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BGH · VI ZR 86/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 86/79

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Sie meinen, den Kläger treffe ein mit 1/3 zu bewertendes Mitverschulden an dem Unfall, weil er gegen das Rechtsfahrgebot des § 8 StVO a.F. verstoßen habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil unter Berücksichtigung von den Beklagten geleisteter Zahlungen sowie des Übergangs von Ansprüchen auf Rentenversicherungsträger dem Kläger auf den Verdienstausfall und die Fahrtkosten noch 2.980,08 DM und auf den mit 40.000 DM bewerteten Schmerzeasgeldanspruch noch 9.200 DM zugesprochen, ferner der Feststellungsklage zu 4/3 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen der Beklagten sowie des Klägers, mit der dieser weitere 44.683»86 DM Verdienstausfall, 3.344,64 DM für Fahrtkosten und weitere 40.000 DM Schmerzensgeld, ferner die Feststellung der vollen Ersatzpflicht der Beklagten für künftigen materiellen und immateriellen Schaden begehrt, die ihm angefallene Zahlungsklage abgewiesen sowie festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger 2/3 seines Zukunftsschadens zu ersetzen haben. Die Beklagten wenden sich mit ihrer Anschlußrevision gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht auch für zukünftige immaterielle Schäden, ferner für den Fall, daß der Rechtsstreit nicht auch zir Prüfung der Höhe zurückverwiesen werde, gegen die Höhe des vom Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung angenommenen Verdienstausfalls des Klägers und das dort als Rechnungsgröße angesetzte Schmerzensgeld. Der Kläger sei, so führt es aus, angesichts der Straßenverhältnisse mit 50-60 km/st "langsam" gefahren, hätte deshalb nach der zur Unfallzeit geltenden Regelung des § 8 Abs. 2 StVO äußerst rechts fahren müssen, um schnelleren Fahrzeugen ein zügiges und gefahrloses Überholen zu ermöglichen. Zur Schadenshöhe stellt das Berufungsgericht auf Grund der zahlreichen, im Verlauf des Rechtsstreits eingeholten Gutachten fest, daß der Kläger durch den Unfall erwerbsunfähig geworden sei. Der verbleibende Rest ist nach seiner Ansicht durch die auf den Verdienstausfall des Klägers anzurechnenden Zahlungen der Beklagten getilgt. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger bejaht. 1. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht dessen Ansicht, der Kläger habe gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Fassung vom 24.8.1953 verstoßen. a) Der Kläger war nicht Führer eines "langsamfahrenden" Fahrzeuges, für den die Bestimmung galt, daß er die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten habe. Der Zweck der Vorschrift, schnelleren Verkehrsteilnehmern ein gefahrloses Überholen zu erleichtern, ist nämlich dadurch nicht zu erreichen, weil die Verkehrslage insoweit ersichtlich nicht erleichtert würde, wenn ein Fahrzeug in der Kolonne sich gegenüber den anderen etwas nach rechts versetzt, am äuBexsten rechten Fahrbahnrand hielte. Ob auch seine Mitverantwortung nach § 17 StVG ausgeschlossen ist, weil der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen ist, wird sich erst beurteilen lassen, wenn das Berufungsgericht weitere von ihm bisher für entbehrlich gehaltene Feststellungen zu dem Unfallhergang getroffen hat. Selbst wenn dem Kläger der Unabwendbarkeitsbeweis nicht gelingen sollte, liegt es übrigens angesichts des groben Verschuldens des Beklagten, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht, nahe, eine volle Haftung der Beklagten anzunehmen, weil die zu Lasten des Klägers verbleibende Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt. im übrigen bei der Berechnung des Schmerzensgeldes nicht nur die Beeinträchtigungen des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung, sondern auch die zukünftigen berücksichtigt und mit dem von ihm als angemessen angesehenen Betrag als abgegolten angesehen. Über die darüber hinausgehendei Rügen der Anschlußrevision, mit denen die Beklagten sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Verdi enstausfalles und des Schmerzensgeldes wenden, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil der Rechtsstreit auf die Revision des Klägers ohnehin insgesamt aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird, womit die nur hilfsweise erhobenen weiteren Rügen der Anschlußrevision gegenstandslos sind. Das angefochtene Urteil ist danach (bis auf die Zurückweisung der Anschlußberufung der Zweit- und Dritt-beklagten gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für immaterielle ZukunftsSchäden) schon wegen der begründeten Revisionsangriffe zu dem Haftungsgrund aufzuheben. 1. Das Berufungsgericht wird der Behauptung des Klägers, er hätte ohne den Unfall beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung eine Planstelle nach Vergütungs-gruppe I a erhalten, nachgehen müssen. Das schließt aber nicht aus, daß er dennoch als Inhaber einer Planstelle, die nach seiner Behauptung in Kürze angehoben werden sollte und für die unter Umständen keine anderen geeigneten Bewerber vorhanden waren, außer der Reihe hätte berücksichtigt werden können. 2. Weiter wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, ob, wie der Kläger geltend macht, die Abtretung seiner Verdienstausfallsforderung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe der gezahlten Zusatzrenten * gegenstandslos" geworden ist. Aufgrund des vom Kläger belegten Brutto-Verdienstausfalles für die vorangegangene Zeit und der Nachweise über die früher gezahlten Renten, die sich allenfalls zu einem gewissen Prozentsatz erhöht haben konnten, stand jedenfalls außer Frage, daß ihm ein Mindestverdienstausfall auch für die folgenden Jahre: entstanden war. Bei der erforderlichen Neuberechnung der Höhe des Verdienstausfalles wird das Berufungsgericht auch seine Ansicht zu überprüfen haben, der Kläger könne für die Zeit nach Beendigung der Gehaltsfortzahlung (auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird es dabei nicht ankommen) nur den hypothetischen Nettolohn ohne Berücksichtigung der steuerlichen Belastung des Einkommens verlangen. nicht nur die ihm angefallene Schmerzensgeldforderung und die Verdienstausfallsforderung des Klägers, diese auch unter Berücksichtigung evtl, auf das Sozialamt Koblenz in Höhe von dessen Leistungen übergegangener Ersatzansprüche, sondern auch die Forderung auf Ersatz der Auslagen für Fahrtkosten der Höhe nach im einzelnen festzustellen haben.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 254 BGB § 17 StVG § 551 ZPO § 366 BGB
FeststellungHöheUnfallBerufungsgerichtFahrzeugKlägerÜberholen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 86/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10, Juni 1980
Walz
 Justi zhaups ekretär als Urknndabeamter der Geachiftaatelle
 des Werner K M0HV Straßbei z.Zt. wohnhaft in GBR/ ABW Portugal,
 Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
gegen
3. A
1.	Siegfried G Im
2.	Wolfgang G Im
__ -VBHBhAG, vertreten durch~ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Ludwig Theodor von KBBL RflHIB-Straße 0,
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen,Dr. Kulimann und Dr.Ankermann
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Kagers wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1979 mit Ausnahme des Urteilsausspruches zu III (Zurückweisung der
 den Feststellungsanspruch für immaterielle Zukunftsschäden betreffenden Ansch.lußbe-rufung der Zweit- und Drittbeklagten) aufgehoben.
II.	In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 18. Januar 1969 befuhr der Kläger mit seinem Pkw Mercedes 190 D die Bundesstraße 42 und hielt dabei die Mitte der für ihn rechten 4,25 m breiten Fahrbahnhälfte ein. Vor einer Linkskurve versuchte der Zweitbeklagte mit einem seinem Vater, dem Erstbeklagten, gehörenden und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Opel-Rekord den Kläger zu überholen.
Dabei stießen die Fahrzeuge seitlich zusammen. Der Pkw des Klägers geriet nach rechts, prallte dort gegen die Leitplanke und schleuderte nach links über die Fahrbahn in den Straßengraben. Dabei wurde der Pkw total zerstört; der Kläger erlitt schwere Verletzungen.
Der Kläger verlangt von allen Beklagten Ersatz seines materiellen Schadens und von dem Zweit- und Drittbeklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes abzüglich der von den Beklagten bereits geleisteten Zahlungen, ferner Feststellung ihrer Verpflichtung zu dem Ersatz seiner Zukunftsschäden. Er ist der Ansicht, der Zweitbeklagte habe den Unfall allein verschuldet; für ihn sei er unabwendbar gewesen. Er sei, so behauptet er, durch den Unfall erwerbsunfähig geworden und habe daher Verdienstausfall erlitten, der durch die Leistungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Zahlungen der Beklagten nicht ausgeglichen sei. Außer zahlreichen anderen Schadensposten verlangt er Erstattung seiner unfallbedingten Auslagen für Fahrtkosten. Als Schmerzensgeld hält er mindestens 80.000 DM für angemessen.
 
Die Beklagten wenden ein, sie hätten dem Kläger schon mehr gezahlt, als ihm zustehe. Sie meinen, den Kläger treffe ein mit 1/3 zu bewertendes Mitverschulden an dem Unfall, weil er gegen das Rechtsfahrgebot des § 8 StVO a.F. verstoßen habe. Ferner bestreiten sie die Ansprüche des Klägers der Höhe nach.
Das Landgericht hat durch Teilurteil unter Berücksichtigung von den Beklagten geleisteter Zahlungen sowie des Übergangs von Ansprüchen auf Rentenversicherungsträger dem Kläger auf den Verdienstausfall und die Fahrtkosten noch 2.980,08 DM und auf den mit 40.000 DM bewerteten Schmerzeasgeldanspruch noch 9.200 DM zugesprochen, ferner der Feststellungsklage zu 4/3 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen der Beklagten sowie des Klägers, mit der dieser weitere 44.683»86 DM Verdienstausfall, 3.344,64 DM für Fahrtkosten und weitere 40.000 DM Schmerzensgeld, ferner die Feststellung der vollen Ersatzpflicht der Beklagten für künftigen materiellen und immateriellen Schaden begehrt, die ihm angefallene Zahlungsklage abgewiesen sowie festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger 2/3 seines Zukunftsschadens zu ersetzen haben.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagten wenden sich mit ihrer Anschlußrevision gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht auch für zukünftige immaterielle Schäden, ferner für den Fall, daß der Rechtsstreit nicht auch zir Prüfung der Höhe zurückverwiesen werde, gegen die Höhe des vom Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung angenommenen Verdienstausfalls des Klägers und das dort als Rechnungsgröße angesetzte Schmerzensgeld.
EntscheidungsgrUnde
 Das Berufungsgericht hält ein Mitverschulden <fes Klägers an dem Unfall für gegeben, das es mit 1/3 bewertet. Der Kläger sei, so führt es aus, angesichts der Straßenverhältnisse mit 50-60 km/st "langsam" gefahren, hätte deshalb nach der zur Unfallzeit geltenden Regelung des § 8 Abs. 2 StVO äußerst rechts fahren müssen, um schnelleren Fahrzeugen ein zügiges und gefahrloses Überholen zu ermöglichen. Dann hätte der Zweitbeklagte (demnächst der Beklagte) ihn mit ausreichendem Sicherheitsabstand Überholen können. Das Verschulden des Beklagten, der grob fahrlässig gehandelt habe, überwiege allerdings deutlich.
Zur Schadenshöhe stellt das Berufungsgericht auf Grund der zahlreichen, im Verlauf des Rechtsstreits eingeholten Gutachten fest, daß der Kläger durch den Unfall erwerbsunfähig geworden sei. Es berechnet dessen Verdienstausfall für die Zeit bis Ende September 1975 abzüglich der von der Bundesversicherungsanstält "für Angestellte gezahlten Renten auf 47.265*11 DM. Davon zieht es, weil der Kläger seine Ersatzansprüche an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgetreten hatte, die ihm von dieser gezahlten Zusatzrentei in Höhe von 45.759,00 DM ab. Der verbleibende Rest ist nach seiner Ansicht durch die auf den Verdienstausfall des Klägers anzurechnenden Zahlungen der Beklagten getilgt. Den im zweiten Rechtszug vom Kläger hilfsweise erhobenen Anspruch auf Ersatz des Verdi ensteusf all es für die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 31. Dezember 1979 habe, so meint das Berufungsgericht, dieser nicht ausreichend substantiiert. Als Schmerzensgeld
 
sei unter Berücksichtigung aller Umstände nur ein Betrag von 35.000 DM angemessen, der ebenfalls durch die Zahlungen der Beklagten getilgt sei.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Anschlußrevüon ist hingegen nicht begründet.
I.	Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger bejaht.
1.	Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht dessen Ansicht, der Kläger habe gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Fassung vom 24.8.1953 verstoßen.
a) Der Kläger war nicht Führer eines "langsamfahrenden" Fahrzeuges, für den die Bestimmung galt, daß er die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten habe.
Der Kläger fuhr immerhin eine Geschwindigkeit von 30-60 km/st und befand sich nach seinen Angaben, die mangels entgegenstehender Feststellungen im Berufungsurteil für die Revisionsinstanz zugrundezulegen sind, in einer Fahrzeugkolonne, die sich vor und hinter ihm mit der gleichen Geschwindigkeit bewegte. Es mag sein, daß somit die Kolonne für die Verhältnisse auf einer für den Schnellverkehr ausgebauten Bundesstraße eher langsam fuhr. Deswegen kann aber nicht schon von demjenigen, der sich in der Kolonne befindet und diese wegen Gegenverkehrs nicht Überholen kann, als "Kolonnenspringer w auch gar nicht überholen sollte, gefordert werden, als "Langsamfahrer* die äußerste rechte Fahrbahn-
seite zu benutzen, wenn sich die vor und hinter ihm fahrenden Fahrzeuge auf der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte bewegen. Der Zweck der Vorschrift, schnelleren Verkehrsteilnehmern ein gefahrloses Überholen zu erleichtern, ist nämlich dadurch nicht zu erreichen, weil die Verkehrslage insoweit ersichtlich nicht erleichtert würde, wenn ein Fahrzeug in der Kolonne sich gegenüber den anderen etwas nach rechts versetzt, am äuBexsten rechten Fahrbahnrand hielte.
b) Der Kläger hat sich zwar nicht, wie es § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO a.F. verlangt^ auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts gehalten, sondern ist in deren Mitte gefahren. Dazu war er aber unter den gegebenen Verkehrsbe-dihgungen berechtigt. Das Rechtsfahrgebot war und ist keine starre Regel; es gewährt dem Kraftfärer einen gewissen Spielraum (Senatsurteile vom 24. Juni 1938
- VI ZR 166/57 - VersR 1958, 550 und vom 10. Mai 1966
- VI ZR 249/64 - VersR 1966, 776). Es kommt demnach darauf an, ob der Kraftfahrer nach den gesamten Umständen "vernünftig" weit rechts fährt (vgl. zu dem Jetzigen Rechtszustand nach § 2 StVO, der sich insoweit gegenüber dem früheren Ergebnis nicht geändert hat, das Senatsurteil vom 20.
März 1979 - VI ZR 152/78 - VersR 1979, 528 m.w.Nachw.).
Der Kläger hat sich, wie oben ausgeführt, hier durchaus vernünftig verhalten, wenn er sich innerhalb der Kolonne so wie diese auf der Mitte der rechten Fahrbahnseite bewegte, zu demal alle einen gewissen Sicherheitsabstand zur Fahrbahnbegrenzung nach rechts hin einhalten durften. Anders könnte sein Fahrverhalten allenfalls beurteilt werden, wenn er nicht durch vor ihm fahrende Verkehrsteilnehmer an einer zügigeren Fahrt gehindert gewesen sein sollte und deswegen schnelleren Fahrern hätte Platz machen müssen. Als "Kolonnenfahrer" brauchte er Jedenfalls
 
mit dem riskanten Überholmanöver des Beklagten, der soeben die hinter ihm, dem Kläger fahrende Zeugin S. mit 90 bis 100 km/st überholt hatte und nunmehr vor der für ihn nicht einsehbaren Kurve auch noch ihn Überholen wollte, nicht zu rechnen. Insbesondere war er entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr daraufhin zu beobachten, ob er einem Kraftfahrer, dem es bei seinem angesichts der Verkehrslage vorschriftswidrigen Überholen plötzlich wegen Gegenverkehrs auf der Fahrbahn zu eng werden konnte und der auch die Gelegenheit zu dem Einscheren vor und hinter ihm nicht mehr wahrnehmen konnte, durch plötzliches Ausweichen nach rechts werde Platz machen müssen.
2.	Danach läßt sich bisher ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) an dem Unfall nicht feststellen. Das Fehlen einer Mitschuld des Klägers läßt die Grundlage für die Abwägung der gegenseitigen Verursachung nach § 17 StVG durch das Berufungsgericht entfallen. Ob auch seine Mitverantwortung nach § 17 StVG ausgeschlossen ist, weil der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen ist, wird sich erst beurteilen lassen, wenn das Berufungsgericht weitere von ihm bisher für entbehrlich gehaltene Feststellungen zu dem Unfallhergang getroffen hat. Selbst wenn dem Kläger der Unabwendbarkeitsbeweis nicht gelingen sollte, liegt es übrigens angesichts des groben Verschuldens des Beklagten, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht, nahe, eine volle Haftung der Beklagten anzunehmen, weil die zu Lasten des Klägers verbleibende Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt.
 
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II. Die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts , den Kläger treffe eine schuldhafte Mitverursachung an dem Unfall, beeinflußt auch seine Entscheidungen über die Höhe des Schmerzensgeldes und über die Feststellungsklage, die zu Lasten des Klägers ein Mitverschulden zu 1/3 zugrunde legen. Schon deshalb kann das angefochtene Urteil auch insoweit nicht bestehen bleiben. Bei der erforderlichen Neuverhandlung des Rechtsstreits werden beide Parteien Gelegenheit haben, ihr weiteres Revisionsvorbringen zur Höhe des Schmerzensgeldes vor dem Berufungsgericht zu wiederholen.
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I. Unbegründet ist die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz künftiger immaterieller Schäden vendet.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu diesem Punkte nicht begründet (§ 551 Nr. 7 ZPO), geht fehl. Das Berufungsgericht, hat ausgeführt, die unfallbedingten Verletzungen des Klägers, insbesondere die Versteifung der rechten Fußgelenke und die Verkürzung des Beines, könnten möglicherweise zu neuen Schadensfällen und in deren Folge zu neuen Schmerzensgeldansprüchen des Klägers führen.
Diese tatrichterliche Feststellung muß die Revision hinnehmen. Sie begründet das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO), auch soweit es um künftige (zusätzliche) immaterielle Schadens-ersatzansprüche geht. Ersichtlich hat das Berufungsgericht
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im übrigen bei der Berechnung des Schmerzensgeldes nicht nur die Beeinträchtigungen des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung, sondern auch die zukünftigen berücksichtigt und mit dem von ihm als angemessen angesehenen Betrag als abgegolten angesehen.
II. Über die darüber hinausgehendei Rügen der Anschlußrevision, mit denen die Beklagten sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Verdi enstausfalles und des Schmerzensgeldes wenden, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil der Rechtsstreit auf die Revision des Klägers ohnehin insgesamt aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird, womit die nur hilfsweise erhobenen weiteren Rügen der Anschlußrevision gegenstandslos sind.
Das angefochtene Urteil ist danach (bis auf die Zurückweisung der Anschlußberufung der Zweit- und Dritt-beklagten gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für immaterielle ZukunftsSchäden) schon wegen der begründeten Revisionsangriffe zu dem Haftungsgrund aufzuheben. Bei der erforderlichen Neuverhandlung wird das Berufungsgericht auch das Vorbringen beider Parteien zur Schadenshöhe zu berücksichtigen haben. Insoweit geben das angefochtene Urteil und die dazu erhobenen Revisionsrügen insbesondere Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
1.	Das Berufungsgericht wird der Behauptung des Klägers, er hätte ohne den Unfall beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung eine Planstelle nach Vergütungs-gruppe I a erhalten, nachgehen müssen. Gewiß kann der Kläger seiner Vorbildung nach nicht die Merkmale
 für eine Einstellung und Regelbeförderung nach BAT Ia vorweisen. Das schließt aber nicht aus, daß er dennoch als Inhaber einer Planstelle, die nach seiner Behauptung in Kürze angehoben werden sollte und für die unter Umständen keine anderen geeigneten Bewerber vorhanden waren, außer der Reihe hätte berücksichtigt werden können.
Die von ihm dazu beantragte Auskunft seiner vormaligen Vorgesetzten Behörde wird darüber ohne besonderen Aufwand Aufklärung geben können. Die weiter beantragte Vernehmung seines früheren Arbeitskollegen Schmidt zu diesem Vortrag wird sich dann möglicherweise erübrigen (§ 287 ZPO).
2.	Weiter wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, ob, wie der Kläger geltend macht, die Abtretung seiner Verdienstausfallsforderung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe der gezahlten Zusatzrenten * gegenstandslos" geworden ist.
Sollte nämlich die VBL gegenüber der Drittbeklagten (und den anderen Beklagten) endgültig auf die ihr zustehenden Regreßforderungen verzichtet haben, ohne daß dem etwa ein Teilungs- oder Regreßverzichtabkommen zugrunde läge, das allein den Beklagten zugutekommen sollte, und das dem Kläger, um ihn zu begünstigen, mitgeteilt haben, so könnte das für eine Rückabtretung an
 ihn sprechen, der dann zur Geltendmachung der bestehen gebliebenen Ersatzforderung im eigenen Namen legitimiert wäre. Auch zu diesem Punkte bedarf es vorerst lediglich einer ohne besonderen Aufwand einzuholenden schriftlichen Auskunft der VBL.
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3.	Das Berufungsgericht wird, falls es darauf ankommen sollte, die hilfsweise vom Kläger für die Zeit ab 1. Oktober 1975 geltend gemachte Verdienstausfalls-forderung nicht schon insgesamt mit der Begründung abweisen dürfen, der Kläger habe nicht "schlüssig" d.h. nicht substantiiert dargelegt, welche Leistungen die BundesArersicherungsanstalt~ für Angestellte und die VBL in diesem Zeitraum erbracht hätten. Aufgrund des vom Kläger belegten Brutto-Verdienstausfalles für die vorangegangene Zeit und der Nachweise über die früher gezahlten Renten, die sich allenfalls zu einem gewissen Prozentsatz erhöht haben konnten, stand jedenfalls außer Frage, daß ihm ein Mindestverdienstausfall auch für die folgenden Jahre: entstanden war. Indessen wird der Kläger ohnehin Gelegenheit haben, sein Vorbringen insoweit zu ergänzen.
4.	Bei der erforderlichen Neuberechnung der Höhe des Verdienstausfalles wird das Berufungsgericht auch seine Ansicht zu überprüfen haben, der Kläger könne für die Zeit nach Beendigung der Gehaltsfortzahlung (auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird
 es dabei nicht ankommen) nur den hypothetischen Nettolohn ohne Berücksichtigung der steuerlichen Belastung des Einkommens verlangen. Das widerspräche den Grundsätzen des Senatsurteils vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 demnächst abgedruckt in VersR 1980.
3.	Schon zu dem Zwecke der Klarstellung, welchen Zahlungen der Beklagten begründete Ersatzforderungen des Klägers gegenüberstehen und auf welche Schadensposten sie im einzelnen anzurechnen sind (vgl. dazu die im landgerichtlichen Teilurteil an Hand des § 366 BGB vorgenommene Aufteilung), wird das Berufungsgericht
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S2
nicht nur die ihm angefallene Schmerzensgeldforderung und die Verdienstausfallsforderung des Klägers, diese auch unter Berücksichtigung evtl, auf das Sozialamt Koblenz in Höhe von dessen Leistungen übergegangener Ersatzansprüche, sondern auch die Forderung auf Ersatz der Auslagen für Fahrtkosten der Höhe nach im einzelnen festzustellen haben. Sodann wird zu ermitteln sein, in welcher Höhe die verschiedenen Forderungen bereits getilgt sind.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann