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BGH

Gericht: BGH

- piozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: rechten Straßenseite den Beklagten, der rechts neben sich ein neun Monate altes Fohlen an einem Halfter führte» Als sich der Lastzug näherte, der unbeladen war und deshalb stark klappernde Geräusche verursachte, führte der Beklagte das Fohlen in einen von rechts einmündenden Feldweg» Dort drehte er es um, so daß er und rechts neben ihm das Fohlen mit dem Kopf zur Straße unmittelbar in der Einmündung des Feldwegs standen. Als der rechts fahrende Lastzug mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 40 km schon nahe herangekommen war, wurde das Fohlen unruhig» kam vorne hoch und sprang nach vorn weg auf die Fahrbahn. Dagegen treffe den Pahrer Schlangen ein Verschulden» Dieser habe, als er gesehen habe, daß der Beklagte sich mit dem Tier in dem Seitenweg aufgestellt hatifce, frühzeitig bremsen müssen, um notfalls sofort anhalten zu können» Außerdem habe er früher nach links ausweichen müssen» Durch ein rechtzeitiges Herabsetzen der Geschwindigkeit würden auch die von dem unbeladenen Lastzug verursachten starken Geräusche, die das Scheuen des Pohlens verursacht hätten, erheblich vermindert worden sein. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mußte der Beklagte schon deshalb mit einem Scheuen des unmittelbar an der Einmündung des Feldweges mit dem Kopf zur Straße aufgestellten Pohlens rechnen, weil der unbeladene Lastzug unbestritten stai'k klappernde Geräusche verursachte. Diesen Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht ist der Beklagte nicht gerecht geworden» Er hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, unter den obwaltenden Umständen das Pohlen nicht nur lose an dem Strick ein».?Meter vom Halfter entfernt halten dürfen, sondern es unmittelbar am Halfter festhalten müssen«. Ob der Unfall, wie das Berufungsgericht annimmt, durch Festhalten des Fohlens unmittelbar am Halfter tatsächlich vermieden worden wäre, ist für die Haftung des Beklagten nicht entscheidend; denn sein Entlastungsbeweis scheitert schon daran, daß er durch das sorglose Halten des Fohlens an dem losen Strick fahrlässig gehandelt und - entgegen der Meinung seiner Revision - selbst nicht behauptet hat, daß (3er Unfall auch bei-einem ordnungsmäßigen Festhalten des Fohlens unvermeidbar gewesen wäre» Der Beklagte hat ledig-lieh vorgetragen, auch bei Anwendung eines Trensenzaumes wäre das Fohlen nicht zu halten gewesen, da dieses an einen solchen Zaum noch nicht gewöhnt gewesen sei. Der Beklagte hat aber auch dadurch der ihm obliegenden strengen Sorgfaltspflicht nicht genügt, daß er das Fohlen ohne ersichtlichen Grund unmittelbar an der rechten Fahrbahnseite des Lastzuges mit dem Kopf zur Straße hin aufstellte. Schrittes - weiter in den Feldweg hinein und damit aus dem Gefahrenbereich hinaus zu führen» Diese Maßnahme, durch die der Unfall nach aller Erfahrung hätte vermieden werden können, war insbesondere dann unumgänglich notwendig, wenn die Meinung der Revision des Beklagten richtig ist, auch ein erst neunmonatiges, verhältnismäßig kleines Fohlen könne, wenn es scheue, nicht mehr festgehalten werden» Den Beklagten trifft danach in jedem Falle ein für den Unfall ursächliches Verschulden» IIo Die Klägerin kann sich, wie das Berufungsgericht ohne Iiechtsirrtum anniramt, nicht nach § 7 Abs»2 StVG entlasten, daß ihr Fahrer Schlangen den Unfall schuldhaft mit verursacht hat» Schlangen konnte schon, wie das Berufungsgericht aus-führt, eine zeitlang vor dem Unfall sehen, daß der Beklagte mit dem Fohlen vor ihm rechts auf der Straße ging* Er hat auch beobachtet, daß jener das Tier bei seinem Herannahen vorsichtshalber in einen Feldweg führte, dann aber unmittelbar an der Einmündung mit ihm so stehen blieb, daß beide zur Straße sahen» Da sein Lastzug stark klappernde Geräusche verursachte, mußte er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, mit der Möglichkeit rechnen, daß das hart am Straßenrand stehende Tier bei seinem Herannahen scheuen könnte. Entgegen dex' Meinung der Revision der Klägerin stellt diese Auffassung keine Überspannung der dem Fahrer anzusinnenden Sorgfalt dar0 Zwar kann ein j&'aftfahrer im allgemeinen damit rechnen, daß auf öffentlichen Straßen im Verkehr benutzte Zugtiere an den Kraftverkehr und die damit verbundenen Geräusche gewöhnt sind (ebenso OLG Celle DAR 1952, 141)» Das gilt aber nicht für unßäbngeschirrte Tiere, die erfahrungsgemäß in höherem Maße zur Unruhe neigen und dann gegen laute und nahe Geräusche empfindlicher sind (vgl» OLG Dresden VAE 1938, 410; Müller Straßenverkehrsrecht 21«, Aufl» § 1 StVO An. B I b 1 b ^ Seite 746; Floegel-Hartung Sti’aßen verkehrsrecht 12«, Aufl» I Z 69 zu § 1 StVO)» Dies hätte den Fahrer Schlangen umso mehr zu einer vorsichtigeren Fahrweise veranlassen müssen, als er beobachtet hatte, daß der Beklagte mit seinem Tier aus Vorsichtsgründen die Straße vei’ließ und unmittelbar an der Einmündung des Seitenweges warteteo Zudem wären bei langsamem Vorbeifahren die stax*k klappernden Geräusche des Lastzuges erheblich vermindert wor den» Den Fahrer Schlangen trifft nach allem auch dann ein Verschulden, wenn er, wie er behauptet, nicht rechtzeitig erkennen konnte, daß es sich um ein noch junges Fohlen handelte«,

Zitierte Normen: § 1 StVO
UnfallFohlenStraßeBerufungsgerichtLastzugTierKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

VI_2B_87/60 Verkündet
 am 20 o Januar 1 96"!
Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2205 006
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
, Kreis
 des La-idwir-As Heinrich M Nr. fll,
 Gr„-
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und
 Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
& Co.'i Fuhrunternehmen,
i.ie Firma Eduard W ________
(OSH) über
 Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und
 Revisionsklägerin,
- piozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck,
 Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 2. März I960 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat jede Partei die Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Am Io Februar 1957 gegen 12 Uhr befuhr der Kraftfahrer Schlangen mit dem Lastzug der Klägerin, der aus einem Motorwagen und einem Anhänger bestand, die Landstraße erster Ord-
rechten Straßenseite den Beklagten, der rechts neben sich ein neun Monate altes Fohlen an einem Halfter führte» Als sich der Lastzug näherte, der unbeladen war und deshalb stark klappernde Geräusche verursachte, führte der Beklagte das Fohlen in einen von rechts einmündenden Feldweg» Dort drehte er es um, so daß er und rechts neben ihm das Fohlen mit dem Kopf zur Straße unmittelbar in der Einmündung des Feldwegs standen. Dabei hielt er das Fohlen, so wie er es auch schon vorher beim Führen gehandhabt hatte, an einem Strick, der an einem über dessen Kopf gezogenen Hanfhalfter befestigt war. Er hatte von dem Strick soviel um seine rechte Hand gewickelt, daß dieser zwischen der Hand und dem Halfter noch etwa ein Meter lang war. Als der rechts fahrende Lastzug mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 40 km schon nahe herangekommen war, wurde das Fohlen unruhig» kam vorne hoch und sprang nach vorn weg auf die Fahrbahn. Dabei wurde der Beklagte mitgerissen, kam auf der Fahrbahn zu Fall und ließ dann den Strick los. Der Fahrer des Lastzugs lenkte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, den Lastzug nach links und fuhr dann über einen zwei Meter breiten Sommerweg hinweg gegen einen auf dem Seitenstreifen stehenden Straßenbaum.
Dabei wurde der Maschinenwagen des Lastzuges erheblich beschädigt. Die Fahrbahn war an der Unfällstelle vier Meter breit undmit einem Hauhasphaltbelag versehen.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Tierhalter Schadenersatz. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall
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 allein verschuldete Als alter, erfahrener Landwirt habe er damit rechnen müssen, daß junge Pferde vor vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen leicht scheuen. Er habe deshalb das Pohlen nicht am Halfter, sondern an einem Zaum oder einer Trense führen oder zusätzlich eine Person zur Hilfe mitnehmen müssen» Ihren Pahrer, so meint die Klägerin, treffe kein Verschulden» Br habe, als er bemerkt habe, daß das Pohlen unruhig wurde, sofort gebremst. In diesem Augenblick sei aber
 der Beklagte mit dem Pohlen bereits bis etwa zur Straßen-mitte geraten» Dem pahrer sei daher nichts anderes übrig geblieben, als den Lastzug nach links auf den Seitenstreifen zu lenken»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat entgegnet, ihn treffe kein Verschulden» Das Pohlen sei an den Straßenverkehr gewöhnt gewesen und habe sich immer ruhig verhalten und leicht führen lassen» Das Führen von Pohlen am Halfter sei allgemein üblich und auch zweckmäßig»
Dagegen treffe den Pahrer Schlangen ein Verschulden» Dieser habe, als er gesehen habe, daß der Beklagte sich mit dem Tier in dem Seitenweg aufgestellt hatifce, frühzeitig bremsen müssen, um notfalls sofort anhalten zu können» Außerdem habe er früher nach links ausweichen müssen» Durch ein rechtzeitiges Herabsetzen der Geschwindigkeit würden auch die von dem unbeladenen Lastzug verursachten starken Geräusche, die das Scheuen des Pohlens verursacht hätten, erheblich vermindert worden sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
4
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt« I>ie Klägerin erstrebt volle Zuerkennung ihrer Ansprüche, der Beklagte volle Klageabweisungo Beide Parteien beantragen Zurückweisung der gegnerischen Revision«
Entscheidungsgründes
I.
Das Berufungsgericht bejaht eine Haltung des Beklagten als Tierhalter« Es hält den ihm nach §,833 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht für erbracht« Darüber hinaus ist es der Auffassung, den Beklagten treffe ein unfallursächliches Verschulden, weil er bei der Beaufächtigung des Pohlens nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreten«
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mußte der Beklagte schon deshalb mit einem Scheuen des unmittelbar an der Einmündung des Feldweges mit dem Kopf zur Straße aufgestellten Pohlens rechnen, weil der unbeladene Lastzug unbestritten stai'k klappernde Geräusche verursachte. Da das Tier zudem erst neun Monate alt war, durfte er sich, auch wenn es sich bei anderen Gelegenheiten ruhig verhalten hatte, nicht darauf verlassen, daß es auch unter den hier gegebenen Umständen ruhig bleiben würde. Mit Rücksicht lauf die erhebliche Gefährdung, welche die Verwendung junger, noch nicht verkehrssicherer Pferde auf öffentlichen Wegen für den übrigen Verkehr bedeutet, müssen an den Halter besonders strenge Anforderungen hinsichtlich der Beaufsichtigung gestellt werden« Der Tierhalter muß daher alle Mittel ergreifen, die, auch nur mit einiger Aussicht auf Erfolg, Gefahren für Dritte abzuwenden geeignet sind (RG JW 1934, 412 Nr« 5)*
Diesen Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht ist der Beklagte nicht gerecht geworden» Er hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, unter den obwaltenden Umständen das Pohlen nicht nur lose an dem Strick ein».?Meter vom Halfter entfernt halten dürfen, sondern es unmittelbar am Halfter festhalten müssen«. Auf diese Ifeeise hätte er das Tier viel besser beherrschen und eher sein Ausbrechen auf die Fahrbahn vermeiden können»
Ob der Unfall, wie das Berufungsgericht annimmt, durch Festhalten des Fohlens unmittelbar am Halfter tatsächlich vermieden worden wäre, ist für die Haftung des Beklagten nicht entscheidend; denn sein Entlastungsbeweis scheitert schon daran, daß er durch das sorglose Halten des Fohlens an dem losen Strick fahrlässig gehandelt und - entgegen der Meinung seiner Revision - selbst nicht behauptet hat, daß (3er Unfall auch bei-einem ordnungsmäßigen Festhalten des Fohlens unvermeidbar gewesen wäre» Der Beklagte hat ledig-lieh vorgetragen, auch bei Anwendung eines Trensenzaumes wäre das Fohlen nicht zu halten gewesen, da dieses an einen solchen Zaum noch nicht gewöhnt gewesen sei. Er hat weiter angeführt (Schriftsatz vom 4*2.60 Seite 2), als im Umgang mit Pferden durchaus erfahrener Landwirt habe er es sich Zutrauen dürfen, mit dem neun Monate alten Fohlen "fertig zu werden".
Der Beklagte hat aber auch dadurch der ihm obliegenden strengen Sorgfaltspflicht nicht genügt, daß er das Fohlen ohne ersichtlichen Grund unmittelbar an der rechten Fahrbahnseite des Lastzuges mit dem Kopf zur Straße hin aufstellte. Nach Lage der Sache wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, statt das Tier in der Einmündung des Feldweges zur Straße hin zu wenden, dieses - notfalls schnellen
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Schrittes - weiter in den Feldweg hinein und damit aus dem Gefahrenbereich hinaus zu führen» Diese Maßnahme, durch die der Unfall nach aller Erfahrung hätte vermieden werden können, war insbesondere dann unumgänglich notwendig, wenn die Meinung der Revision des Beklagten richtig ist, auch ein erst neunmonatiges, verhältnismäßig kleines Fohlen könne, wenn es scheue, nicht mehr festgehalten werden» Den Beklagten trifft danach in jedem Falle ein für den Unfall ursächliches Verschulden»
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IIo
 Die Klägerin kann sich, wie das Berufungsgericht ohne Iiechtsirrtum anniramt, nicht nach § 7 Abs»2 StVG entlasten, daß ihr Fahrer Schlangen den Unfall schuldhaft mit verursacht hat» Schlangen konnte schon, wie das Berufungsgericht aus-führt, eine zeitlang vor dem Unfall sehen, daß der Beklagte mit dem Fohlen vor ihm rechts auf der Straße ging* Er hat auch beobachtet, daß jener das Tier bei seinem Herannahen vorsichtshalber in einen Feldweg führte, dann aber unmittelbar an der Einmündung mit ihm so stehen blieb, daß beide zur Straße sahen» Da sein Lastzug stark klappernde Geräusche verursachte, mußte er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, mit der Möglichkeit rechnen, daß das hart am Straßenrand stehende Tier bei seinem Herannahen scheuen könnte. Er hätte daher, statt mit einer Geschwindigkeit von 40 km auf der rechten Straßenseite weiter zu fahren, rechtzeitig nach links, und zwar, da sein Lastzug unbeladen war, bis auf den Sommerweg ausbiegen und seine Geschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß er notfalls sofort anhalten konnte»
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Entgegen dex' Meinung der Revision der Klägerin stellt diese Auffassung keine Überspannung der dem Fahrer anzusinnenden Sorgfalt dar0 Zwar kann ein j&'aftfahrer im allgemeinen damit rechnen, daß auf öffentlichen Straßen im Verkehr benutzte Zugtiere an den Kraftverkehr und die damit verbundenen Geräusche gewöhnt sind (ebenso OLG Celle DAR 1952, 141)» Das gilt aber nicht für unßäbngeschirrte Tiere, die erfahrungsgemäß in höherem Maße zur Unruhe neigen und dann gegen laute und nahe Geräusche empfindlicher sind (vgl» OLG Dresden VAE 1938, 410; Müller Straßenverkehrsrecht 21«, Aufl» § 1 StVO Anm. B I b 1 b ^ Seite 746; Floegel-Hartung Sti’aßen verkehrsrecht 12«, Aufl» I Z 69 zu § 1 StVO)» Dies hätte den Fahrer Schlangen umso mehr zu einer vorsichtigeren Fahrweise veranlassen müssen, als er beobachtet hatte, daß der Beklagte mit seinem Tier aus Vorsichtsgründen die Straße vei’ließ und unmittelbar an der Einmündung des Seitenweges warteteo Zudem wären bei langsamem Vorbeifahren die stax*k klappernden Geräusche des Lastzuges erheblich vermindert wor den» Den Fahrer Schlangen trifft nach allem auch dann ein Verschulden, wenn er, wie er behauptet, nicht rechtzeitig erkennen konnte, daß es sich um ein noch junges Fohlen handelte«,
III.
Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensaus-gleichung ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich» Entgegen der Meinung der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht nur das Verschulden des Fahrers Schlangen und des Klägers, sondern auch das Maß der beiderseitigen Scha-öensverursachung berücksichtigt» Die Schadenverteilung ist daher für das Revisionsgericht bindend»
8 -
Danach ^erweisen sich die Revisionen beider Parteien als unbegründet« Sie waren daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr« Kleinewefers	Dr«	Karl	E«	Meyer	Hanebeck
 Dr . Hauß
 Heinr. Meyer