Am 30o Januar I960, einem Samstag, gegen 10„40 Uhr fuhr der Beklagte mit dem von ihm gehaltenen und gelenkten Lastkraftwagen, Marke Opel-Blitz, den damals fast 48-jährigen, als kaufmännischen Angestellten tätigen Kläger an, als dieser in Beuel die Fahrbahn der Königswinterer Straße überquerte 0 vorher stand ein Hinweisschild, das auf die Sperrung der Kö-nigswintcror Straße nach links in Richtung Königswinter und auf die Umleitung nach rechts hinwies0 Die Königswinterer Straße ist links der Einmündung durch eine Verkehrsinsel in zwei Fahrbahnen geteilt,Die rechte Fahrbahn war durch einen Querbalken gesperrt und mit dem Sperrschild nach Bild 11 d. Einige hundert Meter von der Einmündung entfernt wollte der Kläger auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle die Fahrbahn der Königswinterer Straße - vom Beklagten aus gesehen von rechts nach links - überqueren» Hierbei wurde er von dem mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/st fahrenden Lkw dos Beklagten mit dem rechten vorderen Kotflügel erfaßt und zur Seite geschleudert» Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz allen aus beiden Unfällen in Vergangenheit und Zukunft entstehenden Schadens verpflichtet sei (Antrag zu l)« Weiterhin hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eineiicBeträges von 914,52 DM nebst Zinsen beantragt - in dieser Höhe beziffert er Sachschäden, Arzt-i.urid; don zweiten Unfall bereits entstandenen und nicht ersetzten Schaden hat der Kiäger im Zusammenhang mit einer Streitwert-anfrage des Landgerichts mit 1 039,42 DM beziffert. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers - vorbehaltlich des Übergangs auf einen SozialversicherungstrSfcer die Leistungsanträge dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren, diesem aber auch nur für die Zukunft# zu 2/3 stattgegeben. Bei der Abwägung hat das Berufungsgericht auf Seiten des Beklagten die Betriebsgefahr des Lkw, sein verbotswidriges schuldhaftes Befahren der Königswinterer Straße, das auch adäquat ursächlich für den Unfall gewesen sei, und sein Verhalten beim Unfallgeschehen berücksichtigte In jedem Fall, gleichgültig, welchen Hergang man zugrunde lege, mußte der Beklagte, der wegen seiner verbotenen Fahrweise ganz besondere Aufmerksamkeit habe walten lassen müssen, nach Ansicht des Berufungsgerichts bei genügender eigener Aufmerksamkeit erkennen, daß der Kläger seinen Kraftwagen nicht wahrnahm; hierauf habe er sich einstellen, Signal geben oder auf Haltegeschwindigkeit herabgehen müssen« Das schwerer wiegende Verschulden dos Beklagten räume das Mitverschuldon. Auszugehen ist davon, daß die Verteilung der Verantwortlichkeit nach § 254 BGB dem Tatrichter obliegt (BGH NJW 1952, 1329; VersH 1957«, 572), Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob alle Unterlagen berücksichtigt worden sind und ob die Abwägung gegen Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verstößt (BGH Urt. vom 17« Dezember 1952 - VI ZR 40/52 - VersR 1953, Zur Begründung vorwoist sie auf die Feststellungen des Berufungsurteils, daß nach dom Zusatzschild ("ausgenommen Baustellenverkehr") eine Ausnahme von der Straßensperrung nur für Baufahrzeuge bestand, und zur Unfallzeit, einem Samstag, nicht gearbeitet Zwar war das Befahren der KÖnigswinterer Straße durch den Beklagten verbotswidrig; denn es stellte keinen "Baust ellenverkehr” dar« Durch die Beschilderung war aber ein Befahren durch Kraftfahrzeuge in dieser Richtung nicht schlechthin verboten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat« Vielmehr war ausdrücklich ausgenommen der Verkehr von Fahrzeugen, der mit der Baustelle zusam-raeniiing ( "Baustellenverkehr")« Schon deshalb war der Kläger gehalten, sein Augenmerk auch auf den von links kommenden Verkehr zu richten ( § 37 Abs« 2 Satz 1 StVO)« Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß zur Zeit des Unfalls (samstags) auf der Baustelle nicht gearbeitet wurde« Denn auch außerhalb der gewöhnlichenfArbeitszeit mußte der Kläger damit rechnen, daß Fahrzeuge im Zusammenhang mit den Bauarbeiten (An- oder Abfahren von Materialien, von Baumaschinen; Besichtigung der Baustelle durch den Bauherrn, den Unternehmer oder ihre Beauftragten) erlaubterweise die Straße in Richtung Königswinter befuhren« Ebenso hat das Berufungsgericht im Rahmen des § 254 BGB gewertet, daß der Beklagte bei genügender eigener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß der Kläger ihn und seinen Lastwagen überhaupt nicht wahrnahm, und daß der Beklagte sich darauf hätte oinstollen, Signal geben oder auf Haltegeschwindigkeit herabgehen müssen« Es ist anerkannten Rechts, daß dem Kläger der Übergang von der Fostotcllungs- zur Leistungsklage in der Regel nicht zugemutet werden soll, wenn sich die Möglichkeit hierzu erst im Laufe des Rechtsstreits ergibt (BGH Urt» vom 31» Januar - 1952 - III ZR 131/51 - IM § 256 ZPOFf.5-N In der vor dem zweiten Unfall eingereichten Klageschrift vom 25 o November I960 war Feststellung nur für den Zukunftsschaden begehrt» Nachdem der Kläger sodann am 25® Februar 1961 den zweiten Unfall erlitten hatte, hat er mit Schriftsatz vom 10o Oktober 1961 einen auf den zweiten Unfall erweiterten Feststollungsantrag angekündigt, der auch die Schäden der Vergangenheit umfaßte» Er ist im mündlichen Termin vom 11» Oktober 1961, &in dem zu dem ersten Male verhandelt wurde, verlesen worden» Erst später, nämlich mit Schriftsatz vom 10» November 1961, hat der Kläger auf die gerichtliche Anfrage über die Höhe des Streitwerte des (neuen) Feststellungsantrages raitgeteilt, es seien bisher Kosten in Höhe von 1 039»42 DM erwachsen, in welcher Höhe ein Schaden in der Zukunft entstehen werde, lasse sich gegenwärtig noch nicht feststellen» Der Kläger vermochte hiernach allenfalls für einen Teil einen Antrag auf Leistung zu stellen» Es ist aber anerkannten Rechts, daß der Kläger nicht genötigt ist, seine Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage zu spalten, wenn nur ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (RGrZ 108, 201, 200, 2). 3. Durch die Abweisung der Klage insoweit ist der Kläger beschwert«, Denn das Berufungsgericht versagt ihm etwas, was er beantragt hatte (RGZ 100,208), nämlich eine Entscheidung über den in der Vergangenheit jedenfalls noch offenen Schaden von 1 039942 DM«,
VI 2R 86/63
Verkündet am 9° Juni 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2213
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des kaufmännischen Angestellten Heinz B
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Dr*
gegen
den Transportunternehmer Str* fl,
Hans
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juni 1964 unter Mitwirkung des Se-nntspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Hauß, Heinrich Meyer und Dr* Nüßgens
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19« Februar 1965 wird zurückgewi es en *
Jedoch wird festgestellt, daß der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 des Schadens zu ersetzen.
der diesem aus dem Unfall vom 30» Januar I960 in Beuel und aus dem Unfall vom 25« Februar 1961 in Bonn entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 30o Januar I960, einem Samstag, gegen 10„40 Uhr fuhr der Beklagte mit dem von ihm gehaltenen und gelenkten Lastkraftwagen, Marke Opel-Blitz, den damals fast 48-jährigen, als kaufmännischen Angestellten tätigen Kläger an, als dieser in Beuel die Fahrbahn der Königswinterer Straße überquerte 0
Der Beklagte hatte vorher aus Richtung Siegburg kommend die Siegburger Straße befahren* An der Einmündung der Sieg-burgor-in die Königswinterer-Straße fand er folgende Verkehrslage vor: Auf der Siegburger Straße war neben der rechten Fahrbahn eine Beschilderung gemäß Bild 27 d. Anlage zur StVO: "Vor-geschriebene Fahrtrichtung: Rechts oder geradeaus** angebracht? vorher stand ein Hinweisschild, das auf die Sperrung der Kö-nigswintcror Straße nach links in Richtung Königswinter und auf die Umleitung nach rechts hinwies0 Die Königswinterer Straße ist links der Einmündung durch eine Verkehrsinsel in zwei Fahrbahnen geteilt,Die rechte Fahrbahn war durch einen Querbalken gesperrt und mit dem Sperrschild nach Bild 11 d. Anlage zur StVO (weiße Scheibe, roter Rand) versehen mit einem Zusatzschild darunter: "ausgenommen Baustellenverkehr". Das auf der Insel angebrachte Hinweisschild "Rechts vorbeifahren" (Bild 24 d.Anl. zur StVO) war ebenso wie der nach Königswinter zeigende Wegweiser zugedeckt. Der Gegenverkehr aus Königswinter hatte dagegen freie Fahrt.
Grund dieser Maßnahmen war die Durchführung von Bauarbeiten auf der Königswinterer Straße. Auf ihr Blaustein-
Pflaster wurde wechselseitig eine Teerschicht aufgetragen; das war zur Unfallzeit auf einer Straßenseite bereits geschehen» Am Tag des Unfalls (samstags) wurde nicht gearbeitet»
Der Beklagte bog trotz der Beschilderung von der Siegburger Straße nach links in die Königswinterer Straße ein und fuhr links an der Insel vorbei, nach seiner Behauptung hinter zwei weiteren Kraftfahrzeugen her» Aus Richtung Königswinter kam reger Fahrzeugverkehr«
Einige hundert Meter von der Einmündung entfernt wollte der Kläger auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle die Fahrbahn der Königswinterer Straße - vom Beklagten aus gesehen von rechts nach links - überqueren» Hierbei wurde er von dem mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/st fahrenden Lkw dos Beklagten mit dem rechten vorderen Kotflügel erfaßt und zur Seite geschleudert»
Der Kläger erlitt Kopf- und Gesichtsverletzungen, eine schwere Gehirnerschütterung sowie einen doppelten Bruch des linken Beines» Er wurde 3 Wochen stationär behandelt; bis zu dem 3o Juli I960 war er arbeitsunfähig» Als gesundheitlichen Dauerschaden hat er ein Wackelgelenk behalten, weshalb er einen Stützapparat tragen muß»
Von der Berufsgenossenschaft Druck- und Fapierbearbeitung erhält der Kläger seit dem 4» Juni I960 eine monatliche Rente, in Höhe von 500 DM.
Am 25* Februar 1961 erlitt der Kläger einen weiteren komplizierten Bruch des linken Beines. Er rutschte in Bonn auf der RemigiusStraße auf einer Bananenschale aus; den
Sturz konnte er mit dem verletzten linken Bein nicht mehr auffangen«
Mit der Klage hat der Kläger Ersatz seiner Schäden geltend gemacht« Hierzu hat er vorgetragen:
Wegen der Straßensperre habe er nicht mit Fahrzeugen aus Richtung Bonn gerechnete Er sei schon auf der Mitte der Fahrbahn gewoseji, dann aber etwas zurückgetreten, weil ihn die aus Richtung Königsv/intor kommenden Fahrzeuge bespritzt hätten«, Beim Zurücktroten sei er vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt worden, daö er nicht gesehoh habe, weil er wegen des starken Regens seinen Schirm aufgespannt hatte«
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz allen aus beiden Unfällen in Vergangenheit und Zukunft entstehenden Schadens verpflichtet sei (Antrag zu l)« Weiterhin hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eineiicBeträges von 914,52 DM nebst Zinsen beantragt - in dieser Höhe beziffert er Sachschäden, Arzt-i.urid; Krankenhauskosten aus dem ersten Unfall unter Abzug der von der Berufsgenossenschaft und der Versicherung dco Beklagten erbrachten Leistungen (."Antrag zu 2) die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20,000 DM nebst Zinsen (Antrag zu 3) und eines Betrages von 1 495 DM (» 299 x 5) nebst Zinsen sowie eines monatlich erstmalig am 3« Dezember I960 im voraus zu entrichtenden Betrages von 299 DM (Antrag zu 4)«, Diesen Schadensposten erläutert er mit der Vermehrung seiner Bedürfnisse durch die wegen der Gehbehinderung erforderlich gewordene Anschaffung eines Wagens, beginnend mit der Arbeitsaufnahme am 3* Juli I960, Den durch
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I
don zweiten Unfall bereits entstandenen und nicht ersetzten Schaden hat der Kiäger im Zusammenhang mit einer Streitwert-anfrage des Landgerichts mit 1 039,42 DM beziffert. Einen Zahlungsantrag hat er insoweit nicht gestellt.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrages auf Klageabv/oisung geltend gemacht , der Kläger habe am Rande der Fahrbahn in Richtung Königswinter geblickt. Nachdem er sich mit seinem Lkw bereits bis auf 10 m genähert habe, sei der Kläger plötzlich in seine Fahrbahn getreten. Trotz Brem-öcns habe er den Unfall nicht möhr verhindern können. Jedenfalls treffe den Kläger ein Mitverschulden.
Das Landgericht habe durch Grund- und Teilurteil die* Leistungsanträge zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren ebenfalls zur Hälfte stattgegeben, aber nur für den zukünftigen und nicht für den vergangenen Schaden. Hinsichtlich des hiernach nicht gerechtfertigten hälftigen Teils des Feststellungsantrags und der Leistungs-anoprüche in Höhe von 14.714,47 DM hat es. die Klage abgewiesen, Hierbei hat es auch den Schadensbetrag aus dem zweiten Unfall berücksichtigt.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers - vorbehaltlich des Übergangs auf einen SozialversicherungstrSfcer die Leistungsanträge dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren, diesem aber auch nur für die Zukunft# zu 2/3 stattgegeben. In Höhe von 9.463,15 DM hat es den geltend gemachten Leistungsanspruch abgev/iesen.
Mit dor Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungs-rcchtszug gestellten Anträge weiter« Der Beklagte bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe:
X o
Die Parteien streiten in erster Linie um die Höhe des dem Kläger zuzurechnenden mitwirkenden Verschuldens«
Soweit sich die Revision gegen den hierzu getroffenen Auoopruch dos Berufungsurteils wendet, ist sie unbegründet«
1o Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 1/3 angenommen« Das fahrlässige mitursächliche Vorhalten hat es darin gesehen, daß der Kläger beim Überschreiten der Königswinterer Straße nicht die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt angewandt habe« Er sei unaufmerksam in die Fahrbahn des schon dicht herangekommenen Lkv/'s gelaufen« Das Berufungsgericht hat es für Grund und Grad des Mitverschuldens als unerheblich angesehen, ob der Kläger hinter seinem die Sicht versperrenden Schirm vom Fahrbahn-rand vorwärts, wie das Landgericht angenommen hat, oder von der Fahrbahnmitte aus rückwärts, was der Kläger behauptet hat, plötzlich vor das Fahrzeug des Beklagten geraten isi« Durch die Straßensperrung war der Kläger nach Meinung des Berufungsgerichts nicht von der Pflicht entbunden, beim Überschreiten auch auf etwaigen Fahrzeugverkehr aus Richtung Bonn zu achten; denn die Sperre habe nicht ausnahmslos gegolten?»
Bei der Abwägung hat das Berufungsgericht auf Seiten des Beklagten die Betriebsgefahr des Lkw, sein verbotswidriges
schuldhaftes Befahren der Königswinterer Straße, das auch adäquat ursächlich für den Unfall gewesen sei, und sein Verhalten beim Unfallgeschehen berücksichtigte In jedem Fall, gleichgültig, welchen Hergang man zugrunde lege, mußte der Beklagte, der wegen seiner verbotenen Fahrweise ganz besondere Aufmerksamkeit habe walten lassen müssen, nach Ansicht des Berufungsgerichts bei genügender eigener Aufmerksamkeit erkennen, daß der Kläger seinen Kraftwagen nicht wahrnahm; hierauf habe er sich einstellen, Signal geben oder auf Haltegeschwindigkeit herabgehen müssen« Das schwerer wiegende Verschulden dos Beklagten räume das Mitverschuldon. dos Klägers aber nicht gänzlich aus« Das Berufungsgericht hält eine Beteiligung des Klägers zu 1/3 für angemessen«
2« Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Auszugehen ist davon, daß die Verteilung der Verantwortlichkeit nach § 254 BGB dem Tatrichter obliegt (BGH NJW 1952, 1329; VersH 1957«, 572), Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob alle Unterlagen berücksichtigt worden sind und ob die Abwägung gegen Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verstößt (BGH Urt. vom 17« Dezember 1952 - VI ZR 40/52 - VersR 1953,
85) o
Derartige Verstöße liegen nicht vor,
a) Die Revision meint, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß von links kein Fahrzeug komme. Zur Begründung vorwoist sie auf die Feststellungen des Berufungsurteils, daß nach dom Zusatzschild ("ausgenommen Baustellenverkehr") eine Ausnahme von der Straßensperrung nur für Baufahrzeuge bestand, und zur Unfallzeit, einem Samstag, nicht gearbeitet
wurde, was der Kläger gewußt habe. Daher, so meint die Revision, habe er sich auf die ausnahmslose Geltung der Sperrung verlassen dürfen«
Dem kann nicht gefolgt werden«
Zwar war das Befahren der KÖnigswinterer Straße durch den Beklagten verbotswidrig; denn es stellte keinen "Baust ellenverkehr” dar« Durch die Beschilderung war aber ein Befahren durch Kraftfahrzeuge in dieser Richtung nicht schlechthin verboten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat« Vielmehr war ausdrücklich ausgenommen der Verkehr von Fahrzeugen, der mit der Baustelle zusam-raeniiing ( "Baustellenverkehr")« Schon deshalb war der Kläger gehalten, sein Augenmerk auch auf den von links kommenden Verkehr zu richten ( § 37 Abs« 2 Satz 1 StVO)«
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß zur Zeit des Unfalls (samstags) auf der Baustelle nicht gearbeitet wurde« Denn auch außerhalb der gewöhnlichenfArbeitszeit mußte der Kläger damit rechnen, daß Fahrzeuge im Zusammenhang mit den Bauarbeiten (An- oder Abfahren von Materialien, von Baumaschinen; Besichtigung der Baustelle durch den Bauherrn, den Unternehmer oder ihre Beauftragten) erlaubterweise die Straße in Richtung Königswinter befuhren«
Schon deshalb ist die Sachlage nicht vergleichbar mit den Gegebenheiten beim Überschreiten einer Einbahnstraße durch einen Fußgänger«
b) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, daß er besondere Aufmerksamkeit walten lassen mußte, wenn er in
verbotener Richtung durch die gesperrte Straße fuhr»
Ebenso hat das Berufungsgericht im Rahmen des § 254 BGB gewertet, daß der Beklagte bei genügender eigener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß der Kläger ihn und seinen Lastwagen überhaupt nicht wahrnahm, und daß der Beklagte sich darauf hätte oinstollen, Signal geben oder auf Haltegeschwindigkeit herabgehen müssen«
Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte vorsätzlich falsch eingebogen sei« Denn das Berufungsurteil stellt fest, daß der Beklagte das Verbotsschild nach Bild 11 d. Anl. zur StVO (weiße Scheibe, roter Kreis) gesehen hat und trotzdem in der verbotenen Richtung eingebogen ist«
c) Da der Tatrichter bei der Abwägung der beiderseitig zu vertretenden Verursachung alle Unterlagen berücksichtigt hat, und zwar ohne daß ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätzc erkennbar ist, ist die von ihm vorgenommene Verteilung der revisiönsgeriehtlichen Nachprüfung entzogen.
II.
Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Zurückweisung des Feststöllungsantrages durch das Berufungsgericht, soweit er sich auf die Vergangenheit bezieht.
1. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht das Rechtschutzinteresse verneint. Zur Begründung führt es aus, die im Laufe des Rechtsstreits entstandenen weiteren An-
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sprücho, die auf Ersatz der aus dem zweiten Unfall herrührenden Schäden gehen, seien bereits ziffernmäßig hinreichend dargetan»
2» Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen im Widerspruch zu den in der Rechtsprechung entv/ickelten Grundsätzen»
Es ist anerkannten Rechts, daß dem Kläger der Übergang von der Fostotcllungs- zur Leistungsklage in der Regel nicht zugemutet werden soll, wenn sich die Möglichkeit hierzu erst im Laufe des Rechtsstreits ergibt (BGH Urt» vom 31» Januar - 1952 - III ZR 131/51 - IM § 256 ZPOFf.5-N JW 1952, 546;
BGHZ 5, 314; vgl. auch BGHZ 28, 123, 127; vgl. auch RGZ 108, 201, 202; Rosenberg ZPR 8. Aufl. § 86 II 4).
In der vor dem zweiten Unfall eingereichten Klageschrift vom 25 o November I960 war Feststellung nur für den Zukunftsschaden begehrt» Nachdem der Kläger sodann am 25® Februar 1961 den zweiten Unfall erlitten hatte, hat er mit Schriftsatz vom 10o Oktober 1961 einen auf den zweiten Unfall erweiterten Feststollungsantrag angekündigt, der auch die Schäden der Vergangenheit umfaßte» Er ist im mündlichen Termin vom 11» Oktober 1961, &in dem zu dem ersten Male verhandelt wurde, verlesen worden» Erst später, nämlich mit Schriftsatz vom 10» November 1961, hat der Kläger auf die gerichtliche Anfrage über die Höhe des Streitwerte des (neuen) Feststellungsantrages raitgeteilt, es seien bisher Kosten in Höhe von 1 039»42 DM erwachsen, in welcher Höhe ein Schaden in der Zukunft entstehen werde, lasse sich gegenwärtig noch nicht feststellen»
Der Kläger vermochte hiernach allenfalls für einen Teil einen Antrag auf Leistung zu stellen» Es ist aber
anerkannten Rechts, daß der Kläger nicht genötigt ist, seine Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage zu spalten, wenn nur ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (RGrZ 108, 201, 200, 2). Vielmehr ist auch dann - ausschließlich oder auch neben einer Teilleistungsklago - die Fest-stollungsklagc zulässig (Stein/Jonas/Schönko § 256 III 5 b A),
3. Durch die Abweisung der Klage insoweit ist der Kläger beschwert«, Denn das Berufungsgericht versagt ihm etwas, was er beantragt hatte (RGZ 100,208), nämlich eine Entscheidung über den in der Vergangenheit jedenfalls noch offenen Schaden von 1 039942 DM«,
Daher war insoweit der Revision stattzugeben
III
Die Kostencntschoidung beruht auf § 92 Abs» 2 ZPO»
Hanebeck
Heinr« Meyer
Engels
Dr« Nüßgens
Drn Hauß