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BGH

Gericht: BGH

Von ihm verlangen die Kläger nach § 844 Abs„2 BGB Ersatz des Unterhaltsschadens, der ihnen durch den Unfalltod ihrer Mutter entstanden ist. Durch ihre Unterbringung in dem Landschulheim seien keine höheren Aufwendungen als bei Anstellung einer Ersatzkraft für ihre Mutter entstanden« Der Beklagte habe ihnen nicht nur den Unterhaltsbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens ihrer Mutter ergebe, sondern auch den Wort der Dienstleistungen zu ersetzen, die ihnen durch den Tod ihrer Mutter entgangen seien« Dabei seien ihre eigenen Einkünfte und ihr Einkommen aus dem von ihren Eltern ererbten Vermögen zu berücksichtigen« Auf diese Weise haben die Kläger ihren Schaden für die Zeit vom #« 1963 bis 31. Ferner haben sie von ihm Ersatz von 360,36 DM für die vorprozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr.Loflfl# Ha^fl aus Hfl# verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Be- Ferner hat es fest-gestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern den weiteren aus dem Verlust ihrer Mutter entstehenden zukünftigen Schaden zu ersetzen. Io Den Klägern ist durch den Unfalltod ihrer Mutter das Recht auf Unterhalt entgangen« Daher hat der Beklagte als der für den Unfall Verantwortliche ihnen nach § 84-4 Abs «2 BUB insoweit Schadensersatz zu leisten, als die Mutter, wenn sie weitergelebt hätte, verpflichtet gewesen wäre, ihren Söhnen Unterhalt zu gewähren» lo Bei Bemessung dieser Unterhaltsverpflichtung der Mutter ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß Frau einmal die Pflicht hatte, von ihrem Gehalt und den Erträgnissen ihres Vermögens - insgesamt 1*108,64 DM im Monat - einen Teil für den Lebensunterhalt ihrer iöbne zu verwenden» Es hat ebenso wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß den Klägern insoweit ein Unterhaltsanspruch von je 200 DM, zusammen also 400 DM im Monat gegen ihre Mutter zustand» 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß sich damit die Unterhaltspflicht der Frau nicht erschöpfte« Jie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Haushalt der Familie geführt und ihre Söhne versorgt und betreut« Diese Arbeiten sind ebenfalls ein Teil der Unterhaltsleistungen, zu denen Frau DflB als Mutter der Kläger verpflichtet war0 Sie hat, wie sich aus § 1360 BGB ergibt, auch durch dmese persönlichen Leistungen ihre Verpflichtung erfüllt, durch Arbeit zu dem Unterhalt der Familie beizutragen« Da die Arbeitsleistling der Mutter im Haushalt den Klägern als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute kam, können sie auch wegen des Ausfalls der persönlichen Leistungen ihrer Mutter von dem Beklagten nach § 844 Abs,2 BGB Schadensersatz beanspruchen (vgl» das Urteil des BGH vom 18« Mai 1965 -VI ZR 1/64 - NJW 1965, 1710 = VersR 1965, 787)« Als natürlicher Anhaltspunkt für die Bewertung der Leistungen, die Frau Bas anzurechnende Einkommen der Kläger beträgt, wie das Berufungsgericht auf Grund der Vormundschaftsakten und des von dem Sachverständigen erstatteten Gutachtens fest- 4- Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Kläger nach dem Tode ihrer Mutter bei Verwandten mit einem geringeren Aufwand hätten unter-gobracht werden können« Selbst wenn sie von Angehörigen unentgeltlich aufgenommen worden wären* könnte das den Beklagten nicht entlasten« Mach §§ 843 Abs.4, 844 Abs«2 Satz 1 BGB wird ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat« Biese Regel ist Ausdruck eines über den unmittelbar geregelten Pall hinausgehenden Rechtsgedankens« Bcr Schädiger darf nicht deshalb entlastet werden, v/eil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert (vgl.BGHZ 9, 179» 191; 13» 360, 364? 5. Entgegen der Meinung der Revision kommt es auch nicht darauf an, welche Kosten durch die Unterbringung der Kläger im Landschulheim entstanden sind, denn der Umfang der Ersatzpflicht des Beklagten ist nicht nach dem Aufwand zu bemossen, der nach dem Tode der Mutter für den Unterhalt der Kinder tatsächlich aufgebracht wird. Der Kostenbetrag von 12.620,03 BM, den die Revision auf Grund der Auskunft des Landschulheims für das Jahr 1965 anführt, erhöht sich vielmehr um die Die Revision irrt, wenn sie meint, die monatlichen Raten von 500 DM aus dem Verkauf des Geschäfts seien, soweit sie nach dem Tode der Mutter den Klägern zugeflossen sind, auf deren Ersatzansprüche anzurechnen« Diese Kaufpreisraten waren Teil des ererbten Vermögens, dessen Stammwert bei der Ermittlung des Schadens, der den Erben durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, nicht herangezogen werden darf, wenn es, wie hier festgestellt ist, zu Lebzeiten des Erblassers nicht für Unterhalt szweckc herangezogen werden sollte (vgl« das Urteil des BGH vom 18. 7« Mit Recht hat das Berufungsgericht kein Mitverschulden der Kläger darin gesehen, daß sie einen Teil ihres Vermögens nicht zinsgünstiger angelegt haben. 8, Unberechtigt ist der Vorwurf der Revision, die Kläger hätten es schuldhaft unterlassen, aus dem Hause ihren beiden Stiefgeschwistern als Nacherben ihres Vaters erworben haben, ausreichende Einnahmen zu erzielen» Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens, das der stattet hat, rechts Irrtums fr ei festgestellt, daß in den Jahren 1963 bis 1965 keine Überschüsse aus dem Anwesen erzielt worden sind, weil erhebliche Kosten für die Instandsetzung des Hauses erforderlich waren* Auch das Vormund Schaftsgericht hat die Verwaltung des Hauses durch die Vormünder der Kläger in diesem Punkte nicht beanstandet. II« Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Klägern auch die Kosten des Rechtsanwalts Br* in Höhe von 360,36 DM für dessen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu erstatten hat» Es ist unstreitig, daß Rechtsanwalt Dr. Haflp keinen Prozeßauftrag hatte, sondern nur beauftragt war, die Kläger über die Jach-und Rechtslage zu beraten und Ver-gleichsverh-indlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu führen. Die Gebühren für diese Tätigkeit, die außerhalb des Rechtsstreits lag, sind keine Prozeßkosten, die im späteren Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden könnten« Der Beklagte hat sie aber als Teil des materiellen Schadens zu ersetzen* Wer verpflichtet ist, einem anderen den aus einem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, hat grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die der Geschädigte dem Rechtsanwalt bezahlen muß, den er mit der Durchsetzung seiner Ersatzansprüche beauftragt hat, denn auch diese Kosten sind ein adäquater und dem III* Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des über die Zahlungsanträge hinausgehenden zukünftigen Schadens der Kläger festge-stellt hat, bezweifelt die Revision, daß ein rechtliches Interesse an einer solchen Beststellungsklage gegeben sei« Ihr Zv/eifel ist jedoch unberechtigt« Allerdings hat der Beklagte nicht bestritten, für den Unfall, bei dem die Mutter der Kläger ums Leben kam, verantwortlich zu soin. Er hat aber abgestritten, daß den Klägern Ersatzansprüche aus § 844 Abs«2 BGB zustehen9 Zudem ergibt sich das Rechtsschutzinteresse der Kläger schon aus dem Erfordernis, die Verjährung der weiteren Ansprüche auszuschließen«

Zitierte Normen: § 1360 BGB § 287 ZPO § 844 BGB
KostenBGBMutterunterhaltenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IC
IM NAMEN DES VOLKES
20ßg
oie
n_2R_86/6Ö
URTEIL
in dein Rechtsstreit
 Verkündet am
21oOktober 1969 Kriegl,
«Tustizhauptse-
kretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftestelle
 des Karlheinz Sch
 ofli KflBstraße
 Beklagten, BeruXungsklägers und Revisionsklägers, Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
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2«
Felix Walter Schüler in
 istraße ft»
1951,
Claus Walter 3)	gebe	am________,
Schüler in	SflBfestraße	m,
gesetzlich vertreten durch seinen Vormund Sr. Fritz G. Rfln.
Sche^^BHM Iflfetraße
»
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
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ic
 Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 . Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Engels und der Bundesrichter Dr.Bode, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6o Februar 1968 vriLrd zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Die Mutter der minderjährigen Kläger ist aroflofflflfli 1963 an don Folgen eines Verkehrsunfalls gestorben, den der Beklagte allein verursacht und verschuldet hat. Von ihm verlangen die Kläger nach § 844 Abs„2 BGB Ersatz des Unterhaltsschadens, der ihnen durch den Unfalltod ihrer Mutter entstanden ist.
Die Mutter der Kläger (Frau Ursula Elisabeth BflP) war allein verpflichtet, ihren Söhnen Unterhalt zu leisten, denn ihr Ehemann und Vater der Kläger war schon am
 ren zwei ersteholiche Kinder des Mannes und die beiden Kläger eingesetzt. Zum Nachlaß des Ehemannes gehörte dessen Geschäft (Handelsvertretungen) und das Hausgrund-
Von Rechts wegen
 Catbestand:
Vorerbin ihres Mannes gev/orden. Als Nacherben v/a-
1962 verstorben. Nach seinem Code war Frau
 stück
fcrstraße fl in
, in dem sich das
 Geschäft und die Wohnung der Familie befanden
 Die Mutter der Kläger hatte noch vor ihrem Code das Geschäft ihres Mannes an den .Stiefsohn Chomas Dfl0, ei-
 
nen der Nacherben, verkaufte Der Kaufpreis von 42.000 DM wurde in der Zeit vom 1« Juli 1962 bis 300 Juni 1969 in monatlichen Raten von 500 DM abgetragen» Seit dem 20»März 1963 war Frau Dfl|[^ in dem Geschäft mit einem Gehalt von monatlich lo000 DM brutto angestellt„
Nach dem Code ihrer Mutter sind die Kläger in dem Ljtnderziehungsheim	untergebracht worden» Felix
 DflflP wohnt seit 1966 bei seinem Vormund und besucht die Werkkunst schule in	um	Graphik	zu	studieren«
Die Kläger haben geltend gemacht:
Durch ihre Unterbringung in dem Landschulheim seien keine höheren Aufwendungen als bei Anstellung einer Ersatzkraft für ihre Mutter entstanden« Der Beklagte habe ihnen nicht nur den Unterhaltsbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens ihrer Mutter ergebe, sondern auch den Wort der Dienstleistungen zu ersetzen, die ihnen durch den Tod ihrer Mutter entgangen seien« Dabei seien ihre eigenen Einkünfte und ihr Einkommen aus dem von ihren Eltern ererbten Vermögen zu berücksichtigen«
Auf diese Weise haben die Kläger ihren Schaden für die Zeit vom #«	1963 bis 31. März 1964 auf 16 «415 >96
minus 6.766,40 « 9«649»56 DM, für die Zeit vom 1. April bis 31 * Dezember 1964 auf 15«912,— minus 5«074,83 = 10.837,17 DM und für das Jahr 1965 auf 14«400,— DM errechnet«
Mit der Klage haben sie daher für die Zeit vom fl«
1963 bis 31« Dezember 1965 von dem Beklagten je 17«448,36 DM nebst Zinsen beansprucht. Ferner haben sie von ihm Ersatz von 360,36 DM für die vorprozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr.Loflfl# Ha^fl aus Hfl# verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Be-
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klagte verpflichtet sei, ihren den weiteren aus dem Verlust ihrer Mutter entstehenden Schaden zu ersetzen.	\
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen„	*
Sr hat erwidert:
Die Kläger hätten von ihrer Mutter allenfalls 400 DM Unterhalt im Monat fordern können. Sie hätten Jedoch ein eigenes Einkommen von monatlich 567,87 DM.
Überdies könnten sie aus ihrem Vermögen bei einer günstigeren Anlage höhere Erträge erzielen. Auch aus dem Hausanwesen lasse sich ein'Überschuß erreichen. Hechtsanwalt Dr. Ha^P sei in dem jetzigen Rechtsstreit als Korrespondenzanv/alt tätig und könne nur dafür Gebühren fordern. Diese müsse er im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an jeden der Kläger 13.819,47 DM nebst Zinsen sowie weitere 180,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es fest-gestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern den weiteren aus dem Verlust ihrer Mutter entstehenden zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, v/eiter.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen
 
Io Den Klägern ist durch den Unfalltod ihrer Mutter das Recht auf Unterhalt entgangen« Daher hat der Beklagte als der für den Unfall Verantwortliche ihnen nach § 84-4 Abs «2 BUB insoweit Schadensersatz zu leisten, als die Mutter, wenn sie weitergelebt hätte, verpflichtet gewesen wäre, ihren Söhnen Unterhalt zu gewähren»
lo Bei Bemessung dieser Unterhaltsverpflichtung der Mutter ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß Frau	einmal	die	Pflicht	hatte,	von
 ihrem Gehalt und den Erträgnissen ihres Vermögens - insgesamt 1*108,64 DM im Monat - einen Teil für den Lebensunterhalt ihrer iöbne zu verwenden» Es hat ebenso wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß den Klägern insoweit ein Unterhaltsanspruch von je 200 DM, zusammen also 400 DM im Monat gegen ihre Mutter zustand»
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß sich damit die Unterhaltspflicht der Frau	nicht
 erschöpfte« Jie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Haushalt der Familie geführt und ihre Söhne versorgt und betreut« Diese Arbeiten sind ebenfalls ein Teil der Unterhaltsleistungen, zu denen Frau DflB als Mutter der Kläger verpflichtet war0 Sie hat, wie sich aus § 1360 BGB ergibt, auch durch dmese persönlichen Leistungen ihre Verpflichtung erfüllt, durch Arbeit zu dem Unterhalt der Familie beizutragen« Da die Arbeitsleistling der Mutter im Haushalt den Klägern als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute kam, können sie auch wegen des Ausfalls der persönlichen Leistungen ihrer Mutter von dem Beklagten nach § 844 Abs,2 BGB Schadensersatz beanspruchen (vgl» das Urteil des BGH vom 18« Mai 1965 -VI ZR 1/64 - NJW 1965, 1710 = VersR 1965, 787)« Als natürlicher Anhaltspunkt für die Bewertung der Leistungen, die Frau
 
Vf
 als Mutter und Hausfrau erbracht hat, bieten sich
 die Mittel an, die üblicherweise für den Ersatz der fortgefallenen Unterhaltsleistungon aufgev/endet werden müssen (Kosten für eine Ersatzkraft)* Insoweit haben Landgericht und Berufungsgericht, gestützt auf ein Gutachten der Bundesforschungsanstalt für Hauswirtschaft, als Ersatz für die entgangenen persönlichen Leistungen der Mutter einen monatlichen Betrag von 1*000 DM, für jeden der beiden Kläger also 300 DM, angesetzt. Biese Bewertung hält sich im Rahmen der Befugnisse, die § 287 ZPO dem Tatrichter bei der Ermittlung der Schadenshöhe einräumt. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Damit können die Kläger als Ersatz für den Verlust ihrer Unterhaltsansprüche für die hier in Betracht kommende Zeit vom®.	1963	bis	31» Dezember 1963
monatlich je 700 DM (200 DM plus $00 DM) beanspruchen abzüglich der Einkünfte, die sie in dieser Zeit als anrechnungsfähiges Einkommen aus eigenem Recht oder als Erträgnis aus ererbtem ^ermogon erzielt haben. Bas anzurechnende Einkommen der Kläger beträgt, wie das Berufungsgericht auf Grund der Vormundschaftsakten und des von dem Sachverständigen	erstatteten	Gutachtens	fest-
gestellt hat, für die Zeit vom®. ®BIB 1963 bis 31« Dezember 1963 2.274,06 BM, für das Jahr 1964 9.392,13 DM und für das Jahr 1965 6.894,89 BM, so daß sich folgende Schadensberechnung ergibt:
Für die Zeit vom S.flHP bis 31 .Dezember 1963
Unterhaltsverlust von 12.600 BM abzüglich
2.274,06 BM = 10.325,94 BM : 2 - je Kläger 5-162,97 DM:
für das Jahr 1964 Unterhaltsverlust von
16.800 DM abzüglich 9.392,13 DM - 7.407,87 DM
: 2 » je Kläger
 für das Jahr 1965 Unterhaltsverlust von 16.800 DM abzüglich 6.894,89 DM = 9.905,11 DM : 2 = je Kläger
4.952,58	«
 
So sind Landgericht und Oberlandesgericht zu dem Gesamtbetrag von 13*819,47 gekommen, der jedem der Klär ger zugesprochen worden ist«
4- Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Kläger nach dem Tode ihrer Mutter bei Verwandten mit einem geringeren Aufwand hätten unter-gobracht werden können« Selbst wenn sie von Angehörigen unentgeltlich aufgenommen worden wären* könnte das den Beklagten nicht entlasten« Mach §§ 843 Abs.4, 844 Abs«2 Satz 1 BGB wird ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat« Biese Regel ist Ausdruck eines über den unmittelbar geregelten Pall hinausgehenden Rechtsgedankens« Bcr Schädiger darf nicht deshalb entlastet werden, v/eil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert (vgl.BGHZ 9, 179» 191; 13» 360, 364? 21, 112, 116, 117 und 22, 72).
5. Entgegen der Meinung der Revision kommt es auch nicht darauf an, welche Kosten durch die Unterbringung der Kläger im Landschulheim	entstanden	sind,
 denn der Umfang der Ersatzpflicht des Beklagten ist nicht nach dem Aufwand zu bemossen, der nach dem Tode der Mutter für den Unterhalt der Kinder tatsächlich aufgebracht wird. Maßgebend iBt vielmehr, wie schon dar-gelogt wurde, welchen Wert die Unterhaltsleistungen hatten, zu denen Prau	im	Falle	ihres	Weiterlebens
 ihren Söhnen gegenüber verpflichtet gewesen wäre (§ 844 Abs.2 BGB).
Im übrigen übersieht die Revision hei ihrer Rüge, daß der Unterhaltsbedarf der Kläger durch die Kosten, die an das Landschulheim zu zahlen waren, nicht voll gedockt wurde. Der Kostenbetrag von 12.620,03 BM, den die Revision auf Grund der Auskunft des Landschulheims für das Jahr 1965 anführt, erhöht sich vielmehr um die
 
/
Kosten, die für die Kleidung der Kläger und für ihren Lebensunterhalt in den Ferien aufzubringen waren.
6. Die Revision irrt, wenn sie meint, die monatlichen Raten von 500 DM aus dem Verkauf des Geschäfts seien, soweit sie nach dem Tode der Mutter den Klägern zugeflossen sind, auf deren Ersatzansprüche anzurechnen« Diese Kaufpreisraten waren Teil des ererbten Vermögens, dessen Stammwert bei der Ermittlung des Schadens, der den Erben durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, nicht herangezogen werden darf, wenn es, wie hier festgestellt ist, zu Lebzeiten des Erblassers nicht für Unterhalt szweckc herangezogen werden sollte (vgl« das Urteil des BGH vom 18. März 1969 - VI ZR 22/68 - VersR 1969, 713)o
7« Mit Recht hat das Berufungsgericht kein Mitverschulden der Kläger darin gesehen, daß sie einen Teil ihres Vermögens nicht zinsgünstiger angelegt haben.
Sie selbst waren als Minderjährige nicht in der Lago, über eine andere Anlage ihres Vermögens zu entscheiden. Der jeweilige Vormund der Kläger war bei der Anlage des Mtindelvormögens an die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1806 ff BGB gebunden« Selbst der Vormundsehafts-riehter hat bei Ausübung seiner Aufsichtspflicht eine andere, nutzbringendere Anlegung des Vermögens nicht für erforderlich gehalten. Dann kann aber auch den Vormündern und den Klägern selbst nicht vorgeworfen werden, insoweit ihre Pflicht zur Minderung des Schadens schuldhaft verletzt zu haben. Das gilt umso mehr, als die Vormünder der Kläger Bargeld zur Verfügung haben mußten, um die Kosten für den Lebensunterhalt ihrer Mündel begleichen zu können. Damit schied schon ein nicht geringer Teil des Vermögens für eine langfristige Anlegung aus, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil der Beklagte seine Verpflichtung, den Unterhaltsschaden der
 
Kläger zu ersetzen, bisher nicht erfüllt hat*
8, Unberechtigt ist der Vorwurf der Revision, die Kläger hätten es schuldhaft unterlassen, aus dem Hause
 ihren beiden Stiefgeschwistern als Nacherben ihres Vaters erworben haben, ausreichende Einnahmen zu erzielen» Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens, das der
 stattet hat, rechts Irrtums fr ei festgestellt, daß in den Jahren 1963 bis 1965 keine Überschüsse aus dem Anwesen erzielt worden sind, weil erhebliche Kosten für die Instandsetzung des Hauses erforderlich waren* Auch das Vormund Schaftsgericht hat die Verwaltung des Hauses durch die Vormünder der Kläger in diesem Punkte nicht beanstandet.
II« Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Klägern auch die Kosten des Rechtsanwalts Br*	in Höhe von 360,36 DM für dessen
 außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu erstatten hat»
Es ist unstreitig, daß Rechtsanwalt Dr. Haflp keinen Prozeßauftrag hatte, sondern nur beauftragt war, die Kläger über die Jach-und Rechtslage zu beraten und Ver-gleichsverh-indlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu führen. Die Gebühren für diese Tätigkeit, die außerhalb des Rechtsstreits lag, sind keine Prozeßkosten, die im späteren Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden könnten« Der Beklagte hat sie aber als Teil des materiellen Schadens zu ersetzen* Wer verpflichtet ist, einem anderen den aus einem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, hat grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die der Geschädigte dem Rechtsanwalt bezahlen muß, den er mit der Durchsetzung seiner Ersatzansprüche beauftragt hat, denn auch diese Kosten sind ein adäquater und dem
, das sie zusammen mit
 vom Landgericht zugezogene Sachverständige Se^HK er-
 
/
Schädiger zuzurechnender Unfallfolgeschaden (vgl* BGHZ 30, 154 und daß Urteil des BGH vom 1«Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145)o
III* Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des über die Zahlungsanträge hinausgehenden zukünftigen Schadens der Kläger festge-stellt hat, bezweifelt die Revision, daß ein rechtliches Interesse an einer solchen Beststellungsklage gegeben sei« Ihr Zv/eifel ist jedoch unberechtigt« Allerdings hat der Beklagte nicht bestritten, für den Unfall, bei dem die Mutter der Kläger ums Leben kam, verantwortlich zu soin. Er hat aber abgestritten, daß den Klägern Ersatzansprüche aus § 844 Abs«2 BGB zustehen9 Zudem ergibt sich das Rechtsschutzinteresse der Kläger schon aus dem Erfordernis, die Verjährung der weiteren Ansprüche auszuschließen«
Hiernach erweist sich die Revision des Beklagten in allen Punkten als unbegründet«
' ■ Angola	Br.Bode	Nüßgens
 Sonnabend	Dunz