Der Kläger hat behauptet; Dr* BPPhabe ihn über die Operation nach Elliot nicht belehrt und habe den Eingriff auch nicht fachgerecht vorgenommen* In Wahrheit sei das erkrankte Auge schon damals nicht mehr zu retten gewesen* Bei erschöpfender Belehrung hätte Dr* Ipp ihm raten müssen, das Auge entfernen zu lassen* Er würde sich einem solchen Rat nicht verschlossen und die baldige Enukleation gewählt haben* Dadurch wären ihm jedenfalls die Folgekosten bis zur endgültigen Enukleation durch Dr* Me^l^in Höhe von 1*301;27 DM erspart geblieben* Daneben habe er als Folge der von Dr* vorgenommenen Operation nach Elliot einen Dauerschaden davongetragen* der sich in einer starken Beeinträchtigung seiner Sohfahigkeit* einer Beeinflussung des Allgemeinbefindens und in einer erheblichen Erwerbsminderung äußere* gen Entfernung des Auges entschlossen und daher Kosten in dieser Höhe erspart, wenn er von Dr<> L^^ über die Operation nach Elliot erschöpfend belehrt worden wäre<> Diese Behauptung ist nach der Überzeugung des Berufungsgericht nicht nur unbewiesen geblieben, sondern sogar widerlegt0 Das Berufungsgericht entnimmt dem Obergutachten des Direktors der Universität saugenklinik in Freibui’g Professor Dr«, Wegner und seines Oberarztes Professor Dr<> Doden, daß die Operation nach Elliot zwar keine sehr große, aber doch eine gewisse'Chance geboten habe, den schmerzhaften Augendruck auf •_rn erträgliches Maß zu senken und den Augapfel zu erhaltene Es ist auf Grund der Einstellung, die der Kläger nach dem Eingriff gezeigt hat, überzeugt, daß er diese Chance wahrgenommen und nicht auf einer sofortigen Entfernung des Auges bestanden hätte Soweit der Kläger eine Rente von monatlich SO,— M beansprucht9 stellt das Berufungsgericht auf Grund der ärztlichen Gutachten fest., daß die behaupteten Beeinträehti gungen im Sehvermögen und im allgemeinen Wohlbefinden des Klägers keine Folgen der Operation nach Elliot, sondern Folgen der endgültigen Entfernung d.es erkrankt gewesenen Auges sindo Übereinstimmend mit dem Obergutachten der Professoren Dr® Wegner und Dr® Boden hält es mit Sicherheit für ausgeschlossen, daß die endgültige Entfernung des Auges durch die von Dr<> vorgenommene Operation nach Elliot notwendig ge - mit der die Revision geltend machte das Berufungsgericht habe die Ober gutachter vernehmen oder eine Ergänzung des Obergutachtens herbeiführen müssen* wie es vom Kläger in seinem Schrift • satz vom 6» November 1963 beantragt worden seic Der Kläger hatte zur Begründung seines Antrages geltend gemacht, in dem Obergutachten sei der im Vorprozeß eingereichte Schriftsatz des Dr» 1^^ vom 5» Januar 1956 nicht richtig zitiert, denn es sei nicht erwähnt, daß Dr» Lübs in seinem Schriftsatz auch erklärt habe, am 5o April hätten keine entzündlichen Ausschwitzungen in der Kammer bestanden, bei völlig reizloser Regenbogenhaut» Offenbar habe der Sachverständige diese wichtige Einlassung des Dr» aus &eT sieb ergebe, daß die Entzündung der Regenbogenhaut am 5» April nicht mehr bestanden habe, nicht berücksichtigt» Das Berufungsgericht konnte eine v/eitere Aufklärung dieser Frage für entbehrlich halten? weil sich schon aus den ärztlichen Gutachten deutlich ergab, daß die Sachverständigen das Abklingen der RegenbogenhautentZündung nicht übersehen haben» Professor MflHHIK hat in seinem Gutachten ausdrücklich erwähnt, daß am 4o Behandlungstag (5o April 1955} eine leichte Besserung der Entzündung eintrat, so daß der vordere Augenabschnitt genauer habe untersucht werden können«» Dabei habe festgestellt werden können, daß im Bereich des vorderen Augenabschnitts entzündliche Erscheinungon nennenswerten Grades nicht mehr bestanden und die Regenbogenhaut reizlos war» Aus diesem Abklingen der Regenbogenhautent-' Zündung kann entgegen der Meinung der Revision nicht gefolgert werden, daß die Operation nach Elliot nicht erforderlich gewesen sei» Vielmehr ist0 wie Professor hervorhebt, das Glaukom erst jetzt in seiner ganzen Schwere zu Tage getreten» Dabei ist von Bedeutung, daß dieses Glaukom nicht nur auf der Re genbogenhautentzündung, sondern vor allem auf einer Venenthrotu-böse in der Netzhaut beruhte, die zu Veränderungen der Blutgefäße der Netzhaut, insbesondere der Veneninnenwände führt» Entscheidend war, wie sich aus allen Gutachten ergibt daß infolge des sekundären Glaukoms die Sehschärfe schlecht blieb und auch der krankhaft erhöhte Augendruck weiterbest a ndo Wenn das Berufungsgericht hiernach weder eine Ergänzung des Obergutachtens noch eine Vernehmung der Sachverständigen für erforderlich hielt,» so ist das verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden., 2<> Soweit die Revision behauptet, es habe ursprünglich überhaupt kein grüner Star bestanden, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichtso Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils war es in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht unstreitig, daß der Kläger an grünem Star in der erschwerten sekundären Form litt, als er sich im Krankenhaus der Beklagten durch Dr<> Lfp behandeln ließo Biese Biagnose ist, wie ebenfalls außer Streit ist, nicht nur von Br» sondern auch von dem Augenarzt Dr«. Im übrigen steht die Behauptung der Revision, der Kläger habe ursprünglich nicht an grünem Star gelitten, so daß eine Operation gar nicht nötig gewesen sei, auch im Widerspruch zu der Klagebegründung, mit der der Kläger geltend gemacht hat, das Auge sei schon damals nicht zu retten gewesen und hätte sogleich entfernt werden müssen® 3° Bas Berufungsgericht hat sich eingehend mit den Bedenken auseinandergesetzt, die der Kläger gegen den Be-* weiswert der Tonometerkurve erhoben hato Es hält diese Bedenken für unbegründet® Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang Beweisangebote des Klägers übergangen» Es war nicht erforderlich, das Gutachten eines Schrift sachverständigen einzuholen, denn das 4o Schließlich bemängelt die Revision, daß die Zeugin nicht vereidigt worden ist0 Auch diese Rüge greift nicht durcho Es steht im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es die Vereidigung eines Zeugen wegen der Bedeutung seiner Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für geboten hält (§ 391 ZPO)o Dieses Ermessen ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen hato Es besteht jedoch kein Grund
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 86/64 URTEIL Verkündet am 7o Dezember 1965 Becker., Justisangest eilt' er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Alfred 0 Kreis (( in Mi Klägers, Berufungsklägers und RevisionsKlägers„ Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr, die Pastor B Stiftung, vertreten durch ihren Vorsteher, in IflBBlL MfliBsiraße^Vo Beklagte, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte9 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Rr Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7o Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr® Engels und der Bundesrichter Dr® Bode9 Heinr0 Meyer, Dr® Pfretzschner und Dr® Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9° Zivilsenats des öberlandesgorichts Celle vom 19° Februar 1964 wird zurückgewiesen® Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt® Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger litt an sekundärem grünen Star (haemorrha-gisches Glaukom}® Er ist am 6® April 1955 in der Augenabteilung des von der Beklagten unterhaltenen Krankenhauses durch den inzwischen verstorbenen Augenarzt Dr® rechten Auge operiert 'worden® Es handelte sich um eine Operation nach Elliot® Hierbei wird im Bereich des Augapfels eine künstliche Fistel gebildet, die den Abfluß des Kammerwassers aus dem Inneren der Augenkammer erleichtern und dadurch den mit dem Glaukom verbundenen erhöhten schmerzhaften Augendruck normalisieren soll® Der Eingriff verlief ohne Komplikationen» Als der Augendruck, der nach der Operation zunächst gemildert war, nach etwa 10 Tagen wieder anstieg, verordnete Dr® 14|P Röntgenbestrahlungen® Hach der ersten Behandlung brach der Kläger am 18® April 1955 die weitere Behandlung ab® Er konsultierte einen anderen Augenarzt in und begab sich auf dessen Rat noch an demselben Tag in die Behandlung des Deiters der Universitätsaugenklinik in Professor Dr® Dieser versuchte zunächst, das Auge gegen die Druckerschoi- 5 nungen konservativ zu behandeln* Das blieb jedoch ohne Erfolge Daraufhin gab Professor Dr* MflHl dem Kläger am 28* April 1955 den Rat? das erkrankte Auge entfernen zu lassen^ weil es mit Rücksicht auf den schmerzhaften Fortschritt des grünen Stars nicht mehr gerettet werden könne& Der Kläger verließ die Klinik., ohne den Rat des Professors Dr* MBHBHP zu befolgen,. Er ließ bei dem Augenfacharzt Dr* Mopp in einen weiteren - erfolglosen - Versuch unternehmen; das Auge zu erhalten und gab erst dann seine Einwilligung zur Entfernung des Auges* Die Enukleation wurde am 4o Mai 1955 durch Dr« Me^pp durchgeführt * Der Kläger hat behauptet; Dr* BPPhabe ihn über die Operation nach Elliot nicht belehrt und habe den Eingriff auch nicht fachgerecht vorgenommen* In Wahrheit sei das erkrankte Auge schon damals nicht mehr zu retten gewesen* Bei erschöpfender Belehrung hätte Dr* Ipp ihm raten müssen, das Auge entfernen zu lassen* Er würde sich einem solchen Rat nicht verschlossen und die baldige Enukleation gewählt haben* Dadurch wären ihm jedenfalls die Folgekosten bis zur endgültigen Enukleation durch Dr* Me^l^in Höhe von 1*301;27 DM erspart geblieben* Daneben habe er als Folge der von Dr* vorgenommenen Operation nach Elliot einen Dauerschaden davongetragen* der sich in einer starken Beeinträchtigung seiner Sohfahigkeit* einer Beeinflussung des Allgemeinbefindens und in einer erheblichen Erwerbsminderung äußere* Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten 1*301,27 DM und ab 1* Juli 1955 eine monatliche Rente von $0,-- DU verlangt* Die Beklagte hat beantragt* die Klage abzuweisen* Sie bestreitet die gegen Drö Ipp erhobenen Vorwürfe und hat weiter geltend gemacht* der Eingriff vom 6* April 1955 sei für die behaupteten Dauerschäden nicht einmal ursächlich., denn 4 das Auge sei ohnehin unrettbar verloren gewesen0 Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt 0 Er hat in der Berufungsinstanz seine Klageanträge weiterverfolgt und außerdem im Wege der Klageerweiterung beantragt fest-zustellen,, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm - zunächst mit Ausnahme des Schmerzensgeldes - allen weiteren aus der Operation vom 6«, April 1955 noch entstehenden Schaden zu ersetzen«» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen«> Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter«. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen0 Sntscheidun^sgründe: Io Der Kläger hat den Anspruch auf Zahlung von lo301,27 DM mit der Behauptung begründet, er hätte sich zur sofort! gen Entfernung des Auges entschlossen und daher Kosten in dieser Höhe erspart, wenn er von Dr<> L^^ über die Operation nach Elliot erschöpfend belehrt worden wäre<> Diese Behauptung ist nach der Überzeugung des Berufungsgericht nicht nur unbewiesen geblieben, sondern sogar widerlegt0 Das Berufungsgericht entnimmt dem Obergutachten des Direktors der Universität saugenklinik in Freibui’g Professor Dr«, Wegner und seines Oberarztes Professor Dr<> Doden, daß die Operation nach Elliot zwar keine sehr große, aber doch eine gewisse'Chance geboten habe, den schmerzhaften Augendruck auf •_rn erträgliches Maß zu senken und den Augapfel zu erhaltene Es ist auf Grund der Einstellung, die der Kläger nach dem Eingriff gezeigt hat, überzeugt, daß er diese Chance wahrgenommen und nicht auf einer sofortigen Entfernung des Auges bestanden hätte Soweit der Kläger eine Rente von monatlich SO,— M beansprucht9 stellt das Berufungsgericht auf Grund der ärztlichen Gutachten fest., daß die behaupteten Beeinträehti gungen im Sehvermögen und im allgemeinen Wohlbefinden des Klägers keine Folgen der Operation nach Elliot, sondern Folgen der endgültigen Entfernung d.es erkrankt gewesenen Auges sindo Übereinstimmend mit dem Obergutachten der Professoren Dr® Wegner und Dr® Boden hält es mit Sicherheit für ausgeschlossen, daß die endgültige Entfernung des Auges durch die von Dr<> vorgenommene Operation nach Elliot notwendig ge - worden soio Weder die früheren Gutachter Professor Dr® Mpp- und Professor Dr® so führt das Berufungsgericht aus, noch das Obergutachten der Professoren Dr® Wegner und Dr® Doden hätten den geringsten Anhaltspunkt für einen Fehler finden können® Pie Diagnose* die Indikationsstellung und die Durchführung des Eingriffs seien von allen Gutachtern gebilligt wordeno Durch den Eingriff sei jedenfalls erreicht worden, daß der schmerzhafte Augendruck vorübergehend gesenkt worden sei* Wenn der Erfolg nicht von Dauer gewesen, vielmehr der im Krankheitsbild dominierende Prozeß nach etwa 10 Tagen wieder zu dem Durchbruch gekommen sei, so sei dies keine Folge de© Eingriffes* sondern mache nur offenbar, daß die Virulenz der entzündlichen Vorgänge im vorliegenden Fall stärker gewesen sei, als habe gehofft werden können, als sich Dr® entschloß, mit dem Eingriff nach Elliot den ärztlich gebotenen letzten Versuch zur nachhaltigen Senkung des Augendrucks und damit zur Rottung des Augenkörpers zu unternehmen® IIo Zu beiden Ansprüchen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden® Seine Erwägungen liegen überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und sind daher den Angriffen der Revision weitgehend entzogen0 Io Unbegründet ist die Verfahrensrüge.-> mit der die Revision geltend machte das Berufungsgericht habe die Ober gutachter vernehmen oder eine Ergänzung des Obergutachtens herbeiführen müssen* wie es vom Kläger in seinem Schrift • satz vom 6» November 1963 beantragt worden seic Der Kläger hatte zur Begründung seines Antrages geltend gemacht, in dem Obergutachten sei der im Vorprozeß eingereichte Schriftsatz des Dr» 1^^ vom 5» Januar 1956 nicht richtig zitiert, denn es sei nicht erwähnt, daß Dr» Lübs in seinem Schriftsatz auch erklärt habe, am 5o April hätten keine entzündlichen Ausschwitzungen in der Kammer bestanden, bei völlig reizloser Regenbogenhaut» Offenbar habe der Sachverständige diese wichtige Einlassung des Dr» aus &eT sieb ergebe, daß die Entzündung der Regenbogenhaut am 5» April nicht mehr bestanden habe, nicht berücksichtigt» Das Berufungsgericht konnte eine v/eitere Aufklärung dieser Frage für entbehrlich halten? weil sich schon aus den ärztlichen Gutachten deutlich ergab, daß die Sachverständigen das Abklingen der RegenbogenhautentZündung nicht übersehen haben» Professor MflHHIK hat in seinem Gutachten ausdrücklich erwähnt, daß am 4o Behandlungstag (5o April 1955} eine leichte Besserung der Entzündung eintrat, so daß der vordere Augenabschnitt genauer habe untersucht werden können«» Dabei habe festgestellt werden können, daß im Bereich des vorderen Augenabschnitts entzündliche Erscheinungon nennenswerten Grades nicht mehr bestanden und die Regenbogenhaut reizlos war» Aus diesem Abklingen der Regenbogenhautent-' Zündung kann entgegen der Meinung der Revision nicht gefolgert werden, daß die Operation nach Elliot nicht erforderlich gewesen sei» Vielmehr ist0 wie Professor hervorhebt, das Glaukom erst jetzt in seiner ganzen Schwere zu Tage getreten» Dabei ist von Bedeutung, daß dieses Glaukom nicht nur auf der Re genbogenhautentzündung, sondern vor allem auf einer Venenthrotu-böse in der Netzhaut beruhte, die zu Veränderungen der Blutgefäße der Netzhaut, insbesondere der Veneninnenwände führt» Entscheidend war, wie sich aus allen Gutachten ergibt daß infolge des sekundären Glaukoms die Sehschärfe schlecht blieb und auch der krankhaft erhöhte Augendruck weiterbest a ndo Wenn das Berufungsgericht hiernach weder eine Ergänzung des Obergutachtens noch eine Vernehmung der Sachverständigen für erforderlich hielt,» so ist das verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden., 2<> Soweit die Revision behauptet, es habe ursprünglich überhaupt kein grüner Star bestanden, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichtso Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils war es in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht unstreitig, daß der Kläger an grünem Star in der erschwerten sekundären Form litt, als er sich im Krankenhaus der Beklagten durch Dr<> Lfp behandeln ließo Biese Biagnose ist, wie ebenfalls außer Streit ist, nicht nur von Br» sondern auch von dem Augenarzt Dr«. gestellt worden, der den Kläger vorher behandelt hatteo Wie der Kläger selbst in seiner Klageschrift vortragen läßt, hat Dr» 24° Marz 1955 ein Sekundärglaukom am rechten Auge festgestellt und den Kläger zur stationären Behandlung überwiesen® Im übrigen steht die Behauptung der Revision, der Kläger habe ursprünglich nicht an grünem Star gelitten, so daß eine Operation gar nicht nötig gewesen sei, auch im Widerspruch zu der Klagebegründung, mit der der Kläger geltend gemacht hat, das Auge sei schon damals nicht zu retten gewesen und hätte sogleich entfernt werden müssen® 3° Bas Berufungsgericht hat sich eingehend mit den Bedenken auseinandergesetzt, die der Kläger gegen den Be-* weiswert der Tonometerkurve erhoben hato Es hält diese Bedenken für unbegründet® Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang Beweisangebote des Klägers übergangen» Es war nicht erforderlich, das Gutachten eines Schrift sachverständigen einzuholen, denn das 8 Berufungsgericht geht mit dem Kläger davon aus, daß in der Tonometerkurve radiert und eine Änderung vorgenommen worden ist«. Es hat die Gründe für diese Änderung auf Grund der Aussage der Schwester Martha He®BB®darge-legt und rechtsirrtumsfrei angenommen., daß kein Anlaß besteht., an der Beweiskraft der Tonometerkurve zu zweifeln o Das gilt umsomehr, als sich die umstrittene Eintragung der Druckmessung "24 mm Hg" auch nach Ansicht der ärztlichen Sachverständigen nur auf das gesunde linke Auge bezogen haben kann* 4o Schließlich bemängelt die Revision, daß die Zeugin nicht vereidigt worden ist0 Auch diese Rüge greift nicht durcho Es steht im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es die Vereidigung eines Zeugen wegen der Bedeutung seiner Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für geboten hält (§ 391 ZPO)o Dieses Ermessen ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen hato Es besteht jedoch kein Grund 9 anzunehmen, daß das Berufungsgericht sich nicht im Rahmen seiner Ermessensbefugnisse gehalten hat (vglo BGH2 43, 373)0 5o Da das Beruf ungsUP‘kQii' auch sonst keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision zurückzuweiseno Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Kläger zu trageno Engels Dr„ Bode Meyer Dr0 Pfretzschner Dr0 Nüßgens