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BGH · yi ZR 86/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yi ZR 86/69

Hersteller und Lieferant dieses Motors war die Firma OflHHHt der sowohl der Kläger als auch beide Beklagte den Streit verkündet haben und die dem Rechtsstreit auf selten des Klägers beigetreten 1st. Nach dem Unfall kam es zu einer Untersuchung durch die zuständige holländische Gewerbeinspektion, die in ihrem - von den Prozeßbeteiligten nicht beanstandeten - Bericht zu dem Ergebnis gelangte, daß die zur Unfallzeit bestehende Belastung der Anlage mit einem Gesamtgewicht der Arbeitsbühne von 450 kg zu groß war und die Veile des Getriebemotors der Torsions- und Biegebeanspruchung nicht entsprach. Die Welle verjüngte sich innerhalb des Getriebegehäuses von 29,9 mm auf 24,8 mm Durchmesser, wobei der Übergang sehr scharf war mit einem sehr kleinen Abrundungsradius und einer Einkerbung durch einen Drehmeißel. Die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten , die in Porm einer Offenen Handelsgesellschaft betrieben wurde, deren Gesellschafter u.a. der Ingenieur Lehmann, jetzt Kommanditist und Prokurist der Erstbeklagten, war, hätte auf Grund der Angaben der Zweitbeklagten leicht feststellen können, daß der von ihr an die Zweitbeklagte gelieferte Motor zu schwach gewesen sei, was auch die Zweitbeklagte an Hand der Kataloge der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten hätte bemerken müssen. Das Landgericht hat den Klageanspruch gegenüber der Erstbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Erstbeklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Zahlungsansprüche» soweit sie Gegenstand des ersten Rechtszuges waren» auch gegenüber der Zweitbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» desgleichen gegenüber beiden Beklagten den erst im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag auf Zahlung einer Rente. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ingenieur Lehmann, für den die Erstbeklagte nach § 31 BGB einzustehen habe, durch eine rechtswidrige und schuldhafte Unterlassung den Unfall des Klägers adäquat verursacht hat. 1• Das Berufungsgericht geht zwar unangefochten davon aus, daß der Ingenieur Lehmann Kenntnis von dem Verwendungszweck des gelieferten Elektromotors hatte, trifft jedoch keine Feststellungen darüber, ob &HHH auch die konstruktionsmäßigen Einzelheiten der von der Zweitbeklagten erstellten und von ihr der TflB- und Ob HIB gelieferten Gesamtanlage kannte. Bas Berufungsgericht hätte sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und den Beweisantrag bescheiden, zu demindest näher dartun müssen, daß es selbst die zur Beurteilung dieser technischen Prägen nötige Sachkunde habe und worauf diese beruhte (vgl. Hätte das Berufungsgericht diesen Beweis erhoben, so würde es möglicherweise die Frage, ob der Ingenieur Lehmann die allerdings nicht aus Anlaß der hier streitigen Lieferung, sondern sohon etwa ein halbes Jahr vorher angefertigte Aktennotiz als zuverlässige Aussage über die Belastbarkeit ansehen durfte und ob die Streitverkündete bei dem Telefongespräch auch Angaben zu dem Biegemoment gemacht hatte, anders beurteilt haben. Das Berufungsgericht meint, der Inhaber der Zweitbeklagten hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen, daß die Stärke der Welle des 1,5-PS-Motors nicht ausreichte,um der bei der Benutzung der Arbeitsbühne auftretenden Torsions- und Biegebeanspruchung standhalten zu können. Es hat eine Sorgfaltspflichtverletzung des Inhabers der Zweitbeklagten darin gesehen, daß er sich mit dem Vorschlag des Ingenieurs ifllHl auf Lieferung des 1,5-PS-Motors an Stelle des vorgesehenen 2-PS-Motors einverstanden erklärte, diesen mit der Betriebssicherheit der Arbeitsbühne nicht zu vereinbarenden schwachen Motor einbaute, das gesamte Gerät zur Benutzung freigab und auslieferte. Das Berufungsgericht verlangt von dem Inhaber der Zweitbeklagten, daß dieser sich von dem Ingenieur Leine schriftliche Berechnung hätte vorlegen lassen und diese durchprüfen müssen. Venn er selbst auf einem Teilgebiet nicht sachkundig war, so hätte er durch einen Fachmann prüfen lassen müssen, ob die von dem Ingenieur angestell- Bas Berufungsgericht ist daher zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß der Inhaber der Zweitbeklagten insoweit die im Yerkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und schuldhaft die Yerletzung des Klägers verursacht hat. 2. Bas Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Inhaber der Zweitbeklagten die ihm obliegende Sorgfaltspflicht auch dadurch schuldhaft verletzt hat, daß er bei der ersten Besprechung dem Ingenieur das Gesamtgewicht des Außenfahrstuhls - von ihm als "Fensterputzanlage” bezeichnet - mit nur Ebenfalls von Bedeutung könnte ein Verschulden des Inhabers der Zweitbeklagten sein» welches darin liegen könnte, daß er es unterlassen hat, die nach der Behauptung der Erstbeklagten nach den Regeln der Technik möglichen und auch erforderlichen Einrichtungen zur Ausschaltung des Biegemoments zu schaffen z.B. durch eine verlängerte Antriebswelle mit Gegenlagerung oder durch eine gesondert gelagerte, Über eine Kupplung mit dem Getriebemotor verbundene Treibscheibe. Diese Fragen bedürfen der Prüfung durch den Tatrichter, sofern dieser, wie nachstehend auszuführen sein wird, nunmehr ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bejahen sollte und die zur Haftungsverteilung erforderliche Abwägung von Verursachung und Verschulden anstellen müßte. Unfallzeitpunkt das Kettenrad auf dem Wellenatumpf in einem zu großen Abstand vom Getriebegehäuse angebracht gewesen sei, weil dem Kläger als Laien nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe nicht erkannt, daß der Montage des Kettenrades für die Sicherheit der Anlage entscheidende Bedeutung zukam* Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang das von der Zweitbeklagten im Schriftsatz vom 15* Januar 1968 wiederholte und von dem Zeugen bestätigte Vorbringen berücksichti- gen müssen, wonach die Arbeitsbühne etwa eine Woche vor dem Unfall wegen eines schadhaften Kettenrades im Getriebemotor um etwa 2 m abgesackt war* Dabei hätte es nicht nur der Prüfung der Frage bedurft, ob dieses technische Versagen für den Kläger Anlaß zu dem Anseilen und zu dem Tragen eines Schutzhelms hätte sein müssen, sondern ob er auch - worauf die Zweitbeklagte im Schriftsatz vom 17* Januar 1969 hingewiesen hat -die Verpflichtung hatte, die Zweitbeklagte von diesem Ereignis zu unterrichten, zu demal er die Aufsicht an der Baustelle führte.

Zitierte Normen: § 31 BGB
ErstbeklagtenBerufungsgerichtVorbringenArbeitsbühneZweitbeklagteAnlageKlägerZweitbeklagtenRevisionIngenieur

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Di NAMEN DES VOLKES
ZR 218/66	URTEIL
yi ZR 86/69
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. März 1970 Kriegl, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Gesellschaft rüntl:
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Br .-Ing. Günther
 fürJ^^^Mtechnik
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itraße H, vertreten durch ihre persönlich haf-tende Gesellschafterin. Gesellschaft für technik GmbH, bIHI^HHI* m^straße IBl diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Günther cflUHk ebenda.
2. der FirmaGeorg Straße |^0,
Beklagte und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1)
Rechtsanwalt Br
- Prozeßbevollmächtigter zu 2)
Rechtsanwalt Prhr.
gegen
P.C. van
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Firma
Streithelfer des Klägers - Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br
 
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1970 unter Nit Wirkung des Senatspräsidenten Fehle sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und der Bundesrichterin Scheffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten werden das Teilund das Schlufiurteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14* August 1968 und vom 11. Februar 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, niederländischer Staatsangehöriger, war Gesellschafter einer in den Niederlanden im Gründungsstadium befindlichen Gesellschaft, der "Stock BofHIHHBff'V. i.o.", die sich mit dem Verputz von Industriebauten nach einem von der Firma TflV-und ObHMGmbH (D(HHH) “ im folgenden Tief- und Oberbau genannt - entwickelten Verfahren befaßte und an der auch die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Tm~ und O^HHI beteiligt war.
 
Am 26. August 1961 verunglückte der Kläger bei Arbeiten an einem 30 m hohen Silo einer Fabrik ln
 zungen zu. Er hatte zusammen mit einem Arbeiter auf einer Arbeitsbühne gestanden» die an einem Trägergerüst hing» das auf dem Bach des Silos montiert war. Infolge eines Bruohs der Schneckenradwelle ln dem 1»3 PS-Getrlebemotor» mit dessen Hilfe die Arbeitsbühne herauf gezogen und heruntergelassen werden konnte» war diese aus 23 m Höhe abgestürzt.
Arbeitsbühne» Tragegerüst und der Elektro-Ge-trlebemotor gehörten der Tief- und Oberbau» der die Zweitbeklagte diese von Ihr konstruierte Oesamtanlage wenige Monate zuvor verkauft und geliefert hatte; den Getriebemotor hatte sie von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten bezogen. Hersteller und Lieferant dieses Motors war die Firma OflHHHt der sowohl der Kläger als auch beide Beklagte den Streit verkündet haben und die dem Rechtsstreit auf selten des Klägers beigetreten 1st.
Nach der Lieferung hatte die T0P- und ObflHP die Anlage erstmalig unter Anleitung eines Monteurs der Zweitbeklagten ln einem Ort ln Deutschland aufgestellt und ln Benutzung genommen; danach wurde das Gerät von der Zweltbeklagten gereinigt und alsdann von der TflB- und ObfllB unter Leitung eines bei Ihr an-gestellten Meisters auf dem Silo ln St mon-
S
(Holland) und zog sich schwere Verlet-
tlert•
Nach dem Unfall kam es zu einer Untersuchung durch die zuständige holländische Gewerbeinspektion, die in ihrem - von den Prozeßbeteiligten nicht beanstandeten - Bericht zu dem Ergebnis gelangte, daß die zur Unfallzeit bestehende Belastung der Anlage mit einem Gesamtgewicht der Arbeitsbühne von 450 kg zu groß war und die Veile des Getriebemotors der Torsions- und Biegebeanspruchung nicht entsprach.
Die Welle verjüngte sich innerhalb des Getriebegehäuses von 29,9 mm auf 24,8 mm Durchmesser, wobei der Übergang sehr scharf war mit einem sehr kleinen Abrundungsradius und einer Einkerbung durch einen Drehmeißel.
Der Kläger hat beide Beklagte als Gesamtschuldner wegen des ihm entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Er wirft der Zweitbeklagten vor, daß sie in die der TflB- und Ob0| gelieferte Anlage einen Antriebsmotor eingebaut habe, der nicht dem Gewicht der Arbeitsbühne entsprochen habe. Die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten , die in Porm einer Offenen Handelsgesellschaft betrieben wurde, deren Gesellschafter u.a. der Ingenieur Lehmann, jetzt Kommanditist und Prokurist der Erstbeklagten, war, hätte auf Grund der Angaben der Zweitbeklagten leicht feststellen können, daß der von ihr an die Zweitbeklagte gelieferte Motor zu schwach gewesen sei, was auch die Zweitbeklagte an Hand der Kataloge der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten hätte bemerken müssen.
 
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und sind dem Klagevorbringen entgegengetreten. Durch ihr Verhalten sei der Schaden weder verursacht noch verschuldet worden. Die Ursache für den Unfall liege in der fehlerhaften Konstruktion des Getriebemotors»dessen Schneckenradwelle sich - für sie nicht erkennbar -im Getriebegehäuse nachteilig verändert habe. Im übrigen treffe den Kläger ein erhebliches Eigenverschulden.
Das Landgericht hat den Klageanspruch gegenüber der Erstbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Erstbeklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Zahlungsansprüche» soweit sie Gegenstand des ersten Rechtszuges waren» auch gegenüber der Zweitbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» desgleichen gegenüber beiden Beklagten den erst im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag auf Zahlung einer Rente. Ferner hat es die Feststellung getroffen» dafi die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind» dem Kläger alle Schäden zu ersetzen» die diesem aus dem Unfall entstanden sind oder noch in Zukunft entstehen» soweit diese nicht in den Zahlungsanträgen enthalten sind.
Mit der Revision» deren Zurückweisung der Kläger und die Streithelferin beantragen, erstreben die Beklagten weiterhin Klagabweisung.
 
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I.	Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ingenieur Lehmann, für den die Erstbeklagte nach § 31 BGB einzustehen habe, durch eine rechtswidrige und schuldhafte Unterlassung den Unfall des Klägers adäquat verursacht hat. Es hat die Sorgfaltspflichtverletzung darin gesehen, daß Lehmann der Zweitbeklagten an Stelle des von dieser zunächst bestellten 2-PS-Motor einen 1,5-PS-Motor an-geboten und geliefert hat, ohne sich die gebotene Kenntnis von allen Einzelheiten zu verschaffen, die für die Beurteilung der Belastbarkeit des Motors von Bedeutung waren.
Die Revision der Erstbeklagten rügt, daß das Berufungsgericht die für sie im Verhältnis zu ihrer Lieferantin und zu ihrer Abnehmerin zu beachtenden Sorg-faltspflichten überspannt, entscheidungserhebliches Vorbringen nicht beachtet und angebotene Beweise nicht erhoben habe.
Diese Rügen sind begründet.
1• Das Berufungsgericht geht zwar unangefochten davon aus, daß der Ingenieur Lehmann Kenntnis von dem Verwendungszweck des gelieferten Elektromotors hatte, trifft jedoch keine Feststellungen darüber, ob &HHH auch die konstruktionsmäßigen Einzelheiten der von der Zweitbeklagten erstellten und von ihr der TflB- und Ob HIB gelieferten Gesamtanlage kannte. Die Erstbe-
 
klagte hat ln der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 23. Juli 1968 diese Kenntnis bestritten und behauptet, l4HH|habe lediglich die seinem Angebot zugrunde gelegten technischen Baten gekannt, die sich auf einen Außenfahrstuhl für 350 kg Gesamtgewicht bezogen hätten. Die Erstbeklagte hatte durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß es bei der Konstruktion von Personenaufzügen eine Regel der Technik sei, Biegemomente auszuschalten, was durch verschiedene von der Zweitbeklagten vorzunehmende Maßnahmen hätte geschehen müssen, zu demal die Anlage von Laien montiert und demontiert werden sollte; hätte, worauf sich L^B^6 verlassen dürfen, die Zweitbeklagte diese Regel der Technik beachtet und wäre die Biegebelastung ausgeschaltet worden, so würde es nicht zu dem Bruch der Getriebewelle gekommen sein.
Bas Berufungsgericht hätte sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und den Beweisantrag bescheiden, zu demindest näher dartun müssen, daß es selbst die zur Beurteilung dieser technischen Prägen nötige Sachkunde habe und worauf diese beruhte (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte BGH-Urteil vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68-). Bei der Berücksichtigung des Vorbringens der Erstbeklagten hätte es dann allerdings der Prüfung der Präge bedurft, ob es ausreichte, daß sich der Ingenieur iBHB darauf verließ, die Zweitbeklagte werde die anerkannten Regeln der Technik beachten und selbst das Biegemoment ausschalten, oder ob er angesichts der besonderen Gefahren und der möglicherweise individuellen, nicht auf allgemeine Erfahrun-
gen zu stützenden Art der Gesamtanlage deren Konstruktion in ihren Einzelheiten hätte prüfen und danach die Belastbarkeit des Motors auch hinsichtlich der auftretenden Biegekräfte berechnen müssen.
2.	Die Erstbeklagte hat im Schriftsatz vom 8. März 1968 den bereits im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 25. November 1966) gestellten Beweisantrag wiederholt, der auf Vernehmung ihres früheren Angestellten So|B als Zeugen zu dem Inhalt des in einer Aktennotiz festgehaltenen Telefongesprächs vom 21. September I960 mit einem Angestellten der Streitverkündeten gerichtet war. Die Erstbeklagte hatte hierzu vorgetragen, daß die in dem Telefongespräch seitens der Streitverkündeten gemachten Angaben die zusammengesetzte Belastbarkeit, d.h. das Dreh- und das Biegemoment, betrafen.
Hätte das Berufungsgericht diesen Beweis erhoben, so würde es möglicherweise die Frage, ob der Ingenieur Lehmann die allerdings nicht aus Anlaß der hier streitigen Lieferung, sondern sohon etwa ein halbes Jahr vorher angefertigte Aktennotiz als zuverlässige Aussage über die Belastbarkeit ansehen durfte und ob die Streitverkündete bei dem Telefongespräch auch Angaben zu dem Biegemoment gemacht hatte, anders beurteilt haben.
3.	Die Erstbeklagte hat im Schriftsatz vom 8. März 1968 behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß die handelsüblichen, zur Verwendung für Kettentriebe angebotenen
 
Getriebemotoren sämtlich mit Wellen ausgerüstet seien, welche die Biegekräfte aufnehmen könnten, die - eine sachgemäße Montage der Kettenräder und der Kettenspannung vorausgesetzt - bei Verwendung eines Kettentriebes zusätzlich auftreten.
Das Berufungsgericht hätte auch zu diesem Vorbringen und zu dem insoweit gestellten Beweisantrag Stellung nehmen müssen.
II.	Das Berufungsgericht meint, der Inhaber der Zweitbeklagten hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen, daß die Stärke der Welle des 1,5-PS-Motors nicht ausreichte,um der bei der Benutzung der Arbeitsbühne auftretenden Torsions- und Biegebeanspruchung standhalten zu können. Es hat eine Sorgfaltspflichtverletzung des Inhabers der Zweitbeklagten darin gesehen, daß er sich mit dem Vorschlag des Ingenieurs ifllHl auf Lieferung des 1,5-PS-Motors an Stelle des vorgesehenen 2-PS-Motors einverstanden erklärte, diesen mit der Betriebssicherheit der Arbeitsbühne nicht zu vereinbarenden schwachen Motor einbaute, das gesamte Gerät zur Benutzung freigab und auslieferte. Das Berufungsgericht verlangt von dem Inhaber der Zweitbeklagten, daß dieser sich von dem Ingenieur Leine schriftliche Berechnung hätte vorlegen lassen und diese durchprüfen müssen.
1• Zu Unrecht meint die Revision der Zweitbeklagten, es hätte näherer Feststellungen bedurft, ob der Inhaber der Zweitbeklagten besondere Kennt-
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niese auf dem Gebiet der Getriebetechnik hat oder insoweit Laie ist. Wer es übernimmt, eine Anlage, deren Benutzung erkennbar mit großen Gefahren verbunden ist, zu konstruieren und za liefern, muß die im Yerkehr erforderliche Sorgfalt beachten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Inhaber der Zweitbeklagten die erforderliche Sachkunde hatte und selbst beurteilen konnte, ob die Anlage nach Fertigstellung der zu erwartenden Beanspruchung entsprach. Venn er selbst auf einem Teilgebiet nicht sachkundig war, so hätte er durch einen Fachmann prüfen lassen müssen, ob die von dem Ingenieur	angestell-
ten Berechnungen richtig waren und ob diese Berechnungen alle Einzelheiten der Gesamtkonstruktion berücksichtigten. Es wäre Aufgabe des Inhabers der Zweitbeklagten gewesen, I4HHB au* die Art der vorgesehenen Kraftübertragung und die hierbei auftretenden Biegekräfte hinzuweisen, weil diese zu einer zusätzlichen Belastung des Motors führten.
Bas Berufungsgericht ist daher zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß der Inhaber der Zweitbeklagten insoweit die im Yerkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und schuldhaft die Yerletzung des Klägers verursacht hat.
2. Bas Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Inhaber der Zweitbeklagten die ihm obliegende Sorgfaltspflicht auch dadurch schuldhaft verletzt hat, daß er bei der ersten Besprechung dem Ingenieur das Gesamtgewicht des Außenfahrstuhls - von ihm als "Fensterputzanlage” bezeichnet - mit nur
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350 kg angab» wobei er das Gewicht der leeren Arbeitsbühne mit 100 kg und nicht» wie es erforderlich gewesen w&re» mit 170 kg berücksichtigt hatte.
In dieser unrichtigen» die Berechnung des Ingenieurs IflHH beeinflussenden Gewichtsangabe könnte ein weiteres Verschulden des Inhabers der Zweitbeklagten gesehen werden.
Ebenfalls von Bedeutung könnte ein Verschulden des Inhabers der Zweitbeklagten sein» welches darin liegen könnte, daß er es unterlassen hat, die nach der Behauptung der Erstbeklagten nach den Regeln der Technik möglichen und auch erforderlichen Einrichtungen zur Ausschaltung des Biegemoments zu schaffen z.B. durch eine verlängerte Antriebswelle mit Gegenlagerung oder durch eine gesondert gelagerte, Über eine Kupplung mit dem Getriebemotor verbundene Treibscheibe.
Diese Fragen bedürfen der Prüfung durch den Tatrichter, sofern dieser, wie nachstehend auszuführen sein wird, nunmehr ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bejahen sollte und die zur Haftungsverteilung erforderliche Abwägung von Verursachung und Verschulden anstellen müßte.
III.	Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall verneint. Es meint, dem Kläger könne nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er sich nicht angeseilt habe, weil weder in den Niederlanden noch in Deutschland eine entsprechende Unfallverhü-tungsvorschrift bestehe. Es könne dahinstehen, ob im
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Unfallzeitpunkt das Kettenrad auf dem Wellenatumpf in einem zu großen Abstand vom Getriebegehäuse angebracht gewesen sei, weil dem Kläger als Laien nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe nicht erkannt, daß der Montage des Kettenrades für die Sicherheit der Anlage entscheidende Bedeutung zukam*
Die gegen diese Beurteilung von der Revision erhobenen Bedenken sind begründet* Unstreitig gehörte zu der von der Zweitbeklagten gelieferten Anlage eine Anseilvorrichtung. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob das Anseilen durch eine Unfallverhütungsvorschrift ausdrücklich geboten war oder nicht, vielmehr ist nur darauf abzustellen, wozu ein vernünftiger Mensch im Interesse seiner eigenen Sicherheit verpflichtet wäre. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang das von der Zweitbeklagten im Schriftsatz vom 15* Januar 1968 wiederholte und von dem Zeugen	bestätigte	Vorbringen	berücksichti-
gen müssen, wonach die Arbeitsbühne etwa eine Woche vor dem Unfall wegen eines schadhaften Kettenrades im Getriebemotor um etwa 2 m abgesackt war* Dabei hätte es nicht nur der Prüfung der Frage bedurft, ob dieses technische Versagen für den Kläger Anlaß zu dem Anseilen und zu dem Tragen eines Schutzhelms hätte sein müssen, sondern ob er auch - worauf die Zweitbeklagte im Schriftsatz vom 17* Januar 1969 hingewiesen hat -die Verpflichtung hatte, die Zweitbeklagte von diesem Ereignis zu unterrichten, zu demal er die Aufsicht an der Baustelle führte. Auf diese Gesichtspunkte hatten die Beklagten unter Beweisantritt hingewiesen. Das Beru-
fungsgericht durfte dieses Vorbringen nicht uner-örtert lassen. In diesem Zusammenhang hätte es vor allem auch einer Prüfung der Präge bedurft, ob über der Arbeitsbühne ein Bügel angebracht war oder nicht, der möglicherweise eine Gefahr für den Benutzer der Arbeitsbühne bedeutete, wenn er sich anseilte.
Aus den vorstehenden Gründen konnten die angefochtenen Urteile keinen Bestand haben, so daS sie aufzuheben waren. Me Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionen übertragen worden ist.
Pehle	Dr.	Bode	Sonnabend
 Dunz
Seheffen