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BGH · VI ZR 86/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 86/71

Die Klägerin ist der Ansicht, der Fahrer des Sattelschleppers sei verantwortlich für den Unfall. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten 658,95 DM nebst Zinsen Schadensersatz, 788,45 DM nebst Zinsen Verdienstausfall und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ob sie nach der Berührung mit dem Randstein unmittelbar auf die Straße gefallen oder erst noch gegen den Sattelschlepper gestoßen sei, lasse sich nicht mehr klären. Das Vorbringen der Klägerin über den Hergang des Unfalls beruhe auf Vermutungen ohne tatsächliche Grundlage; sie könne sich nach ihrer eigenen Erklärung nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Für eine Haftung aus § 7 StVG fehle es schon an einem Beweis dafür, daß sich der Unfall "bei dem Betrieb" des Sattelschleppers ereignet habe. Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihr ein Schmerzensgeld von 5.000 DM zugesprochen. 2. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den noch entstehenden materiellen Schaden aus dem Unfall im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zu 4/5 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergangen sind, Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Streitfall nach Art. VIII Nr. 5 des Nato-Truppen-statuts zu beurteilen ist, weil die Fahrt des amerikanischen Soldaten mit dem Sattelschlepper nach einer Bestätigung der US-Streitkräfte eine Dienstfahrt war. Danach hat die Beklagte den Unfallschaden insoweit zu regulieren, als sie bei dem gleichen Sachverhalt für ein Kraftfahrzeug der deutschen Bundeswehr zu haften hätte. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Fahrer des Sattelschleppers einen zu geringen Seitenabstand zu dem Mofa der Klägerin eingehalten hat oder daß ihn in anderer Weise ein Verschulden an dem Unfall trifft. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber nach § 7 StVG für den Schaden der Klägerin einzustehen, weil sich der Unfall "bei dem Betrieb" des Sattelschleppers ereignet habe und nicht erwiesen sei, daß es sich für den Fahrer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gehandelt habe. Bei der Abwägung nach § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Verursachungsbeitrag des langen Sattelschleppers überwiege, so daß es gerechtfertigt sei, der Beklagten 4/5 des Schadens aufzuerlegen. 1. Vergebens wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich der Unfall der Klägerin "bei dem Betrieb" des Sattelschleppers zugetragen hat, wie es § 7 StVG als Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters fordert. Das Berufungsgericht hat zwar nicht feststellen können, welchen Seitenabstand der amerikanische Soldat Baker eingehalten hat, als er mit dem langen Sattelschlepper die Klägerin überholte. Sattelschlepper geschnitten zu werden, tatsächlich von dem Kastenaufbau des Anhängers erfaßt worden ist, oder ob sie durch den langen Anhänger der bei der Straßenführung zwangsläufig in Kurven fuhr, unsicher wurde und deshalb gegen ihn gestoßen ist, oder ob sie bei dem Versuch auszuweichen mit ihrem Fahrzeug an den Randstein geraten ist und dadurch stürzte. Die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Annahme, daß sich der Unfall der Klägerin im Sinne von § 7 StVG nicht nur "beim Betrieb" ihres Fahrzeugs, sondern auch bei dem Betrieb des Sattelschleppers ereignet hat. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht von der Klägerin nicht den Nachweis gefordert, daß beim Überholen mit dem Sattelschlep- b) Die Ersatzpflicht der Beklagten hängt auch nicht davon ab, daß die Klägerin oder ihr Fahrzeug mit dem Sattelschlepper in Berührung gekommen ist, denn die Haftung des Halters aus § 7 StVG setzt nicht voraus, daß der Schaden "durch” den Betrieb, d.h. durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs entstanden sein muß. Vielmehr ist weiter erforderlich, daß die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (Urteil des BGH vom 22. Es hält rechtsfehlerfrei für erwiesen, daß die Fahrweise des amerikanischen Soldaten Einfluß auf den Unfall der Klägerin hatte, daß ihr Schaden also in einem ursächlichen Zusammenhang zu typisch mit dem Betrieb des Sattelschleppers verbundenen Gefahren stand. d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich - gleichgültig wie es im einzelnen zu dem Sturz der Klägerin gekommen ist - in jedem Fall die Betriebsgefahr des Sattelschleppers ausgewirkt. Das ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, schon dann der Fall, wenn die Klägerin durch die Fahrweise des mit dem langen Sattelschlepper etwa auf der Mitte der Straße fahrenden amerikanischen Soldaten unsicher wurde und deshalb stürzte. Sattelschleppers, für die nach dem Sinn des § 7 StVG der Halter des Fahrzeugs einzustehen hat, falls er sich nicht nach Abs. 2 dieser Bestimmung entlasten kann. Bei der nochmaligen Benennung des Zeugen in der Berufungsinstanz hat die Beklagte wiederum die schon im ersten Rechtszug genannte Anschrift des Zeugen angegeben, obwohl B^l^sich nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen dort seit langem nicht mehr aufhielt, sondern in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt war.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 1 StVO § 12 StVG § 363 ZPO § 17 StVG
UnfallBerufungsgerichtStVGSattelschlepperFahrzeugSattelschleppersbetreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 StVG § 7 Abs. 1
Ist der Fahrer eines Motorfahrrades beim Uberholtwerden durch einen Sattelschlepper gestürzt, so kann sich der Unfall auch dann, wenn sich die beiden Fahrzeuge nicht berührt haben, im Sinne von § 7 StVG "bei dem Betrieb" beider Fahrzeuge, also auch bei dem Betrieb des Sattelschleppers ereignet haben.
BGH, Urt. v. 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 86/71	URTEIL	Verkündet	am
11. Juli 1972 Kriegl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland,
 handelnd in ProzeßStandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Landesentschädigungsamt S1
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof* Dr. Dr.
und Prof. Dr* flHA -
gegen
 die Krankenschwester Anneliese M
Istraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsident Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. November 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin befuhr am 13. Juni 1968 gegen 10.30 Uhr mit ihrem führerscheinfreien Motorfahrrad "Mosquito" (Mofa) die Bundesstraße 270 von Kaiserslautern in Richtung Pirmasens. In Höhe des Walzweihers wurde sie von einem Sattelschlepper der US-Streitkräfte, gesteuert von dem amerikanischen Soldaten Bumie B. B^|, überholt. Nach dem Uberholvorgang lag sie bewußtlos auf der Straße.
Sie hatte bei dem Sturz eine contusio cerebri, eine Milzruptur, verscn. °dene Prellungen und Platzwunden sowie einen Fersenbeinbruch erlitten.
 
Die Klägerin ist der Ansicht, der Fahrer des Sattelschleppers sei verantwortlich für den Unfall. Sie hat vorgetragen: Sie sei, während sie überholt wurde, äußerst rechts gefahren. Der Sattelschlepper sei mit zu geringem Abstand an ihr vorbeigefahren und habe immer mehr nach rechts gezogen. Plötzlich habe sie einen Schlag gegen den Kopf erhalten. Sie sei sofort bewußtlos geworden und wisse daher nicht mehr, wo und wie sie zu Fall gekommen sei.
Die Klägerin hat ihre Ersatzansprüche alsbald als StationierungsSchäden angemeldet. Nach der Ablehnung durch das zuständige Landesentschädigungsamt hat sie ihre Ansprüche rechtzeitig gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten 658,95 DM nebst Zinsen Schadensersatz, 788,45 DM nebst Zinsen Verdienstausfall und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr jeden Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergangen sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert:
Der Fahrer des Sattelschleppers habe einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem Mofa der Klägerin eingehalten; er sei mit der Hälfte seines Fahrzeugs links der Fahrbahnmitte gewesen. Die naheliegende
 
Ursache des Unfalls sei, daß die Klägerin unsicher geworden und gegen die Fahrbahnkante gestoßen sei.
So seien auch die von der Polizei festgestellten Spuren am Randstein zu erklären. Ob sie nach der Berührung mit dem Randstein unmittelbar auf die Straße gefallen oder erst noch gegen den Sattelschlepper gestoßen sei, lasse sich nicht mehr klären. Am Sattelschlepper seien jedenfalls keine Spuren festgestellt worden. Das Vorbringen der Klägerin über den Hergang des Unfalls beruhe auf Vermutungen ohne tatsächliche Grundlage; sie könne sich nach ihrer eigenen Erklärung nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Für eine Haftung aus § 7 StVG fehle es schon an einem Beweis dafür, daß sich der Unfall "bei dem Betrieb" des Sattelschleppers ereignet habe.
Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihr ein Schmerzensgeld von 5.000 DM zugesprochen. Ferner hat es dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert. Es hat
1. die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
 
2. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den noch entstehenden materiellen Schaden aus dem Unfall im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zu 4/5 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergangen sind,
3* im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Streitfall nach Art. VIII Nr. 5 des Nato-Truppen-statuts zu beurteilen ist, weil die Fahrt des amerikanischen Soldaten mit dem Sattelschlepper nach einer Bestätigung der US-Streitkräfte eine Dienstfahrt war. Danach hat die Beklagte den Unfallschaden insoweit zu regulieren, als sie bei dem gleichen Sachverhalt für ein Kraftfahrzeug der deutschen Bundeswehr zu haften hätte.
Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Fahrer des Sattelschleppers einen zu geringen Seitenabstand zu dem Mofa der Klägerin eingehalten hat oder daß ihn in anderer Weise ein Verschulden an dem Unfall trifft. Es hat daher Deliktsansprüche der Klägerin verneint.
 
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber nach § 7 StVG für den Schaden der Klägerin einzustehen, weil sich der Unfall "bei dem Betrieb" des Sattelschleppers ereignet habe und nicht erwiesen sei, daß es sich für den Fahrer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gehandelt habe. Andererseits hafte auch die Klägerin nach § 7 StVG, weil ihr Kleinmotorrad ebenfalls der Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes unterliege. Bei der Abwägung nach § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Verursachungsbeitrag des langen Sattelschleppers überwiege, so daß es gerechtfertigt sei, der Beklagten 4/5 des Schadens aufzuerlegen.
II. Das Berufungsurteil hält gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.
1.	Vergebens wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich der Unfall der Klägerin "bei dem Betrieb" des Sattelschleppers zugetragen hat, wie es § 7 StVG als Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters fordert.
Das Berufungsgericht hat zwar nicht feststellen können, welchen Seitenabstand der amerikanische Soldat Baker eingehalten hat, als er mit dem langen Sattelschlepper die Klägerin überholte. Es hat auch nicht aufzuklären vermocht, ob die Klägerin, die nach ihren Angaben den Eindruck hatte, von dem
 
Sattelschlepper geschnitten zu werden, tatsächlich von dem Kastenaufbau des Anhängers erfaßt worden ist, oder ob sie durch den langen Anhänger der bei der Straßenführung zwangsläufig in Kurven fuhr, unsicher wurde und deshalb gegen ihn gestoßen ist, oder ob sie bei dem Versuch auszuweichen mit ihrem Fahrzeug an den Randstein geraten ist und dadurch stürzte. Das Berufungsgericht hat aber die Überzeugung gewonnen, daß jedenfalls die Fahrweise	einen	Ein-
fluß auf den Unfall hatte und daß die Klägerin zu demindest beim Überholtwerden durch den langen Sattelschlepper unsicher wurde. Daß die Fahrweise des Sattelschleppers mit dem Unfall der Klägerin zusammenhängt, liegt nach der Überzeugung des Berufungsgerichts so nahe, daß die rein theoretische Erwägung, der Sattelschlepper könne in einem gut ausreichenden Abstand vorbeigefahren und die Klägerin dennoch gestürzt sein, daneben unberücksichtigt bleiben könne.
Die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Annahme, daß sich der Unfall der Klägerin im Sinne von § 7 StVG nicht nur "beim Betrieb" ihres Fahrzeugs, sondern auch bei dem Betrieb des Sattelschleppers ereignet hat.
a)	Die Haftung der Beklagten hängt nicht davon ab, ob sich Bfm verkehrswidrig verhalten hat (vgl. die Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 - VersR 1971, 1060 und vom 13. Juli 1971 - VI ZR 2/70 - NJW 1971, 2030 = VersR 1971,
1063 = VRS 41, 337). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht von der Klägerin nicht den Nachweis gefordert, daß	beim	Überholen mit dem Sattelschlep-
per entgegen seinen Pflichten aus § 1 StVO einen zu geringen Seitenabstand zu dem Mofa der Klägerin eingehalten hat. Dieser Nachweis ist zwar Voraussetzung der Schadenshaftung aus den §§ 823 ff BGB, nicht aber der über sie hinausgehenden Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters aus § 7 StVG. Sie findet nach der Vorstellung des Gesetzgebers ihre innere Rechtfertigung in der erhöhten Gefahr, die der Betrieb eines Kraftfahrzeugs für andere mit sich bringt. Die Schadenshaftung des Halters geht darauf zurück, daß er die Verantwortung für die Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs trägt. Das Gesetz will mit dieser Haftung - freilich nur in dem Haftungsrahmen des § 12 StVG - einen Schadensschütz nicht nur für verkehrswidriges Verhalten des Halters oder Fahrers, sondern für alle Gefahren gewähren, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbunden sind (vgl. BGHZ 23, 90 /,547 und BGHZ 37, 311 /?167).
b)	Die Ersatzpflicht der Beklagten hängt auch nicht davon ab, daß die Klägerin oder ihr Fahrzeug mit dem Sattelschlepper in Berührung gekommen ist, denn die Haftung des Halters aus § 7 StVG setzt nicht voraus, daß der Schaden "durch” den Betrieb, d.h. durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs entstanden sein muß. Auch "bei" dem Betrieb entstandene Unfälle fallen unter die Vorschrift. Vielmehr ist erforderlich und ausreichend, daß der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder bestimmten
 
Betriebseinrichtung des Sattelschleppers gestanden hat (Urteile des BGH vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 108/69 - VersR 1971, 255 und vom 18. März 1969 - VI ZR 217/67 - VersR 1969, 668 sowie die dort angeführten weiteren Entscheidungen) •
c)	Danach rechtfertigt zwar die Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Vielmehr ist weiter erforderlich, daß die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (Urteil des BGH vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67 - VersR 1969,
58 mit weiteren Hinweisen). Das ist aber vom Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt worden. Es hält rechtsfehlerfrei für erwiesen, daß die Fahrweise des amerikanischen Soldaten Einfluß auf den Unfall der Klägerin hatte, daß ihr Schaden also in einem ursächlichen Zusammenhang zu typisch mit dem Betrieb des Sattelschleppers verbundenen Gefahren stand.
d)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich - gleichgültig wie es im einzelnen zu dem Sturz der Klägerin gekommen ist - in jedem Fall die Betriebsgefahr des Sattelschleppers ausgewirkt. Das ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, schon dann der Fall, wenn die Klägerin durch die Fahrweise des mit dem langen Sattelschlepper etwa auf der Mitte der Straße fahrenden amerikanischen Soldaten unsicher wurde und deshalb stürzte. Auch das ist eine Auswirkung der Betriebsgefahr des
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Sattelschleppers, für die nach dem Sinn des § 7 StVG der Halter des Fahrzeugs einzustehen hat, falls er sich nicht nach Abs. 2 dieser Bestimmung entlasten kann.
2.	Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nicht für erwiesen hält, sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ein Beweisangebot der Beklagten nicht beachtet. Allerdings hatte die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung durch das Zeugnis des Fahrers Bumie B.	unter	Beweis	gestellt,	daß	der	Sattelschlep-
per während des ganzen Überholvorgangs einen Abstand von 2,5 bis 3 m vom rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Dieser Beweisantrag ist aber ersichtlich nicht aufrechterhalten worden.
Baker war schon im ersten Rechtszug für eine ähnliche Behauptung als Zeuge benannt. Das Landgericht hatte auch beschlossen, ihn als Zeugen zu vernehmen.	konnte	jedoch	unter	der von der Beklag-
ten angegebenen Anschrift: 66.th Transportation Company, APO 09067,	KtBBI
B^H" nicht geladen werden. Die Beklagte teilte dem Gericht mit, Baker werde zu dem Vernehmungster-min nicht erscheinen, er sei schon vor längerer Zeit in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt. Sie hat damit für die erste Instanz auf den Zeugen verzichtet.
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Bei der nochmaligen Benennung des Zeugen in der Berufungsinstanz hat die Beklagte wiederum die schon im ersten Rechtszug genannte Anschrift des Zeugen angegeben, obwohl B^l^sich nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen dort seit langem nicht mehr aufhielt, sondern in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt war. Nachdem der Anwalt der Klägerin in seiner Berufungserwiderung ausdrücklich auf diese Vorgänge hingewiesen hatte, ist die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr auf ihr Beweisangebot zurückgekommen. Es hätte nahegelegen, daß sie spätestens jetzt die neue Anschrift Bakers beibrachte und seine Vernehmung im Ausland beantragte (§ 363 ZPO). Die Beklagte ist aber selbst nach der Vernehmung der übrigen Zeugen nicht mehr auf ihren früheren Beweisantrag zurückgekommen. Danach konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß sie ihr Beweisangebot nicht mehr aufrechterhalten wolle.
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3.	Schließlich geben auch die Abwägungsgründe des Berufungsurteils (§ 17 StVG) keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Daher ist das Revisionsgericht an die Schadensverteilung, zu der das Berufungsgericht gekommen ist, gebunden.
Pehle	Dr.	Bode	Dr.	Weber
 Nüßgens	Dunz