsgericht vor allem auch in Betracht gezogen, dass sich bei Bauchoperationen ein Fremd- . körper in dem unübersichtlichen Darmgewirr leicht der Beobachtung entziehen und in den vielen Verstecken der Bauchhöhle verschwinden könne» Das ist aber eine Gefahr, die, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bei Bauchoperationen allgemein gegeben ist und nicht als ein Umstand gewertet werden kann, der der Operation des Ehemannes der Klägerin ein ausäergewöhnliches Gepräge hätte geben und den Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Beklagten hätte ausschliessen können» Dass der Gefahr nicht in geeigneter Weise hätte begegnet werden können, hat das Berufungsgericht auch selbst nicht angenommen» Freilich meint es, der in höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretene Grundsatz, dass auch der geschickteste Arzt nicht mit der Sicherheit und Exaktheit einer Maschine arbeiten und dass einem Operateur trotz aller Sorgfalt und Geschicklichkeit ein Fehler unterlaufen könne, müsse auch im vorliegenden Falle Gültigkeit haben» Indessen hat das Reichsgericht eine solche Auffassung nur in Bezug auf eine in ihren Ursachen ungeklärte Verletzung des Kranken bei einer Operation ausgesprochen; dass auch der geschickteste Arzt nicht mit der Sicherheit einer Maschine arbeite, ist eine Bemerkung, die im Zusammenhang damit gebracht worden ist, dass trotz aller Fähigkeit und Sorgfalt des Operateurs ein Griff, ein Schnitt oder Stich mißlingen könne, der sonst regelmässig dem betreffenden Arzt gelinge (RGZ 78, 432 o Etwas anderes ist es aber,wenn ein Fremdkörper in der Operationswunde zurückbleibt* Ein Verschulden des Arztes kann in einem solchen Falle nur dann verneint werden, wenn ex alle Sorgfalt angewendfet hat, um durch geeignete Maßnahmen das Zurücklassen eines fremden Gegenstandes zu verhüten (vgl RGZ 83, 71 £1*57 \ 97, 4 /57 s BGHZ 4, 138 /T44 ff/). 5c Schliesslich lässt sich die Annahme eines Verschuldens des Beklagten auch nicht damit ausräumen, dass er, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, beruflich überbeansprucht gewesen ist und sich in einem "Zustande seelischer Belastung" befunden hat. Anders als bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kommt persönlichen Eigenschaften aber grundsätzlich keine Bedeutung zu, wenn es bei der Frage der zivilrechtlichen Haftung darum geht, ob die Sorgfalt angewendet worden ist, die nach dem objektiven Maßstab eines ordentlichen Angehörigen des betreffenden Berufskreises beachtet werden muss» Allerdings wird von Ebermayer (Der Arzt im Recht 1930 S 93) die Ansicht vertreten, dass der Arzt, wenn ihn die Not des Kranken zu dem Eingreifen zwinge, sich mit Erfolg auch auf seinen ausser-gewöhnlichen, seine Fähigkeit mindernden Zustand berufen könne. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nach-prüfpmg somit nicht stand* Der Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des Beklagten kann auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als ausgeräurat gelten« Ob sich, gegebenenfalls auf Grund ergänzenden Vorbringens des Beklagten, das ihm unbenommen bleibt, weitere Feststellungen treffen lassen, die geeignet sind, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, ist der Prüfung des Berufungsgerichts Vorbehalten, an das unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache schon ’darum zurückverwiesen werden muss; weil es sich in dem angefochtenen Urteil einer Stellungnahme zu der Frage enthalten hat, ob das Versehen des Beklagten für den Tod des Ehemannes der Klägerin ursächlich geworden ist, und weil auch der Einwand eigenen Verschuldens an seinem Tode noch der tatrichterlichen Erörterung bedarf*