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BGH · VI ZH 87/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 87/58

er sich am 12« Juni 1953 in die Behandlung des Beklagten« Dieser stellte die Diagnose "Ketzhautvenenentzändung*1 und verordnete Bettruhe« Auf Veranlassung eines Freundes des Klägers wurde Prof.Dr. Df^^aus zugezogen, der die Diagnose, des Beklagten bestätigte. Df^i erneut in und legte nach einer Untersuchung des Klägers wiederum zusammen mit dem Beklagten den Behandlungsplan für die nächsten Wochen fest. September 1953 wurde der Kläger auf seinen Wunsch nach Kfm verlegt und hier von Prof.Dj allein weiterbehandelt, Diesem gelang es jedoch nicht, das kranke Auge zu retten. Seitdem ist er kaufmännisch tätige Der Kläger hat von dem Beklagten Schadensersatz verlangt und zur Begründung vorgetragen, das Auge sei dadurch erblindet, daß bei der Glaskörperabsaugung Eitererreger in das Augeninnere geraten seien. Der Beklagte habe, so meint er, an dem entzündeten Auge den Eingriff überhaupt nicht vornehmen dürfen. Außerdem habe er gegen die Vereinbarung verstossen, nach der vor einer Änderung des mit Prof.Dm^ auf gestellten Heilplans eine Verständigung mit Prof »D^m erforderlich gewesen sei. Diese Verständigung sei umso mehr erforderlich gewesen, als die Auffassungen der ärztlichen Wissenschaft über die Zweckmäßigkeit und den Wert eines solchen Eingriffs höchst umstritten seien. Der Beklagte hat entgegnet, die Glaskörperabsaugung sei orönungsmässjg vorgenommen und ärztlich geboten oder jedenfalls ratsam gewesen, nachdem sich die von vorgeschlagene konservative Behandlungsmethode als Fehlschlag erwiesen habe. Es sei keine Abrede getroffen worden, daß er eine Umstellung der Behandlung nur mit dem Einverständnis von Prof. Der Kläger habe auch bei der Besprechung des Eingriffs nicht den Wunsch geäußert, Prof. Der Kläger hatte eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er auf eine Beteiligung des Prof» DpP| bei ärztlichen Entscheidungen Wert legte. Dem Kläger konnte nach der voraufgegangenen Besprechung nicht bewußt sein, daß ein immerhin mit einem gewissen Risiko verbundener Eingriff unter Abgehen von der mit Prof, Dieter festgelegten Behandlung vorgenommen wurde. 2, Die Angriffe, die die Revision gegen diese Würdigung vor trägt, liegen im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet» Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe das Verhandlungsergebnis unzureichend und einseitig gewürdigt, ist offenbar unbegründet- Insbesondere kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede davon sein, der Kläger habe durch schlüssiges Verhalten auf die Zuziehung von Prof, verzichtet. Nach den Umständen konnte ein solcher Verzicht nur dann im Betracht kommen, wenn der Kläger über die Umstellung der Behandlung und die Na bur des Eingriffs genügend aufgeklärt worden wäre. Die über-, zeugung, daß das' nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht im einzelnen begründet und dabei insbesondere darauf hingewiesen,' daß schon durch die Ausschaltung von Prof, D^pP'bei dem Kläger eine unrichtige Vorstellung über die Art des Eingriffs entstehen mußte. Js bleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten unverständlich, weshalb dieser, ohne diese Frage mit dem Kläger ausdrücklich zu erörtern, davon abgesehen hat, den Rat oder die Stellungnahme des in die Behandlung eingeschalteten Prof» Dppp einzuholen, bevor er sich entschloß, von der konservativen Behandlung abzugehen und eine Glaskörperabsaugung vorzunehmen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Folgerung unabweisbar, daß eine wirksame Einwilligung des Klägers zu der Operation nicht Vorgelegen hat und daß die Vornahme der Operation zugleich ein Verstoß gegen den Arztvertrag Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erblindung des linken Auges des Klägers sei rechtlich als Folge des operativen Eingriffs anzusehen und verpflichtete daher den Beklagten zu dem Schadensersatz» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sowohl den Ursachen- wie den Schadensbegriff im Rechtssinne verkannt und außerdem im Schadensersatzrecht anerkannte Beweisregeln nicht beachtet» Da der Kläger schon vor dem Eingriff des Beklagten praktisch "blind" gewesen sei, könne höchstens die Frage aufgeworfen werden, oja die Wiederherstellung der Sehkraft des linken Auges durch die Operation verhindert worden sei. Angesichts dieses Sachverhalts gehe es nicht an, daß das Berufungsgericht den für den Schadensfall erheblichen Ursachenverlauf erst mit der Operation beginnen lasse und damit dem vor der Operation bereits bestehenden schweren Krankheitszustand des Auges keine Bedeutung beimesse. Zunächst geht es schon fehl, den Zustand des linken Auges des Klägers vor der Operation ehen wegen der nahezu vollkommenen Sehbeeinträchtigung mehr oder minder mit dem Sehverlust nach der Operation gleichzusefczen. Daß es zu der so herbeigeführten Erblindung ohne den Eingriff und die Operationsinfektion nicht gekommen wäre, steht außer Präge. Durfte der Beklagte beim Pehlen einer wirksamen Einwilligung und nach dem Arztvertrag den Eingriff überhaupt nicht vornehmen, so hat er das Risiko und die Polgen seines rechtswidrigen Eingriffs in die körperliche Integrität des Klägers zu tragen (RGZ 163*, 129 ff; 3GHZ 29, 176). Denn wenn der Standpunkt der Revision richtig wäre, so müßte auch bei der Würdigigung des Schmerzensgeldanspruchs von der Annahme ausgegangen werden, der Kläger wäre ohne die Operation “praktisch blind“ geblieben. Gerade auf diesem Gebiet ist dem Tatrichter durch die Bestimmung des § 287 ZPO die Befugnis großzügiger Schätzung eingeräumt, damit ihm eine baldige, der Lebenserfahrung gerecht werdende Schadens-feststellung möglich ist. nicht um die Auswirkungen einer krankhaften Anlage des Klägers, Vielmehr lag im Zeitpunkt des unerlaubten Eingriffs bei dem Kläger ein akuter, nicht abgeschlossener Krankheitsprozeß vor, und der Beklagte möchte seiner Schadenersatzpflicht unter Berufung darauf entgehen, daß eben dieser Krankheitsprozeß auch ohne die Operation alsbald zur Blindheit geführt hätte. Wäre eine solche Feststellung mit Sicherheit möglich, würde zwar von einem noch näher festzusetzenden Zeitpunkt ab die Schadenser-satspflicht entfallen, weil aer Kläger alsdann nicht verlangen könnte, so gestellt zu wdrden, als wäre er bei dem Eingriff des Beklagten gesund gewesen. Aber die Beweislast für den Einwand, der sich auf einen solchen hypothetischen Geschehensablauf bezieht, fällt dem Beklagten zu. im Rahmen des § 287 ZPO möglich ist, da(3 die Erblindung auch ohne den Eingriff des Beklagten eingetreten sein Ytfiirde, kann die Schadensersatzpflicht des Beklagten für den von ihm herbeigeführten Zustand der Blindheit des linken Auges nicht in Frage gestellt werden.

Zitierte Normen: § 249 BGB § 287 ZPO
ProfessorBerufungsgerichtAugeEingriffProfKlägerOperationRevision

Volltext der Entscheidung

Ufa chs chla gewerk! ja Amtliche Sammlung! nein
2416 014
BGB §§ 249 Ba, 276 Ca, 823 C,J
Nimmt ein Arzt schuldhaft ohne wirksame Einwilligung des Batienten eine Augenoperation vor, die zur Infektion und dann zur Erblindung führt, so ist er für die Folgen des rechtswidrigen Eingriffs ohne Rücksicht darauf schadensersatzpflichtig, oh ihm ein Kunstfehler unterlaufen ist« Behauptet der Arzt, die akute Augenerkrankung des Patienten würde auch ohne die Operation zur Erblindung geführt haben, so ist er für diesen Einwand beweispflichtig.
TXrt° des BGH-v«, 10« Juli 1959 ™ VI ZH 87/58 OLG Schleswig
 Verkündet am 10. Juli 1959 Kriegl. Jusbizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Facharztes für Augenkrankheiten Br.med»habil. Hans S in EBB*
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungs beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
 den früheren Hauptmann der norwegischen Streitkräfte Lars HflHflH in OflB^Norwegen,
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hsnebeck, Br. Kauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgericht in Schleswig vom 21. November 1957 wird zurückgewiesen«»
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, norwegischer Staatsangehöriger, war bei dem Abwicklungskomrnando der norwegischen Brigade in
 als Offizier auf Zeit mit dem Hang eines Hauptmanns im Sonderdienst angestellt. Er erlitt am 5»Juni 1953 einen Unfall Da sich im Anschluß daran das Sehvermögen
 seines linken Auges mehr und mehr verschlechterte, begab
/
er sich am 12« Juni 1953 in die Behandlung des Beklagten« Dieser stellte die Diagnose "Ketzhautvenenentzändung*1 und verordnete Bettruhe« Auf Veranlassung eines Freundes des Klägers wurde Prof.Dr. Df^^aus	zugezogen,	der	die
 Diagnose, des Beklagten bestätigte. Der Kläger mußte seinen Flan, sich nach	verlegen und durch Prof.Dr- D|HB
behandeln zu lassen, auf geben, da Prof-Dr. Df|^ den Transport wegen der damit verbundenen Erschütterung des kranken Auges für zu gefährlich hielt. Prof.Br. DflH und der Beklagte stellten einen Plan auf. nach dem der Beklagte in den nächsten drei Wochen weiterbehandelt werden sollte. Am 22. Juli 1953 erschien Prof. Df^i erneut in und legte nach einer Untersuchung des Klägers wiederum zusammen mit dem Beklagten den Behandlungsplan für die nächsten Wochen fest. Abweichend von diesem plan nahm der Beklagte am 19. August 1953 an dem kranken Auge des Klägers eine Glaskörperabsaugung vor. Danach verschlimmerte sich der Zustand des linken Auges. Prof.	wurde	von	dem
 Eingriff'erst unterrichtet, als er am 27. August 1953 den Beklagten anrief, Am 15. September 1953 wurde der Kläger auf seinen Wunsch nach Kfm verlegt und hier von Prof.Dj allein weiterbehandelt, Diesem gelang es jedoch nicht, das kranke Auge zu retten. Der Kläger erblindete an dem linken Auge und wurde mit Wirkung vom 15* Dezember 1953 aus der
 
norwegischen Wehrmacht entlassene Am 1, Oktober 1954 wurde er im militärischen Verwaltungsdienst wieder eingestellt«
Er bekleidete den Posten eines Materiel-Qffiziers im Rang eines Oberleutnants bei einer Intendantur« Aus dieser I	Stellung	schied	er	am	1.	März 1955 aus. Seitdem ist er
 kaufmännisch tätige
 Der Kläger hat von dem Beklagten Schadensersatz verlangt und zur Begründung vorgetragen, das Auge sei dadurch erblindet, daß bei der Glaskörperabsaugung Eitererreger in das Augeninnere geraten seien. Der Beklagte habe, so meint er, an dem entzündeten Auge den Eingriff überhaupt nicht vornehmen dürfen. Außerdem habe er gegen die Vereinbarung verstossen, nach der vor einer Änderung des mit Prof.Dm^ auf gestellten Heilplans eine Verständigung mit Prof »D^m erforderlich gewesen sei. Diese Verständigung sei umso mehr erforderlich gewesen, als die Auffassungen der ärztlichen Wissenschaft über die Zweckmäßigkeit und den Wert eines solchen Eingriffs höchst umstritten seien. Der Beklagte habe von einem ganz geringfügigen und harmlosen Eingriff gesprochen und jede Aufklärung über die besonderen ' Gefahren der Glaskörperabsaugung unterlassen. Er habe verschwiegen, daß von dem mit Prof. D^J^ auf gestellten Behandlungsplan entscheidend abgegangen wurde«
Der Beklagte hat entgegnet, die Glaskörperabsaugung sei orönungsmässjg vorgenommen und ärztlich geboten oder jedenfalls ratsam gewesen, nachdem sich die von vorgeschlagene konservative Behandlungsmethode als Fehlschlag erwiesen habe. Der Eingriff sei nicht mit einem besonderen Risiko verbunden gewesen. Er, der Beklagte, habe die Operation mit dem Kläger besprochen. Dabei hat er den Eingriff nicht bagatellisiert, allerdings habe er, um eine
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Beunruhigung des Patienten zu vermeiden, nicht von jenen Komplikationsmöglichkeiten gesprochen, die bei jedem operativen Eingriff citttx’oton könnten. Nachdem Prof.Dj trotz der Ankündigung eines weiteren Besuchs nicht' wieder erschienen sei, habe er eine Verständigung des Prof.Dj^B nicht für erforderlich gehalten. Es sei keine Abrede getroffen worden, daß er eine Umstellung der Behandlung nur mit dem Einverständnis von Prof. U0IB vornehmen dürfe.
Der Kläger habe auch bei der Besprechung des Eingriffs nicht den Wunsch geäußert, Prof. D^Bfc zuzuziehen oder seine Stellungnahme einzuholen.
Der Beklagte hat sodann die Ansicht vertreten, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Das linke Auge sei bereits vor dem Eingriff praktisch blind gewesen. Das Ergebnis der konservativen Behandlung habe gezeigt, daß ohne einen operativen Eingriff keine begründete Aussicht auf eine Besserung bestanden habe.
•Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz für Verdienstausfall zugesprochen und die Feststellung getroffen, da!3 der Beklagte für allen weiteren Schaden aufzukommen hatr der durch die Glaskörperabsaugung entstanden ist. Ferner hat das Landgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 5 000 DM zugesprochen. Der Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Der Kläger hat mit der Anschlußberufung weitere Beträge für Verdienstausfall eingeklagt und um eine Erhöhung de3 Schmerzensgeldes gebeten.
Das Berufungsgericht hafc durch Teilund Zwischenurteil den in dem landgerichblichen Urteil zugebilligten Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revision bittet der Beklagte um Aufhebung dieses Urteils and um Abweisung der Schmerzens-
 
geldforderung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entsoheidungsgründe:
I.
1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch die Vornahme der Glaskörperabsaugung sowohl gegen die Pflichten des Arztvertrages verstossen, wie im Sinne des § 823 Abs, 1 BGB rechtswidrig den Körper des ?:iägers verletzt« Pur diese Würdigung waren dem Berufungsgericht folgende Umstände entscheidend:
Der Kläger hatte eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er auf eine Beteiligung des Prof» DpP| bei ärztlichen Entscheidungen Wert legte. Nur wegen der Transportgefahf hatte er davon abgesehen, sich nach Epp zu Prof* DpP| überführen zu lassen. Prof.	war	bei	der Aufstellung
 des Behandlungsplans beteiligt und sollte weiter zugezogen werden. Der operative Eingriff bedeutete ein völliges Abgehen von der mit Prof. Bpp festgelegten Behandlungsmethode.. Eine vorherige Verständigung von Prof. Bp[|| wäre möglich und umso mehr geboten gewesen, als die Ansich1 an in Fachkreisen über Wert und Zweckmäßigkeit der Glaskörperabsaugung umstritten sind und der Beklagte einen solchen Eingriff bislang selbst nicht vorgenommen hatte. Dem Kläger konnte nach der voraufgegangenen Besprechung nicht bewußt sein, daß ein immerhin mit einem gewissen Risiko verbundener Eingriff unter Abgehen von der mit Prof, Dieter festgelegten Behandlung vorgenommen wurde.
Die Belehrung durch den Beklagten war unzureichend. Gerade durch Ausschaltung des Consiliarius wurde bei dem Kläger
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der Eindruck erweckt, der Eingriff sei eine harmlose und nicht weiter crörterungsbedürftige Angelegenheit Eine wirksame Einwilligung des Klägers zu der Operation lag daher nicht vor»
2, Die Angriffe, die die Revision gegen diese Würdigung vor trägt, liegen im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet» Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe das Verhandlungsergebnis unzureichend und einseitig gewürdigt, ist offenbar unbegründet- Insbesondere kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede davon sein, der Kläger habe durch schlüssiges Verhalten auf die Zuziehung von Prof,	verzichtet. Nach den Umständen konnte ein
 solcher Verzicht nur dann im Betracht kommen, wenn der Kläger über die Umstellung der Behandlung und die Na bur des Eingriffs genügend aufgeklärt worden wäre. Die über-, zeugung, daß das' nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht im einzelnen begründet und dabei insbesondere darauf hingewiesen,' daß schon durch die Ausschaltung von Prof, D^pP'bei dem Kläger eine unrichtige Vorstellung über die Art des Eingriffs entstehen mußte. Js bleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten unverständlich, weshalb dieser, ohne diese Frage mit dem Kläger ausdrücklich zu erörtern, davon abgesehen hat, den Rat oder die Stellungnahme des in die Behandlung eingeschalteten Prof» Dppp einzuholen, bevor er sich entschloß, von der konservativen Behandlung abzugehen und eine Glaskörperabsaugung vorzunehmen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Folgerung unabweisbar, daß eine wirksame Einwilligung des Klägers zu der Operation nicht Vorgelegen hat und daß die Vornahme der Operation zugleich ein Verstoß gegen den Arztvertrag
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darstellt (vgl. auch BGHZ 29, 46; 29, 176) * Ebenfalls ist ein Verschulden des Beklagten aus zutreffenden Gründen bejaht wordene
II.
Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erblindung des linken Auges des Klägers sei rechtlich als Folge des operativen Eingriffs anzusehen und verpflichtete daher den Beklagten zu dem Schadensersatz» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sowohl den Ursachen- wie den Schadensbegriff im Rechtssinne verkannt und außerdem im Schadensersatzrecht anerkannte Beweisregeln nicht beachtet» Da der Kläger schon vor dem Eingriff des Beklagten praktisch "blind" gewesen sei, könne höchstens die Frage aufgeworfen werden, oja die Wiederherstellung der Sehkraft des linken Auges durch die Operation verhindert worden sei. Die Aussicht für eine »Viedergewinnung der Sehkraft bei konservativer Behandlung sei aber sehr ungünstig gewesen. Angesichts dieses Sachverhalts gehe es nicht an, daß das Berufungsgericht den für den Schadensfall erheblichen Ursachenverlauf erst mit der Operation beginnen lasse und damit dem vor der Operation bereits bestehenden schweren Krankheitszustand des Auges keine Bedeutung beimesse. Da der Kläger die Ursächlichkeit des dem Arzt vorgeworfenen Behandlungsfehlers für den Scfcedenseintritt beweisen müsse, gehe es zu Lasten des Klägers, wenn nicht aufzuklären sei, welcher Umstand letztlich die Blindheit verursacht habe. Zu Unrecht wende das Berufungsgericht Gründe der sogenannten hj'pothetischen Kausalität an. Die Ausführungen des Berufungsurteils seien im übrigen in sich widerspruchsvoll.
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Mit diesen Ausführungen kann das Berufungsurteil nicht erschüttert werden. Zunächst geht es schon fehl, den Zustand des linken Auges des Klägers vor der Operation ehen wegen der nahezu vollkommenen Sehbeeinträchtigung mehr oder minder mit dem Sehverlust nach der Operation gleichzusefczen. Allerdings litt der Kläger vor der Operation an einer schweren Augenerkrankung. Der Ausgang dieser akuten Erkrankung war aber noch völlig offen. Infolge des operativen Eingreifens des Beklagten drangen Eitererreger in das Augeninnere und riefen dort eine "interoculare Infektion” hervor, die zur Erblindung des Auges im Sinne eines irreparablen Zustands führt. Daß es zu der so herbeigeführten Erblindung ohne den Eingriff und die Operationsinfektion nicht gekommen wäre, steht außer Präge. Daran ändert gar nichts, daß die
 Erkrankung des Klägers eine wesentliche Uitursache war.
auch	^	.
Es liegt/kejji genz ungewöhnlicher Ablauf vor, so daß eine
 Zurechnung aus dem Gesichtspunkt fehlender Adäquanz verneint werden könnte. Mit dem vorgenommenen Eingriff war das Risiko der Infektionsgefahr wesensgemäß verbunden.
Durfte der Beklagte beim Pehlen einer wirksamen Einwilligung und nach dem Arztvertrag den Eingriff überhaupt nicht vornehmen, so hat er das Risiko und die Polgen seines rechtswidrigen Eingriffs in die körperliche Integrität des Klägers zu tragen (RGZ 163*, 129 ff; 3GHZ 29, 176). Der von der Revision herangezogene Pall, daß ein Arzt bei einer an sich rechtmäßigen, weil durch eine wirksame Einwilligung gedeckten Operation einen Kunstfehler macht, liegt demgegenüber durchaus anders, da alsdann die fehlerfreie und die fehlerhafte ärztliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind.
Das Berufungsgericht hat somit durchaus zu Recht das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs im Rechtssinne zwischen

dem rechtswidrigen Eingriff des Beklagten und der Erblindung des linken Auges des ’Klägers angenommen (vgl»
 RGZ 169. 117).
Bei der Bemessung der Schadensfolgen dieser Erblindung kann allerdings die Präge Bedeutung gewinnen, welchen Einfluß der Krankheitszustand des Auges vor der Operation hatte.. Diese Präge kann auch für den Schmerzensgeldan-sprucfc von Erheblichkeit sein. Denn wenn der Standpunkt der Revision richtig wäre, so müßte auch bei der Würdigigung des Schmerzensgeldanspruchs von der Annahme ausgegangen werden, der Kläger wäre ohne die Operation “praktisch blind“ geblieben. Eine solche Betrachtung würde jedenfalls die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs entscheidend beeinflussen, könnte aber möglicherweise sogar den Bestand des Schmerzensgeldanspruchs in Präge stellen©	*
Der Standpunkt der Revision kann jedoch nicht gebilligt werden.- Richtig ist zwar, daß die krankhafte Anlage einer von einer Körperverletzung betroffenen Person für die Festsetzung des Schadensumfangs häufig von erheblicher Bedeutung ist. Das folgt schon aus dem Prinzip des § 249 BGB. Da grundsätzlich eine konkrete Schadensbemessung vorzunehmen is’c, muß an die Eigenart des Betroffenen, insbesondere die durch körperliche Konstitution und geistige Veranlagung bedingten Gegebenheiten ange-knüpft werden. Das wird insbesondere deutlich, wenn es darum geht, Art und Dauer einer unfallbedingten Erwerbsbehinderung zu bemessen. Gerade auf diesem Gebiet ist dem Tatrichter durch die Bestimmung des § 287 ZPO die Befugnis großzügiger Schätzung eingeräumt, damit ihm eine baldige, der Lebenserfahrung gerecht werdende Schadens-feststellung möglich ist. Im vorliegenden Pall geht es aber
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nicht um die Auswirkungen einer krankhaften Anlage des Klägers, Vielmehr lag im Zeitpunkt des unerlaubten Eingriffs bei dem Kläger ein akuter, nicht abgeschlossener Krankheitsprozeß vor, und der Beklagte möchte seiner Schadenersatzpflicht unter Berufung darauf entgehen, daß eben dieser Krankheitsprozeß auch ohne die Operation alsbald zur Blindheit geführt hätte. Wäre eine solche Feststellung mit Sicherheit möglich, würde zwar von einem noch näher festzusetzenden Zeitpunkt ab die Schadenser-satspflicht entfallen, weil aer Kläger alsdann nicht verlangen könnte, so gestellt zu wdrden, als wäre er bei dem Eingriff des Beklagten gesund gewesen. Aber die Beweislast für den Einwand, der sich auf einen solchen hypothetischen Geschehensablauf bezieht, fällt dem Beklagten zu. Er hat zunächst in verantwortlicher Weise jenen Zustand herbeigeführt, aus dem der Kläger die Schadensersatzforderung herleitet, und ihm ist daher zuzu demuten, darzulegen und zu beweisen, daß die Krankheit, in deren Ablauf er eigenmächtig eingegriffen hat, in einem späteren Zeitpunkt zu dem gleichen Schaden geführt hätte. In gleichem Sinne hat auch die Rechtsprechung bei ähnlichen Fallgestaltungen entschieden (vgl. RG LZ 1917, 861; RG HRR 1930 Nr. 2142; RG JW 1934, 1562; BGHZ 10, 6, 9; 20, 275; 29,
176, 186; vgl. ferner grundsätzlich Niederländer, ArchZivFrax. J53, 41, 59 ff). Wollte man die Beweislast anders verteilen, so würde das zu dem befremdenden Ergebnis führen, daß eine Person, die in einer lebensgefährlichen Krankheit mit völlig unsicherem Ausgang körperlich verletzt wird, überhaupt keine Schadenersatzansprüche oder allenfalls solche für einen sehr kurzen Zeitraum mit Erfolg geltend machen könnte. Solange also nicht eine durch hinreichende tatsächliche Grundlagen gesicherte Feststellung
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im Rahmen des § 287 ZPO möglich ist, da(3 die Erblindung auch ohne den Eingriff des Beklagten eingetreten sein Ytfiirde, kann die Schadensersatzpflicht des Beklagten für den von ihm herbeigeführten Zustand der Blindheit des linken Auges nicht in Frage gestellt werden. Danach ist der Schmerzensgeldanspruch des Klägers mit Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden0 Denn da die Gutachter die Aussicht des Klägers auf einen guten Ausgang der Augenki'ankheit, also auch eine wesentliche Wiederherstellung der Sehkraft des linken Auges, mit 50 # oder etwas darunter eingeschätzt hatten, sieht sich das Berufungsgericht außerstande, die Feststellung zu treffen oder auch nur eine Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, der Kläger wäre auf dem linken Auge auf jeden Fall erblindet. Daher muß es dabei sein Bewenden behalten, daß der Beklagte für die Folgen seines eigenmächtigen Eingriffs einzustehen hat, Sov<eit das Berufungsgericht im letzten Teil der Entscheidungsgründe hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Erwerbsschadens die Rechtslage anders beurteilt hat, bedarf es über das oben Gesagte hinaus keiner Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen-
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Die Revision des Beklagten war demnach mit der Kosten folge des § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Meiß Bundesrichter Dr.Kleinewefers	Hanebeck
 ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert«
Meiß
 Dr- Hauß
 Heinr«. Meyer