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BGH · VI ZK 87/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 87/55

Der Ehemarin der Beklagten war als Gepäckarbeiter auf dem Bahnhof TBHHHI beschäftigt9 Er unterschlug in den Jahren 1949 und 1950 eine große Anzahl von ExpreßgutSendungen* An seinen strafbaren Handlungen waren seine Brüder Adam und Richard sowie Richard beteiligt * Auch die Be- ?in, die den Wert der entwendeten Gepäckstücke 40 000 DM beziffert hat, hat die Beklagte und ^uf Zahlung voni 15 000 DM nebst Zinsen in An-* Der Ehemann der Beklagten ist durch rechts-iumnisurteil des Landgerichts entsprechend dem ^urteilt worden* Die Beklagte hat das Landge-eisung der weitergehenden Klage zur Zahlung äbst Zinsen verurteilt* ng der Beklagten gegen dieses Urteil hat das it zurückgewiesen* Mit der Revision, um deren die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte/ xf vollständige Abweisung der Klage weiter* Die Entscheidungsgründe Revision kann keinen Erfolg haben Io las Landgericht, dessen Begründung sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat, ist unter Hinweis auf das ux'teil des erkennenden Senats BGHZ 8, 288 /?927 rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die Beklagte; würde ihr nur Hehlerei hinsichtlich eines Teiles der von ihrem Ehemann unterschlagenen Sachen zur Last fallen, nicht gesamt-scnuldnerisch mit ihrem Ehemann für allen von ihm angerichteten Schaden zu haften brauchte, da § 830 BOB auf den Hehler nicht anwendbar ist* Es hat Jedoch zulässigerweise das strafbare Verhalten der Beklagten rechtlich anders bewertet als die Strafkammer und hat angenommen, daß die Beklagte in erheblichen Umfang an den strafbaren Handlungen ihres Ehemannes zwar nicht als Mittäterin Jedoch als Gehilfin teilgenommen hat» Dabei hat es unterschieden zwischen drei Fall- fertigung in TfHBIB äbgeholt haben, Gehilfin ihres Ehemannes gewesen ist* Dieser tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht gefolgt« Es hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts, die sich auf den Inhalt der Strafakten und das Ergebnis der von dem Landgericht durchgeführiben Zeugenvernehmung stützen, für bewiesen gehalten, daß die Beklagte in den Pallgruppen Adam und RflHBPinsofern an den strafbaren Handlungen ihres Ehemannes beteiligt gewesen ist, als sie im wesentlichen die Beute*verheimlichte, verteilte, den Umsatz/' in die Wege leitete und für die Einziehung des Anteils am Erlöse sorg, te, den ihr Ehemann beanspruchte« Biese Tätigkeit der Beklagten sei, so fährt das Berufungsgericht fort, nicht von Fall zu Fall verabredet worden, vielmehr habe die Beklagte sich ein für allemal bei eit erklärt gehabt, ihren Ehemann in der be-zeiebneten Weise zu unterstützen« Bamit habe dieser die Gewißheit gehabt, daß die Sicherung und Verwertung der Beute immer dann erfolgte, wenn er Sachen, unterschlagen hatte« Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, die Tätigkeit der Beklagten sei von ihrem Ehemann als ein notwendiger Faktor bei der Begehung seiner strafbaren Handlungen eingerechnet worden, denn, so meint das Berufungsgericht, dieser würde nicht im Verlaufe einer langen Zeit und in einer großen Zahl vo er nicht gewußt hätte, daß s$in Vorteil durch die Beklagte gewahrt wurde, nen Feststellungen nicht gebunden, es war auch nicht gehindert, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu gelangen als die Strafkammer (BGHZ 8, 288 /?937)° Ebensowenig war es dem Berufungsgericht verwehrt, ausser dem Urteil der Strafkammer auch den übrigen Inhalt der Strafakten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten und aus ihm in eigener Beweiswürdigung Schlüsse zu ziehen, die sich mit dem Standpunkt der Strafkammer nicht deckten® Rechtsverstöße bei der Beweiswürdigung, die die Revision begründen könnten, sind nicht ersichtlich® Entgegen der Ansicht der: Revision kommt es auch nicht darauf an, ob eine ständige Geneigtheit der Beklagten zu den Straftaten Vorgelegen hat!* bemerkt, nicht nur rechtlich e Beihilfe nach § 257 Abs 3 StGB, sondern wirkli-fe nach § 49 StGB vor® Gerade eine entsprechende Zusage deri Beklagten, die ihren Ehemann in seinem Entschluß angenommen che Beihil bestärkt h lieh festg Urteil® Es lat, ist aber hier durch die Vorinstanzen ausdrück* estellt worden, und diese Feststellung trägt das ist nicht entscheidend,'ob die Beklagte ihre Zusage aus ’’peneigtheit” zu den Straftaten ihres Ehemannes und dieser durch die Zusage der der strafbaren sen Feststellungen des Berufungsgericht ausgegangen, so läßt sich auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der von der Beklagten geleisteten Beihilfe und dem eingetretenen Erfolg in eien ihr zur La nicht ver hilfe bei der Sicherung und Verwertung der von ihrem Ehemann unter der Mitwirkung des lfm unterschlagenen Gegenstände ohne ftechtsverstoß aus einer Reihe von anderen Umständen entnommeh, die es in seinem Urteil im einzelnen dargelegt hat, c) daß die übereinstimmenden Feststellungen des Land- und des Berufungsgerichts über den Willen der Beklagten und ihres Ehemannes! Beziehungen, dessen Übergehung die Revision rügt, kam es nicht am Denn die Tatsache, daß die Beklagte bereits zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen in unglücklicher Ehe lebte, steht, wie bereits ausgeführt, der Annahme nicht ebtgegen, daß sie sich von vornherein bereit erklärt hat, ihren Ehemann bei der Sicherung der Beute zu unterstützen und idaß sie ihn hierdurch in seinem Entschluß, die Unterschlagungen zu begehen, bestärkt hato Das Berufungsgericht hat diese’ Rechtslage richtig erkannte Es ist daher nicht zu beanstanden,; daß es von der Vernehmung der von der Beklagten über die ehelichen Verhältnisse benannten Zeugen abgesehen hato ! 4o Die von' dem Landgericht angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen,: die seine Rechtsansicht stützen sollen, daß psychische Beihilfe durch Stärkung des Täters in seinem Entschluß zur Begehung der strafbaren Handlung geleistet werden könne, betreffen zwar, wie die Revision richtig vorträgt, andere Sachverhalte, als sie hier vorliegem Mit Recht haben aber das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht aus dieser Rechtsprechung den von ihnen ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz entnommen, dessen Anwendung auf den hier gegebenen Tatbestand keinen Bedenken unterliegt® Das Landgericht hat ebenso wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen, daß der Ehemann der Beklagten schon zur Zeit, als er den Plan zu seinem strafbaren Handeln faßte, diese in seinen Entschluß ein- • geweiht und mit ihr über die Verwertung und Sicherung der Beute gesprochen hjatoDaß die zustimmende Haltung der Beklagten den Entschluß ihres Ehemannes zur Begehung der strafbar ren Handlung wesentlich gefördert hat, ist von dem Berufungs- 6® Die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung angestellte rechtliche Erwägung, sie habe sich nur der Begünstigung schuldig gemacht, hat das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Revision ersichtlich nicht als gerichtliches Geständnis aufgefaßt® Wenn das Berufungsgericht sich im Anschluß in Rechtsausführungen zur Frage der Begünstigung® die es als Anspruchsgrundlage nicht für ausreichend hält,auf die eigene Einlassung der Beklagten bezieht, so läßt sich hieraus nicht entnehmen, daß die Bemerkung in der Berufungsbegründung Von dem Berufungsgericht rechtsirrig als eine «Ein- lassung” der Beklagten angesehen worden ist, vielmehr ergibt der Zusammenhang, in dem dieser Hinweis gebraucht ist, daß aas Berufungsgericht auf das gesamte tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Rechtsstreit abgestellt hat« Wenn es hieraus andere Schlüsse gezogen hat, als sie die Beklagte für richtig hält, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen, denn in sei-* ner Würdigung d;es Parteivorbringens ist der Tatrichter an dje Ansichten der Parteien nicht gebunden®

FeststellungEntschlußEhemann®BerufungsgerichtLandgerichtAdamRevision

Volltext der Entscheidung

2353 OfO
VI ZK 87/55
'erkundet am 10
jmjmm? justi
 als urrundsbeamt schäftsstelle»
der Frau Mar tffebo B
Beklagt ~ Prozeßbevo
 Juli 1956 zungestellter 5r der Ge-
il Namen - des Volkes In dem Rechtsstreit
 garete B
en, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, llmächtigter s Rechtsanwalt 4B*-
igegen
 die	vertreten	durch den Präsiden»
ten der Eisenbahndirektion in
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
• * Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt dHIBi ~
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hat der VI»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10»Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr.Meiß und der Bundesrichter Br* Gelhaar, Br, Meyer, Br.Hauß und Erbel
 für Recht e
rkannt
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des
1» Ziv vom 24
Bie Ko erlegt
 ilsenats des Oberlandesgerichts in Köln November 1954 wird zurückgewiesen•
sten der Revision werden der Beklagten auf» Vojji Rechts wegen
- 2
Tatbestand s
Der Ehemarin der Beklagten war als Gepäckarbeiter auf dem Bahnhof TBHHHI beschäftigt9 Er unterschlug in den Jahren 1949 und 1950 eine große Anzahl von ExpreßgutSendungen* An seinen strafbaren Handlungen waren seine Brüder Adam und Richard	sowie Richard	beteiligt	*	Auch	die	Be-
klagte war in cie Angelegenheit verwickelt* Durch rechtskräftiges Urteil der.I*.großen Strafkammer des Landgerichts in Bonn vom 31*Ma:. 1951 wurden Q£r Ehemann der Beklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung, teilweise in Tateinheit mit anderen Delikten, zu einer Zuchthaussti’afe von 2 1/2 Jahren und die Beklagte wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt*
Die Klage auf mindestens ihren Ehemann Spruch genommen kräftiges Versf Klageantrag ve rieht unter Ab^ von 9 383 DM n
?in, die den Wert der entwendeten Gepäckstücke 40 000 DM beziffert hat, hat die Beklagte und ^uf Zahlung voni 15 000 DM nebst Zinsen in An-* Der Ehemann der Beklagten ist durch rechts-iumnisurteil des Landgerichts entsprechend dem ^urteilt worden* Die Beklagte hat das Landge-eisung der weitergehenden Klage zur Zahlung äbst Zinsen verurteilt*
Die Berufe Berufungsgeric Zurückweisung ihren Antrag a
ng der Beklagten gegen dieses Urteil hat das it zurückgewiesen* Mit der Revision, um deren die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte/ xf vollständige Abweisung der Klage weiter*
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Die
 Entscheidungsgründe
Revision kann keinen Erfolg haben
 Io las Landgericht, dessen Begründung sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat, ist unter Hinweis auf das ux'teil des erkennenden Senats BGHZ 8, 288 /?927 rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die Beklagte; würde ihr nur Hehlerei hinsichtlich eines Teiles der von ihrem Ehemann unterschlagenen Sachen zur Last fallen, nicht gesamt-scnuldnerisch mit ihrem Ehemann für allen von ihm angerichteten Schaden zu haften brauchte, da § 830 BOB auf den Hehler nicht anwendbar ist* Es hat Jedoch zulässigerweise das strafbare Verhalten der Beklagten rechtlich anders bewertet als die Strafkammer und hat angenommen, daß die Beklagte in erheblichen Umfang an den strafbaren Handlungen ihres Ehemannes zwar nicht als Mittäterin Jedoch als Gehilfin teilgenommen hat» Dabei hat es unterschieden zwischen drei Fall-
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gruppen, die sich aus dar Mitwirkung von Adam und Richard BfllB sowie Richard RfljHB ergeben, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte bei der Unterschlagung aller Sendungen, die Adam	RUHÜBtoei	der	Gepäckab-
fertigung in TfHBIB äbgeholt haben, Gehilfin ihres Ehemannes gewesen ist* Dieser tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht gefolgt« Es hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts, die sich auf den Inhalt der Strafakten und das Ergebnis der von dem Landgericht durchgeführiben Zeugenvernehmung stützen, für bewiesen gehalten, daß die Beklagte in den Pallgruppen Adam und RflHBPinsofern an den strafbaren Handlungen
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ihres Ehemannes beteiligt gewesen ist, als sie im wesentlichen die Beute*verheimlichte, verteilte, den Umsatz/' in die Wege leitete und für die Einziehung des Anteils am Erlöse sorg, te, den ihr Ehemann beanspruchte« Biese Tätigkeit der Beklagten sei, so fährt das Berufungsgericht fort, nicht von Fall zu Fall verabredet worden, vielmehr habe die Beklagte sich ein für allemal bei eit erklärt gehabt, ihren Ehemann in der be-zeiebneten Weise zu unterstützen« Bamit habe dieser die Gewißheit gehabt, daß die Sicherung und Verwertung der Beute immer dann erfolgte, wenn er Sachen, unterschlagen hatte« Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, die Tätigkeit der Beklagten sei von ihrem Ehemann als ein notwendiger Faktor bei der Begehung seiner strafbaren Handlungen eingerechnet worden, denn, so meint das Berufungsgericht, dieser würde nicht im Verlaufe einer langen Zeit und in einer
 großen Zahl vo
 er nicht gewußt hätte, daß s$in Vorteil durch die Beklagte
 gewahrt wurde,
i Fällen seine Straftaten verübt haben« wenn
 die in der ehelichen Wohnung nach seinen Wei-
sungen das Weitere besorgte«.Er sei also durch das Verhalten der Beklagten in seinem Entschluß, die Verbrechen zu begehen, bestärkt worden«
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2« Bie Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, daß diese Würdigung mit den Feststellungen im Strafurteil, denen andere Beweisergebnisse in dem Schadensersatzprozeß nicht entgegenstünden, nicht in Einklang zu bringen sei« In dem Strafurteil sei ausdrücklich hervorgehoben, daß eine ständige Geneigtheit der Ehefrau zu den Straftaten nicht erwiesen sei«
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e geht fehl« Wie die Revision nicht verkennt, mgsgericht an die im Strafverfahren getröffe-
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nen Feststellungen nicht gebunden, es war auch nicht gehindert, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu gelangen als die Strafkammer (BGHZ 8, 288 /?937)° Ebensowenig war es dem Berufungsgericht verwehrt, ausser dem Urteil der Strafkammer auch den übrigen Inhalt der Strafakten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten und aus ihm in eigener Beweiswürdigung Schlüsse zu ziehen, die sich mit dem Standpunkt der Strafkammer nicht deckten® Rechtsverstöße bei der Beweiswürdigung, die die Revision begründen könnten, sind nicht ersichtlich® Entgegen der Ansicht der: Revision kommt es auch nicht darauf an, ob eine ständige Geneigtheit der Beklagten zu den Straftaten Vorgelegen hat!* Eine -sogenannte psychische Beihilfe, die beide Vorinstan^en der Beklagten zur Last legen, ist schon dann gegeben, wenn durch den Gehilfen der Entschluß des Täters, ei -.e strafbare Handlung zu begehen, gefestigt worden ist (LeipzKomn z StGB 7*Aufl § 49 Anm 6 a; Schönke-Schröder,
 StGB 7-Aufl § 49 Anm III 3, beide mit weiteren Nachweisen)® Eine solche Bestärkung des zur Tat bereits entschlossenen Täters injder Ausführung seines Entschlusses kann auch durch eins vor der Tat zugesagte nachträgliche Begünstigung erfol". gen' (vgljBGHSt 8® 390); in einem derartigen Falle liegt, wie LeipzKjomm (aaO) zutreff end. bemerkt, nicht nur rechtlich e Beihilfe nach § 257 Abs 3 StGB, sondern wirkli-fe nach § 49 StGB vor® Gerade eine entsprechende Zusage deri Beklagten, die ihren Ehemann in seinem Entschluß
 angenommen che Beihil
 bestärkt h lieh festg Urteil® Es
 lat, ist aber hier durch die Vorinstanzen ausdrück* estellt worden, und diese Feststellung trägt das ist nicht entscheidend,'ob die Beklagte ihre Zusage aus ’’peneigtheit” zu den Straftaten ihres Ehemannes
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oder, wie pie Revision geltend macht, nur deshalb gegeben
 hat? weil sie feich den Wünschen ihres Ehemannes fügte? um
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ihre unglückliche Ehe nicht noch ', weiter zu gefährden; maßgebend ist vielmehr allein» daß sie durch die Zusage? gleichgültig aus welchem Beweggrund sie erteilt worden ist? den Entschluß ihres Ehemanne$? die Straftaten auszuführen, gefördert hat0Aus denselben Gründen ist es auch unerheblich? ob die Beklagte?\vie die Revision hervorhebt? völlig unter dem Einfluß ihres Ehe-
mannes gestanden hat und dieser der alleinige Urheber der ganzen Angelegenheit gewesen ist« Alle diese Umstände stehen? wie da3 Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der Annahme
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nicht entgegen^ daß die Beklagte sich ein für allemal bereit erklärt hatte?-ihren Ehemann zu unterstützen? und dieser durch
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 sen Feststellungen des Berufungsgericht ausgegangen, so läßt
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 Beklagten geleisteten Beihilfe und dem eingetretenen Erfolg in
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3o Der Re das Berufungsg stellte Tatsac tigen Beurteil
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st gelegten Fallgruppen Adam B| neinen«
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 vision kann auch nicht zugegeben werden, daß ericht wesentliche von der Strafkammer festgehen übersehen habe und dadurch zu einer unrich-ung des Sachverhalts gekommen sei®
a) Das Landgericht? auf dessen Urteil das Berufungsgericht ausdrücklich Blezug nimmt? hat entgegen der Darstellung der
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Revision nicht! ausser acht gelassen? daß RflHHB die ihm von dem Ehemann de|r Beklagten ausgehändigten Pakete nur in einigen Fällen in die Wohnung der Beklagten gebracht hat« Es hat vielmehr die v|on der Beklagten von vornherein zugesagte Mit-
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hilfe bei der Sicherung und Verwertung der von ihrem Ehemann unter der Mitwirkung des lfm unterschlagenen Gegenstände ohne ftechtsverstoß aus einer Reihe von anderen Umständen entnommeh, die es in seinem Urteil im einzelnen dargelegt hat,
b)	tie von der Revision angegriffene, von dem Berufungsgericht Übernommene Feststellung des Landgerichts, daß Adam B4HK insgesamt in 14 Fällen Pakete von dem Ehemann der Beklagten duf dem Bahnhof Troisdorf erhalten und hiervon in 10 Fällen diese Pakete in die Wohnung der Beklagten geschafft hat, beruht ausweislich des Urteils des Landgerichts auf den Angaben des Adam BflB im Ermittlungsverfahren« Wie bereits ausgeführjt ist, war das Landgericht nicht verpflichtet, die tai sächliche|n Feststellungen der Strafkammer zu übernehmen, sondern es stand ihm frei, die im Ermittlungsverfahren von den Beteiligten gemachten Angaben als glaubhaft anzusehen« Die Ansicht der Revision, daß das Landgericht und das ihm folgende Berufungsgericht hierdurch gegen § 286 ZPO verstossen hätten, ist rechtlichl verfehlt«
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c)	daß die übereinstimmenden Feststellungen des Land- und des Berufungsgerichts über den Willen der Beklagten und ihres Ehemannes! gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstossen, wird von der Revision zu Unrecht behauptet« Ein solcher Verstoß ist vielmehr entgegen der Ansicht der Revision nicht er-
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s ichtlichb Es handelt sich insoweit um die Feststellung innerer Tatsachen, die das Landgericht zulässigerweise aus äusseren Vorgängen entnommen hat« Aus diesen Vorgängen andere Schlüsse :su ziehen, als sie die Strafkammer gezogen hat, stand dem Landgericht frei«
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cl) Auf den Beweisantrag der Beklagten Uber die Zerrüttung ihrer ehelichen. Beziehungen, dessen Übergehung die Revision rügt, kam es nicht am Denn die Tatsache, daß die Beklagte bereits zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen in unglücklicher Ehe lebte, steht, wie bereits ausgeführt, der Annahme nicht ebtgegen, daß sie sich von vornherein bereit erklärt hat, ihren Ehemann bei der Sicherung der Beute zu unterstützen und idaß sie ihn hierdurch in seinem Entschluß, die Unterschlagungen zu begehen, bestärkt hato Das Berufungsgericht hat diese’ Rechtslage richtig erkannte Es ist daher nicht zu beanstanden,; daß es von der Vernehmung der von der Beklagten über die ehelichen Verhältnisse benannten Zeugen abgesehen hato	!
4o Die von' dem Landgericht angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen,: die seine Rechtsansicht stützen sollen, daß psychische Beihilfe durch Stärkung des Täters in seinem Entschluß zur Begehung der strafbaren Handlung geleistet werden könne, betreffen zwar, wie die Revision richtig vorträgt, andere Sachverhalte, als sie hier vorliegem Mit Recht haben aber das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht aus dieser Rechtsprechung den von ihnen ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz entnommen, dessen Anwendung auf den hier gegebenen Tatbestand keinen Bedenken unterliegt® Das Landgericht hat ebenso wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen, daß der Ehemann der Beklagten schon zur Zeit, als er den Plan zu seinem strafbaren Handeln faßte, diese in seinen Entschluß ein- • geweiht und mit ihr über die Verwertung und Sicherung der Beute gesprochen hjatoDaß die zustimmende Haltung der Beklagten den Entschluß ihres Ehemannes zur Begehung der strafbar ren Handlung wesentlich gefördert hat, ist von dem Berufungs-
gericht ausdrücklich festgestellt wordene Die abweichenden rechblichen Schlüsse der Revision beruhen darauf, daß sie von einem anderen Sachverhalt auszugehen versucht; als ihn die Tatsachenrichter in für den erkennenden Senat bindender Weise fesjtgestellt haben®
5® Landgericht und Berufungsgericht haben nicht verkannt, daß der Begriff der «fortgesetzten Handlung« rein strafrechtlicher Natur ist und daher für die Frage der bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht keine Rolle spielt (BGrH NOW 1954, 1033)® Ihre Annahme, daß die Beklagte an sämt~
1 ichen Eiijizeltaten der «Fallgruppen« Adam	und	Richard
 ieilgenommen habe, gründet sich auf dieselben Feststellungen, die die Tatrichter bewogen haben, psychische Bei-
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hiife der|Beklagten an den unter Mitwirkung des Adam BflBfc und des Richard lfm begangenen strafbaren Handlungen ihre. Ehemannes I zu bejahen® Die aus diesen Feststellungen gezogenen Schlüsse sind auch in dieser Hinsicht rechtlich nicht zu be anstanden a Sie werden insoweit von der Revision auch nicht ausdrücklich angegriffen®
6® Die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung angestellte rechtliche Erwägung, sie habe sich nur der Begünstigung schuldig gemacht, hat das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Revision ersichtlich nicht als gerichtliches Geständnis aufgefaßt® Wenn das Berufungsgericht sich im Anschluß in Rechtsausführungen zur Frage der Begünstigung® die es als Anspruchsgrundlage nicht für ausreichend hält,auf die eigene Einlassung der Beklagten bezieht, so läßt sich hieraus nicht entnehmen, daß die Bemerkung in der Berufungsbegründung Von dem Berufungsgericht rechtsirrig als eine «Ein-
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lassung” der Beklagten angesehen worden ist, vielmehr ergibt der Zusammenhang, in dem dieser Hinweis gebraucht ist, daß aas Berufungsgericht auf das gesamte tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Rechtsstreit abgestellt hat« Wenn es hieraus andere Schlüsse gezogen hat, als sie die Beklagte für richtig hält, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen, denn in sei-* ner Würdigung d;es Parteivorbringens ist der Tatrichter an dje Ansichten der Parteien nicht gebunden®
Da das angiefochtene Urteil auch keine sonstigen sachlichen Rechtsmängel aufweist, die die Revision begründen könnten, muß sie zuirückgewiesen werden®
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO®
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