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BGH · VI ZR 85/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 85/84

b) Der Krankenhausträger kann sich von seiner Geschäfts herrenhaftung entlasten, wenn er nachweist, daß das Fehlen solcher Organisationsmaßnahmen sich auf den Einsatz des fehlerhaft operierenden Arztes nicht ausgewirkt hat. März 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung gegen die Verurteilung durch das Landgericht Bielefeld vom 25. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Oberarzt M.habe der beklagte Verband nicht geführt. Es könne dahingestellt bleiben, ob M.sorgfältig ausgesucht worden sei und ob er nach seinen bisherigen Erfahrungen und Leistungen geeignet gewesen sei, die Operation eigenständig durchzuführen, jedenfalls habe der beklagte Verband keine Vorsorge dafür getroffen, daß ein Operateur nicht im Zustande der Ermüdung nach einem anstrengenden Nachtdienst schwierige Operationen durchführe, im Klinikum M.des beklagten Verbandes sei es vielmehr üblich gewesen, daß auch Arzte zu Operationen eingeteilt wurden, die in der Nacht zuvor anstrengenden Dienst, nicht nur einfachen Bereitschaftsdienst, versehen hätten. Den beklagten Verband entlaste es auch nicht, daß der Oberarzt M., wovon das Berufungsgericht ausgeht, sich subjektiv nicht ermüdet gefühlt habe. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der beklagte verband nach S 831 Abs. 1 Satz 2 BGB von seiner Haftung für den Oberarzt M. Von dieser unrichtigen rechtlichen Sicht aus hat das Berufungsgericht dem beklagten Verband keine ausreichende Gelegenheit gegeben, gegenüber dem in der letzten mündlichen Verhandlung, vor dem Berufungsgericht erstmalig erörterten Umstand, daß der Operateur bei der Operation übermüdet gewesen sein könnte, sein tatsächliches Vorbringen zu ergänzen und dafür Beweis anzutreten (SS 139, 278 Abs.3 ZPO). Zum anderen hat der beklagte Verband nach SS 831,847 BGB für das versehen des Oberarztes M. 2. Da das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob der Oberarzt M.bei seiner Einstellung sorgfältig ausgewählt worden ist und ob er nach seinen allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Operation des Klägers Indessen meint das Berufungsgericht feststeilen zu können, der beklagte Verband als Träger des Krankenhauses habe seiner Verpflichtung, Patienten vor vermeidbaren Gefahren während des Krankenhausaufenthaltes und der Heilbehandlung zu bewahren, dadurch zuwidergehandelt, daß er durch vorangegangenen Nachtdienst übermüdete Ärzte habe operieren lassen. Insoweit liege ein Organisationsverschulden des beklagten Verbandes vor, das auch eine Entlastung für Behandlungsfehler der als Verrichtungsgehilfen des Krankenhausträgers tätigen Ärzte bei einer Operation ausschließe, weil es nämlich an der notwendigen Anleitung und Überwachung der Ärzte gefehlt hat. a) Im Ausgangspunkt zutreffend führt das Berufungsgericht aus, der Schutz des Patienten erfordere es, dafür Sorge zu tragen, daß keine durch vorangegangenen Nachtdienst übermüdeten Ärzte zu dem Operationsdienst eingeteilt werden. Deswegen darf der Krankenhausträger, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, keine Organisation des ärztlichen Dienstes dulden, die die Gefahr mit sich bringt, daß durch vorhergehenden anstrengenden Nachtdienst übermüdete und deswegen nicht mehr voll einsatzfähige Ärzte zu einer Operation herangezogen werden. Das ist keine Frage der "ärztlichen Therapiefreiheit", wie die Revision meint, vielmehr hat der Krankenhausträger zu dem Schutze der Patienten und nicht zuletzt auch zu dem Schutze des überanstrengten Arztes selbst vor der Fehleinschätzung der eigenen Kräfte diese allgemeine Vorsorge zu treffen. b) Das Berufungsgericht stellt fest, im Klinikum des beklagten Verbandes hätten Ärzte nicht nur nach einem normalen Bereitschaftsdienst, sondern auch nach einem "anstrengenden Dienst" (in anderem Zusammenhang heißt es "im Anschluß an einen tatsächlich ausgeübten Nachtdienst") einen normalen Operationstag absolvieren müssen. Das läßt, wenn es dazu auch an nachprüfbaren Einzelheiten fehlt und darin auch pauschale Wertungen eingegangen sein mögen, doch immerhin ausreichend deutlich erkennen, daß nach der Übung im Klinikum des beklagten Verbandes gegen die Gefahr einer Überforderung von zu Operationen eingeteilten Ärzten, die zuvor Nachtdienst gehabt hatten, nichts unternommen worden ist, daß vielmehr mindestens im Einzelfall übermüdete Ärzte eingesetzt worden sind. und M.vor dem Berufungsgericht, soweit sie für ihn günstig waren, zu eigen gemacht hat, daß er mithin auch im Prozeß vorgetragen hat, der beklagte Verband habe den Oberarzt M.nicht ausreichend überwacht, um dessen Leistungsfähigkeit für die Operation sicherzustellen. 3. Indessen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Haftung des beklagten Verbandes wegen eines derartigen Versäumnisses verkannt (s 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht meint/ für die Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB sei es unerheblich, ob der Oberarzt M."auch am 14. Nicht jede Operation im Klinikum des beklagten Verbandes, bei der einem der angestellten Ärzte ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, löst schon deswegen ohne Entlastungsmöglichkeit eine Haftung des Beklagten für den dadurch verursachten Körperschaden des Patienten aus, weil der Beklagte nicht verhindert hat, daß seine Ärzte nach einem anstrengenden Nachtdienst übermüdet operieren, vielmehr kann der beklagte Verband darlegen und beweisen, daß der Oberarzt M.den Kläger auch dann operiert hätte, wenn durch die erforderlichen Anweisungen und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt worden wäre, daß die Ärzte nach einem längeren und die Kräfte fordernden Nachtdienst nicht ohne ausreichende Erholungsmöglichkeit sofort wieder als Operateure eingeteilt wurden. als seines Verrichtungsgehilfen würde es dann an dem haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang fenlen, und darauf könnte sich der beklagte Verband nach Wortlaut und Sinn des s 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Deshalb hätte im Streitfall zunächst der Kläger vortragen müssen, daß'der Oberarzt M.ihn operiert habe, nachdem er einen anstrengenden Nachtdienst hinter sich gehabt und deshalb übermüdet gewesen sei. Die Klage ist darauf aber erst nach der Vernehmung der beiden Ärzte des beklagten Verbandes vor dem Berufungsgericht auch zur Frage einer etwaigen Übermüdung vor der Operation gestützt worden. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht, wollte es nunmehr aus diesem Grunde eine Haftung des beklagten Verbandes nach S 831 BGB in Erwägung ziehen, dem beklagten Verband nicht nur entsprechende rechtliche Hinweise hätte geben, sohdern gemäß SS 139, 278 Abs.3 ZPO ihn nunmehr zur Ergänzung seines tatsächlichen Vorbringens zu dem Entlastungsbeweis hätte auffordern und ihm ausreichende Zeit für eine Erklärung hätte, gewähren müssen.

Zitierte Normen: § 831 BGB
BGBVerbandbeklagenKrankenhausträgerArztBerufungsgerichtKlägerOperation

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ	:	nein
BGB SS 823 Aa, 831
a)	Der Krankenhausträger ist zu dem Schutz der Patienten verpflichtet, durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, daß keine durch einen anstrengenden Nachtdienst übermüdeten Ärzte zu Operationen eingeteilt werden.
b)	Der Krankenhausträger kann sich von seiner Geschäfts herrenhaftung entlasten, wenn er nachweist, daß das Fehlen solcher Organisationsmaßnahmen sich auf den Einsatz des fehlerhaft operierenden Arztes nicht ausgewirkt hat.
BGH, Urt. v. 29. Oktober 1985 - VI ZR 85/84 - OLG Hamm
LG Bielefeld

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
29. Oktober 1985 Recknagel Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 85/84
URTEIL
/in dem Rechtsstreit
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(
des Zweckverbandes StMi- und KlBBßcrankenhaus
/Westfalen, vertreten durch den Verbandsvorsteher, B^HBHBstraße
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 den Auszubildenden Ulf mJ
P-Stf
i-Straße
 Prozeßbevoilmächtigter
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. JHMM -
W
-2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicne Verhandlung vom 29. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des.Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung gegen die Verurteilung durch das Landgericht Bielefeld vom 25. Mai 1983 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und gegen die Feststellung der Verpflichtung, dem Kläger alle künftigen immateriellen Schäden aus dem Schadensejreignis vom 14. Januar 1980 zu ersetzen, zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
 zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger leidet an einer beiderseitigen Hüftkopf-epiphysiolyse. Er wurde deshalb mehrfach im Klinikum M. des beklagten Verbandes an der linken Hüfte operiert. Nachdem
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die Beschwerden auch auf die rechte Seite übergegriffen hatten, operierte ihn am 14. Januar 1980 der bei dem beklagten Verband angestellte Oberarzt M. an der rechten Hüfte. Danach kam es zu einer kompletten Lähmung des rechten Beines, die nach der Behauptung des Klägers darauf zurückzuführen ist, daß der Oberarzt M. im Verlaufe des Eingriffs schuldhaft den nervus femoralis durchtrennt hat. Der Kläger hat deshalb von dem beklagten verband die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden verlangt.
Der,beklagte Verband hat Behandlungsfehler der Ärzte in seinem Klinikum bestritten und vorgetragen, der Oberarzt M. sei ein erfahrener Operateur gewesen, der sorgfältig ausgesucht und überwacht worden sei.
Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 70.000 DM zugesprochen und seiner Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt er weiter die Abweisung der Klage, soweit sie den Ersatz immaterieller Schaden des Klägers betrifft.
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Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, sachverständig beraten, stellt fest," daß der nervus femoralis am rechten Bein des Klägers bei der Operation vom 14. Januar 1980 durchtrennt worden
 ist. Das sei, so führt es weiter aus, nur durch ein unsorgfältiges Vorgehen des Oberarztes M. zu erklären.
Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Oberarzt M. habe der beklagte Verband nicht geführt. Es könne dahingestellt bleiben, ob M. sorgfältig ausgesucht worden sei und ob er nach seinen bisherigen Erfahrungen und Leistungen geeignet gewesen sei, die Operation eigenständig durchzuführen, jedenfalls habe der beklagte Verband keine Vorsorge dafür getroffen, daß ein Operateur nicht im Zustande der Ermüdung nach einem anstrengenden Nachtdienst schwierige Operationen durchführe, im Klinikum M. des beklagten Verbandes sei es vielmehr üblich gewesen, daß auch Arzte zu Operationen eingeteilt wurden, die in der Nacht zuvor anstrengenden Dienst, nicht nur einfachen Bereitschaftsdienst, versehen hätten. Das bedeute eine Verletzung der gebotenen überwachungspflicht durch den Geschäftsherrn, wie das Berufungsgericht im einzelnen weiter ausführt. Den beklagten Verband entlaste es auch nicht, daß der Oberarzt M., wovon das Berufungsgericht ausgeht, sich subjektiv nicht ermüdet gefühlt habe. Für seine Haftung sei es sogar rechtlich unerheblich, ob der Oberarzt M. tatsächlich am 14. Januar 1980 infolge Nachtdienstes übermüdet gewesen sei.
II.
Mit dieser Begründung hält das angefochtene Urteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der beklagte verband nach S 831 Abs. 1 Satz 2 BGB von seiner Haftung für den Oberarzt M. -
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dessen sorgfältige Auswahl unterstellt - entlastet ist, wenn er beweisen kann, daß kein Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Vernachlässigung der gebotenen überwachungspflicht und dem Fehlverhalten des Oberarztes M. besteht. Von dieser unrichtigen rechtlichen Sicht aus hat das Berufungsgericht dem beklagten Verband keine ausreichende Gelegenheit gegeben, gegenüber dem in der letzten mündlichen Verhandlung, vor dem Berufungsgericht erstmalig erörterten Umstand, daß der Operateur bei der Operation übermüdet gewesen sein könnte, sein tatsächliches Vorbringen zu ergänzen und dafür Beweis anzutreten (SS 139, 278 Abs. 3 ZPO).
1.	Die Revision nimmt die Feststellungen im Berufungsurteil hin, der Oberarzt M. habe bei der Operation des Klägers schuldhaft den nervus femoralis am rechten Bein durchtrennt und dadurch die komplette Lähmung des rechten Beines des Klägers verursacht. Eine Haftung des beklagten Verbandes für den immateriellen Schaden des Klägers, um den es gegenwärtig nur noch geht, kommt zu dem einen aus dem vom Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht -nicht weiter erörterten Gesichtspunkt eines Organisations-Verschuldens des beklagten Verbandes nach §§ 31, 823
Abs. 1, 847 BGB in Betracht. Zum anderen hat der beklagte Verband nach SS 831,847 BGB für das versehen des Oberarztes M. als seines Verrichtungsgehilfen einzustehen, sofern er sich nicht nach S 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten kann.
2.	Da das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob der Oberarzt M. bei seiner Einstellung sorgfältig ausgewählt worden ist und ob er nach seinen allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Operation des Klägers
 
eingesetzt werden durfte, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Entlastungsbeweis insoweit noch geführt werden könnte. Indessen meint das Berufungsgericht feststeilen zu können, der beklagte Verband als Träger des Krankenhauses habe seiner Verpflichtung, Patienten vor vermeidbaren Gefahren während des Krankenhausaufenthaltes und der Heilbehandlung zu bewahren, dadurch zuwidergehandelt, daß er durch vorangegangenen Nachtdienst übermüdete Ärzte habe operieren lassen. Insoweit liege ein Organisationsverschulden des beklagten Verbandes vor, das auch eine Entlastung für Behandlungsfehler der als Verrichtungsgehilfen des Krankenhausträgers tätigen Ärzte bei einer Operation ausschließe, weil es nämlich an der notwendigen Anleitung und Überwachung der Ärzte gefehlt hat.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend führt das Berufungsgericht aus, der Schutz des Patienten erfordere es, dafür Sorge zu tragen, daß keine durch vorangegangenen Nachtdienst übermüdeten Ärzte zu dem Operationsdienst eingeteilt werden.
Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 18. Juni 1985 - VI ZR 234/84 -näher ausgeführt, daß eine personelle ärztliche Unterver-
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sorgung, die den erreichbaren medizinischen Standard einer sorgfältigen und optimalen Behandlung des Patienten gefährdet, bei Verwirklichung dieser Gefahr zü einer Haftung des Krankenhausträgers führt. Der Krankenhausträger muß organisatorisch gewährleisten, daß er mit dem vorhandenen ärzt-
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liehen Personäl seine Aufgaben auch erfüllen kann. Dazu gehört die Sicherstellung eines operativen Einriffs durch ausreichend erfahrene und geübte Operateure, und selbstverständlich muß auch sichergestellt sein, daß die behandelnden
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Ärzte körperlich und geistig in der Lage sind/ mit der im Einzeifall erforderlichen Konzentration und Sorgfalt zu operieren. Deswegen darf der Krankenhausträger, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, keine Organisation des ärztlichen Dienstes dulden, die die Gefahr mit sich bringt, daß durch vorhergehenden anstrengenden Nachtdienst übermüdete und deswegen nicht mehr voll einsatzfähige Ärzte zu einer Operation herangezogen werden. Er muß, um solche Gefahren zu vermeiden, die notwendigen Anweisungen selbst erteilen. Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Krankenhausträger nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei allein Sache des die Operation übernehmenden Arztes, darüber zu entscheiden, ob er sich trotz eines vorangegangenen Nachtdienstes dieser Operation gewachsen fühle. Selbstverständlich gehört die pflichtgemäße Selbstprüfung zur (jber-nahmeverantwortung des betroffenen Arztes; aber dies entläßt den Krankenhausträger nicht aus seiner Mitverantwortung für eine entsprechende Einsatzsicherung. Das ist keine Frage der "ärztlichen Therapiefreiheit", wie die Revision meint, vielmehr hat der Krankenhausträger zu dem Schutze der Patienten und nicht zuletzt auch zu dem Schutze des überanstrengten Arztes selbst vor der Fehleinschätzung der eigenen Kräfte diese allgemeine Vorsorge zu treffen. Zwar geht es insoweit um Entscheidungen im ärztlichen Bereich, als Ärzte aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung besser als andere beurteilen können, wann allgemein mit einem im Schutzinteresse des Patienten nicht mehr zu tolerierenden Nachlassen der körperlichen und geistigen Fähigkeit des operierenden Arztes zu rechnen ist. Die Beurteilung solcher Gefahren überfordert den Krankenhausträger aber schon deswegen nicht, weil er seine Organisationspflichteen und seine Überwachungspflieh-
ten insoweit durch die Chefärzte der Abteilungen seines Krankenhauses ausführen lassen kann, die ihrerseits als Organe des Krankenhausträgers anzusehen sind.
b) Das Berufungsgericht stellt fest, im Klinikum des beklagten Verbandes hätten Ärzte nicht nur nach einem normalen Bereitschaftsdienst, sondern auch nach einem "anstrengenden Dienst" (in anderem Zusammenhang heißt es "im Anschluß an einen tatsächlich ausgeübten Nachtdienst") einen normalen Operationstag absolvieren müssen. Das läßt, wenn es dazu auch an nachprüfbaren Einzelheiten fehlt und darin auch pauschale Wertungen eingegangen sein mögen, doch immerhin ausreichend deutlich erkennen, daß nach der Übung im Klinikum des beklagten Verbandes gegen die Gefahr einer Überforderung von zu Operationen eingeteilten Ärzten, die zuvor Nachtdienst gehabt hatten, nichts unternommen worden ist, daß vielmehr mindestens im Einzelfall übermüdete Ärzte eingesetzt worden sind. Die verfahrensrügen gegen diese Feststellung des Berufungsgerichtes sind unbegründet. Nach dem Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils besteht kein Zweifel daran, daß der Kläger sich mindestens die Bekundungen der Ärzte Dr. L. und M. vor dem Berufungsgericht, soweit sie für ihn günstig waren, zu eigen gemacht hat, daß er mithin auch im Prozeß vorgetragen hat, der beklagte Verband habe den Oberarzt M. nicht ausreichend überwacht, um dessen Leistungsfähigkeit für die Operation sicherzustellen.
3.	Indessen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Haftung des beklagten Verbandes wegen eines derartigen Versäumnisses verkannt (s 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Das Berufungsgericht meint/ für die Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB sei es unerheblich, ob der Oberarzt M. "auch am 14. Januar 1980 infolge Nachtdienstes übermüdet war". Offenbar stützt es sich dabei auf den auch vom erkennenden Senat bejahten Grundsatz, nach dem sich im Schadensfall zur Begründung der Geschäftsherrenhaftung nach S 821 BGB nicht notwendig gerade derjenige Mangel des Gehilfen ausgewirkt haben muß, den der Geschäftsherr bei der Auswahl oder Überwachung des Gehilfen erkennen mußte, aber den er schuldhaft nicht beachtet hat (so Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 213/76 - NJW 1978, 1681, 1682 m.w.N.). Damit ist aber nur die weitreichende Verantwortung des Geschäftsherrn für die Schädigung durch einen Verrichtungsgehilfen in denjenigen Fällen beschrieben, in denen dem Geschäftsherrn vorzuwerfen ist, den Einsatz dieses Gehilfen nicht verhindert zu haben. Nicht bedeutet dieser Grundsatz, daß dem Geschäftsherrn die Berufung darauf versagt wäre, er hätte auch bei sorgfältiger Erfüllung seiner Geschäftsherrenpflichten die Schädigung durch seinen Verrichtungsgehilfen nicht verhindern können. Dieser Nachweis soll ihm vielmehr gerade durch die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB offengehalten werden. Mithin darf sich der Geschäftsherr stets darauf berufen, eine etwaige Gefährdung des Dritten durch die Verletzung von Auswahl- und überwa-chungs- und Leitungspflichten gegenüber seinem Verrichtungsgehilfen habe sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt; ein sorgfältig ausgewählter und überwachter Gehilfe hätte sich nicht anders verhalten (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 831 Rdn. 62 m.w.N.).
 
Für den Streitfall bedeutet das:
Nicht jede Operation im Klinikum des beklagten Verbandes, bei der einem der angestellten Ärzte ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, löst schon deswegen ohne Entlastungsmöglichkeit eine Haftung des Beklagten für den dadurch verursachten Körperschaden des Patienten aus, weil der Beklagte nicht verhindert hat, daß seine Ärzte nach einem anstrengenden Nachtdienst übermüdet operieren, vielmehr kann der beklagte Verband darlegen und beweisen, daß der Oberarzt M. den Kläger auch dann operiert hätte, wenn durch die erforderlichen Anweisungen und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt worden wäre, daß die Ärzte nach einem längeren und die Kräfte fordernden Nachtdienst nicht ohne ausreichende Erholungsmöglichkeit sofort wieder als Operateure eingeteilt wurden. Hätte der Oberarzt M. vor der Operation des Klägers keinen solchen anstrengenden Nachtdienst geleistet, hätte er trotz Bestehens der genannten Weisungen als Operatuer eingesetzt werden dürfen; zwischen dem haftungsbegründenden Fehlverhalten des beklagten Verbandes als Geschäftsherrh und dem Verhalten des Oberarztes M. als seines Verrichtungsgehilfen würde es dann an dem haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang fenlen, und darauf könnte sich der beklagte Verband nach Wortlaut und Sinn des s 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen.
4.	Die Umstände, die zu seiner Entlastung von einer Haftung führen, hat freilich stets der Geschäftsherr darzulegen und unter Beweis zu stellen. Indessen genügt der Geschäftsherr seiner Substantiierungspflicht zunächt dadurch, daß er dartut, er habe die allgemein erforderlichen überwa-
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chungsmaßnahmen getroffen und die allgemein erforderlichen Weisungen erteilt. Darüber hinaus muß er nicht von vornherein die Befolgung aller denkbaren, im Einzelfall notwendig werdenden Leitungsmaßnahmen behaupten. Das Erfordernis einer Anleitung im Einzelfall darzulegen und zu beweisen, ist nämlich Sache des Verletzten (BGB-RGRK, 12. Auf1., § 831 BGB Rdn. 51). Deshalb hätte im Streitfall zunächst der Kläger vortragen müssen, daß'der Oberarzt M. ihn operiert habe, nachdem er einen anstrengenden Nachtdienst hinter sich gehabt und deshalb übermüdet gewesen sei. Erst ein solcher Klagevortrag mußte den beklagten Verband veranlassen, den Entlastungsbeweis für eine ordnungsgemäße Anleitung und Überwachung des Oberarztes M. über die Darlegung seiner allgemeinen Eignung und Fähigkeit hinaus auch in dieser Hinsicht anzutreten. Die Klage ist darauf aber erst nach der Vernehmung der beiden Ärzte des beklagten Verbandes vor dem Berufungsgericht auch zur Frage einer etwaigen Übermüdung vor der Operation gestützt worden. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht, wollte es nunmehr aus diesem Grunde eine Haftung des beklagten Verbandes nach S 831 BGB in Erwägung ziehen, dem beklagten Verband nicht nur entsprechende rechtliche Hinweise hätte geben, sohdern gemäß SS 139, 278 Abs. 3 ZPO ihn nunmehr zur Ergänzung seines tatsächlichen Vorbringens zu dem Entlastungsbeweis hätte auffordern und ihm ausreichende Zeit für eine Erklärung hätte, gewähren müssen. Der beklagte verband, der durch die aufgrund des neuen tatsächlichen Vortrags geschaffene neue Rechtslage überrascht wurde, mußte Gelegenheit erhalten, sich dagegen zu verteidigen. Wäre so verfahren worden, so hätte er, wie die Revision geltend macht, vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Oberarzt M. in der Nacht vor
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der Operation des Klägers keinen Dienst gemacht hatte. Das hätte, wie dargelegt, ausgereicht, um den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB anzutreten. Es hätte im übrigen auch eine Haftung des beklagten Verbandes nach §§ 31, 823 Abs. 1, 847 BGB wegen eines schadensursächlichen Organisationsverschuldens ausgeschlossen.
5.	Das angefochtene Urteil beruht, soweit es um den Ersatz immaterieller Schäden geht, auf den dargelegten Rechts-, und Verfahrensfehlern. Das Berufungsgericht wird insoweit den Sachverhalt unter Beachtung der angeführten Rechtsgrundsätze weiter aufzuklären haben.
Dr. Steffen	Scheffen	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa	Bischoff