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BGH · VI ZR 87/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 87/91

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Versicherungs-Gesellschaft, Aktiengesellschaft in 'Schweiz, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Herrn Dr. Heinz KtfBBP, Fi Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Dr. v. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
MüllerHerrnZPOAktiengesellschaft^Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 87/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1
r •■■■■(■■■■I Versicherungs Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,
 Herrn Dr. Peter C. von HflHIt, THistraßef,
r
2. Frau Angelika
 Straße
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
die
 Versicherungs-Gesellschaft, Aktiengesellschaft in 'Schweiz, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Herrn Dr. Heinz KtfBBP, Fi
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller
 am 5. November 1991 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Januar 1991 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Lepa
 Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller
 Beglaubigt

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