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BGH · VI ZR 87/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 87/77

a. Hat der erstmalige Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unter 1A Jahren zu dessen sittlicher Verwahrlosung geführt, so kann die diese Tat betreffende Strafvorschrift als Schutzgesetz auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der dadurch notwendig gewordenen Fürsorgeerziehung rechtfertigen. Zwar könne das Tun des Beklagten eine adäquate Ursache für die Anordnung der Fürsorgeerziehung bei der Klägerin gewesen sein; der Schaden liege jedoch gegebenenfalls nicht innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.). 1. Das Berufungsgericht unterstellt zu demindest, daß die Verwahrlosung der Klägerin im Bereich der geschlechtlichen Sittlichkeit durch das Tun des Beklagten adäquat verursacht worden sei. Dann aber können die Erwägungen keinen Bestand haben, aus denen das Berufungsgericht den streitbefangenen Vermögensschaden der Klägerin nicht mehr dem Schutzbereich des vom Beklagten verletzten Strafgesetzes zuordnen will. Richtig ist freilich, daß § 823 Abs. 1 BGB nicht allgemein die Verletzung von Vermögensinteressen schützt, und daß auch § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. ein nicht dem Vermögensbereich sondern dem Bereich der Persönlichkeit swerte zuzuordnendes Rechtsgut schützen will. Es ist aber Allgemeingut des Deliktsrechts, daß über die Verletzung eines konkret geschützten andersartigen Rechtsguts auch ein Vermögens- (Folge-)Schaden ersatzfähig werden kann. Sofern, wie das Berufungsgericht unterstellt, die Verwahrlosung der Klägerin im Bereich der geschlechtlichen Sittlichkeit auf der Straftat des Beklagten ursächlich beruht, wird daher der Aufwand für die Behebung oder Beherrschung der typischen Folgen der Straftat sicherlich als Folgeschaden vom Normzweck im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB mit umfaßt. Daß vorliegend die Kosten zunächst von der öffentlichen Hand aufgebracht worden sind und erst im Wege des Rückgriffs möglicherweise auf die Klägerin selbst abgewälzt werden können, vermag diesen ZweckZusammenhang nicht zu unterbrechen. mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch für die der Klägerin auf dem Umweg des Rückgriffs entstehenden Kosten der Fürsorgeerziehung aufzukommen, wenn feststünde, daß die zu bekämpfende Verwahrlosung ursächlich auf seiner Straftat beruht hat. Daß die geschlechtliche Verwahrlosung der Klägerin den Straftaten des Beklagten ursächlich zuzurechnen sei, wird vom Berufungsgericht Daß insoweit noch weitere Erkenntnisquellen erschlossen werden könnten, die das Gesamtbild zugunsten der Klägerin verändern könnten, ist nicht ersichtlich. Es ist zwar richtig, daß an sich ein Ursachenzusammenhang zwischen der Verführung eines Kindes und der anschließenden Fehlentwicklung seines geschlechtlichen Verhaltens, hier bei einem Mädchen im Sinne der Hinführung zu wahllosem Geschlechtsverkehr, bestehen kann,. Wohl ist nicht zu bezweifeln, daß es Fallgestaltungen gibt, die auf den Ursachen Zusammenhang zwischen dem ersten geschlechtlichen Mißbrauch eines Kindes und der nachfolgenden Fehlsteuerung von dessen Sexualdisziplin hindeuten. Im Falle der Klägerin sprechen jedoch fast alle Umstände dafür, daß die erste Straftat des Beklagten (deren Verwerflichkeit dadurch nicht gemindert wird) nur der mehr zufällige Beginn und nicht die Ursache für das folgende völlige Abgleiten der Klägerin war. Daß diese ungünstige Entwicklung, die wesentlich von dem vom Beklagten nicht ersichtlich weiter beeinflußten, wenn auch unreifen Willen der Klägerin selbst getragen wurde, ohne des Beklagten erste Verfehlung nicht eingetreten sein würde, erscheint demnach eher unwahrscheinlich und keinesfalls beweisbar. Dafür könnte nur Raum sein, wenn zunächst einmal feststünde, daß der ersten Straftat des Beklagten nicht nur die in ihr selbst liegende schwere Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin, sondern auch die weitere, zur Verwahrlosung führende Entwicklung ursächlich zugerechnet werden kann. Gerade das wird aber die Klägerin nicht beweisen können, so daß ihre Klage im Ergebnis nicht aus-sichtsvoll erscheint.

Zitierte Normen: § 176 StGB § 114 ZPO § 823 BGB § 176 StGB
geschlechtlichVerwahrlosungMädchenMannKlägerinFürsorgeerziehungStraftat

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 Be, C; StGB 1969 § 176
a.	Hat der erstmalige Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unter 1A Jahren zu dessen sittlicher Verwahrlosung geführt, so kann die diese Tat betreffende Strafvorschrift als Schutzgesetz auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der dadurch notwendig gewordenen Fürsorgeerziehung rechtfertigen.
b.	Der Ursachenzusammenhang zwischen der Defloration eines zwölfjährigen Mädchens und dessen alsbaldiger Aufnahme wahllosen Geschlechtsverkehrs mit zahlreichen Männern ist von dem geschädigten Mädchen im Einzelfall zu beweisen.
BGH, Beschl. v. 25. April 1978 - VI ZR 87/77 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 87/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Roswitha V
geb. ®f.%1960, z.Zt.	Auhh^,
gesetzlich vertreten durch die Adoptivmutter Barbara wb^^BBI^B. ^B K^^B^B Nr. f,
Klägerin, Revisionsklägerin und Antragsteller in,
- Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Maurer Bernhard bei
 Lkrs. Kel
 Hs. Nr. ff.
Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner,
- Prozeß bevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 25. April 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
 beschlossen:
Der Klägerin wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert.
Gründe :
I
1. In den Jahren 1972 und 1973 übte der damals 35 Jahre alte Beklagte mit der am 26. Mai I960 geborenen Klägerin dreimal den Geschlechtsverkehr mit deren Einwilligung aus. Er ist deshalb gerichtlich bestraft worden (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 a. F. StGB). Die Klägerin hatte vor dem ersten Verkehr mit dem Beklagten noch mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt.
Nach dem ersten Geschlechtsverkehr verkehrte die Klägerin mit mindestens 18 anderen Männern und Burschen meist wiederholt. Nach Darstellung des Beklagten hat es sich sogar um etwa 35 Männer gehandelt. Sie wurde schließlich schwanger und gebar im März 1975 ein Kind. Daraufhin wurde für die Klägerin Fürsorgeerziehung an geordnet, in der sie sich derzeit noch befindet.
Die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Adoptivmutter, begehrt Feststellung, daß ihr der Be-
 
klagte 40 % des Schadens zu ersetzen habe, der ihr -nach Abzug von Eigen er sparnis - durch Rückgriff des FUrsorgeträgers wegen der Unterbringungskosten entstehen könne (§§ 81, 85 JWG).
2. In beiden Vorinstanzen war die Klage erfolglos. Die tragende Begründung des Berufungsurteils geht dahin:
Auch wenn man ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejahen wolle, sei ihr Begehren nicht begründet. Zwar könne das Tun des Beklagten eine adäquate Ursache für die Anordnung der Fürsorgeerziehung bei der Klägerin gewesen sein; der Schaden liege jedoch gegebenenfalls nicht innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.). Der Schutz gelte der geschlechtlichen Uherfahrenheit und der sittlichen Reinheit der Kinderseele. Angesichts dieses Schutzbereichs sei aber der Vermögens schaden, der der Klägerin durch die Anordnung der Fürsorgeerziehung entstehe, nicht ersatzfähig. Denn dieser Schaden liege nicht im Bereich dessen, was durch die Vorschrift habe verhindert werden sollen.
II
Das Gesuch der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision das Armenrecht zu gewähren, kann keinen Erfolg haben.
Allerdings könnte das angefochtene Urteil mindestens mit dieser Begründung dem Angriff der Revision nicht standhalten. Im vorliegenden Zusammenhang ist aber auch zu prüfen
 
ob die Rechtsverfolgung der Klägerin im Enderfolg eine hinreichende Aussicht bietet (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Insoweit ist das Revisionsgericht nicht durchweg an die seiner Nachprüfung sonst gezogenen Grenzen gebunden.
1. Das Berufungsgericht unterstellt zu demindest, daß die Verwahrlosung der Klägerin im Bereich der geschlechtlichen Sittlichkeit durch das Tun des Beklagten adäquat verursacht worden sei. Davon wäre also trotz noch zu erörternder starker Bedenken zunächst ftir das Revisionsverfahren auszugehen. Dann aber können die Erwägungen keinen Bestand haben, aus denen das Berufungsgericht den streitbefangenen Vermögensschaden der Klägerin nicht mehr dem Schutzbereich des vom Beklagten verletzten Strafgesetzes zuordnen will. Richtig ist freilich, daß § 823 Abs. 1 BGB nicht allgemein die Verletzung von Vermögensinteressen schützt, und daß auch § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. ein nicht dem Vermögensbereich sondern dem Bereich der Persönlichkeit swerte zuzuordnendes Rechtsgut schützen will. Es ist aber Allgemeingut des Deliktsrechts, daß über die Verletzung eines konkret geschützten andersartigen Rechtsguts auch ein Vermögens- (Folge-)Schaden ersatzfähig werden kann. Insbesondere ist auch die Beeinträchtigung der Person "derart durchlässig, daß sie bis in das Vermögen reicht" (Deutsch, Haftungsrecht 1. Band S. 12 mit Nachw.).
Darin, daß sich hinsichtlich der Zurechnung solcher vermögensrechtlicher Folgeschäden an den Schädiger vom Normzweck her Schranken ergeben können, kann dem Be-
 
rufungsgericht freilich zugestimmt werden. Doch gerade hier ist eine solche Überschreitung der durch den Norm-zweck gezogenen Grenzen nicht ersichtlich. Zweck der Fürsorgeerziehung ist es, drohender Verwahrlosung vor-zubeugen oder bestehender Verwahrlosung Einhalt zu gebieten (vgl. § 64 JWG). Sofern, wie das Berufungsgericht unterstellt, die Verwahrlosung der Klägerin im Bereich der geschlechtlichen Sittlichkeit auf der Straftat des Beklagten ursächlich beruht, wird daher der Aufwand für die Behebung oder Beherrschung der typischen Folgen der Straftat sicherlich als Folgeschaden vom Normzweck im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB mit umfaßt. Daß vorliegend die Kosten zunächst von der öffentlichen Hand aufgebracht worden sind und erst im Wege des Rückgriffs möglicherweise auf die Klägerin selbst abgewälzt werden können, vermag diesen ZweckZusammenhang nicht zu unterbrechen.
2. Daher hätte der Beklagte gern. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch für die der Klägerin auf dem Umweg des Rückgriffs entstehenden Kosten der Fürsorgeerziehung aufzukommen, wenn feststünde, daß die zu bekämpfende Verwahrlosung ursächlich auf seiner Straftat beruht hat.
a) Gerade im letzteren Punkt bestehen aber aus der Sicht des Revisionsgerichts, das bei der Armenrechtsbewilligung auch tatrichterliche Erwägungen einbeziehen darf, soweit es um die letztliche Erfolgsaussicht geht, durchgreifende Bedenken. Daß die geschlechtliche Verwahrlosung der Klägerin den Straftaten des Beklagten ursächlich zuzurechnen sei, wird vom Berufungsgericht
 
zwar unterstellt. Dieser Verursachungszusammenhang muß aber von der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen bewiesen werden. Daß ihr dieser Beweis gelingen wird, hält der Senat nach dem Inhalt der zu dem Prozeßstoff gemachten Akten des Landratsamts betreffend die Anordnung der Fürsorgeerziehung für ausgeschlossen. Daß insoweit noch weitere Erkenntnisquellen erschlossen werden könnten, die das Gesamtbild zugunsten der Klägerin verändern könnten, ist nicht ersichtlich.
Es ist zwar richtig, daß an sich ein Ursachenzusammenhang zwischen der Verführung eines Kindes und der anschließenden Fehlentwicklung seines geschlechtlichen Verhaltens, hier bei einem Mädchen im Sinne der Hinführung zu wahllosem Geschlechtsverkehr, bestehen kann,. Damit läßt sich aber noch nicht ein allgemeiner Erfahrungssatz zugunsten eines solchen Verlaufs annehmen. Wohl ist nicht zu bezweifeln, daß es Fallgestaltungen gibt, die auf den Ursachen Zusammenhang zwischen dem ersten geschlechtlichen Mißbrauch eines Kindes und der nachfolgenden Fehlsteuerung von dessen Sexualdisziplin hindeuten. Im Falle der Klägerin sprechen jedoch fast alle Umstände dafür, daß die erste Straftat des Beklagten (deren Verwerflichkeit dadurch nicht gemindert wird) nur der mehr zufällige Beginn und nicht die Ursache für das folgende völlige Abgleiten der Klägerin war. Diese ist ausweislich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen eher als intelligent 2m beurteilen. Andererseits fehlten ihr - möglicherweise infolge gänzlichen erzieherischen Versagens der Adoptiveltern - durchaus die sittlichen Maß stäbe, die für ein angemessenes gesellschaftliches Verhalten eines in der Geschlechts-
 
reifung stehenden Mädchens unerläßlich sind. Schließlich hat sie sich ihrem Treiben nicht nur ganz bedenkenlos, sondern auch ausgesprochen zielsicher hingegeben. Das Aufsuchen entfernter Verabredungsplätze, ihr jeweiliges spontanes Entkleiden und eigene Aktivitäten bei der Einleitung des Verkehrs weisen deutlich in diese Richtung. Daß diese ungünstige Entwicklung, die wesentlich von dem vom Beklagten nicht ersichtlich weiter beeinflußten, wenn auch unreifen Willen der Klägerin selbst getragen wurde, ohne des Beklagten erste Verfehlung nicht eingetreten sein würde, erscheint demnach eher unwahrscheinlich und keinesfalls beweisbar.
Denn nach der Lebenserfahrung fehlt es trotz der Strafdrohung des Gesetzes bei entsprechend bereitwilligem oder gar herausforderndem Verhalten eines Mädchens in diesem Alter nie an Männern und Halbwüchsigen, die sich mit ihr einzulassen versuchen.
b) In dieser Erwägung liegt nicht etwa ein Argument aus einer "Reserveursache", die der Beklagte hätte beweisen müssen. Dafür könnte nur Raum sein, wenn zunächst einmal feststünde, daß der ersten Straftat des Beklagten nicht nur die in ihr selbst liegende schwere Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin, sondern auch die weitere, zur Verwahrlosung führende Entwicklung ursächlich zugerechnet werden kann.
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Gerade das wird aber die Klägerin nicht beweisen können, so daß ihre Klage im Ergebnis nicht aus-sichtsvoll erscheint.
Dr. Weber
 Dr. Kulimann
 Dunz	Dr
 Dr. Deinhardt
 Steffen