hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinev/efers, Hanebeck, Dr« Bode, Dr# Hauß und Dr« Pfretzsehner für Recht erkannt: falls unter Alkoholeinfluß gestanden (Blutalkoholgehalt 1,89 $o) und infolgedessen das Haltegebotszeichen vor der Kreuzung und den weißen Haltestrich nicht beachtet, Br war rechts neben einem zu dem Einbiegen nach links auf der Kronsberger Straße haltenden Personenkraftwagen in den Messe-Schnellweg eingefahreno Die Klägerin, die als Öffentliche Versicherungsträgerin an die Witwe und die vier Kinder des Verstorbenen Renten zahlt, nimmt in Höhe von einem Drittel des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen bei dem Beklagten Rückgriff, sie ist der Auffassung, dieser habe infolge des Alkoholeinflusses die Gefahr zu spät erkannt und dann zu langsam und sachwidrig reagiert. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Er hat vorgetragen, der Zusammenstoß sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen« Auch ein mit höchster Aufmerksamkeit fahrender Kraftfahrer habe zu einer Reaktion erst dann Anlaß gehabt, als erkennbar gewesen sei, der hinter dem haltenden Personenkraftwagen auftauchende Radfahrer fahre unter Mißachtung des Haltegebots in den Schnellweg ein« ln diesem Augenblick sei er, der Beklagte, aber nur noch etwa 15 m von der Stelle des Zusammenstoßes entfernt gewesen« Vergebens habe er versucht, rechts an dem Radfahrer vorbeizukommen, und dann gebremst, als er das Vergebliche des Ausweichversuchs erkannt habe« 1. Der bezifferte Klageanspruch wird in Höhe von einem Zehntel des Schadens dem Grunde nach - im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - zugesprochen, den die vier Kinder des Getöteten dadurch in der Zeit vom 1« Juli 1959 bis 30« April 1961 erlitten haben, daß sie durch den Tod ihres Vaters ihre Unterhaltsansprüche ihm gegenüber verloren«, 2o Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist«, die Klägerin auch wegen der gemäß § 1542 RVO auf sie Ubergegangenen Schadensersatzansprüche zu befriedigen, die den Kindern für die Zeit ab L Mai 1961 und der Witv/e des Getöteten in Zukunft gemäß § 10 StVG in Höhe von einem Zehntel des Schadens dem Beklagten gegenüber zustehen, den diese durch Wegfall ihrer Unterhaltsansprüche erlitten haben oder noch erleiden werden«, Es bejaht aber die Haftung des Beklagten aus §§ 7, 10 Abs» 2 StVG, weil nach seiner Überzeugung die Möglichkeit nicht ausgeräumt ist, daß ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrer anstelle des Beklagten die Gefahrsituation eher erkannt und sie durch schnellere Reaktion gemeistert hätteo Mit Rücksicht auf das grobe Verschulden des Kühne läßt es den Beklagten nur für ein Zehntel des Unterhaltsschadens der«,Hinterbliebenen haften (§ 9 StVG ioV*mo § 254 BGB)«, Die Rügen der Revision sind unbegründeto Allerdings kann bei einem Kraftfahrer, der unter Alkoholeinfluß fährt und einen Verkehrsunfall verursacht, nach den Regeln des Anscheinsbeweises zunächst die Annahme gerechtfertigt sein, daß der Unfall auf der durch Alkoholgenuß geschwächten Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit beruht«» Erforderlich ist aber, daß die Lebenserfahrung auf einen solchen Zusammenhang hindeutet, was durchaus nicht immer der Pall zu sein braucht (vglo BGHZ 18, 311; VI ZR 123/55 vom 24o Januar 1956 » VRS 10, 245 = VersR 1956, 195; Mit.Recht hat das Berufungsgericht daher unter Würdigung aller Einzelumstände geprüft, ob ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrer imstande gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden.
2180 010 VI ZR 86/62 Vorkündet am 7* Dezember 1962 Kriegl Justiz Obers ekr ? als Urkundsbearoter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der HflIHHHiiv iu Hfllli; SBBBBfctraße^^ vertreten durch ihren Geschäftsführer, Knappschaftsdirektor Wilhelm V/flHHBl in HÄBBBÄ SjHH^straße Ob Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* gegen den Getreidekaufmann Willi N0BHHI in C^^straßs, Beklagtenj Berufungsbeklagten und RevisionsbeklagtenP - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dx% hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinev/efers, Hanebeck, Dr« Bode, Dr# Hauß und Dr« Pfretzsehner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Celle ^ vom 26o Pebruar 1962 Vfird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt a Von Rechts wegen HL - 2 « Tatbestands Der Beklagte befuhr am 30» Juni 1959 gegen 21»lo Uhr mit seinem Opel-Rekord Personenkraftwagen den Messe-Schnell« weg von Hannover in Richtung Hildesheim» Auf der Kreuzung mit der Kronsberger Straße in Laatzen erfaßte er den auf einem Fahrrad von rechts in die Kreuzung einfahrenden Gustav KJBfe, der an den Folgen der Verletzung starb» Bei dem Beklagten, der sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 75 km/st genähert hatte, wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,44 $o festgestellt ö hatte eben- falls unter Alkoholeinfluß gestanden (Blutalkoholgehalt 1,89 $o) und infolgedessen das Haltegebotszeichen vor der Kreuzung und den weißen Haltestrich nicht beachtet, Br war rechts neben einem zu dem Einbiegen nach links auf der Kronsberger Straße haltenden Personenkraftwagen in den Messe-Schnellweg eingefahreno Die Klägerin, die als Öffentliche Versicherungsträgerin an die Witwe und die vier Kinder des Verstorbenen Renten zahlt, nimmt in Höhe von einem Drittel des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen bei dem Beklagten Rückgriff, sie ist der Auffassung, dieser habe infolge des Alkoholeinflusses die Gefahr zu spät erkannt und dann zu langsam und sachwidrig reagiert. Zum mindesten könne sich der Beklagte nicht nach § 7 Abs, 2 StVG entlasten» Die Betriebsgefahr seines schnell fahrenden Kraftwagens müsse sehr hoch eingeschätzt werden» Die Klägerin hat beantragt, 1» an sie 3 231,36 DM nebst Zinsen zu zahlen, 2, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie wegen aller weitergehenden Ansprüche zu befriedigen, die aus Anlaß des Verkehrsun-falls des Gustav nach § 1542 RVO auf sie übergegangen sind oder noch übergehen werden, soweit sie sich ira Hahmen von einem Drittel des Gesamtschadens halten* Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Er hat vorgetragen, der Zusammenstoß sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen« Auch ein mit höchster Aufmerksamkeit fahrender Kraftfahrer habe zu einer Reaktion erst dann Anlaß gehabt, als erkennbar gewesen sei, der hinter dem haltenden Personenkraftwagen auftauchende Radfahrer fahre unter Mißachtung des Haltegebots in den Schnellweg ein« ln diesem Augenblick sei er, der Beklagte, aber nur noch etwa 15 m von der Stelle des Zusammenstoßes entfernt gewesen« Vergebens habe er versucht, rechts an dem Radfahrer vorbeizukommen, und dann gebremst, als er das Vergebliche des Ausweichversuchs erkannt habe« Die Klägerin meint hierzu, der Beklagte habe nach links von der Gefahr weg ausweichen müssen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin wie folgt erkannt; 1. Der bezifferte Klageanspruch wird in Höhe von einem Zehntel des Schadens dem Grunde nach - im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - zugesprochen, den die vier Kinder des Getöteten dadurch in der Zeit vom 1« Juli 1959 bis 30« April 1961 erlitten haben, daß sie durch den Tod ihres Vaters ihre Unterhaltsansprüche ihm gegenüber verloren«, I i 2o Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist«, die Klägerin auch wegen der gemäß § 1542 RVO auf sie Ubergegangenen Schadensersatzansprüche zu befriedigen, die den Kindern für die Zeit ab L Mai 1961 und der Witv/e des Getöteten in Zukunft gemäß § 10 StVG in Höhe von einem Zehntel des Schadens dem Beklagten gegenüber zustehen, den diese durch Wegfall ihrer Unterhaltsansprüche erlitten haben oder noch erleiden werden«, 3» Die weitergehende Klage wird abgewiesen» Mit der Revision bittet die Klägerin, der Klage auch insoweit stattzugeben, als sie vom Berufungsgericht abgewiesen worden ist« Entsehe idungsgründe: L Das Berufungsgericht lehnt eine Deliktshaftung des Beklagten ab, da ein für den Unfall ursächliches Ver--schulden des Beklagten nicht bewiesen sei«. Es bejaht aber die Haftung des Beklagten aus §§ 7, 10 Abs» 2 StVG, weil nach seiner Überzeugung die Möglichkeit nicht ausgeräumt ist, daß ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrer anstelle des Beklagten die Gefahrsituation eher erkannt und sie durch schnellere Reaktion gemeistert hätteo Mit Rücksicht auf das grobe Verschulden des Kühne läßt es den Beklagten nur für ein Zehntel des Unterhaltsschadens der«,Hinterbliebenen haften (§ 9 StVG ioV*mo § 254 BGB)«, 2«> Die Revision vertritt den Standpunkt, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die Feststellung abgelehnt, daß der Alkoholgenuß des Beklagten und sein Verstoß gegen 5 - die Vorschrift des § 2 StVZO für die Entstehung des Unfalls ursächlich gewesen sei* Der Ursachenzusammenhang ergebe sich schon aus den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins, außerdem habe das Berufungsgex'icht das Beweisergebnis nicht genügend ausgewertet„ Die Rügen der Revision sind unbegründeto Allerdings kann bei einem Kraftfahrer, der unter Alkoholeinfluß fährt und einen Verkehrsunfall verursacht, nach den Regeln des Anscheinsbeweises zunächst die Annahme gerechtfertigt sein, daß der Unfall auf der durch Alkoholgenuß geschwächten Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit beruht«» Erforderlich ist aber, daß die Lebenserfahrung auf einen solchen Zusammenhang hindeutet, was durchaus nicht immer der Pall zu sein braucht (vglo BGHZ 18, 311; VI ZR 123/55 vom 24o Januar 1956 » VRS 10, 245 = VersR 1956, 195; VI ZR 21/59 vom 2» Februar I960 = VersR I960, 479)• Der Hinv/eis auf die Erfahrung des Lebens vermag jedenfalls dann die Beweisführung nach normalen Grundsätzen nicht zu ersetzen, wenn der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen entstanden ist, die auch der nüchterne Fahrer durchweg nicht meistern kanna So war es aber im vorliegenden Fall«, Der Kraftfahrer, der auf einer dem Schnellverkehr dienenden und bevorrechtigten Straße fährt, braucht nicht damit zu rechnen, daß ans einer Nebenstraße ein Radfahrer unter Mißachtung des Haltegebots in die Hauptstraße einfährt, ohne dem Verkehr auf dieser Straße auch nur Beachtung zu schenken„ Der Verkehrsver-stoß war deshalb besonders gefährlich, weil der Rad- # fahrer hinter einem vor der Kreuzung haltenden Personenkraftwagen herkam und die Dunkelheit schon eingesetzt hatteo Kommt in diesem kritischen Augenblick ein Kraftfahrzeug in schneller Fahrgeschwindigkeit an die Kreuzung heran und ist bis zu dem in die Kreuzung einfahrenden Radfahrer nur ein geringer Zwischenraum, so spricht die Verkehrserfahrung gerade nicht dafür, daß es dem Kraftfahrer 4fl 6 - ^6 gelingt, eine solche Gefahr zu meistern» Mit.Recht hat das Berufungsgericht daher unter Würdigung aller Einzelumstände geprüft, ob ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrer imstande gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden. Das erscheint dem Berufungsgericht als höchst zweifelhaft«, Mit Recht führt es aus, es habe für den Beklagten zunächst gar kein Anlaß bestanden, eine solch grobe und ungewöhnliche Verkehrswidrigkeit in Rechnung zu stellen» Ein Fahrer in der Lage des Beklagten habe vielmehr erst dann Anlaß gehabt, eine Gefahr anzunehmen und Maßnahmen zu ihrer Abwendung einzuleiten, als der ohne Geschwindigkeitsermäßigung fahrende Radfahrer unmittelbar vor der rechten Fahrbahnkante des Schnellweges sichtbar gewesen sei» Das gilt umso mehr, als der Radfahrer vorher durch den haltenden Personenkraftwagen wenigstens zeitweise verdeckt gewesen war und der Fahrer auf dem Schnellweg seine Aufmerksamkeit auch auf den Verkehr auf dieser Straße und die von links einmündende Straße zu richten hatte«, Solange keine besonderen Umstände auf eine drohende Gefahr .hinwiesen, brauchte der Fahrer des Personenkraftwagens den Verkehrsteilnehmer auf der Seitenstraße jedenfalls nicht fortgesetzt mit gespannter Aufmerksamkeit zu beobachten» Es ist daher ohne weiteres entschuldbar, daß.er einen Anlaß zur Reaktion erst in dem vom Berufungsgericht angenommenen Augenblick gesehen hat«, Von diesem Augenblick der möglichen Erkenntnis der Gefahr bis zu dem Zusammenstoß standen aber nur 1 - 1,4 sec» zur Verfügung, in denen der Beklagte noch etwa 20 bis 2§ m zurücklegte« In dieser Strecke konnte, wie auch die Klägerin einräurat, der mit 70 bis 75 km/st fahrende Kraft-v/agen des Beklagten selbst bei schneller Reaktion nicht mehr abgebremst werden» Der Beklagte hat versucht, durch Lenken des Wagens nach rechts den Zusammenstoß zu vermeiden, aber dennoch das Fahrrad noch mit dem linken Kotflügel seines Wagens erfaßt» Unter Berücksichtigung der Reaktiona- und Ansprechzeit auf den Lenkradeinschlag verma, das Berufungsgericht nicht festzustellen, daß es einem anderen Fahrer in der Lage des Beklagten möglich gewesen wäre, noch an dem die Fahrbahn überquerenden Radfahrer vorbeizukommeno Hätte der Beklagte den Kraftwagen nicht nach rechts, sondern nach links gelenkt, so v/äre auch hierdurch der Unfall nicht sicher vermieden worden» Daher läßt sich dem Beklagten auch nicht der Vorwurf machen, er habe in der Gefahrlage eine fahrtechnisch falsche Maßnahme eingeleitet * Abgesehen davon muß dem Kraftfahrer das Überraschungsmoment zugute gehalten werden, zu demal er nicht wissen konnte, wie der Radfahrer auf die Gefahrlage reagierte» Sprechen aber die vom Berufungsgericht gewürdigten Umstände in hohem Maße dafür, daß auch ein durch Al holgenuß nicht beeinflußter Fahrer mit dem Radfahrer zu-sammengestoßen wäre, so muß die Ursächlichkeit des Alkohol-genusses für den Unfall verneint werden» Das Berufungsgericht war durch diese Würdigung nicht gehindert, die Gefährdungshaftung des Beklagten zu bejahen» Denn einmal wird die Fahrweise des Kraftfahrers im Rahmen des § 7 StVG an strengeren Anforderungen gemessen, und außerdem wirkt sich die andere Beweislastverteilung dieser Vorschrift dahin aus, daß ungeklärte Einzelumstände zu Lasten des Kraftfahrers gehen» Die unterschiedliche Beweislastregelung hat gerade in einem Fall wie dem vorliegenden Bedeutung, bei dem sich der Tatrichter nur auf Grund keineswegs sicherer Schätzungen eine Vorstellung darüber machen kann, welche Zeit dem Kraftfahrer von der Erkennbarkeit der Gefahr für eine Reaktion zur Verfügung stand» Ein Widerspruch in den Urteilsgründen liegt daher nicht vor» 4 Hi Entgegen der Ansicht der Revision wird die Urteilsbegründung den sich aus § 286 ZPO ergebenden Anforderungen in allem gerecht*« 5* Bei der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht einerseits die vom Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr seines Kraftwagens, andererseits den grob fahrlässigen Verkehrsverstoß des angetrunkenen Verunglückten berücksichtigto Es hat den von dem Verunglückten zu vertretenden Anteil an der Verursachung^des Unfalls als wesentlich größer bezeichne^ Da diese Beurteilung keinen Rochtsfehler erkennen läßt, ist das Ergebnis der Abwägung für das Revisionsgericht bindend« Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Dr« Kleinewefers Hanebeck Dr<>Bode Dr«Hauß Dr*pfretzschner w