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BGH

Gericht: BGH

Der Lastzug bestand aus einer schweren Zugmaschine, die eine größte Breite von 2,18 m hat, und zwei •1,90 m breiten leeren Anhängern, Die Straße hat an der Begegnungsstelle eine 4 m breite und nach der Mitte hin stark gewölbte feste Fahrbahn mit einer ausgefahrenen Schotterdecke, Heben der Fahrbahn verläuft auf der linken Seite (in der Fahrtrichtung des FfH gesehen) ein 3,20 m breiter Sommerweg und rechts ein fester Sandpfad, der von Radfahrern und Fußgängern benutzt wird und in einer Breite von 90 cm für Rad- und Kraftfahrer befahrbar ist. Der Beklagte zu 2) sei auf der für den Lastzug linken Seite der Fahrbahn gefahren,und zwar mit den linken Rädern auf dem Sandpfad, Da er auch bei Annäherung des Motor- rades keine Anstalten gemacht habe* auf die für ihn rechte Straßenseite hinüber zu fahren* habe Forstmeister FfHfc zur Vermeidung eines Zusammenstoßes versucht, auf der für ihn linken Seite an dem entgegenkommenden Lastzug vorbeizufahren« Zur gleichen Zeit sei der Beklagte äer anscheinend das Kraftrad erst in diesem Augenblick gesehen habe, ebenfalls nach rechts ausgebogen« Dadurch sei es zu dem Zusammenstoß gekommen« Zu dem Unfall habe auch beigetragen, daß der erste Anhänger des Lastzuges ohne Bremseinrichtung gewesen sei und daß die Zugmaschine an der Windschutzscheibe keinen Scheibenwischer gehabt habe. 00 m vor sich erblickt habe, weiter beobachten müssen- Bas besonders, weil er selbst auf der Mitte der Fahrbahn gefahren, links neben der Zugmaschine nur etwa 90 cm von der festen Fahrbahn der Straße frei gewesen seien und er damit habe rechnen müssen, daß die unbeladenen Anhänger schleudern würden und dadurch der für den Kraftfahrer verbleibende Platz auf der festen Fahrbahn noch* enger werden würde* Schon in dieser Beziehung habe der Beklagte zu 2) es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen- Dieser habe dann nach seiner Aussage vor dom Senat das Kraftrad noch einmal gesehen, als es etwa 25 bis 30 m von der Stelle entfernt gewesen sei, an der die Zugmaschine nach dem Unfall mit ihrer Spitze zu dem Halten gekommen seiDa der Motorradfahrer nach der Aussage des Beklagten zu 2) in diesem Augenblick gerade mit dem Vorderrad von dem Fußweg auf die feste Fahrbahn heraufgekommen sei, habe der Beklagte zu 2) seine Geschwindigkeit verlangsamen, scharf an die rechte Kante der festen Fahrbahn heranfahren und den Motorradfahrer genau beobachten müssen- Der Beklagte zu 2) sei aber, wie er selbst erklärt habe, ohne auf den Kraftfahrer zu achten, mit derselben Geschwindigkeit von etwa 25 km/st mitten auf der Fahrbahn weitergefahren, habe das Kraftrad überhaupt nicht mehr gesehen, sondern sei durch das Anprallen des Kraftrades gegen die Zugmaschine völlig überrascht worden- Wie wenig der Beklagte zu 2) aufgepaßt habe, ergebe sich aus der Aussage der Zeugin BjmB, die neben dem Beklagten zu 2) gesessen und nach ihrer Aussage das Kraftrad etwa 25 bis 30 m von der Stelle entfernt, an der die Zugmaschine nach dem Unfall mit ihrer Spitze zu dem Halten gekommen sei, sehen auf der festen Fahrbahn der Straße gesehen ha- Der Beklagte zu 2) habe daher schon auf eine Entfernung von 90 m sehen können und müssen, daß das Kraftrad auf der festen Fahrbahn der Straße entgegenkomme; er habe deshalb reichlich Zeit gehabt, sich auf das Kraftrad einzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß deshalb versucht habe, auf die andere Seite zu gelangen, v/eil die Anhänger' des Lastzuges hin- und hergeschleudert seien und er deshalb geglaubt habe, daß ein Vorbeifahren an dem Lastzug auf der für ihn rechten Straßenseite gefährlich gewesen sei® Der Unfall wäre nach Auffassung des Berufungsgerichts vermieden worden, wenn der Beklagte zu 2) auf das ihm entgegenkommende Kraftrad geachtet, seine Geschwindigkeit herabgesetzt und vor allem scharf rechts herangefahren wäre, als er bemerkt'habe, daß F^0| auf die feste Fahrbahn heraufgekommen sei. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Beklagte zu 2) vor dem Zusammenstoß ziemlich genau auf der Mitte der festen Fahrbahn der Straße gefahren und links und rechts der Zugmaschine ein freier Raum von je etwa 90 cm verblieben sei. Diese habe, da sie neben dem Fahrer der Zugmaschine gesessen habe, die beste Beobachtungsmöglichkeit gehabt und sei deshalb eine besonders wichtige Zeugin» Sie habe nach den Urteils-feststenungen angegeben, daß der Beklagte "mehr rechts" gefahren sei- Bann sei der Ausgangspunkt des Vorderurteils bereits unrichtig und der links von der Zugmaschine verbliebene feste Teil der Fahrbahn müsse breiter als 90 cm gewesen sein» Tatsächlich habe die Zeugin B^0|^ ausgesagt, daß sie selbst sich bei der Fahrt "wohl etwa-mitten auf der festen Fahrbahn der Straße" befunden habe- Da die Zugmaschine Rechtssteuerurig besessen habe, könne bei ihrer Breite von 2,20 m bestenfalls ein Drittel hiervon über die Straßenmitte hinausgeragt haben» Das seien knapp 0,80 m, so daß für den Motorradfahrer mehr als blieben sei» Das Berufungsgericht befaßt sich in den Gründen seines Urteils eingehend mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und hat seine Feststellung, daß der Beklagte zu 2) vor dem Zusammenstoß * ziemlich genau auf der Mitte der festen Fahrbahn der Straße gefahren ist, nach einem ausdrücklichen Hinweis in den Entscheidungsgründen auf Grund der eigenen Einlassung des Beklagten zu 2) im Strafverfahren und auf Grund der Aussagen der Eheleute getroffen» Dabei hat es in erster Linie angeführt, daß der Beklagte zu 2) bei seiner Vernehmung im Strafverfahren selbst erklärt hat, er habe die Straßenmitte befahren und daß auch der Zeuge Assessor sowohl im Strafverfahren wie auch bei seiner Vernehmung die gleiche Angabe gemacht hat. Dieses Unterlassen enthält aber keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, denn zu einer einwandfreien Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf .jede einzelne Zeugenaussage und keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit ihr, wenn sich nur ergibt- daß eine sachentsprechende Würdigung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 £F757) - Das ist hier geschehen, denn die Entscheidungsgrüftde lassen erkennen, daß das Berufungsgericht der eigenen'Einlassung des Beklagten zu 2) und der Aussage des Zeugen Assessor an- 3c Die Revision macht weiter geltend, daß der an die Fahrbahn anschließende "feste Sandpfad" nach den bindenden Feststellungen des Tatbestandes des Vorderurteils stets von Radfahrern und Kraftfahrern benutzt worden und auch zur fraglichen Zeit in einer Breite von 0,90 m für Rad- und Kraftfahrer tatsächlich befahrbar gewesen sei. Es sei nicht festgestellt, daß dieser feste Pfacl wegen des Gewitterregens nicht mehr benutzbar gewesen sei- Mit diesem Sandpfad belaufe sich daher der dem Motorradfahrer zur Vorbeifahrt belassene Raum auf 1,20 .+ 0,90 = 2,10 m. der'; hätten, daß sie den Motorradfahrer auch bei diesem Zwischenraum ernstlich hätten behindern können, sei ebenfalls nicht festgestellt* Das Vorderurteil spreche nur von einem leichten Schleudern, Dieses könne aber nicht einmal den nach der Berechnung des Vorderurteils frei gebliebenen Raum von 0,90 + 0,90 = '.,80 Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist entgegen der Behauptung der Revision nicht unstreitig gewesen, daß der feste Sand stets von Radfahrern und Kraftradfahrern benutzt worden sei. Das ergibt sich mit genügender Deutlichkeit aus den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, der Beklagte zu 2) habe gesehen, daß der Fußweg durch den plötzlich einsetzenden Sturzregen sofort überschwemmt gewesen sei und habe deshalb damit rechnen müssen, daß das ihm entgegenkommende Kraftrad vom Fußweg herunter auf die feste Fahrbahn der Straße fahren würde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß für den Motorradfahrer nur 0,90 m der festen Fahrbahn der Straße zur Vorbeifahrt verblieben sei, ist daher nicht zu beanstanden. In der Klagebeantwortung vom 14- April 1950 sind die Beklagten auf diese Beweisangebote-nicht mehr zurückgekommen, nachdem inzwischen bereits in dem Rechtsstreit des Landes Riedersachsen gegen die' jetzigen Beklagten zu den gleichen Fragen Beweis erhoben worden war. Die erstinstanzlichen Anwälte der Beklagten haben diese in beiden Prozessen vertreten und in ihrer Klagebeantwortung vom 14* April 1950 auf die ausführliche Beweisaufnahme des zweiten Rechtsstreits Bezug genommen und erklärt, daß sie die Aussagen der dort vernommenen Zeugen zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung machen und daß es nach ihrer Auffassung einer Vernehmung dieser Zeugen nicht mehr bedürfe Da die Beklagten nur einige Beweisangeböte wiederholt, die anderen aber nicht mehr aufgegriffen haben, und auch im Berufungsrechtszug auf die Beweisangebote, deren Übergehen jetzt gerügt wird, nicht mehr zurückgekommen sind, mußte und konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Beklagten auf die früheren Beweisanträge keinen Wert mehr legten (vgl Sydow-Busch-Krantz, ZPO § 286 Anm 1 und Urteil des III. *5'- Das Berufungsgericht hat auf Grund des festgestellten Sachverhalts mit Recht angenommen, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hat, weil er nicht auf der rechten Fahrbahn rechts gefahren ist und nicht auf den entgegenkommenden Mo- Das Berufungsgericht hat auch bedenkenfrei festgestellt, daß der Unfall und damit die Körperverletzung des Klägers chne 'ip.o Die Haftung des Beklagten zu 1) entfällt daher nur dann, wenn er den in § 831 Abs 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Entlastungsbe-weis führt* Die Annahme des Berufungsgerichts, daß dieser Beweis nicht .erbracht sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der Beklagte zu 1) hat jedenfalls seine Sorgfaltspflicht insofern verletzt, als er den Lastzug nicht in verkehrsmäßigem Zustand hat fahren lassen* Nach den Fe'ststel-lungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, hatte der erste Anhänger- eine Handbremse* Bas entsprach nicht den Anforderungen, die § 41 Abs 6 StVZO an den Zustand der Bremseinlage von*zwei*** und Mehrachsigen An-* •' hungern stellt* Nach dieser Bestimmung hätte der mit Handbremse versehene Anhänger nicht mitgeführt werden dürfen» weil Anhänger hinter Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit über 20»Kilometer je Stunde eine durch die Bedienungsvorrich-timg der Bremse des ziehenden Kraftfahrzeugs mitzubetätigende Bremsanlage haben müssen* Es ist unstreitig, daß. Daß dieser Beweis nicht erbracht ist, hat das Berufungsge-rluht ohne Rechtsverstoß festgestellt* Seine Ausführungen, der Beklagte zu 2) hätte den Lastzug heim Vorhandensein eines Anhängers mit ordnungsmäßiger Bremsanlage früher zu dem Halten gebracht ,:V ■ und es sei möglich, daß die schweren Verlet- Dem Berufungsgericht kann auch entgegen der Meinung der Revision kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es das vom Beklagten zu 1) beantragte ärztliche Gutachten darüber, daß die Verletzungen des Klägers schon durch den ersten Anprall an die Zugmaschine entstanden und durch das längere Mitschleifen nicht vergrößert worden seien, nicht eingeholt hat. Es habe vor allem Beweis erhoben werden müssen über die Behauptung der Beklagten, F^O habe am Unfalltage seinen Geburtstag mit reichlichem AJkohoi gefeiert und sei deshalb zunächst davon abgehalten worden, den Kläger mit dem Motorrad nach Burgwedel zu bringen.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 286 ZPO § 8 StVO § 823 BGB § 41 StVZO § 97 ZPO
KraftradFahrbahnBerufungsgerichtAnhängerLastzugKlägerZugmaschineRevision

Volltext der Entscheidung

2531 02^6
VI. ZR 86/52
Verkündet am il. Februar 1953 Mal essa, ap. Just,Assistent, «is Urkundebeamter der 9	Gres tfhäfts st eile
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
2c
des Fuhrunternehmers in FVH^HL Kreis
 des Kraftfahrers Ludwig in	Nr	Kreis
9
Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Gewerbelehrer Fritz in	S
Kiäger? BerufungsbekjLagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br- Kleinewefers, Br, Gtelhaar. Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Februar 1952 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand s
Am 26. Hai 1948 fuhr der Forstmeister	mit	seinem
 Motorrad, das einen Hubraum von 497 ccm hat, auf der Straße von Fuhrberg nach Groß-Burgwede'l» Auf dem Soziussitz des Kraftrades sag der Kläger, Nachdem ein heftiger Gewitterregen eingesetzt hatte, kam ihnen kurz nach 16 Uhr hinter dem Kilometerstein 8,6 (in der nach Groß-Burgwedel gehenden Fahrtrichtung des Ff^B gesehen), der in Richtung Fuhrberg fahrende und vom Beklagten zu 2 geführte Lastzug des Beklagten zu '! entgegen. Der Lastzug bestand aus einer schweren Zugmaschine, die eine größte Breite von 2,18 m hat, und zwei •1,90 m breiten leeren Anhängern, Die Straße hat an der Begegnungsstelle eine 4 m breite und nach der Mitte hin stark gewölbte feste Fahrbahn mit einer ausgefahrenen Schotterdecke, Heben der Fahrbahn verläuft auf der linken Seite (in der Fahrtrichtung des FfH gesehen) ein 3,20 m breiter Sommerweg und rechts ein fester Sandpfad, der von Radfahrern und Fußgängern benutzt wird und in einer Breite von 90 cm für Rad- und Kraftfahrer befahrbar ist. Der Forstmeister benutzte mit seinem Motorrad zunächst den Sandpfad und fuhr später auf die Fahrbahn. Er stieß mit der Zugmaschine derart zusammen, daß das Kraftrad von dem rechten Vorderteil der Zugmaschine erfaßt wurde. Der Kläger und F^^ gerieten unter die Zugmaschine des Lastzuges; sie wurden mit dem Kraftrad mehr als 20 m mitgeschleppt, bevor der Lastzug zxim Halten kam. Ff^ wurde getötet, der Kläger schwer verletzt*
' Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Halter und den Beklagten zu 2) als Fahrer des Lastzuges für den ihm entstandenen Schaden in Anspruch und bringt vor, daß beiden ein Verschulden an seiner Körperverletzung zur Last falle. Der Beklagte zu 2) sei auf der für den Lastzug linken Seite der Fahrbahn gefahren,und zwar mit den linken Rädern auf dem Sandpfad, Da er auch bei Annäherung des Motor-
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rades keine Anstalten gemacht habe* auf die für ihn rechte Straßenseite hinüber zu fahren* habe Forstmeister FfHfc zur Vermeidung eines Zusammenstoßes versucht, auf der für ihn linken Seite an dem entgegenkommenden Lastzug vorbeizufahren« Zur gleichen Zeit sei der Beklagte	äer	anscheinend
 das Kraftrad erst in diesem Augenblick gesehen habe, ebenfalls nach rechts ausgebogen« Dadurch sei es zu dem Zusammenstoß gekommen« Zu dem Unfall habe auch beigetragen, daß der erste Anhänger des Lastzuges ohne Bremseinrichtung gewesen sei und daß die Zugmaschine an der Windschutzscheibe keinen Scheibenwischer gehabt habe. Der Beklagte zu 2) habe deshalb durch die verstaubte und verregnete Windschutzscheibe nur schlechte Sicht gehabt. Den Beklagten zu i) treffe ein Verschulden, weil er den Lastzug ohne Scheibenwischer und den ersten Anhänger ohne Bremse habe fahren lassen«
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.Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 20 Q'2,62 DM und einer monatlichen Rente von 990,43 DM für die Zeit vom 1. März 1950 bis 28. Februar 1951 zu verurteilen sowie ihre Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall festzustellen.
Die Beklagten haben geltend gemacht:
Der Beklagte zu 2) sei auf der für ihn rechten Straßenseite gefahren.	sei plötzlich unmittelbar vor dem Last-
zug von dem Fußweg heruntergefahren, dabei sei das Kraftrad ins Schleudern geraten und gegen die Zugmaschine gestoßen.
Der Beklagte zu 1) habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Motorradfahrer plötzlich vom Fußweg herunter nach links herüberkomme. Es liege daher für ihn ein unabwendbares Ereignis vor. Eine Haftung des Beklagten zu 1) nach § 831 BGB entfalle auch, weil der Entlastungsbeweis des § 831 Abs i Satz 2 BGB geführt sei.
 
Das Landgericht, hat die auf Zahlung gerichteten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch die begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen*
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Ents cheidungsgründej Die Revision ist nicht begründet.
I.
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht'Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2) sowohl nach §§ 7?
^.8 KrfzG als auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 82? ff BGB) bejaht. Es hat die tatsächlichen Feststellungen getroffen, daß der Beklagte zu 2) vor dem Zusammenstoß ziemlich genau auf der Mitte der 4 m breiten festen Fahrbahn der Straße gefahren ist, daß er vor dem Unfall für einige Zeit nur eine Hand am Steuer hatte, weil er beim Stärkerwerden des Gewitterregens seihen Rockkragen hochschlagen und ein Päckchen Papiere unter seinen Sitz geschoben hat, daß die Anhänger des Lastzuges vor dem Zusammenstoß hin- und hergeschieudert sind und daß der Motorradfahrer F£J^ schon auf der festen Fahrbahn der Straße gefahren ist, als der Lastzug noch mindestens etwa 90 m von ihm entfernt war.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte zu 2) habe gesehen, daß der Fußweg durch den plötzlich einsetzenden Sturzregen sofort überschwemmt gewesen sei. Er hätte deshalb damit rechnen müssen, daß das ihm ent-
gegenkommende Kraftrad vor der Begegnung mit ihm vom Fußweg herunter auf die feste Fahrbahn der Straße fahren werde. Er hätte deshalb das Kraftrad, als er es nach seinem.eigenen Vorbringen in einer Entfernung von weit mehr als '! 00 m vor sich erblickt habe, weiter beobachten müssen- Bas besonders, weil er selbst auf der Mitte der Fahrbahn gefahren, links neben der Zugmaschine nur etwa 90 cm von der festen Fahrbahn der Straße frei gewesen seien und er damit habe rechnen müssen, daß die unbeladenen Anhänger schleudern würden und dadurch der für den Kraftfahrer verbleibende Platz auf der festen Fahrbahn noch* enger werden würde* Schon in dieser Beziehung habe der Beklagte zu 2) es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen- Dieser habe dann nach seiner Aussage vor dom Senat das Kraftrad noch einmal gesehen, als es etwa 25 bis 30 m von der Stelle entfernt gewesen sei, an der die Zugmaschine nach dem Unfall mit ihrer Spitze zu dem Halten gekommen seiDa der Motorradfahrer nach der Aussage des Beklagten zu 2) in diesem Augenblick gerade mit dem Vorderrad von dem Fußweg auf die feste Fahrbahn heraufgekommen sei, habe der Beklagte zu 2) seine Geschwindigkeit verlangsamen, scharf an die rechte Kante der festen Fahrbahn heranfahren und den Motorradfahrer genau beobachten müssen- Der Beklagte zu 2) sei aber, wie er selbst erklärt habe, ohne auf den Kraftfahrer zu achten, mit derselben Geschwindigkeit von etwa 25 km/st mitten auf der Fahrbahn weitergefahren, habe das Kraftrad überhaupt nicht mehr gesehen, sondern sei durch das Anprallen des Kraftrades gegen die Zugmaschine völlig überrascht worden- Wie wenig der Beklagte zu 2) aufgepaßt habe, ergebe sich aus der Aussage der Zeugin BjmB, die neben dem Beklagten zu 2) gesessen und nach ihrer Aussage das Kraftrad etwa 25 bis 30 m von der Stelle entfernt, an der die Zugmaschine nach dem Unfall mit ihrer Spitze zu dem Halten gekommen sei, sehen auf der festen Fahrbahn der Straße gesehen ha-
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be. Der Beklagte zu 2) habe daher schon auf eine Entfernung von 90 m sehen können und müssen, daß das Kraftrad auf der festen Fahrbahn der Straße entgegenkomme; er habe deshalb reichlich Zeit gehabt, sich auf das Kraftrad einzustellen.
ter jCraftradfahrer gewesen. Es sei ausgeschlossen, daß Fd ohne.Anlaß von der für ihn rechten Seite -der Straße nach links herübergefahren sei. Vielmehr sei davon auszugehen, daß deshalb versucht habe, auf die andere Seite zu gelangen, v/eil die Anhänger' des Lastzuges hin- und hergeschleudert seien und er deshalb geglaubt habe, daß ein Vorbeifahren an dem Lastzug auf der für ihn rechten Straßenseite gefährlich gewesen sei®
Der Unfall wäre nach Auffassung des Berufungsgerichts vermieden worden, wenn der Beklagte zu 2) auf das ihm entgegenkommende Kraftrad geachtet, seine Geschwindigkeit herabgesetzt und vor allem scharf rechts herangefahren wäre, als er bemerkt'habe, daß F^0| auf die feste Fahrbahn heraufgekommen sei. Dann hätte F^^keinen Anlaß zu dem Versuch gehabt, vor dem Lastzug von der für ihn rechten auf die andere Straßenseite herüberzufahren. Außerdem hätte der Beklagte zu 2) dann ohne jede* Mühe vor dem Zusammenstoß seinen Lastzug zu dem Halten bringen können.
2. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Beklagte zu 2) vor dem Zusammenstoß ziemlich genau auf der Mitte der festen Fahrbahn der Straße gefahren und links und rechts der Zugmaschine ein freier Raum von je etwa 90 cm verblieben sei. Sie meint, diese Feststellungen seien unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen worden. Das Berufungsgericht stütze sich mit auf die Aussage der Zeugin B 
Der verunglückte Kraftfahrer F sei nach der Aussage des Zeugen Forstmeister K ein erfahrener und sehr geüb-
 
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Diese habe, da sie neben dem Fahrer der Zugmaschine gesessen habe, die beste Beobachtungsmöglichkeit gehabt und sei deshalb eine besonders wichtige Zeugin» Sie habe nach den Urteils-feststenungen angegeben, daß der Beklagte "mehr rechts" gefahren sei- Bann sei der Ausgangspunkt des Vorderurteils bereits unrichtig und der links von der Zugmaschine verbliebene feste Teil der Fahrbahn müsse breiter als 90 cm gewesen sein» Tatsächlich habe die Zeugin B^0|^ ausgesagt, daß sie selbst sich bei der Fahrt "wohl etwa-mitten auf der festen Fahrbahn der Straße" befunden habe- Da die Zugmaschine Rechtssteuerurig besessen habe, könne bei ihrer Breite von 2,20 m bestenfalls ein Drittel hiervon über die Straßenmitte hinausgeragt haben» Das seien knapp 0,80 m, so daß für den
 Motorradfahrer mehr als blieben sei»
20 m auf der festen Fahrbahn ver-
Diese Rüge der Revision ist unbegründet. Zu der Frage, weichen Teil der Fahrbahn der Lastzug ■ er dem Unfall befahren hat, sind sowohl im Berufungsrechtszug wie auch im vorhergehenden Strafverfahren gegen den Beklagten	zahl-
reiche Zeugen vernommen worden. Das Berufungsgericht befaßt sich in den Gründen seines Urteils eingehend mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und hat seine Feststellung, daß der Beklagte zu 2) vor dem Zusammenstoß * ziemlich genau auf der Mitte der festen Fahrbahn der Straße gefahren ist, nach einem ausdrücklichen Hinweis in den Entscheidungsgründen auf Grund der eigenen Einlassung des Beklagten zu 2) im Strafverfahren und auf Grund der Aussagen der Eheleute getroffen» Dabei hat es in erster Linie angeführt, daß der Beklagte zu 2) bei seiner Vernehmung im Strafverfahren selbst erklärt hat, er habe die Straßenmitte befahren und daß auch der Zeuge Assessor	sowohl im Strafverfahren wie auch
 bei seiner Vernehmung die gleiche Angabe gemacht hat. Run
 
hat das Berufungsgericht sich zwar nicht ausdrücklich mit der Angabe der Frau B^^i auseinandergesetzt; daß sie selbst sich wohl mitten auf der festen Fahrbahn der Straße befunden habe. Dieses Unterlassen enthält aber keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, denn zu einer einwandfreien Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf .jede einzelne Zeugenaussage und keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit ihr, wenn sich nur ergibt- daß eine sachentsprechende Würdigung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 £F757) - Das ist hier geschehen, denn die Entscheidungsgrüftde lassen erkennen, daß das Berufungsgericht der eigenen'Einlassung des Beklagten zu 2) und der Aussage des Zeugen Assessor	an-
gesichts der anderen Zeugenaussagen, die'teilweise sogar von einem Linksfahren des Lastzuges sprechen, größeres Gewicht
.beigemessen hat- Diese Beweiswürdigung läßt Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht erkennen und kann daher von der Revision nicht angegriffen werden-
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3c Die Revision macht weiter geltend, daß der an die Fahrbahn anschließende "feste Sandpfad" nach den bindenden Feststellungen des Tatbestandes des Vorderurteils stets von Radfahrern und Kraftfahrern benutzt worden und auch zur fraglichen Zeit in einer Breite von 0,90 m für Rad- und Kraftfahrer tatsächlich befahrbar gewesen sei. Es sei nicht festgestellt, daß dieser feste Pfacl wegen des Gewitterregens nicht mehr benutzbar gewesen sei- Mit diesem Sandpfad belaufe sich daher der dem Motorradfahrer zur Vorbeifahrt belassene Raum auf 1,20 .+ 0,90 = 2,10 m. Da nur die Zugmaschine eine Breite von 2,20.311 gehabt habe, die Anhänger dagegen nur 1,90 m breit gewesen seien, habe bei ihnen ein Abstand zu dem Straßenrand von 2,10 + 0,10 = 2-20 m bestanden- Daß bei einer Geschwindigkeit von etwa 23 laa/st die Anhänger derart geschleu-
der'; hätten, daß sie den Motorradfahrer auch bei diesem Zwischenraum ernstlich hätten behindern können, sei ebenfalls nicht festgestellt* Das Vorderurteil spreche nur von einem leichten Schleudern, Dieses könne aber nicht einmal den nach der Berechnung des Vorderurteils frei gebliebenen Raum von 0,90 + 0,90 = '.,80 m für eine Durchfahrt beeinträchtigt haben. Es habe daher für den Motorradfahrer kein Anlaß Vorgelegen, die Straßenseite su wechseln«
Die Revision irrt mit ihrer Annahme, es liege eine bindende Feststellung über die Befahrbarkeit des Fußweges zur Zeit des Unfalles vor. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist entgegen der Behauptung der Revision nicht unstreitig gewesen, daß der feste Sand stets von Radfahrern und Kraftradfahrern benutzt worden sei. Im unstreitigen Teil des Tatbestandes ist vielmehr nur angegeben, der Sandpfad sei von Radfahrern und Fußgängern benutzt worden. Allerdings heißt es in dem Urteil weiters "Dieser Pfad ist und war in Breite von 90 cm für Rad- und Kraftradfahrer befahrbar”. Damit wollte das Berufungsgericht aber, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe erkennen läßt, keine Angaben über die Benutzbarkeit des Fußweges zur Zeit des Unfalls machen. Das ergibt sich mit genügender Deutlichkeit aus den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, der Beklagte zu 2) habe gesehen, daß der Fußweg durch den plötzlich einsetzenden Sturzregen sofort überschwemmt gewesen sei und habe deshalb damit rechnen müssen, daß das ihm entgegenkommende Kraftrad vom Fußweg herunter auf die feste Fahrbahn der Straße fahren würde.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß für den Motorradfahrer nur 0,90 m der festen Fahrbahn der Straße zur Vorbeifahrt verblieben sei, ist daher nicht zu beanstanden.
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4o Auch die Angriffe, die die Revision gegen die Feststellung richtet, Forstmeister F^^B sei' ein erfahrener und sehr geübter Kraftradfahrer gewesen, können keinen Erfolg haben« Die Beklagten haben die Beweisangebote, deren Übergehen die Revision rügt, in den Schriftsätzen vom 14. April und 1. Juni 1949 gebracht, die beide nur Stellungnahmen zu dem Armenrechtsgesuch des Klägers und noch nicht die Klagebeantwortung enthalten. In der Klagebeantwortung vom 14- April 1950 sind die Beklagten auf diese Beweisangebote-nicht mehr zurückgekommen, nachdem inzwischen bereits in dem Rechtsstreit des Landes Riedersachsen gegen die' jetzigen Beklagten zu den gleichen Fragen Beweis erhoben worden war. Die erstinstanzlichen Anwälte der Beklagten haben diese in beiden Prozessen vertreten und in ihrer Klagebeantwortung vom 14* April 1950 auf die ausführliche Beweisaufnahme des zweiten Rechtsstreits Bezug genommen und erklärt, daß sie die Aussagen der dort vernommenen Zeugen zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung machen und daß es nach ihrer Auffassung einer Vernehmung dieser Zeugen nicht mehr bedürfe Da die Beklagten nur einige Beweisangeböte wiederholt, die anderen aber nicht mehr aufgegriffen haben, und auch im Berufungsrechtszug auf die Beweisangebote, deren Übergehen jetzt gerügt wird, nicht mehr zurückgekommen sind, mußte und konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Beklagten auf die früheren Beweisanträge keinen Wert mehr legten (vgl Sydow-Busch-Krantz, ZPO § 286 Anm 1 und Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 7c Januar 1952 -III ZR 197/51-)* Unter diesen Umständen ist weder § 286 ZPO noch § 139 ZPO verletzt*
*5'- Das Berufungsgericht hat auf Grund des festgestellten Sachverhalts mit Recht angenommen, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hat, weil er nicht auf der rechten Fahrbahn rechts gefahren ist und nicht auf den entgegenkommenden Mo-
torradfahrer geachtet hat« Die Meinung der Revision, der Beklagte zu 2) habe sich mit dem Lastzug mehr zur Mitte halten dürfen, ist irrig. Auch Führer von Lastzügen dürfen von der Grundregel des § 8 Abs 2 StVO, nach der auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren ist, nur abweichen5 wenn besondere Umstände entgegenstehen. Solche Umstände, die angesichts des entgegenkommenden Motorradfahrers ein Befahren der Straßenmitte hätten rechtfertigen können, sind nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich. Da § 8 Abs 2 StVO ein Schutzgesetz im Sinne des § 82? Abs 2 BGB ist} bedarf es keiner Voraussicht oder Voraussehbarkeit des Erfolges , wie die Fahrlässigkeit nach § 82? Abs 1 BGB sie erfordert; es genügt, daß der Beklagte zu 2) schuldhafterweise gesetzwidrig gehandelt hat (RGZ 145, 107 £T'I5, 1167* 19 > Aufl § 823 BGB Arm 1 b).
Das Berufungsgericht hat auch bedenkenfrei festgestellt, daß der Unfall und damit die Körperverletzung des Klägers chne 'ip.o fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 2^ vermieden .Orden wäre. Es ist daher auch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten des Beklagten zu 2) und dem eingetretenen Schaden nicht anzuzweifeln.
II.
Hinsichtlich des Beklagten zu 1) hat das Berufungsgericht mit Recht eine Haftung nach § 7 KrfzG und nach § 831 BGB angenommen.
Daß der Beklagte zu 2) als Lastzugführer des Beklagten zu 1) dessen Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist, ist außer Streit. Es kann nach den Ausführungen unter I auch nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte zu 2) in Aus-
 
führung der Verrichtung, zu der er bestellt ist, dem Kläger den entstandenen Schaden widerrechtlich zugefügt hat*
Die Haftung des Beklagten zu 1) entfällt daher nur dann, wenn er den in § 831 Abs 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Entlastungsbe-weis führt* Die Annahme des Berufungsgerichts, daß dieser Beweis nicht .erbracht sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der Beklagte zu 1) hat jedenfalls seine Sorgfaltspflicht insofern verletzt, als er den Lastzug nicht in verkehrsmäßigem Zustand hat fahren lassen* Nach den Fe'ststel-lungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, hatte der erste Anhänger- eine Handbremse*
Bas entsprach nicht den Anforderungen, die § 41 Abs 6 StVZO an den Zustand der Bremseinlage von*zwei*** und Mehrachsigen An-* •' hungern stellt* Nach dieser Bestimmung hätte der mit Handbremse versehene Anhänger nicht mitgeführt werden dürfen» weil Anhänger hinter Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit über 20»Kilometer je Stunde eine durch die Bedienungsvorrich-timg der Bremse des ziehenden Kraftfahrzeugs mitzubetätigende Bremsanlage haben müssen* Es ist unstreitig, daß. der erste Anhänger nicht mit einer derartigen Bremseinrichtung versehen war* Ber Beklagte zu 1) hat daher nicht nachgewiesen, daß er bei Beschaffung der Gerätschaften -hier des Anhängers-die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen*
Bie Ansicht der Revision, daß dieser Umstand keine Rolle spielen könne, weil kein acfcaequater Kausalzusammenhang zu dem eingetretenen Unfall bewiesen sei, verkennt die Beveislast, denn es war Sache des Beklagten zu 1) zu beweisen, daß der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, d.h* auch dann entstanden wäre, wenn die Bremsanlage des iersten 'Anhängers den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte*
Daß dieser Beweis nicht erbracht ist, hat das Berufungsge-rluht ohne Rechtsverstoß festgestellt* Seine Ausführungen,
 der Beklagte zu 2) hätte den Lastzug heim Vorhandensein eines Anhängers mit ordnungsmäßiger Bremsanlage früher zu dem Halten gebracht ,:V	■	und	es sei möglich, daß die schweren Verlet-
zungen des auf eine weite Strecke mitgeschleiften Klägers in diesem Palle nicht entstanden wären, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht kann auch entgegen der Meinung der Revision kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es das vom Beklagten zu 1) beantragte ärztliche Gutachten darüber, daß die Verletzungen des Klägers schon durch den ersten Anprall an die Zugmaschine entstanden und durch das längere Mitschleifen nicht vergrößert worden seien, nicht eingeholt hat. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters* Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten « oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen Gebrauch gemacht hätte. Es hat die Anhörung eines Sachverständigen mit der Begründung unterlassen, es sei selbstverständlich ausgeschlossen, daß ein Sachverständiger angebeu könne, in welchem Augenblick des Mitgeschleiftwerdens die Beinbrüche des Klägers entstanden seien oder daß er mit Gewißheit sagen könne, diese seien schon durch den-Zusammenstoß selbst entstanden« Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn Beweise können abgelehnt werden, wenn die Möglichkeit, daß ihre Erhebung Sachdienliches ergeben werde. aus geschlossen erscheint (BGH IV ZR 22/50 vom 12. April 1951 in NJW 1951, 481; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17» Aufl § 286 Anm III 2, Strack, SJZ 1949, 830).
III.
Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß es ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint hat. Dao Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger sich ein etwaiges Mitverschulden des Forstmeisters nicht anrechnen zu lassen braucht und daß ein eigenes Verschulden des Klägers sich nicht feststellen läßt.
u -
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zur Präge des Mitverschuldens Beweis erheben müssen. Sie rügt auch in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht die Bev/eis-anträge übergangen habe, die oben unter I, 4 erwähnt wurden.
Es habe vor allem Beweis erhoben werden müssen über die Behauptung der Beklagten, F^O habe am Unfalltage seinen Geburtstag mit reichlichem AJkohoi gefeiert und sei deshalb zunächst davon abgehalten worden, den Kläger mit dem Motorrad nach Burgwedel zu bringen. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO oder § 139 ZPO ist aber aus den gleichen Gründen nicht gegeben, die oben unter I, 4 dargelegt worden sind, denn auch diese Beweise sind nur im Armenrechtsverfahren angetreten, die Beweisangebote aber nicht mehr aufrechterhalten worden, nachdem die Beweisaufnahme über die Trunkenheit des Forstmeisters	in	dem	Rechtsstreit	des	Landes	Niedersachsen
 negativ verlaufen war.
’ Nach alledem erweist die Revision sich als unbegründet* Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Gelhaar	Dr. Bode
 Bundesrichter Hanebeck und Dr.Hauß sind beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben*
Dr. Kleinewefers
 Dr. Kleinewefers