Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13, Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß, Br. Pfrctzschner und Br. Nüßgens für Hecht erkannt: Bie Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger gegen das Urteil des 3. Beide fuhren mit dem ’’Fiat 1800”, den Dfl^P erst wenige Zeit besaß und zunächst selbst lenkte, zu dem kurzen Besuch einer Bar nach Neunkirchen, wo sie indessen nichts tranken, und von dort zur Wohnung des Beklagten. Wenn er dem Beklagten gleichwohl sein Fahrzeug überlassen habe, so habe er den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet mit der Folge, daß der Schaden allein von den Klägern zu tragen sei. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil teilweise dahin abgeändert, daß die Kläger in dem angegebenen Rahmen nur zwei Drittel ihres Schadens zu fordern haben. Das Berufungsgericht hat die Schadensteilung nach § 254 BGB vor genommen und sich dabei zutreffend auf die grundlegende Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 34, 355 bezogen. Zu diesem Verfahren kehrt jedoch die Revision zurück, wenn sie allein aus der Angetrunkenheit des Beklagten, seiner mangelnden Vertrautheit mit dem Fahrzeug und dem fehlenden Versicherungsschutz einen stillschweigenden Haftungsverzicht des Verunglückten herleiten möchte. Für eine Prüfung, ob die Haftung des Beklagten nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten begrenzt sein sollte, fehlte damit jede Grundlage. Die dem Beklagten obliegende Beweislast reichte jedoch nicht so weit, daß er auch bloße Vermutungen der Kläger hätte ausräumen müssen. Hierzu gehört der Gedanke, daß sich der Beklagte gegen den Willen-des Verunglückten an das Steuer gesetzt haben könnte. Dagegen ist nicht ersichtlich, weshalb der heben dem Beklagten sitzende Eigentümer außerstande gewesen sein sollte, eine gegen seinen Willen erfolgende Benutzung des Fahrzeugs zu verhindern oder doch sogleich abzubrechen. Gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Verunglückte mit der Übernahme des Steuers durch den Beklagten - gleich ob mehr oder weniger gern - einverstanden gewesen ist, läßt sich demnach rechtlich nichts einwenden. Aus der Höhe des nachträglich festgestellten Blutalkoholgehalts hat das Berufungsgericht nur hergeleitet, daß für die bekundete Auffälligkeit auch eine gewisse Wahrschein- ; lichkeit bestanden habe. Selbst wenn er sich dafür ausgesprochen hätte, daß nach der Fahrweise des Beklagten nur eine leichte Angetrunkenheit Vorgelegen haben könne, wäre dadurch die nach dem Blutalkoholgehalt objektiv feststehende Fahruntüchtigkeit des Beklagten nicht auszuräuraen gewesen. Daß der Beklagte anläßlich seines Beileidsbesuches zu der Erstklägerin gesagt hat, er sei jederzeit für sie da und werde ihr helfen, v/ie er nur könne, stellte zv/ar ein Bekenntnis zu seiner moralischen Verantwortlichkeit dar. Davon abgesehen könnte es nicht mehr darauf ankommen, in welchen Grade sich der Beklagte unter dem unmittelbaren Eindruck des angerichteten Unheils schuldig fühlte, nachdem diese Frage inzwischen objektiv anhand der Tatsachen geklärt worden ist. Eine rechtliche Verpflichtungserklärung hat der Beklagte mit seiner inhaltlich vagen Äußerung in einem Kondolenzgespräch nicht abgegeben, schon gar nicht dahin, für jeden materiellen Schaden ohne Rücksicht auf die Rechtslage aufkommen zu wollen. Die Grundlage, auf der das Berufungsgericht zur Anwendung von § 254 BGB gelangt ist, erweist sich damit nach der rechtlichen wie tatsächlichen Seite als unangreifbar. Beschränkt auf diesen Rahmen rügt die Revision, daß der eigene Unfallbeitrag des Verunglückten nicht in seinem vollen Umfang erkannt worden sei. werden; seine Schuld ist gerade darin erblickt worden, daß er den sichtlich fahruntüchtigen Beklagten das Steuer überlassen hat. Zu Unrecht möchte die Revision auch das Zustandekommen der Probefahrt und damit den Ursprung der Gefahrenlage dem Verunglückten angelastet sehen. Der Beklagte hat sich über den gesamten Vorgang einschließlich des Fahrerwechsels wegen einer angeblichen Erinnerungslücke, die ihm das Berufungsgericht im Anschluß an ein Sachverständigenurteil nicht geglaubt hat, ausgeschwiegen. Daß diese nur auf das Betreiben des Verunglückten zurückgeführt werden könne, hat den Tatrichter nicht überzeugt. Er hat erwogen, es sei auch die andere Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Beklagte schon vor seinem Hause das j Steuer übernehmen und deshalb zunächst aussteigen wollte. Im übrigen kann der Beklagte nicht viel gegen das Unternehmen einzuwenden gehabt haben; denn er hat immerhin die Lenkung des Fahrzeug ^übernommen, und zwar in eine Richtung, die ihn noch weiter von Hause fortführte. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich bemcfct, os könne dem Beklagten unter diesen Umständen nicht zur j Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 34 V 355 auch keine Hegeln hierfür aufgestellt, sondern im Gegenteil seine Überzeugung ausgedrückt, daß sich durch keine begriffliche Formel erfassen lasse, wann Haftungsfreistellung und wann bloße Haftungsminderung angemessen sei. Damit ist allerdings -wie die anschließende Erörterung verschiedener Fallgeotait-ungen zeigt - nicht zu dem Ausdruck gebracht worden, daß sich nunmehr eine Schadensteilung selbst in dem extremen Fall rechtfertigen lasse, daß der Halter das Steuer seines Die Umstände, unter denen es zu der "Probefahrt” und insbesondere zu dem Fahrerwechsel gekommen ist, haben sich nicht aufklären lassen. Das Berufungsgericht war deshalb .bei der Yr’ürdigung auf die beiden Tatsachen beschränkt, daß der Verunglückte allerdings der Halter und der Beklagte ersichtlich angetrunken war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 86/65 URTEIL Verkündet am 13« Januar 1967 Krieg!, Justiz-haupt sekretlir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit. Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschluß-r evisi onsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2. 3. 4c 5 - Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklägten und «An-schlußrevisionskläger, Rechtsanwalt - Prozeßbevollnächtigter: c. I Der.VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13, Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß, Br. Pfrctzschner und Br. Nüßgens für Hecht erkannt: Bie Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. Februar 1965 werden zurückgewiesen. Bie Kosten der Revisionsinstanz werden zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Brittel den Klägern auferlegt. Von Rechts wegen Bie Erstklägerin ist die Y/itwe, die weiteren Kläger sind die Kinder des Diplomingenieurs der in der Nacht vom 30. zu dem 31« Mai 1961 gegen 0.15 Uhr in der Ortschaft Elversberg als Insasse seines eigenen Kraftwagens (Fiat 1800) tödlich verunglückte. Bas Fahrzeug wurde von dem Beklagten gelenkt. Er stand unter Alkoholeinfluß; der auf die Unfallzeit zurückgerechnete Blutalkoholgehalt betrug 1,76 #0. Der Beklagte durchfuhr Elversberg mit 90 bis 100 km/st Geschwindigkeit. Der Wagen geriet in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Straße ab und prallte trotz Abbremsens gegen eine Gartenmauer erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen. Der Beklagte war der Vorgesetzte des Verunglückten in einem Bergwerksunternehmen. Beide hatten ab 18 Uhr im Betriebskasino in Klingenthal an der Geburtstagsfeier zweier Kollegen teilgenommen. Die meisten der 17 Teilnehmer - so auch D^^p - waren mit ihren eigenen Wagen erschienen. Der Beklagte hatte zur Hinfahrt einen Dienstwagen benutzt, den Fahrer jedoch gegen 20 Uhr fortgeschickt. Zum gemeinsamen Abendessen wurden Bier und Schnaps getrunken. Im Lauf des Abends wurde gekegelt; verschiedene Teilnehmer gaben Runden aus, D®H®be schränkte sich auf den Genuß von drei Glas Bier nebst je einem Magenbitter. Er verließ die Veranstaltung gegen 22.30 Uhr gemeinsam mit dem Beklagten. Beide fuhren mit dem ’’Fiat 1800”, den Dfl^P erst wenige Zeit besaß und zunächst selbst lenkte, zu dem kurzen Besuch einer Bar nach Neunkirchen, wo sie indessen nichts tranken, und von dort zur Wohnung des Beklagten. In deren Nähe wurden mit dem Wagen, den der Beklagte nicht näher kannte, Fahrversuche wie Anfahren, Bremsen und Zurückstoßen unternommen. Anschließend fuhr man nochmals fort. Auf dieser Fahrt übernahm der Beklagte das Steuer, Danach kam es zu dem beschriebenen Unfall. Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Kläger haben den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie haben zu dem Ausgleich der Beerdigungskosten und des Sachschadens 11.141,54 DM nebst Zinsen -abzüglich gezahlter 700 DM - gefordert. Die Kinder haben ferner Unterhaltsrenten vom 1. Juli 1961 bis jeweils zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres begehrt, und zwar der Zweitkläger bis zu dem 31« März 1962 monatlich 150 DM, danach 250 DM; der Drittkläger 100 DM monatlich und die Klägerinnen zu 4| und 5) je 80 DM. Ferner haben die Kläger um die Feststellung gebeten, daß ihnen der Beklagte allen weiteren, aus dem Unfall entstehenden Schaden ersetzen müsse. Der Beklagte hat Klageabwöisung beantragt. Er hat behauptet, zu der fraglichen Zeit sei er so stark betrunken gewesen, daß er sich weder an die Übernahme des Steuers # noch an den Hergang des Unfalls erinnern könne« Diesen Zustand habe der nicht nennenswert unter Alkohol- v/irkung gestanden habe, erkannt oder doch erkennen müssen. Wenn er dem Beklagten gleichwohl sein Fahrzeug überlassen habe, so habe er den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet mit der Folge, daß der Schaden allein von den Klägern zu tragen sei. Die Kläger sind dem entgegengetreten. Sie haben behauptet, die nur mäßige Trunkenheit des Beklagten sei äußerlich nicht erkennbar gewesen. Der Verunglückte habe den Alkoholkonsum des Beklagten auch nicht beobachten können. Er habe ihm das Steuer nur überlassen, weil er ihm als Vorgesetzten diesen Wunsch nicht habe abschlagen können. Pas Landgericht hat die Leistungsansprüche, soweit sie nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil teilweise dahin abgeändert, daß die Kläger in dem angegebenen Rahmen nur zwei Drittel ihres Schadens zu fordern haben. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Die Kläger bitten in ihrer Anschlußrevioion um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat im zweiten Rechtszug nicht mehr behauptet, sich zur Unfallzeit im Yollrausch befunden zu haben. Danach konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß er den Unfall als Lenker des Fahrzeugs schuldhaft verursacht hat. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Der Streit beschränkt sich somit darauf, ob und in welchem Umfang die Kläger den geltend gemachten Schaden im Hinblick auf das eigene Verhalten des Verunglückten selbst zu tragen haben. Das Berufungsgericht hat ihnen eine Quote von einem Drittel auferlegt. Hiergegen wenden sich die Rechtsmittel beider Parteien ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Schadensteilung nach § 254 BGB vor genommen und sich dabei zutreffend auf die grundlegende Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 34, 355 bezogen. Die dort begonnene Rechtsprechung, in der die Konstruktion einer stillschweigenden Einwilligung des Fahrgastes in künftig mögliche Verletzungen aufgegeben worden ist, hat inzwischen in weiteren Urteilen ihre Fortsetzung und Bestätigung gefunden (vgl. BGHZ 39, 156, 158; 41, 79, 81; 43, 72, 76; ferner die Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 115/60 - DM BGB § 254 (Da) Kr. 12 = VersR 61, 427 = NJW 61, 777 (Leitsatz); vom 7. Juli 1964 - VI ZR 118/63 = VersR 64, 1047 und vom 9. Februar 1965 - VI ZR 246/63 - DM- BGB § 254 (Da) Nr, 22 * NJff 65, 1075 ~ VersR 65, 496). Damit ist freilich nicht ausgeschlossen worden, daß der Fahrer mit seinem Fahrgast gewisse Haftungserlcichterungen vertraglich vereinbaren kann. Nur die Unterstellung solcher Abreden auf Grund der äußeren Umstände, ohne Anhalt für einen wirklichen Vertragswi11en der Beteiligten, ist abgelehnt worden. Zu diesem Verfahren kehrt jedoch die Revision zurück, wenn sie allein aus der Angetrunkenheit des Beklagten, seiner mangelnden Vertrautheit mit dem Fahrzeug und dem fehlenden Versicherungsschutz einen stillschweigenden Haftungsverzicht des Verunglückten herleiten möchte. Daß hierfür die genannten Gesichtspunkte nicht ausreichen können, hat das Berufungsgericht durch die Erörterung der obigen Rechtsprechung hinlänglich dargelegt. Über die wesentlichen Vorgänge beim Fahrerwechsel und die dabei etwa geführten Gespräche hat sieh der Beklagte als allein überlebender Beteiligter wegen einer angeblichen Erinnerungslücke ausgeschv/iegen. Für eine Prüfung, ob die Haftung des Beklagten nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten begrenzt sein sollte, fehlte damit jede Grundlage. / Daraus kann dio Anschlußrevision allerdings nicht herleiten, daß auch für eine Schadensteilung nach § 254 BGB kein Raum gewesen wäre. Ob der Verunglückte die Vorsicht außer Acht gelassen hat, mit der er sich verständiger-weise selbst vor Schaden hätte bewahren sollen, konnte sehr * wohl aus den tatsächlichen Umständen erschlossen werden. Freilich durften dabei nur unstreitige oder festgestelltc Tatsachen zu dem Nachteil der Kläger sprechen. Die dem Beklagten obliegende Beweislast reichte jedoch nicht so weit, daß er auch bloße Vermutungen der Kläger hätte ausräumen müssen. Hierzu gehört der Gedanke, daß sich der Beklagte gegen den Willen-des Verunglückten an das Steuer gesetzt haben könnte. Dieser Verdacht wäre nicht durch die Feststellung greifbarer geworden, daß der Verunglückte sein Fahrzeug im allgemeinen keinem Dritten zu überlassen pflegte. Das Berufungsgericht brauchte deshalb die hierfür erbotenen Beweise nicht zu erheben. Sie hätten nichts daran geändert, daß der Verunglückte in der fraglichen Nacht offenkundig eine Ausnahme von dem behaupteten Grundsatz gemacht hat. Er war damit beschäftigt, dem Beklagten seinen neuen Wagen vorzuführen, wie die Fahr-und Bremsversuche vor der Wohnung und die anschließend trotz der vorgerückten Stunde unternommene “Probefahrt” eindeutig zeigen. Der Anlaß dafür, daß schließlich auch der Beklagte - gleichviel auf wessen Vorschlag - einmal das Steuer übernahm, liegt somit auf der Hand. Dagegen ist nicht ersichtlich, weshalb der heben dem Beklagten sitzende Eigentümer außerstande gewesen sein sollte, eine gegen seinen Willen erfolgende Benutzung des Fahrzeugs zu verhindern oder doch sogleich abzubrechen. Der Beklagte hätte ihm dies, selbst wenn er im Augenblick unter der Wirkung des Alkohols darüber verstimmt gewesen wäre, keinesfalls auf die Dauer verübeln können. Gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Verunglückte mit der Übernahme des Steuers durch den Beklagten - gleich ob mehr oder weniger gern - einverstanden gewesen ist, läßt sich demnach rechtlich nichts einwenden. Die entscheidende Frage war somit, ob der Verunglückte die objektiv bestehende Fahruntüchtigkeit des Beklagten erkannt hat. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt. Die Angriffe der Anschlußrevision richten sich unzulässig gegen die Beweiswürdigving. Es unterlag allein der Entscheidung des Tatrichters, ob den Teilnehmern der Feier zu glauben war, die eine deutlich wahrnehmbare Trunkenheit des Beklagten auf Grund der geschilderten, typischen Kennzeichen festgestellt haben. Die zu diesem Funkt im Urteil angestellten Erwägungen, wie die besondere Auffälligkeit der Alkoholwirkung bei einem Vorgesetzten, sind sachgerecht und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus der Höhe des nachträglich festgestellten Blutalkoholgehalts hat das Berufungsgericht nur hergeleitet, daß für die bekundete Auffälligkeit auch eine gewisse Wahrschein- ; lichkeit bestanden habe. Es hat jedoch ausdrücklich anerkannt, daß dies - selbst bei noch höherer Konzentration -keinesv/egs immer und für alle Personen gesagt werden könne. Damit geht der Hinv/eis der Anschlußrevision auf Entscheidung! in denen ein Schluß allein vom Blutalkoholgehalt auf eine sichtbare Trunkenheit abgelehnt worden ist, ins Leere. Die Überzeugung des Bei-ufungsgerichts beruht nicht auf einer . derartigen Erwägung, sondern auf einer möglichen und umfassenden Würdigung der Gesamtumstände. Den Sachverständigen Prof. Dr. Elbel brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Anschlußrevision nicht zu hören. Selbst wenn er sich dafür ausgesprochen hätte, daß nach der Fahrweise des Beklagten nur eine leichte Angetrunkenheit Vorgelegen haben könne, wäre dadurch die nach dem Blutalkoholgehalt objektiv feststehende Fahruntüchtigkeit des Beklagten nicht auszuräuraen gewesen. Über deren subjektive Erkennbarkeit, auf die es hier allein ankommt, hätte der Sachverständige aus eigener Wahrnehmung nichts aussagen können, weil er den Beklagten in der Unglücksnacht nicht gesehen hat. Soweit sich die Anschlußrevision schließlich mit der Aussage des Dipl.Ing. UuHHBfe befaßt, der beim Beklagten keine Anzeicli1 I von Trunkenheit bemerkt haben will, tritt sie wieder in eine Erörterung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen ein, für die im Revisionsverfahren kein Raum ist. Daß der Beklagte anläßlich seines Beileidsbesuches zu der Erstklägerin gesagt hat, er sei jederzeit für sie da und werde ihr helfen, v/ie er nur könne, stellte zv/ar ein Bekenntnis zu seiner moralischen Verantwortlichkeit dar. Ein Beweisanzeichen für seine Alleinschuld - wie die Anschlußrevision meint - hätte sich darin jedoch nicht finden lassen. Der Anlaß war denkbar ungeeignet, eine Mitschuld des Verstorbenen zu erörtern. Davon abgesehen könnte es nicht mehr darauf ankommen, in welchen Grade sich der Beklagte unter dem unmittelbaren Eindruck des angerichteten Unheils schuldig fühlte, nachdem diese Frage inzwischen objektiv anhand der Tatsachen geklärt worden ist. Eine rechtliche Verpflichtungserklärung hat der Beklagte mit seiner inhaltlich vagen Äußerung in einem Kondolenzgespräch nicht abgegeben, schon gar nicht dahin, für jeden materiellen Schaden ohne Rücksicht auf die Rechtslage aufkommen zu wollen. Unter diesen Umstanden beschwert es die Kläger nicht, daß das Berufungsgericht auf diesen Punkt nach der ablehnenden Bescheidung durch das Landgericht nicht nochmals eingegangen ist. Die Grundlage, auf der das Berufungsgericht zur Anwendung von § 254 BGB gelangt ist, erweist sich damit nach der rechtlichen wie tatsächlichen Seite als unangreifbar. Beschränkt auf diesen Rahmen rügt die Revision, daß der eigene Unfallbeitrag des Verunglückten nicht in seinem vollen Umfang erkannt worden sei. Dieser Vorwurf ist unberechtigt . Das Berufungsgericht hat die dem Beklagten günstigen Umstände berücksichtigt, soweit sie feststehen. Daß dem Verunglückten die Verfügung über den Wagen zuotand, v/ar unstreitig und brauchte nicht weiter erörtert zu werden; seine Schuld ist gerade darin erblickt worden, daß er den sichtlich fahruntüchtigen Beklagten das Steuer überlassen hat. Zu Unrecht möchte die Revision auch das Zustandekommen der Probefahrt und damit den Ursprung der Gefahrenlage dem Verunglückten angelastet sehen. Der Beklagte hat sich über den gesamten Vorgang einschließlich des Fahrerwechsels wegen einer angeblichen Erinnerungslücke, die ihm das Berufungsgericht im Anschluß an ein Sachverständigenurteil nicht geglaubt hat, ausgeschwiegen. Das muß zwar nicht, wie die Anschlußrevision meint, von vornherein zur Versagung einer Schadensteilung führen. Wohl aber kann sich diese dann nur noch auf solche Tatsachen gründen, die außerhalb des unaufklärbaren Gesprächs der Beteiligten feststehen. Der Beklagte hat keinen Aufschluß darüber gegeben, weshalb er, vor seiner Wohnung angelangt, zunächst hat aussteigen wollen und weshalb er dann doch die verhängnisvolle Fahrt angetreten hat. Daß diese nur auf das Betreiben des Verunglückten zurückgeführt werden könne, hat den Tatrichter nicht überzeugt. Er hat erwogen, es sei auch die andere Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Beklagte schon vor seinem Hause das j Steuer übernehmen und deshalb zunächst aussteigen wollte. Diese Unaufklärbarkeit muß der beweispflichtige Beklagte zu seinen Lasten hinnetimen; er kann mangels hinlänglich feststellbarer Tatsachen nicht verlangen, daß der Verunglückte als Initiator der Probefahrt einschließlich des Fahr erv/eehs eis und damit als der Urheber der Gefahrenlage behandelt werde. Im übrigen kann der Beklagte nicht viel gegen das Unternehmen einzuwenden gehabt haben; denn er hat immerhin die Lenkung des Fahrzeug ^übernommen, und zwar in eine Richtung, die ihn noch weiter von Hause fortführte. j Auch die Rolle, welche die Vorgesetzteneigenschaft j des Beklagten möglicherweise gespielt hat, war nicht zu ermitteln. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich bemcfct, os könne dem Beklagten unter diesen Umständen nicht zur j I Last legen, daß er seine Stellung hervorgekehrt habe, um an das Steuer des Wagens zu gelangen. Andererseits sei aber auch die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß sich der Verunglückte als Untergebener in einer Zwangslage gefühlt habe. Darin liegt weder ein Widerspruch noch ein Verstoß -gegen die Hegeln der Beweislast. Das Vorgesetztenverhältnis war eine objektive Gegebenheit, die ihrer Natur nach die Entscheidungsfreiheit des Verunglückten einzuengen vermochte. Wenn der Beklagte zu seinen Gunsten berücksichtigt haben wollte, daß sich seine dienstliche Stellung vorliegend in keiner Weise ausgewirkt habe, so hätte er dies dartun müssen. Auch in diesem Falle ist die Behandlung durch, das Berufungsgericht eine zwangsläufige Folge seines Stillschweigens. Schließlich war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt , in der mangelnden Vertrautheit des Beklagten mit dem "Fiat 1800u keine nennenswerte, die Unfallneigung begünstigende Gefahr zu sehen. Es durfte davon ausgehen, daß sich der keineswegs völlig betrunkene Beklagte als Diplomingenieur und unstreitig geübter Kraftfahrer rasch in einem Wagen zurechtgefunden hat, dessen Bedienung keine Besonderheiten gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen der Mittelklasse aufweist. Die Bemessung der Schadensquote unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Hevisionsgericht. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 34 V 355 auch keine Hegeln hierfür aufgestellt, sondern im Gegenteil seine Überzeugung ausgedrückt, daß sich durch keine begriffliche Formel erfassen lasse, wann Haftungsfreistellung und wann bloße Haftungsminderung angemessen sei. Damit ist allerdings -wie die anschließende Erörterung verschiedener Fallgeotait-ungen zeigt - nicht zu dem Ausdruck gebracht worden, daß sich nunmehr eine Schadensteilung selbst in dem extremen Fall rechtfertigen lasse, daß der Halter das Steuer seines 11 Wagens einem eindeutige: Fahruntüchtigen aus nichtigem Anlaß überläßt oder gar aufdrängt. Die Revision unterstellt jedoch ohne ausreichende Grundlage, daß dies vorliegend der Hergang gewesen sein müsse. Sie übergeht, daß gerade die entscheidende Phase im Dunkeln geblieben ist. Die Umstände, unter denen es zu der "Probefahrt” und insbesondere zu dem Fahrerwechsel gekommen ist, haben sich nicht aufklären lassen. Die Möglichkeit, daß der Beklagte einen ihn belastenden Hergang bewußt verschweigt, war nicht auszuschließen. Das Berufungsgericht war deshalb .bei der Yr’ürdigung auf die beiden Tatsachen beschränkt, daß der Verunglückte allerdings der Halter und der Beklagte ersichtlich angetrunken war. Unter diesen Umständen ist in der grob verkehrswidrigen Fahrweise des zwar enthemmten, ■••abw-----do'eh™nochr^^M-efet&fähigen--Bekl-agtea'--'der»--g'ap^ß.ore.,.. unmittelbar zur Katastrophe führende Unfallbeitrag erblickt worden. Der Revision ist nicht znsugeben, daß der Tatrichter damit im vorliegenden Fall die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens verkannt oder überschritten hätte. Hach alledem sind die Revision und die Anschlußrevision unbegründet. Beide Rechtsmittel mußten deshalb mit der Kostenfolge nach §§ 97, 92 ZPO zurückgewiesen werden. Hanebeck Dr hr. Hauö hr. Pfretzsehner hr. HUßgens