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BGH · VI ZE 87/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 87/59

hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23- Februar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels, sowie der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Hanebeck, Br« Hauß und Br. Graf für Recht erkannt? Als sich der Beklagte und SBHHHB danach voneinander trennten, vereinbarten sie, Uber den Vorfall zu schweigen» Bi flB kUßte dem Beklagten die Hand. Das Öberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der Änschlußberufung der Kläger stattgegeben e ' 84o BGB bejaht» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Tat gemeinschaftlich mit 1® Sinne Durch eine Mitteilung des sei ihm bekannt geworden, daß dieser dem ihm körperlich überlegenen KflHB nicht gewachsen war und daher ohn$ seinen, , des Beklagten, Beistand nicht verfolgt hätte. Die Verfolgung habe den ganzen Umständen nach nur ein tätliches Vorgehen des gegen bezwecken können. Der Beklagte habe gieichwbhl die weitere Verfolgung des.flüchtenden auf genommen, sich am Suchen des beteiligt und sei auch noch am Tatort geblieben, als auf- Der Beklagte habe somit sBHBHk zu einer Körperverletzung des ermuntert, diese also ebenso wie gewollt und damit gemeinschaftlich mit diesem begangen. Für seine Haftung sei unerheblich, daß er nicht die von erteil ten Fußtritte, sondern nur eine Tätlichkeit *etwa den Fsastschlag ins Gesicht, in seinen Teilnehmerwillen einbezogen habe. Br habe sich jedoch um den Verletzten nicht gekümmert, sondern nach der Tat zu verstehen gegeben, daß er mit der Angelegenheit nichts zu tun haben wolle; auch habe er sich für seinen geleisteten Beistand die Hand küssen lassen. Der Beklagte sei daher für die Körperverletzung des mitverantwortlich, ebenso auch für den später durch So genügt eine durch Ermunterung odor auch durch bloße Anwesenheit bewußt unterstützende Tätigkeit, sofern nur die Gemeinschaftlichkeit des Wollens vorhanden 1st (BGHZ 8, 288 /~294_7 und 17, 327 /~333_7)• Diese setzt voraus, daß jeder Täter den Willen hat, zugleich dieselbe Tat als eigene zu verwirklichen, auf die der Wille des Mittäters gerichtet ist» Daher kaho einem Täter bei dem im Übrigen gemeinschaftlichen Tun das nicht zugerechnet werden, was er nicht mitgewQilt hat *(BGB >- RGRK,, 11» Auf1» § 83o Anm,3}> Sin Mittäter braucht jedoch nicht jede einzelne Handlung des anderen zukennen, zu billigen und dazu mitzuwirken » Es genügt, wenn er ohne weiteres alles mit in Kauf nimmt, was der andere tut, und in irgendeiner Weise zur Tat mitwirkt (BGB RGKK, aaö, RG in Warn 29, 144)» Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen den von ihm gezogenen Schluß, daß der Beklagte bei der von SflHHBHft K^BP* zugefügten Körperverletzung geistig mitgewirkt hat und die fat deaf gemeinsamen Willen beider Täter entsprungen ist» Die3 reicht zur Bejahung einer Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 844 Abs» 2 BGB aus. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Darstellung des Beklagten, daß er weder mit SflHHHI von einem Verdreschen des £01 gesprochen, noch mit einer Tätigkeit gerechnet habe, sondern nur gemeinsam mit diesem habe zur Rede stellen wollen, nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat jedoch seiner Annahme, daß der Beklagte zu seinem Vorgehen ermunterte, nicht eine mündliche Aufforderung des Beklagten zugrunde gelegt. Ohne Rechtsfehler hat es eine unterstützende Tätigkeit des Beklagten darin erblickt, daß dieser gemeinsam mit S0|0 die Verfolgung des K0|0 auf nahm und nach dessen Flucht fortsetzte, sich an der- Suche. Daß sich der Beklagte dieser seiner unterstützenden Tätigkeit bewußt war, hat dao Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei aus der Kenntnis des Beklagten von der körperlichen Unterlegenheit des S0H0P ge 8 - Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Ziel der nächtlichen Verfolgung habe den ganzen Umständen nach nur ein tätliches Vorgehen des SfllHHl gegen sein können, entspricht der Lebenserfahrung. abzulassen, nicht berücksichtigt und den hierfür durch den Antrag auf ParteiVernehmung der Beklagten angetretenen Beweis nicht erhöben; zu demindest hätte es SpHM nach dessen rechtskräftigem Ausscheiden aus dem Prozeß vernehmen müssen. Bine Vernehmung des a*^ Mengen kam, auch nachdem dieser seine Berufung zurücfcgöhoinmen^^^'"hatteV' schon deshalb nicht in Betracht, weil er noch hinsichtlich der Kosten als Partei am Verfahren beteiligt blieb. ginn der Tätlichkeiten ausgesprochene Aufforderung hat ;je-doch der Beklagte den bis dahin von ihm geleisteten Tatbeitrag nicht rückgängig gemacht und die schließlich eingetretene Folge der Verletzung nicht hintangehalten* Das von den Klägern bestrittene Vorbringen des Beklagten zielte darauf ab, darzutun, daß er das Vorgehen des nicht wollte. Mit dieser Frage hat sich aber das Berufungsgericht eingehend befaßt» Es hat rechtlich zutreffend dargelegt, daß es darauf, ob der Beklagte jede einzelne Tätlichkeit des Sieraczek in seinen Teilnehmerwillen einbezogen hatte, nicht ankommt. Dariibet^haus hat es das tatsächliche Verhalten des Beklagten während der Tat des SflHHHl und nach derselben gewürdigt* Aus dem Liegenlassen des Verletzten, der Vereinbarung des Schweigens und der Annahme eines Handkusses für den geleisteten Beistand hat es - dies ist der Sinn seiner Ausführungen den Schluß gezogen, daß der Beklagte die Tat desebenso wie dieser selbst wollte. tet, sondern nur auch aus der Tatsache, daß sich der Beklagte nicht um den Verletzten kümmerte, geschlossen, daß er die Tat des SflBHB ebenso wie dieser wollte» 3.) Zur Höhe dee vom Beklagten wegen der Entziehung des Hechts auf Unterhalt zu leistenden Schadensersatzes hat das Berufungsgericht ausgeführt; 2>ie vom Landgericht durchgeführ-te Beweisaufnahme habe zwar keinen sicheren Anhalt für die Höhe des Einkommens des Getöteten ergeben. Aufgrund der vorgelegten Provisionsrechnungen ergebe sich jedoch, daß er in den Monaten Januar bis August 1955 im Monatsdurchschnitt ein Einkommen von rund 1120 DM gehabt habe. Pur Einnahmen in dieser Höhe spreche auch der Umstand, daß er neben seinen hohen, auf monatlich 600 UM zu schätzenden Spesen, die er durch seine Heisetätigkeit, für sein Fahrzeug und seine persönlichen Bedürfnisse gehabt habe, noch zur Bezahlung eines im Jahre 1952 gekauften VW in der Lage gewesen sei, dessen Anschaffung sein Arbeitgeber zunächst vorfinanziert habe. Juni 1957 von diesen Angaben abgerückt« Dies hat das Berufungsgericht berücksichtigt, wie sein Hinweis auf die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme erkennen läßt; Wenn es aufgrund der von ihm angeführten Gesichtspunkte von einem Einkommen in Höhe von etwa 1120 DM im Monat ausgegangen ist, so läßt diese tatrichterliche Würdigung keine Keehtefehler erkennen. BGB unterhaltsberechtigt waren, hätte leisten müssen (BG3 -RGRX § 844 An. Io und 11 mit Nachweisen), Entgegen der Meinung der Revision mußte sich daher das Berufungsgericht mit dem Einwand des Beklagten, habe viel getrunken und dadurch viel Geld verbraucht, nicht auseinandersetzen. das Berufungsgericht die Möglichkeit des Eintritts einer Bedürftigkeit der Kläger zu 2) bis 4) je über ihr 18. Da auch im übrigen die Gründe des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen lassen, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZK) zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 97 ZK
BGBHöheBerufungsgerichtKörperverletzungBrKlägerVerletzung

Volltext der Entscheidung

VI ZE 87/59
VerkUndet	^2|ß	009
am 23* Februar i960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schneidermeisters
 ZflBHHP-Str, tßo
 Rudolf i*
m
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br*
g e g e n
Witwe Marie minderjährigen Michael 1953,
minderjährige Angelika Kj minderjährige
 geboren am
 geboren am® boren am 9« (
19
 zu 2), 3) und 4) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter,
 die Klägerin zu ij,	_____
sämtlich wohnhaft in	X^HH^str«	■,
Klager, Berufungs be klagt e,
Ansehlußberufungsklager und Revisionsbeklagte,
~ Prozeß bevollmächtigt er s Rechtsanwalt	-
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23- Februar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels, sowie der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Hanebeck, Br« Hauß und Br. Graf
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten FJMBHBI gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 19* März 1959 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Lf\ cs
G^O
2
Tatbestand:
Am Bo	1955	gegen	1	Uhr nachts verließen der
 Vertreter Kurt KBBB? Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 4), und der Schlosser Rudi S| die Gastwirtschaft V/eBBB in der FeBHHBBstraße in G(
Sie hatten dort im Laufe des Abends aus geringfügigem Anlaß Streit miteinander gehabt« XBHB entfernte sich
 in Richtung seiner in der XBBBBBatraße Kr« B gelegenen Wohnung o Unmittelbar darauf traf der Beklagte mit seinem Fahrrad vor der Gastwirtschaft ein« SÜI^B; den der Beklagte von einem Gesangverein her kannte, wios auf den sich entfernenden KBHB hin und berichtete dem Beklagten von seiner Auseinandersetzung mit KflHB* Sodann nahmen SBBBHB^ und der Beklagte die Verfolgung des KBBBB aufo Der Beklagte erreichte ihn, auf seinem Rad fahrend, zuerst und stellte ihn an der Ecke FeBHH^B^XBHHBB&traße zur Rede« Als KflHB den im Laufschritt heraneileadsh SflHBBB bemerkte, ergriff er die Flucht und verschwand zwischen *den Häusern 2BHHH*etraße Nr» B und B» Der Beklagte und SBHHHfe liefen hinter ihm her» SBBBP wandte sich am Ende der LUcke zwischen den
 beiden Häusern nach rechts, während der Beklagte nach der linken Seite Ausschau hielt»	sah	unweit	der hinteren Ecke des Hauses Rr. p	am	Boden	kauern	oder lie-
gen, versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht und trat ihn mit dem Fuß wiederholt gegen den Kopf und das Gesicht„
Als sich der Beklagte und SBHHHB danach voneinander trennten, vereinbarten sie, Uber den Vorfall zu schweigen» Bi flB kUßte dem Beklagten die Hand. Die von S<
zugefügten Verletzungen verursachten starke Blutungen im
 NasenRachenraum und führten durch Einatmen des Blutes im
 Zustand der Bewußtlosigkeit zu dem Ersticken und damit zu dem Tode Durch Urteil des Schwurgerichts in Essen vom
p
 
25. Mai 1956 wurde	wegen	Körperverletzung	mit To-
desfolge zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der Beklagte wurde wegen Beihilfe zur einfachen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 3oo DM, ersatzweise zu 3o Tagen Gefängnis, verurteilt.
Der am Wttb 1928 geborene Kurt	war	vom 1. Januar 1952 bis zu seinem Tode als selbständiger Provisionsvertreter für den Kunstbildverlag BofÜl^ tätig gewesen. Br hatte mit seinem eigenen Volkswagen innerhalb der Bundesrepublik Bestellungen aufgesucht und Gruppenaufnahmen in Kinderhorten gemacht. Von dem Erlös der verkauften Bilder hatte er Provision erhalten*
Die Kläger haben von SHHB Und dem Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von Geldrenten wegen Entziehung ihres Ünterhaltsrechte verlangt und beantragt:
SBHi und den Beklagten als Gesamtschuldner zur
 Zahlung folgender im voraus fälliger monatlicher Kenten zu verurteilen
ä) an die Klägerin zu 1) in Höhe von 12o DM fUr die Zeit vom #.'	1955 bis 25^ März 1993t
b)	an den Kläger zu 2) in Höhe von 6o DM für die Zeit
 vom	1955 bis 23 * November 1969i
c)	an die Klägerin zu 3) in Höhe von 60 DM für die Zeit vom ■* flBBHBi 1955 bis 5* Juni 1971;
d)	an die Klägerin zu 4) in Höhe von 60 DM für die Zeit vom 16, Juli 1956 bis 16. Juli 1972*
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiaen.
Das Landgericht hat den Beklagten und
 antrags-
 
gemäß verurteilt» Der Beklagte und	haben	gegen	das
 Urteil Berufung eingelegt» SfllHMP hat seine Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen»
Die Kläger haben Anschlußberufung eingelegt und bean-
tragt :
1)	den Beklagten zu verurteilen, die vom Landgericht zu-erkannten Kenten weiterzuzahlen
a)	an die Klägerin zu 1) bis 9» Januar 1998;
b)	an den Kläger zu 2) bis 23* November 1971
c) an die l^ljägerin zu 3) bis 5. Juni 1973?
d) an die Klägerin zu 4) bis 16. Juli 1974?
2)	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2) bis 4) allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Vaters Kurt KflHB noch bis 9» Januar 199B entstehen wird.
Das Öberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der Änschlußberufung der Kläger stattgegeben e '
der Kevision ärstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die %iger beantragen, die Kevision zu-r.ück^uweisen«
Bhteeheidungsgründe:
1.) Bas Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten - neben äflHHHH - gemäß §§ 823, 83o, 844?
84o BGB bejaht» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Tat gemeinschaftlich mit	1®	Sinne
 
des $ 83o BGB begangen, .vie es ausführt, hat der Beklagte den Ansto!3 zur gemeinsamen Verfolgung K^HH^ gegeben. Durch eine Mitteilung des	sei	ihm	bekannt	geworden,	daß
 dieser dem ihm körperlich überlegenen KflHB nicht gewachsen war und daher	ohn$ seinen, , des Beklagten, Beistand
 nicht verfolgt hätte. Die Verfolgung	habe	den	ganzen
 Umständen nach nur ein tätliches Vorgehen des gegen	bezwecken	können. Dies habe auch KMIB erkannt;
sonst würde er nicht beim Erblicken des im Laufschritt heraneilenden SBHHBfc die Flucht ergriffen haben. Der Beklagte habe gieichwbhl die weitere Verfolgung des.flüchtenden
 auf genommen, sich am Suchen des	beteiligt	und
 sei auch noch am Tatort geblieben, als	auf-
gefunden und verletzt habe. Der Beklagte habe somit sBHBHk zu einer Körperverletzung des	ermuntert,	diese	also
 ebenso wie	gewollt und damit gemeinschaftlich mit
 diesem begangen. Für seine Haftung sei unerheblich, daß er nicht die von	erteil	ten	Fußtritte, sondern
 nur eine Tätlichkeit *etwa den Fsastschlag ins Gesicht, in seinen Teilnehmerwillen einbezogen habe. Br habe aber nach seinen Einräumungen im Strafverfahren gesehen, wie ein Mann am Boden gelegen undvon	mit	dem	Fuß getreten wor-
den sei. Wenn er dieses Vorgehen nicht habe billigen und . sich zurechnen lassen wollen* hättä er sich Uber das Ausmaß der durch die Fußtritte herbeigeführten Verletzungen Gewißheit verschaffen und notfalls Hilfe leisten müssen. Die tragische Folge der Verletzungen würde dann nicht eingetreten sein. Br habe sich jedoch um den Verletzten nicht gekümmert, sondern nach der Tat	zu	verstehen	gegeben,	daß	er
 mit der Angelegenheit nichts zu tun haben wolle; auch habe er sich für seinen geleisteten Beistand die Hand küssen lassen. Der Beklagte sei daher für die Körperverletzung des mitverantwortlich, ebenso auch für den später durch
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diese Körpervez'letzung eingetretenen Tod* Auf die Voraussehbarkeit der durch eine Körperverletzung nachträglich eingetretenen Schadenswirkung komme es nicht an, sofern es sich nicht um eine ganz entfernte Möglichkeit handle» Es liege jedoch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, daß bei tätlichen Auseinandersetzungen in der Dunkelheit Beteiligte tödliche Verletzungen davon trügen»
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Annahme einer Mittätersch	i»S. des § 83o Abs,1
BGB setzt eine physische Mitwirkung bei der Ausführung der Tat nicht voraus. Es kann vielmehr auch eine bloß geistige Mitwirkung ausreichen. So genügt eine durch Ermunterung odor auch durch bloße Anwesenheit bewußt unterstützende Tätigkeit, sofern nur die Gemeinschaftlichkeit des Wollens vorhanden 1st (BGHZ 8, 288 /~294_7 und 17, 327 /~333_7)• Diese setzt voraus, daß jeder Täter den Willen hat, zugleich dieselbe Tat als eigene zu verwirklichen, auf die der Wille des Mittäters gerichtet ist» Daher kaho einem Täter bei dem im Übrigen gemeinschaftlichen Tun das nicht zugerechnet werden, was er nicht mitgewQilt hat *(BGB >- RGRK,, 11» Auf1» § 83o Anm,3}> Sin Mittäter braucht jedoch nicht jede einzelne Handlung des anderen zukennen, zu billigen und dazu mitzuwirken » Es genügt, wenn er ohne weiteres alles mit in Kauf nimmt, was der andere tut, und in irgendeiner Weise zur Tat mitwirkt (BGB RGKK, aaö, RG in Warn 29, 144)» Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen den von ihm gezogenen Schluß, daß der Beklagte bei der von SflHHBHft K^BP* zugefügten Körperverletzung geistig mitgewirkt hat und die fat deaf gemeinsamen Willen beider Täter entsprungen ist» Die3 reicht zur Bejahung einer Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 844 Abs» 2 BGB aus. Es ist nicht erforderlich, daß der Schädiger den tödlichen Erfolg
 
der Körperverletzung vorausgesehen hat oder voraussehen konnte (BGB - EGRK § 823 Anm. 12 und § 844 Anm. 5; RGZ 66, 251 und 69, 34o /~344_7), Vielmehr genügt der tatsächliche Zusammenhang zwischen Verletzung und Tod. Dieser Zusammenhang steht hier fest.
2.) Die Feststellungen des Berufungsgerichts können durch die Revisions rügen einer Verletzung des § 286 ZPO nicht erschüttert werden.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Darstellung des Beklagten, daß er weder mit SflHHHI von einem Verdreschen des £01 gesprochen, noch mit einer Tätigkeit gerechnet habe, sondern nur gemeinsam mit diesem habe zur Rede stellen wollen, nicht berücksichtigt.
Das Berufungsgericht hat jedoch seiner Annahme, daß der Beklagte	zu seinem Vorgehen ermunterte, nicht eine
 mündliche Aufforderung des Beklagten zugrunde gelegt. Es brauchte folglich auf die diesbezügliche Darstellung des Beklagten nicht ausdrücklich einzugehen. Ein Ermuntern zu einer Körperverletzung kann nicht^nur mit Worten geschehen, sondern auch im Verhalten eines Beteiligten liegen. Das Berufungs-gericht hat das von ihm ^st^ateilte Verhalten des Beklagten als Ermunterung zu einer Körperverletzung gewürdigt.
Ohne Rechtsfehler hat es eine unterstützende Tätigkeit des Beklagten darin erblickt, daß dieser gemeinsam mit S0|0 die Verfolgung des K0|0 auf nahm und nach dessen Flucht fortsetzte, sich an der- Suche. fK&iäsii"beteiligte und während der Tätlichkeiten am Tatort verblieb. Daß sich der Beklagte dieser seiner unterstützenden Tätigkeit bewußt war, hat dao Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei aus der Kenntnis des Beklagten von der körperlichen Unterlegenheit des S0H0P ge  8 -
genüber KMP gefolgert. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Ziel der nächtlichen Verfolgung habe den ganzen Umständen nach nur ein tätliches Vorgehen des SfllHHl gegen	sein	können,	entspricht	der	Lebenserfahrung.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Weiterverfolgung des vom Beklagten bereits zur Rede gestellten und beim Herannahen des SfBHP entfliehenden	Diese	Fest-
stellung des Berufungsgerichte bedeutet bereits eine Stellungnahme zu der gegenteiligen Darstellung des Beklagten.
Sine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dieser Darstellung war deshalb nicht erforderlich (vgl. BUHZ 3, 162 /~175_/)<>
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die im Schriftsatz vom 22. September 1958 aufgestellte Behauptung des Beklagten, er habe	auf gef ordert, von K4HBP
abzulassen, nicht berücksichtigt und den hierfür durch den Antrag auf ParteiVernehmung der Beklagten angetretenen Beweis nicht erhöben; zu demindest hätte es SpHM nach dessen rechtskräftigem Ausscheiden aus dem Prozeß vernehmen müssen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Zur Parteivernehmung der Be~ klagten war das Berufu^sgericht nicht verpflichtet. Bine Vernehmung des	a*^	Mengen	kam,	auch	nachdem	dieser
 seine Berufung zurücfcgöhoinmen^^^'"hatteV' schon deshalb nicht in Betracht, weil er noch hinsichtlich der Kosten als Partei am Verfahren beteiligt blieb. Die unter Beweis gestellten Worte "Los, Mensch komm! Bist Du noch zu retten" hat der Beklagte im übrigen nach seiner im Strafverfahren (Bl« 95 der Strafakten) gegebenen Darstellung, auf welche er sich im Schriftsatz vom 22. September 1958 berufen hatte, erst gebraucht, als KflHBS bereits erreicht hatte. Sr hat weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt,	schon	bevor	die-
ser mm* den Faust schlag versetzt hatte, auf ge fordert zu haben, von K^||^ abzulassen. Durch eine solche erst nach Be-
 
ginn der Tätlichkeiten ausgesprochene Aufforderung hat ;je-doch der Beklagte den bis dahin von ihm geleisteten Tatbeitrag nicht rückgängig gemacht und die schließlich eingetretene Folge der Verletzung nicht hintangehalten* Das von den Klägern bestrittene Vorbringen des Beklagten zielte darauf ab, darzutun, daß er das Vorgehen des	nicht	wollte.
Mit dieser Frage hat sich aber das Berufungsgericht eingehend befaßt» Es hat rechtlich zutreffend dargelegt, daß es darauf, ob der Beklagte jede einzelne Tätlichkeit des Sieraczek in seinen Teilnehmerwillen einbezogen hatte, nicht ankommt. Dariibet^haus hat es das tatsächliche Verhalten des Beklagten während der Tat des SflHHHl und nach derselben gewürdigt* Aus dem Liegenlassen des Verletzten, der Vereinbarung des Schweigens und der Annahme eines Handkusses für den geleisteten Beistand hat es - dies ist der Sinn seiner Ausführungen den Schluß gezogen, daß der Beklagte die Tat desebenso wie dieser selbst wollte. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden*
Bine Verletzung der Hegeln über die Beweislest kommt schon deshalb nicht in Betrachts weil das Berufungsgericht zu einer bestimmten Feststellung gelangt ist»
Die weitere Htge der He vis ich,das Berufungsgericht habe zu Unrecht; eine Milcht des Beklagten zur Hilfeleistung angenommen, trifft nicht das Wesen der Sache» Das Berufungsgericht hat e i ne 3 oh ade rise rs at zpf 1 i ch t des Beklagten nicht aus dem (^sichtspunkt^^ initerish^
tet, sondern nur auch aus der Tatsache, daß sich der Beklagte nicht um den Verletzten kümmerte, geschlossen, daß er die Tat des SflBHB ebenso wie dieser wollte»
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3.) Zur Höhe dee vom Beklagten wegen der Entziehung des Hechts auf Unterhalt zu leistenden Schadensersatzes hat das Berufungsgericht ausgeführt; 2>ie vom Landgericht durchgeführ-te Beweisaufnahme habe zwar keinen sicheren Anhalt für die Höhe des Einkommens des Getöteten ergeben. Aufgrund der vorgelegten Provisionsrechnungen ergebe sich jedoch, daß er in den Monaten Januar bis August 1955 im Monatsdurchschnitt ein Einkommen von rund 1120 DM gehabt habe. Pur Einnahmen in dieser Höhe spreche auch der Umstand, daß er neben seinen hohen, auf monatlich 600 UM zu schätzenden Spesen, die er durch seine Heisetätigkeit, für sein Fahrzeug und seine persönlichen Bedürfnisse gehabt habe, noch zur Bezahlung eines im Jahre 1952 gekauften VW in der Lage gewesen sei, dessen Anschaffung sein Arbeitgeber zunächst vorfinanziert habe. Bei einem Einkommen in dieser Höhe sei er gesetzlich verpflichtet gewesen, zu dem Unterhalt der Kläger Beträge im Umfang der von ihnen mit der Klage begehrten Renten aufzuwenden. Ob er den Klägern für ihren Unterhalt tatsächlich geringere Beträge habe zukommen lassen, sei unerheblich. Einen Berufswechsel würde er nur durchgeführt haben, wenn sich sein Nettoverdienst nicht wesentlich verringert hätte. Es sei wahrscheinlich, daß er im Hinblick auf seine überdurchschnittliche Vorbildung auch weiterhin einen entsprechenden Verdienst gehabt hätte.
Die hiergegen von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des § 28? ZPO greift nicht durch. Das Berufungsgericht hatte das Einkommen und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Es ist nicht ersichtlich, daß es Schätzungsgrundlagen verkannt oder schätzungsbegründende Tatsachen außer Acht gelassen hat. Zwar hat es ein erheblich höheres Durchschnittseinkommen angenom-
men, als in der Bescheinigung Solbach vom 25. August 1956 angegeben war. Allein	selbst	war	als	Zeuge	bei	sei-
ner Vernehmung am 28. Juni 1957 von diesen Angaben abgerückt« Dies hat das Berufungsgericht berücksichtigt, wie sein Hinweis auf die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme erkennen läßt; Wenn es aufgrund der von ihm angeführten Gesichtspunkte von einem Einkommen in Höhe von etwa 1120 DM im Monat ausgegangen ist, so läßt diese tatrichterliche Würdigung keine Keehtefehler erkennen. Bei Zugrundelegung eines Einkommens in dieser Höhe bedurfte es aber keines Eingehens auf die vom Beklagten im Schriftsatz vom 22. September 1958 (S. 4) aufgestellte Berechnung. Diese Berechnung war gegenstandslos, da ihr ein erheblich niedrigeres Einkommen des Getöteten zugrunde lag. Soweit der Beklagte hier notwendige Unkosten in Höhe von jährlich 3600 DM für den Kraftwagen und in Höhe von jährlich mindestens 2000 DM für Ernährung und Unterbringung i^hattpisi? und unter Beweis stellt, hat das Berufungsgericht diesem Vorbringen in vollem Umfange Rechnung getragen, indem es dis Spesen noch erheblich höher, nämlich auf monatlich 600 DM, jährlich also 7200 DM, angesetzt hat. Nach Abzug dieser Spesen verbleibt noch ein Betrag von etwas mehr als 500 DM im Monat. Da das Be ruf Ungsgericht den 4 Klägern insgesamt nur 300 DM monatlich zugebilligt hat, hat es die auf die persönlichen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen sntfeilenden Aufwendungen wie dessen sonstige Ausgaben und den auf ihn treffenden Anteil ah den Haushaltskosten ausreichend berücksichtigt, seine Leistungsfähigkeit somit nicht zu hoch veranschlagt. Darauf, in weicher Höhe der Getötete tatsächlich Unterhalt.geleistet hatte und geleistet haben würde, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, was er unter den festgestellten Voraussetzungen den Klägern, die ihm gegenüber nach Maßgabe der §§’ 1360, 1360 a und 1601 ff
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BGB unterhaltsberechtigt waren, hätte leisten müssen (BG3 -RGRX § 844 Anm. Io und 11 mit Nachweisen), Entgegen der Meinung der Revision mußte sich daher das Berufungsgericht mit dem Einwand des Beklagten,	habe	viel getrunken und
 dadurch viel Geld verbraucht, nicht auseinandersetzen.
Nach alledem ist;/ die Kühe der zuerkannten Rente aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« Desgleichen begegnen die Erwägungen keinen Bedenken, mit denen das Berufungsgericht die Rente der Klägerin zu 1) entsprechend der voraussichtlichen Lebenserwartung ihres Ehemanns bis zu dem 9. Januar 1998 und den Klägerh zu 2) bis 4) je bis zur Vollendung ihres 18, Lebensjahres als dem vermutlichen Zeitpunkt des Abschlusses einer ihnen zu gewährenden gehobenen Berufsausbildung zugebilligt/ Ebenso sind dis Erwägungen, mit denen
13 -
das Berufungsgericht die Möglichkeit des Eintritts einer Bedürftigkeit der Kläger zu 2) bis 4) je über ihr 18. Lebensjahr hinaus bejaht und daher ihrer Feststellungsklsge statt-gegeben hat, frei von Rechtsirrtum.
Da auch im übrigen die Gründe des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen lassen, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZK) zurückzuweisen.
JSngels	Br .	Kleinewefers	Hane beck
 Dr. Hauß	Br. Graf