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BGH · VI ZK 87/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 87/56

- Prozeßbevollmächtigters RachtsanY/alt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5< April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br, K« E: Meyer, Martin, Br. Bode und Br» Bauß für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagte: und die Anschlußrevision der Kläger gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgeiichts in Köln vom 6, Februar 1956 werden zurückgewiesen,, Dezember 1952 befuhr der Beklagte gegen Mittag mit seinem Kleinkraftrad (100 ecm) die Werkstraße in Horrem Aus der entgegensetzten Richtung kam ihm der damals 17 Jahre alte Kläger zu 2) entgegen, der auf einem 200 ccra DXW-Kraft-rad seines Vaters, des Klägers zu 1), fuhr* Die beiden Krafträder stießen zusammen, während der Beklagte im Begriff war, zwei nebeneinander fahrende Radfahrer zu überholen, Der Zusammenstoß ereignete sich, als sich die vom Wind getriebene Rauchwolke eines neben der Straße in Fahrtrichtung des Klägers zu 2) fahrenden Personenzuges auf die Fahrbahn gelegt hatte. der an sich schon stark sehbehinderte Beklagte habe zu dem Überholen angesetzt, als seine Sicht durch die Rauchwolke behindert worden sei, Infolgedessen sei er auf die linke Fahrbahnseite geraten. Erst während des Überholens habe sich plötzlich die Rauchwolke über die Straße gelegt» Er habe sofort gebremst, wegen der Radfahrer habe er je= doch nicht auf die äußerste rechte Bahrbahnseite zurückfahren können. Es wird festgestellt, daß der Daklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) allen in Zukunft entstehenden Schaden aus dem Unfall vom 21* Dezember 1952 zu vier Fünfteln zu ersetzen, Unbegründet sind zunächst die Verfahrensrechtliehen Rügen der Revision, Diese, wiederholt die bereits im Berufungsrechtszug geltend gemachte Rüge, daß die in dem Ortstermin des Landgerichts erfolgten Bekundungen der Zeugen MBB ■B und Aentgegen der Vorschrift des § 160 Abs 2 Hr 3 ZPO nicht in die Verhandlungsniederschrift auf^-noramen seien* Wie das Berufungsgericht feststellt5 ist der Beklagte beim Überholen der beiden Radfahrer auf die linke Fahrbahnseite gekommen und dort mit dem Kläger zu 2) zuEämmengestoßen Die objektiv fehlsame Fahrweise des Beklagten ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur dadurch zu erklären, daß er schuldhaft gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat. Sei die durch den Qualm der Lokomotive eingetretene Sichbehinderun voraussehbar gewesen, habe der Beklagten die rechte Fahrbahnseite überhaupt nicht verlassen dürfe. Sei der Kläger zu 2) bei Eintritt der Sichtbehiuderung aber bereits auf Sichtweite herangekommrn gewesen, so müsse es dem Beklagten vorgeworfen werden, daß er angesichts des Gegenverkehrs überhaupt überholt habe. 2t War dagegen mit einer Sichtbehinderung durch Rauch nicht zu rechnen, so bedeutet es noch kein Verschulden, daß der Beklagte auf der breiten und mehr als 100 m übersichtlichen Fahrbahn zu dem überholen der Radfahrer auf lie mitte der Fahrbahn fuhr« Das gilt auch dann, wenn aus der Gegenrichtung auf der anderen i Fahrbahnseite ein Kraftrad entgegenkam. Wohl aber mußte der Beklagte,sobald die Fahrbahn infolge des Rauchs unübersichtlich wurde, sofort stark bremsen und sogar anhalten, wenn er, wie er vortragt, überhaupt nichts mehr sehen konnte. Geht man von dem eigenen Vortrag des Beklagte: aus, so standen ihm seit dem Einfahren in die Rauchv/olke noch mehrere Sekunden zur* Verfügung, bis der Kläger zu 2) in gleicher Höhe war. Das Verschulden des Beklagten ist also da;.’in zu sehen, daß er, wenn auch vielleicht mit geminderter Geschwindigkeit, in der Rauchwolke weitergefahren i3t und dadurch die Gefahr eines Verkehrsunfalls erhöht hat. sehen und bekundet hat, ein neben ihm stellender Mitreisender habe geäußert: "Wie kann der Hann (gemeint ist der Beklagte) noch weiterfahren, wenn er durch die Wolke nicht sehen kann?" reits das Urteil des Landgerichts dargelegt hatte, daß der Beklagte der Sichtbehinderung in seiner Palii.veise nicht ausreichend Rechnung getragen hat > Dann ist ajer, sow.it nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen, die Annahme gerechtfertigt, daß die fehlsame Pahrweise des Beklagten in der kritischen Gefahrenlage ursächlich flir den Zusammenstoß gewesen ihc, Die Revision, die sich gegen die Annahme eines Verschuldens des Beklagten wendet, ist daher unbegründet * Das Landgericht hat;a die Geschwindigkeit des Klä-gers-zu 2) auf etwa 40 km/st geschätzt, -^heser Schätzung sind die Kläger im Berufungsrechtszug nicht eragegengetreten, Den Gründen des Berufungsurteils kann entnommen werden? daß es von derselben Beurteilungsgrundlage ausgeht, in Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Kläger zu 2) sei nach dem Einfahren in di; Rauchschwaden gehalten gewesen, die Geschwindigkeit der beschränkten öichtmöglichkeit anzupassen. Sollte dir Klage * zu 2) in Zukunft noch auf Heilbehandlung angewiesen oder in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sein, so ist die V ü'pfliohjung des Beklagten zu dem Ersatz des Schadens durch das zu G msten dos Klägers zu 2) ergangene Feststellungsurteil ausreichend festgestellt. Wie schon § 843 Abs 4 BGB ergibt, entfällt d.e Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht dadurch, daß der Kläger zu 1) auf Grund der Unterhaltspflicht den Sohn unterhalten muß- Vie die Rechtsprechung wiederholt entschieden hat, geht es in solchen Fällen nicht an, daß der Unterhaltspflichtige die eont in Zukunft durch seine Leistungen entstehenden Rückgriffs msprüchi neben dem unmittelbar Geschädigten gerichtlich gelte id macht (RGZ 84, 390; 138, 1 RS JW 1920, 639; BGHZ .3, 360 ’>ö]y),

Zitierte Normen: § 295 ZPO § 8 StVO § 843 BGB § 97 ZPO
FahrbahnBerufungsgerichtZeugeAnspruchRauchwolkeBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZK 87/56 Verkündet
 am 12. April 1957 Romacker, Justizangest *, als Urkunde beamt er der Geschäftsstelle
079
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bergmanns Gerhard HflHK RüHPbtraBef
 Kl
in
(Bez.
Beklagten, Berufungäkläger3, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschluß revisionsbeklagtenr
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	den Elektromeister Philiup E
(Bes	,	W^ptetraße^i.
2.	den Hans Peter EflHHBilr ebenda
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungs klager, Revisionsbelclagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters
 RachtsanY/alt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5< April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br, K« E: Meyer, Martin, Br. Bode und Br» Bauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagte: und die Anschlußrevision der Kläger gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgeiichts in Köln vom 6, Februar 1956 werden zurückgewiesen,,
Bie Gerichtakosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz werden dem Klarer zu 1) zu einem Fünftel, dem Kläger* zu 2) c; einen Fünftel und dem Beklagten zu drei Fünfteln auferlegt.
I
V
- la -
Von den außergerichtlichen Kosten der Be-rufungs- und der Revisionsinstanz werden dem Kläger zu 1) drei Siebtel sei ler eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten den Beklagten auferlegt; dem Kläger zu 2) werden ein Fünftel seiner eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten des Beklagten auferlegt. Der Beklagte trägt drei Fünftel seiner eigenen Kosten und vier Siebtel der Kosten des Klägers zu 1) und vier Fünftel der Kosten des Klägers zu 2).
Von Rechtr? wegen
 
Tatbestands
 Am 21. Dezember 1952 befuhr der Beklagte gegen Mittag mit seinem Kleinkraftrad (100 ecm) die Werkstraße in Horrem Aus der entgegensetzten Richtung kam ihm der damals 17 Jahre alte Kläger zu 2) entgegen, der auf einem 200 ccra DXW-Kraft-rad seines Vaters, des Klägers zu 1), fuhr* Die beiden Krafträder stießen zusammen, während der Beklagte im Begriff war, zwei nebeneinander fahrende Radfahrer zu überholen, Der Zusammenstoß ereignete sich, als sich die vom Wind getriebene Rauchwolke eines neben der Straße in Fahrtrichtung des Klägers zu 2) fahrenden Personenzuges auf die Fahrbahn gelegt hatte. Die Werkstraße verläuft an der Unfalls!eile gerade und macht erst - in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - in 100 m Entfernung einen leichten Bogen nach links.
Der Kläger zu 2) erlitt einen komplizierten Unterschen-kelbruch^i der Beklagte und sein Beifahrer trugen leichtere Verletzungen davon. Beide Krafträder wurden beschädigt
 Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensund Aufwendungsersatz in Anspruch, der Kläger zu 1) wegen des ihm entstandenen Sachschadens und der zur Heilung seines Sohnes auf-gewandten Kosten, der Kläger zu 2) wegen weiterer Heilungskosten, Schmerzengeldes, Sachschadens sowie wegen Verdienstausfalls- Die Kläger haben vorgetragen.. der an sich schon stark sehbehinderte Beklagte habe zu dem Überholen angesetzt, als seine Sicht durch die Rauchwolke behindert worden sei, Infolgedessen sei er auf die linke Fahrbahnseite geraten. Für den Kläger zu 2) sei der Unfall unvermeidbar gewesen
 Die Kläger haben beantragt,
1c den Beklagten zur Zahlung von 2.508, 27 Dnebst Zinsen an den Kläger zu 1) und zur Zahlung von 6,734 'OM nebst Zinsen
 an den Kläger zu 2) zu verurteilen>
2- festzustellen. daß der Beklagte verpflichtet ist. den Klägern allen in Zukunft entstehenden Schaden aus dem Unfall des Klägers zu 2) zu ersetzen
■^er Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten
 Er hat vorgetragen? bei Beginn der Überholung sei der Kläger zu 2) noch nicht sichtbar gewesen. Erst während des Überholens habe sich plötzlich die Rauchwolke über die Straße gelegt» Er habe sofort gebremst, wegen der Radfahrer habe er je= doch nicht auf die äußerste rechte Bahrbahnseite zurückfahren können. Der Zusammenstoß habe sich nicht auf der linken Bahrbahnseite ereignet. Vielmehr sei der Kläger infolge der Sichtbehinderung durch den Rauch zur Bahrbahnmitte ausgebogen.
Das Landgericht hat die Ansprüche der Kläger dem Grunde nach zu vier Fünftel:i für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung des Beklagten geändert und wie folgt neu gefaßts
*
Io Die Zahlungsansprüche der Kläger zu 1) und 2) werden dem Grunde nach zu vier Fünfteln für gerechtfertigt erklärt,
2.	Es wird festgestellt, daß der Daklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) allen in Zukunft entstehenden Schaden aus dem Unfall vom 21* Dezember 1952 zu vier Fünfteln zu ersetzen,
3.	Die Peststellungsklage des Klägars zu r wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagter und die Anschlußberufung der Kläger wurden zurückgawiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klageabweisung. Die Kläger verfolgen mit der unselbständigen Anschlußrevision den Antrag auf uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten weiter.
Entscheidimgagründe*
I,
Unbegründet sind zunächst die Verfahrensrechtliehen Rügen der Revision, Diese, wiederholt die bereits im Berufungsrechtszug geltend gemachte Rüge, daß die in dem Ortstermin des Landgerichts erfolgten Bekundungen der Zeugen MBB ■B und Aentgegen der Vorschrift des § 160 Abs 2 Hr 3 ZPO nicht in die Verhandlungsniederschrift auf^-noramen seien*
Da die Aussagen dieser Zeugen aber bereits in den früheren Vernehmungen vom 21 September 1954 und von 26, Oktober 1954 protokollarisch niedergelegt worden waren, brauchte nur bei einer Abweichung von den früheren Aussagen eine Miederschrift des Aussageinhalts erfolgen. Erneuerten die Zeugen tn Ort und Stelle ihre Aussagen, ohne wesentliche neue Tatsachen zu bekunden, so bestand wenigstens dann keine Verpflichtung t.es Gerichts, den Aussageinhalt in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen, wenn die Parteien keine Anregung in dieser Richtung gaben. Im übrigen haben .die Parteien ohne Rüge im Anschluß an die erneute Zeugenvernehmung mündlich verhandelt, so daß die- Vorschrift des § 295 ZPO eingreift. Diese Vorschrift schließt such die Rüge aus, daß das Landgericht entgegen der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 4 ZPO das Ergebnis des Augenscheins nicht ra aergelegt habe.
Da keine abweichenden Behauptungen der Parteien über die Örtlichkeit des Unfallgeschehens vorliegen, ist zudem ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Berufungsurteil auf eit gerügten Verfahrensmangel beruh!: -
 
II.
Wie das Berufungsgericht feststellt5 ist der Beklagte beim Überholen der beiden Radfahrer auf die linke Fahrbahnseite gekommen und dort mit dem Kläger zu 2) zuEämmengestoßen Die objektiv fehlsame Fahrweise des Beklagten ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur dadurch zu erklären, daß er schuldhaft gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat. Sei die durch den Qualm der Lokomotive eingetretene Sichbehinderun voraussehbar gewesen, habe der Beklagten die rechte Fahrbahnseite überhaupt nicht verlassen dürfe. Habe sien die Rauchwolke aber während des ÜberholungsVorgangs plötzlich auf die Fahrbahn gelegt, so habe sich der Beklagte bemühen müssen, so schnell wie möglich auf die rechte Fahrbahnseite zurückzufahren. Hierfür habe wenigstens dann, wenn der Kläger zu 2) vor der Sichtbehinderung noch nicht erkennbar gewesen sei, genügend Seit zur Verfügung gestanden. Denn der Kläger zu 2) habe, am die 100 m lange Strek-ke von der Straßenkrümmung bis zur Unfallsteile zurückzulegen* mehrere Sekunden gebraucht. In dieser Zeit habe sich der Beklagte hinter den beiden Radfahrern wieaer nach rechts einordnen können. Sei der Kläger zu 2) bei Eintritt der Sichtbehiuderung aber bereits auf Sichtweite herangekommrn gewesen, so müsse es dem Beklagten vorgeworfen werden, daß er angesichts des Gegenverkehrs überhaupt überholt habe.
Diesen Ausführungen kann, das ist der Revision zuzugeben, zwar nicht in allem zugestimmt werden. Trotzdem ist das Ergebnis zutreffendEs bestehen folgende Möglichkeiten!
1. Der Beklagte mußte bei der zu Fordernden Aufmerksamkeit erkennen, daß die Lokomotive des entgegenkommenden Personenzuges starken zur Fahrbahn herübersehenden Rauch ausstieß Dann lag es nahe, daß eine Sichtbehinde: ung eintreten konnte.
Dem Beklagten wäre in diesen Palle vorzuwerfen,, daß er zu dem Überholen der beiden nebeneinander fahrenden Radfahrer angesetzt hat (5 10 Abs 1 Satz 3 StVO)*
2t War dagegen mit einer Sichtbehinderung durch Rauch nicht zu rechnen, so bedeutet es noch kein Verschulden, daß der Beklagte auf der breiten und mehr als 100 m übersichtlichen Fahrbahn zu dem überholen der Radfahrer auf lie mitte der Fahrbahn fuhr« Das gilt auch dann, wenn aus der Gegenrichtung auf der anderen i Fahrbahnseite ein Kraftrad entgegenkam.
Wohl aber mußte der Beklagte,sobald die Fahrbahn infolge des Rauchs unübersichtlich wurde, sofort stark bremsen und sogar anhalten, wenn er, wie er vortragt, überhaupt nichts mehr sehen konnte. Keinesfalls durfte er in einem unübersehbaren Raum weiterfahren. Gerade weil er etwa auf der Mitte der Fahrbahn fuhr, lag es nicht fern, daß schon bei kleineren Abweichungen von der Fahrtrichtung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden konnten. Nun hat der Beklagte selbst wiederholt vorgetragen, das Kraftrad des Klägers zu 2) sei vor. der Sichtbehinderung durch den Rauch überhaupt nicht zu sehen gewesen. Dieses Vorbringen muß der Beklagte, auch soweit es für ihn nachteilig ist, gegen sich gelten lassen. Untersuchungen darüber, wie die Schuldfrage zu entscheiden wäre, wenn der Kläger zu 2) bei Eintritt der Sichtbehinderung schon näher herangelcommen wäre, sind überflüssig, da sie sich von dem zu entscheidenden Sachverhalt entfernen.
Geht man von dem eigenen Vortrag des Beklagte: aus, so standen ihm seit dem Einfahren in die Rauchv/olke noch mehrere Sekunden zur* Verfügung, bis der Kläger zu 2) in gleicher Höhe war. Das ist vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegt worden. Diese Zeit reichte aber, selbst wenn man dem Beklagten eine Schrecksekunde zubilligt, aus, um das langsam fahrende Kraftrad zu dem Anhalten 2u bringen, bevor der Kläger zu 2) hirangekommen war.
 
Das Verschulden des Beklagten ist also da;.’in zu sehen, daß er, wenn auch vielleicht mit geminderter Geschwindigkeit, in der Rauchwolke weitergefahren i3t und dadurch die Gefahr eines Verkehrsunfalls erhöht hat. In diesem Zusammenhang kommt auch der vom Berufungsgericht als glaubhaft angesehenen Aussage des Zeugen	Bedeutung zu. der vom Personenzug auf die Straße ge-
sehen und bekundet hat, ein neben ihm stellender Mitreisender habe geäußert: "Wie kann der Hann (gemeint ist der Beklagte) noch weiterfahren, wenn er durch die Wolke nicht sehen kann?" Auch aus der Beobachtung des Zeugen	seilst	ergab	sich,	wie	be-
reits das Urteil des Landgerichts dargelegt hatte, daß der Beklagte der Sichtbehinderung in seiner Palii.veise nicht ausreichend Rechnung getragen hat > Dann ist ajer, sow.it nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen, die Annahme gerechtfertigt, daß die fehlsame Pahrweise des Beklagten in der kritischen Gefahrenlage ursächlich flir den Zusammenstoß gewesen ihc,
 Die Revision, die sich gegen die Annahme eines Verschuldens des Beklagten wendet, ist daher unbegründet *
III.
Aber auch ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Zweitbeklagten ist vom Berufu igsgeric, ; ohne Rechtsirrtum festgestellt. Das Landgericht hat;a die Geschwindigkeit des Klä-gers-zu 2) auf etwa 40 km/st geschätzt, -^heser Schätzung sind die Kläger im Berufungsrechtszug nicht eragegengetreten, Den Gründen des Berufungsurteils kann entnommen werden? daß es von derselben Beurteilungsgrundlage ausgeht, in Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Kläger zu 2) sei nach dem Einfahren in di; Rauchschwaden gehalten gewesen, die Geschwindigkeit der beschränkten öichtmöglichkeit anzupassen. Das sei aber nicht erfolgt, La die Fahrstrecke völ-
lig unübersichtlich gewesen sei, habe der mit gleicher Geschwindigkeit weiterfahrende Kläger zu 2) seinen Verpflichtungen im Verkehr nicht mehr genügen können
t
Diesen Ausführungen ist zuzustiminen. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision hat das Berufungsgericht zunächst nicht die Beweislast verkannt- Vielmehr ergeben die Ausführungen der Urteilsgründe im Zusammenhang, daß das Berufungsgericht die Überzeugung erlangt hat, der Kläger zu 2) sei ohne Herabsetzung der Ge- • schwindigkeit und ohne Einhaltung der äußersten rechten Fahrbabn-seite in der dichten Rauchwolke weitergefahren. Dann aber kam es auf die Beweislastfrage nicht an, Die \;m Berufungsgericht festgestellte Fahrweise des Beklagten zu 2) war feiusam, sie trug insbesondere dem anerkannten Verkehrsgiundsatz feine Rechnung, daß der Fahrer in der Regel in der lagt sein miu, sein Fahrzeug in der überschaubaren Strecke zu dem Halten zu bringen. Gerade bei Sichtbehinderung durch Rauch muß die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden, daß plötzliche Gefährdurgssituationen eintreten, denen bei zügiger Weiterfahrt nicht wirksam beg ^gnet werden kann* Der.Kläger zu 2) kann sich auch nicht eamit enxschuldigen, daß er durch die Rauchwolke überrascht worden sei. Denn er war heben dem Fersonenzug hergefahren und hatte rechtzeitig gesehen, wie der Wind den Rauch der Lokomotive auf die iahrbahn legte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger zu 2) habe bei Beginn der SichtStörungen weiter nach rechts fahren müssen, wird der besonderen Gefahrenlage und der Forderung cUl § 8 Al 2 StVO gerecht ■ Wenn auch der Abstand des Klägers zu 2‘ vom rechten Fahrbahnrand nicht genau festfeestellt worden ist, so ergeben doch die Urteilsgründe die aus der Beweisaufnahme geschöpfte Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Kläger zu 2) nicht so v/eit rechts gefahren' ist, wie es gerade bei einer derartigen »Jichtbehinderung erforderlich ist. -mrch die den Vorschriften der §§ 8, 9 StVO widersprechenden Fahrweise hat auch de. Kläger m 2) schuldhaft eine Ursache zu dem Zusammenstoß gesetzt.
- 9 IV c
Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts wird den Erfordernissen des § 254- BGB gerecht» Die wes entliehen Umstände sind berücksichtigt, insbesondere ,st der (Tatsache angemessen Rechnung getragen* daß die vom Beklagten aisgenende Verursachung des Unfalls durchaus im Vordergrund steht» Soweit der Kläger zu 1) Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens stellt, muß er sich gemäß den §§ 831» 832 BGB das Verschulden des auf seinem Kraftrad fahrenden Sohnes entgegenhalten lassen» Aber auch soweit er Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der (feschäftelüni^ung ohne Auftrag stellt, hater nur insofern einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, als die Verpflichtungen des Beklagten zu dem Ersatz des Schadens gegenüber dem Sohn reicht Auch diese Ansprüche sind daher zutreffend um ein Fünftel gekürzt wo -den. Es wird Aufgabe des Höheverfahrens sein, der Berechtigung .er Ansprüche im einzelnen nachzugehen. Der Feststellungsansprneh des Klägers zu 1) ist mit Recht abgewiesen. Sollte dir Klage * zu 2) in Zukunft noch auf Heilbehandlung angewiesen oder in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sein, so ist die V ü'pfliohjung des Beklagten zu dem Ersatz des Schadens durch das zu G msten dos Klägers zu 2) ergangene Feststellungsurteil ausreichend festgestellt. Wie schon § 843 Abs 4 BGB ergibt, entfällt d.e Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht dadurch, daß der Kläger zu 1) auf Grund der Unterhaltspflicht den Sohn unterhalten muß- Vie die Rechtsprechung wiederholt entschieden hat, geht es in solchen Fällen nicht an, daß der Unterhaltspflichtige die eont in Zukunft durch seine Leistungen entstehenden Rückgriffs msprüchi neben dem unmittelbar Geschädigten gerichtlich gelte id macht (RGZ 84, 390; 138, 1 RS JW 1920, 639; BGHZ	.3,	360	’>ö]y),
V.
Die Revision des Beklagten und die Anachlußrevision der
10
Kläger waren daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Ko stenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO. Auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges vsr abschließend zu entscheiden (vgl BGHZ 20, 397)*
Br. Kleinewefers	Br.K.J5.Meyer
 Dr. Sode . Dr. Hauß
 Bundesriehter Br.Martin ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen.
Br. Ileinewefers
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