Rechtsanwalt Pr, Der VIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Mit ihrer Klage hat die Klägerin vom Beklagten über die bereits goloisteten 450 IM hinaus die Zahlung eines angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages für weiteren Verdienstent- Im Anschluß an eine Schätzung der Kraftdroschkeninnung sei ein Verdienstentgang von 99j70 UM je Tag angemessen, und zwar mit Rücksicht auf die erheblichen Beschädigungen ihres Fahrzeugs für einen Zeitraum von 32 Tagen» Demnach ergebe sich ein angemessener Betrag von 3.180 IM abzüglich gezahlter 450 DM = 2.730 UM. Ohne Rechtsirrtum scheidet das Berufungsgericht die Deutung aus, der Klageantrag sei trotz mangelnder Bezifferung im Hinblick auf die Klagebegrtindung dahin zu verstehen, daß die Klägerin die Verurteilung des Gegen eine solche Auslegung spricht eindeutig, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsurteils im ersten Rechtszug auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageanrags in dieser Form hingewiesen worden und diese Fragen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erörtert worden sind, sie aber trotzdem eine Bezifferung nicht vorgenommen hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der unbezifferte Antrag der Klägerin sei schon deshalb unzulässig, weil bei Ansprüchen auf Ersatz materiellen Schadens aus Kraftfahrzeugunfällen, jedenfalls des Fahrzeugschadens und des sich aus dem Wegfall der Nutzungen]öglichkeiten des Fahrzeugs ergebenden weiteren Schadens, von dem Geschädigten in aller Regel verlangt werden müsse, daß er die Höhe seines Schadens selbst berechne und einen bezifferten Antrag stelle. Man läßt aber, \äe das Berufungsgericht nicht verkennt, ausnahmsweise eine unbezifferte Geldforderung in den Fällen zu, in denen eine Bezifferung überhaupt nicht möglich oder doch aus besonderen Gründen dem Kläger nicht zuzu demuten, ist (BGH Urteil vom 13. RG JW 1937 , 3184)« In diesen Auonahme-fällen wird das Erfordernis eines “bestimmten" Antrags auch bei einer Geldforderung nicht notwendig und ausschließlich dahin verstanden, der Antrag müsse den geforderten Betrag genau in einer Zahl angeben, er müsse also "beziffert" sein. So hat denn auch der erkennende Senat einen uhbezifferten Klageantrag bei Geltendmachung des nach § 287 ZPO zu schätzenden Erwerbs Schadens «eines freiberuflich Tätigen zugelassen (Urteil vom 21. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß sich die Zulassung eines unbezifferten Antrags gegenüber der gesetzlichen Regelung als Ausnahme darstellt und zudem Rücksicht auf das berechtigte Interesse des Beklagten sowie auf die Belange des gerichtlichen Verfahrens geboten ist (BGH in der Sache III ZR 8/66 - aaO; vgl. Es mag dahinstehen» ob immer dann, wenn die Höhe des Klagebegehrens nach § 287 ZPO der Schätzung des Gerichts unterliegt, davon auszugehen ist, daß dem Kläger eine genaue Angabe seiner Forderung nicht möglich oder jedenfalls nicht zuzu demuten und damit ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, oder ob auch bei solcher Gestaltung im Einzelfall zu beurteilen ist, ob dem Kläger eine genaue Angabe unmöglich oder unzu demutbar war (vgl. Denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis schon deshalb zu folgen, weil der weitere Grund, aus dem es dio Zulässigkeit des unbezifferten Klageantrags verneint hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Kläger muß die latSachen vortragen, die dem Gericht die Feststellung der Höhe doo gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (BGH Urteil vom 13- März 1967 - III ZR 8/66 « aaO). Die Angabe dieser Tatsachen und Grundlagen bleibt immer unerläßlich, um von einem bestimmten Klageantrag sprechen zu können (BGH Urteil vom 20. Zur Höhe des sich hieraus ergebenden Verdienstontgangs habe sie nur vorgetragon, daß im Anschluß an eine Schätzung der Kraftdroschken-innung ein Betrag von 99,70 DM pro Tag als angemessen zu bezeichnen sei. Auf Grund dieser ungenügenden Angaben könne der tatsächliche Verdienst ent gang weder vom Gericht geschätzt noch von einem Sachverständigen ermittelt werden. Es genüge auch nicht, daß die Klägerin sich dafür, welcher Betrag als Verdienstausfall angemessen sei, auf Sachverständigenbeweis berufe, wenn sie alle Unterlagen, die zur Schätzung oder zur Begutachtung Auch nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung darauf hingewiesen hat, daß der Einsatz des beschädigten Taxis ungeklärt sei, hat die Klägerin ihren Vortrag insoweit nicht ergänzt. Ohne Kenntnis dieser Umstände ist aber weder das Gericht noch ein Sachverständiger in der Lage, den Verdienst-ent gang der Klägerin auch nur annähernd richtig zu ermitteln. Bereits aus diesen Gründen ist die Meinung des Berufungsgerichts, aufgrund der Angaben der Klägerin könne deren Verdienstentgang weder vom Gericht geschätzt noch von einem Sachverständigen ermittelt werden, rechtlich nicht zu beanstanden. Hiernach konnte das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtura annehmen, daß die bei einem unbezifferten Klageantrag gesteigerten Anforderungen an die Darlegung der Schätzungs- und Berechnungsgrundlagen von der Klägerin nicht erfüllt sind. Außerdem hatte die Klägerin in ihrer Berufungsbeglündung selbst ausgeführt, Voraussetzung der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrages sei, daß dem Gericht alle für die Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweison.
Nachschlagewerk: BGKZ: 2 a nein ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zu den Voraussetzungen, unter denen ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist. BGH, Urt. v. 4. November 1969 - VI ZR 85/68 - OI>G München IG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 85/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet «in 4. November 1969 K r i cgi Jus t i zhaupt o ekr ot i\r ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Taxiunternehmerin Barbara MBI SchflBBHfcstraße K r 9 Klä geri n, Berufu ng sklägcri n und RevisionsklUgerin, Pro zeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Pr .1 und Pr. - gegen den Versioherungsverband des Deutschen Kraftverkehrs V.a.G,, vertreten durch den Vorstand Eberhard Herbert Emst Heinz KlflHBg, Wolf gong Hel und Wolfgang Mu^, I, HoflHHBgr/eg Beklagten, Berufungsboklngton und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, Der VIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr, Bode, Dr. Weber, Professor Dr.Niißgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Personenkraftwagen AV SB fuhr am 3. April 1967 in MMHBl auf das Taxi Mercedes 190 D der Klägerin auf und beschädigte es. Die Parteien sind sich über die volle Schadensersatzpflicht des Auffahrenden einig. Streit herrscht zwischen ihnen nur über die Höhe des der Klägerin entstandenen Verdienstentgangs. Der Beklagte hat für 9 Tage je 50 DM, insgesamt also 450 DM gezahlt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin vom Beklagten über die bereits goloisteten 450 IM hinaus die Zahlung eines angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages für weiteren Verdienstent- gang nebst Zinsen gefordert. Sie hat vorgetragen, das Taxi hätte in der Zeit nach dem Unfall, lege man den sonstigen Geschäftsgang zugrunde, je Tag bei einer Fahr lei stung von 307 3cm eine Einnahme von etwa 154»90 33M erbracht. Im Anschluß an eine Schätzung der Kraftdroschkeninnung sei ein Verdienstentgang von 99j70 UM je Tag angemessen, und zwar mit Rücksicht auf die erheblichen Beschädigungen ihres Fahrzeugs für einen Zeitraum von 32 Tagen» Demnach ergebe sich ein angemessener Betrag von 3.180 IM abzüglich gezahlter 450 DM = 2.730 UM. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, die Klage sei mangels eines bestimmten Antrags unzulässig. Außerdem sei der Verdi enstentgang der Klägerin durch den gezahlten Betrag voll ausgeglichen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Ent sch ei dung sgründ e: I. Ohne Rechtsirrtum scheidet das Berufungsgericht die Deutung aus, der Klageantrag sei trotz mangelnder Bezifferung im Hinblick auf die Klagebegrtindung dahin zu verstehen, daß die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.730 EM begehren wollte und begehrt habe. Gegen eine solche Auslegung spricht eindeutig, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsurteils im ersten Rechtszug auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageanrags in dieser Form hingewiesen worden und diese Fragen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erörtert worden sind, sie aber trotzdem eine Bezifferung nicht vorgenommen hat. Damit wird die Rechtsfrage erheblich, ob hier der unbezifferte Zahlungsantrag zulässig war. Das Berufungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit dem Landgericht das unbezifferte Klagebegehren für unzulässig. II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der unbezifferte Antrag der Klägerin sei schon deshalb unzulässig, weil bei Ansprüchen auf Ersatz materiellen Schadens aus Kraftfahrzeugunfällen, jedenfalls des Fahrzeugschadens und des sich aus dem Wegfall der Nutzungen]öglichkeiten des Fahrzeugs ergebenden weiteren Schadens, von dem Geschädigten in aller Regel verlangt werden müsse, daß er die Höhe seines Schadens selbst berechne und einen bezifferten Antrag stelle. Dieser Begründung des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ein Sachgrund für eine derartige Unterscheidung nach Schadensgruppen nicht erkennbar ist. Ein solcher wird auch vom Berufungsgericht nicht angeführt. Auch abgesehen hiervon, bestehen, wie der Revision zuzugeben ist, gegen die Annahme des Berufungsgerichts, rechtliche Bedenken. 1. Allerdings muß der Klageantrag bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diesem Erfordernis ist boi Klagen, die auf Geldleistung gerichtet sind, grundsätzlich nur dann genügt, wenn der begehrte Betrag beziffert wird. Man läßt aber, \äe das Berufungsgericht nicht verkennt, ausnahmsweise eine unbezifferte Geldforderung in den Fällen zu, in denen eine Bezifferung überhaupt nicht möglich oder doch aus besonderen Gründen dem Kläger nicht zuzu demuten, ist (BGH Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 - JM ZPO § 253 Nr. 42 - NJW 1967, 1420 * ZZP 82 ß9S97, 128 mit Anm. von Pawlowski; vgl. RG JW 1937 , 3184)« In diesen Auonahme-fällen wird das Erfordernis eines “bestimmten" Antrags auch bei einer Geldforderung nicht notwendig und ausschließlich dahin verstanden, der Antrag müsse den geforderten Betrag genau in einer Zahl angeben, er müsse also "beziffert" sein. Der Revision ist zuzugeben, daß die Rechtsprechung ausnahmsweise einen solchen unbezifforten Antrag dann zuläßt, wenn die ziffernmäßige Festlegung einer Forderung entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen Schätzung abhängig ist (RGZ 140, 211; BGHZ 4, 138, BGHZ 45, 91, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen an sich in dem zu beurteilenden Sachverhalt vor. Denn die Höhe des geforderten Verdienstentgangs, der der Klägerin in ihrem Gev/erbebetrieb durch den zeitweiligen Ausfall des unfairbeschädigten Taxi f ahrzeugs entstanden ist, unterlie ■ der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO. So hat denn auch der erkennende Senat einen uhbezifferten Klageantrag bei Geltendmachung des nach § 287 ZPO zu schätzenden Erwerbs Schadens «eines freiberuflich Tätigen zugelassen (Urteil vom 21. April 1959 - VI ZR 74/58 = VersR 1959, 694). 2. Allerdings neigt die neuere Rechtsentwicklung ersichtlich dazu, die dem Kläger zugebilligte Möglichkeit, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen, einzugrenzen (vgl. BGHZ 45, 91 - IM ZPO § 511 Er. 20 mit Anm. Hauß; BGH Urteil vom 13. März 196? - III ZR 8/66 = aaO; Pawlowski NJW 1961, 348; ders. ZZP aaO; Bernhardt JR 1968, 212). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß sich die Zulassung eines unbezifferten Antrags gegenüber der gesetzlichen Regelung als Ausnahme darstellt und zudem Rücksicht auf das berechtigte Interesse des Beklagten sowie auf die Belange des gerichtlichen Verfahrens geboten ist (BGH in der Sache III ZR 8/66 - aaO; vgl. auch BGHZ 45, 91). Eine derartige Einschränkung liegt schon in der verschiedentlich erhobenen Forderung, der Kläger müsse jedenfalls Angaben über die Größenordnung machen, in der seiner Auffassung nach die Forderung gerechtfertigt ist. Der erkennende Senat hat diese Frage in BGHZ 45, 91, 95 offengelassen, wenn auch mit dem Zusatz, daß er dieserrAuffassung zuneige. Auch im jetzigen Verfahren ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin hat solcher Forderung dadurch genügt, daß sie einen bestimmten Betrag als ihrer Ansicht nach, '‘angemessenen" Ersatz bezeichnet hat. Damit ist inobe- sondere den schutzwürdigen Belangen des Beklagten nachgekommen, zu wissen, welches Risiko auf ihn zukomrat, ura danach sein prozessuales Verhalten einrichten zu können (vgl. BGHZ 45» 91» 92). Es mag dahinstehen» ob immer dann, wenn die Höhe des Klagebegehrens nach § 287 ZPO der Schätzung des Gerichts unterliegt, davon auszugehen ist, daß dem Kläger eine genaue Angabe seiner Forderung nicht möglich oder jedenfalls nicht zuzu demuten und damit ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, oder ob auch bei solcher Gestaltung im Einzelfall zu beurteilen ist, ob dem Kläger eine genaue Angabe unmöglich oder unzu demutbar war (vgl. BGH Urteil vom 20. März 1967 = III ZR 115/66 = VersR 1967, 684 zu II 1 Abs. 2; Urteil vom 13. März 1967 - III Zit 8/66 = aaO zu Hr. 4 a.E. des ersten Absatzes). Denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis schon deshalb zu folgen, weil der weitere Grund, aus dem es dio Zulässigkeit des unbezifferten Klageantrags verneint hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. III. 1. Bas Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend davon auo, daß der Klageantrag, v/enn er nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lautet, sondern uribeziffert ist, zur Zulässigkeit der hinreichenden_ Sanierung der Schätzungo-urid Berechnungsgrundlagen bedarf (BGH Urteil vom 13. Bezember 1951 = aaO S. 142; Urteil vom 21. April 1959 - aaO; Urteil vom 11. Juni 1964 = III ZR 192/63 - IM ZPO § 253 Nr. 39 = VersR 1964, 850; Urteil vom 8 - 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684, 685 m.v/JI.; vgl. auch SchÖnke/Kuchinke ZPR 9.Auf 1. § 41 II 1 ä). Der Kläger muß die latSachen vortragen, die dem Gericht die Feststellung der Höhe doo gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (BGH Urteil vom 13- März 1967 - III ZR 8/66 « aaO). Die Angabe dieser Tatsachen und Grundlagen bleibt immer unerläßlich, um von einem bestimmten Klageantrag sprechen zu können (BGH Urteil vom 20. März 1967 - III ZR 113/66 = aaO). Das Berufungsgericht hält diese weitere Voraussetzung nicht für erfüllt. Als Grundlage für die Schätzung des täglichen Verdienst ent gangs, so führt es aus, habe die Klägerin lediglich die tägliche Fahrleistung des geschädigten Taxis vor dem Unfall mit 307 1cm und die tägliche Brutto-Einnahme mit 154,90 TM angegeben. Zur Höhe des sich hieraus ergebenden Verdienstontgangs habe sie nur vorgetragon, daß im Anschluß an eine Schätzung der Kraftdroschken-innung ein Betrag von 99,70 DM pro Tag als angemessen zu bezeichnen sei. Auf Grund dieser ungenügenden Angaben könne der tatsächliche Verdienst ent gang weder vom Gericht geschätzt noch von einem Sachverständigen ermittelt werden. Zumindest hätten nach Ansicht des Berufungsgerichts die festen und die laufenden Kosten des Taxibetriebs der Klägerin 30wie die weiteren von der Klägerin in der Berufungsbe-grttndung selbst aufgezeigten, aber nicht dargelegten Schätzungsgrundlagen angegeben werden müssen. Es genüge auch nicht, daß die Klägerin sich dafür, welcher Betrag als Verdienstausfall angemessen sei, auf Sachverständigenbeweis berufe, wenn sie alle Unterlagen, die zur Schätzung oder zur Begutachtung benötigt werden, in der Hand behalte und sie nicht schon mit der Klage vorlege. 2. Demgegenüber macht die Revision ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ein Sachverständiger aufgrund der Angaben über die am Tag durchschnittlich gefahrenen Kilometer und den daraus erzielbaren Bruttoerlös an Hand der allgemeinen Lebenserfahrung und seiner Fachkenntnisse den zu erwartenden Gewinn der Klägerin abschätzen könne. Die Klägerin hat keine Angaben derüber gemacht, wie das unfallbeschädigte Taxi in ihrem Betrieb eingesetzt \*ar. So ist u.a. offen, ob das Taxi in einer oder in zwei Schichten gelaufen und ob es von der Klägerin persönlich oder von angesteilten Fahrern gelenkt wurde. Auch nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung darauf hingewiesen hat, daß der Einsatz des beschädigten Taxis ungeklärt sei, hat die Klägerin ihren Vortrag insoweit nicht ergänzt. Ohne Kenntnis dieser Umstände ist aber weder das Gericht noch ein Sachverständiger in der Lage, den Verdienst-ent gang der Klägerin auch nur annähernd richtig zu ermitteln. Denn bei gleichen Brutto-Erlösen pro T^g kann der verbleibende Gewinn, auf den es hier ankommt, je nach der Höhe der Betriebskosten sehr unterschiedlich sein. So kann z.B. von Belang sein, ob das Taxi mit angestellten Fahrern in zwei Schichten oder in einschichtigem Betrieb eingesetzt war und ob es teilweise oder gar ausschließlich von dem Betriebsinhaber selbst gefahren \*urde. Bereits aus diesen Gründen ist die Meinung des Berufungsgerichts, aufgrund der Angaben der Klägerin könne deren Verdienstentgang weder vom Gericht geschätzt noch von einem Sachverständigen ermittelt werden, rechtlich nicht zu beanstanden. 10 - Vergeblich beruft sich die Revision weiterhin darauf, ein Sachverständiger hätte die Betriebskosten der Klägerin ohne Schwierigkeiten aus deren Geschäftsbüchern feststellen können. In welchem Umfang das Gericht bei der Schadensermittlung einen Sachverständigen hinzuzieht, ist seinem Ermessen überlassen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es kann sich die erforderliche Überzeugung auch in anderer Weise, etwa durch die Vernehmung von Zeugen oder des Klägers (§ 287 Abc. 1 Satz 3 ZPO), verschaffen. Der Vertrag von Tatsachen wird nicht dadurch überflüssig, daß sie durch einen Sachverständigen feststellbar sind. Stellt der Kläger einen unbezifferten Antrag, so hat er die erforderlichen Tatsachen vollständig vorzutragen. In welchen Umfang der Kläger darüber hinaus verpflichtet ist, schon mit dear Klage Geschäftsunterlagen vorzulegen, kann dahinstehen, weil bereits der durch diese Urkunden zu belegende Tatsachenvortrag fehlt. Hiernach konnte das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtura annehmen, daß die bei einem unbezifferten Klageantrag gesteigerten Anforderungen an die Darlegung der Schätzungs- und Berechnungsgrundlagen von der Klägerin nicht erfüllt sind. 3. Unbegründet ist schließlich die Rüge eines Verstossee gegen § 139 ZPO. Hach den Peststellungen des Berufungsurteils sind sowohl in der ersten Instanz als euch in der mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht die Bedenken gegen die Zulässigkeit des unbezifferten Antrags dieser Klage gründlich erörtert worden. Außerdem hatte die Klägerin in ihrer Berufungsbeglündung selbst ausgeführt, Voraussetzung der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrages sei, daß dem Gericht alle für die 11 Schadensermittlung nach § 287 ZPO erforderlichen Grundlagen unterbreitet werden. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, der anwaltlich vertretenen Klägerin weitere ins einzelne gehende Hinweise zu gehen. IV. Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweison. Engels Br. Bode Br. Weber Nüßgens Sonnabend