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BGH · VI za 87/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI za 87/62

einer anderen Frau geborenen und nach der Eheschließung in die Familie aufgenommenen und für ehelich erklärten Tochter, kehrte 1945 aus dem Kriege nicht au seiner Familie zurück, sondern ließ sich in PflUfc nieder, wo er,, ordnungsmäßig polizeilich gemeldet, zusammen mit einer Frau Gertrud SfHHHB zunächst ein gewerbeamtlich registriertes Lebensmittelgeschäft und später ein Fuhrunternehmen betrieb«, Mit seiner Frau und seinen in Bayern lebenden Angehörigen "nahm er unter seiner Wöbnungsan-schrift briefliche Verbindung auf, wobei er behauptete, daß er sich in russischer Gefangenschaft befinde und für einen russischen Major als Fahrer tätig sei«, Seit 1948 beantwortete er die Briefe seiner Frau nicht mehr und stellte auch den Briefverkehr mit seinen übrigen Angehörigen ein« Der Beklagte war bei der klagenden Bandesver-sicherungsanstalt versichert« Auf den Antrag seiner Ehefrau, die ihn wegen seines Schweigens für verschollen hielt, gewährte die Klägerin dem Kinde des Beklagten für die Zeit vom 1« April -1950 bis 31 <> Mai 1954 Waisenrente aus der Invalidenversicherung«, Dfe Klägerin hält den Beklagten für verpflichtet, f ihr die für seine Ehefrau und Tochter auf gewendeten Beträge zu erstatten* Sie ist der Ansicht, der Be-klagte habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt* Der Beklagte hat entgegnet, von Beginn der Ehe an habe ihm der rechte Kontakt zu seiner Ehefrau gefehlt* In habe er sich zusammen mit Frau eine: schmale Existenzgrundlage auf bauen können, wogegen er nicht gewußt habe, was ihn im Westen erwartet hatte« Er habe nicht damit gerechnet, [ daß seine Ehefrau ihn für tot erklären lassen und dann eine Witwenrente beantragen werde. Seine Frau sei, wie sie ihm 1947 mitgeteilt habe, erwerbstätig gewesen und habe für ihren Lebensunterhalt selbst gesorgt o Auch der Unterhalt des Kindes sei nicht gefährdet gewesene Seiner Familie habe überdies ein Sparguthaben von 15«000 HM zur Verfügung gestanden« Br habe nicht das Bewußtsein gehabt, daß aus dem Abbruch des Briefwechsels für irgendeinen Dritten Schaden erwachsen könne» 1 * Bas Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Irstattung der für das Kind gezahlten W a i s e n rente nach § 825 Abs* 2 BOB in Verbindung mit § 170 b StOB für begründet gehalten* Bür die Folgezeit fehlt es aber an näherer Darlegung, ob und inwieweit es zü einer Gefährdung des Lebonsbedarfs der Tochter geführt hat, daß sich der Beklagte nicht um sie kümmerteo Die Tochter selbst hat als Zeugin bekundet,, daß sie im Oktober 1951 als Arbeiterin erwerbstätig geworden sei, ab'März 1952 wöchentlich 50 DM und dann 35 DM netto verdient habe, auch vorher aber durch ihre Stiefmutter und deren Mutter stets ausreichend versorgt gewesen sei«. Soweit die Ehefrau des Beklagten und deren Mutter dem Kinde gewährten, was ihm zu dem Lebensunterhalt sonst gefehlt hätte, wird es sich allerdings um die Deckung eines Lebensbedarfs gehandelt haben, der ohne diese Hilfe gefährdet gewesen sein mochte* Daraus ergibt sich aber nicht, daß der Beklagte der Klägerin für ihre Aufwendungen an Waisenrente ganz oder zu dem Teil schadensersatz-pflichtig geworden wäre. Die Klägerin hat laut Bescheid vom 8» September 1950 den Waisenrentenanspruch des Kindes anerkannt und die Zahlungen für das Kind geleistet, weil sie als dargetan ansah, daß der Beklagte seit mindestens einem Jahr vermißt war (§§ '(5258, 1259 RVO). nährers abgestellt wird und nicht auf die konkrete Jeweilige wirtschaftliche Lage der HinterbliebenenP• Die Klägerin hat denn auch nicht etwa behauptet, daß die Rücksicht auf eine in den LebensVerhältnissen des Kindes begründete Kotlage für die Zubilligung der Waisenrente bestimmend^gewesen sei* Daß der Beklagte die Gewährung der Waisenrente an seine Tochter auf betrügerische Weise herbei-geführt habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet; unstreitig ist ein Ermittlungsverfahren, das wegen Betrugs gegen ihn eingeleitet worden war, auch eingestellt worden* Auch wenn es als Verstoß gegen die guten Sitten sollte angesehen werden können, daß sich der Beklagte um seine Tochter nicht kümmerte, so würde von einer vorsätzlichen Schäaigung der Klägerin doch nur gesprochen werden können, wenn sich der Beklagte den rechtsv/i-drigen Erfolg vprgesteilt und er ihn gewollt oder zu dem mindesten billigend in Kauf genommen hätte. 3o Ben Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der gezahlten W i t w e n rente hat das Berufungsgericht nach § 826 BGB für begründet erachtet» Es ist der Ansicht, der Beklagte habe die Klägerin um die gezahlte Witwenrente in einer gegen die v guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt«, Sittenwidrig habe sich der Beklagte darum verhalten, weil er, statt zu seiner Familie zurückzukehren oder sie zu sich kommen zu lassen, seiner Frau das Märchen von seiner Kriegsgefangenschaft aufgebunden und schließlich den Verschollenen gespielt habe, um sich von seiner Familie endgültig zu lösfu und der lästig gewordenen Bürden zu entledigen. Der Beklagte sei sich, so meint das Berufungsgericht weiter, der Unterhaltsgefährdung bewußt gewesen, in die er seine Frau gebracht fiäbej denn wenn er auch damit gerechnet haben möge, daß sie arbeitsfähig sei, so liege doch die aus der Erfahrung gewonnene Erwägung nahe, daß Krankheit, ein Unglücksfall oder das altersbedingte Nachlassen der Kräfte seine Frau hätten hilfsbedürftig werden und insbesondere auf Leistungen aus der Invalidenversicherung angewiesen sein lassen können. Zum mindesten habe er mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da er gewußt habe, daß er seiner Frau im Falle ihrer Bedürftigkeit in erster Linie zu dem Unterhalt verpflichtet gewesen sei und daß an seiner Stelle ein anderer, sei es die Klägerin, die öffentliche Fürsorge oder vielleicht auch seine Tochter, einspringen müsse« Mit einem solchen Erfolg seiner Handlungsweise, der ihm notwendig hab e vor Augen st eheh müs sen, sei er j ed en fal1s einverstanden gevn*sen. Das müsse umso mehr gelten, als der Beklagte damit habe rechnen müssen und ~ nach Überzeugung des Berufungsgerichts - auch gerechnet habe, daß die Frauen gefangener oder vermißter Soldaten Fürsorgeleistungen des Staates oder öffentlich rechtlicher Körperschaften erhalten würden. habe, noch dazu mit einem gegen die Klägerin gerichteten S chäd igungsvorsatz« Ausweislich der Heiratsurkunde (bei den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rentenakten der Klägerin) war die Ehefrau des Beklagten vor der Eheschließung Metall-arbeiterin* Unstreitig ist sie seit 1947 auch wieder erwerbstätig gewesen- Bas hat der Beklagte aus eigener Mitteilung seiner Brau gewußt* Auf Grund ihrer Arbeitstätigkeit war die Ehefrau des Beklagten selbst-gegen Krankheit und Invalidität gesetzlich versichert* Die KlägerÄ hat nicht vorgetragen, daß .der Arbeitsverdienst der Ehefrau des Beklagten zu ihrem Lebensunterhalt nicht ausgereicht habe und daß sie, sei es auch nur vorübergehend, auf Unter- Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, daß der Lebensunterhalt der Ehefrau des Beklagten während der Zeit, in der die Klägerin die Witwenrente gezahlt hat, ohne diese Rentenzahlung irgendwie gefährdet gewesen wäre. Die Klägerin hat ; cUp^ Ehefrau des Beklagten auf ihren Antrag die Witwenrente gezahlt, weil der Beklagte für tot erklärt worden war und damit der Versicherüngsfall als eingetreten galt, der die Klägerin zur Zahlung der Rente verpflichtete. Der Schaden, den die Klägerin erlitten hat, beruht dai'auf, daß der Beklagte zu Unrecht für tot erklärt worden ist. Wenn der Beklagte seit 1948 auch nioht mehr an seine Frau geschrieben und ihr vorher wahrheitswidrig aitgeteilt hatte, daß er sich in russischer Gefangenschaft befinde, so hat das Bo'S. Selbst wenn sich seine Frau über das Schicksal des Beklagten im Ungewissen befand, so war dem Beklagten doch, bewußt, daß er stets erreichbar und sein Verbleib unschwer feststellbar war* Mit den Erwägungen, die das Berufungsgericht ange.stellt hat, läßt sich die Annahme einer vorsätzlichen Schädigung der Klägerin nicht begründen» Sie gehen über die Darlegung einer nur allgemeinen Vorstellung des Beklagten übea?

Zitierte Normen: § 826 BGB § 97 ZK
EhefrauKindBerufungsgerichtFamilieTochterWaisenrenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

2204 085
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB S$ 823 Be, 826 G, Gij StGB § 170 b
Zur Präge, ob ein Kriegsteilnehmer, der nach dem Kriege nicht zu seiner Familie zurückkehrte, als
 verschollen galt und für tot erklärt wurde, dem Träger der Invalidenversicherung für die den Angehörigen gewährten Hinterbliebenenrenten Schadens-ersatzpflichtig ist,
BGH, 0rt.8." Janus? 1963;^ VI 2H
- OLG Nürnberg' V jjQ Nürnbe rg-Hü rt-h
"S'-?;':-;:-'
VI za 87/62
V e r k ü n d e t;-
am So Januar 1963
■ICriegl, Justizobersakretär,
 als.Urkundsbeamter.der "
.Ges ehäftssteile
Ä.jV vmje.’Jäks.;-;^
des Josef i vveg	Krs.	H
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,

die. Bandesvsrsichernngsanstalt Ober- und.. Mittal-

gesetzlich vertreten durch die diese vertreten durch den ersten Direktor Br»Schl Vorsitzender	•*•
Klägerin, Berufungsklägerln und Revisiansbeklagte,
- Prozeßbevolimäehtigter; Rechtsanwalt Br«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Xleinewefers, Hanebeck, Bf.« Hauß und Heinrich Meyer
 für R e	erkannt-;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Überlandesgerichts Mrnb vom 26. Januar 1962•aufgehoben.
c
 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10« Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11» November I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte, eint seit 1937 verheirateter ehemaliger Postbediensteter in	Vater	einer	am
 flHHV 1936 von. einer anderen Frau geborenen und nach der Eheschließung in die Familie aufgenommenen und für ehelich erklärten Tochter, kehrte 1945 aus dem Kriege nicht au seiner Familie zurück, sondern ließ sich in PflUfc nieder, wo er,, ordnungsmäßig polizeilich gemeldet, zusammen mit einer Frau Gertrud SfHHHB zunächst ein gewerbeamtlich registriertes Lebensmittelgeschäft und später ein Fuhrunternehmen betrieb«, Mit seiner Frau und seinen in Bayern lebenden Angehörigen "nahm er unter seiner Wöbnungsan-schrift briefliche Verbindung auf, wobei er behauptete, daß er sich in russischer Gefangenschaft befinde und für einen russischen Major als Fahrer tätig sei«, Seit 1948 beantwortete er die Briefe seiner Frau nicht mehr und stellte auch den Briefverkehr mit seinen übrigen Angehörigen ein«
Der Beklagte war bei der klagenden Bandesver-sicherungsanstalt versichert« Auf den Antrag seiner Ehefrau, die ihn wegen seines Schweigens für verschollen hielt, gewährte die Klägerin dem Kinde des Beklagten für die Zeit vom 1« April -1950 bis 31 <> Mai 1954 Waisenrente aus der Invalidenversicherung«,
Sie zahlte insgesamt 1«547,40 M aus«
Nachdem der Beklagte auf den Antrag seiner Ehe« frau durch das Amtsgericht Nürnberg am 22. Januar 1955
 
für tot erklärt worden war, gewährte die Klägerin	I
der Ehefrau auf ihren Antrag ab L August 1955	I
auch Witwenrente*	I
Im Juli 1959 kehrte der Beklagte in die Bundes- I republik zu seiner Familie zurück* Die Klägerin hatte| der Ehefrau des Beklagten inzwischen insgesamt 5<>315,20 DM Witwenrente gezahlt*
Dfe Klägerin hält den Beklagten für verpflichtet, f ihr die für seine Ehefrau und Tochter auf gewendeten Beträge zu erstatten* Sie ist der Ansicht, der Be-klagte habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt*
In dem Bestreben, sich von seiner Frau zu lösen und sich seiner Unterhaltspflicht ihr gegenüber zu entziehen, habe er durch sein Verhalten bei ihr den Eindruck erweekt, in russischer Kriegsgefangenschaft verschollen zu sein« Er habe damit rechnen müssen, daß Frau und Kind sich wegen ihres Lebens- l Unterhalts an öffentliche FUrsorgestelien oder an l die Klägerin wenden würden, und habe es bewußt in Kauf genommen, daß diese Stellen durch sein Verhalten Schaden erleiden könnten«
Der Beklagte hat entgegnet, von Beginn der Ehe an habe ihm der rechte Kontakt zu seiner Ehefrau gefehlt* In	habe	er	sich zusammen mit Frau
 eine: schmale Existenzgrundlage auf bauen können, wogegen er nicht gewußt habe, was ihn im Westen erwartet hatte« Er habe nicht damit gerechnet, [ daß seine Ehefrau ihn für tot erklären lassen und dann eine Witwenrente beantragen werde. Seine Frau
 sei, wie sie ihm 1947 mitgeteilt habe, erwerbstätig gewesen und habe für ihren Lebensunterhalt selbst gesorgt o Auch der Unterhalt des Kindes sei nicht gefährdet gewesene Seiner Familie habe überdies ein Sparguthaben von 15«000 HM zur Verfügung gestanden« Br habe nicht das Bewußtsein gehabt, daß aus dem Abbruch des Briefwechsels für irgendeinen Dritten Schaden erwachsen könne»
Bas Landgericht hat die Klage, abgewiesen*
Bas Öberländesgericht hat den Beklagten nach . dem Klageantrag zur Zahlung von 6*862,60 BM nebst 4 # Zinsen seit dem 1* Dezember 1959 verurteilt*
Mit der .Revision erstrebt der Beklagte die Wiederhersteilung des landgerichtlichen Urteils«
, Di© Klägerin beantragt, die Bevision zurück-zuweisen.
Bnt scheidungsgründe:
1 * Bas Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Irstattung der für das Kind gezahlten W a i s e n rente nach § 825 Abs* 2 BOB in Verbindung mit § 170 b StOB für begründet gehalten*
Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte seinem für ehelich erklärten Kinde nach §§ 1756, 1601 BOB unter-
 
haltspflichtig gewesen ist, ohne daß zufolge § 1737 BUB auch eine Unterhaltspflicht der Ehefrau des Beklagten gegenüber dem Kinde bestanden hat« Da die Tochter 1945 erst neun Jahre und 1948 erst zwölf Jahre alt gewesen sei, habe sich der Beklagte nicht im Zweifel befinden können, daß sie zu jener Zeit unterhaltsbedürftig gewesen sei, dies auch noch in den folgenden Jahren, bis sie ihren Lebensunterhalt selbst hätte verdienen können* Da er nach eigenem Vorbringen in Pfl|HBeine auskömmliche Existenz gefunden habe, sei er imstande gewesen, seiner Tochter den ihr j^feührenöen Unterhalt zu gewähren; notfalls habe er sie zu sieh nach PflHHl holen müssenv Er habe sich aber um den Unterhalt der Tochter überhaupt nicht gekümmert und es gebilligt, daß der Unterhaltsbedarf an seiner Stelle von dritten Personen bereitgestellt worden sei« Damit habe .er.sich vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht entzogen und eines Vergehens nach § 17Q b StGB schuldig gemacht« Daß seiner Ehefrau möglicherweise ein Sparguthaben von 15 <>000 BM zur Verfügung gestanden habe, könne ihn. nicht entlasten, da er nach eigenen Angaben damit gerechnet habe, daß mindestens nach der Währungsreform von 1948 dieses Geld nicht mehr viel wert gewesen sei* Das Berufungsgericht 1st der Ansicht, daß § 170 b StGB nicht nur dem Schutze der Familie diene» sondern auch dazu bestimmt sei, dem Mißbrauch Öffentlicher Fürsorge ent gegen zuv/irkoiu Daß für.den Schaden der Klägerin das Verhalten des Beklagten ursächlich geworden :sei, könne nicht zweifelhaft sein; den Einzelverlauf des Ursachenzusammenhangs habe der Beklagte nicht vorauszusehen brauchen*
 
I
2. Mit Hecht halt die Revision dieser Beurteilung entgegen. daß die Zeit vor dem 1. April 1950 aus der Betrachtung auszuscheiden hat.,, da die Waisenrente erst von diesem Tage an gezahlt worden ist. Bür die Folgezeit fehlt es aber an näherer Darlegung, ob und inwieweit es zü einer Gefährdung des Lebonsbedarfs der Tochter geführt hat, daß sich der Beklagte nicht um sie kümmerteo Die Tochter selbst hat als Zeugin bekundet,, daß sie im Oktober 1951 als Arbeiterin erwerbstätig geworden sei, ab'März 1952 wöchentlich 50 DM und dann 35 DM netto verdient habe, auch vorher aber durch ihre Stiefmutter und deren Mutter stets ausreichend versorgt gewesen sei«. Soweit die Ehefrau des Beklagten und deren Mutter dem Kinde gewährten, was ihm zu dem Lebensunterhalt sonst gefehlt hätte, wird es sich allerdings um die Deckung eines Lebensbedarfs gehandelt haben, der ohne diese Hilfe gefährdet gewesen sein mochte* Daraus ergibt sich aber nicht, daß der Beklagte der Klägerin für ihre Aufwendungen an Waisenrente ganz oder zu dem Teil schadensersatz-pflichtig geworden wäre. Zwar ist nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 28, 359» 365 die Strafbestimmung des § 170 b' StGB als Schutzgesetz nicht nur zugunsten des ühterhaltsbereehtigtenr sondern auch der Körperschaft anzusehen, die öffentliche Hilfe gewährt«,
Die Hilfe muß aber, erbracht worden sein, um die vö rhanden e Unt erhaltsgefährdung ab zuwenden; die Hilfeleistung setzt einen inneren Zusammenhang mit der Unterhältsverweigerung durch den Verpflichteten voraus. Hieran fehlt wenn Leistungen ohne Rücksicht auf die Untez’haltsverweigerung bewirkt werden (Urteil des	Februar	1962
- VI ZR 84/61 /Schönke/Schröder’, StGB lO.Auflo 1961
 
§ 170 b III 3)o Das war aber hier der Pall. Die Klägerin hat laut Bescheid vom 8» September 1950 den Waisenrentenanspruch des Kindes anerkannt und die Zahlungen für das Kind geleistet, weil sie als dargetan ansah, daß der Beklagte seit mindestens einem Jahr vermißt war (§§ '(5258, 1259 RVO). Sie hat den Versicherungsfall für gegeben gehalten, der die Leistung von Waisenrente auslöste. Die Zahlung der Rente setzte nicht voraus, daß das Kind bedürftig und sein Lebensunterhalt gefährdet war.
Denn wenn auch die sozialversicherungsrechtlichen Hinterbliebenenrenten nach ihrem gesetzgeberischen Zweck Versorgungscharakter tragen, so ist der Schutz, der den Hinterbliebenen beim -vegfall ihres Ernährers zukommen soll, doch grundsätzlich.in solcher Weise geordnet, daß auf das frühere Be-
nährers abgestellt wird und nicht auf die konkrete Jeweilige wirtschaftliche Lage der HinterbliebenenP• Die Klägerin hat denn auch nicht etwa behauptet, daß die Rücksicht auf eine in den LebensVerhältnissen des Kindes begründete Kotlage für die Zubilligung der Waisenrente bestimmend^gewesen sei*
Das Berufungsgericht hat hiernach zu unrecht
 angenommen, daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 B&B in Verbindung mit § 170 b StGB begründet sei.
Auch aus § 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder aus § 826 BGB läßt sich der Anspruch nicht herleiten*
Daß der Beklagte die Gewährung der Waisenrente an seine Tochter auf betrügerische Weise herbei-geführt habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet; unstreitig ist ein Ermittlungsverfahren, das wegen Betrugs gegen ihn eingeleitet worden war, auch eingestellt worden*
Bür die Annahme einer Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB bietet der voft-^der Klägerin behauptete und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gleichfalls keine hinreichende Grundlage. Auch wenn es als Verstoß gegen die guten Sitten sollte angesehen werden können, daß sich der Beklagte um seine Tochter nicht kümmerte, so würde von einer vorsätzlichen Schäaigung der Klägerin doch nur gesprochen werden können, wenn sich der Beklagte den rechtsv/i-drigen Erfolg vprgesteilt und er ihn gewollt oder zu dem mindesten billigend in Kauf genommen hätte.
War es .dazu auch nicht erforderlich, daß er im einzelnen wußte, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein werde, so mußte er aber doch wenigstens die Richtung, in der sich sein Verhalten zu dem Schaden anderer auswirken konnte ,und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und in seinen Willen ausgenommen oder gebilligt haben. Dine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung konnte nicht genügen (Urteil des erkennehden Senats vom 13<• Februar 1962 - VI M 84/61 aäÖ;Ä31oduli 1956 MDB 1957, 29 mit Anmerkung von Pohle; EG 2 79> 55, 60; Esser, Schuldrecht 2, Aufl» I960 § 202, 3b, d; BGB RGBK 11. Aufl. § 826 Anm. 16). Nun ist zwar bekannt, daß für
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Hilfsbedürftige die öffentliche Fürsorge eintritt«, Inwiefern der Beklagte eine konkrete Vorstellung von einer durch sein Verhalten verursachten Hilfsbedürftigkeit seiner Tochter gehabt haben sollte, ist aber urnso weniger erkennbar, als tatsächlich für den lebensnotwendigen Bedarf der Tochter auch ohne öffentliche Hilfe stets ausreichend gesorgt gewesen ist» Erst recht fehlt es an Grundlagen für die Annahme, daß sich der Beklagte vorgestellt haben könnte, die Tochter werde sich zu dem Hachteil der Invalidenversicherung durch Inanspruchnahme einer Waisenrente Einnahmen verschaffen«
3o Ben Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der gezahlten W i t w e n rente hat das Berufungsgericht nach § 826 BGB für begründet erachtet» Es ist der Ansicht, der Beklagte habe die Klägerin um die gezahlte Witwenrente in einer gegen die v guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt«, Sittenwidrig habe sich der Beklagte darum verhalten, weil er, statt zu seiner Familie zurückzukehren oder sie zu sich kommen
 zu lassen, seiner Frau das Märchen von seiner Kriegsgefangenschaft aufgebunden und schließlich den Verschollenen gespielt habe, um sich von seiner Familie endgültig zu lösfu und der lästig gewordenen Bürden zu entledigen. Der Beklagte sei sich, so meint das Berufungsgericht weiter, der Unterhaltsgefährdung bewußt gewesen, in die er seine Frau gebracht fiäbej denn wenn er auch damit gerechnet haben möge, daß sie arbeitsfähig sei, so liege doch die aus der Erfahrung gewonnene
 Erwägung nahe, daß Krankheit, ein Unglücksfall oder das altersbedingte Nachlassen der Kräfte seine Frau hätten hilfsbedürftig werden und insbesondere auf Leistungen aus der Invalidenversicherung angewiesen sein lassen können. Ihm sei bekannt gewesen, daf3 er Versicherungsbeiträge zur Invalidenversicherung geleistet habe und daß aus dieser Versicherung den Hinterbliebenen eines Versicherten Leistungen gewährt zu.werden pflegten. Er habe damit rechnen müssen, daß er als in russischer Gefangenschaft vermißt behandelt werden könne und seine Erau dadurch Leistungen der Klägerin erhalten werde.
Zum mindesten habe er mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da er gewußt habe, daß er seiner Frau im Falle ihrer Bedürftigkeit in erster Linie zu dem Unterhalt verpflichtet gewesen sei und daß an seiner Stelle ein anderer, sei es die Klägerin, die öffentliche Fürsorge oder vielleicht auch seine Tochter, einspringen müsse« Mit einem solchen Erfolg seiner Handlungsweise, der ihm notwendig hab e vor Augen st eheh müs sen, sei er j ed en fal1s einverstanden gevn*sen. Damit sei seine Haftbarkeit gegeben, gleichviel ob er sich den tatsächlichen Verlauf der Dinge im einzelnen zutreffend verge-stellt habe oder nicht. Der Schaden der Klägerin sei immerhin auf eine ISeise eingetreten, die dem allgemeinen Vorstellungsbild des Beklagten entsprochen habe. Das müsse umso mehr gelten, als der Beklagte damit habe rechnen müssen und ~ nach Überzeugung des Berufungsgerichts - auch gerechnet habe, daß die Frauen gefangener oder vermißter Soldaten Fürsorgeleistungen des Staates oder öffentlich rechtlicher Körperschaften erhalten würden.
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4« Auch diese Beurteilung begegnet rechtlichen I Bedenken*	I
Unzweifelhaft hat sich der Beklagte zwar ehe- I widrig verhaltend Hat aas Berufungsgericht auch nicht! feststellen können, daß die Beziehungen des Beklagten! zu Brau	der	ehelichen Ireüepflicht zu- i
widerliefen, so hat er einen Mangel an ehelicher | Gesinnung doch dadurch offenbart, daß er nach der I kriegsbedingten Trennung keine Anstalten getroffen I hat, die eheliche Gemeinschaft mit seiner Brau	I
wieder auf zunehmen, ihr vielmehr Wahrheit sv/idrig	w
mitgeteilt hat* sich in i'uesischer Gefangenschaft K zu befinden, und seit 1948 auf ihre Briefe nicht	I
mehr geantwortet hat« Auch wenn dieses Verhalten	I
weiterhin zugleich gegen die guten Sitten verstößt, I erheben sich aber Bedenken gegen die Annahme, daß I der Beklagte mit dem Vorsatz der Schädigung gehandelt! habe, noch dazu mit einem gegen die Klägerin gerichteten S chäd igungsvorsatz« Ausweislich der Heiratsurkunde (bei den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rentenakten der Klägerin) war die Ehefrau des Beklagten vor der Eheschließung Metall-arbeiterin* Unstreitig ist sie seit 1947 auch wieder erwerbstätig gewesen- Bas hat der Beklagte aus eigener Mitteilung seiner Brau gewußt* Auf Grund ihrer Arbeitstätigkeit war die Ehefrau des Beklagten selbst-gegen Krankheit und Invalidität gesetzlich versichert* Die KlägerÄ hat nicht vorgetragen, daß .der Arbeitsverdienst der Ehefrau des Beklagten zu ihrem Lebensunterhalt nicht ausgereicht habe und daß sie, sei es auch nur vorübergehend, auf Unter-
I
I'
 
haltsleistungen durch den Beklagten angewiesen gewesen sei. Das Ermittlungsverfahren, das gegen den Beklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eingeleitet worden war, ist eingestellt worden.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, daß der Lebensunterhalt der Ehefrau des Beklagten während der Zeit, in der die Klägerin die Witwenrente gezahlt hat, ohne diese Rentenzahlung irgendwie gefährdet gewesen wäre.
Die Klägerin hat ; cUp^ Ehefrau des Beklagten auf ihren Antrag die Witwenrente gezahlt, weil der Beklagte für tot erklärt worden war und damit der Versicherüngsfall als eingetreten galt, der die Klägerin zur Zahlung der Rente verpflichtete.
Mit einer Unterhaltsfürsorge wegen persönlicher Bedürftigkeit oder zur Unterstützung von Angehörigen vermißter Soldaten hatte die Zahlung nichts zu tun.
Der Schaden, den die Klägerin erlitten hat, beruht dai'auf, daß der Beklagte zu Unrecht für tot erklärt worden ist. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß der Beklagte diesen .Erfolg vorsätzlich herbei- > geführt habe. Wenn der Beklagte seit 1948 auch nioht mehr an seine Frau geschrieben und ihr vorher wahrheitswidrig aitgeteilt hatte, daß er sich in russischer Gefangenschaft befinde, so hat das Bo'S. rufungsgericht doch nicht feetgestellt, daß der Beklagte damit gerechnet hat, seine Frau werde ihn für tot erklären lassen. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht ersichtlich auch nicht treffen können. Der Beklagte war in FflHB) unter
 seiner Yvohnung polizeilich gemeldete Seine Frau kannte seine Anschrift* Keinen der Briefe, die sie an ihn schrieb, hat er zurückgehen lassen; keiner ist als unbestellbar an sie: zurückgelangt. Selbst wenn sich seine Frau über das Schicksal des Beklagten im Ungewissen befand, so war dem Beklagten doch, bewußt, daß er stets erreichbar und sein Verbleib unschwer feststellbar war* Mit den Erwägungen, die das Berufungsgericht ange.stellt hat, läßt sich die Annahme einer vorsätzlichen Schädigung der Klägerin nicht begründen» Sie gehen über die Darlegung einer nur allgemeinen Vorstellung des Beklagten übea? eine etwa mögliche Schädigung nicht hinaus«
Die Revision des Beklagten muß hiernach zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils führen..
Hach §§ 97, 91 ZK) hat die Klägerin die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen»
Engels Br. Kleinewefers Hanebeek
 Br» Hauß Heinrich Meyer