Gemäß Weisung der britischen Militärregierung vom 9* Februar•1946 schloß die Provinz Schleswig-Holstein, vertreten durch den Oberpräsidenten, Amt für Wirtschaft und Verkehr,- mit der Klägerin im Februar 1946 einen Vertrag, in dem über den Verkauf der in Betracht kommenden Fahrzeuge durch die Provinz an die Klägerin, die Bezahlung und die Reparaturpflicht der Klägerin nähere Bestimmungen getroffen wurden« Dabei wurden der Klägerin auch Gelände und Einrichtungen des Kraftfahrzeugparks einschließlich der Reparaturwerkstatt, die bisher von der Provinz betrieben worden war, gegen die Verpflichtung verpachtet, als Wut zungs ent Schädigung 10 # des Kaufpreises der unreparierten Fahrzeuge zu zahlen« Auf Anordnung der Militärregierung kündigte das beklagte Land 1947 den Vertrag« Die Klägerin räumte darauf das Gelände im Herbst 1947« Pie Klägerin hält das beklagte Land als Hechtsnachfolger der bisherigen Provinz Schleswig-Holstein aüT“Grund des Vertrages vom Februar 1946, hilfsweise auch unter dem Gesichtspunkt des Auftrages und der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Erstattung der genannten Beträge von insgesamt 14 046 HM für verpflichtet« Mit der Klage hat sie einen Anspruch auf Zahlung von V 404,60 PM nebst Zinsen geltend gemacht« Sie hat die Klage gegen das Land Schleswig-Holstein gerichtet, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landesminister für Finanzen - Landesfeststellungsbehörde« Auf den Hinweis des vom Landesfinanzminister bestellten Prozeßbevollmächtigten, daß das be- . klagte Land in dem Hechtsstreit durch die Oberfinanzdirektion (Landesamt für Besatzungskosten und' Kriegsschäden) vertreten werde, hat die Klägerin das Klagerubrum entsprechend geändert« Pie Oberfinanzdirektion hat in Vertretung des beklagten Landes darauf geltend gemacht, aus dem Amt für Wirtschaft und Verkehr bei dem Oberpräsidenten, mit dem die Klägerin den Vertrag vom Februar 1946 geschlossen habe, sei bei der Bildung des Landes Schleswig-Holstein das Wirtschafts ministerium hervorgegangen; für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf jenen Vertrag beziehe, sei daher der Landesminister für Wirtschaft und Verkehr der richtige ge- Zur Sache selbst hat das beklagte Land vorgebracht, die Pachtentschädigung sei auf ein Sperrkonto der Militärregierung gezahlt worden, sein Bestand sei bei der Währungsreform erloschen« Die Zahlung des Kaufpreises für die vier Kraftfahrzeuge sei gleichfalls auf ein Sperrkonto zugunsten der Militärregierung erfolgt 5 diese habe zwar die Berechtigung des Anspruchs der Klägerin anerkannt,*aber die Rückzahlung des Betrages abgelehnt« Aus dem Besatzungslastenhaushalt könne die Landesregierung keine Zahlung leisten, da die Militärregierung nicht die hierzu erforderliche Ermächtigung erteile» Auch eine Zahlung zu Lasten des Einzelplans XXVII (Sonstige Kriegsfolgelasten) sei nicht möglich, weil die Bundesregierung die hierzu notwendige Genehmigung versagt habe« Sie hat geltend gemacht, es könne dahingestellt bleiben, welcher Fachminister zur gesetzlichen Vertretung des beklagten Landes im Hahmen seines Geschäftsbereichs zuständig sei, da entsprechend einer im Verhandlungstermin vom 60 Oktober 1951 durch den Heferenten des Finanzministeriums ausgesprochenen Ankündigung alle Minister über die Zustän-digkeit beraten und entschieden hätten, daß die Oberfinanzdirektion das Land vertreten solle; diese Bestimmung sei der Klägerin mit den Erklärungen des Prozsßbevollmächtigten im Verhandlungstermin vom 3* November 1951 zugegangen« Um aber den formellen Einwendungen des beklagten Landes zu entgehen, hat die Klägerin gebeten, das Klagerubrum dahin zu fassen, daß sich die Klage gegen ,das Land Schleswig-Holstein richte, vertreten durch den Ministerpräsidenten; gegebenenfalls möge hinzugefügt werden, daß dieser durch den Landesminister für Finanzen und den Landesminister für Wirtschaft und Verkehr vertreten werde« Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage als unzulässig abgewiesen, da das beklagte Land nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten sei, doch hat es in Anwendung des § 102 ZPO der Oberfinanz dir ition Ln BUM von den Kosten des Hechtsstreits diejenigen der ersten Instanz in vollem Umfang und diejenigen des Be- Wenn der Landesminister für Finanzen, der ursprünglich als Vertreter des beklagten Landes in Anspruch genommen worden ist, die Oberfinanzdirektion (Landesamt für Besatzungskosten und Kriegs Schäden) in K^P als die Stella bezeichnet hat, die das beklagte Land im Rechtsstreit vertrete, so ist damit ersichtlich gemeint gewesen, daß es der Vorsteher dieser Behörde sei, der die Vertretung führe* In diesem Sinne ist daher im obigen Urteilskopf die Vertreterbezeichnung klargestellt worden. War der Vorsteher der Oberfinanzdirektion zur Vertretung nicht befugt, so konnte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Mangel der gesetzlichen Vertretung nicht dadurch geheilt werden, daß er im Rechtsstreit hat erklären lassen, Einwendungen sollten hinsichtlich der Vertretung des Landes nicht mehr erhoben werden, Es war Sache der Klägerin, für das beklagte Land den richtigen Vertreter heranzuziehen, Eine hiernach wirksame Übertragung sei aber nicht damit schlüssig behauptet» daß nach dem Vorbringen der Klägerin alle Minister beraten und entschieden hätten» daß die Oberfinanzdirektion das Land vertreten solle. zirk des Berufungsgerichts hinaus erstrecken und im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung die-' ses Rechts beruht (BGH LII Nr 2 zu $ 35 DBG), können zwar grundsätzlich auch Re vis ions rügen nach § 286 ZPO nicht erhoben werden« Denn nur vom Standpunkt des irrevisiblen Rechts aus kann geprüft werden, ob das-nach Ansicht der Revision übergangene Vorbringen erheblich ist oder nichtj die prozessualen Rügen greifen also in.das Gebiet des irrevisiblen Rechts zurück (RGZ 95, 144 /T4J&7;. Soweit die Revision bemängelt, daß sich das Berufungsgericht nicht darüber ausgesprochen hat, ob nicht das Recht des Ministerpräsidenten zur Vertretung des beklagten Landes ungeachtet der durch seinen Erlaß vom 30, Oktober 1950 be- gründeten Vertretungsbefugnis des zuständigen Fachministers neben dieser weiter bestehen geblieben ist und ob er nicht etwa vermöge der ihm in Art 25 der Landessatzung eingeräumten Befugnis, zu demal bei dem Einverständnis aller seiner Hi» nister, das Hecht zur Vertretung des Landes für den vorliegenden Fall auf die Oberfinanzdirektion habe übertragen können, läuft dies allerdings auf die unzulässige Hüge hinaus, daß das Landesrecht nach Lage der Sache nicht richtig angewendet worden sei. So ist auch die Hüge der Revision weitergehend dahin aufzufassen, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe zu prüfen, ob nicht die Oberfinanzdirektion darum zur Vertretung des beklagten Landes berufen ist, weil ihr durch Zuständigkeitsbeschluß des Ministerrats die sachliche Bearbeitung der zwischen der Klägerin und dem beklagten Land schwebenden Angelegenheit übertragen worden sei. Bas Berufungsgericht hat es bei Erörterung der Frage, ob die Oberfinanzdirektion auf Grund des Beschlusses des Ministerrats die Befugnis zur Vertretung des beklagten Landes erhalten habe, entscheidend darauf ab- Kommt das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Oberfinanzdirektion die Bearbeitung der unter den Parteien streitigen Angelegenheit übertragen und ihrem Vorsteheer daher die Befugnis zugefallen ist, in diesem Rechtsstreit das beklagte Land zu vertreten, so kann nicht aus dem Grunde mangelnder gesetzlicher Vertretung die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Sollte sich dagegen ergeben, daß eine derartige Übertragung nicht stattgefunden hat, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nach den Umständen, unter denen es zu der Erklärung des vom Landesminister der Finanzen bestellten Prozeßbevollmächtigten über die Vertretung durch die Oberfinanzdirektion sowie zu dem späteren Abrücken von dieser Erklärung gekommen ist, das letztere Verhalten nicht gegen Treu und Glauben verstößt und ob sich das beklagte Land, zu demal bei der für Außenstehende wie die Klägerin man- geInden Erkennbarkeit der internen Reesortregelung, nicht gefallen lassen muß, an der von seinem Minister abgegebenen Erklärung festgehalten zu werden«, Wenigstens liegt die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nahe, wenn sich das beklagte Land weigert, sich auf eine Fortsetzung des Prozesses einzulassen, falls die Klägerin nunmehr den richtigen gesetzlichen Vertreter bezeichnet» Was die Anschlußrevision betrifft, mit der sich das beklagte Land dagegen wendet, daß das Berufungsgericht in Anwendung des § 102 ZPO die Oberfinanzdirektion in KiB zur Tragung von Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt hat, so ist es bei dein Fehlen einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Oberfinanzdirektion nicht ein Dritter, sondern das beklagte Land selbst, gegen das sich diese Kostenentscheidung auswirkt und das durch sie daher beschwert ist«. Wenn sich nach § 102 Abs 3 ZPO ein Dritter gegen seine Verurteilung zur Tragung von Prozeßkosten nur im Wege der sofortigen Beschwerde zur Wehr setzen kann, so kommt dies für das beklagte Land also nicht in'Betracht, Auch greift der in § 99 ZPO ausgesprochene Grundsatz, daß die Entscheidung Über den Kostenpunkt nicht ohne Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Hauptsache angefochten werden kann, dann nicht durch, wenn die Kostenentscheidung durch Anschliessung an das vom Gegner zur Hauptsache eingelegte Rechtsmittel bekämpft wird (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Ersatz zu erlangen Warn-Rspr 1908 Kr 426; KG ZZP Bd 51 S 78; KG JRdsch 1928 Kr 10727; vielmehr stellt sie sich als die Kostenentscheidung unter den Parteien selbst dar* Mit der Aufhebung der Prozeßentscheidung des Berufungsgerichts-muß daher auch seine Kostenentscheidung entfallen, und zwar nach § 508 Abs 2 ZPO nicht nur insoweit, als sie von der Anschlußrevision angegriffen ist, sondern in ihrem ganzen Umfang JW 1913*
2350 048 > 2 VI ZR 87/53 Verkündet am 12. Mai 1954 w UD xifaooio ucix o als Urkundsbeamter der Ge Justizassistent schaftsstelle I m Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit r* der Kraftfahrzeugfabrik JVHHHI KG in deich vertreten durch den Kaufmann J« persönlich haftenden Gesellschafter, als Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, sejcjLagTe, neruiungsKlägerin, Anschlußberufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, liehe Verhandlung vom 10* April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleiiiewefers, 3>r. Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Br« Kaul für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des beklagten Landes wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28« November 1952 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorsteher der .Oberfinanzdirektion (Landesamt für Kriegs schaden) in - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- Von Rechts wegen V ' Tatbestand: Die Klägerin war 1946 mit Billigung der britischen Militärregierung zu dem Zweck gegründet worden* die von der Militärregierung erbeuteten und auf dem ehemaligen Flugplatz in LdBIBp zusammengezogenen reparaturfähigen Kraftfahrzeuge zu erwerben, in fahrbereiten Zustand zu bringen und an autorisierte Händler' der Britischen Besatzungszone weiterzuverkaufen.. Gemäß Weisung der britischen Militärregierung vom 9* Februar•1946 schloß die Provinz Schleswig-Holstein, vertreten durch den Oberpräsidenten, Amt für Wirtschaft und Verkehr,- mit der Klägerin im Februar 1946 einen Vertrag, in dem über den Verkauf der in Betracht kommenden Fahrzeuge durch die Provinz an die Klägerin, die Bezahlung und die Reparaturpflicht der Klägerin nähere Bestimmungen getroffen wurden« Dabei wurden der Klägerin auch Gelände und Einrichtungen des Kraftfahrzeugparks einschließlich der Reparaturwerkstatt, die bisher von der Provinz betrieben worden war, gegen die Verpflichtung verpachtet, als Wut zungs ent Schädigung 10 # des Kaufpreises der unreparierten Fahrzeuge zu zahlen« Auf Anordnung der Militärregierung kündigte das beklagte Land 1947 den Vertrag« Die Klägerin räumte darauf das Gelände im Herbst 1947« Bei der Abwicklung ihrer Tätigkeit hat die Klägerin Fahrzeuge, die sie bereits übernommen und bezahlt hatte, an andere Händler abgeben müssen« Von diesen ist der Kaufpreis für vier Wagen im Gesamtbeträge von 8 295,10 HM nicht an die Klägerin, sondern, wie diese behauptet, an das beklagte Land entrichtet worden« Da die Klägerin für die Fahrzeuge, die sie wieder abgeben mußte, 10 ^ des Kaufpreises bereits als Pachtzins abgeführt hatte, ist der 4 V 4 $ •a# 'V* V * v Pachtzins unstreitig auch um 4 008,50 BM überzahlt worden* verpachtet wurde« Auf den Pachtzins ist daher in Höhe des auf die Halle entfallenden Anteils von 1 742,40 HM eine * Pie Klägerin hält das beklagte Land als Hechtsnachfolger der bisherigen Provinz Schleswig-Holstein aüT“Grund des Vertrages vom Februar 1946, hilfsweise auch unter dem Gesichtspunkt des Auftrages und der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Erstattung der genannten Beträge von insgesamt 14 046 HM für verpflichtet« Mit der Klage hat sie einen Anspruch auf Zahlung von V 404,60 PM nebst Zinsen geltend gemacht« Sie hat die Klage gegen das Land Schleswig-Holstein gerichtet, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landesminister für Finanzen - Landesfeststellungsbehörde« Auf den Hinweis des vom Landesfinanzminister bestellten Prozeßbevollmächtigten, daß das be- . klagte Land in dem Hechtsstreit durch die Oberfinanzdirektion (Landesamt für Besatzungskosten und' Kriegsschäden) vertreten werde, hat die Klägerin das Klagerubrum entsprechend geändert« Pie Oberfinanzdirektion hat in Vertretung des beklagten Landes darauf geltend gemacht, aus dem Amt für Wirtschaft und Verkehr bei dem Oberpräsidenten, mit dem die Klägerin den Vertrag vom Februar 1946 geschlossen habe, sei bei der Bildung des Landes Schleswig-Holstein das Wirtschafts ministerium hervorgegangen; für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf jenen Vertrag beziehe, sei daher der Landesminister für Wirtschaft und Verkehr der richtige ge- .‘STach Entrichtung des Pachtzinses hat die Klägerin ferner K schon' eine der gepachteten Hallen räumen müssen, da dibse ^anderweitig (an die Firma Kunstwerkstätten) weitere Zuvielzahlung geleistet worden u % setzliche Vertreter des Landes«, Doch hat der Prozeßbevollmächtigte im Verhandlungstermin vom 3» November 1951 erklärt , daß hinsichtlich der Vertretung des beklagten Landes keine Einwendungen mehr erhoben werden sollten« Zur Sache selbst hat das beklagte Land vorgebracht, die Pachtentschädigung sei auf ein Sperrkonto der Militärregierung gezahlt worden, sein Bestand sei bei der Währungsreform erloschen« Die Zahlung des Kaufpreises für die vier Kraftfahrzeuge sei gleichfalls auf ein Sperrkonto zugunsten der Militärregierung erfolgt 5 diese habe zwar die Berechtigung des Anspruchs der Klägerin anerkannt,*aber die Rückzahlung des Betrages abgelehnt« Aus dem Besatzungslastenhaushalt könne die Landesregierung keine Zahlung leisten, da die Militärregierung nicht die hierzu erforderliche Ermächtigung erteile» Auch eine Zahlung zu Lasten des Einzelplans XXVII (Sonstige Kriegsfolgelasten) sei nicht möglich, weil die Bundesregierung die hierzu notwendige Genehmigung versagt habe« cM Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben» Gegen das Urteil haben das beklagte Land Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt». Bas Land hat im Berufungsverfahren unter Betonung der Zuständigkeit des Landesministers für Wirtschaft und Verkehr erneut die mangelnde gesetzliche Vertretung gerügt* Es hat ferner eingewendet, daß für Ansprüche aus dem Vertrage der Klägerin mit dem Oberpräsidenten vom Februar 1946 der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei, da sich dieser Vertrag als ein besatzungsrechtliches Hoheitsverhältnis darstelle« Bie Klägerin ist dieser Auffassung entgegengetreten« iSSjj V« 5*2 Ti;i Sie hat geltend gemacht, es könne dahingestellt bleiben, welcher Fachminister zur gesetzlichen Vertretung des beklagten Landes im Hahmen seines Geschäftsbereichs zuständig sei, da entsprechend einer im Verhandlungstermin vom 60 Oktober 1951 durch den Heferenten des Finanzministeriums ausgesprochenen Ankündigung alle Minister über die Zustän-digkeit beraten und entschieden hätten, daß die Oberfinanzdirektion das Land vertreten solle; diese Bestimmung sei der Klägerin mit den Erklärungen des Prozsßbevollmächtigten im Verhandlungstermin vom 3* November 1951 zugegangen« Um aber den formellen Einwendungen des beklagten Landes zu entgehen, hat die Klägerin gebeten, das Klagerubrum dahin zu fassen, daß sich die Klage gegen ,das Land Schleswig-Holstein richte, vertreten durch den Ministerpräsidenten; gegebenenfalls möge hinzugefügt werden, daß dieser durch den Landesminister für Finanzen und den Landesminister für Wirtschaft und Verkehr vertreten werde« Mit der Anschlußberufung hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf insgesamt 14 046 DM nebst Zinsen erhöht« Sie hat behauptet, das beklagte Land habe sich mit der Zahlung der 14 046 HM infolge mehrfacher' Mahnung schon vor der Währungsreform in Verzug befunden« Bei rechtzeitiger Zahlung würde sie mit dem Gelde vor der Währungsreform Kraftfahrzeuge haben erwerben und nach der Währungsreform in DM mit gutem Gewinn wieder haben verkaufen können» . . „ ' .<' Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage als unzulässig abgewiesen, da das beklagte Land nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten sei, doch hat es in Anwendung des § 102 ZPO der Oberfinanz dir ition Ln BUM von den Kosten des Hechtsstreits diejenigen der ersten Instanz in vollem Umfang und diejenigen des Be- rufungs Verfahrens zu 1/10 auf erlegt und die Klägerin nur zur Tragung der übrigen Kosten verurteilt, ✓ Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Revision und das beklagte Land Anschlußrevision eingelegt« Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr mit der Anschlußberufung erweitertes Klagebegehren weiter. Das beklagte Land wendet sich mit der Anschlußrevision gegen die Belastung der Oberfinanzdirektion mit Kosten des Berufungs Verfahrens . Beide Parteien bitten um die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels« Entscheidungsgründe: »■ w-f hiwii» mm*—mm 1c Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen* daß es eine von Amts wegen zu beachtende Prozeßvorausset zung ist, ob das beklagte Land im Rechtsstreit ordnungsmäßig vertreten ist (§ 5>6 ZPO). Wenn der Landesminister für Finanzen, der ursprünglich als Vertreter des beklagten Landes in Anspruch genommen worden ist, die Oberfinanzdirektion (Landesamt für Besatzungskosten und Kriegs Schäden) in K^P als die Stella bezeichnet hat, die das beklagte Land im Rechtsstreit vertrete, so ist damit ersichtlich gemeint gewesen, daß es der Vorsteher dieser Behörde sei, der die Vertretung führe* In diesem Sinne ist daher im obigen Urteilskopf die Vertreterbezeichnung klargestellt worden. War der Vorsteher der Oberfinanzdirektion zur Vertretung nicht befugt, so konnte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Mangel der gesetzlichen Vertretung nicht dadurch geheilt werden, daß er im Rechtsstreit hat erklären lassen, Einwendungen sollten hinsichtlich der Vertretung des Landes nicht mehr erhoben werden, Es war Sache der Klägerin, für das beklagte Land den richtigen Vertreter heranzuziehen, 4 Bas Berufungsgericht hat die Oberfinanzdirektion, d»h, deren Vorsteher, ebensowenig wie den Landesminister der Fi^ nanzen für den richtigen Vertreter gehalten. Es hat ausgeführt: Nach Art 25 der Landessatzung Werde das Land Schleswig-Holstein durch den Ministerpräsidenten vertreten, der diese Befugnis übertragen könne, Burch den Erlaß vom 30. Oktober 1950 (ABI SchlH 1950, 461) habe er bestimmt, daß das Land vor den Gerichten durch den zuständigen Fachminister im Rahmen seines Geschäftsbereichs vertreten werde. In Ergänzung dieses Erlasses.habe er durch den Erlaß vom 14, April 1951 (ABI SchlH 1951, 229) den Oberfinanzpräsidenten von Schleswig-Holstein in IflU ermächtigt, ihn in allen seinem Geschäftsbereich unterliegenden Rechtsangelegenheiten, insbesondere auch zu dem Abschluß von Miet-und Pachtverträgen zu vertreten. Im vorliegenden Rechtsstreit handle es sich aber um Ansprüche, die aus der Abwicklung der Tätigkeit der Klägerin in LfllBMHP herrühr-ten, Biese Tätigkeit gehöre nicht ohne weiteres zu dem Bereich des Oberfinanzpräsidenten, Zuständiger Fachminfster für die gesamte Abwicklung dieser Angelegenheit sei der . ■ ‘ ’r* Minister für Wirtschaft und Verkehr, So habe die KLäge-i^mueh in dem Rechtsstreit 2 0 389/50 LG Kiel = 5 TJ 40/51 (Schleswig (= III ZR 298/52 BGH) das land Schleswig-H<% stein, vertreten durch den Landesminister für Wirtschaft und Verkehr » verklagt.. Allerdings sehe der Erlaß vom 30. Oktober 1950 vor» daß die Faehminister berechtigt seien» die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf eine nachgeordnete Behörde zu übertragen.1 Eine hiernach wirksame Übertragung sei aber nicht damit schlüssig behauptet» daß nach dem Vorbringen der Klägerin alle Minister beraten und entschieden hätten» daß die Oberfinanzdirektion das Land vertreten solle. Soweit der Pi-nanzminister in dem Ministerrat die Oberfinanzdirektion zu dem Vertreter bestellt haben sollte» habe es an seiner Zuständigkeit gefehlt. Bern Wirtschaftsminister sei aber» soweit er die Übertragung vorgenommen haben sollte, die Oberfinanz- N 2 * * * * 7* direktion nicht nachgeordnet gewesen. Auf die Erhebung der von der Klägerin angetretenen Beweise komme es daher nicht an. Durch die beantragte Änderung des Klagerubrums, so hat das Berufungsgericht endlich ausgeführt, sei der Mangel der gesetzlichen Vertretung nicht zu beseitigen. Zwar hätten der Landesminister für Finanzen oder auch der Minister für Wirtschaft und Verkehr nach Eintritt -in den Rechtsstreit das bisherige Verfahren genehmigen können. Solche Erklärungen der beteiligten Minister lägen aber nicht vor. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, daß die Minister bereit .seien, den Rechtsstreit in diesem Stadium anstelle der Ober- . ^f^nanzdirektion fortzusetzen; der zuständige Fachminister, der Minister für Wirtschaft und Verkehr, habe nach der Behauptung des beklagten Landes den Eintritt in den Rechtsstreit abgelehnt. 2. Die Revision erhebt hiergegen verfahrensrechtliche Rügen. Sie erblickt einen Verstoß gegen § 286 ZPO nament- lich darin, daß es das Berufungsgericht an einer hinrei- chenden Würdigung des Vorbringens der Klägerin über den Zuständigkeitsbeschluß des Ministerrats habe fehlen lassen. Die Rüge ist zulässig und begründet« Da die Präge nach dem richtigen Vertreter des beklag^-ten Landes nach Schleswig-Holsteinischem Landesrecht zu beantworten ist, diese Hechtsnormen sich nicht über den Be- V zirk des Berufungsgerichts hinaus erstrecken und im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung die-' ses Rechts beruht (BGH LII Nr 2 zu $ 35 DBG), können zwar grundsätzlich auch Re vis ions rügen nach § 286 ZPO nicht erhoben werden« Denn nur vom Standpunkt des irrevisiblen Rechts aus kann geprüft werden, ob das-nach Ansicht der Revision übergangene Vorbringen erheblich ist oder nichtj die prozessualen Rügen greifen also in.das Gebiet des irrevisiblen Rechts zurück (RGZ 95, 144 /T4J&7;. 150, 283 RG Seuff- Arch 77 Nr 48; RG DR 1940, 587 BGH NJW 1952, 142 ^437) Auch/allgemeine Rechtsgedanken sind, soweit sie auf nicht nachprüfbares Recht angewendet werden sollen, nichts ande-' res als Bestandteil eben dieses Rechts und gleichfalls der Nachprüfung entzogen (RGZ 95, 144 /H67$ HG Warn 1933 Nr 31) Dieser Grundsatz greift aber dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem irrevisiblen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO dadurch verletzt ist, daß der Berufungsrichter ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme übersehen hat, obwohl es von dem Rechts Standpunkt aus, den er für das nichtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (RGZ 78, 155 ß5§7\ 159, 33 /5l7; BGH NJW 1952, 142 /T4>7)* Dieser Pall ist vorliegend gegeben. Soweit die Revision bemängelt, daß sich das Berufungsgericht nicht darüber ausgesprochen hat, ob nicht das Recht des Ministerpräsidenten zur Vertretung des beklagten Landes ungeachtet der durch seinen Erlaß vom 30, Oktober 1950 be- t gründeten Vertretungsbefugnis des zuständigen Fachministers neben dieser weiter bestehen geblieben ist und ob er nicht etwa vermöge der ihm in Art 25 der Landessatzung eingeräumten Befugnis, zu demal bei dem Einverständnis aller seiner Hi» nister, das Hecht zur Vertretung des Landes für den vorliegenden Fall auf die Oberfinanzdirektion habe übertragen können, läuft dies allerdings auf die unzulässige Hüge hinaus, daß das Landesrecht nach Lage der Sache nicht richtig angewendet worden sei. Die von der Revision erhobene Beanstandung erschöpft sich hierin aber nicht. Der Beschluß des Ministerrats hatte nach dem Vorbringen der Klägerin zu dem Gegenstand, welcher Minister für die hier streitige Angelegenheit zuständig sein solle; wenn die Klägerin behauptet, daß nach der Entscheidung des Ministerrats die Oberfinanzdirektion das Land habe vertreten sollen, so lag darin, daß die Angelegenheit dem Hessort der Oberfinanzdirektion zugewiesen worden sei. Im Grunde handelte es sich also hiernach nicht um eine Regelung der Vertretung des beklagten Landes, sondern um eine solche des sachlichen Geschäftsbereichs. So ist auch die Hüge der Revision weitergehend dahin aufzufassen, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe zu prüfen, ob nicht die Oberfinanzdirektion darum zur Vertretung des beklagten Landes berufen ist, weil ihr durch Zuständigkeitsbeschluß des Ministerrats die sachliche Bearbeitung der zwischen der Klägerin und dem beklagten Land schwebenden Angelegenheit übertragen worden sei. Baß die Hüge in diesem Sinne zulässig ist, kann nicht zweifelhaft sein. Bas Berufungsgericht hat es bei Erörterung der Frage, ob die Oberfinanzdirektion auf Grund des Beschlusses des Ministerrats die Befugnis zur Vertretung des beklagten Landes erhalten habe, entscheidend darauf ab- »*'**• *•* gestellt, in wessen Zuständigkeit die Angelegenheit fiel. Gerade von dem RechtsStandpunkt aus, den das Berufungsgericht zu dem irrevisiblen Landesrecht eingenommen hat, war das Vorbringen der Klägerin über die Zuständigkeitsregelung daher beachtlich«, Pf- Da nicht von der Hand zu weisen ist, daß das Berufungsgericht bei Beurteilung dieses Vorbringens zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist die Revisionsrüge auch begründet« Ohne daß es hoch auf die weiteren Angriffe der Revision ankommt, muß das Berufungsurteil daher aufgehoben und die Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Kommt das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Oberfinanzdirektion die Bearbeitung der unter den Parteien streitigen Angelegenheit übertragen und ihrem Vorsteheer daher die Befugnis zugefallen ist, in diesem Rechtsstreit das beklagte Land zu vertreten, so kann nicht aus dem Grunde mangelnder gesetzlicher Vertretung die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Sollte sich dagegen ergeben, daß eine derartige Übertragung nicht stattgefunden hat, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nach den Umständen, unter denen es zu der Erklärung des vom Landesminister der Finanzen bestellten Prozeßbevollmächtigten über die Vertretung durch die Oberfinanzdirektion sowie zu dem späteren Abrücken von dieser Erklärung gekommen ist, das letztere Verhalten nicht gegen Treu und Glauben verstößt und ob sich das beklagte Land, zu demal bei der für Außenstehende wie die Klägerin man- geInden Erkennbarkeit der internen Reesortregelung, nicht gefallen lassen muß, an der von seinem Minister abgegebenen Erklärung festgehalten zu werden«, Wenigstens liegt die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nahe, wenn sich das beklagte Land weigert, sich auf eine Fortsetzung des Prozesses einzulassen, falls die Klägerin nunmehr den richtigen gesetzlichen Vertreter bezeichnet» II. Was die Anschlußrevision betrifft, mit der sich das beklagte Land dagegen wendet, daß das Berufungsgericht in Anwendung des § 102 ZPO die Oberfinanzdirektion in KiB zur Tragung von Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt hat, so ist es bei dein Fehlen einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Oberfinanzdirektion nicht ein Dritter, sondern das beklagte Land selbst, gegen das sich diese Kostenentscheidung auswirkt und das durch sie daher beschwert ist«. So hat denn auch das Berufungsgericht dem beklagten Land nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dieser Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung abzuwenden«. Wenn sich nach § 102 Abs 3 ZPO ein Dritter gegen seine Verurteilung zur Tragung von Prozeßkosten nur im Wege der sofortigen Beschwerde zur Wehr setzen kann, so kommt dies für das beklagte Land also nicht in'Betracht, Auch greift der in § 99 ZPO ausgesprochene Grundsatz, daß die Entscheidung Über den Kostenpunkt nicht ohne Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Hauptsache angefochten werden kann, dann nicht durch, wenn die Kostenentscheidung durch Anschliessung an das vom Gegner zur Hauptsache eingelegte Rechtsmittel bekämpft wird (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 99 III; Baumbach ZPO 21, Aufl § 999 2 A). Die Anschlußrevision ist daher zulässig. Sie ist auch begründet •j£ / Das Berufungsgericht hat zur Kostenentscheidung ausgeführt, die Oberfinanzdirektion habe die Kosten des Rechtsstreits, abgesehen von der Anschlußberufung, grob schuldhaft verursacht«, Durch die im ersten Rechtszuge abgegebene Erklärung, keine Einwendungen gegen die gesetzliche Vertretung des beklagten Landes mehr erheben zu wollen, habe sie nämlich den Anschein erweckt, als sei sie der richtige gesetzliche Vertreter, Hierdurch habe sie es“verursacht, daß das Gericht erster Instanz von einer weiteren Prüfung der ordnungsmäßigen gesetzlichen Vertretung Abstand genommen habe; das Gericht habe sich auf die Erklärung der Oberfinanzdirektion verlassen dürfen, daß sie zur Vertretung befugt und insoweit passiv zuständig sei» Mit Recht hebt die Anschlußrevision demgegenüber hervor, daß die Oberfinanzdirektion als eine nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Behörde nicht zur Tragung von Prözeßkosten verurteilt werden kann; sie ist als solche' weder partei- noch prozeßfähig noch kann sie auch schuldfähig sein. Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, daß den Leiter der Behörde der Vorwurf groben Verschuldens treffe, so fehlt es insoweit an den not- t wendigen Darlegungen« Auch hätte es in diesem Falle der Erörterung bedurft, inwiefern es gerechtfertigt sein konnte, die Prozeßstrafe,, mit der nach § 102 ZPO der Schuldige soll belegt werden können, mit der zu dem Hachteil der Oberfinanzdirektion ausgesprochenen Kostenentscheidung dem beklagten Lande selbst zur Last fallen zu lassen. In Wirklichkeit handelt es sich auch gar nicht um eine Kostenentscheidung, wie sie nach dem Sinn des § 102 ZPO als Kostenentschei a dung im Verhältnis der Prozeßparteien zu einem Dritten neben der unerläßlichen Kostenentscheidung im Verhältnis der Prozeßparteien zueinander ergehen kann, um ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, wegen der Kosten, die ihnen durch grobes Verschulden eines Dritten entstanden sind, auf einfache und rasche Weise. Ersatz zu erlangen Warn-Rspr 1908 Kr 426; KG ZZP Bd 51 S 78; KG JRdsch 1928 Kr 10727; vielmehr stellt sie sich als die Kostenentscheidung unter den Parteien selbst dar* Mit der Aufhebung der Prozeßentscheidung des Berufungsgerichts-muß daher auch seine Kostenentscheidung entfallen, und zwar nach § 508 Abs 2 ZPO nicht nur insoweit, als sie von der Anschlußrevision angegriffen ist, sondern in ihrem ganzen Umfang JW 1913* 6967« Es wird Sache des Berufungsgerichts sein, bei der erneuten Entscheidung zur Hauptsache auch'über die Kosten neu zu befinden« Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht gleichfalls Vorbehalten* Bundesrichter Dr*Kleinewefers Dr.K.E.Meyer Hanebeck Dr.Hauß Dr*Kaul ist \ erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers. 7 4 % * s f A t ''