Freigänger bei anstaltsvermittelter Beschäftigung in einem fremden Betrieb verletzt und ist er nach § 540 RVO (i.d.F. des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes) versichert, greift das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO ein (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 13. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. als Gefangenem Leistungen in Höhe von 30.862,83 DM, deren Erstattung nebst Zinsen der Kläger als Versicherungsträger von den Beklagten nach §§ 823, 831 BGB, § 1542 RVO verlangt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Haftung der Beklagten gemäß §§ 1542 RVO, 823 Abs.1, Die Revision wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Zweitbeklagte den Unfall fahrlässig verursacht hat und daß die Erstbeklagte dafür an sich nach § 831 BGB einstehen müßte. Ferner geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dem Kläger nicht ein eigener Ersatzanspruch nach § 640 RVO zusteht. Die Ansprüche des Klägers sind jedoch nach §§ 636, 637 Abs. 1 RVO ausgeschlossen. a) Die Haftungsablösung nach §§ 636, 637 RVO greift nur ein, wenn Versicherungsschutz i.S. der §§ 539 ff RVO besteht. Für den Gefangenen L., der während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung für seine Tätigkeit im Unfallbetrieb der Erstbeklagten wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig geworden ist, hat bei seiner anstaltsvermittelten Beschäftigung nach § 540 RVO (i.d.F. des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes /ÜVNG7 vom 30. Die Besonderheit, daß das Land zugleich Versicherungsträger ist (§ 655 Abs. 2 Nr. 3 RVO), dessen Aufgaben durch die Ausführungsbehörde wahrgenommen werden (§ 766 Abs. 2 RVO), ändert an der Einordnung als Unternehmer i.S. des § 636 RVO nichts. war als Versicherter auch dem Betrieb der Erstbeklagten zuzurechnen, so daß zugunsten der Beklagten eine Haftungsfreistellung in Betracht kommt. Diese im Schadensersatzprozeß vorzunehmende Prüfung wird durch die Bindungswirkung des § 638 Abs. 1 RVO nicht gehindert (st.Rspr.; Juni 1961 - VI ZR 212/60 = VersR 1961, 733) bei dem Arbeitseinsatz eines Strafgefangenen in einer Fabrik für das Haftungsprivileg zwischen dem Unternehmer und den Betriebsangehörigen des Unfallbetriebes unterschieden. Danach war nur der Unternehmer, nicht aber jeder Betriebsangehörige von der privatrechtlichen Haftung freigestellt, obwohl der Senat auch in jenem Urteil nicht verkannt hat, daß bei einem solchen Einsatz in gewissem Umfang eine Eingliederung in den Arbeitsprozeß des Betriebes vorliegt, der Gefangene daher als Mitarbeiter dieses Betriebes angesehen werden kann (so jetzt noch: Lauterbach, Unfallver-Sicherung, § 637 RVO An. 9 und ¥ussow,.UHR, 12. Gefangene sind nunmehr auch dem Haftungsprivileg der Betriebsangehörigen des Unfallbetriebs ausgesetzt, wenn sie wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter in diesem Betrieb tätig werden und deshalb nach § 540 RVO gegen Arbeitsunfall versichert sind (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, VersR 1980, 1070 - die Revision des Drittbeklagten wurde nicht angenommen s. aa) Seit dem genannten Urteil des Senats ist an die Stelle der Vorschriften des Gesetzes betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Die Arbeitsbedingungen im Vollzüge sollen sich von den Arbeitsverhältnissen außerhalb der Anstalt nicht weiter als notwendig unterscheiden (Begründung zu dem Entwurf des Strafvollzugsgesetzes, BT-Drucks. Haftungsrechtlich bedeutet diese versicherungsrechtliche Angleichung der Gefangenen, daß die Eigenschaft als Gefangener für das Haftungsprivileg des Schädigers außer Betracht zu bleiben hat; es darf nicht deswegen ausgeschlossen werden, weil der Verunglückte ein Gefangener ist. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß sich die Situation des Gefangenen ebenso wie die Situation eines Arbeitnehmers bei vergleichbarem Einsatz in dem für ihn an sich fremden Unfallbetrieb darstellt. bb) Die Neuregelung des Versicherungsschutzes für Strafgefangene (§ 540 RVO) steht im Zusammenhang mit den durch das Unfallversicherungsneuregelungsgesetz neu geregelten Vorschriften zu dem Haftungsausschluß (§§ 636 ff RVO gegenüber §§ 898, 899 RVO a.F.). Wenn eine Erfassung der Fälle des § 540 RVO durch §§ 636, Vielmehr ist anzunehmen, daß eine ausdrückliche Klarstellung insbesondere im Text des § 637 Abs. 1 RVO für diese Fälle unterblieb, weil der Gefangene dem "Versicherten", von dem dort die Rede ist, nach § 540 RVO versicherungsrechtlich gleichgestellt ist. Wesentlich ist allein, ob der Gefangene mit seiner Tätigkeit eine Aufgabe des Unfallbetriebes wahrgenommen hat. Für die Bejahung der Zuordnung des Verletzten zu dem Unfallbetrieb reicht es - anders als beim Schädiger (s. Dezember 1977 aaO) - schon aus, daß er für diesen ähnlich wie ein Arbeitnehmer des Unfallbetriebes tätig geworden ist und daß seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfalluntemehmens fällt (st.Rspr., zuletzt Senatsurt. Sein Unfall war Folge des Einsatzes in dem Betrieb der Beklagten und nicht des Strafvollzugs.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein RVO §§ 636, 637, 540; BGB § 823 Ha Wird ein Gefangener als sog. Freigänger bei anstaltsvermittelter Beschäftigung in einem fremden Betrieb verletzt und ist er nach § 540 RVO (i.d.F. des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes) versichert, greift das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO ein (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 13. Juni 1961 - VI ZR 212/60 = VersR 1961, 733 = LM BGB § 823 (D) Nr. 3). BGH, Urt. v. 9. November 1982 - VI ZR 87/81 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 87/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9. November 1982 Walz, Justizhauptsekretär als Urkvmdsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Firma Anton L|B > Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Anton LB, Hoch- und Tiefbau-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Anton im WflHHB Straße ■. T/ 2. Klaus S Istraße Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Geschäftsführer, Ludwig-HJHHI^B®-Str. £, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Februar 1981 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. April 1980 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der zwischenzeitlich verstorbene L., der in der Justizvollzugsanstalt (JVA) T. - Zweigstelle S. -eine Strafe verbüßte, war als sog. Freigänger, d.h. außerhalb der Anstalt und ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten bei der Erstbeklagten, einer Baufirma, tätig. Sein Einsatz fand aufgrund eines zwischen der JVA und der Erstbeklagten geschlossenen Vertrages statt, wonach die JVA der Baufirma eine Reihe von Arbeitskräften gegen Entgelt zur Verfügung stellte. L. erlitt am 27. Oktober 1977 einen Arbeitsunfall. Der bei der Erstbeklagten als Arbeiter beschäftigte Zweitbeklagte verletzte ihn beim Führen eines Muldenkippers am Bein. Die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz erbrachte für L. als Gefangenem Leistungen in Höhe von 30.862,83 DM, deren Erstattung nebst Zinsen der Kläger als Versicherungsträger von den Beklagten nach §§ 823, 831 BGB, § 1542 RVO verlangt. Die Parteien streiten um die Frage, ob den Beklagten das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO zugute kommt. Das Landgericht hat den HaftungsausSchluß angenommen und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dagegen die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Haftung der Beklagten gemäß §§ 1542 RVO, 823 Abs. 1, 831 BGB sei nicht nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen. Der verletzte Gefangene sei nicht als Betriebsangehöriger i.S. dieser Vorschriften anzusehen. Es sei nicht gerechtfertigt, ihm Ansprüche aus §§ 823 ff BGB zu versagen; denn er sei gemäß § M StVollzG zur Arbeit verpflichtet gewesen und habe im Arbeitsbetrieb einer ständigen Kontrolle durch Zivilpersonen, die gegenüber der Strafvollzugsbehörde dazu verpflichtet gewesen seien, unterstanden. Sr habe nach Feierabend in die Justizvollzugsanstalt zurückkehren müssen und nur den üblichen Gefangenenlohn erhalten. Seine Tätigkeit sei ausschließlich für die Zeit der Haft angelegt gewesen. So habe er weitgehend außerhalb des im Betrieb bestehenden arbeitsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses gestanden. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision führt zur Klageabweisung. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Zweitbeklagte den Unfall fahrlässig verursacht hat und daß die Erstbeklagte dafür an sich nach § 831 BGB einstehen müßte. Ferner geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dem Kläger nicht ein eigener Ersatzanspruch nach § 640 RVO zusteht. Nach seinen Feststellungen hat der Zweitbeklagte den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Diese Feststellungen hat der Kläger schon in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen. 2. Die Ansprüche des Klägers sind jedoch nach §§ 636, 637 Abs. 1 RVO ausgeschlossen. a) Die Haftungsablösung nach §§ 636, 637 RVO greift nur ein, wenn Versicherungsschutz i.S. der §§ 539 ff RVO besteht. Diese Voraussetzung trifft im Streitfall zu. Für den Gefangenen L., der während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung für seine Tätigkeit im Unfallbetrieb der Erstbeklagten wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig geworden ist, hat bei seiner anstaltsvermittelten Beschäftigung nach § 540 RVO (i.d.F. des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes /ÜVNG7 vom 30. April 1963) Versicherungsschutz bestanden. Der Kläger hat durch die Landesausführungsbehörde die Leistungspflicht anerkannt. Die Vollzugsanstalt ist unfallversicherungsrechtlich gleichsam als Stammbetrieb anzusehen; sie ist ein Unternehmen des Landes (s. Ilgenfritz, BArbBl. 1963, 452, 456; Kaiser/Kemer/Schöch, Strafvollzug, 1982 § 6 Rdz. 122 letzter Abs.). Die Besonderheit, daß das Land zugleich Versicherungsträger ist (§ 655 Abs. 2 Nr. 3 RVO), dessen Aufgaben durch die Ausführungsbehörde wahrgenommen werden (§ 766 Abs. 2 RVO), ändert an der Einordnung als Unternehmer i.S. des § 636 RVO nichts. b) L. war als Versicherter auch dem Betrieb der Erstbeklagten zuzurechnen, so daß zugunsten der Beklagten eine Haftungsfreistellung in Betracht kommt. Diese im Schadensersatzprozeß vorzunehmende Prüfung wird durch die Bindungswirkung des § 638 Abs. 1 RVO nicht gehindert (st.Rspr.; s. Senat BGHZ 24, 247, 248; Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 = VersR 1978, 150, 151 m.w.Nachw. und vom 22. September 1981 - VI ZR 55/80 = VersR 1982, 40). Zwar hat der Senat früher (Urteil vom 13. Juni 1961 - VI ZR 212/60 = VersR 1961, 733) bei dem Arbeitseinsatz eines Strafgefangenen in einer Fabrik für das Haftungsprivileg zwischen dem Unternehmer und den Betriebsangehörigen des Unfallbetriebes unterschieden. Danach war nur der Unternehmer, nicht aber jeder Betriebsangehörige von der privatrechtlichen Haftung freigestellt, obwohl der Senat auch in jenem Urteil nicht verkannt hat, daß bei einem solchen Einsatz in gewissem Umfang eine Eingliederung in den Arbeitsprozeß des Betriebes vorliegt, der Gefangene daher als Mitarbeiter dieses Betriebes angesehen werden kann (so jetzt noch: Lauterbach, Unfallver-Sicherung, § 637 RVO Anm. 9 und ¥ussow,.UHR, 12. Aufl., Rdz. 617 und 1550). An dieser Rechtsprechung wird nicht mehr festgehalten. Sie ist seit dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes überholt. Gefangene sind nunmehr auch dem Haftungsprivileg der Betriebsangehörigen des Unfallbetriebs ausgesetzt, wenn sie wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter in diesem Betrieb tätig werden und deshalb nach § 540 RVO gegen Arbeitsunfall versichert sind (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, VersR 1980, 1070 - die Revision des Drittbeklagten wurde nicht angenommen s. Senatsbeschl. v. 20. Juni 1980 - VI ZR 133/78; in der Literatur: Gamillscheg/Hanau, Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 174: Für Anwendung des § 637 RVO bei längerem Einsatz; Vollmar, SozVers, 1964, 52, 55; ohne eigene Stellungnahme: Plagemann/Plagemann, Gesetzliche Unfallversicherung, 1981, Rdnr. 72, Fußn. 271). aa) Seit dem genannten Urteil des Senats ist an die Stelle der Vorschriften des Gesetzes betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 (RGBl. 536) die Vorschrift des § 540 RVO getreten. Damit sind die Gefangenen in die Bestimmungen des allgemeinen Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen worden. Die Ablösung der besonderen Unfallfürsorge entsprach einer Empfehlung des 2. Kongresses der Vereinten Nationen über Verbrechensverhütung und Behandlung Straffälliger (8. bis 20. August I960), den Unfallschutz der Gefangenen versicherungsrechtlich so vollständig wie möglich den für die freien Arbeiter geltenden Bedingungen anzugleichen. Mit § 540 RVO soll Personen, die im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zwangsweise oder freiwillig Tätigkeiten verrichten, versicherungsrechtlich der gleiche Unfallschutz wie freien Arbeitnehmern eingeräumt werden (s. Begründung zu dem Entwurf des UVNG,BT-Drucks. IV/120 zu § 540 RVO - S. 52; vgl. auch BSGE 27, 197, 199). Diese Gleichstellung des Gefangenen ist jetzt auch Ziel und Inhalt des - teilweise am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen - Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl I 581). Nach § 3 Abs. 1 StVollzG soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. Die Arbeitsbedingungen im Vollzüge sollen sich von den Arbeitsverhältnissen außerhalb der Anstalt nicht weiter als notwendig unterscheiden (Begründung zu dem Entwurf des Strafvollzugsgesetzes, BT-Drucks. 7/918, Einleitung zu dem 5. Titel S. 63; zu Folgerungen aus der Angleichung des Arbeitslebens s. BSGE 48, 129). § 540 RVO ist eine den § 539 Abs. 2 RVO i.V. mit § 539 8 Abs. 1 Nr. 1 RVO hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises konkretisierende, spezielle und daher ihr vorgehende Vorschrift (BSGE 39, 104, 106; Ilgenfritz aaO S. 453). Haftungsrechtlich bedeutet diese versicherungsrechtliche Angleichung der Gefangenen, daß die Eigenschaft als Gefangener für das Haftungsprivileg des Schädigers außer Betracht zu bleiben hat; es darf nicht deswegen ausgeschlossen werden, weil der Verunglückte ein Gefangener ist. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß sich die Situation des Gefangenen ebenso wie die Situation eines Arbeitnehmers bei vergleichbarem Einsatz in dem für ihn an sich fremden Unfallbetrieb darstellt. Danach kann bei § 540 wie bei § 539 Abs. 2 RVO (s. Senat BGHZ 79, 216, 218 ff) die Gleichstellung mit den aufgrund eines Arbeitsvertrages Beschäftigten im System der gesetzlichen Unfallversicherung umfassend gesehen werden: Die Vorteile, die sie mit dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf eine verschuldensunabhängige Entschädigung erhalten, ziehen mit der Ablösung ihrer Haftungsansprüche verbundene Nachteile auch für sie nach sich. bb) Die Neuregelung des Versicherungsschutzes für Strafgefangene (§ 540 RVO) steht im Zusammenhang mit den durch das Unfallversicherungsneuregelungsgesetz neu geregelten Vorschriften zu dem Haftungsausschluß (§§ 636 ff RVO gegenüber §§ 898, 899 RVO a.F.). Wenn eine Erfassung der Fälle des § 540 RVO durch §§ 636, 637 RVO nicht hätte erfolgen sollen, hätte Gelegenheit bestanden, im Zuge der gleichzeitig erfolgten Neuregelung der §§636, 637 RVO eine Klarstellung vorzunehmen. Weder in der Begründung des Entwurfes noch in dem Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik finden sich dazu - trotz besonders eingehender Beratungen gerade zur Haftung - Anhaltspunkte (s. Begründung aaO zu § 540 S. 52; zu §§ 635 ff S. 62/63; Ausschußbericht, BT-Drucks. IV/938 - neu - zu § 540 S. 5, zu §§ 633 ff S. 18). Vielmehr ist anzunehmen, daß eine ausdrückliche Klarstellung insbesondere im Text des § 637 Abs. 1 RVO für diese Fälle unterblieb, weil der Gefangene dem "Versicherten", von dem dort die Rede ist, nach § 540 RVO versicherungsrechtlich gleichgestellt ist. Wesentlich ist allein, ob der Gefangene mit seiner Tätigkeit eine Aufgabe des Unfallbetriebes wahrgenommen hat. Für die Bejahung der Zuordnung des Verletzten zu dem Unfallbetrieb reicht es - anders als beim Schädiger (s. Senatsurt. v. 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002 und vom 6. Dezember 1977 aaO) - schon aus, daß er für diesen ähnlich wie ein Arbeitnehmer des Unfallbetriebes tätig geworden ist und daß seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfalluntemehmens fällt (st.Rspr., zuletzt Senatsurt. v. 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 = VRS 63, 172). Diese Voraussetzungen treffen im Streitfall für den tatsächlichen Arbeitseinsatz des L. zu dem Unfallzeitpunkt zu. Sein Unfall war Folge des Einsatzes in dem Betrieb der Beklagten und nicht des Strafvollzugs. Das Berufungsgericht weist im Ergebnis zutreffend darauf hin, daß unerheblich ist, ob L. beabsichtigte, nach seiner Haftentlassung einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten abzuschließen. 10 III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Urteil des Landgerichts war wiederherzustellen. Dr. Hiddemann Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann