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BGH

Gericht: BGH

•* Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« KLeinewefers, Br« Engels, Hanebeck, Br« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Klägerin betreibt ein Möbelverkaufsgeschäft in Im April 1954 stellte sie den am 13» Mai 1932 geborenen Hans-Günther ASBHHft» einen Sohn des Beklagten, als kaufmännischen Angestellten ein» Dieser war, wovon bei der Klägerin nichts bekannt war, in den Jahren 1949 bis 1951 viermal bestraft worden, davon dreimal wegen Vermögensdelikts, Uo a » wegen Betrugs und Urkundenfälschung mit einem Jahr Jugendgefängnis® Seine Tätigkeit bei der Xlägerin brachte es mit sich, daß er als Verkäufer im ladenlokal Kauf* * preisanzahlungen oder Teilzahlungen von Kunden anzunehmen hatte» Am 27o Juni 1955 wurde er von der Klägerin wegen fortgesetzter Unterschlagung von Kundengeldern, nach Behauptung der Klägerin insgesamt 12 209,20 UM, fristlos entlassen,. lie Klägerin hat den Sohn auf Zahlung der unterschlsgeilen Summe in Anspruch genommen und 1 200 DM als Teil des Schadens auch von dem Beklagten in gesamt Schuldner schaft mit seinem Sohn ersetzt verlangt» Das Verfahren gegen den Sohn ist abgetrennt und an das Arbeitsgericht verwiesen worden» 2« Bür eine Schadenshaftung des Beklagten aus § 832 BGB fehlt es gleichfalls an den erforderlichen Voraussetzungen« Eine gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zur Beaufsichtigung seines Sohnes hat nicht bestanden, da der Sohn bereits volljährig gewesen ist, als er in den Dienst der Klägerin eintrat« Mit Recht hat das Berufungsgericht abgelehnt, die Anwendbarkeit des § 832 BGB auf den Ball auszudehnen, daß sich ein volljährig gewordener Sohn weiterhin im Haushalt des Vaters befindet« 5« Daß der Beklagte nach § 823 Abs, 2 BGB in Verbindung mit § 257 StGB (Begünstigung) haftbar geworden sein könnte, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, der Beklagte habe seinen Sohn höchstens der Bestrafung entziehen, nicht aber ihm die Vorteile seiner Verfehlungen sichern wollen^ für einen Begünstigungstatbestand der Art. wie.er im vorliegenden Palle allein in trage stehe, trage die Bestimmung des § 257 StGB aber nicht den Charakter eines Sciiutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB« Dem ist mit der vom Berufungsgericht angezogenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl« BGB RGRK 10« Aufl« § 823 Anm« 14 III b mit Nachweisen) beizustimmen« 4® Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erwogen hat, könnte eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 823 Abs« 1 BGB wegen der durch seinen Sohn verursachten Verletzung des Eigentums der Klägerin oder aus .§ 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung der Klägerin nur begründet sein, wenn ihn eine Rechtspflicht getroffen hätte« die Klägerin vor seinem Sohn zu warnen, und es auf das Unterbleiben eines entsprechenden Hinweises zurückzuführen wäre, daß sein Sohn die Möglichkeit gehabt hat, unter Mißbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens die Klägerin. Bas Berufungsgericht hat eine derartige Hinweispflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet gehalten, weder aus Gesetz ; noch mangels Vorliegens entsprechender Voraussetzungen aus Vertrag, auf Grund vorangegangenen Tuns oder zufolge eines unter den Parteien bestehenden besonderen Vex'trauensVerhältnisses, - weder für den Zeitpunkt der Einstellung des ' Sohnes durch die Klägerin noch auch für später« Daß der ; Beklagte die Klägerin im laufe der Beschäftigung seines Sohnes auf die für ein kriminelles Verhalten etwa sprechenden Verdachtsgründe hätte hinweisen müssen, könne insbesondere schon darum nicht Rechtens sein, weil er mit einem solchen Hinweis, selbst wenn er nur in versteckter Form ausgesprochen worden wäre, den Sohn möglicherweise der Strafverfol- Bei einer Haus- und Familiengemeinschaft kann sich daher für den Haushaltungsvorstand die Verpflichtung ergeben, dafür zu sorgen, daß andere nicht durch Hausgenossen, die der Aufsicht bedürfen, geschädigt werden® So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 70® 48 /5tt/ den Ehemann als Haushaltungsvorstand für verpflichtet erachtet, im Interesse der mit den Familienangehörigen in Berührung kommenden Personen wie Pienstboten oder Hausmitbewohner für eine Unterbringung und Bewachung der geistesgestörten und gemeingefährlichen Ehefrau zu sorgen® In der Entscheidung RG WarnRspr 1934 Nr® 155 ist es dem Schwager eines seiner Haushaltung *• angehörenden und der Aufsicht seiner Ehefrau unterstehenden Minderjährigen zu dem Verschulden angerechnet worden, daß er sich nicht um die Sicherung eines Teschings gekümmert hat, das in der Hand des Minderjährigen eine Gefahr für Pritte bedeutete® Per erkennende Senat hat in dem Urteil vom 16, Dezember 1953 VI ZR 169/52 (M Nr. 3 zu § 832 BGB -DRspr I /1467 115 a = VersR 1954. Die hier ausgesprochenen Grundsätze können aber nicht dazu führen* daß dem Beklagten auch eine zivilrechtliche Verantwortung für das strafbare Verhalten seines Sohnes in seinem Beschäftigungsverhältnis beim Kläger aufgebürdet wird* Allerdings ist cs von zu enger Sicht, wenn das Berufungsgericht, das nur die Entscheidung RGZ 70 ? 48 und die ähnlich liegenden Entscheidungen RGZ 92, 125 und RG WamRspr 1934 Nr« 53 ins Auge gefaßt hat, Bedenken dagegen äußert, daß der Haushaltungsvorstand auch in anderen Fällen zu dem Eingreifen verpflichtet sein könnte als bei der Gefahr schädigender Handlungen durch geistesgestörte Personen seines Hausstandes« Die Verpflichtung, Maßnahmen zu dem Schutze anderer zu treffen, kann, wie die angezogenen Entscheidungen zeigen, auch sonst bestehen« Doch hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß eine Sicherungspflicht für den Haushaltungsvorstand nur dort in Betracht kommt, v/o Gefahren für andere wirksam werden können, die in dem Haus wesen mit dem von ihm umfaßten Lebenskreis der zugehörigen Personen selbst begründet sind« Im Palle der Entscheidung RGZ 92, 125 hat das Reichsgericht allerdings eine Schadens ■ ersatzpflicht des Vaters für den vom geisteskranken volljährigen Sohn angerichteten Schaden für möglich gehalten, obwohl der Sohn nicht in seinem Haushalt lebte, sondern von dem Vater .bei einem Landwirt in Pamilienpflege untergebracht worden war« Maßgebender Gedanke war hier aber, daß, wenn der Vater als Haushaltungsvorstand eingreift und auf die Lebensverhältnisse des kranken Sohnes bestimmend einwirkt, dies mit der vom Verkehr erforderten Sorgfalt zu geschehen hat; die Präge ging dahin, ob der Vater bei den von ihm getroffenen Maßnahmen zur Unterbringung des Sohnes die erforderliche Sorgfalt gewahrt hatte« Davon verschieden ist aber die rund-sätslich zunächst sich stellende Präge, wann den Vater die Vorkehrssicherungspflicht eines Haushaltungsvorstandes trifft Da diese Pflicht im Hinblick auf die Gefahren besteht, die aus dem Bereich des Hauswesens hervorgehen können- ist für sie eine Grundlage auch nur insoweit gegeben, als es sich ' um Gefahren handelt, die hier ihren Ursprung haben und von ■ hier aus andere bedrohen« Mit derartigen Gefahren hat es aber nichts zu tun, wenn ein erwachsener Haussohn in einem ' Beschäftigungsverhältnis, das zu der häuslichen Wirtschaft* keine Beziehungen hat, an einem Arbeitsplatz, der völlig außerhalb des überschaubaren Bereichs des Hauswesens liegt, Unterschlagungen begeht0 (NJW 1955, 665 - IM Nr, 13 zu § 839 /$/ BOB) hat sich dor erkennende Senat mit Schadensersatzansprüchen zu befassen gehabt, die der danalige Kläger wegen unbezahlt gebliebener Lieferungen an eine Firma mit der Begründung gegen eine Körperschaft des öffentlichen Hechts erhoben hatte, daß sie der Firma durch Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen den Zugang zu Aufträgen der öffentlichen Hand eröffnet und hierdurch den Anschein ihrer Solvenz verliehen habe* ^er Senat hat hier hervorgehoben, daß derartige Unbedenklich • keitsbescheinigungen rein innerdienstliehen Charakters gewesen sind und nicht den Zweck gehabt haben, irgend etwas über die Kreditwürdigkeit der Firma zu bekunden, und erst recht nicht den Zweck, die Belange außenstehender Dritter zu wahren, die gegebenenfalls als Kreditgeber in Betracht kommen konnten« Bei der Zugehörigkeit eines Familienmitglieds zur Hausgemeinschaft kann noch weniger davon die Hede sein, daß sie nach ihrem Thesen und Zweck die Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit ihrer Mitglieder dokumentiere« Darum können es auch die Interessen außenstehender Dritter einem Vater unmöglich zur rechtlichen Pflicht machen, sich von seinem Sohn zu trennen und ihn aus dem Hause zu weisen« Daß sich der Beklagte wegen der Aufrechterhaltung der häuslichen Gemeinschaft mit seinem Sohn der Klägerin gegenüber schadens-ersatzpflichtig gemacht hätte, hat das Berufungsgericht mit Hecht verneint« Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Beklagte keine Hinweispflicht gegenüber der Klägerin hatte und darum auch nicht wegen unterlassenen Hinweises ihr gegenüoer schadensei'satzpflichtig geworden ist« Selbst wenn ihn die Beobachtung eines unverhältnismäßig hohen Geldaufwandes seines Sohnes vor die Frage gestellt haben sollte, ob es nicht angezeigt sei, die Klägerin vor seinem Sohn zu warnen?

Zitierte Normen: § 257 StGB § 826 BGB
VaterBGBSohnesBerufungsgericht®SohnGefahrKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerkl Nicht für die Amtliche Sammlung!
Io Gesetzs BGB § 852
Rechtssatzs Die Anwendbarkeit des § 852 BGB kann nicht auf
 den Fall ausgedehnt werden, daß sich ein volljährig gewordener Sohn weiterhin im Haushalt des Vaters befindet ,
2o Gesetzs BGB §825 Abs, 2% StGB § 257
Rechtssatzs Soweit die Begünstigung nur darauf abzielt«. den
 Täter der Bestrafung zu entziehen, hat § 257 StGB nicht den Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 825 Abs, 2 BGB (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts)o
5o Gesetzs BGB § 825 Abs, 1
Rechtssatzs Die Verkehrssicherungspflicht des Haushaltungs-
Vorstandes besteht nur wegen solcher Gefahren, die aus dem Bereich des Hauswesens hervorgehen. Dazu gehört es nicht, wenn ein Hitglied des Hausstandes in seinem Beschäftigungsverhältnis an anderer Stelle Unterschlagungen begeht0
4, Gesetzs BGB §§ 825 Abs, 1, 826
Rechtssatzs a) Aus der Aufrechterhaltung der Haus- und
 Familiengemeinschaft mit dem erwachsenen Sohn ergibt sich für den Vater keine rechtliche Verpflichtung, für das ftolilverhalten des Sohnes einzustehen,
b) Andere vor dem Sohn zu warnen, ist •dem Vater nicht zuzu demuten, wenn er den Sohn hierdurch der Gefahr einer straf gerichtlichen Verfolgung ausliefern würde.
Aktenzeichen: VI ZR 87/57 Urteil des BGH vom 15« April 1958
OLG Celle LG Hannover
YI-Z&SLßl
 Verkündet am 15o April 1958 ICriegl, Justizobersekretär als IJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma August NflHMHB in	L<M LaflP Nr o
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Hans- -Dieter	in	I0M0	Nr»	0.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin«
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Versicherungsangestellten Fritz A HflPstraße Nr« B?
in H«
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
•* Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« KLeinewefers, Br« Engels, Hanebeck, Br« Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des So Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5« Februar 1957 wird zuruckgewiesen*
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf-erlegt,
 Von Rechts wegen
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Die Klägerin betreibt ein Möbelverkaufsgeschäft in Im April 1954 stellte sie den am 13» Mai 1932 geborenen Hans-Günther ASBHHft» einen Sohn des Beklagten, als kaufmännischen Angestellten ein» Dieser war, wovon bei der Klägerin nichts bekannt war, in den Jahren 1949 bis 1951 viermal bestraft worden, davon dreimal wegen Vermögensdelikts, Uo a » wegen Betrugs und Urkundenfälschung mit einem Jahr Jugendgefängnis® Seine Tätigkeit bei der Xlägerin brachte es mit sich, daß er als Verkäufer im ladenlokal Kauf* * preisanzahlungen oder Teilzahlungen von Kunden anzunehmen hatte» Am 27o Juni 1955 wurde er von der Klägerin wegen fortgesetzter Unterschlagung von Kundengeldern, nach Behauptung der Klägerin insgesamt 12 209,20 UM, fristlos entlassen,.
lie Klägerin hat den Sohn auf Zahlung der unterschlsgeilen Summe in Anspruch genommen und 1 200 DM als Teil des Schadens auch von dem Beklagten in gesamt Schuldner schaft mit seinem Sohn ersetzt verlangt» Das Verfahren gegen den Sohn ist abgetrennt und an das Arbeitsgericht verwiesen worden»
Sur Begründung des Anspruchs gegen den Beklagten hat die Klägerin vorgetragen, sie habe dem Sohn, was dem Beklagten nicht verborgen geblieben sei» darum eine Vertrauensstellung eingeräumt, weil er Haussohn einer achtbaren Familie gewesen sei; der Beklagte bekleide eine angesehene Stellung bei einer Versicherungsgesellschaft und sei im Kriege Offizier gewesen® Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte hätte sie bei der Einstellung seines Sohnes auf dessen Unzuverlässigkeit und Charaktermängel hinweisen müssen® Jedenfalls sei er aber, so hat die Klägerin geltend gemacht, zu einer solchen Mitteilung verpflichtet gewesen, als sich gezeigt habe, daß sein Sohn einen Aufwand getrieben
3 -
liabe.: den er mit seinem Arbeitseinkommen- unstreitig Getnlfc und Provisionen von zuletzt insgesamt rund 380 DM brutto monatlich- nicht habe bestreiten können« Der Sohn habe? teilweise gegen Wechsel, nach einem Motorroller einen gebrauchten Fiat-PKW und an dessen Stelle schließlich einen besseren Fiat-Wagen gekauft, Anschaffungen, denen der Beklagte trotz Vorstellungen des für den Sohn bestellten Bewährungshelfers nicht entgegengewirkt habe« Daneben habe der Sohn auch Mietwagen gefahren« Er habe kostspielige lokale besucht und sei bis in die frühen Morgenstunden ausgeblieben, manchmal sogar die ganze Nacht nicht nach Hause gekommen« Daß der Beklagte den von seinem Sohn aiigerichteten Schaden wieder gutmachen müsse, habe er in verschiedenen Schreiben an die Klägerin auch anerkannt«
Der Beklagte hat bestritten, zu dem Schadensersatz verpflichtet zu sein und eine derartige Verpflichtung anerkannt zu haben« Eine Mitteilungspflicht der von der Klägerin angenommenen Art habe ihm weder bei der Einstellung des Sohnes noch nachher der Klägerin gegenüber obgelegen« Er habe keinerlei Verdacht gehabt, daß sein Sohn unrechtmäßig handle« Von dem Besuch teurer lokale sei ihm nichts bekannt gewesen« Zu Hause habe sich sein Sohn stets manierlich und solide bewegt« Er wisse nur davon, daß sein Sohn zunächst einen Motorroller gekauft, nach vollständiger Bezahlung wieder verkauft und sich dafür, nach seinen Angaben zu dem Preise von 1 000 DM, einen alten Ford-Wagen angescbafft habe; diesen habe er später auf einen Fiat-Wagen in Zahlung--gegeben, der nach seiner Erklärung 2 000 DM-gekostet habe und auf den der Rest in Raten abzuzahlen gewesen sei« In
 Anbetracht des Arbeitsverdienstes, der seinem Sohn zur Verge
 fügung/standen habe, sei ihm, dem Beklagten, an diesen Käufen nichts aufgefallen« *
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4- —
/I
/
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter« Der Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen«
Ent scheidungs/ixünd eg
1« Wie das Berufungsgericht- zutreffend ausgeführt hat-scheidet eine vertragliche Grundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus« Das Vorliegen eines Schuldanerkenntnisses hat das Berufungsgericht rechts ■ irrtumsfrei verneint« Da der Beklagte nicht mitgewirkt hat, als die Klägerin seinen Sohn einstellte, kommt auch eine Schadensersatzpflicht unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen eine vertragsrechtlich begründete Aufklärungspflicht nicht in Betracht«
2« Bür eine Schadenshaftung des Beklagten aus § 832 BGB fehlt es gleichfalls an den erforderlichen Voraussetzungen« Eine gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zur Beaufsichtigung seines Sohnes hat nicht bestanden, da der Sohn bereits volljährig gewesen ist, als er in den Dienst der Klägerin eintrat« Mit Recht hat das Berufungsgericht abgelehnt, die Anwendbarkeit des § 832 BGB auf den Ball auszudehnen, daß sich ein volljährig gewordener Sohn weiterhin im Haushalt des Vaters befindet«
5« Daß der Beklagte nach § 823 Abs, 2 BGB in Verbindung mit § 257 StGB (Begünstigung) haftbar geworden sein könnte, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, der Beklagte habe seinen Sohn höchstens der Bestrafung entziehen, nicht aber ihm die Vorteile seiner Verfehlungen
 sichern wollen^ für einen Begünstigungstatbestand der Art. wie.er im vorliegenden Palle allein in trage stehe, trage die Bestimmung des § 257 StGB aber nicht den Charakter eines Sciiutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB« Dem ist mit der vom Berufungsgericht angezogenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl« BGB RGRK 10« Aufl« § 823 Anm« 14 III b mit Nachweisen) beizustimmen«
4® Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erwogen hat, könnte eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 823 Abs« 1 BGB wegen der durch seinen Sohn verursachten Verletzung des Eigentums der Klägerin oder aus .§ 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung der Klägerin nur begründet sein, wenn ihn eine Rechtspflicht getroffen hätte« die Klägerin vor seinem Sohn zu warnen, und es auf das Unterbleiben eines entsprechenden Hinweises zurückzuführen wäre, daß sein Sohn die Möglichkeit gehabt hat, unter Mißbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens die Klägerin. zu schädigen«
Bas Berufungsgericht hat eine derartige Hinweispflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet gehalten, weder aus Gesetz ; noch mangels Vorliegens entsprechender Voraussetzungen aus Vertrag, auf Grund vorangegangenen Tuns oder zufolge eines unter den Parteien bestehenden besonderen Vex'trauensVerhältnisses, - weder für den Zeitpunkt der Einstellung des ' Sohnes durch die Klägerin noch auch für später« Daß der ; Beklagte die Klägerin im laufe der Beschäftigung seines Sohnes auf die für ein kriminelles Verhalten etwa sprechenden Verdachtsgründe hätte hinweisen müssen, könne insbesondere schon darum nicht Rechtens sein, weil er mit einem solchen Hinweis, selbst wenn er nur in versteckter Form ausgesprochen worden wäre, den Sohn möglicherweise der Strafverfol-
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gung ausgeliefert haben würde« Der Beklagte sei auch nicht etwa verpflichtet gewesen, den Sohn aus der Hausgemeinschaft zu verweisen«
Die Revision tritt dieser Auffassung entgegen«
Sie vertritt die Ansicht, eine Verpflichtung zu dem Einschreiten habe sich für den Beklagten aus seiner Stellung als Haushaltungsvorstand ergeben? als solcher habe er Schutzmaßnahmen treffen müssen, um Dritte vor Gefahren zu bewahren, die ihnen durch das Verhalten seines dem Haushalt angehörenden Sohnes drohten« Das Bestehen dieses Pamilien-verbandes habe bei dem Ansehen, das der Beklagte im bürgerlichen Leben genossen habe, gewißermaßen im Rechtsverkehr die mangelnde Vertrauenswürdigkeit seines Sohnes ersetzt oder verdeckt« Die Lebensumstände seines Sohnes hätten den Beklagten daher zu besonderer Wachsamkeit mahnen und ihm hernach die Befürchtung aufdrängen müssen, daß der Sohn rückfällig geworden sein und sich wieder auf strafbare Weise fremde Geldmittel verschafft haben könnte« Zwar möge dahinstehen, inwieweit der Gedanke des Schutzes Dritter hinter die Erwägung zurückzutreten habe, daß man von einem Vater nicht allgemein erwarten oder verlangen könne, den Sohn der Strafverfolgung auszuliefern«, Da ä>er die Hausgemeinschaft zwischen dem Beklagten und seinem Sohn die Klägerin zur Einstellung des Sohnes veranlaßt habe und nach der Auffassung des Verkehrs auch allgemein geeignet gewesen sei, Dritte in der geschehenen weise zu bestimmen, habe der Beklagte, als ihm die Lebensführung des Sohnes den Gedanken erneuter Eigentumsverletzung habe nahelegen müssen, diese Grundlage dadurch beseitigen müssen, daß er seinen Sohn aus dem Hause wies« Wäre dies geschehen, so würde nach außen offenbar geworden sein, daß der Sohn nicht mehr unbedingt unter dem Einfluß der Pamilie gestanden habe; die Klägerin hätte den Gründen der Trennung nachgehen, ihre
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Folgerungen aus ihr ziehen und für die Folgezeit eine Sc hä' dialing durch den Sohn abwenden können®
Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden®
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Pie allen Teilnehmern am menschlichen Verkehr obliegende'Pflicht, bei ihrem Verhalten die Sorgfalt anzuwenden, die im Verkehr erforderlich ist, um Schaden von anderen Per-’ sonen und fremden Sachen abzuwenden, schließt allerdings für jeden, der einer selbständigen Wirtschaft - auch häuslichen Wirtschaft - vorsteht, die Verpflichtung in sich ein, bei der Regelung der auf die Außenwelt wirkenden Angelegenheiten des betreffenden Lebensbereichs tunlichst auf fremde Interessen und Rechtsgüter Rücksicht zu nehmen und sein Verhalten so einzurichten, daß dabei Verletzungen anderer möglichst vermieden werden (BGE RGRK aaO § 823 Annu 6 f) ,
Bei einer Haus- und Familiengemeinschaft kann sich daher für den Haushaltungsvorstand die Verpflichtung ergeben, dafür zu sorgen, daß andere nicht durch Hausgenossen, die der Aufsicht bedürfen, geschädigt werden® So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 70® 48 /5tt/ den Ehemann als Haushaltungsvorstand für verpflichtet erachtet, im Interesse der mit den Familienangehörigen in Berührung kommenden Personen wie Pienstboten oder Hausmitbewohner für eine Unterbringung und Bewachung der geistesgestörten und gemeingefährlichen Ehefrau zu sorgen® In der Entscheidung RG WarnRspr 1934 Nr® 155 ist es dem Schwager eines seiner Haushaltung *• angehörenden und der Aufsicht seiner Ehefrau unterstehenden Minderjährigen zu dem Verschulden angerechnet worden, daß er sich nicht um die Sicherung eines Teschings gekümmert hat, das in der Hand des Minderjährigen eine Gefahr für Pritte bedeutete® Per erkennende Senat hat in dem Urteil vom 16, Dezember 1953 VI ZR 169/52 (M Nr. 3 zu § 832 BGB -DRspr I /1467 115 a = VersR 1954. 118 = PafflHZ 1954? 79)
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 den Stiefvater eines in seiner Familie aufwachsenden Minderjährigen als Haushaltungsvorstand für verpflichtet gehaltene Vorsorge zu treffen, daß nicht der Stiefsohn unbeaufsichtigt mit einem Luftgewehr Schießübungen veranstalteie und hierdurch andere gefährdete«. Die hier ausgesprochenen Grundsätze können aber nicht dazu führen* daß dem Beklagten auch eine zivilrechtliche Verantwortung für das strafbare Verhalten seines Sohnes in seinem Beschäftigungsverhältnis beim Kläger aufgebürdet wird* Allerdings ist cs von zu enger Sicht, wenn das Berufungsgericht, das nur die Entscheidung RGZ 70 ? 48 und die ähnlich liegenden Entscheidungen RGZ 92, 125 und RG WamRspr 1934 Nr« 53 ins Auge gefaßt hat, Bedenken dagegen äußert, daß der Haushaltungsvorstand auch in anderen Fällen zu dem Eingreifen verpflichtet sein könnte als bei der Gefahr schädigender Handlungen durch geistesgestörte Personen seines Hausstandes« Die Verpflichtung, Maßnahmen zu dem Schutze anderer zu treffen, kann, wie die angezogenen Entscheidungen zeigen, auch sonst bestehen« Doch hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß eine Sicherungspflicht für den Haushaltungsvorstand nur dort in Betracht kommt, v/o Gefahren für andere wirksam werden können, die in dem Haus wesen mit dem von ihm umfaßten Lebenskreis der zugehörigen Personen selbst begründet sind« Im Palle der Entscheidung RGZ 92, 125 hat das Reichsgericht allerdings eine Schadens ■ ersatzpflicht des Vaters für den vom geisteskranken volljährigen Sohn angerichteten Schaden für möglich gehalten, obwohl der Sohn nicht in seinem Haushalt lebte, sondern von dem Vater .bei einem Landwirt in Pamilienpflege untergebracht worden war« Maßgebender Gedanke war hier aber, daß, wenn der Vater als Haushaltungsvorstand eingreift und auf die Lebensverhältnisse des kranken Sohnes bestimmend einwirkt, dies mit der vom Verkehr erforderten Sorgfalt zu geschehen hat; die Präge ging dahin, ob der Vater bei den von ihm getroffenen Maßnahmen zur Unterbringung des Sohnes die erforderliche
 
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Sorgfalt gewahrt hatte« Davon verschieden ist aber die rund-sätslich zunächst sich stellende Präge, wann den Vater die Vorkehrssicherungspflicht eines Haushaltungsvorstandes trifft Da diese Pflicht im Hinblick auf die Gefahren besteht, die aus dem Bereich des Hauswesens hervorgehen können- ist für sie eine Grundlage auch nur insoweit gegeben, als es sich ' um Gefahren handelt, die hier ihren Ursprung haben und von ■ hier aus andere bedrohen« Mit derartigen Gefahren hat es aber nichts zu tun, wenn ein erwachsener Haussohn in einem ' Beschäftigungsverhältnis, das zu der häuslichen Wirtschaft* keine Beziehungen hat, an einem Arbeitsplatz, der völlig außerhalb des überschaubaren Bereichs des Hauswesens liegt, Unterschlagungen begeht0
Die Zugehörigkeit eines erwachsenen Sohnes zur Hausge- . meinschaft ist für sich allein nicht geeignet, rechtliche Verpflichtungen des Vaters in der Hinsicht auszulösen, daß er außenstehenden Personen gegenüber für das Wohlverhalten seines Sohnes einstehen müßte« Gewiß mag es Vertrauen zu einem jungen Mahne einflößen können, daß er aus gutem Hause ; stammt und im Kreise einer angesehenen Pamilio lebt« Darin liegt aber keine Gewehr für seine Rechtschaffenheit« Das Bestehen einer Familien- und Hausgemeinschaft ist Ausdruck der familienrechtlichen und höchstpersönlichen Verbundenheit ihrer Mitglieder miteinander; in der Zugehörigkeit zu einer solchen Gemeinschaft und in ihrer Aufrechterhaltung' tut sich aber nichts kund, was für das einzelne Mitglied wegen der persönlichen Angelegenheiten eines anderen von ihnen nach außen hin verpflichtend wäre« Insbesondere kann j aus dem Bestehen der Hausgemeinschaft für die Vertrauens und Kreditwürdigkeit eines ihrer Mitglieder von einem Drittel gegen ein anderes von ihnen rechtlich nichts hergeleitet werden« In der BntScheidung vom 13o Oktober 1954 VI ZR 128/53
 
(NJW 1955, 665 - IM Nr, 13 zu § 839 /$/ BOB) hat sich dor erkennende Senat mit Schadensersatzansprüchen zu befassen gehabt, die der danalige Kläger wegen unbezahlt gebliebener Lieferungen an eine Firma mit der Begründung gegen eine Körperschaft des öffentlichen Hechts erhoben hatte, daß sie der Firma durch Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen den Zugang zu Aufträgen der öffentlichen Hand eröffnet und hierdurch den Anschein ihrer Solvenz verliehen habe* ^er Senat hat hier hervorgehoben, daß derartige Unbedenklich • keitsbescheinigungen rein innerdienstliehen Charakters gewesen sind und nicht den Zweck gehabt haben, irgend etwas über die Kreditwürdigkeit der Firma zu bekunden, und erst recht nicht den Zweck, die Belange außenstehender Dritter zu wahren, die gegebenenfalls als Kreditgeber in Betracht kommen konnten« Bei der Zugehörigkeit eines Familienmitglieds zur Hausgemeinschaft kann noch weniger davon die Hede sein, daß sie nach ihrem Thesen und Zweck die Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit ihrer Mitglieder dokumentiere« Darum können es auch die Interessen außenstehender Dritter einem Vater unmöglich zur rechtlichen Pflicht machen, sich von seinem Sohn zu trennen und ihn aus dem Hause zu weisen« Daß sich der Beklagte wegen der Aufrechterhaltung der häuslichen Gemeinschaft mit seinem Sohn der Klägerin gegenüber schadens-ersatzpflichtig gemacht hätte, hat das Berufungsgericht mit Hecht verneint«
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Beklagte keine Hinweispflicht gegenüber der Klägerin hatte und darum auch nicht wegen unterlassenen Hinweises ihr gegenüoer schadensei'satzpflichtig geworden ist« Selbst wenn ihn die Beobachtung eines unverhältnismäßig hohen Geldaufwandes seines Sohnes vor die Frage gestellt haben sollte, ob es nicht angezeigt sei, die Klägerin vor seinem Sohn zu warnen? wäre ihm ein solphes Eingreifen aus Interessen der
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Klägerin nicht zuzu demuten gewesen* da er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Sohn hierdurch der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgoliefert haben würde. Wie schon der 4o Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem
 Urteil vom 14« November 1957.4 StR 532/57 unter‘Hinweis aufj
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die Bestimmungen der
 Abs
3 und 257 Abs
52 AbSo 2 und 55 StPO sowie §§ 139
StOB dargelegt hat« neben denen auch '
die §§ 383 AbSo 1 Ziffo 3 und 384 Ziffo 2 ZPO zu nennen sind
0
nutet die Rechtsordnung im allgemeinen niemandem zu.

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 nahen Angehörigen, der sich einer strafbaren Handlung s^hul
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dig gemacht hat* dem Strafrichter zu überantworten0 Baß hier' aus Interessen der Klägerin eine andere Beurteilung am Platze wäre* kommt nicht in Betracht
 Die Revision ist hiernach unbegründet
 Die Klägerin hat nach § 97 ZPO die Kosten ihres erfolg losen Rechtsmittels zu tragen
 Dr»Kleinewefers
 Engels
Hanebeck
 Br
HauB
Heinr o Meyer
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