- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br« Weher, Prof» Br» Eüßgens, Sonnabend und Dun2 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des öherlandesgerichts Büsseldorf vom 15» Bezember 1966 aufgehoben» Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» werben, hatte sie bereits im Sommer 19o0 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen LuftfahrtgeSeilschaft ein F lug-zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer-Maschine der Charter-Flüggese11schaft über Sh haben an die Witwe des Verunglückten Leistungen auf Grund der Sozialversicherung gesetze erbracht und werden sie ihnen nach ihren Behauptungen unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müs sen, Sie verlangen von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen» bliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück ShflHP1 zusammen» Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Sr, in wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der PrflHHF Ai®HPB, mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nicht mehr als die Haftungshöchstsummen dos Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung' des Luftprivatrechts , am 12« Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl« 1933 II 1039) erhielten« Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Pr» WflHP knapp 1,5 Millionen PB!, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die kimam verzichtete. Pie Klägerinnen geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gecamtzahlung auf ihren Versicherten entfallen ist und von dem sie wiederum auch nur einen Teil erhalten haben, nicht zufrieden« Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfracht- v/ie sich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallbericht der Irischen Regie rung, den die Klägerinnen überreicht haben, ergebe. Die Klägerinnen haben beantragt-festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die Sozialleistungen zu erstatten, die sie der Witwe des Versicherten- bisher erbracht haben und in Zukunft werden erbringen müssen. Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein« Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Bsfördermigsver-trag mit der Pluggesellschaft zu vermitteln. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art an einen Flugschein stelle. 1. Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnchmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich seihst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sic als luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art HA), hafte sie nach Art. 17 V könne sie sich nicht berufen« Ob die Klägerinnen die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA Iierleiten kenn ten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe« Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. -Ug in Br habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der 'Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Heieeteilnohmer gefehlt habe 2. Das Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken« I» Die Revision meint das Berufungsgericht habe die Peststellungsklage schon deshalb abweisen müssen, weil die Klägerinnen in der Lage gewesen seien, Leistungs klage zu erheben» Diese Rüge greift nicht durch» a) Da die Ansprüche der Klägerinnen ihre Grundlage in den Haftungsbestimmimgen des Warschauer Abkommens fin- Infolgedessen haben sie ihre 1963 datierte und am vom vom bei Gericht oingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erho beno Eine bezifferte leistungsklage einzureichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht reohtslrrtuiasfrei au age führt hat, nicht zuzu demuten» giucic oc-ii für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäck schaden) entfiel» Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Betrage aufzuteilcn sein würden. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Klägerinnen auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätest August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Eeistungsklage genötigt gewesen wären. Hinzu kommt, daß erst mehx’ere Monate noch Erhebung .-der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den klagenden So zialver sicherungs trägem eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlmio: b) Lag öo bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klä gerinnen im Laufe dos Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Leistungsklage zu erhoben (BGHZ Dazu waren sie umsoweniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber bei der Feststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Feststel- 2. Entgegen dor Ansicht der Revision konnte von den Klägerinnen auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Loistungsklage Ersatz der von ihnen bisher aufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, an der Zahlung des Versicherers beteiligt wer in der Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGH2 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts Die Grundsätze des Urteils BGfHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar. Die Feststellungsklage.konnte in, der Bache nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerinnen auch dartaten, daß der Witwe trotz des auf sie entfallenen Anteils an dor Zahlung dos Versicherers und der ihr anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen uow, ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, der auf die Klägerinnen übergegangen v/ar und übergehen wird und nicht schon von dem Betrag, der ihr aus der Überweisung des 'Versicherers sugeteilt worden war, voll gedeckt wurde» Das Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben um :die■••künftigen Regressen Sprüche der Klägerinnen ging, konnte sieh das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für dos Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, ei ne hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustollen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grund-urteil erlassen noch feotgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schäden ersetzen müsse» daß die von den Klägerinnen erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293)» Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfun der Aufstellungen der Klägerinnen gewonnen. Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schrift ßci tzen vom 24 Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsützliche: Ersatzpflicht festgesteilt. Be brauchte sieh daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Dei-stungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach is b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei» Dieses Verfahren unterliegt keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 25 Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher fe st stellbarer Schaden vorhanden ist Urteil vom 23. November I960 - VI ZR 1 § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Feststellungs verfahren geht nicht wie bei einer 1eiutungsklage anschließend in ein Botragsverfahren über; im Feststellungs-Verfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Bebens mit einiger Sicherheit zu erwarten sieht (so BGZ 97, 118, 120). Bas Berufungsgericht hat diesen Maßatab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil Die Revision behaupte sei '^einhellige Meinung", daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RYO übergingen» Das ist nicht richtig. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer 2» Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 WA (vgl. Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15)» Die Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3» Auf!», Art» 25 WA Am. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. jetzt Bd. II dieses Kommentars S» 244 zu § 44 LuftVG An. 13)» Behl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem tibergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, solidem mit dem Erfüllungs- 3. All das trifft, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch für die in § 332 des östereichischen Allgemeinen Sozialversiciierungsgesetzes vom 9» September 1955 (öBGBl. Ir» 189) zugunsten der Klägerin zu 2») ungeordnete Legalzesßien zu (vgl, Kunst, Die Regreßnahme für Leistungen aus Unfällen beim Betrieb Soziale Sicherheit,. die Beklagte Luft frachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet« 4>o:,;-389);vrAu gehen ist somit von dem deutschen Luftverkehrsgesetz„ Rieses verweist bei zwischenstaatlichen Flügen auf das Warschauer Abkommen (§ 51 LuftVG),, . Auch für die Frage, welche Rechte den Hinterblie benen zustehen, gilt unmittelbar deutsches und nicht österreichisches Reoht. Maßgebend ist das deutsche Durch führungsgesetz zu dem Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1935 (RGBl. I 1079) una nach dessen § 1 hier der § 35 Abs. 2 LuftVG, wonach der Luftfrachtführer demjenigen Ersatz zu leisten hat, der einen gebüßt hat (vgl. Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschafttier und die Fachpresse dem Harvestore Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der’ wir Sie herzlich einladen» Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen» Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1»9Ö0 DM überwiesen habe» Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23» August 1961 angenommen, das lautet? Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahr tunt erne hm ens Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die 'Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen» Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt» Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher LuftfahrtgeSeilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft Beförderungen mit Flugzeugen durch führ ten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten. ei rer klagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst zu Beförderung verpflichten, sondern nur den TelInehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herange-zogenen luftfahrtgesellschaf t vorm it teln wollen Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen, meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt ein ge wandt -hat,• mit der eines Reisebüros verglichen werden, allgebotenen Flugreisen nur vermitteln« Nicht das üeise büro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-reisende sich zusammentun- {Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Saramelbeförderungsverträg abschließt - etwa der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten? bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Pluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Daß dies hier der Ball hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei verneint» Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Pluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte- Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab sc hli eßen wollen» lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service, zurückgeflogen werden» Buroh dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei« des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein v/ollen und’ sollen» In dieser Klausel, die von vielen Jedenfalls kann aue den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An-, weldeformulars Vollmacht erteilt hätten. cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit zogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten ira Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleieher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anm» 28 a»E»; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S» 50/51)« Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Frage handelt, v/ie das Berufungsgericht anzunehraen scheint, ma bleiben»' Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund or f en sats, daß es bei der Auslegung von 'Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat«, Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Specliteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Breis von 1.900 DM festgesetzt. Nicht die Reiseteilnehraer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enrei se geworben» Die Revision "meint, hier babe es sieh "nur51 urn einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehendol Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei,. Bei der .■ Entscheidung des Rechts streits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das .zwischen der Beklagten und den SeiInehmern best eh end e 11 Yaluta-Verhältni s”» Dieses kann s ehr w ohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Iransport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beforderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeh und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die ’’agent-clause” in Art. 17 des Charter-Verträges keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwisehen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen her ziis teilen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art. Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ah. Maßgebend ist allein, ob di© Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. dd) Zn Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen de kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten " in die USA, um dort eine Rundreise zu unternehmenSie nahmen vielmehr an einer "Ma Rei seu teil» die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veak auf sforderungsabtei lung stand und nach einem vor ge sehr! Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Ei genint er ease an der Reise dadurch 'geweckt worden war, daß in der letzten "Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen» • . ee) Schließlich lassen auch diefiibrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre» berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" gemäß § 664 BGrB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie d Revision meint. ie die luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. Geht man davon aus, in dem Abkommen hatten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art, 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sieh durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere, 'Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktiache Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts $ denn sie ha«, den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsverlri) überschrieben (vgl. s.x ten als ausftihrende Luftfrachtführerin Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Die Revision meint, oft habe der vertragschließend» Luftfrachtführer, nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen,, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahr tunt ernehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke» Darauf kommt es indes nicht an» Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art1;, 3 ff niedergelegten, für Flugscheine seh geringen Anforderungen. leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luitfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein aus zu stellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von viere» Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus Die Revision be denkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Wider spruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge tanden hat (vgl. Luftfrachtführer (Art. 1 Abs.3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. ISO). Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, Y/enn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden worden müsse wie in Art, 1 WA (vgl, Schwenk ZLR 1963, 153, 160). satz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen rar Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. 'Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die' unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte Denn dann liegt der Flug nahezu allein ira Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr/ als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unter nehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und'erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts be zahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb, der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zvi wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. , von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:., durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat=„ Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landvrirtschaftlichen Besichtigungen Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer an- Beklagte habe Beweise dafür abgetreten, daß weder sie noch die Pr und deren Leute ein Ver- 5. Hilfsweise macht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder’ entfallen, Bas trifft nicht zu. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an di e Pr Ai (und deren Versicherer) als ihren Luftfracht fühl’er zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar, Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht hat somit die grund-sätzliohe Haftung der Beklagten aus Art, 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-surame des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art, 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen. Rach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Befördernngsvertrages ohne Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Bev/ei Spanier es hat (so jetzt ausdrück- lich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art, 3 Abs. 2 Y/A). und in ZLR 1953, 79)» Erst die Neufassung des Art im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst» t das Haager Protokoll erst am 1» August 1963 in Kraft getreten (BAnz, 1963 Nr. 148)» Für Unfälle, die sich schon voi'ljer ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour ': dfappel Paris ZLY/ 1967 , 115 5-chief KG NJV/ 1961, 1170). Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs» 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. liberwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder v/enn der Beförderte gerade infolge Ausstellung des Flugscheins einen die Höohsisumme über steigenden Schaden ei'litten hat (Beaumont, Journal Air Law 194-7 -? 52; Riese, ArchfDR 1934» 47)° Auch bei der Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese 2/LR 1956? b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, väe die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 1961 geschickt hat. Hier hatte nicht ein Luf t fahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen» sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma» die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch» wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführe August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2, Harvestore Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber>für einen Flugschein, Daß sie keinen Hinweis auf die HaftungsbeStimmungen de Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,un Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre. Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldf-roann Art 3 Rdn. 17» vgl. lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Das ist unrichtig, Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art, 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen au s ^ Ar b, 2 ^ V# A) <> 2, Der unbegrenzte Festst el lungs antrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art, 25 WA), Das Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Patrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2049 021
Nachschlagewerk: ja
BGH2: nein
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RVO 154-2? Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Hegeln über die Beförderung ira internationalen
Luftverkehr v. 12. Oktober 1929. RGBl. 1933 XI- 1039?
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Auch die Ersatzansprüche, die einem Plugreisenden auf
Grund des Beforderungsvertrages gegen seinen luftfra.chl
führer zus iahen«, gehen nach verai cherungsträger über„
auf die
BGH, Urt. v. 24. Juni 1969 - YI SB
- OLG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 87/67
■ !■ Ulli t um^» *— r • ■ A *“f*i*»
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet «m
24, Juni 1969
Kriegl, JustizhauDtsokretär
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Firma M a Goaollochaf t mit beschränkter Gdurch
L a n d t e
h n i k ,
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G* e s ch^Tgitihr e r
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- ProzeßbevollmächtigtertRechtsanwälte Prof »
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die Bunde s v e r a i e her u n £ ü r A n g o o t © 1 1 t e in Be ihre Göoehäftafiihrung, den Prf‘
den
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P e n a i o n a 1 t d o r
‘ asae Direktor,
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üon durch
sowie
- V e r A n g e s t c
vertreten dur
i c h 11t
ö r u n g s a n -n in geschäftsfUhren-
Tr
.Lagerinnen, Beruf ungsklägerirm er
und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br« Weher, Prof» Br» Eüßgens, Sonnabend und Dun2
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des öherlandesgerichts Büsseldorf vom 15» Bezember 1966 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
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Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O,
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(USA) hergestellton Harvestore
Anlagen, die der Rationalisierung der !ieriiitterurig dienen,
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als deren Generalvertreter für Europa, Um füi’ den Kauf der
Anlage au. werben, hatte sie bereits im Sommer 19o0 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen LuftfahrtgeSeilschaft ein F lug-zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im
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veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu
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der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte ie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul M4IBI in
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) eine Maschine gechartert. Den von ihr
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zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer.
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um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise-
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kosten, 1.9ÖO DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch
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den Beiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung
und einen weiteren Angestellten teilnehmen
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1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer-Maschine der Charter-Flüggese11schaft
über Sh
, der die Flugwegen Ausfalls der von ihr vorge-
geoellschaft Paul
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schonen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach dei
USA ab; die Maschine war von Cpt
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(Irland) nach
Zwischenlandung in Sh
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und startete am
gebracht worden. Hach einer
übernahm Cpt
das Flugzeug
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flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das
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Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
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Br» Adolf P
Beamter der Landwirtsehaftskamme
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Angestellte in Be
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Die Bundesversieherungsansta und die Pensions-Versicherungsan-
stalt der Angestellten in V/i
haben an die Witwe des
Verunglückten Leistungen auf Grund der Sozialversicherung gesetze erbracht und werden sie ihnen nach ihren Behauptungen unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müs
sen, Sie verlangen von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen»
Nach dem Unglück schloß sich ein
Teil der Hinter-
bliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück ShflHP1 zusammen» Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Sr, in wandte sich zunächst an den
Haftpflichtversicherer der PrflHHF Ai®HPB, mit dem
schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nicht mehr
als die Haftungshöchstsummen dos Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung' des Luftprivatrechts , am 12« Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl« 1933 II 1039) erhielten« Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Pr» WflHP knapp 1,5 Millionen PB!, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die
kimam verzichtete.
Pie Klägerinnen geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gecamtzahlung auf ihren Versicherten entfallen ist und von dem sie wiederum auch nur einen Teil erhalten haben, nicht zufrieden« Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfracht-
1
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führer dey Getöteten (Art* IT deo Warschauer Abkommens
/WA/). Auf die Haftungshöchstoummen deo Ar+
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ne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern
keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Ab
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Satz 2 WA)o Außerdemso behaupten die Klägerinnen, gen die Voraussetzungen deo Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundi-
gung die Pr
für den Plug ausgewählt habe.
grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Pluggesellschaft gemacht werden, insbe
sondere dem Piloten Opt
v/ie sich vor allem
aus dem amtlichen Plugunfallbericht der Irischen Regie rung, den die Klägerinnen überreicht haben, ergebe.
Die Klägerinnen haben beantragt-festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die Sozialleistungen zu erstatten, die sie der Witwe des Versicherten- bisher erbracht haben und in Zukunft werden erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein« Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Bsfördermigsver-trag mit der Pluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren
Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbetrlge des Art.
22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haft-pflichtversioherers der PrflHHP AtlflHHI bereits ge-
deckt seien. Die Voraussetzungen
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Art. 25 WA seien
nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des
Art. 3 Abs, 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine
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ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpi.
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Flugscheine der P
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mitgebracht und sie
gelandet
sei.
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geben, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe.
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andgericht hat die Klage mit der Begründung
abgewiesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen
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den Plug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln. Zwar
habe sie es versäumt, über die Pr
Erkun-
digungen einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hatte Anlaß geben rnüs-
den Plug mit einer Maschine dieser Gesellschaft ab-
sen
Zusagen
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben
Mit der Revision bittet die Beklagte um Wieder-
herstellung des iandgei’ichtliclien
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En t s eher! dun.zsßri ind e:
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1. Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnchmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich seihst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sic als luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine
entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art
HA), hafte
sie nach Art. 17 V
Auf die Höchstsummen des Art
22 WA
könne sie sich nicht berufen« Ob die Klägerinnen die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA Iierleiten kenn ten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe« Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die Fr ausgestellt und durch Cpt,
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habe übergeben lassen, könne auf
sich beruhen, weil es auch dann an der 'Aushändigung dieser
Flugscheine an die einzelnen Heieeteilnohmer gefehlt habe
2. Das Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken«
I» Die Revision meint
das Berufungsgericht habe
die Peststellungsklage schon deshalb abweisen müssen, weil die Klägerinnen in der Lage gewesen seien, Leistungs klage zu erheben» Diese Rüge greift nicht durch»
Io Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägerinnen, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage auszutragen ,
a) Da die Ansprüche der Klägerinnen ihre Grundlage in den Haftungsbestimmimgen des Warschauer Abkommens fin-
den, mußten sie nach Art
WA ihre Klage binnen zwei
Jahren erheben - hier gerechnet von dem 'läge ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also
1961 an. Infolgedessen haben sie ihre 1963 datierte und am
vom
vom
bei
Gericht oingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erho beno Eine bezifferte leistungsklage einzureichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht reohtslrrtuiasfrei au age führt hat, nicht zuzu demuten»
Erst wenige Tage zuvor war die
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eingegangeno Hätten
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bezifferte leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher
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der
Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verun
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für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäck
schaden) entfiel» Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Betrage aufzuteilcn sein würden. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Klägerinnen auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätest
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1963 einzureichenden leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vor oinbarung beruhten. Sie hätten närnlieh nicht schon vor
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dem Eingang der Versicherungsüberweisungcn, die innen uo
ngens
erst am 30. August 1963 zugesagt worden waren, mit
Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich
nicht zu beanstanden
RGZ 1
93, 197;
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C. o
251, 253)
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Eeistungsklage genötigt gewesen wären.
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V'13 V*
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die Anwälte haben damals insgosa
71 Klagen mit im wesentlichen demselben Peststollungoan
trag eingereicht
eine gesonderte Klage mit.jeweils im
einzelnen errechneton und begründeten Zahlungsanträgen
auszuarbeiten. Dies wäre eine derart komplizierte Berech-
nung gewesen, daß sie den Klägerinnen in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugeinutet werden konnte» Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Prist-
ablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust führen können. Hinzu kommt, daß erst mehx’ere Monate noch Erhebung .-der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den klagenden So zialver sicherungs trägem eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlmio:
QeH
Versicherers auf die Ansprüche, die auf die
Sozial-
versicherungsträger übergegangen waren, und auf jene, di«
bei den Hinterbliebenen verblieben waren
aui'geteilt v/e
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den sollte. Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa die klagenden Sozialversicherer kraft Quotenvorrechto zuerst in voller Hohe ihrer Aufwendungen au3 der Versicherungsleistung hätten befriedigen dürfen, unerorteri bleiben.
b) Lag öo bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klä gerinnen im Laufe dos Rechtsstreits in der Lage gewesen
, 123, 127)«
wären, Leistungsklage zu erhoben (BGHZ Dazu waren sie umsoweniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber bei der Feststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Feststel-
lungsklage für zulässig (vgl
28, 123, 126)
10
2. Entgegen dor Ansicht der Revision konnte von den Klägerinnen auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Loistungsklage Ersatz der von ihnen bisher aufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen,
an der Zahlung des Versicherers beteiligt wer
in der
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den würden. Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGH2 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts
§ 287
zu klagen
Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen
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Veg zu beschreiten (vgl. auch
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36, 38)
3. Konnten somit die Klägerinnen wegen der bisher von ihnen aufgewandten Leistungen Peststellungsklage erheben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich der
Aufwendungen, die für die Zukunft in .Betracht kamen. Die
Grundsätze des Urteils BGfHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar.
II. Die Feststellungsklage.konnte in, der Bache nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerinnen auch dartaten, daß der Witwe trotz des auf sie entfallenen Anteils an dor Zahlung dos Versicherers und der ihr anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen uow, ein Unterhaltsschaden entstanden war
und entstehen wird, der auf die Klägerinnen übergegangen v/ar und übergehen wird und nicht schon von dem Betrag,
der ihr aus der Überweisung des 'Versicherers sugeteilt worden war, voll gedeckt wurde» Das Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem
Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben
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Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen .Erfolg»
Soweit es um die künftigen Unterhaltsansorüche
ler Ylitv/e und d
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um :die■••künftigen Regressen
Sprüche der Klägerinnen ging, konnte sieh das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für dos Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Das entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH2 4, 133, Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - IM
'jz> ;
§ 844 Abs, 2 Kr» 9 - VersR 1953, 481.).» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, ei ne hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustollen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grund-urteil erlassen noch feotgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schäden ersetzen müsse»
2» Hinsichtlich der bereite. entsj;a.ndgnpn Schäden
konnte das Berufungsgericht der Feststellungskläge aller dings nur stattgeben» wenn es sieh davon überzeugte.
12
daß die von den Klägerinnen erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293)» Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfun der Aufstellungen der Klägerinnen gewonnen.
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Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in
ihren Schrift ßci tzen vom 24
Juni und vom wf»
Se otember
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1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt. Da lälBt sich jedoch nicht Poststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Klägerinnen nicht voll anschlies-
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en. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsauo-fallo usw. erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsützliche: Ersatzpflicht festgesteilt. Be brauchte sieh daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Dei-stungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn
der Schaden nach
is
287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis
der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl»
b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei» Dieses Verfahren unterliegt keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 25
Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn
summan
Möglichkeit
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§ 304 2PO Nr. 2; BGH VRS 4
Urteil vom 11. Bezember
1961 - III ZR 110/60 = m 1962, 307)» Für den Erlaß eines Peststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher fe
st
stellbarer Schaden vorhanden ist
Urteil vom 23. April 1964 - III ZR 140/63 ~ VeröR 1964, 925, 927; Senatsurtoile vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456 und vom 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092). Daß
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der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetre
rteii verlangt wird
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ten sein muß, wie dies für ein (Senatsurtoil vom 4. November I960 - VI ZR 1 § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Feststellungs verfahren geht nicht wie bei einer 1eiutungsklage anschließend in ein Botragsverfahren über; im Feststellungs-Verfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Bebens mit einiger Sicherheit zu erwarten sieht (so BGZ 97, 118, 120).
Bas Berufungsgericht hat diesen Maßatab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil
1964, 927 ergibt. Ein Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich. Baß es etwa, als es einen Anspruch der Klägerinnen trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt,
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hinsichtlich der Schadensberechnung und Vorteilsauegleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben
v/eraeno
IIX. Das Berufungsgericht leitet die Aktivle gitimation der Klägerin zu 1.) aus § 1542 RYO her,
77 Abs. 2 AVG auch für die Bundesver
es
der gemäß
oicherungsanstalt gilt. Die Revision behaupte sei '^einhellige Meinung", daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RYO übergingen» Das ist nicht richtig.
1. Die Revision bezieht
sich
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.das Urteil des
Kammorgerichth vom 28. Juli 1938 (ArchLR 1 °58, 295)
und
diese i
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Reichsgerichts RGZ 161, 76. Eit Recht haben jedoch
schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 1
59
und Richter (Die
Berufsgonossensehaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche,
die aus einer
O
? Uschi
(BGHZ 26, 365, 571; 33, 247, 249)
nt
einem Be
<? 1542 RVO über
Infolgedessen gehen auch die An förderten auf Grund des
seinen Luftfrachtführer zustohen, auf die Sozialver sicherungsträger über (so mit Recht Blloser, SozVcrs
1959, 207; Geigcl, Haftpflichtprozeß 14. Aufl. 29«
Kapitel Rdnr» 30). Davon ist der erkennende Senat
schon in seinem Urteil vom 14. Mai 1963 (VI ZR 127/62 -
LM LuftVG Nr. 3 = NJW 1963, 1925 = VersR 1963, 773),
v/enn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen <> Hieran ist festzuhalten (vgl„ auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 9. Auflo TZ 903 und in VersR 1963, 651).
2» Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 WA (vgl. auch das erwähnte Senatsurteil vom 14. Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15)» Die Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3» Auf!», Art» 25 WA Am. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. jetzt Bd. II dieses Kommentars S» 244 zu § 44 LuftVG Anm. 13)» Behl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem tibergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, solidem mit dem Erfüllungs-
3. All das trifft, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch für die in § 332 des östereichischen Allgemeinen Sozialversiciierungsgesetzes
vom 9» September 1955 (öBGBl. Ir» 189) zugunsten der
Klägerin zu 2») ungeordnete Legalzesßien zu (vgl, Kunst,
Die Regreßnahme für Leistungen aus Unfällen beim Betrieb
Soziale Sicherheit,. Zeitschrift für
von Luftfahrzeugen
ie Sozialversicherung, 'Wien I960, 379
i .X / 6
4„ Baß im vorliegenden Fall sowohl die Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte in
wie die
- 10-
östereichische Pensions-Versicherungsanstalt der Ange
stellten klagt, unterliegt keinen Bedenken, da sie, soweit sieh etwa ihre Regrcßford orungen übersehneiden, Ge saratgläubigor sind (BGHZ 28, 68? Senatsux-teile vom
8* November I960 - VI ZR 183/59 - I*M § 1542 RVÖ Nr« 33
VersR I960, 1122 VersH 1962, 964)
und
VI ZR 179/61
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In der Sache selbst haben die Angriffe der Re vis
ion zu dem Teil Erfolg
! <, Rech blich einwandfrei sind allerdings die Aus-
führungen des Berufungsgerichts, dal? die Beklagte Luft
frachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet«
1, Baß dieses Abkommen auch im vorli
bei dem der Verunglückte ein
X.
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euer war, anzuv?
ist, ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichta nicht aus § 29 h dos deutschen Luftverkehrsgesetzes in der Passung, in der dessen §§44 ff noch in Österreich gelten § 152 Abs. 1 Buchst, a des österreichischen Luftfahrtge setzes vom 2. Dezember 1957- BGBl. Nr« 253)» Bas Hechts Verhältnis zwischen den 74 Reiseteilnehmern und der Be klagten unterlag für alle derselben Rechtsordnung; die Staatsangehörigkeit der einzelnen soielte keine Rolle.
Maßgebend ist das Schuldstatut, das hier zweifellos das für die Beklagte geltende deutsche Recht war (vgl, BGKZ
44, 18
186)« Sie hatte ihren Sitz in D
dort
hatte sie den Vertrag abgeschlossen und zv/ar auch mit den ausländischen Teilnehmern, von dort sollte abgeflogen und nach dort sollte zurückgekehrt werden. Es bedarf daher keines Eingehens auf die im übrigen umstrittene Frage ■welcher Anknüpfungspunkt für das gegebenenfalls anzuv/en*--dende nationale Recht maßgebend ist (vgl, Schleicher/ Reymann/Abraham, Bas Recht der Luftfahrt, Bd.
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19 6 0
a rz 17
Vorbem» 14 vor Art, 1 WA; Riesö^Luf-t.^'Cb^ 4>o:,;-389);vrAu gehen ist somit von dem deutschen Luftverkehrsgesetz„ Rieses verweist bei zwischenstaatlichen Flügen auf das Warschauer Abkommen (§ 51 LuftVG),, .
Auch für die Frage, welche Rechte den Hinterblie benen zustehen, gilt unmittelbar deutsches und nicht
österreichisches Reoht. Maßgebend ist das deutsche Durch führungsgesetz zu dem Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1935 (RGBl. I 1079) una nach dessen § 1 hier der § 35 Abs. 2 LuftVG, wonach der Luftfrachtführer demjenigen
Ersatz zu leisten hat, der einen
gebüßt hat (vgl. §
% Abs.
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Erst die
Spruch ein-
:e, ob
und in welchem Umfang den Hinterbliebenen ein Recht
aui
Unterhalt entzogen. worden ist, ist nach ihrem Heimat-recht zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 14» Juni 196
- VI ZR 81/59 - VersR i960,
2. Die Anwendung des Warschauer Abkommens setz-
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voraus, daß die Beklagte als Luftfrachtführerin im. -Sinne
/ r--,r -i-j i-ttr'!,-’ - mm >.ri Tr—-*— .
dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender
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Bedeutung ist daher die Frage, oh die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlos-
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sen hatten oder ob diese sieh lediglich auf u-rund nes ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages ver-
pflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luft-
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fahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also
die
Luf tf iMchtführer wäre ,
der ihnen allein haftende
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am
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Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaft-
liche Berater usw
die sie als mögliche Käufer ode
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Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. In diesem Schrei-
ben, dem ein Anmeldeformular beigsfügt war
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u.a.:
Das
große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschafttier und die Fachpresse dem Harvestore Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der’ wir Sie herzlich einladen»
Wir wollen voraussichtlich am gm 13 CI
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tarten und nach
Rückflug erfolgt am
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Die Kosten einschl» der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf l»90O IM» Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen»„„<>,
Die Reise wird und in den USA ni3i ert
in Deutschland durch durch die Firma 0„A„
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Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen» Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1»9Ö0 DM überwiesen habe» Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23» August 1961 angenommen, das lautet?
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2. FARYESIORF—Studi enrei s e ha ch USA
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Sehr geehrter Herr (Mer folgte der Hans e ) I
■Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1»900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Studienrei nach USA einen Platz fest gebucht haben» Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt»11
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Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn
auch durch Heranziehung eines Luftfahr
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(§278 BGB). Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die 'Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen» Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt» Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher LuftfahrtgeSeilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft Beförderungen mit Flugzeugen durch führ ten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten.
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b) Die Revision macht geltend, diese Beg
,n
nctung
des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung’ wes ent liehe Umstände. Bas läßt sich aber nicht feststellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalt
zu der das
Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen
ro \
Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 15? möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungs
A
w O
Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um
die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen, Baß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
- 21
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Be-
ei rer
klagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst zu Beförderung verpflichten, sondern nur den TelInehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herange-zogenen luftfahrtgesellschaf t vorm it teln wollen Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen, meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer
c-
klaren Wei se ausdrück en raus sen
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältni
Q
zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt ein ge wandt -hat,• mit der eines Reisebüros verglichen werden,
WA-««
Im allgemeinen will ein Reisebüro
eine Reiseagentur di?
allgebotenen Flugreisen nur vermitteln« Nicht das üeise
büro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende
A
Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, .Das Recht
der Luftfahrt,
2.
Auf1., Art» 1 WA Aura, 28
•o C!
K* o
274; Riese
ZLW 1962, .8; Bodenschatz VersWirt 1957» 358; Georgiades RPDA 1953, 16 ffj Urteil der Cour de Cassation Paris RPDA 1956, 217). Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-reisende sich zusammentun- {Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Saramelbeförderungsverträg abschließt - etwa der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfracht führer, sondern allein das ausführende Luf tf ahrtunt er---nehmen (vgl. Schlei eher /Reymann/ Abraham Art. 1 WA Anm. 26 a.B. ; Bodenschatz aaO 360j Riese 2111
Ar 4-%
, 7; Mever ZLR
e.*
1957,
328, 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier-
zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
- 22
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Blugreise zugetraut, werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente»
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Pluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Daß dies hier der Ball hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei verneint»
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwie-
4
fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen.
Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Pluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte- Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte
ab sc hli eßen wollen» lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service,
zurückgeflogen werden» Buroh dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei«
Auch aus der "agent-clause’1 in Art« 1? des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein v/ollen und’ sollen» In dieser Klausel, die von vielen
' <* der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer
w
schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for al&t#e^Bb»e ‘carried in the aircraft1! (vgl 0 hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S, 359 ff). Es kann aber schon zweifeihaft sein, ob hier mit "agent"
v * ‘V
* k - *
ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß.
wie sogleich näher aus zuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and
the Warsaw Convention 1956 S. 115 En. 4; Schweickhardt ZLW- 1964, 13). Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aue den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An-, weldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
i
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit
K
v -
der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auoh zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden Spediteur (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen«
Der Revision ist zuzugeben, daß. diese engere recht liehe Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 WA Rdn.
Schwei ckhar cl t 2LW 1964, 23; Riese 2IV/ 1962, 8; Rudolf I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht ge-
*1 -r -& »
zogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten ira Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär
oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleieher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anm» 28 a»E»; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S» 50/51)« Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Frage handelt,
R
v/ie das Berufungsgericht anzunehraen scheint, ma bleiben»' Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund
or f en
sats, daß es bei der Auslegung von 'Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat«, Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Specliteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Breis von 1.900 DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern11 hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehraer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enrei se geworben»
- 25
Die Revision "meint, hier babe es sieh "nur51 urn einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehendol Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei,. Es maa sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell schaft (.Vercharterer) und der Beklagten (
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i&rterer)
abgeschlossene ’’Aircraft Charter Contract” auch zv
gunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehene^ ”group” abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts),
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dies derartige Charterverträge- häufig vorsehen . (vgl. Limitation of Liabilities in International Air law.
v,m. e
< »w. .
i # p-t
j r\ * vj
1954 Nr. 120 Fn
3). Bei der .■ Entscheidung des Rechts
streits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte
Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern
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auf das .zwischen der Beklagten und den SeiInehmern best eh end e 11 Yaluta-Verhältni s”» Dieses kann s ehr w ohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer
Iransport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag
4
sein, nämlich ein Unter-Beforderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeh und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag
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der aus führenden Luftfahrtgesellschaft abschließt
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von Boden sch atz VersVif tsch 1957? 358 ’’echter Charter vertrag” genannt; ähnlich Peliehet, Responsabilite Civile en Cas d’ Affr&t einen t et de Location d* Äeronef
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o 40)'.. Bei einem solchen Dreiecks-'Verhältnis ist
1963
K *
aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Amu 26; Riese
ArchLR 1939
138; Bodenschatz aaO. S.
360; Goidhuis
National Airlegislations and the
rsaw Conventi on
1937. S, 134; Shawcross/Beaumont, On Air Law,
# ill 2
Auf 1
1951 Amu. 513 D = 3. Aufl
1966 3
603). Auch bei
dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die ’’agent-clause” in Art. 17 des Charter-Verträges
keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwisehen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen her ziis teilen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl» Sundberg S„ 560; Shawcross/Beaumont Nr. 351 = 3. Aufl» S. 480; Prion Nr. 120; Rudolf ZLW I960, 146; Butoit, La Collaboration entre Oompagnies Aeriennes 1957 S. 101). Die "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten '-Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ah. Maßgebend ist allein, ob di© Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zn Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
- 27-
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der
Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen de
JU .üf.}
Wartung der Beklagten dahin gewürdigt
er ad e sie s nr e che
für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Ba-j?ör&eruhg übernommen habe. In der Tat ist nicht zu ver-
i
kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten
ä
mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesell-schaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen
4 •
Reisen deutlich unterscheidet» Die Teilnehmer flogen
nicht etwa-hur tfmit Ma
" in die USA, um dort
eine Rundreise zu unternehmenSie nahmen vielmehr an
einer "Ma
Rei seu teil» die ihr Interesse am Kauf
der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veak auf sforderungsabtei lung stand und nach einem vor ge sehr! ebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen»
Bas Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten; nämlich den Verkauf der. Gärfutter-Anlagen zu fördern»
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Ei genint er ease an der Reise dadurch 'geweckt worden war,
i
daß in der letzten "Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen» • .
ee) Schließlich lassen auch diefiibrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre»
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
\
28 -
berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" gemäß § 664 BGrB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie d Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den -3tarn punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obochon.
i
3
ie die luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
mwil
a) Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art-;, 3 ff WA näher geregelten .Beförderungspapiere
17 ff WA
auszustellen und gegebenenfalls nach den Artv zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag *•
zweifeihaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer,
der dem Reisenden versprochen
, ihn durch einen anderen,
den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Bös Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hatten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art, 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sieh durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere, 'Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktiache Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
«I
rachtführer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier
Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanisehen
Recht, das Schadensersatzansprüehe vorzugsweise auf Delikt
("tort”) stützt, als. Luftfrachtführer der angesehen wird
der den Flug tatsächlich ausführt,, (vgl. hierzu dchleicher--
Reyrna
Abraham Art. 1 V/A i
mm. 26
Andererseits leuchte n
die Gründe.ein, warum die deutsche .Auffassung den ver-
>
tragSehlieSenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht,
den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den
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Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichejustiziainisteriuws
% «
1934, Sonderveröffentlichung Nr. 1 der Deutschen Justiz
Nr
zu
Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz
.
A
vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die
vertrag-
»
Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den liehen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des
Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts $ denn sie ha«, den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsverlri) überschrieben (vgl. Abraham, Der Luf t be f ö rderungsvertrag,
1955 3-.
,.69 = ZUR 1954, 82 ff; Rinck, Betr
Ob, 2 !'Ji'
Im vorliegenden Fall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die
§§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmung
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des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 •' LuftVG), Bei dessen An-
»
Wendung gingen schon immer die Auffassungen im .anglo~amerl kanischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung
zu dem Gesetz vom 27. A
ugu
cs r
1963 (BGBl. II 1159) be
treffend das Zusatzabkommen vom 1
September 1961 übe"”
die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in Bf-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen} hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie
die Pr
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s.x ten
als ausftihrende Luftfrachtführerin
Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu
beurteilenden Unfall, der sich am
1961 er
eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur
Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte.
€
Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schön immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, .Luftverkehrsgesetz 1937 S. 268, Schleieher/Reymann/Abraham Art.
.26, 28; Riese, Luftrecht S. 408 und 2LR 1938, 7). Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varaovie, 1933 'S. 95 und in^National,Airlegislations 8. 134; Shawcross Hr. 362 Antn. a) und 513 C; Brion Hr. 118 ff; Grönfors 81; Pelichet S.
WA Anm. 10)*
1
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158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann, Art
38
1
Die Revision hält demge
die im anglo
amerikanischen- Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Priv& International Aerien, 1938, S. 92; Juglart, Traitö Element«-!,
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eie Dro1
; 4- *
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Lerien, 1952 Hr. 276; ebenso Litvine
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mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Mr.
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dieser Mihdermeinung angeführten Argumente überzeugen
nicht:
Das ’Larschauer Abkommen hat nicht nur
die ii a f'h n v-i -i
‘'Urig des
Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die ä,
' .u^^ciöe
der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es xjq
4 Aba. 3 und Art, 5
b, 3
i‘l> x b 3
Abs. 2 im Zusammenhang
ir. 'Ll i '{•
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dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs, 2- und .
die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließend» Luftfrachtführer, nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen,, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahr tunt ernehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke» Darauf kommt es indes nicht an» Das Abkommen verlangt
* _ 1
die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich
mit den in Art1;, 3 ff niedergelegten, für Flugscheine seh geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird e
A
oj-
sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer
leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luitfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein aus zu stellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von viere» Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse
Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus
T — 1 4
in i i KJ JL
lliger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
“* 32
(der Charterer) genötigt v/äre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Ge-danken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall» bei dem ein Nieht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unter
nommen hat
ewisses Gewicht zukoimnen. Die Revision be
denkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn
4
den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Wider spruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge tanden hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957. 330).
|L***i»
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Ab
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art, 30 i. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende. Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61j Pelichet S. 149). Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. ISO).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art
Abs, 1
nur für entgeltliche Luftbefördertmgen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
das Urteil den Angriffen der Revision stand»
a) \7as als Entgelt bsw, als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst .nicht .mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich
s , f ' . >
um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl.
auch RG2 163» 356) nicht herangezogen werden (Drion ilr. 56; vgl, Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Rückgriff auf das deutsche luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 - LM LuftVG Nr. 5) heran
gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, Y/enn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden worden müsse wie in Art, 1 WA (vgl, Schwenk ZLR 1963, 153, 160).
b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneratic
*
(Art. 1 Vf A) anzusehen ist, sind geteilt, Einigkeit bestehl darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. 270; Schleicher/Revmann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S„ 410; ArchLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Sehr ix rtum Art. 1 V/A aus (0 oedhuis, La Convention de Varsovie* S. 86 und National Airlegislatio:
- 34
*
O 0
126; Coquoz S. 89; Leraoine, iraite de Droit Aerien
1947 Nr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttrans-
portrecht,
1 qc;/i c
Damit ist aber nur der Grund-
satz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen
rar
Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, oh der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann
1 7
1 t
den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Latzes 2 im Art, 1 Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur
+ ,
um "compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Pittard, Droit Aerien 1931, 169 ff, angeführt bei Goedhuis 8. 126 bzw, $.
'Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die' unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus
menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte Denn dann liegt der Flug nahezu allein ira Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr/ als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unter nehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr.
Litvine Nr
176s Schweickhard aaü
* «
1 ^ ^
* J / •
c) Mit diesen Rechtsgrundsatzen steht die An sieht des Berufungsgerichts ira Einklang«,
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und'erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesa die I,lit fahrt des Reiseleiters Di'.
it preis
auch
und eines
seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht vn
schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts be zahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb, der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zvi wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen. •
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine "Werbereise*1 wie eine
Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte ai< nur an Personen vers
, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der 'Beiter der Verkaufsförderungsabteilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be
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unsicher,
Ragten war nicht, wie die Revision meint, derarl daß sie rechtlich nicht ausreichen könne,
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Eigenschaft eines unentgeltlichen au nehmen» has Be
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rufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im
Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 1/ Gär futter-Anlagen zu dem Preise von .ie 70«000 I5M verkauft
hatte.
Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden
wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:., durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat=„ Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landvrirtschaftlichen Besichtigungen
usw. teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnuizten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch «ich anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei
O*7
rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die
Teilnehmer vertraglich gebunden hä11
an allen Be
sichtiguhgen teilzimehraen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern “geschuldeten" Gegenleistung das
Entgel
4-
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gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-
foohtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer an-
strebt
ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen
Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt„
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermöge
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[‘ließen soll und zwar aufgrund einer schon bei chluß des Beforderungsvertrags getroffenen Verein
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barung. Bas aber hat das Berufungsgericht hier in Sr gebnis zutreffend bejaht.
4» Zu Unrecht behaustet die Revision, die
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Beklagte habe Beweise dafür abgetreten, daß weder sie
noch die Pr
und deren Leute ein Ver-
schulden an dem Unglück getroffen habe (A
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20 WA).
Ihr Schriftsatz vom 18. August 1966 setzt sich zv/ar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes ange-ührt ist. Br enthält jedoch keine Beweise, die geeignet ein könnten, die Verochuldensverr.iutung des Art. 20 WA
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uszuräuraen. Bas Berufungsgericht erklärt datier ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob-
liegenden Beweis nicht angetreten
5. Hilfsweise macht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder’ entfallen, Bas trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von. der Int eres s engemeinschaft mit dem Versicherer der Pi
abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere
Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die hauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BOB), keine Anhai t sp unkt e vo rh an d en „ Da s Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Br. V*
hatte
in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
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chriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst
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(und deren Versicherer) als ihren Luftfracht fühl’er zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar, Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon
aus, daß letztlich die Pr
also deren
Vez’sicherer, den Schaden regulieren mußte. Wenn die Inter essengemeinschaft sich den anglo-amerikanisehen Stand-
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punkt, Luftfrachtführer sei die Pr
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Ent-
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Schädigung von nahezu 1,5 Killionen erlangte, so lag
dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Brestzpflicht
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ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um
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diese Beträge gemindert.
II. Das Berufungsgericht hat somit die grund-sätzliohe Haftung der Beklagten aus Art, 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend Hat es. ausgeführt, daß die Beklagte sich. - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-surame des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art, 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr
"Bestätigungsschreiben" vom 23« Flugschein angesehen werden.
August 1961 nicht als
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Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen.
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a) Uber den Inhalt des Flugscheins stellt Art-, 3
Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Rach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Befördernngsvertrages ohne
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fluß, v/enn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist,- fehlt
oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Bev/ei Spanier es hat (so jetzt ausdrück-
lich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art, 3 Abs. 2 Y/A). Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten
ug berechtigt is
auch mag er dazu dienen, die
öffentlich-rechtliche Überwachung sov/ie die innere Qrdruh-S des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewähr 1 ei st en „
Hach. Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt. Doch
nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher /Rebmann/ Abraha«?
Art
3 Anm. 6; Riese aaO
432; Abraham S. 33 Fn.
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und in ZLR 1953, 79)» Erst die Neufassung des Art im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3
Abs. 2 WA auslöst»
Indes is
t das Haager Protokoll erst am 1» August 1963 in Kraft getreten (BAnz, 1963 Nr. 148)» Für Unfälle, die sich schon voi'ljer ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour ': dfappel Paris ZLY/ 1967 , 115 5-chief KG NJV/ 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht,
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dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Arte 3 Abs» 2 WA habe lediglich klargestellt, v/ie diese Bestimmung im Warschauer Ab kommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem U teil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb 2R 226/62 - NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG i.d.F» des Gesetzes vom 25 - Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl» die Anmerkung von Wessels in ZIW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit
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diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war*.
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den.Inhalt eines Plugscheins sehr geringe Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das .die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S, 110 "Be la faqon qu’il veut”; ebenso in Air Legislations
’any kind of ticket”; Shav/croas/Beaumont,
3.Auf1. 1966 So 439s "some sort
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2. Aufl. Hr. 406 An®, b of ticket”; Brion Hr. 251; "a slip of paper”). Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs» 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S» 422; Goedhuis, Air Legislations
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Nr
155; Beaumont, Journal of Air law 1949« 398; Juglart
293; Schweickhardt aa.0 S
gerechtfertigt sein.
30). Bie Sanktion mag wenn die Hichtausstellung eines
Flugscheins auf inkorrektem
etwa die luftpolizeiliche
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liberwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder v/enn der Beförderte gerade infolge Ausstellung des Flugscheins einen die Höohsisumme über steigenden Schaden ei'litten hat (Beaumont, Journal
Air Law 194-7 -? . 34). Bgi bloßen Ordnungsverstoßen und
Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luf t f rächt führ er s
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(vgl. Döxlng, ArehfLR 1935? 10; Goedhuis, Airlegi lations S. 157; Drion Nr. 223). Sie ist daher von An-
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fang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denk-
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Schrift des Reichs Justizministeriums 1934 aaO S. 52; Riese, ArchfDR 1934» 47)° Auch bei der Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese 2/LR 1956? 15). Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten» daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf» daß man es nicht mehr als
Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham
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Anm. 4; Riese S. 432; Co<|uoz S. 1Ö6/107). Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anrn. IV a.l.; Drion Nr. 251» Guldimann Art. 3 Rdn. 17)=
b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, väe die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein
'Fahrtauswei
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (ec mit Recht Urion 1fr» 251)» Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben«
Hier hatte nicht ein Luf t fahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen» sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma» die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch» wie oben näher begründet, die Rechte und
Pflichten eines Luftfrachtführe
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erhielt
Uas Berufungs-
gericht meint, der Brief vom 25« August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben,
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen, Das trifft v/ohl zu für das jenem Brief als Anlage bei ge fügte Rundschreiben, das m.öit ‘'Lieber Ämerikafahrer!" (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der LS-I 1 „900fi„ Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1,900 IM, außerdem, auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise, Das-ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2, Harvestore Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber>für einen Flugschein, Daß sie keinen Hinweis auf die HaftungsbeStimmungen de Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,un
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schädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte» für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeh« Dem konnten die 'Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den
leiInehmern diese "Bestätigung*1 übersandte, damit iu den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion, des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der'im Art. auf gestellten Hegeln zu veranlassen. Baß dadurch die
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Passagiere usw. ohne Rücksicht darauf begünstigt weruen? ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen dar Papiere beruht, ist lediglich eine Nebenwir kung, deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt.
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre. Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldf-roann Art 3 Rdn. 17» vgl. auch Riese,
III. Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrund©gelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die BeBagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchstsummen haftet. Da jedoch der Versicherer der Pr^mP AifllH^ diese Höchstsummen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruoh anderweit begründet ist.
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lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil
sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Das ist unrichtig, Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art, 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen au s ^ Ar b, 2 ^ V# A) <>
2, Der unbegrenzte Festst el lungs antrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der
und
deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art, 25 WA), Das Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und
die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Patrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Engels Dr, Weber Nüßgens Sonnabend
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