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BGH · VI ZR 87/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 87/92

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Senat hat allerdings Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Holster um notwendiges Zubehör einer Dienstpistole im Sinne der Rechtsprechung zur Produktbeobachtungspflicht des Herstellers von Pistolen handelt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
15ProfessorPflichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 87/92
vom 15. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit
 Stefan RI Re
 Straße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 HflHBl & KSl GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer WalterLp® und Peter	PflHI^Bstraße	VIH,
oflBI^B/Neckar,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■■ -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 am 15. Dezember 1992
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 25. Februar 1992 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Der Senat hat allerdings Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Holster um notwendiges Zubehör einer Dienstpistole im Sinne der Rechtsprechung zur Produktbeobachtungspflicht des Herstellers von Pistolen handelt. Pflichten zur Warnung oder zu anderen Maßnahmen der Produktsicherung trafen
 die Beklagte im Streitfall jedenfalls deshalb nicht, weil solche Pflichten nur im Rahmen der Verwendererwartung bestehen. Eine dahingehende Erwartung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 65.000 DM
Dr. Steffen
 Dr. v. Gerlach